Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1847
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 2008/48/EG (nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie-neu) verpflichtet die
Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 48 Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die
erforderlich sind, um den Verpflichtungen in Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2
nachzukommen. In Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu werden
die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und
Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur
Verfügung gestellt werden, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. In ihrem
Absatz 4 Satz 2 werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, gegenüber der
Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich über
die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten. Die
Verbraucherkreditrichtlinie-neu verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den
Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Vorschriften
vorzusehen. Der Entwurf setzt diese Verpflichtungen um.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 1 und 10 bei.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu wird ein neues Stammgesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Nach § 1 dieses Entwurfs haben die Länder sicherzustellen, dass
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige
Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Schon heute stehen diese
Schuldnerberatungsdienste z. B. in Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen von Ländern und
Kommunen zur Verfügung. Ob bzw. inwieweit die neue Gewährleistungspflicht auch
Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen
begründet, hängt wesentlich von der Ausgangslage dieser bereits verfügbaren
Schuldnerberatungsdienste ab. Es wird davon ausgegangen, dass derzeit nicht alle
Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten nach
diesem Gesetz, insbesondere nicht in überschaubarer Zeit, haben. Allerdings gibt es
keine hinreichenden oder aktuellen Daten zur geografischen Verteilung der
derzeit etwa 1 380 Schuldnerberatungsstellen, deren jeweiliger Ausstattung sowie zu
Wartezeiten für Ratsuchende, auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder
der Umfang eines Ausbaus von Beratungskapazitäten prognostizieren ließe. Eine
Quantifizierung eines möglicherweise erforderlichen Mehraufwandes ist daher im
Vorhinein nicht möglich. Bei der Schätzung des Mehraufwandes sind auch
mögliche gegenzurechnende Einnahmen nach § 3 Absatz 1 dieses Entwurfs zu
berücksichtigen, die aber allenfalls in geringer Höhe erzielt werden können und daher zu
vernachlässigen sind. Es entspricht der überwiegenden Praxis der existierenden
Anbieter von Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft unter anderem von
Wohlfahrtsverbänden, ihre Dienste kostenlos anzubieten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Aufgrund der in § 5 Absatz 2 des Entwurfs vorgesehenen Verpflichtung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), gegenüber der
Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich über
die verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten zu berichten, wird ein
jährlicher Erfüllungsaufwand ausgelöst, der gering ist. Einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Länder und Kommunen
Die in § 5 Absatz 1 des Entwurfs vorgesehene Berichtspflicht der Länder an das
BMJV löst keinen einmaligen Erfüllungsaufwand aus; sie ist jährlich zu erbringen
und löst geringfügigen Erfüllungsaufwand aus.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)*
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
Die Länder stellen sicher, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.
§ 2
Schuldnerberatungsdienst
Schuldnerberatungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist die individuelle fachliche, rechtliche oder
psychologische Unterstützung von Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen
haben oder haben könnten. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3
Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste
(1) Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen
ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Werden für Schuldnerberatungsdienste Entgelte erhoben, so dürfen
diese maximal die Betriebskosten des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken und keine
unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen.
(2) Verbraucher sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes auf ein
gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt und dessen Höhe hinzuweisen.
§ 4
Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten
(1) Schuldnerberatungsdienste nach § 2 darf nur erbringen, wer unabhängiger professioneller Anbieter ist.
Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es sich um folgende Arten von Anbietern
handelt:
1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 beziehungsweise 12 der
Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023).
2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 beziehungsweise 8 der
Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021,
3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der
Vermögensverwertung des Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät oder
diese erbringt oder vermittelt, oder
4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Interessenkonflikte
vorliegt.
(2) Unabhängige professionelle Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten sind insbesondere
Einrichtungen in der Trägerschaft von
1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden,
2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind, oder
3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und bei denen kein
Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorliegt.
