Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
[Bundesrat Drucksache 436/25
05.09.25
R - AIS - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
(nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie-neu) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem
Artikel 48 Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen in Artikel
36 Absatz 1 und 4 Satz 2 nachzukommen. In Artikel 36 Absatz 1 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur
Verfügung gestellt werden, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. In ihrem Absatz 4
Satz 2 werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, gegenüber der Europäischen
Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich über die verfügbaren
Schuldnerberatungsdienste zu berichten. Die Verbraucherkreditrichtlinie-neu verfolgt einen
Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere
oder weniger strenge Vorschriften vorzusehen. Der Entwurf setzt diese Verpflichtungen
um.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 10 bei.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu wird ein neues Stammgesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Nach § 1 dieses Entwurfs haben die Länder sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und
Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen
haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.
Schon heute stehen diese Schuldnerberatungsdienste z. B. in Schuldner- und
Insolvenzberatungsstellen von Ländern und Kommunen zur Verfügung. Ob bzw. inwieweit die neue
Gewährleistungspflicht auch Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der Länder und
Kommunen begründet, hängt wesentlich von der Ausgangslage dieser bereits
verfügbaren Schuldnerberatungsdienste ab. Es wird davon ausgegangen, dass derzeit nicht alle
Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten nach diesem
Gesetz, insbesondere nicht in überschaubarer Zeit, haben. Allerdings gibt es keine
hinreichenden oder aktuellen Daten zur geografischen Verteilung der derzeit etwa 1 380
Schuldnerberatungsstellen, deren jeweiliger Ausstattung sowie zu Wartezeiten für
Ratsuchende, auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus von
Beratungskapazitäten prognostizieren ließe. Eine Quantifizierung eines möglicherweise
erforderlichen Mehraufwandes ist daher im Vorhinein nicht möglich. Bei der Schätzung
des Mehraufwandes sind auch mögliche gegenzurechnende Einnahmen nach § 3 Absatz
1 dieses Entwurfs zu berücksichtigen, die aber allenfalls in geringer Höhe erzielt werden
können und daher zu vernachlässigen sind. Es entspricht der überwiegenden Praxis der
existierenden Anbieter von Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft unter anderem
von Wohlfahrtsverbänden, ihre Dienste kostenlos anzubieten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Aufgrund der in § 5 Absatz 2 des Entwurfs vorgesehenen Verpflichtung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), gegenüber der Europäischen
Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich über die verfügbaren
Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten zu berichten, wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand
ausgelöst, der gering ist. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Länder und Kommunen
Die in § 5 Absatz 1 des Entwurfs vorgesehene Berichtspflicht der Länder an das BMJV
löst keinen einmaligen Erfüllungsaufwand aus; sie ist jährlich zu erbringen und löst
geringfügigen Erfüllungsaufwand aus.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 436/25
05.09.25
R - AIS - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Frist zur Umsetzung der
Richtlinienvorgaben am 20. November 2025 endet.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)1
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
Die Länder stellen sicher, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung
ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige
Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.
§ 2
Schuldnerberatungsdienst
Schuldnerberatungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist die individuelle fachliche,
rechtliche oder psychologische Unterstützung von Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei
der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten. § 3 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3
Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste
(1) Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern grundsätzlich kostenlos,
höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Werden für
Schuldnerberatungsdienste Entgelte erhoben, so dürfen diese maximal die Betriebskosten des
Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken und keine unangemessene Belastung für
die Verbraucher darstellen.
(2) Verbraucher sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme eines
Schuldnerberatungsdienstes auf ein gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt und dessen Höhe hinzuweisen.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge
und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023).
§ 4
Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten
(1) Schuldnerberatungsdienste nach § 2 darf nur erbringen, wer unabhängiger
professioneller Anbieter ist. Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es
sich um folgende Arten von Anbietern handelt:
1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2
beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023,
2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6
beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November
2021,
3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen,
Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Verbrauchers dienen, oder zu
ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät oder diese erbringt oder vermittelt, oder
4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Interessenkonflikte vorliegt.
