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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 566/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 566/26 24.09.26 EU - AIS - In - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission COM(2026) 985 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 510/11 = AE-Nr. 110669; Drucksache 14/14 = AE-Nr. 140030; Drucksache 98/18 = AE-Nr. 180280 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 15.9.2026 COM(2026) 985 final 2026/0272 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission {SEC(2026) 985 final} - {SWD(2026) 985 final} - {SWD(2026) 986 final} - {SWD(2026) 987 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Der freie Personenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten, auf denen der EU-Binnenmarkt beruht, und eine wichtige Errungenschaft der europäischen Integration. Die Arbeitskräftemobilität ist ein wichtiges Element eines gut funktionierenden unionsweiten Arbeitsmarkts, das es Arbeitgebern ermöglicht, den Arbeits- und Fachkräftemangel zu beheben, indem sie Arbeitskräfte anwerben, sofern freie Stellen nicht angemessen mit einheimischen Arbeitskräften besetzt werden können. Gleichzeitig ermöglicht die Arbeitskräftemobilität es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihr Recht auf Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten Union ausüben zu können. Indem sie die Abstimmung von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in den Mitgliedstaaten erleichtert, trägt die Arbeitskräftemobilität zu einer effizienteren Verteilung der Arbeitskräfte bei und fördert damit die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und das wirksame Funktionieren des Arbeitsmarktes der Union. Über ihre Vorteile für die europäische Wirtschaft hinaus erweitert der freie Personenverkehr die beruflichen und persönlichen Möglichkeiten des Einzelnen, fördert den kulturellen Austausch und das Gemeinschaftsgefühl und treibt damit die Integration der Europäischen Union voran. Die Unterstützung der Menschen sowie die Stärkung unserer Gesellschaften und unseres Sozialmodells gehören zu den Prioritäten der Europäischen Kommission für die Mandatsperiode 2024-2029. Darüber hinaus wird in den politischen Leitlinien für diese Mandatsperiode hervorgehoben, dass der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung ist. Diese Ausrichtung wird im Mandatsschreiben an Exekutiv-Vizepräsidentin Roxana Mînzatu bekräftigt, in welchem der Erleichterung der Arbeitskräftemobilität bei gleichzeitiger Gewährleistung der Durchsetzung der geltenden Vorschriften Vorrang eingeräumt wird. Vor diesem Hintergrund kündigte Präsidentin von der Leyen im Arbeitsprogramm der Kommission 2026 das Paket für faire Arbeitskräftemobilität an, welches auch einen Legislativvorschlag zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) umfasst. Dieser Beitrag ist ebenfalls Teil des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“1 des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. Dieser Vorschlag stützt sich auf Forderungen aus dem Bericht von Enrico Letta über die Zukunft des Binnenmarkts2, in dem betont wird, dass die Fähigkeit der ELA zum Schutz der Arbeitsbedingungen gestärkt werden und ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und sozialen Rechten hergestellt werden muss. Im Bericht von Mario Draghi über die Wettbewerbsfähigkeit der EU3 wird ebenfalls eine wirksame Arbeitskräftemobilität als Schlüsselfaktor für die Behebung des Fachkräftemangels und damit für die Aufrechterhaltung der langfristigen Produktivität und des langfristigen Wachstums genannt. Die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der EU kommt Einzelpersonen, Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Volkswirtschaften und der Gesellschaft zugute. Die EU- Bürgerinnen und -Bürger schätzen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU sehr, und eine Mehrheit ist der Ansicht, dass die Mobilität der Menschen innerhalb der EU sich positiv 1 Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, 2026. 2 Enrico Letta (2024), Weit mehr als ein Markt, S. 83 und 104. 3 Mario Draghi (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Teil B:Detaillierte Analyse und Empfehlungen, S. 265. auf den Arbeitsmarkt auswirkt4. Darüber hinaus spielt die Mobilität innerhalb der EU eine wichtige Rolle für das Funktionieren des Binnenmarkts. Rund 14 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürger leben und/oder arbeiten langfristig in einem anderen Mitgliedstaat (3,9 % der Erwerbsbevölkerung der EU), daneben gibt es 1,9 Millionen Grenzgänger und 3,64 Millionen entsandte Arbeitnehmer. Grenzüberschreitende Beschäftigung, bei der es häufig um längerfristige Beschäftigungsverhältnisse geht, hat im Laufe der Jahre stetig zugenommen. Auch die Entsendung ist nach wie vor eine wichtige und weitverbreitete Form der kurzfristigen Mobilität5. Arbeitskräfte aus Drittstaaten lindern den Arbeitskräftemangel und tragen zum Wirtschaftswachstum im Euro-Währungsgebiet bei, insbesondere vor dem Hintergrund angespannter Arbeitsmärkte6. Die steigende Zahl von Drittstaatsangehörigen, die in der EU arbeiten, bringt jedoch besondere Herausforderungen bei der Durchsetzung mit sich. Drittstaatsangehörige sind überproportional häufig von Unterbezahlung, überlangen Arbeitszeiten, rechtswidrigen Abzügen, Scheinselbstständigkeit und diversen missbräuchlichen Praktiken im Bereich der Unterauftragsvergabe betroffen7. Die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Drittstaatsangehöriger kann die faire Arbeitskräftemobilität in der EU untergraben, da faire Wettbewerbsbedingungen durch die Ausbeutung dieser Personen beeinträchtigt werden. Versäumnisse bei der wirksamen Durchsetzung der geltenden Unions- und nationalen Vorschriften können dazu führen, dass die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten die Vorschriften in unterschiedlichem Maße einhalten, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Da die Zahl der Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der EU voraussichtlich weiter zunehmen wird, muss auch für ihren Schutz und die Durchsetzung ihrer Rechte gesorgt werden. Die ELA wurde 2019 mit der Verordnung (EU) 2019/11498 eingerichtet, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung der EU-Vorschriften über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstützen. Der Kontext, in dem die ELA tätig ist, hat sich seitdem weiterentwickelt. Die Alterung der Bevölkerung, der Rückgang der Erwerbsbevölkerung sowie der Fachkräftemangel und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und - nachfrage verstärken die Notwendigkeit der Arbeitskräftemobilität als zentrale Maßnahme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels9. Aus der Bewertung der ELA aus dem Jahr 2025 geht hervor, dass die Behörde dem Bedarf an operativer Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Politik im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität Rechnung trägt. Dies geschieht insbesondere durch die Zentralisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen und die Erleichterung des Zugangs zu Informationen durch groß 4 Eurobarometer-Sonderumfrage 528: Intra-EU labour mobility after the pandemic, 2022, S. 89. 5 Jahresbericht zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU: Ausgabe 2025 , 2026, S. 13, 16. 6 Oscar Arce et al. (2025), Foreign workers: a lever for economic growth. 7 Siehe beispielsweise Europäische Arbeitsbehörde (2025), Posting of third-country nationals: contracting chains, recruitment patterns, and enforcement issues. Insights from case studies; Europäische Arbeitsbehörde (2023), Report on the cooperation practices, possibilities and challenges between Member States – specifically in relation to the posting of third-country nationals. 8 Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21). 9 Arbeitsmarkt- und Lohnentwicklung in Europa: Jahresbericht 2024, 2024, S. 33-34. angelegte Kampagnen10. In wissenschaftlichen Analysen wird auch auf die einzigartige Rolle der ELA bei der Schließung einer Koordinierungslücke hingewiesen, die die nationalen Aufsichtsbehörden nicht allein schließen könnten11. Bei der Bewertung wurden jedoch auch Verbesserungsmöglichkeiten im Rahmen des derzeitigen Mandats sowie bestimmte Einschränkungen in dieser Mandatsperiode festgestellt, die die Fähigkeit der ELA, ihre Aufgaben wahrzunehmen, einschränken und nicht ohne eine Änderung der Rechtsvorschriften gelöst werden können (siehe Abschnitt 3)12. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament in einer Entschließung vom Januar 202413 gefordert, das Mandat der ELA zu stärken und sie mit ausreichenden Ressourcen auszustatten. Das Parlament plant eine gestärkte ELA mit einer proaktiveren Durchsetzungsfunktion, die operative Analysen auf der Grundlage verbesserter Datenverarbeitungskapazitäten durchführt und die Rechte von Drittstaatsangehörigen angemessen schützen kann. Die Durchsetzungsfunktion der ELA ist nach wie vor weitgehend reaktiv. Hinzu kommt, dass die Behörde nicht in der Lage ist, auf relevante operative Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten, und dass ihr Mandat gegenüber verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen nach wie vor unklar ist. Darüber hinaus werden die von der ELA bereitgestellten Informationen über die einschlägigen Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Arbeitgebern in grenzüberschreitenden Situationen von den Interessenträgern als unzureichend und zu allgemein erachtet und erreichen häufig nicht die schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Drittstaatsangehöriger, die in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten. Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) schneidet unterdurchschnittlich ab. Sowohl die Vermittlung von Stellen über EURES als auch das Engagement der Mitgliedstaaten gehen zurück. Die Herausforderungen, die sich auf die Wirksamkeit von EURES auswirken, haben ihre Wurzeln in einer Kombination von Faktoren, darunter der Wettbewerb durch kommerzielle Arbeitsvermittlungsplattformen, die dem Netz zur Verfügung stehenden Ressourcen und die sich ändernden Arbeitsmarktbedingungen. Eine weitere wichtige Ursache für diese Mängel ist die fragmentierte Governance bezüglich EURES durch die Kommission und die ELA. Schließlich wird die Mediationsfunktion der ELA aufgrund ihrer Komplexität und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich jederzeit gegen eine Beteiligung zu entscheiden, nach wie vor nicht ausreichend genutzt. Dieser Vorschlag zielt daher darauf ab, der ELA geeignete Instrumente an die Hand zu geben, um ihre strategische und operative Kapazität zu verbessern, zur Durchsetzung des EU-Rechts und zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts beizutragen. Die Initiative sieht gezielte rechtliche Anpassungen vor. Die Kernziele und Hauptaufgaben der Behörde bleiben unverändert. Ihre Einzelziele sind folgende: • Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Informationen und Unterstützung bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität, um sicherzustellen, dass Einzelpersonen, mobile Arbeitskräfte innerhalb der EU (einschließlich Grenzgänger), bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer und Arbeitgeber in der Union besser in der Lage 10 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen als Begleitpapier zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), SWD(2025) 128 final, S. 63. 11 Jan Cremers (2024), The first term of the European Labour Authority. 12 SWD(2025) 128 final, S. 64-66. 13 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zu der Überarbeitung des Mandats der Europäischen Arbeitsbehörde, P9_TA(2024)0052. sind, ihre Rechte auszuüben und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sowohl die Reichweite der gezielten Beratung als auch die Ergebnisse für die Nutzer sollen verbessert werden. • Erhöhung der Zahl der Personen und Unternehmen, die Unterstützung für grenzüberschreitende Mobilität erhalten, und Verbesserung der Ergebnisse beim Abgleich von Angebot und Nachfrage durch Verbesserung der Effizienz der Governance und des Betriebs des EURES-Netzes und -Portals. Eine höhere Zahl und ein höherer Anteil der über EURES ermöglichten Stellenvermittlungen, eine bessere Abdeckung von Lebensläufen und Stellenangeboten sowie eine höhere Zufriedenheit der Nutzer sowohl mit dem EURES-Portal als auch mit der Verwaltung des EURES- Netzes sollen erreicht werden. • Verbesserung der Ausrichtung und Wirksamkeit von Durchsetzungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Situationen – auch in Fällen, an denen Drittstaatsarbeitnehmer beteiligt sind – durch Stärkung der analytischen und operativen Unterstützung der ELA für konzertierte und gemeinsame Kontrollen. Die Unterstützung bei der Durchsetzung auf EU-Ebene soll stärker risiko- und evidenzbasiert werden, um die Zahl und den Umfang konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, ihre Ausrichtung durch die analytische Arbeit der ELA und die Zufriedenheit mit der geleisteten operativen Unterstützung zu erhöhen. • Verringerung der Zahl länderübergreifender Streitigkeiten durch Verbesserung der Wirksamkeit und des praktischen Nutzens der Mediationsfunktion der ELA bei gleichzeitiger Wahrung ihres kooperativen Charakters. Die Akzeptanz, die Lösungsquoten und die Zufriedenheit mit dem Verfahren sollen verbessert werden. Darüber hinaus umfasst diese Initiative gezielte Anpassungen zur Vereinfachung des EURES- Rechtsrahmens, der derzeit aus der Verordnung (EU) 2016/58914 sowie sechs Durchführungsbeschlüssen der Kommission besteht. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand, insbesondere für die nationalen Verwaltungen, zu verringern. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich In den letzten zehn Jahren hat die Kommission Fortschritte bei der Verbesserung des Rechtsrahmens im Bereich der Arbeitskräftemobilität erzielt. Aufbauend auf den umfangreichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Entsendung von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zielt das Paket der Kommission für faire Arbeitskräftemobilität darauf ab, die Ausübung der Freizügigkeit weiter zu erleichtern, indem bestehende Hindernisse beseitigt und die Rechtsvorschriften und Verfahren (auch durch Digitalisierung) vereinfacht werden, während gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Menschen, die sich ins Ausland begeben, aufrechterhalten wird. Dieser Vorschlag für eine Überarbeitung des Mandats der ELA ergänzt die anderen Legislativvorschläge des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität, d. h. den Vorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und die Vorschläge im Rahmen der Initiative für die Portabilität von Kompetenzen. Diese zielen ebenfalls darauf ab, Mobilitätshindernisse abzubauen und gleichzeitig die Einhaltung der einschlägigen geltenden Vorschriften zu gewährleisten. 14 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1). Die im Mai 2026 angenommene EURES-Strategie 2030 befasst sich mit den Herausforderungen, die bei der Tätigkeit von EURES ermittelt wurden, soweit diese keine legislativen Anpassungen erfordern. Diese Strategie ist governance-neutral und umfasst operative Maßnahmen. Mit diesem Vorschlag wird die Strategie durch gezielte Legislativmaßnahmen gestärkt, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung des Netzes und die Klärung der Rollen zwischen der ELA und der Kommission. Die Übertragung der Verantwortung als Systemeigner des EURES-Portals auf die Kommission wird es ermöglichen, Synergien mit anderen von der Kommission verwalteten IT-Instrumenten und - Netzen, einschließlich Europass, der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und des EU-Talentpools, optimal zu nutzen. Mit der EURES-Strategie und dem vorliegenden Vorschlag wird das gemeinsame Ziel verfolgt, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von EURES als nützliches Instrument für die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zu schaffen. Die bevorstehende Verordnung über eine mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe am 23. Juni 2026 vorläufig geeinigt haben, wird die Übermittlung dieser Erklärungen im Einklang mit der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern erleichtern. Da die ELA die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie unterstützt, wird die Verordnung auch in ihren Tätigkeitsbereich aufgenommen. Die