§ 5
Berichtspflichten
(1) Die Länder berichten jeweils dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum
10. Oktober 2026 und danach jährlich bis zum 10. Oktober schriftlich über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen
für Schuldnerberatungsdienste nach § 1. Die Angaben sind zum Stand 31. Juli des Berichtsjahres zu ermitteln.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission
bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die Zahl der verfügbaren
Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste nach § 1.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 20. November 2026 in Kraft. § 5 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und
Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1)
2. Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge
und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie 2023/2225/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie-neu)
verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 48 Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um den in ihrem Artikel 36
Absatz 1 und 4 Satz 2 vorgebebenen Verpflichtungen nachzukommen. Artikel 36 Absatz 1 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu gibt den Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige
Schuldnerberatungsdienste, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind, zur Verfügung gestellt werden. Ziel
ist es, dass Verbraucherinnen und Verbraucher spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch
nehmen können. Weiter verpflichtet die Verbraucherkreditrichtlinie-neu die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 36
Absatz 4 Satz 2, der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich über die
verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten. Die Verbraucherkreditrichtlinie-neu verfolgt einen
Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Vorschriften
vorzusehen.
Mit dem Entwurf werden die Verpflichtungen der Verbraucherkreditrichtlinie-neu in ihrem Artikel 36 Absatz 1
und 4 Satz 2 umgesetzt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 10 bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu wird ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
vorgelegt, mit die Länder sicherstellen sollen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der
Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste
zur Verfügung stehen. Die bisherige weit verbreitete Praxis von Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherinnen
und Verbrauchern grundsätzlich kostenlos zu unterstützen, soll beibehalten werden. In Umsetzung von Artikel 36
Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu können allerdings Schuldnerberatungsdienste gegen ein begrenztes
Entgelt angeboten werden. Rechtzeitig vor der Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes sind
Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt hinzuweisen. Weiter enthält der
Entwurf Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten, unter anderem zur Unabhängigkeit, um dem
vorrangigen Schuldenregulierungsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers zu entsprechen und
Interessenskonflikte zu vermeiden. Zudem wird eine jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem BMJV sowie
eine jährliche Berichtspflicht des BMJV gegenüber der Europäischen Kommission eingeführt, die beide lediglich
Angaben über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen der Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten nach § 1
umfassen und zur Umsetzung von Artikel 36 Absatz 4 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu erforderlich
sind.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und keine vom BMJV beauftragte Dritte zum
Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Verpflichtungen der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu in ihrem Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 besteht nicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 Grundgesetz (GG) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Regelungen zu Schuldnerberatungsdiensten fallen unter die öffentliche
Fürsorge im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Artikel 36 Absatz 1
der Verbraucherkreditrichtlinie-neu bezweckt auch, Verletzungen der Menschenwürde entgegenzuwirken
(Erwägungsgrund 81). Ein Hilfe- und Unterstützungsangebot, welches dem Schutz dieser Grundrechtsgarantie dient,
muss im gesamten Bundesgebiet als ein einheitlicher Rahmen hinsichtlich des Zugangs und der Entgeltlichkeit
gesetzt werden. Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2 GG) ist eine bundeseinheitliche
Regelung über die Sicherstellung des Zugangs zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Alle von finanziellen Schwierigkeiten betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher
sollen bundesweit gleichermaßen die Möglichkeit haben, einen unabhängigen Schuldnerberatungsdienst leicht in
Anspruch nehmen zu können, um Schulden schnellstmöglich abzubauen und ihre wirtschaftliche Teilhabe
wiederzuerlangen oder zu verbessern. Dies liegt auch im Interesse anderer Wirtschaftsteilnehmer und im
gesamtstaatlichen Interesse.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat, stehen dem Entwurf nicht entgegen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen werden durch die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben für
Schuldnerberatungsdienste in nationales Recht nicht erwartet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die der
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Der Entwurf trägt zur Erreichung des Ziels 1 der
UN-Agenda 2030 bei, Armut in jeder Form und überall zu beenden. Die Regelungen im Entwurf leisten einen
Beitrag, relative Armut von Verbraucherinnen und Verbrauchern und ihren Familienmitgliedern zu begrenzen
bzw. präventiv zu verhindern, indem Verbraucherinnen und Verbraucher in finanziellen Schwierigkeiten durch
Schuldnerberatungsdienste dabei unterstützt werden, materielle, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe
wiederzuerlangen und langfristig einen angemessenen Lebensstandard beizubehalten.