(2) Unabhängige professionelle Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten sind
insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von
1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen oder
Gemeinden,
2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband
sind, oder
3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen und bei denen kein Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
vorliegt.
§ 5
Berichtspflichten
(1) Die Länder berichten jeweils dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bis zum 10. Oktober 2026 und danach jährlich bis zum 10. Oktober schriftlich
über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste nach § 1. Die
Angaben sind zum Stand 31. Juli des Berichtsjahres zu ermitteln.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der
Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20.
November Bericht über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste
nach § 1.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 20. November 2026 in Kraft. § 5 tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über
Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl.
L 438 vom 8.12.2021, S. 1)
2. Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie 2023/2225/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober
2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
(nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie-neu) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 48
Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen
und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um den in ihrem Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz
2 vorgebebenen Verpflichtungen nachzukommen. Artikel 36 Absatz 1 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu gibt den Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und
Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen
haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste, für die nur begrenzte
Entgelte zu entrichten sind, zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch nehmen
können. Weiter verpflichtet die Verbraucherkreditrichtlinie-neu die Mitgliedstaaten in ihrem
Artikel 36 Absatz 4 Satz 2, der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und
danach jährlich über die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten. Die
Verbraucherkreditrichtlinie-neu verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den
Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Vorschriften
vorzusehen.
Mit dem Entwurf werden die Verpflichtungen der Verbraucherkreditrichtlinie-neu in ihrem
Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 umgesetzt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 10 bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu wird ein neues Stammgesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher vorgelegt, mit die Länder sicherstellen sollen, dass
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur
Verfügung stehen. Die bisherige weit verbreitete Praxis von Schuldnerberatungsstellen,
Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich kostenlos zu unterstützen, soll
beibehalten werden. In Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu
können allerdings Schuldnerberatungsdienste gegen ein begrenztes Entgelt angeboten
werden. Rechtzeitig vor der Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes sind
Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt
hinzuweisen. Weiter enthält der Entwurf Anforderungen an Anbieter von
Schuldnerberatungsdiensten, unter anderem zur Unabhängigkeit, um dem vorrangigen
Schuldenregulierungsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers zu entsprechen und Interessenskonflikte
zu vermeiden. Zudem wird eine jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem BMJV
sowie eine jährliche Berichtspflicht des BMJV gegenüber der Europäischen Kommission
eingeführt, die beide lediglich Angaben über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen der
Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten nach § 1 umfassen und zur Umsetzung von
Artikel 36 Absatz 4 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu erforderlich sind.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und keine vom BMJV
beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Verpflichtungen der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu in ihrem Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 besteht nicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7
Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Regelungen zu
Schuldnerberatungsdiensten fallen unter die öffentliche Fürsorge im Sinne von Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Artikel 36 Absatz 1 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu bezweckt auch, Verletzungen der Menschenwürde
entgegenzuwirken (Erwägungsgrund 81). Ein Hilfe- und Unterstützungsangebot, welches dem
Schutz dieser Grundrechtsgarantie dient, muss im gesamten Bundesgebiet als ein
einheitlicher Rahmen hinsichtlich des Zugangs und der Entgeltlichkeit gesetzt werden. Auch zur
Wahrung der Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2 GG) ist eine bundeseinheitliche
Regelung über die Sicherstellung des Zugangs zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Alle von finanziellen Schwierigkeiten
betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sollen bundesweit gleichermaßen die Möglichkeit
haben, einen unabhängigen Schuldnerberatungsdienst leicht in Anspruch nehmen zu
können, um Schulden schnellstmöglich abzubauen und ihre wirtschaftliche Teilhabe
wiederzuerlangen oder zu verbessern. Dies liegt auch im Interesse anderer Wirtschaftsteilnehmer
und im gesamtstaatlichen Interesse.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, stehen dem Entwurf nicht entgegen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen werden durch die Umsetzung der
unionsrechtlichen Vorgaben für Schuldnerberatungsdienste in nationales Recht nicht erwartet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Der
Entwurf trägt zur Erreichung des Ziels 1 der UN-Agenda 2030 bei, Armut in jeder Form und
überall zu beenden. Die Regelungen im Entwurf leisten einen Beitrag, relative Armut von
Verbraucherinnen und Verbrauchern und ihren Familienmitgliedern zu begrenzen bzw.
präventiv zu verhindern, indem Verbraucherinnen und Verbraucher in finanziellen
Schwierigkeiten durch Schuldnerberatungsdienste dabei unterstützt werden, materielle,
gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe wiederzuerlangen und langfristig einen angemessenen
Lebensstandard beizubehalten.
