Schriftliche Frage 131 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern werden nach dem „Einer für Alle“ (EfA)-Prinzip entwickelte Online-Dienste vor ihrem bundesweiten Roll-out einheitlich auf die Einh…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
Text
Schriftliche Frage 131 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern werden nach dem „Einer für Alle“ (EfA)-Prinzip entwickelte Online-Dienste vor ihrem bundesweiten Roll-out einheitlich auf die Einh…
Frage 131 (Dr. Moritz Heuberger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern werden nach dem „Einer für Alle“ (EfA)-Prinzip entwickelte Online-Dienste vor ihrem bundesweiten Roll-out einheitlich auf die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß EN 301 549 geprüft, oder beruht die Konformitätsbewertung ausschließlich auf den Angaben des jeweils bereitstellenden Landes, sodass bestehende Barrierefreiheitsmängel durch die Nachnutzung in anderen Ländern und Kommunen vervielfältigt werden könnten?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 7. August 2026:
Die verantwortlichen Länder für die Einer-für-Alle-Onlinedienste (EfA- Onlinedienste) tragen auch die fachliche Verantwortung für die Barrierefreiheit derselben. Über § 7 Absatz 2 OZG werden die Verpflichtungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), welche die EU-Richtlinie 2016/2102 umsetzt, auf alle Stellen des Portalverbundes übertragen. Im Rahmen des Digitalisierungsprogramms Föderal wurde die Barrierefreiheit eines Onlinedienstes als Steuerungsindikator im Meilenstein 1 erhoben, insbesondere wurde bei der Entwicklung der EfA- Onlinedienste darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit eingehalten werden müssen.
Relationen
- asked ← Moritz Heuberger (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung