Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Text
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
[Bundesrat Drucksache 701/25
28.11.25
R
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Fu
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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für
Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht
und Verbraucherschutz – Drucksache 21/2774 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
– Drucksachen 21/1847, 21/2458 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 436/25
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 3
Grundsatz der Kostenfreiheit“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern kostenlos angeboten werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Schuldnerberatungsdienste
abweichend von Satz 1 höchstens gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Dieses
Entgelt darf maximal die Betriebskosten des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst
decken und darf keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen.“
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten
(1) Schuldnerberatungsdienste nach § 2 darf nur erbringen, wer unabhängiger
professioneller Anbieter ist.
(2) Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über ausreichende fachliche
Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der Erbringung von
Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen.
(3) Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es sich um folgende
Arten von Anbietern handelt:
1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2
beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023,
2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6
beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021,
3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder Versicherungs-dienstleistungen,
Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Verbrauchers dienen, oder zu
ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät oder diese erbringt oder vermittelt, oder
4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Interessenkonflikte vorliegt.
(4) Unabhängige professionelle Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten sind
insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von
1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen oder
Gemeinden,
2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind,
oder
3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen und bei denen kein Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.“
Drucksache 701/25 - 2 -]
Relationen
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