Im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“
und seiner Zielvorgabe in 10.2. „Verteilungsgerechtigkeit“ wird der Entwurf dazu beitragen,
Ungleichheiten wirtschaftlicher und sozialer Teilhabe zu verringern und
Chancengleichheiten zu verbessern.
Zudem entspricht der Entwurf den Prinzipien nachhaltiger Entwicklung der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen
Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Globale Verantwortung
wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Ausgaben
In Deutschland existieren bundesweit ca. 1 380 Schuldnerberatungsstellen (Quelle:
Statistisches Bundesamt, Überschuldungsstatistik 2024, erschienen am 17. Juni 2025). Wie sich
diese Stellen auf die Länder und Kommunen verteilen, welche Größe und Ausstattung sie
haben, ob bzw. inwieweit sie überschuldete, verschuldete oder von ersten finanziellen
Schwierigkeiten betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen beraten
bzw. beraten können, ist im Detail nicht bekannt. Eine Gesamteinschätzung, ob es eine
Lücke zwischen dem aktuellen Bestand an Schuldnerberatungsstellen im Verhältnis zur
Sicherstellungspflicht gemäß § 1 des Entwurfs gibt und wie groß diese gegebenenfalls ist,
ist nicht möglich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nicht alle Verbraucherinnen und
Verbraucher Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten nach diesem Gesetz, insbesondere
nicht in überschaubarer Zeit, haben werden. Für die Sicherstellung im Sinne von § 1 des
Entwurfs können somit Mehrausgaben für die Haushalte von Ländern und der Kommunen,
in deren Finanzverantwortung die Schuldnerberatung steht, zwar nicht ausgeschlossen
werden. In welcher Höhe ein finanzieller Mehraufwand entstehen kann, ist jedoch im
Vorhinein nicht verlässlich quantifizierbar.
Des Weiteren ist eine Quantifizierung auch deshalb nicht möglich, da keine verlässliche
Aussage getroffen werden kann, ob und inwieweit sich die Nachfrage nach unabhängigen
Schuldnerberatungsdiensten nach diesem Gesetz ändern wird.
Schuldnerberatung kann zu Ersparnissen führen, indem Verbraucherinnen und
Verbraucher ihre finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig lösen und dadurch insbesondere soziale
Folgekosten für öffentliche Haushalte vermieden werden können. Auch die Europäische
Kommission schätzt den finanziellen Nutzen infolge von hauptsächlich eingesparten
sozialen Kosten bei vermiedenen Überschuldungen auf 1,4 bis 5,3 Euro pro eingesetztem Euro
(Quelle: Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge vom 30. Juni 2021, COM (2021) 347
final).
Einnahmen
Nach § 3 Absatz 1 des Entwurfs können Einnahmen erzielt werden, die etwaigen
Mehrausgaben gegenzurechnen wären. Ob und in welcher Höhe begrenzte Entgelte erhoben
werden bzw. erhoben werden dürfen und damit Einnahmen erzielt werden, kann ebenfalls nicht
verlässlich prognostiziert werden. Da es der überwiegenden Praxis der existierenden
Anbieter von Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft unter anderem von
Wohlfahrtsverbänden entspricht, ihre Dienste kostenlos anzubieten, und § 3 Absatz 1 des Entwurfs
den Grundsatz der Kostenfreiheit und Entgeltgrenzen regelt, wird vermutet, dass
Einnahmen allenfalls in geringer Höhe erzielt werden und diese daher zu vernachlässigen sind.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4.3.1 Bund
Für den jährlichen Bericht des BMJV nach § 5 Absatz 2 an die Europäische Kommission
über die Zahl der verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten entsteht dem
BMJV ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Da der Bund Daten von den Ländern erhalten
wird, ist sein Aufwand für die abschließende Zusammenführung und Aufbereitung für die
Berichterstattung gegenüber der Kommission gering. Einmaliger Erfüllungsaufwand
entsteht dem BMJV nicht.
