Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15)
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2774
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 –
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
A. Problem
Die Bundesregierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass die
Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
2008/48/EG (nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie-neu) die Mitgliedstaaten
in ihrem Artikel 48 Absatz 1 verpflichte, bis zum 20. November 2025 die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich
seien, um den Verpflichtungen in Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2
nachzukommen.
In Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu würden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern,
die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben
oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung
gestellt würden, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten seien. In ihrem
Artikel 36 Absatz 4 Satz 2 würden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, gegenüber
der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich
über die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten. Die
Verbraucherkreditrichtlinie-neu verfolge einen Vollharmonisierungsansatz, der es den
Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaube, strengere oder weniger strenge
Vorschriften vorzusehen.
Dieser Entwurf stehe ferner im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung
der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 1 und 10 bei.
Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu werde ein neues Stammgesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geschaffen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag verankert unter anderem die
Entgeltfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher für die Inanspruchnahme
von Schuldnerberatungsdiensten und stellt Qualifikationsanforderungen an das
Personal der entsprechenden Anbieter.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1847, 21/2458 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 3
Grundsatz der Kostenfreiheit“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern
kostenlos angeboten werden. In besonders begründeten
Ausnahmefällen können Schuldnerberatungsdienste abweichend von
Satz 1 höchstens gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden.
Dieses Entgelt darf maximal die Betriebskosten des Anbieters für
den Schuldnerberatungsdienst decken und darf keine
unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen.“
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten
(1) Schuldnerberatungsdienste nach § 2 darf nur erbringen, wer
unabhängiger professioneller Anbieter ist.
(2) Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über
ausreichende fachliche Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der
Erbringung von Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen.
(3) Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben,
wenn es sich um folgende Arten von Anbietern handelt:
1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des
Artikels 3 Nummer 2 beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU)
2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023,
2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des
Artikels 3 Nummer 6 beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU)
2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021,
3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder
Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung
des Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen Dienstleistungen
gewerblich berät oder diese erbringt oder vermittelt, oder
4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den
Nummern 1 bis 3 genannten Interessenkonflikte vorliegt.
(4) Unabhängige professionelle Anbieter von
Schuldnerberatungsdiensten sind insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von
1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten,
Landkreisen oder Gemeinden,
2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder
Verbraucherverband sind, oder
3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und bei
denen kein Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für
Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) wird das Ziel der
EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die
finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu
Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben CDU, CSU und
SPD vereinbart, in Absprache mit den Ländern eine kostenlose
Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt, zu stärken. Im
Schuldnerberatungsdienstegesetz bekennt sich der Bund daher mit Nachdruck zum Grundsatz
der Kostenfreiheit für Schuldnerberatungsleistungen. Die Umsetzung der
prinzipiellen Kostenfreiheit in der Praxis darf nicht durch etwaige ungeklärte
Zuständigkeitsfragen in der Finanzierung gefährdet werden. Generell sollte
die Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland auf eine breitere
Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater
Gläubiger einschließt. Zugleich bedarf es einer grundsätzlichen Neubewertung der
Ausgabenseite. Kostendämpfende Effekte können sich dabei gegebenenfalls
durch mögliche Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht oder durch den
Ausbau der Digitalisierung in den Verfahren der Schuldnerberatung ergeben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der
finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu
führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die
Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den
Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern. Die Entwicklung dieses
Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung
privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung
einschließen;
2. dass die in Nummer 1 genannte Prüfung auch umfasst, wie es durch
Verfahrensverschlankungen, Anpassungen im
Verbraucherinsolvenzrecht und die Digitalisierung von Schuldnerberatungsprozessen und
Verbraucherinsolvenzverfahren zu besseren und schnelleren
Ergebnissen und gleichzeitig zu Kosteneinsparungen kommen kann, so dass die
Länder insoweit frei werdende Mittel der Schuldnerberatung zur
Verfügung stellen können;
3. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen
Bundestages zu beiden Punkten bis zum 31. Januar 2027 einen Bericht
vorzulegen.“
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Stefan Schmidt
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Stefan Möller, Nadine Heselhaus,
Stefan Schmidt und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1847 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/2458 wurde mit Drucksache 21/2669 (dort Nr. 15) ebenfalls an den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales und an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1847, 21/2458 in seiner 14. Sitzung am 12.