Im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“ und seiner Zielvorgabe
in 10.2. „Verteilungsgerechtigkeit“ wird der Entwurf dazu beitragen, Ungleichheiten wirtschaftlicher und sozialer
Teilhabe zu verringern und Chancengleichheiten zu verbessern.
Zudem entspricht der Entwurf den Prinzipien nachhaltiger Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
„(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Globale Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Ausgaben
In Deutschland existieren bundesweit ca. 1 380 Schuldnerberatungsstellen (Quelle: Statistisches Bundesamt,
Überschuldungsstatistik 2024, erschienen am 17. Juni 2025). Wie sich diese Stellen auf die Länder und
Kommunen verteilen, welche Größe und Ausstattung sie haben, ob bzw. inwieweit sie überschuldete, verschuldete oder
von ersten finanziellen Schwierigkeiten betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen beraten
bzw. beraten können, ist im Detail nicht bekannt. Eine Gesamteinschätzung, ob es eine Lücke zwischen dem
aktuellen Bestand an Schuldnerberatungsstellen im Verhältnis zur Sicherstellungspflicht gemäß § 1 des Entwurfs
gibt und wie groß diese gegebenenfalls ist, ist nicht möglich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nicht alle
Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten nach diesem Gesetz, insbesondere
nicht in überschaubarer Zeit, haben werden. Für die Sicherstellung im Sinne von § 1 des Entwurfs können somit
Mehrausgaben für die Haushalte von Ländern und der Kommunen, in deren Finanzverantwortung die
Schuldnerberatung steht, zwar nicht ausgeschlossen werden. In welcher Höhe ein finanzieller Mehraufwand entstehen kann,
ist jedoch im Vorhinein nicht verlässlich quantifizierbar.
Des Weiteren ist eine Quantifizierung auch deshalb nicht möglich, da keine verlässliche Aussage getroffen
werden kann, ob und inwieweit sich die Nachfrage nach unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten nach diesem
Gesetz ändern wird.
Schuldnerberatung kann zu Ersparnissen führen, indem Verbraucherinnen und Verbraucher ihre finanziellen
Schwierigkeiten frühzeitig lösen und dadurch insbesondere soziale Folgekosten für öffentliche Haushalte
vermieden werden können. Auch die Europäische Kommission schätzt den finanziellen Nutzen infolge von
hauptsächlich eingesparten sozialen Kosten bei vermiedenen Überschuldungen auf 1,4 bis 5,3 Euro pro eingesetztem Euro
(Quelle: Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Verbraucherkreditverträge vom 30. Juni 2021, COM (2021) 347 final).
Einnahmen
Nach § 3 Absatz 1 des Entwurfs können Einnahmen erzielt werden, die etwaigen Mehrausgaben gegenzurechnen
wären. Ob und in welcher Höhe begrenzte Entgelte erhoben werden bzw. erhoben werden dürfen und damit
Einnahmen erzielt werden, kann ebenfalls nicht verlässlich prognostiziert werden. Da es der überwiegenden Praxis
der existierenden Anbieter von Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft unter anderem von
Wohlfahrtsverbänden entspricht, ihre Dienste kostenlos anzubieten, und § 3 Absatz 1 des Entwurfs den Grundsatz der
Kostenfreiheit und Entgeltgrenzen regelt, wird vermutet, dass Einnahmen allenfalls in geringer Höhe erzielt werden und
diese daher zu vernachlässigen sind.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4.3.1 Bund
Für den jährlichen Bericht des BMJV nach § 5 Absatz 2 an die Europäische Kommission über die Zahl der
verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten entsteht dem BMJV ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Da
der Bund Daten von den Ländern erhalten wird, ist sein Aufwand für die abschließende Zusammenführung und
Aufbereitung für die Berichterstattung gegenüber der Kommission gering. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht
dem BMJV nicht.