4.3.2 Länder und Kommunen
Für den jährlichen Bericht der Länder nach § 5 Absatz 1 des Entwurfs an das BMJV über
die Zahl der verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten in ihrem Land entsteht
den Ländern ein finanzieller Mehraufwand, der vernachlässigbar gering ist, da es sich um
nur mit geringfügigem Aufwand aufzubereitende Daten in den Kommunen oder um schon
aufbereitete Daten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten, die über die jeweiligen
Kommunen oder direkt an das Land weitergegeben werden, handelt, die nur
zusammenzuführen und für die Berichterstattung an den Bund aufzubereiten sind.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme.
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf unterstützt die Förderung und Wahrung gleichwertiger
Lebensverhältnisse. In Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie-neu wird sichergestellt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen
Schuldnerberatungsdiensten haben und dadurch ein menschenwürdiges Dasein sichergestellt und
gesellschaftliche Teilhabe zurückerlangt wird.
Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Männer und Frauen sind
von den Regelungen des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Demografische
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Entwurfs ist nicht vorgesehen. Mit dem Entwurf werden die
vollharmonisierenden, unbefristeten Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie-neu in ihrem Artikel 36
Absatz 1 und 4 Satz 2 umgesetzt. Insoweit besteht kein Spielraum für den innerstaatlichen
Gesetzgeber, diese Vorgaben zu befristen.
Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013
sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach
Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens a) 1 Million
Euro Sachkosten oder 100 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder b) 1
Million Euro für die Wirtschaft oder c) 1 Million Euro für die Verwaltung aufgrund der Ex
ante-Abschätzung zu erwarten ist. Da diese Schwellen nicht erreicht werden, ist für den
Entwurf keine Evaluierung vorzusehen.
Die Europäische Kommission wird jedoch gemäß Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu bis zum 20. November 2028 einen Bericht mit einem Überblick über
die Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsdiensten in allen Mitgliedstaaten vorlegen, in
dem bewährte Verfahren für die weitere Entwicklung dieser Dienste benannt werden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten)
§ 1 regelt in Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu den
Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten. Damit sollen die Länder sicherstellen, dass
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur
Verfügung stehen. Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass zur rechtswirksamen
Umsetzung des Artikels 36 Absatz 1 eine Abdeckung mit unabhängigen
Schuldnerberatungsdiensten nach den Vorgaben der Richtlinie dauerhaft besteht. Die Grundlage dafür
schafft dieses Gesetz. Aufgrund der geltenden verfassungsrechtlichen Vorgabe in Artikel
84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes können die mit der Schuldnerberatung (freiwillig)
befassten Kommunen vom Bund nicht mit der Sicherstellung der
Schuldnerberatungsdienste betraut werden, weshalb die Regelung an die Länder adressiert ist. Den Ländern
steht es jedoch frei, die Aufgabe auf die Kommunen zu übertragen.
In Deutschland gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher in finanziellen
Schwierigkeiten mit ca. 1 380 Schuldnerberatungsstellen bereits ein kommunal finanziertes Angebot in
unterschiedlicher Trägerschaft, das zum Teil auf freiwilliger Basis erfolgt. Nach den
vorliegenden, wenn auch nicht vollständigen oder nicht immer aktuellen Erkenntnissen etwa zu
Wartezeiten, teils nicht ausreichenden Beratungskapazitäten, Fachkräftemangel oder
Vorgaben der Träger, welcher Personenkreis beraten werden kann, ist nicht auszuschließen,
dass dieses Angebot jedoch regional Lücken aufweist. In einigen Bundesländern besteht
schon jetzt nach den zugrunde gelegten Annahmen eine auskömmliche Abdeckung, mit
der die Sicherstellung erfüllt wird.