November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Mit Blick auf
Drucksache 21/2458 empfiehlt der Finanzausschuss Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1847, 21/2458 in seiner 13. Sitzung
am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit
Änderungen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)34 angenommen. Der Ausschuss für Arbeit
und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 21(6)33 angenommen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
21(6)19 abgelehnt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den
Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(6)26 abgelehnt.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1847, 21/2458 in
seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(6)34 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Entschließungsantrags auf
Ausschussdrucksache 21(6)33 beschlossen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 21(6)19 beschlossen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(6)26
beschlossen. Mit Blick auf Drucksache 21/2458 empfiehlt der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
Kenntnisnahme.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1847 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Ines Moers
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.,
Geschäftsführerin
Dr. Christoph Niering
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands
e. V.
Prof. Dr. iur. Andreas Rein
Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft,
Ludwigshafen
Roman Schlag
Caritasverband für das Bistum Aachen e. V.
Andrea Schweer Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.
Philipp Wendt Verbraucherzentrale Hessen e. V.,
Vorstand
Christoph Zerhusen
Verbraucherzentrale NRW e. V.
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 12. Sitzung vom 5.
November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1847, 21/2458 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1847 folgenden
Entschließungsantrag in den Rechtsausschuss eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Vorschläge im vorgelegten Gesetzentwurf reichen nicht aus, um Verbraucherinnen und Verbrauchern, die
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, ausreichend
durch unabhängige Schuldnerberatungsstellen zu unterstützen. Die Möglichkeit, Entgelte für
Schuldnerberatungsdienste zu erheben, läuft dem Ziel eines für Betroffene leicht zugänglichen Beratungsangebots deutlich
zuwider. Für Menschen in finanziellen Notlagen stellen Gebühren für eine Beratung eine unangemessene
Zugangshürde dar. Auch die bestehende Beratungsinfrastruktur in Deutschland reicht nicht aus, um genügend
Beratungsangebote zu realisieren. Um flächendeckend und wohnortnah ausreichende Beratungskapazitäten sowie schnelle
Angebote in Akutsituationen sicherzustellen und den Zugang zu qualitativ hochwertiger, unabhängiger
Schuldnerberatung zu gewährleisten, sind gesetzliche Konkretisierungen erforderlich.
Die derzeitige Praxis in vielen Bundesländern, die Schuldner- und Insolvenzberatung finanziell und institutionell
getrennt zu regeln, führt zu ineffizientem Ressourceneinsatz und erschwert die Qualitätssicherung der
Beratungsdienste – eine bundeseinheitliche Regelung, die die Zuständigkeiten beider Beratungsbereiche zusammenführt,
ist notwendig.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. davon abzusehen, eine Entgelterhebung für Schuldnerberatungsdienste zu ermöglichen, und stattdessen die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unabhängige Schuldnerberatungsdienste bundeseinheitlich kostenlos für
alle Menschen angeboten werden können;
2. sich dafür einzusetzen, dass Schuldnerberatungsstellen finanziell und personell so ausgestattet werden, dass
ausreichend Beratungsangebot wohnortnah zur Verfügung steht und die Menschen zeitnah beraten werden
können, zum Beispiel indem ein verbindlicher Personalschlüssel gesetzlich verankert wird;
3. für eine bundeseinheitliche, auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Schuldner- und
Insolvenzberatung zu sorgen und gemeinsam mit den Ländern eine tragfähige Finanzierungsstrategie zu entwickeln, die auch
die Verantwortung der Kreditwirtschaft einbezieht;
4. eine bundeseinheitliche Regelung zur Zusammenführung der in vielen Bundesländern bislang formal finanziell
und institutionell getrennten Zuständigkeiten für die Schuldnerberatung und Insolvenzberatung einzuführen, um
Bürokratie abzubauen, Ressourcen effizienter zu nutzen und eine einheitliche Qualitätssicherung zu ermöglichen.
Der Rechtsausschuss hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt.
Die Fraktion Die Linke hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1847 folgenden Entschließungsantrag in
den Rechtsausschuss eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Regierungsentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) bleibt weit hinter den
gesellschaftlichen Anforderungen an eine soziale, flächendeckende und qualitativ gesicherte Schuldnerberatung zurück. Die
Bundesregierung erfüllt zwar formal die europarechtliche Verpflichtung aus Artikel 36 der Richtlinie (EU)
2023/2225, überlässt die Umsetzung jedoch den Ländern und entzieht sich damit der eigenen Verantwortung,
eine tragfähige, solidarisch finanzierte Infrastruktur zu schaffen.