bevorstehende Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/200415 und (EG) Nr. 987/2009)16 wird die Ausübung der Bürgerrechte erleichtern, die Rechtsklarheit verbessern und kurzfristige grenzüberschreitende Tätigkeiten und Geschäftsreisen für Unternehmen und Arbeitnehmer erleichtern. Der Tätigkeitsbereich der ELA deckt sich bereits mit diesen Verordnungen, das Gleiche wird für deren Änderungen gelten. Das Ziel, die grenzüberschreitende Mobilität weiter zu erleichtern, wird durch diesen Vorschlag weiter gestärkt. Die im April 202617 angenommene Verordnung über den EU-Talentpool wird die internationale Rekrutierung erleichtern, um dem Arbeits- und Fachkräftemangel in der EU entgegenzuwirken. Sie wird auch spezifische Garantien enthalten, um sicherzustellen, dass diese Rekrutierung fair erfolgt. Die Klärung der Rolle der ELA in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmer aus Drittstaaten durch diese Initiative wird die Bemühungen ergänzen, um den Schutz dieser Arbeitnehmer auf dem EU-Arbeitsmarkt zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten. Die Gewährleistung einer fairen Arbeitskräftemobilität, unter anderem durch die Unterstützung der ELA für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften, ist auch ein Schlüsselelement des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte18. Darin wird die Rolle der ELA bei der Unterstützung der nationalen Behörden durch den Aufbau von Kapazitäten und die Bereitstellung von 15 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). 16 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). 17 Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools (ABl. L, 2026/1047, 12.5.2026). 18 https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/. Informationen über Rechte und Pflichten bei der Arbeit im Ausland hervorgehoben. Mit dieser Initiative soll diese Rolle gestärkt werden. Darüber hinaus arbeitet die ELA eng mit den anderen dezentralen Agenturen der EU im Bereich Beschäftigung und Soziales zusammen: der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU- OSHA). Die ELA hat mit all diesen Agenturen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich Aktionsplänen mit konkreten Tätigkeiten, geschlossen, um Synergien zu nutzen und Doppelarbeit zu vermeiden. Auch wenn Strafsachen nicht in erster Linie den Gegenstand des Mandats der ELA bilden, kann sich ihre Unterstützung bei der Durchsetzung auf Bereiche beziehen, die in den Zuständigkeitsbereich des Strafrechts auf nationaler Ebene fallen, z. B. wenn es um Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft geht. Die ELA arbeitet daher auch mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zusammen. Dieser Vorschlag würde dazu führen, dass die ELA die Arbeit anderer dezentraler Agenturen oder Organe der EU ergänzt und nicht wiederholt. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Binnenmarktstrategie19, die darauf abzielt, einen einfachen, nahtlosen und starken europäischen Markt zu schaffen, der sein Potenzial voll ausschöpft. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stärkung der ELA eine der Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ist. Wie in Abschnitt 3 dargelegt, wird diese Initiative die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität erleichtern und die Befolgungs- und Einstellungskosten grenzüberschreitender Tätigkeiten für Unternehmen, insbesondere KMU, senken. Als Teil des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“ dürfte sie sich daher geringfügig positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen auswirken, indem sie dazu beiträgt, den Arbeits- und Fachkräftemangel durch einen verbesserten Zugang zu Informationen und die Senkung der Kosten für die grenzüberschreitenden Einstellungsausgaben zu beheben. Im Bereich der Bereitstellung von Informationen ergänzt die Initiative bestehende Beratungsnetzwerke und -plattformen der EU wie SOLVIT, Ihr Europa – Beratung (YEA) und das Europe-Direct-Kontaktzentrum (EDCC). SOLVIT unterstützt Einzelpersonen und Unternehmen, wenn Behörden gegen ihre Binnenmarktrechte verstoßen. YEA bietet kostenlose, personalisierte Rechtsberatung zu den im EU-Recht verankerten Rechten. Das EDCC ist die allgemeine Beratungsstelle der EU. Auch wenn es gewisse Überschneidungen mit den Themen geben mag, die in den Zuständigkeitsbereich der ELA fallen, bietet keine dieser Initiativen Einzelpersonen und Unternehmen maßgeschneiderte Leitlinien zu ihren Rechten und Pflichten, persönliche Beratung und Kontaktaufnahme zu schutzbedürftigen Gruppen, über lokale Akteure, die im spezifischen lokalen Kontext erfahren sind. Eine solche Beratung würde die ELA im Rahmen ihres erneuerten Mandats sicherstellen. Darüber hinaus könnte eine Reform der Mediationsfunktion der ELA Problemlösungsdienste wie SOLVIT ergänzen, da dadurch die Wahrscheinlichkeit steigen könnte, dass einige Fälle, die über SOLVIT nicht gelöst wurden, zur Mediation an die ELA weitergeleitet werden. 19 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt. COM(2025) 500 final. Was die Rolle der ELA in Bezug auf ihre Tätigkeiten betrifft, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten betreffen, so ergänzt der Vorschlag die Migrationsagenda und die Migrationspolitik der EU, insbesondere die Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement20, soweit er darauf abzielt, die Mobilität von Arbeitskräften und Fachkräften zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. In der Strategie wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fähigkeit der ELA verbessert werden muss, Herausforderungen im Zusammenhang mit Verletzungen der Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern zu bewältigen, und dass die Durchsetzungsarbeit in diesem Bereich verbessert werden muss. In dem Vorschlag wird das Mandat der ELA präzisiert, um die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung spezifischer Bestimmungen der Richtlinien 2009/52/EG, 2014/36/EU, (EU) 2024/1233 und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates zu unterstützen, soweit diese die Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsarbeitnehmern betreffen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele der Behörde erforderlich ist. Die Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen der genannten Migrationsrichtlinien wird eine einheitliche Anwendung der Grundrechte in den verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern gewährleisten. Die Tätigkeiten der ELA im Zusammenhang mit diesen Richtlinien werden daher die bereits im Rahmen des aktuellen Mandats durchgeführten Tätigkeiten ergänzen. Im Hinblick auf die verbesserte Fähigkeit der ELA, auf operative Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten, steht der Vorschlag weiterhin vollständig im Einklang mit dem Datenschutzrahmen der EU, insbesondere mit der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU21. Die Initiative berücksichtigt auch das „Gemeinsame Konzept“ des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen in Bezug auf Aspekte wie die Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats22. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag betrifft die Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1149 und (EU) 2016/589. Er stützt sich daher auf dieselben Rechtsgrundlagen wie diese Verordnungen: Artikel 46 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU). Diese sehen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Union vor, was den Schwerpunkt dieses Vorschlags bildet. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden. Aus folgenden Gründen können diese Ziele besser auf Unionsebene erreicht werden: 20 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement. COM(2026) 45 final. 21 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). 