Auf die bestehende Struktur soll zurückgegriffen werden können, um
Schuldnerberatungsdienste entsprechend der Richtlinienvorgaben zur Verfügung zu stellen.
Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, die den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für bestimmte Personengruppen bereits sicherstellen, bleiben unberührt. Der
Schuldnerberatung nach dem SchuBerDG kommt eine ergänzende und keine vorrangige Rolle zu.
Schwierigkeiten bei der Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen, die eine Verbraucherin
oder ein Verbraucher hat oder haben könnte, umfassen insbesondere die Situation der
Überschuldung, das heißt eine Verbraucherin oder ein Verbraucher ist über einen längeren
Zeitraum nicht mehr in der Lage, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Aber auch vor
einer Überschuldung können Schwierigkeiten bei der Erfüllung von finanziellen
Verpflichtungen auftreten und sichtbar werden, wenn zum Beispiel Ratenzahlungen nicht mehr
pünktlich erfolgen können. Die Verbraucherkreditrichtlinie-neu nennt in Erwägungsgrund 81
zum Beispiel den Verzug mit der Rückzahlung von Schulden um mehr als 90 Tage als ein
Beispiel für derartige Schwierigkeiten. Erste Pfändungsmaßnahmen durch Gläubigerinnen
oder Gläubiger oder die Nutzung eines Basiskontos können weitere Zeichen für
Schwierigkeiten bei der Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen, die noch nicht die Schwelle zur
Überschuldung überschritten haben, sein. Eine erste Häufung kleinerer
Kaufpreisverpflichtungen durch Buy-now-pay-later-Modelle bei jungen Erwachsenen kann ein Anzeichen für
nahende Schwierigkeiten sein. Insoweit ist der potenzielle Personenkreis, für den
unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen müssen, vielfältig.
Finanzielle Verpflichtungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen nicht nur
solche gegenüber Kreditgebern. Finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere
Überschuldungssituationen, können Schulden einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers
gegenüber verschiedenen Gläubigern, umfassen, neben Kreditgebern auch Vermieter,
Energieversorger, Onlinehändler oder Versicherer. Da die Entstehung finanzieller Schwierigkeiten
ein Prozess ist, ist die Abgrenzung, wann (potenzielle) finanzielle Schwierigkeiten durch
welche Schulden ausgelöst werden, in der Praxis nicht möglich oder jedenfalls nicht
handhabbar. Nach Aussagen von Schuldnerberatungsstellen kommen in der Praxis Fälle, in
denen finanzielle Schwierigkeiten nicht auch im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten
auftreten, kaum vor.
Ziel ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von realen oder potenziellen
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen betroffen sind, Zugang zu
unabhängiger spezialisierter Hilfe und Anleitung haben, damit sie zum Beispiel ihre
Verbindlichkeiten so weit wie möglich begleichen können, eine Überschuldung noch verhindert oder
eine Überschuldungssituation schnellstmöglich überwunden werden kann. Die
Unterstützung soll weiter dazu beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch in diesen
Situationen ihre Würde im Sinne von Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000) bewahren und wieder wirtschaftliche und soziale
Teilhabe zurückerlangen.
Wie der Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten sichergestellt wird, liegt in
der Gestaltungsfreiheit der ausführenden Länder, soweit es in diesem Gesetz nicht anders
festgelegt ist. Bezüglich des Zugangs verweist die Verbraucherkreditrichtlinie-neu in
Erwägungsgrund 81 darauf, dass unabhängige Schuldnerberatungsdienste für
Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich sein sollen. Dabei kann beispielsweise der Wohnsitz
oder die Sprache der Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigt werden, damit
weder weite Wege zu einem Anbieter eines Schuldnerberatungsdienstes zu einem Hindernis
werden noch fehlende oder geringe Deutschkenntnisse den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten ausschließen. Für einen leichten Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
können auch verschiedene Kommunikationswege und Unterstützungsformen angeboten
werden, zum Beispiel online, per E-Mail oder per Telefon oder eine Kombination dieser
Möglichkeiten. Der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten ist sichergestellt, wenn er von
Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Beratungsbedarf nach diesem Gesetz effektiv
genutzt werden kann, um finanziellen Schwierigkeiten entgegen zu wirken.