Menschen in finanziellen Notlagen brauchen keine gebührenpflichtigen Angebote und keine bürokratische
Zuständigkeitsdebatte, sie brauchen schnellen, verlässlichen, kompetenten und kostenlosen Zugang zu Hilfe. Der
Gesetzentwurf verfehlt diesen Anspruch, weil er weder einen bundesweiten Rechtsanspruch auf
Schuldnerberatung vorsieht noch verbindliche Qualitätsstandards, Qualifikationsrahmen oder bundeseinheitliche
Finanzierungsregelungen enthält.
Dass das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsmittel des Bundes vorsieht, bedeutet in der Praxis, dass die ohnehin
überlasteten Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen und Kommunen weiter strukturell
unterfinanziert bleiben. Wartezeiten von mehreren Wochen, regionale Versorgungslücken und prekäre
Beschäftigungsverhältnisse in der Beratung werden damit fortgeschrieben. Die Verantwortung wird auf die Länder
abgeschoben, die vielerorts selbst unter Haushaltsdruck stehen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 436/25 (Beschluss)) zutreffend hervorgehoben, dass den
Ländern und Kommunen aus der Umsetzung erhebliche finanzielle und organisatorische Mehrbelastungen
entstehen, die bislang weder im Gesetzesentwurf berücksichtigt noch kompensiert werden. Er weist darauf hin, dass
der Bund eine Mitverantwortung für die Finanzierung übernehmen muss und fordert eine angemessene
Übergangsphase, um Personal aufzubauen und die neuen Strukturen zu etablieren. Diese Bewertung teilt der Deutsche
Bundestag.
Darüber hinaus verweist der Bundesrat darauf, dass eine Mitfinanzierung privater Gläubiger, insbesondere von
Kreditinstituten, Inkasso- und Zahlungsdienstleistern geprüft werden sollte. Diese tragen wesentlich durch ihre
Geschäftspraktiken zum Beratungsbedarf bei und profitieren unmittelbar von erfolgreichen
Entschuldungsverfahren. Auch dieser Ansatz verdient Unterstützung und sollte in die Ausgestaltung eines Bundesfonds einfließen.
Eine wirksame Schuldnerberatung ist aber kein Verwaltungsakt, sondern eine sozialpolitische Kernaufgabe. Sie
verhindert Armut, stabilisiert Familien, schützt Gesundheit, bewahrt Wohnungen und sichert Teilhabe. Jeder
investierte Euro in Prävention und Beratung spart vielfach soziale Folgekosten bei Gerichtsvollzug, Sozialhilfe,
Gesundheitswesen und Wohnungslosigkeit.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. eine dauerhafte, solidarisch finanzierte Struktur für Schuldner- und Verbraucherberatung zu schaffen, indem
a) ein Bundesfonds Schuldnerberatungsdienste eingerichtet wird, aus dem die Grundfinanzierung aller
Beratungsstellen erfolgt, manipulative Vertragsabschlüsse durch Dark-Pattern-Verbote und klare
Informationspflichten verhindert werden,
b) Transparenz Finanzierung dynamisiert und von konjunkturellen Schwankungen sowie Landeshaushalten
unabhängig gemacht wird,
c) ein paritätisch besetzter Bund-Länder-Beirat die Mittelvergabe, Bedarfsplanung und Qualitätssicherung
überwacht.
2. einen individuellen Rechtsanspruch auf kostenfreie, wohnortnahe Schuldnerberatung gesetzlich zu verankern,
a) mit garantierten maximalen Wartezeiten (z. B. Erstgespräch binnen 14 Tagen, Akutfälle binnen 72 Stunden),
b) mit barrierefreien Zugängen, mehrsprachigen Angeboten und digitaler Erreichbarkeit,
c) unabhängig von Einkommen, Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus.
3. bundesweite Qualitätsstandards für Schuldner- und Verbraucherberatung zu entwickeln und gesetzlich zu
verankern, die
a) Mindestanforderungen an Fachwissen, Beratungskompetenz, Supervision und Dokumentation,
b) einen verbindlichen Qualifikationsrahmen mit geregeltem Quereinstieg, modularer Weiterbildung und
staatlich anerkannter Fachausbildung,
c) regelmäßige Fortbildungspflichten, Supervisionsrechte und Evaluation durch unabhängige Fachstellen,
d) faire Arbeitsbedingungen und tarifähnliche Vergütung sicherstellen.
e) Bundeseinheitliche Anerkennungsvoraussetzungen für Schuldnerberatungsdienste gesetzlich definieren.