22 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen, 2012. Mitgliedstaaten, die in Eigenregie handeln, können Probleme mit grenzüberschreitender Dimension, z. B. solche, die in den Zuständigkeitsbereich der ELA fallen, nicht ausreichend angehen. Insbesondere gilt: • Die Bereitstellung hochwertiger und aktueller Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bedarf einer Koordinierung auf Unionsebene, um eine kohärente, klare und effiziente Kommunikation zu gewährleisten. • Die Anwendung von Unionsrecht auf die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – kein Mitgliedstaat kann somit allein handeln. • Um Synergien und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu erhöhen und Rechtssicherheit für Verwaltungen und Einzelpersonen gleichermaßen zu gewährleisten, bedarf es eines koordinierten und gemeinsamen Ansatzes auf Unionsebene statt eines Netzes bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte. Darüber hinaus sind die festgestellten Schwachstellen im Mandat der ELA auf Regulierungsfragen auf EU-Ebene zurückzuführen. Da sie auf strukturelle Mängel in der Verordnung (EU) 2019/1149 selbst zurückzuführen sind, können sie von den Mitgliedstaaten allein nicht behoben werden und erfordern ein gezieltes gesetzgeberisches Eingreifen auf EU- Ebene. Die Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589, die nicht die Aufgabenverteilung zwischen der ELA und der Kommission betreffen, zielen darauf ab, den Rechtsrahmen auf EU-Ebene in Bezug auf die Funktionsweise von EURES zu vereinfachen, und können daher von den Mitgliedstaaten nicht einzeln umgesetzt werden. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag wird gezielt und verhältnismäßig auf bestimmte Mängel im Mandat der ELA reagiert, die ihre Fähigkeit zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Durchsetzung des EU-Rechts derzeit einschränken. Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Er erlegt Einzelpersonen oder Arbeitgebern keine neuen rechtlichen Verpflichtungen auf, überträgt keine Durchsetzungsbefugnisse auf die Ebene der Union und greift nicht in nationale Entscheidungsprozesse, Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmaßnahmen ein. Darüber hinaus lässt er den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Art und Weise, wie sie die verstärkte Unterstützung der ELA bei der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts nutzen. Der Behörde werden keine eigenständigen Inspektions- oder Sanktionsbefugnisse übertragen, da Inspektionen, einschließlich der von der ELA angeforderten, weiterhin der Zustimmung der Mitgliedstaaten unterliegen. Ebenso ist die Teilnahme an der Mediation für die Mitgliedstaaten freiwillig. Die Initiative stützt sich auf die Erkenntnisse aus der Bewertung der ELA im Jahr 2025. Sie beschränkt sich nach wie vor auf die Behebung der Mängel, die gezielte Gesetzesänderungen erfordern, und kann von der ELA im Rahmen ihres derzeitigen Rechtsrahmens nicht behoben werden. Alle anderen aus der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Aktionsplan berücksichtigt, der im Mai 2026 vom Verwaltungsrat der ELA gebilligt wurde. In der diesen Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung wird dargelegt, wie mit dem Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht bei der Verwirklichung seiner verschiedenen Ziele erreicht wird. Diese Überarbeitung beschränkt sich darauf, die erforderlichen Anpassungen am Mandat vorzunehmen, während die Kernziele und -aufgaben der ELA unverändert bleiben. Die Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589, mit Ausnahme derjenigen, die die Aufgabenverteilung zwischen der ELA und der Kommission betreffen, ändern keine wesentlichen Elemente des EURES-Rechtsrahmens. Sie beseitigen lediglich Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand, wenn diese für das wirksame Funktionieren des EURES-Netzes nicht erforderlich sind. • Wahl des Instruments Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1149 und (EU) 2016/589. Die Wahl dieses Instruments ist durch den Grundsatz der Parallelität der Formen gerechtfertigt, wonach der Änderungsrechtsakt dieselbe Art von Rechtsakt wie der zu ändernde Rechtsakt sein muss. Dieses Rechtsinstrument wird als am besten geeignet erachtet, da die Ursachen der festgestellten Probleme in den geltenden Rechtsvorschriften verwurzelt sind und nicht allein durch nichtlegislative Maßnahmen gelöst werden können. Eine Änderungsverordnung bietet die Rechtssicherheit, die erforderlich ist, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Dieser Vorschlag knüpft an die Bewertung der ELA aus dem Jahr 2025 an, bei der festgestellt wurde, dass die ELA bis zum Ende des ersten Halbjahres 2023 mit der Verwirklichung ihrer Ziele begonnen hatte, um einen zuvor nicht gedeckten Bedarf an operativer Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Politik im Bereich der Arbeitskräftemobilität zu decken. Eine endgültige Gesamtbewertung ihrer Leistung wurde jedoch durch das Fehlen von Ergebnisindikatoren erschwert23. Mit dieser Initiative sollen die bei der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt werden, die nicht allein durch den Aktionsplan der Behörde angegangen werden können, sondern gezielte Gesetzesänderungen erfordern. Insbesondere werden in der Bewertung bestimmte Einschränkungen des Mandats der Behörde hervorgehoben, die sich auf das Potenzial der ELA auswirken könnten. Diese Einschränkungen betreffen beispielsweise die Befugnisse bei der Datenverarbeitung, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, eine verstärkte Bereitstellung von Informationen, die Rolle der ELA in Fällen, in denen bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer betroffen sind, und ihre Zuständigkeiten in Bezug auf EURES24. Dieser Vorschlag stützt sich auf die der Bewertung zugrunde liegende Studie25, die eine eingehende Analyse der Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, des EU-Mehrwerts und der Relevanz der Behörde enthält. Dieser Vorschlag baut auch auf den Erkenntnissen auf, die im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Umsetzungs- und Tätigkeitsberichten gesammelt wurden, insbesondere dem jüngsten EURES-Zweijahresbericht aus dem Jahr 202526 und dem Umsetzungsbericht 2024 23 SWD(2025) 128 final, S. 60-63. 24 SWD(2025) 128 final, S. 66. 25 Study supporting the evaluation of the European Labour Authority, 2025. 26 COM(2025) 538 final. zur Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern27. Darüber hinaus nimmt er gegebenenfalls die gemeinsame Bewertung der zuvor genannten vier anderen dezentralen Agenturen der EU im Bereich Beschäftigung und Soziales aus dem Jahr 2024 zur Kenntnis28. • Konsultation der Interessenträger Die Ansichten der Interessenträger wurden in verschiedenen Formaten eingeholt. Wie bereits erwähnt, stützt sich dieser Vorschlag für eine Überarbeitung auf die im Rahmen der Bewertung der ELA im Jahr 2025 erhobenen Daten und durchgeführten Analysen sowie auf die dieser Bewertung zugrunde liegende Studie. In diesem Zusammenhang wurden umfassende Konsultationen im Rahmen einer Kombination von Tätigkeiten durchgeführt. Dazu gehörten eine öffentliche EU-Umfrage, eine öffentliche Aufforderung zur Stellungnahme, eine Umfrage unter Interessenträgern der ELA, eine Umfrage unter Mitarbeitern der ELA und Mitgliedern des Verwaltungsrats, eingehende Interviews mit wichtigen Interessenträgern und ein Workshop mit den Sozialpartnern. Um Doppelarbeit zu vermeiden, verfolgten zusätzliche Konsultationstätigkeiten im Rahmen der Folgenabschätzung einen gezielten Ansatz, der darauf abzielte, die Ergebnisse der Bewertung zu ergänzen und sich auf die darin aufgeworfenen zentralen Fragen zu konzentrieren. Zu diesem Zweck wurden nach der Veröffentlichung der Bewertung weitere Rückmeldungen von den Mitgliedern des Verwaltungsrats der ELA eingeholt. Darüber hinaus fand im September 2025 ein gezielter Umsetzungsdialog über faire Arbeitskräftemobilität29 mit 29 externen Interessenträgern statt. Alle Teilnehmer des Dialogs begrüßten die Ankündigung des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität. Sie betonten, dass Maßnahmen erforderlich sind, die auf bestehenden Instrumenten aufbauen, um die Mobilität gerechter zu gestalten, die Arbeitnehmerrechte zu schützen und Unternehmen zu unterstützen. Die Teilnehmer forderten insbesondere mehr Befugnisse für die ELA bei der Organisation gemeinsamer Kontrollen, der Fertigstellung des Vergütungsrechners für die Entsendung von Arbeitnehmern, der weiteren Sensibilisierung für Arbeitnehmerrechte, der Harmonisierung der einzelnen nationalen Websites und der Unterstützung der Qualitätskontrolle der Richtigkeit von Informationen und Prozessdaten um Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft wirksam zu erkennen. Im Anschluss an den Umsetzungsdialog fand im November 2025 eine spezielle Anhörung mit den Sozialpartnern zum Paket für faire Arbeitskräftemobilität statt. 