4.3.2 Länder und Kommunen
Für den jährlichen Bericht der Länder nach § 5 Absatz 1 des Entwurfs an das BMJV über die Zahl der verfügbaren
Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten in ihrem Land entsteht den Ländern ein finanzieller Mehraufwand, der
vernachlässigbar gering ist, da es sich um nur mit geringfügigem Aufwand aufzubereitende Daten in den
Kommunen oder um schon aufbereitete Daten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten, die über die jeweiligen
Kommunen oder direkt an das Land weitergegeben werden, handelt, die nur zusammenzuführen und für die
Berichterstattung an den Bund aufzubereiten sind.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme. Der Entwurf hat keine
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf unterstützt die Förderung und Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse. In Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie-neu wird sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen
Schuldnerberatungsdiensten haben und dadurch ein menschenwürdiges Dasein sichergestellt und
gesellschaftliche Teilhabe zurückerlangt wird.
Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Männer und Frauen sind von den Regelungen
des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Entwurfs ist nicht vorgesehen. Mit dem Entwurf werden die vollharmonisierenden,
unbefristeten Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie-neu in ihrem Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 umgesetzt. Insoweit
besteht kein Spielraum für den innerstaatlichen Gesetzgeber, diese Vorgaben zu befristen.
Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013 sind alle wesentlichen
Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von mindestens a) 1 Million Euro Sachkosten oder 100 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und
Bürger oder b) 1 Million Euro für die Wirtschaft oder c) 1 Million Euro für die Verwaltung aufgrund der Ex-ante-
Abschätzung zu erwarten ist. Da diese Schwellen nicht erreicht werden, ist für den Entwurf keine Evaluierung
vorzusehen.
Die Europäische Kommission wird jedoch gemäß Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu
bis zum 20. November 2028 einen Bericht mit einem Überblick über die Verfügbarkeit von
Schuldnerberatungsdiensten in allen Mitgliedstaaten vorlegen, in dem bewährte Verfahren für die weitere Entwicklung dieser Dienste
benannt werden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten)
§ 1 regelt in Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten. Damit sollen die Länder sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige
Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass zur rechtswirksamen
Umsetzung des Artikels 36 Absatz 1 eine Abdeckung mit unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten nach den
Vorgaben der Richtlinie dauerhaft besteht. Die Grundlage dafür schafft dieses Gesetz. Aufgrund der geltenden
verfassungsrechtlichen Vorgabe in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes können die mit der
Schuldnerberatung (freiwillig) befassten Kommunen vom Bund nicht mit der Sicherstellung der Schuldnerberatungsdienste
betraut werden, weshalb die Regelung an die Länder adressiert ist. Den Ländern steht es jedoch frei, die Aufgabe
auf die Kommunen zu übertragen.
In Deutschland gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher in finanziellen Schwierigkeiten mit ca. 1 380
Schuldnerberatungsstellen bereits ein kommunal finanziertes Angebot in unterschiedlicher Trägerschaft, das zum
Teil auf freiwilliger Basis erfolgt. Nach den vorliegenden, wenn auch nicht vollständigen oder nicht immer
aktuellen Erkenntnissen etwa zu Wartezeiten, teils nicht ausreichenden Beratungskapazitäten, Fachkräftemangel oder
Vorgaben der Träger, welcher Personenkreis beraten werden kann, ist nicht auszuschließen, dass dieses Angebot
jedoch regional Lücken aufweist. In einigen Bundesländern besteht schon jetzt nach den zugrunde gelegten
Annahmen eine auskömmliche Abdeckung, mit der die Sicherstellung erfüllt wird.
Auf die bestehende Struktur soll zurückgegriffen werden können, um Schuldnerberatungsdienste entsprechend
der Richtlinienvorgaben zur Verfügung zu stellen.
Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, die den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für bestimmte
Personengruppen bereits sicherstellen, bleiben unberührt. Der Schuldnerberatung nach dem SchuBerDG kommt eine
ergänzende und keine vorrangige Rolle zu.
Schwierigkeiten bei der Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher
hat oder haben könnte, umfassen insbesondere die Situation der Überschuldung, das heißt eine Verbraucherin
oder ein Verbraucher ist über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage, fällige Zahlungsverpflichtungen
zu erfüllen. Aber auch vor einer Überschuldung können Schwierigkeiten bei der Erfüllung von finanziellen
Verpflichtungen auftreten und sichtbar werden, wenn zum Beispiel Ratenzahlungen nicht mehr pünktlich erfolgen
können. Die Verbraucherkreditrichtlinie-neu nennt in Erwägungsgrund 81 zum Beispiel den Verzug mit der
Rückzahlung von Schulden um mehr als 90 Tage als ein Beispiel für derartige Schwierigkeiten. Erste
Pfändungsmaßnahmen durch Gläubigerinnen oder Gläubiger oder die Nutzung eines Basiskontos können weitere Zeichen für
Schwierigkeiten bei der Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen, die noch nicht die Schwelle zur
Überschuldung überschritten haben, sein. Eine erste Häufung kleinerer Kaufpreisverpflichtungen durch Buy-now-pay-later-
Modelle bei jungen Erwachsenen kann ein Anzeichen für nahende Schwierigkeiten sein. Insoweit ist der
potenzielle Personenkreis, für den unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen müssen, vielfältig.
Finanzielle Verpflichtungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen nicht nur solche gegenüber
Kreditgebern. Finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Überschuldungssituationen, können Schulden einer
Verbraucherin oder eines Verbrauchers gegenüber verschiedenen Gläubigern, umfassen, neben Kreditgebern auch
Vermieter, Energieversorger, Onlinehändler oder Versicherer. Da die Entstehung finanzieller Schwierigkeiten ein
Prozess ist, ist die Abgrenzung, wann (potenzielle) finanzielle Schwierigkeiten durch welche Schulden ausgelöst
werden, in der Praxis nicht möglich oder jedenfalls nicht handhabbar. Nach Aussagen von
Schuldnerberatungsstellen kommen in der Praxis Fälle, in denen finanzielle Schwierigkeiten nicht auch im Zusammenhang mit
Verbraucherkrediten auftreten, kaum vor.
Ziel ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von realen oder potenziellen Schwierigkeiten bei der
Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen betroffen sind, Zugang zu unabhängiger spezialisierter Hilfe und
Anleitung haben, damit sie zum Beispiel ihre Verbindlichkeiten so weit wie möglich begleichen können, eine
Überschuldung noch verhindert oder eine Überschuldungssituation schnellstmöglich überwunden werden kann. Die
Unterstützung soll weiter dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch in diesen Situationen ihre
Würde im Sinne von Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000)
bewahren und wieder wirtschaftliche und soziale Teilhabe zurückerlangen.
Wie der Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten sichergestellt wird, liegt in der Gestaltungsfreiheit
der ausführenden Länder, soweit es in diesem Gesetz nicht anders festgelegt ist. Bezüglich des Zugangs verweist
die Verbraucherkreditrichtlinie-neu in Erwägungsgrund 81 darauf, dass unabhängige Schuldnerberatungsdienste
für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich sein sollen. Dabei kann beispielsweise der Wohnsitz
oder die Sprache der Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigt werden, damit weder weite Wege zu
einem Anbieter eines Schuldnerberatungsdienstes zu einem Hindernis werden noch fehlende oder geringe
Deutschkenntnisse den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten ausschließen. Für einen leichten Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten können auch verschiedene Kommunikationswege und Unterstützungsformen angeboten werden,
zum Beispiel online, per E-Mail oder per Telefon oder eine Kombination dieser Möglichkeiten. Der Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten ist sichergestellt, wenn er von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit
Beratungsbedarf nach diesem Gesetz effektiv genutzt werden kann, um finanziellen Schwierigkeiten entgegenzuwirken.