4. die Schuldnerberatung als festen Bestandteil sozialer Infrastruktur in Kooperation mit Ländern und Kommunen
auszubauen,
a) mit verlässlicher Kofinanzierung des Bundes,
b) abgestimmt mit Jobcentern, Sozialämtern, Verbraucherzentralen und freien Trägern,
c) unter Einbeziehung von Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbänden.
5. eine nationale Präventionsstrategie gegen Überschuldung aufzulegen, die
a) finanzielle Grundbildung in Schulen, Ausbildung und Erwachsenenbildung systematisch verankert,
b) aufsuchende und digitale Beratungsangebote fördert,
c) jährlich einen Bundesbericht Überschuldung mit Daten, Ursachen und Handlungsempfehlungen veröffentlicht.
6. eine Zusammenführung der bislang getrennten Zuständigkeiten für Schuldner- und Insolvenzberatung
gesetzlich vorzubereiten, um Ressourcen effizienter zu nutzen, Doppelstrukturen abzubauen und eine einheitliche
Qualitätssicherung sowie eine ganzheitliche Beratung von Menschen in finanziellen Notlagen zu gewährleisten.
7. die Möglichkeit einer Entgelterhebung für Schuldnerberatungen vollständig auszuschließen, um den Zugang
zu Beratungen nicht von finanziellen Hürden abhängig zu machen.
8. eine Evaluationspflicht des Bundesfonds und der Qualitätsstandards nach den Jahren einzuführen, um Bedarfe,
Erfolge und Herausforderungen transparent zu überprüfen und den Ausbau der Beratungslandschaft dynamisch
anzupassen.
Der Rechtsausschuss hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass die öffentliche Anhörung erwägenswerte Hinweise ergeben habe,
die aufgenommen worden seien. Dies betreffe zum einen die Qualität der Schuldnerberatung und zum anderen
die Finanzierung. Der Entschließungsantrag enthalte Punkte, die für die Zukunft sehr wichtig seien. So sei etwa
das Thema der Digitalisierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens von zentraler Bedeutung, um einerseits die
Kostenstruktur zu halten und um andererseits die Prozesse zu verschlanken und zu beschleunigen. Dieses und
andere Themen müssten grundsätzlich geklärt und gründlich vorbereitet werden.
Die Fraktion Die Linke verwies darauf, dass in der öffentlichen Anhörung Einigkeit darüber geherrscht habe,
dass die Erhebung eines Entgelts in keinem Szenario sinnvoll erscheine, sondern im Gegenteil Kosten und
bürokratischen Aufwand erwarten lasse, die die möglichen Einnahmen weit überstiegen. Es sei daher unverständlich,
warum die Koalitionsfraktionen im Änderungsantrag weiterhin an einer Entgelterhebung in begründeten
Ausnahmefällen festhielten. Der Änderungsantrag enthalte einige zusätzliche Aspekte zu den Qualitätsanforderungen für
Anbieter von Schuldnerberatungen. Diese trügen jedoch nicht zur dringend notwendigen bundesweiten
Vereinheitlichung der Qualitätskriterien bei. Es fehle an einer Definition der ‚ausreichenden fachlichen Kenntnisse‘.