51 verschiedene Arbeitgeber- und Unternehmensverbände sowie Gewerkschaften waren vertreten. Im Anschluss an die Anhörung wurden der Kommission zehn schriftliche Beiträge übermittelt. Zwar gab es unterschiedliche Ansichten über die Möglichkeit und den Umfang der Überarbeitung, dennoch haben alle Organisationen der Sozialpartner Bereiche ermittelt, in denen sie eine Stärkung der Tätigkeiten der ELA unterstützen. Vom 5. Dezember 2025 bis zum 2. Januar 2026 fand eine öffentliche Sondierung zur Stärkung der ELA durch eine Überprüfung ihres Mandats statt. Insgesamt gingen 27 Monica Andriescu et al. (2024), Studie zur Unterstützung der Überwachung der Richtlinie 2018/957/EU über die Entsendung von Arbeitnehmern und der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU: Die Situation von befristet beschäftigten grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern in Unterauftragsketten. 28 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen als Begleitpapier zum „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung von EU-Agenturen: Eurofound, Cedefop, ETF und EU-OSHA“, SWD(2024) 222 final. 29 Umsetzungsdialog über faire Arbeitskräftemobilität, 16. September 2025. 56 schriftliche Beiträge ein. Alle Beiträge sind auf der offiziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich30. Einzelheiten zu den Konsultationsmethoden und den Ansichten der Interessenträger sind Anhang 2 des Berichts über die Folgenabschätzung zu entnehmen. Die eingegangenen Beiträge wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags gebührend berücksichtigt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags und des dazugehörigen Folgenabschätzungsberichts stützte sich die Kommission sowohl auf internes als auch auf externes Fachwissen. Mehrere von der Kommission in Auftrag gegebene Berichte und Studien sind in diese Initiative eingeflossen. Dazu gehören die Studie zur Unterstützung der Bewertung der ELA, ergänzt durch fachliche Beratung durch das MoveS-Netz von Rechtsexperten im Bereich der Mobilität innerhalb der EU und Daten, die vom Statistik-Netzwerk FMSSFE unter der Leitung des KU Leuven Research Institute for Work and Society (HIVA) erhoben werden. Der Vorschlag trägt auch der Entschließung des Europäischen Parlaments31 vom 18. Januar 2024 zur Überarbeitung des Mandats der ELA Rechnung. Darüber hinaus haben sich einschlägige wissenschaftliche Forschung sowie ein breites Spektrum von Veröffentlichungen anderer Organe und Stellen der EU (Europäisches Parlament, ELA, Eurofound, Eurojust), spezielle Kommissionsdienststellen (Ihr Europa – Beratung, SOLVIT) und internationale Organisationen (IAO, OECD) in diesen Vorschlag eingebracht. Der Folgenabschätzungsbericht enthält einen detaillierten Überblick über die einschlägige Literatur, die berücksichtigt wurde. • Folgenabschätzung Im Einklang mit ihrer Politik für bessere Rechtsetzung hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Initiative eine Folgenabschätzung der politischen Optionen durchgeführt. Die Folgenabschätzung32 und deren Zusammenfassung33 sind öffentlich zugänglich. Diese Arbeit gingen mit einer strukturierten Konsultation im Rahmen einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in der Kommission einher. Mit den verschiedenen analysierten und bewerteten politischen Optionen werden die Probleme angegangen, die in Bezug auf vier zentrale Politikbereiche ermittelt wurden: 1) Bereitstellung von Informationen, 2) EURES, 3) Zusammenarbeit und Durchsetzung und 4) Vermittlung. Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurden die Auswirkungen der politischen Optionen anhand der Kriterien Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Basisszenario bewertet, bei dem das Mandat der ELA nicht angepasst würde und die Herausforderungen nur durch nichtlegislative Maßnahmen, einschließlich des oben genannten Aktionsplans, angegangen würden. Als Ergebnis dieser Analyse wird nun ein Paket gezielter Maßnahmen vorgelegt, mit denen die in bestimmten Bereichen festgestellten Mängel behoben werden sollen. Ziel ist es, die operativen Kapazitäten der ELA zu verbessern und gleichzeitig ihre Kernziele und -aufgaben aufrechtzuerhalten. In Bezug auf die Bereitstellung von Informationen umfassten die Optionen entweder i) die Verwaltung von Finanzhilfen durch die ELA zur Unterstützung der Bereitstellung personalisierter Informationen und Beratung durch externe Organisationen oder ii) die direkte Bereitstellung dieser Unterstützung durch die ELA. Die Verwaltung von Finanzhilfen ist die 30 Call for evidence – Strengthening the European Labour Authority by reviewing its mandate. 31 P9_TA(2024)0052. 32 SWD(2026) 986. 33 SWD(2026) 987. effizienteste und verhältnismäßigste Option, da sie das vorhandene lokale und sektorale Fachwissen nutzt und gleichzeitig die hohen Fixkosten im Zusammenhang mit dem Aufbau direkter Beratungskapazitäten der ELA vermeidet. In Bezug auf EURES reichten die politischen Alternativen von i) der Neuzuweisung des Vorsitzes der Europäischen Koordinierungsgruppe und der Verantwortung als IT- Systemeigner des EURES-Portals an die Kommission bis zur ii) vollständigen Übertragung aller EURES-bezogenen Aufgaben an die Kommission oder zur iii) vollständigen Übertragung aller Aufgaben an die ELA. Die erste dieser Optionen nutzt die Stärken beider Organe und ermöglicht die Maximierung von Synergien mit anderen von der Kommission verwalteten IT-Instrumenten sowie mit anderen von der ELA verwalteten Netzen. Bei dieser Option bleibt die Behörde für alle anderen Aufgaben des Europäischen Koordinierungsbüros des EURES-Netzes zuständig. Im Bereich der Zusammenarbeit und Durchsetzung umfassten alle in Betracht gezogenen Optionen die Ermächtigung der ELA, auf operative Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten und ihr Mandat zur Unterstützung des Schutzes der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte bestimmter Drittstaatsangehöriger zu präzisieren. In Bezug auf die Einleitung von Kontrollen unterschieden sich die Optionen jedoch, wobei sie entweder i) ihren freiwilligen Charakter für die Mitgliedstaaten in Verbindung mit einer stärkeren Kooperationspflicht beibehielten oder ii) die ELA ermächtigten, obligatorische Kontrollen vorzuschreiben. Die Unteroptionen zur Personalausstattung umfassten lokale Kontaktstellen, einen Pool abgeordneter nationaler Verbindungsbeamter für Kontrollen oder ständige ELA-Inspektoren. Freiwillige Kontrollen und eine stärkere Mitwirkungspflicht werden bevorzugt, da diese Option ein Gleichgewicht zwischen Wirksamkeit und nationalen Zuständigkeiten herstellt. Die gewählte Personaloption ist ein eigens dafür vorgesehener Pool von abgeordneten Inspektoren, da diese über die notwendigen grundlegenden Ortskenntnisse und Netzwerke verfügen, um zu vertretbaren Kosten eine operative Brücke zu schlagen. In Bezug auf die Mediation umfassten die Optionen i) die Vereinfachung des komplexen Verfahrens, um Anreize für seine freiwillige Nutzung zu schaffen, oder ii) die Einführung strengerer Bedingungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, bei einem Verzicht auf die Mediation förmliche, fundierte Begründungen vorzulegen. Die erste Option, d. h. die Vereinfachung des Verfahrens, wird bevorzugt, da sie voraussichtlich dazu beitragen wird, administrative Hürden abzubauen, ohne das für die freiwillige Streitbeilegung erforderliche gegenseitige Vertrauen zu gefährden. Dieses Paket gezielter Maßnahmen wird den Schutz der Arbeitnehmer, einschließlich Drittstaatsangehöriger, verbessern, da gezieltere und wirksamere Kontrollen dazu beitragen werden, die Einhaltung der Arbeitsnormen durchzusetzen. Arbeitnehmer und Arbeitssuchende werden auch von einer reibungsloseren grenzüberschreitenden Mobilität profitieren, die durch eine Verbesserung der Informationsbereitstellung, Beratung und des Abgleichs von Angebot und Nachfrage über EURES ermöglicht wird. Die Arbeitgeber werden von einer Verringerung des unlauteren Wettbewerbs sowie von einer