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Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2788 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2788 21. Wahlperiode 12.11.2025 Änderungsantrag der Abgeordneten Christin Willnat, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 – Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Schuldnerberatungsdienst Schuldnerberatungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist die individuelle fachliche, rechtliche oder psychosoziale Unterstützung von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.“ 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten (1) Jede natürliche Person im Sinne von § 1, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte, hat das Recht, sich zum Zweck der Unterstützung an unabhängige, unentgeltliche, qualifizierte und leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu wenden. (2) Der Anspruch umfasst die Information, Beratung und außergerichtliche Vertretung zum Zweck der Verminderung und Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten.“ 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten (1) Schuldnerberatungsdienste nach § 1 darf nur erbringen, wer unabhängiger professioneller Anbieter ist, über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 der Insolvenzordnung sowie persönlich und fachlich qualifiziertes Personal verfügt. Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es sich um folgende Arten von Anbietern handelt: 1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, 2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021, 3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät oder diese erbringt oder vermittelt, oder 4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Interessenkonflikte vorliegt. (2) Unabhängige professionelle Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten sind Einrichtungen in der Trägerschaft von 1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden, 2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind, oder 3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und bei denen kein Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorliegt. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, unter Einbeziehung der Verbände und Träger der Beratungsdienste und im Einvernehmen mit dem Bundesrat, weitergehende bundeseinheitliche Standards für Qualität, Anerkennung und Anforderungen an Schuldnerberatungsdienste durch Rechtsverordnung festzulegen.“ 4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Finanzierung der Schuldnerberatungsdienste Zur Finanzierung der Schuldnerberatungsdienste wird eine Sonderabgabe eingeführt. Näheres zur Erhebung der Sonderabgabe und zum Verfahren der Kostenerstattung regelt ein gesondertes Gesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Schuldnerberatungsdienste“ die Angabe „einschließlich der Leitungs-, Fachberatungs- und Verwaltungspersonalstellen“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Soweit sich aus den Berichten die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.“ Berlin, den 11. November 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung I. Allgemeines Der Regierungsentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes setzt auf bestehende Strukturen und negiert die Stellungnahmen der Verbände, wie auch des Bundesrates. Durch die Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023)) erwachsen für Schuldnerberatungsdienste neue Aufgaben, die bisher durch Schuldnerberatungen nicht wahrgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf eine frühzeitige Intervention bei sich anbahnenden Schwierigkeiten mit finanziellen Verpflichtungen. Dies haben die Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einhellig zum Ausdruck gebracht. Auch der Personenkreis der Ratsuchenden wird aufgrund der Einbeziehung von Verbrauchern deutlich erweitert. Verbände und Sachverständige haben zudem darauf verwiesen, dass die bisherigen Strukturen nicht ausreichen, um dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen Ines Moers (BAG-SB) werden in den Beratungsstellen bisher lediglich ca. 600.000 Ratsuchende beraten, nach der Überschuldungsstatistik (Creditreform – Schuldenatlas) sind jedoch deutschlandweit ca. 5,5 Mio. Menschen überschuldet. Dem infolgedessen zu erwartenden Aufwuchs an Nachfrage ist zur europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie Rechnung zu tragen. II. Zu den einzelnen Änderungen Zu Nummer 1 (§ 1) § 1 definiert die neuen Schuldnerberatungsdienste und orientiert sich mit leichter Abwandlung (psychosoziale Unterstützung und Bezugnahme auf § 13 BGB) an § 2 des Regierungsentwurfs. Die Änderungen dienen der Klarstellung. Zu Nummer 2 (§ 2) Mit § 2 wird ein Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geschaffen. Die Regelung ist erforderlich, um Klarheit in Bezug auf den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten zu schaffen. Der Regierungsentwurf verbleibt mit dem dortigen Sicherstellungsauftrag hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere der Voraussetzung eines leichten und gleichwertigen Zugangs zurück und erfüllt damit auch die in der Begründung genannten Erfordernisse für eine bundeseinheitliche Regelung nicht. Die Regelungen für den Zugang zur Schuldnerberatung nach SGB II und SGB XII bleiben zunächst bestehen, damit keine ungewollte Versorgungslücke entsteht, können im Rahmen der Evaluation aber perspektivisch überdacht werden, damit eine Rechtsvereinheitlichung und Entbürokratisierung erfolgt. Absatz 2 regelt den Inhalt und Umfang des Anspruchs und soll eine frühzeitige Inanspruchnahmemöglichkeit und nachhaltige Unterstützung des ratsuchenden Verbrauchers durch den Schuldnerberatungsdienst im Sinne einer ganzheitlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und psychosozialen gewährleisten Zu Nummer 3 (§ 3) Die Regelung orientiert sich ebenfalls am Regierungsentwurf, stellt jedoch mit der Voraussetzung der Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Insolvenzordnung eine wesentliche qualitative zusätzliche Anforderung. Damit soll ein Mindestniveau an Qualitäts- und Anerkennungsvoraussetzungen, wie es bisher in den Ländern für die Verbraucherinsolvenzberatung geregelt ist, auch für die neuen Schuldnerberatungsdienste gelten. Zur Herbeiführung bundeseinheitlicher Standards für Qualität, Anerkennung und Anforderungen an Schuldnerberatungsdienste soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtverordnung Gebrauch machen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Beratungsdienste über eine sach- und fachgerechte Personalausstattung verfügen. Nach den Stellungnahmen der Fachverbände ist dabei im Minimum davon auszugehen, dass für je 50.000 Einwohner mindestens 2 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte und 0,5 Verwaltungskräfte oder eine entsprechende Anzahl Teilzeitbeschäftigte bei Schuldnerberatungsdiensten zur Verfügung stehen. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß und wohnortnah durchgeführt werden kann. Des Weiteren ist der zu erwartenden Aufwuchs an Beratungsnachfrage bei der Bestimmung des Personalschlüssels zu beachten. Zu Nummer 4 (§ 4) Der Regierungsentwurf unterstellt fehlerhaft, dass durch die Einführung der Schuldnerberatungsdienste keine Mehrkosten entstehen. Diese Annahme beachtet den bereits beschriebenen Aufwuchs an Beratungsbedarf nicht. Der Regierungsentwurf verkennt zudem, dass die Schuldnerberatungsdienste neue Aufgabenfelder zu bearbeiten haben und der Beratungsinhalt durch die zu erbringenden Unterstützungsleistungen erweitert wird. Die Länder handeln damit im Auftrag des Bundes, soweit sie die Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 sicherstellen. Der Bund muss daher die sich ergebenden Kosten tragen (Artikel 104a Absatz 2 GG). Da die Ermittlung der tatsächlichen Kosten nach den Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen jedoch nicht ohne weiteres möglich ist, ist zunächst lediglich der Grundsatz der Finanzierung zu regeln. Näheres muss einem gesonderten Gesetz vorbehalten bleiben. Hierbei sollen der Bund und die Länder sowie die Wirtschaftsakteure in einem angemessenen Verhältnis beteiligt werden. Hierzu soll eine Sonderabgabe eingeführt werden und ein beim Bundesamt für Justiz angesiedelter Fonds geschaffen werden, in welchem die aus der Sonderabgabe vereinnahmten Mittel verwaltet und zur Kostendeckung unter Beachtung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verwendet werden. Zu Nummer 5 (§ 5) Die Regelung orientiert sich weitgehend am Regierungsentwurf, nimmt jedoch im Hinblick auf die konkreten Personalstellen eine erforderliche Präzisierung vor, da ohne die Erhebung der Daten zu Personalstellen eine Bewertung, ob eine richtlinienkonforme Versorgung sichergestellt wird, nicht erfolgen kann. Soweit eine Unterversorgung festgestellt wird oder sich sonst gesetzgeberischer Bedarf ergibt, ist die Bundesregierung anzuhalten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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