Ferner seien kein konkreter Anerkennungsrahmen, keine Zertifizierung, Ausbildung oder Ähnliches vorgesehen.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass es ihr nicht nur um die Verbesserung der Schuldnerberatung – was die
Abdeckung betreffe – gehe, sondern auch um die Frage der Qualität und die Kostenfreiheit für Verbraucherinnen
und Verbraucher. Deswegen definiere der Änderungsantrag die Anforderungen an die Anbieter genauer und stelle
den Grundsatz der Kostenfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher klar. Es sei daher nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen möglich, Entgelte zu erheben. Mit dem Entschließungsantrag wolle man diese Punkte
absichern. Es brauche – gemeinsam mit den Ländern – einen Finanzierungsvorschlag, der auch die Einbeziehung
privater Gläubiger ermögliche. Ferner müsse an der Verfahrensverschlankung und der Digitalisierung von
Prozessen gearbeitet werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich den Ausführungen der Fraktion Die Linke an. Der
Gesetzesentwurf sei lückenhaft und lasse viele Fragen offen. In der Sachverständigenanhörung sei nachdrücklich
davor gewarnt worden, dass die derzeitige Beratungsinfrastruktur und -finanzierung nicht ausreichend sei, um das
Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie – tatsächlich oder potenziell von Überschuldung betroffenen Menschen einen
flächendeckenden und wohnortnahem Zugang zur Schuldnerberatung zu ermöglichen – zu erreichen. Es bleibe
ungeklärt, in welcher Höhe Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte von Ländern und Kommunen entstünden
und wer diese trage. Der Bundesrat habe diesen Punk zurecht moniert. Ferner bleibe die Frage offen, inwieweit
private Gläubiger dazu verpflichtet werden könnten, ihren Beitrag zu einer angemessen finanzierten
Schuldnerberatung zu leisten. Im Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen gebe es dazu leider nur einen Prüfauftrag.
Insgesamt habe es die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf versäumt, Mehrbedarfe bei den Ländern und
Kommunen, die durch die Umsetzung entstünden, zu definieren und dafür zu sorgen, dass Versorgungslücken bei
der Schuldnerberatung geschlossen würden. Im Ergebnis lehne man den Gesetzesentwurf ab. Mit dem eigenen
Entschließungsantrag werde der Bund aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern Rahmenbedingungen zu
schaffen, um eine gesicherte, verlässliche Finanzierung und einen bundeseinheitlichen, niedrigschwelligen,
wohnortnahen Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten zu schaffen. Dies entspreche den Anforderungen der
Verbraucherkreditrichtlinie und verbesserte die Situation der Bürger.
B. Besonderer Teil
I. Allgemeines
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/1847 verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.
II. Zur Änderung von § 3
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt Änderungen in § 3 des Gesetzentwurfs dahingehend vor,
dass in § 3 Absatz 1 Satz 1 SchuBerDG-E die Entgeltfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher für die
Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsdiensten verankert wird. Diese überwiegende Praxis soll beibehalten
werden und auch zukünftig bestehen. Dadurch soll der Anreiz geschaffen werden, dass der Kreis der Ratsuchenden
tatsächlich Schuldnerberatungsstellen aufsucht und nicht durch die Befürchtung etwaig entstehender Kosten
abgeschreckt wird. Zudem soll vermieden werden, dass durch die Entgelterhebung bei den Beratungsstellen ein
Verwaltungsaufwand entsteht, der nicht im Verhältnis zu möglichen Einnahmen steht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 SchuBerDG-E soll der besondere Ausnahmefall
geregelt werden, dass Schuldnerberatungsdienste höchstens gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden können.
Durch die Ausnahmeregelung soll ermöglicht werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, denen ein Entgelt
aufgrund ihrer bestehenden wirtschaftlichen Situation zuzumuten ist und die durch ein Entgelt nicht
unverhältnismäßig belastet werden, von der Kostenfreiheit ausgenommen sind. Nur in begründeten Einzelfällen soll ein
Entgelt erhoben werden dürfen, das vor dem Hintergrund des weiten Anwendungsbereichs des § 1 SchuBerDG-E
beurteilt werden muss.
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 3 Absatz 1 Satz 3 SchuBerDG-E beinhalten lediglich Folgeänderungen.
III. Zur Änderung von § 4
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt Änderungen in § 4 des Gesetzentwurfs dahingehend vor,
dass in § 4 Absatz 2 SchuBerDG-E geregelt wird, welche Qualifikationsmerkmale das Personal der Anbieter
erfüllen muss, um Verbraucherinnen und Verbraucher individuell zu beraten. Damit soll sichergestellt werden, dass
im Anwendungsbereich des SchuBerDG-E Verbraucherinnen und Verbraucher durch qualifiziertes Personal
verlässlich beraten werden, um den Anforderungen des § 2 SchuBerDG-E nachzukommen.
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 4 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 SchuBerDG-E beinhalten lediglich
Folgeänderungen.
Berlin, den 12. November 2025
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Stefan Schmidt
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
- authored ← Christin Willnat (Berichterstattung)
- authored ← Nadine Heselhaus (Berichterstattung)
- authored ← Sebastian Steineke (Berichterstattung)
- authored ← Stefan Möller (Berichterstattung)
- authored ← Stefan Schmidt (Berichterstattung)
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