Die Anbieter der Schuldnerberatungsdienste sollen eine barrierefreie Gestaltung ihrer
Angebote anstreben, soweit sie nicht ohnehin durch gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet
sind. Zudem sollen die Anbieter angemessene Vorkehrungen treffen, um Menschen mit
Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Angeboten zu gewähren, soweit
diese Vorkehrungen für die Anbieter keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Wann
eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Zu § 2 (Schuldnerberatungsdienst)
Mit § 2 Satz 1 wird die Begriffsbestimmung für Schuldnerberatungsdienste aus Artikel 3
Nummer 22, erster Halbsatz der Verbraucherkreditrichtlinie-neu umgesetzt. Der Begriff
Schuldnerberatungsdienst(e) folgt der rechtsverbindlichen, deutschen Übersetzung der
Begriffsbestimmung aus Artikel 3 Nr. 22 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu.
Schuldnerberatungsdienste helfen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der
Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, individuell fachlich,
rechtlich oder psychologisch. Eine ganzheitliche Unterstützung der Verbraucherin oder des
Verbrauchers ist wichtig, da die Schwierigkeiten nicht nur ökonomische Auswirkungen
haben, sondern häufig verbunden sind mit sozialen und psychosozialen Auswirkungen auf die
Verbraucherin oder den Verbraucher und gegebenenfalls die Familien- bzw.
Haushaltsmitglieder. Inhaltlich folgt der Begriff dem in Deutschland bereits etablierten Ansatz der
Schuldnerberatung und begründet deshalb keine neue Kategorie bzw. kein neues Angebot der
Schuldnerberatung.
Die Unterstützung dient der wirtschaftlichen, sozialen und psychischen sowie
psychologischen Stabilisierung der Ratsuchenden, damit sie die schwierige Finanz- und
Lebenssituation wieder selbständig bewältigen können. Dabei kann die fachliche Unterstützung zum
Beispiel die Analyse der finanziellen Situation der Verbraucherin oder des Verbrauchers
und darauf aufbauend Empfehlungen für den Umgang mit den finanziellen Verpflichtungen
umfassen. Rechtliche Unterstützung kann die rechtliche Beratung zu Sachverhalten oder
Einzelfragen umfassen, zum Beispiel die Prüfung von Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit
oder Hilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Die rechtliche Unterstützung muss
dabei die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes beachten und in dessen Grenzen
erfolgen, worauf § 2 Satz 2 ausdrücklich hinweist. Unter den Begriff „psychologische
Unterstützung“, den Artikel 3 Nr. 22 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu vorgibt, fällt auch die
psychosoziale Hilfe, wie sie bereits heute Teil der Schuldnerberatung in Deutschland ist. Diese
psychologische Unterstützung soll dazu beitragen, die emotionale Situation der oder des
Ratsuchenden zu stabilisieren und damit die psychische und soziale Gesundheit fördern,
da eine finanziell schwierige Situation zum Beispiel oft verbunden sein kann mit Resignation
und Rückzug von Familienangehörigen sowie aus dem gesellschaftlichen Leben. Aus der
Verwendung des Begriffs „psychologische Hilfe“ begründet sich keine Anforderung,
psychologische Fachkräfte im Rahmen der Schuldnerberatung einzusetzen.
Zu § 3 (Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
In § 3 Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz ist der Grundsatz der Entgeltfreiheit für
Verbraucherinnen und Verbraucher für die Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsdiensten
verankert. Die Entgeltfreiheit entspricht der überwiegenden Praxis der existierenden
Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie
Kommunen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Praxis soll
beibehalten werden können, es soll keine Hinderungsgründe geben,
Schuldnerberatungsdienste im Sinne von § 2 auch weiterhin kostenlos anzubieten.