verbesserten Stellenvermittlung durch EURES, von der verbesserten Informationsfreiheit und Beratung profitieren, was die Befolgungs- und Einstellungskosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern wird. Insbesondere werden die 3,6 Millionen KMU in der EU, die international Personal einstellen wollen, davon profitieren, da sie im Vergleich zu größeren Unternehmen unverhältnismäßig stark von regulatorischer Komplexität und Unsicherheit betroffen sind und mit größerer Wahrscheinlichkeit auf EURES-Dienstleistungen angewiesen sind. Die nationalen Behörden werden von einer verstärkten Unterstützung für Durchsetzungsmaßnahmen und gestrafften Mediationsverfahren profitieren, wodurch die Verwaltungskosten aufgrund ungelöster Streitigkeiten gesenkt werden, unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten. Die Initiative erlegt Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen oder damit verbundenen Befolgungskosten auf. Den nationalen Behörden werden Opportunitätskosten entstehen, wenn sie je Mitgliedstaat einen zusätzlichen Bediensteten zur ELA abordnen. Diese Kosten dürften jedoch durch die Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus gezielteren Kontrollen und einer verstärkten analytischen Unterstützung ergeben. Der Vorschlag sieht eine gerechtfertigte Aufstockung der Haushaltsmittel vor, die in Abschnitt 4 und im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten quantifiziert wird. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) vorgelegt und mit ihm erörtert. Die Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 4. Mai 2026 wurden umgesetzt. Insbesondere: i) die Ergebnisse der Bewertung der ELA im Jahr 2025 wurden korrekt wiedergegeben, ii) die Interventionslogik wurde durch zusätzliche Beobachtungsdaten in Bezug auf die Problemdefinition verbessert, iii) der Umfang der Überarbeitung des Mandats in Bezug auf bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer wurde präzisiert, iv) die Gründe für die Fortsetzung bestimmter Tätigkeiten der ELA wurden dargelegt, und v) es wurde ein Leistungsüberwachungssystem mit vorläufigen Schlüsselindikatoren eingeführt. Nach diesen Anpassungen gab der Ausschuss am 3. Juli 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Um den verbleibenden Vorbehalten Rechnung zu tragen, wurden die im Folgenabschätzungsbericht festgestellten Probleme und die Analyse der Auswirkungen der verschiedenen Optionen weiter belegt. Beide Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle34 sind öffentlich zugänglich. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Bewertung der ELA im Jahr 2025 bestätigte, dass die Verordnung (EU) 2019/1149 Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürgern derzeit keine direkten Verpflichtungen auferlegt35. Dies schränkt den Spielraum für eine Senkung der Befolgungskosten für den Privatsektor ein. Der Vorschlag betrifft den operativen Rahmen der ELA und ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Sie erlegt Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürgern keinen neuen Verwaltungsaufwand oder neue Berichtspflichten auf, die zu zusätzlichen Befolgungskosten führen würden. Umgekehrt wird der Vorschlag, wie im vorstehenden Unterabschnitt dargelegt, zu indirekten Kosteneinsparungen für Unternehmen, insbesondere KMU, führen, indem die Verwaltungskosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten gesenkt und wirtschaftliche Verzerrungen, die sich aus der Nichteinhaltung von Arbeitsnormen ergeben, verringert werden. Die Initiative wird sich daher netto positiv auf den Verwaltungsaufwand für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger auswirken. Es wird auch erwartet, dass der Vorschlag insgesamt geringfügige positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen, insbesondere der KMU, haben wird, da dadurch das Funktionieren der arbeitsmarktbezogenen Dimension des EU-Binnenmarkts verbessert und dem drohenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt wird. Ferner stärkt der Vorschlag die grenzüberschreitende Rekrutierung und fördert grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten durch die verbesserte Informationsversorgung. 34 SEC(2026) 985. 35 SWD(2025) 128 final, S. 112. Einige der geplanten gezielten Anpassungen werden auch zur Vereinfachung für die nationalen Behörden sowie die EU-Organe und die ELA beitragen und die Verwaltungseffizienz verbessern. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Beseitigung der fragmentierten Steuerung von EURES durch die Kommission und die ELA und die Vereinfachung des komplexen, mehrstufigen Mediationsverfahrens, um Verfahrenshemmnisse für die Mitgliedstaaten abzubauen. Darüber hinaus werden die vorgeschlagenen gezielten Anpassungen der Verordnung (EU) 2016/589 den EURES-Rechtsrahmen vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen sowie für EURES-Mitglieder und -Partner aus dem Privatsektor verringern. Dazu gehört, die Häufigkeit der Berichterstattung über die Tätigkeiten von EURES zu verringern, um sicherzustellen, dass diese Anforderung in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht, sowie die Aufhebung mehrerer Durchführungsrechtsakte. Insbesondere sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission Muster und Verfahren für den Austausch von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme des EURES-Netzes (EURES-Programmplanungszyklus) vorgesehen. Ebenso sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (EURES-Leistungsmessungssystem) festgelegt. Um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen sowie die EURES-Mitglieder und - Partner aus dem Privatsektor zu verringern und gleichzeitig mehr Flexibilität zu ermöglichen, reicht es aus, die wesentlichen Elemente dieser beiden Durchführungsrechtsakte direkt in die Verordnung (EU) 2016/589 aufzunehmen, wobei die Einzelheiten vom Europäischen Koordinierungsbüro des EURES-Netzes festzulegen sind. Darüber hinaus hat die Kommission die in EURES verwendete Fassung von ESCO mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission angenommen, in dem auf die am 28. Juli 2017 veröffentlichte Fassung der europäischen Klassifikation Bezug genommen wird. Angesichts der raschen Entwicklung des Arbeitsmarktes wird die Verordnung (EU) 2016/589 geändert, um den Grundsatz einzuführen, dass die Kommission automatisch die jeweils neueste Fassung von ESCO umsetzt, ohne dass jedes Mal, wenn eine neue Fassung verfügbar ist, ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss. Schließlich sind die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, ESCO nicht auf nationaler Ebene einzuführen, derzeit verpflichtet, Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Klassifikationssystemen zur Erfassung von Informationen über Berufe und Kompetenzen in Stellenangeboten und Lebensläufen, die an EURES übermittelt werden, und der geltenden Fassung von ESCO zu erstellen und zu pflegen. Diese Entsprechungstabellen müssen gemäß den technischen Standards und Formaten erstellt werden, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission festgelegt sind. Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu verringern, die Umsetzung zu erleichtern und die Datenqualität zu verbessern, wird die Kommission die Erstellung, Pflege und Umsetzung dieser Entsprechungstabellen von den Mitgliedstaaten übernehmen. Aus diesem Grund ist es nicht mehr erforderlich, die Annahme technischer Standards für die einheitliche Umsetzung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorzusehen. Durch diese Änderungen werden die betreffenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission überflüssig. • Grundrechte Diese Initiative wird die Fähigkeit der ELA stärken, zur Durchsetzung der Unionsvorschriften im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und somit zum Schutz der damit verbundenen Grundrechte beizutragen. Zu diesen Grundrechten gehören die Freizügigkeit und die Berufsfreiheit sowie das Recht zu arbeiten (Artikel 15 und 45 der Charta der Grundrechtecharta der Europäischen Union, im Folgenden „Charta“), das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst (Artikel 29 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta). Durch einen verbesserten Zugang zu Informationen und Beratung sowie durch ihre Durchsetzungsfunktion wird die ELA auch weiterhin die wirksame Ausübung von Rechten auf dem Gebiet gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen, der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgung (Artikel 31, 34 und 35 der Charta) und der Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta) sowie des Rechts der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung (Artikel 27) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta) im grenzüberschreitenden Kontext unterstützen. Ein verstärkter Datenzugang und eine verstärkte Datenverarbeitung durch die ELA würden durch den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) streng begrenzt und unter uneingeschränkter Achtung dieses Schutzes umgesetzt. Durch geeignete Garantien wird sichergestellt, dass die Rechte des Einzelnen durch verbesserte Durchsetzungskapazitäten nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde gilt die Verordnung (EU) 2018/1725. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt auf Unionsebene. Zur Stärkung der operativen Kapazitäten der Behörde sind zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen erforderlich. Diese Kosten stehen insbesondere im Zusammenhang mit Verbesserungen bei der Bereitstellung von Informationen und Beratung für Einzelpersonen und Arbeitgeber durch die Gewährung von Zuschüssen, den Ausbau der Inspektionskapazitäten, den Aufbau interner Datenanalysekapazitäten und die ergänzenden Zuständigkeiten der Behörde in Bezug auf Drittstaatsangehörige. Die Anpassungen im Bereich der Mediation haben keine Auswirkungen auf den Haushalt. Gleichzeitig sollte die Überarbeitung mit systematischen Anstrengungen innerhalb der ELA einhergehen, um Möglichkeiten für eine Umschichtung von Finanz- und Humanressourcen, Effizienzgewinne und eine stärkere Priorisierung der Tätigkeiten im Rahmen ihres bestehenden Mandats zu ermitteln. In diesem Rahmen muss auch eine Überprüfung der Bereiche erfolgen, in denen Aufgaben gestrafft, zurückgeschraubt oder herabgestuft werden können, ebenso wie die Ermittlung negativer Prioritäten, um sicherzustellen, dass die Ressourcen auf Tätigkeiten mit dem höchsten Mehrwert für die Union konzentriert werden. In diesem Zusammenhang sollte den Ausgaben im Zusammenhang mit EURES besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um Einsparungen und Effizienzgewinne zu ermitteln, die zu einer wirksameren Fertigstellung der Strategie EURES 2030 und der Strategie für das EURES-Portal beitragen können. Ein solcher Ansatz würde dazu beitragen, die gesamten finanziellen Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushaltsplan zu begrenzen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die ELA in der Lage ist, ihre Ressourcen auf die relevantesten und wirkungsvollsten operativen Ziele zu konzentrieren. Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten, der dem Vorschlag beigefügt ist, im Einzelnen dargelegt. Die geschätzten finanziellen und personellen Auswirkungen für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen Beschlüssen über den nächsten mehrjährigen EU-Haushalt (Mehrjähriger Finanzrahmen 2028-2034) nicht vor. Die Finanzierungsquellen und der Umfang des finanziellen Engagements der EU nach 2027 werden von den Ergebnissen der interinstitutionellen Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 abhängen. Danach müssen sie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. Alle Mittelzuweisungen und Personalzuweisungen ab 2028 sind daher vorläufig. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Überwachung der neuen Aufgaben, die der ELA mit diesem Vorschlag übertragen werden, wird Teil der Systeme der ELA zur Leistungsmessung sein, die im Einklang mit dem oben genannten Aktionsplan reformiert wurden. Dies umfasst die Festlegung detaillierter Ziele und erwarteter Ergebnisse in der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, unter anderem durch neu definierte SMART-Ziele und aussagekräftige zentrale Leistungsindikatoren. Insbesondere wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und dezentralen Agenturen die Verwirklichung der spezifischen Ziele dieses Vorschlags überwachen. Einzelheiten, einschließlich vorläufiger Indikatoren für diesen Zweck, werden in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag dargelegt, aus der hervorgeht, dass die Bewertung der ELA-Verordnung auf spezifischen Indikatoren beruhen wird, mit denen die Zahl der erreichten Einzelpersonen und Arbeitgeber und ihre Zufriedenheit mit den bereitgestellten Informationen gemessen werden; der Zufriedenheitsgrad des EURES-Netzes mit seiner Governance, der Zahl und dem Anteil der Stellenvermittlungen, die Zufriedenheit mit dem EURES-Portal und die Erfassung von Lebensläufen und Stellenangeboten auf dem Portal; die Anzahl, das Verhältnis und die Reichweite der gezielten konzertierten und gemeinsamen Kontrollen, die Zufriedenheit mit der operativen Unterstützung durch die ELA und der Anteil der konzertierten und gemeinsamen Kontrollen, die durch eine risikobasierte Analyse unterstützt werden; im Fall der Mediation die Zahl der Fälle, die bei der Mediation eingereicht und beigelegt wurden, die Dauer des Verfahrens und die Zufriedenheit mit dem Verfahren. Darüber hinaus wird die Kommission gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1149 und im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung und der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung weiterhin alle fünf Jahre die Leistung der Behörde in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben bewerten. Die nächste Bewertung wird 2029 ausgeführt und umfasst den Zeitraum von 2024 bis 2028. Im Rahmen dieser Bewertung wird geprüft, ob der Umfang der Tätigkeiten der Behörde geändert werden muss, unter anderem durch eine mögliche Entbindung von einzelnen Aufgaben wie der Koordinierung von EURES (einschließlich der an die Kommission übertragenen Aufgaben). • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit Artikel 1 des Vorschlags werden mehrere Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/1149 vorgenommen. 1. Artikel 1 Absatz 2 wird geändert und Artikel 1 Absatz 4a wird eingefügt, um das Mandat der ELA zu präzisieren, wenn an ihren Tätigkeiten bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer in der Union beteiligt sind. Die Behörde ist in der Lage, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Arbeits- und Sozialversicherungsrechte dieser Arbeitnehmer gemäß den spezifischen Bestimmungen der Richtlinien 2009/52/EG, 2014/36/EU, (EU) 2024/1233 und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates in ergänzender Weise anzugehen, d. h. wenn dies für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ELA erforderlich ist. Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben j und k werden hinzugefügt, um die Verordnung über eine mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern sowie die Richtlinie zur Festlegung besonderer Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Anwendung der Richtlinie 2014/67/EU in den Tätigkeitsbereich der ELA aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 5 wird geändert, um der Behörde ein ausdrückliches Mandat zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft zu erteilen. 2. Artikel 2 Buchstabe a wird geändert, um der Änderung von Artikel 1 in Bezug auf die Unterstützung bei der Durchsetzung der Rechte bestimmter Drittstaatsarbeitnehmer Rechnung zu tragen. Buchstabe b wird geändert, um klarzustellen, welche der Aufgaben der ELA mit ihrem Ziel der Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängen. Um die Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, wird ein Verweis auf die Anwendung des Unionsrechts hinzugefügt. Buchstabe d wird geändert, um dem Mandat der ELA zur Bekämpfung der Ausbeutung von Arbeitskräften Rechnung zu tragen. 3. Artikel 3 Absatz 3 wird hinzugefügt, um der Vorgabe nachzukommen, dass der Sitz einer dezentralen Agentur in einem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakt festgelegt werden muss. Diese Änderung spiegelt sich auch in der Überschrift des Artikels wider. 