Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774)
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2788
21. Wahlperiode 12.11.2025
Änderungsantrag
der Abgeordneten Christin Willnat, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin
Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke,
Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt und
der Fraktion Die Linke
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 –
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Schuldnerberatungsdienst
Schuldnerberatungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist die individuelle
fachliche, rechtliche oder psychosoziale Unterstützung von Verbrauchern im
Sinne von § 13 BGB, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten. § 3 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
(1) Jede natürliche Person im Sinne von § 1, die Schwierigkeiten bei
der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte, hat
das Recht, sich zum Zweck der Unterstützung an unabhängige,
unentgeltliche, qualifizierte und leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu
wenden.
(2) Der Anspruch umfasst die Information, Beratung und
außergerichtliche Vertretung zum Zweck der Verminderung und Überwindung der
finanziellen Schwierigkeiten.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten
(1) Schuldnerberatungsdienste nach § 1 darf nur erbringen, wer
unabhängiger professioneller Anbieter ist, über eine Anerkennung als geeignete
Stelle nach § 305 der Insolvenzordnung sowie persönlich und fachlich
qualifiziertes Personal verfügt. Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht
gegeben, wenn es sich um folgende Arten von Anbietern handelt:
1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3
Nummer 2 beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023,
2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des
Artikels 3 Nummer 6 beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in
der Fassung vom 24. November 2021,
3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder
Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des
Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät
oder diese erbringt oder vermittelt, oder
4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1
bis 3 genannten Interessenkonflikte vorliegt.
(2) Unabhängige professionelle Anbieter von
Schuldnerberatungsdiensten sind Einrichtungen in der Trägerschaft von
1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten,
Landkreisen oder Gemeinden,
2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder
Verbraucherverband sind, oder
3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und bei denen kein
Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorliegt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, unter Einbeziehung der Verbände und Träger der
Beratungsdienste und im Einvernehmen mit dem Bundesrat, weitergehende
bundeseinheitliche Standards für Qualität, Anerkennung und Anforderungen an
Schuldnerberatungsdienste durch Rechtsverordnung festzulegen.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Finanzierung der Schuldnerberatungsdienste
Zur Finanzierung der Schuldnerberatungsdienste wird eine
Sonderabgabe eingeführt. Näheres zur Erhebung der Sonderabgabe und zum
Verfahren der Kostenerstattung regelt ein gesondertes Gesetz, welches der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Schuldnerberatungsdienste“
die Angabe „einschließlich der Leitungs-, Fachberatungs- und
Verwaltungspersonalstellen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Soweit sich aus den Berichten die Notwendigkeit
gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese
vorschlagen.“
Berlin, den 11. November 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
I. Allgemeines
Der Regierungsentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes setzt auf bestehende Strukturen und negiert die
Stellungnahmen der Verbände, wie auch des Bundesrates. Durch die Anforderungen der
Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023))
erwachsen für Schuldnerberatungsdienste neue Aufgaben, die bisher durch Schuldnerberatungen nicht wahrgenommen
werden, insbesondere im Hinblick auf eine frühzeitige Intervention bei sich anbahnenden Schwierigkeiten mit
finanziellen Verpflichtungen. Dies haben die Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz einhellig zum Ausdruck gebracht. Auch der Personenkreis der Ratsuchenden wird
aufgrund der Einbeziehung von Verbrauchern deutlich erweitert.
Verbände und Sachverständige haben zudem darauf verwiesen, dass die bisherigen Strukturen nicht ausreichen,
um dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen Ines Moers (BAG-SB)
werden in den Beratungsstellen bisher lediglich ca. 600.000 Ratsuchende beraten, nach der
Überschuldungsstatistik (Creditreform – Schuldenatlas) sind jedoch deutschlandweit ca. 5,5 Mio. Menschen überschuldet.
Dem infolgedessen zu erwartenden Aufwuchs an Nachfrage ist zur europarechtskonformen Umsetzung der
Richtlinie Rechnung zu tragen.
II. Zu den einzelnen Änderungen
Zu Nummer 1 (§ 1)
§ 1 definiert die neuen Schuldnerberatungsdienste und orientiert sich mit leichter Abwandlung (psychosoziale
Unterstützung und Bezugnahme auf § 13 BGB) an § 2 des Regierungsentwurfs. Die Änderungen dienen der
Klarstellung.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Mit § 2 wird ein Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geschaffen. Die Regelung
ist erforderlich, um Klarheit in Bezug auf den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten zu schaffen. Der
Regierungsentwurf verbleibt mit dem dortigen Sicherstellungsauftrag hinter den Anforderungen der
Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere der Voraussetzung eines leichten und gleichwertigen Zugangs zurück und erfüllt damit
auch die in der Begründung genannten Erfordernisse für eine bundeseinheitliche Regelung nicht.