Die Anbieter der Schuldnerberatungsdienste sollen eine barrierefreie Gestaltung ihrer Angebote anstreben, soweit
sie nicht ohnehin durch gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet sind. Zudem sollen die Anbieter angemessene
Vorkehrungen treffen, um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Angeboten zu
gewähren, soweit diese Vorkehrungen für die Anbieter keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Wann eine
unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Zu § 2 (Schuldnerberatungsdienst)
Mit § 2 Satz 1 wird die Begriffsbestimmung für Schuldnerberatungsdienste aus Artikel 3 Nummer 22, erster
Halbsatz der Verbraucherkreditrichtlinie-neu umgesetzt. Der Begriff Schuldnerberatungsdienst(e) folgt der
rechtsverbindlichen, deutschen Übersetzung der Begriffsbestimmung aus Artikel 3 Nummer 22 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu. Schuldnerberatungsdienste helfen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten
bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, individuell fachlich, rechtlich
oder psychologisch. Eine ganzheitliche Unterstützung der Verbraucherin oder des Verbrauchers ist wichtig, da
die Schwierigkeiten nicht nur ökonomische Auswirkungen haben, sondern häufig verbunden sind mit sozialen
und psychosozialen Auswirkungen auf die Verbraucherin oder den Verbraucher und gegebenenfalls die
Familienbzw. Haushaltsmitglieder. Inhaltlich folgt der Begriff dem in Deutschland bereits etablierten Ansatz der
Schuldnerberatung und begründet deshalb keine neue Kategorie bzw. kein neues Angebot der Schuldnerberatung.
Die Unterstützung dient der wirtschaftlichen, sozialen und psychischen sowie psychologischen Stabilisierung der
Ratsuchenden, damit sie die schwierige Finanz- und Lebenssituation wieder selbständig bewältigen können.
Dabei kann die fachliche Unterstützung zum Beispiel die Analyse der finanziellen Situation der Verbraucherin oder
des Verbrauchers und darauf aufbauend Empfehlungen für den Umgang mit den finanziellen Verpflichtungen
umfassen. Rechtliche Unterstützung kann die rechtliche Beratung zu Sachverhalten oder Einzelfragen umfassen,
zum Beispiel die Prüfung von Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder Hilfe bei der Durchsetzung von
Rechtsansprüchen. Die rechtliche Unterstützung muss dabei die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes beachten
und in dessen Grenzen erfolgen, worauf § 2 Satz 2 ausdrücklich hinweist. Unter den Begriff „psychologische
Unterstützung“, den Artikel 3 Nummer 22 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu vorgibt, fällt auch die
psychosoziale Hilfe, wie sie bereits heute Teil der Schuldnerberatung in Deutschland ist. Diese psychologische Unterstützung
soll dazu beitragen, die emotionale Situation der oder des Ratsuchenden zu stabilisieren und damit die psychische
und soziale Gesundheit fördern, da eine finanziell schwierige Situation zum Beispiel oft verbunden sein kann mit
Resignation und Rückzug von Familienangehörigen sowie aus dem gesellschaftlichen Leben. Aus der
Verwendung des Begriffs „psychologische Hilfe“ begründet sich keine Anforderung, psychologische Fachkräfte im
Rahmen der Schuldnerberatung einzusetzen.
Zu § 3 (Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
In § 3 Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz ist der Grundsatz der Entgeltfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher
für die Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsdiensten verankert. Die Entgeltfreiheit entspricht der
überwiegenden Praxis der existierenden Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und
Verbraucherverbänden sowie Kommunen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Praxis soll beibehalten
werden können, es soll keine Hinderungsgründe geben, Schuldnerberatungsdienste im Sinne von § 2 auch
weiterhin kostenlos anzubieten.