Allerdings sieht Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu vor, dass von
Verbraucherinnen und Verbrauchern nur ein begrenztes Entgelt für den
Schuldnerberatungsdienst zu entrichten ist. Insofern ist in § 3 Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz geregelt, dass
Schuldnerberatungsdienste höchstens gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden
dürfen. Denn die allgemeine Zielrichtung von Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie ist, dass ein
etwaig erhobenes Entgelt nicht als Hindernis zum Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
wirkt und sich die Lage von Verbraucherinnen und Verbrauchern äußerstenfalls so
verschlimmert, dass ihre sich im angemessenen Lebensstandard widerspiegelnde Würde
nach Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wird.
Zu Satz 2
§ 3 Absatz 1 Satz 2 regelt die maximale Höhe des Entgelts, falls eine Verbraucherin oder
ein Verbraucher ein Entgelt für die Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes zu
entrichten hat. Das Entgelt darf maximal die Betriebskosten der Einrichtung des Anbieters
für den Schuldnerberatungsdienst decken, wie Erwägungsgrund 81 der
Verbraucherkreditrichtlinie-neu klarstellt. Um Betriebskosten handelt es sich dann nicht mehr, wenn die
Einrichtung des Anbieters eines Schuldnerberatungsdienstes das Ziel verfolgt, mit dem
Entgelt einen Gewinn zu erwirtschaften. Es dürfen nur solche Betriebskosten Berücksichtigung
finden, die für die Einrichtung speziell zur Erbringung des Schuldnerberatungsdienstes
anfallen. Keine Berücksichtigung finden dürfen somit Betriebskosten, die zum Beispiel in
Mehrzweckeinrichtungen oder -gebäuden für andere Zwecke als den
Schuldnerberatungsdienst entstehen. Zudem darf das Entgelt keine unangemessene Belastung für den
Verbraucher oder die Verbraucherin darstellen. Damit wird der Gedanke des
Erwägungsgrundes 81 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu aufgegriffen, dass Gebühren keine unnötige
Belastung für die Verbraucher darstellen sollten. Ein Entgelt, das die Höhe der Betriebskosten
der Einrichtung des Anbieters für einen Schuldnerberatungsdienst deckt bzw. teilweise
deckt, kann deshalb nur dann von der Verbraucherin oder von dem Verbraucher verlangt
werden, wenn das Entgelt die Verbraucherin oder den Verbraucher nicht unverhältnismäßig
belastet. Die Erhebung eines darüberhinausgehenden Entgeltes gegenüber der
Verbraucherin oder dem Verbraucher ist unzulässig. Bei Beziehenden von Leistungen der sozialen
Mindestsicherung ist in Anbetracht ihrer finanziellen Situation grundsätzlich davon
auszugehen, dass Entgelte für Schuldnerberatungsdienste für diesen Personenkreis eine
unangemessene Belastung darstellen.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 bestimmt, dass Verbraucherinnen oder Verbraucher auf ein gegebenenfalls
zu entrichtendes Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 rechtzeitig vor Inanspruchnahme des
Schuldnerberatungsdienstes hinzuweisen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Entgelt vorab transparent
dargestellt wird. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich über die Konditionen des
Anbieters des Schuldnerberatungsdienstes im Klaren sein, bevor sie diesen in Anspruch nehmen
und sich damit gegebenenfalls zur Entrichtung eines Entgelts verpflichten. Die
Verbraucherin oder der Verbraucher soll davor geschützt werden, voreilig eine Entscheidung für einen
kostenpflichtigen Schuldnerberatungsdienst zu treffen.
Zu § 4 (Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
§ 4 Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Schuldnerberatungsdienste nur erbringen darf, wer
unabhängiger professioneller Anbieter ist. Professionelle Anbieter sind solche, die über
ausreichende fachliche Kenntnisse, Wissen und Sachverstand verfügen, um Verbraucherinnen
und Verbraucher individuell zu beraten.