Die Regelungen für den Zugang zur Schuldnerberatung nach SGB II und SGB XII bleiben zunächst bestehen,
damit keine ungewollte Versorgungslücke entsteht, können im Rahmen der Evaluation aber perspektivisch
überdacht werden, damit eine Rechtsvereinheitlichung und Entbürokratisierung erfolgt.
Absatz 2 regelt den Inhalt und Umfang des Anspruchs und soll eine frühzeitige Inanspruchnahmemöglichkeit und
nachhaltige Unterstützung des ratsuchenden Verbrauchers durch den Schuldnerberatungsdienst im Sinne einer
ganzheitlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und psychosozialen gewährleisten
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Regelung orientiert sich ebenfalls am Regierungsentwurf, stellt jedoch mit der Voraussetzung der
Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Insolvenzordnung eine wesentliche qualitative zusätzliche Anforderung.
Damit soll ein Mindestniveau an Qualitäts- und Anerkennungsvoraussetzungen, wie es bisher in den Ländern für
die Verbraucherinsolvenzberatung geregelt ist, auch für die neuen Schuldnerberatungsdienste gelten.
Zur Herbeiführung bundeseinheitlicher Standards für Qualität, Anerkennung und Anforderungen an
Schuldnerberatungsdienste soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von der Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtverordnung Gebrauch machen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Beratungsdienste über
eine sach- und fachgerechte Personalausstattung verfügen. Nach den Stellungnahmen der Fachverbände ist dabei
im Minimum davon auszugehen, dass für je 50.000 Einwohner mindestens 2 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte
und 0,5 Verwaltungskräfte oder eine entsprechende Anzahl Teilzeitbeschäftigte bei Schuldnerberatungsdiensten
zur Verfügung stehen. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der
Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß und wohnortnah durchgeführt werden
kann. Des Weiteren ist der zu erwartenden Aufwuchs an Beratungsnachfrage bei der Bestimmung des
Personalschlüssels zu beachten.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Der Regierungsentwurf unterstellt fehlerhaft, dass durch die Einführung der Schuldnerberatungsdienste keine
Mehrkosten entstehen. Diese Annahme beachtet den bereits beschriebenen Aufwuchs an Beratungsbedarf nicht.
Der Regierungsentwurf verkennt zudem, dass die Schuldnerberatungsdienste neue Aufgabenfelder zu bearbeiten
haben und der Beratungsinhalt durch die zu erbringenden Unterstützungsleistungen erweitert wird. Die Länder
handeln damit im Auftrag des Bundes, soweit sie die Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 sicherstellen. Der
Bund muss daher die sich ergebenden Kosten tragen (Artikel 104a Absatz 2 GG). Da die Ermittlung der
tatsächlichen Kosten nach den Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen jedoch nicht ohne weiteres möglich
ist, ist zunächst lediglich der Grundsatz der Finanzierung zu regeln. Näheres muss einem gesonderten Gesetz
vorbehalten bleiben. Hierbei sollen der Bund und die Länder sowie die Wirtschaftsakteure in einem angemessenen
Verhältnis beteiligt werden. Hierzu soll eine Sonderabgabe eingeführt werden und ein beim Bundesamt für Justiz
angesiedelter Fonds geschaffen werden, in welchem die aus der Sonderabgabe vereinnahmten Mittel verwaltet
und zur Kostendeckung unter Beachtung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verwendet werden.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Die Regelung orientiert sich weitgehend am Regierungsentwurf, nimmt jedoch im Hinblick auf die konkreten
Personalstellen eine erforderliche Präzisierung vor, da ohne die Erhebung der Daten zu Personalstellen eine
Bewertung, ob eine richtlinienkonforme Versorgung sichergestellt wird, nicht erfolgen kann.
Soweit eine Unterversorgung festgestellt wird oder sich sonst gesetzgeberischer Bedarf ergibt, ist die
Bundesregierung anzuhalten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Änderungsantrag)
- authored ← Anne-Mieke Bremer (Änderungsantrag)
- authored ← Bodo Ramelow (Änderungsantrag)
- authored ← Christin Willnat (Änderungsantrag)
- authored ← Clara Bünger (Änderungsantrag)
- authored ← David Schliesing (Änderungsantrag)
- authored ← Donata Vogtschmidt (Änderungsantrag)
- authored ← Ferat Koçak (Änderungsantrag)
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Gregor Gysi (Änderungsantrag)
- authored ← Jan Krampe (Änderungsantrag)
- authored ← Katrin Fey (Änderungsantrag)
- authored ← Luke Hoß (Änderungsantrag)
- authored ← Sonja Lemke (Änderungsantrag)
- part_of_vorgang → Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Änderungsantrag)