Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
[Bundesrat zu Drucksache 701/25
28.11.25
R
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für
Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 zu
dem von ihm verabschiedeten Gesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz –
SchuBerDG) – Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2774 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/2774 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie,
für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben
könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD vereinbart, in
Absprache mit den Ländern eine kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt, zu
stärken. Im Schuldnerberatungsdienstegesetz bekennt sich der Bund daher mit Nachdruck zum
Grundsatz der Kostenfreiheit für Schuldnerberatungsleistungen. Die Umsetzung der prinzipiellen
Kostenfreiheit in der Praxis darf nicht durch etwaige ungeklärte Zuständigkeitsfragen in der
Finanzierung gefährdet werden. Generell sollte die Finanzierung der Schuldnerberatung in
Deutschland auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater
Gläubiger einschließt. Zugleich bedarf es einer grundsätzlichen Neubewertung der Ausgabenseite.
Kostendämpfende Effekte können sich dabei gegebenenfalls durch mögliche Anpassungen im
Verbraucherinsolvenzrecht oder durch den Ausbau der Digitalisierung in den Verfahren der
Schuldnerberatung ergeben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen
Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und
damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf
den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die
gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung
der Schuldnerberatung einschließen;
2. dass die in Nummer 1 genannte Prüfung auch umfasst, wie es durch
Verfahrensverschlankungen, Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht und die Digitalisierung von
Schuldnerberatungsprozessen und Verbraucherinsolvenzverfahren zu besseren und
schnelleren Ergebnissen und gleichzeitig zu Kosteneinsparungen kommen kann, so dass die
Länder insoweit frei werdende Mittel der Schuldnerberatung zur Verfügung stellen können;
3. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zu beiden
Punkten bis zum 31. Januar 2027 einen Bericht vorzulegen.
zu Drucksache 701/25 - 2 -]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)