Zu Satz 2
§ 4 Absatz 1 Satz 2 legt die Bedingungen fest, unter denen die Unabhängigkeit eines
Anbieters nicht gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen Kreditgeber oder
einen Kreditvermittler im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie-neu oder um einen
Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 und 8 der Richtlinie (EU)
2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über
Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und
2014/17/EU handelt.
Damit werden die in Artikel 3 Nummer 22, zweiter Halbsatz der
Verbraucherkreditrichtlinieneu vorgegebenen Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten
umgesetzt.
Des Weiteren ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Unabhängigkeit gegeben,
wenn ein Anbieter neben dem Schuldnerberatungsdienst auch gewerbliche Beratung zu
Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der
Vermögensverwertung der Verbraucherin oder des Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen
Dienstleistungen erbringt oder vermittelt. An der Unabhängigkeit des Anbieters fehlt es auch dann,
wenn er sich in einem anderen Interessenkonflikt befindet (Nummer 4). Ziel der Regelung
ist es zu vermeiden, dass dem hier vorrangigen Schuldenregulierungsinteresse der
Verbraucherin oder des Verbrauchers nicht vollumfänglich entsprochen wird und ohnehin
finanziell schwierige Situationen zu Lasten der Verbraucherin oder des Verbrauchers
interessensgeleitet ausgenutzt werden.
Zu Absatz 2
Nach § 4 Absatz 2 gelten insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von
Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen und Gemeinden,
eingetragenen Vereinen, welche Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind,
und von sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, als unabhängige professionelle
Anbieter im Sinne des § 4 Absatz 1. Sie bieten in Deutschland teilweise seit Jahrzehnten
verlässlich Schuldnerberatungsdienste an.
Zu § 5 (Berichtspflichten)
Zu Absatz 1
§ 5 Satz 1 verpflichtet die Länder, gegenüber dem BMJV erstmals bis zum 10. Oktober
2026 und danach jährlich bis zum 10. Oktober über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen
der Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten nach § 1 in ihrem Land schriftlich zu
berichten. Diese Pflicht dient der effizienten Erfüllung der von der Richtlinie verpflichtend
vorgegebenen Berichtspflicht des BMJV nach § 5 Absatz 2.
Als Fristablauf ist jeweils der 10. Oktober gewählt, um dem BMJV eine angemessene
Aufbereitungszeit für die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber der Europäischen
Kommission einzuräumen, die nach § 5 Absatz 2 jeweils am 20. November endet.
Zu Absatz 32
§ 5 Satz 2 gibt den 31. Juli als Stichtag vor, zu dem die Angaben nach § 5 Satz 1 zu ermitteln
sind.
Zu Absatz 42
§ 5 Absatz 2 bestimmt, dass das BMJV an die Europäische Kommission bis zum 20.
November 2026 und danach jährlich die aggregierte Zahl der verfügbaren Anbieter von
Schuldnerberatungsdiensten in Deutschland, basierend auf den Länderberichten zu § 5
Absatz 1, übermittelt. Damit wird Artikel 36 Absatz 4 Satz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinieneu umgesetzt.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Zu Satz 1
Nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu sind die
Änderungen, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, ab dem 20. November 2026 anzuwenden.
Dies wird mit Satz 1 umgesetzt. Die Verbraucherkreditrichtlinie-neu gibt den Mitgliedstaaten
insofern keinen nationalen Gestaltungsspielraum.
Zu Satz 2
Die in § 5 geregelten Berichtspflichten treten bereits am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft. Die von § 6 Satz 1 abweichende Regelung dient dazu, den Ländern
einen angemessenen zeitlichen Rahmen einzuräumen, um die aggregierte Zahl der
verfügbaren Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten zu erfassen und an das BMJV bis zum
10. Oktober 2026 und danach jährlich zu übermitteln. Da das BMJV diese Zahl bis zum 20.
November 2026 an die Europäische Kommission zu übermitteln hat, tritt Absatz 2 ebenfalls
bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die
Verbraucherkreditrichtlinieneu gibt den Mitgliedstaaten insofern keinen nationalen Gestaltungsspielraum.
- 13 - Drucksache 436/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Gesetzentwurf)