Allerdings sieht Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu vor, dass von Verbraucherinnen und
Verbrauchern nur ein begrenztes Entgelt für den Schuldnerberatungsdienst zu entrichten ist. Insofern ist in § 3
Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz geregelt, dass Schuldnerberatungsdienste höchstens gegen ein begrenztes
Entgelt angeboten werden dürfen. Denn die allgemeine Zielrichtung von Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie ist, dass
ein etwaig erhobenes Entgelt nicht als Hindernis zum Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten wirkt und sich die
Lage von Verbraucherinnen und Verbrauchern äußerstenfalls so verschlimmert, dass ihre sich im angemessenen
Lebensstandard widerspiegelnde Würde nach Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verletzt wird.
Zu Satz 2
§ 3 Absatz 1 Satz 2 regelt die maximale Höhe des Entgelts, falls eine Verbraucherin oder ein Verbraucher ein
Entgelt für die Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes zu entrichten hat. Das Entgelt darf maximal
die Betriebskosten der Einrichtung des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken, wie Erwägungsgrund
81 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu klarstellt. Um Betriebskosten handelt es sich dann nicht mehr, wenn die
Einrichtung des Anbieters eines Schuldnerberatungsdienstes das Ziel verfolgt, mit dem Entgelt einen Gewinn zu
erwirtschaften. Es dürfen nur solche Betriebskosten Berücksichtigung finden, die für die Einrichtung speziell zur
Erbringung des Schuldnerberatungsdienstes anfallen. Keine Berücksichtigung finden dürfen somit
Betriebskosten, die zum Beispiel in Mehrzweckeinrichtungen oder -gebäuden für andere Zwecke als den
Schuldnerberatungsdienst entstehen. Zudem darf das Entgelt keine unangemessene Belastung für den Verbraucher oder die
Verbraucherin darstellen. Damit wird der Gedanke des Erwägungsgrundes 81 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu
aufgegriffen, dass Gebühren keine unnötige Belastung für die Verbraucher darstellen sollten. Ein Entgelt, das die Höhe
der Betriebskosten der Einrichtung des Anbieters für einen Schuldnerberatungsdienst deckt bzw. teilweise deckt,
kann deshalb nur dann von der Verbraucherin oder von dem Verbraucher verlangt werden, wenn das Entgelt die
Verbraucherin oder den Verbraucher nicht unverhältnismäßig belastet. Die Erhebung eines
darüberhinausgehenden Entgeltes gegenüber der Verbraucherin oder dem Verbraucher ist unzulässig. Bei Beziehenden von
Leistungen der sozialen Mindestsicherung ist in Anbetracht ihrer finanziellen Situation grundsätzlich davon auszugehen,
dass Entgelte für Schuldnerberatungsdienste für diesen Personenkreis eine unangemessene Belastung darstellen.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 bestimmt, dass Verbraucherinnen oder Verbraucher auf ein gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt
nach Absatz 1 Satz 1 rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Schuldnerberatungsdienstes hinzuweisen sind.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Entgelt vorab
transparent dargestellt wird. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich über die Konditionen des Anbieters
des Schuldnerberatungsdienstes im Klaren sein, bevor sie diesen in Anspruch nehmen und sich damit
gegebenenfalls zur Entrichtung eines Entgelts verpflichten. Die Verbraucherin oder der Verbraucher soll davor geschützt
werden, voreilig eine Entscheidung für einen kostenpflichtigen Schuldnerberatungsdienst zu treffen.
Zu § 4 (Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
§ 4 Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Schuldnerberatungsdienste nur erbringen darf, wer unabhängiger professioneller
Anbieter ist. Professionelle Anbieter sind solche, die über ausreichende fachliche Kenntnisse, Wissen und
Sachverstand verfügen, um Verbraucherinnen und Verbraucher individuell zu beraten.
