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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)

dip / drucksache 28.11.2025 · WP 21 · zu701/25 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) [Bundesrat zu Drucksache 701/25 28.11.25 R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) – Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2774 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/2774 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD vereinbart, in Absprache mit den Ländern eine kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt, zu stärken. Im Schuldnerberatungsdienstegesetz bekennt sich der Bund daher mit Nachdruck zum Grundsatz der Kostenfreiheit für Schuldnerberatungsleistungen. Die Umsetzung der prinzipiellen Kostenfreiheit in der Praxis darf nicht durch etwaige ungeklärte Zuständigkeitsfragen in der Finanzierung gefährdet werden. Generell sollte die Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließt. Zugleich bedarf es einer grundsätzlichen Neubewertung der Ausgabenseite. Kostendämpfende Effekte können sich dabei gegebenenfalls durch mögliche Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht oder durch den Ausbau der Digitalisierung in den Verfahren der Schuldnerberatung ergeben. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen; 2. dass die in Nummer 1 genannte Prüfung auch umfasst, wie es durch Verfahrensverschlankungen, Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht und die Digitalisierung von Schuldnerberatungsprozessen und Verbraucherinsolvenzverfahren zu besseren und schnelleren Ergebnissen und gleichzeitig zu Kosteneinsparungen kommen kann, so dass die Länder insoweit frei werdende Mittel der Schuldnerberatung zur Verfügung stellen können; 3. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zu beiden Punkten bis zum 31. Januar 2027 einen Bericht vorzulegen. zu Drucksache 701/25 - 2 -]

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