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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)

dip / drucksache 28.11.2025 · WP 21 · 701/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) [Bundesrat Drucksache 701/25 28.11.25 R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/2774 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) – Drucksachen 21/1847, 21/2458 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 19.12.25 Erster Durchgang: Drs. 436/25 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 3 Grundsatz der Kostenfreiheit“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern kostenlos angeboten werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Schuldnerberatungsdienste abweichend von Satz 1 höchstens gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Dieses Entgelt darf maximal die Betriebskosten des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken und darf keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen.“ 2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten (1) Schuldnerberatungsdienste nach § 2 darf nur erbringen, wer unabhängiger professioneller Anbieter ist. (2) Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der Erbringung von Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen. (3) Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es sich um folgende Arten von Anbietern handelt: 1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, 2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021, 3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder Versicherungs-dienstleistungen, Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät oder diese erbringt oder vermittelt, oder 4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Interessenkonflikte vorliegt. (4) Unabhängige professionelle Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten sind insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von 1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden, 2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind, oder 3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und bei denen kein Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.“ Drucksache 701/25 - 2 -]

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