Zu Satz 2
§ 4 Absatz 1 Satz 2 legt die Bedingungen fest, unter denen die Unabhängigkeit eines Anbieters nicht gegeben ist.
Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu oder um einen Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 und 8
der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über
Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU handelt.
Damit werden die in Artikel 3 Nummer 22, zweiter Halbsatz der Verbraucherkreditrichtlinie-neu vorgegebenen
Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten umgesetzt.
Des Weiteren ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Unabhängigkeit gegeben, wenn ein Anbieter neben
dem Schuldnerberatungsdienst auch gewerbliche Beratung zu Kredit-, Finanz- oder
Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung der Verbraucherin oder des Verbrauchers dienen, oder zu
ähnlichen Dienstleistungen erbringt oder vermittelt. An der Unabhängigkeit des Anbieters fehlt es auch dann,
wenn er sich in einem anderen Interessenkonflikt befindet (Nummer 4). Ziel der Regelung ist es zu vermeiden,
dass dem hier vorrangigen Schuldenregulierungsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers nicht
vollumfänglich entsprochen wird und ohnehin finanziell schwierige Situationen zu Lasten der Verbraucherin oder des
Verbrauchers interessensgeleitet ausgenutzt werden.
Zu Absatz 2
Nach § 4 Absatz 2 gelten insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden,
Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen und Gemeinden, eingetragenen Vereinen, welche Mitglied in
einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind, und von sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, als unabhängige professionelle
Anbieter im Sinne des § 4 Absatz 1. Sie bieten in Deutschland teilweise seit Jahrzehnten verlässlich
Schuldnerberatungsdienste an.
Zu § 5 (Berichtspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Länder, gegenüber dem BMJV erstmals bis zum 10. Oktober 2026 und danach
jährlich bis zum 10. Oktober über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen der Anbieter von
Schuldnerberatungsdiensten nach § 1 in ihrem Land schriftlich zu berichten. Diese Pflicht dient der effizienten Erfüllung der von der
Richtlinie verpflichtend vorgegebenen Berichtspflicht des BMJV nach § 5 Absatz 2.
Als Fristablauf ist jeweils der 10. Oktober gewählt, um dem BMJV eine angemessene Aufbereitungszeit für die
Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission einzuräumen, die nach § 5 Absatz 2
jeweils am 20. November endet.
Zu Satz 2
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gibt den 31. Juli als Stichtag vor, zu dem die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zu ermitteln
sind.
Zu Absatz 2
§ 5 Absatz 2 bestimmt, dass das BMJV an die Europäische Kommission bis zum 20. November 2026 und danach
jährlich die aggregierte Zahl der verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten in Deutschland, basierend
auf den Länderberichten zu § 5 Absatz 1, übermittelt. Damit wird Artikel 36 Absatz 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu umgesetzt.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Zu Satz 1
Nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu sind die Änderungen, die der
Umsetzung der Richtlinie dienen, ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Dies wird mit Satz 1 umgesetzt. Die
Verbraucherkreditrichtlinie-neu gibt den Mitgliedstaaten insofern keinen nationalen Gestaltungsspielraum.
Zu Satz 2
Die in § 5 geregelten Berichtspflichten treten bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die von
§ 6 Satz 1 abweichende Regelung dient dazu, den Ländern einen angemessenen zeitlichen Rahmen einzuräumen,
um die aggregierte Zahl der verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten zu erfassen und an das BMJV
bis zum 10. Oktober 2026 und danach jährlich zu übermitteln. Da das BMJV diese Zahl bis zum 20. November
2026 an die Europäische Kommission zu übermitteln hat, tritt Absatz 2 ebenfalls bereits am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die Verbraucherkreditrichtlinie-neu gibt den Mitgliedstaaten insofern keinen
nationalen Gestaltungsspielraum.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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