4. Der einleitende Wortlaut von Artikel 5 wird geändert, um ihn mit dem Änderungsantrag zu Artikel 1 in Bezug auf Drittstaatsarbeitnehmer in Einklang zu bringen und die Bereitstellung stärker personalisierter Informationen zu ermöglichen. Artikel 5 Buchstabe g wird hinzugefügt, in dem die Zuständigkeit der ELA für die Förderung von Sensibilisierungskampagnen festgelegt ist. Es handelt sich um eine bestehende Bestimmung, die aus Artikel 11 Buchstabe e übernommen wurde, da sie sich auf die Aufgabe bezieht, Einzelpersonen und Arbeitgebern Informationen zur Verfügung zu stellen, und nicht auf den Aufbau von Kapazitäten für die Mitgliedstaaten. Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, um der Befugnis der ELA Rechnung zu tragen, gemäß Artikel 29 Absatz 2 Finanzhilfen für Begünstigte bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf die Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen und Arbeitgebern, um die Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf individuellere Weise zu unterstützen. 5. Artikel 6 wird geändert, um die Systemverantwortung für das EURES-Portal sowie die Helpdesk-Funktion für das Personal der EURES-Mitglieder und -Partner sowie der nationalen Koordinierungsbüros von der ELA auf die Kommission zu übertragen. Die Überschrift wird geändert, um der Rolle der ELA in Bezug auf EURES besser Rechnung zu tragen. 6. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d werden geändert, um es der ELA zu ermöglichen, auf eigene Initiative die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Artikel 7 Absatz 2 wird geändert, um klarzustellen, dass er sich auf alle Bereiche bezieht, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen. Artikel 7 Absätze 3 und 4 werden geändert, um der ELA eine konkrete unterstützende Rolle bei der Nutzung elektronischer Instrumente zu übertragen und andere Instrumente neben dem IMI, die in diesem Zusammenhang relevant sind und mit denen die Behörde bereits zusammenarbeitet, ausdrücklich hervorzuheben. 7. Artikel 8 Absatz 1 wird geändert, um der Änderung von Artikel 1 in Bezug auf Drittstaatsangehörige Rechnung zu tragen und der ELA eine proaktivere Rolle bei der Einleitung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen einzuräumen. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a wird geändert, um sicherzustellen, dass die Anforderung, dass konzertierte Kontrollen gleichzeitig stattfinden, nicht zu eng verstanden wird. Artikel 8 Absatz 3 wird dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine angemessene Begründung vorzulegen, wenn sie nicht an konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilnehmen, und sicherzustellen, dass die Behörde und die nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat einer Inspektion zustimmt. Artikel 8 Absatz 4 wird dahin gehend geändert, dass eine Frist festgelegt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten Begründungen vorlegen müssen, wenn sie nicht an konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilnehmen. Dies bedeutet nicht, dass der Behörde autonome Kontrollbefugnisse übertragen werden, da solche Kontrollen, einschließlich der von der ELA angeforderten Kontrollen, weiterhin der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten unterliegen. 8. Artikel 9 Absatz 1 wird geändert, um die Verwaltungsanforderungen zu vereinfachen, die zu einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle führen. Es sollte nicht erforderlich sein, vor jeder Inspektion eine förmliche schriftliche Vereinbarung schließen zu müssen. Artikel 9 Absatz 3 wird dahin gehend geändert, dass Inspektoren aus anderen Mitgliedstaaten, die an konzertierten und gemeinsamen Kontrollen teilnehmen, in dem Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfindet, bestimmte Mindestkompetenzen in Bezug auf den Zugang zu den der Kontrolle unterliegenden Räumlichkeiten, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Erhebung von Beweismitteln erhalten. Artikel 9 Absatz 4 wird geändert, um eine Verbindung zwischen den Analysen und Risikobewertungen der ELA und den Kontrollen herzustellen. Artikel 9 Absatz 5 wird dahin gehend geändert, dass die nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, über dieselben Befugnisse verfügen wie Inspektoren aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Artikel 9 Absatz 5a wird eingefügt, um den erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der ELA im Zusammenhang mit Kontrollen zu gewährleisten. Artikel 9 Absatz 6 wird geändert, um sicherzustellen, dass die ELA vorläufige Berichte über die Inspektionsergebnisse früher als bisher erhält und den Mitgliedstaaten gleichzeitig mehr Zeit für die Fertigstellung der endgültigen Berichte eingeräumt wird, sowie um Mindestanforderungen an den Inhalt der Berichte festzulegen. Artikel 9 Absatz 6a wird eingefügt, um das Fallbearbeitungssystem vorzusehen, in dem die ELA Informationen im Zusammenhang mit konzertierten und gemeinsamen Kontrollen speichert. 9. Artikel 10 Absatz 1 wird geändert, um der Änderung von Artikel 1 in Bezug auf Tätigkeiten, an denen Drittstaatsarbeitnehmer beteiligt sind, Rechnung zu tragen, die Liste der Akteure, mit denen die ELA zusammenarbeiten soll, zu erweitern und klarzustellen, wie auf Informationen, die für analytische Arbeiten verwendet werden, zugegriffen und diese verarbeitet werden sollen. Artikel 10 Absatz 1a wird eingefügt, um Risikoanalysen eher operativer Art und ihren Zusammenhang mit konzertierten und gemeinsamen Kontrollen vorzusehen. Artikel 10 Absatz 3 wird geändert, um sicherzustellen, dass die operativen Risikoanalysen in die operative Planung einfließen. Artikel 10 Absatz 4 wird geändert, um klarzustellen, dass er sich auf alle Bereiche bezieht, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen. 10. Der einleitende Wortlaut von Artikel 11 wird geändert, um aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 1 Absatz 2 einen Verweis auf die Anwendung des Unionsrechts aufzunehmen und klarzustellen, dass er sich auf alle Bereiche bezieht, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen. Artikel 11 Buchstabe d wird geändert, um die Art der von der ELA oder von den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der ELA entwickelten Schulungsprogramme und die verschiedenen Interessenträger, die davon profitieren können, zu präzisieren. Artikel 11 Buchstabe e wird gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 5 Buchstabe g verschoben wurde. 11. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b wird geändert, um klarzustellen, dass er sich auf alle Bereiche innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs bezieht und dass sich die ELA nicht auf die länderübergreifenden Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit beschränkt. 12. Artikel 13 wird geändert, um das komplexe Mediationsverfahren zu vereinfachen, es auf eine einzige Phase zu beschränken und den verbindlichen oder unverbindlichen Charakter der erzielten Vereinbarung den beteiligten Parteien zu überlassen. 13. Artikel 14 wird geändert, um einen Verweis auf die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs aufzunehmen und die Möglichkeit des Datenaustauschs zwischen Agenturen hervorzuheben. 14. Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 31 Absätze 4, 5 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 2 werden geändert und Artikel 21 Absatz 1a wird eingefügt, um die Angleichung an das „gemeinsame Konzept“ für dezentrale Agenturen und die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen zu gewährleisten. 15. Kapitel IIIa wird eingefügt, um der ELA ein klares Mandat zur Verarbeitung operativer Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen und der Behörde Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. In Artikel 23a werden das allgemeine Mandat zur Informationsverarbeitung, die Vorschriften über besondere Kategorien personenbezogener Daten und die Speicherdauer sowie die Möglichkeit bilateraler Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten festgelegt. Artikel 23b betrifft den Zugang der ELA zum IMI, einschließlich des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich konzertierter und gemeinsamer Kontrollen. Artikel 23c betrifft den Zugang der ELA zum Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU). Artikel 23d betrifft den Zugang der ELA zu Daten über die Verwendung des IMI, des ERRU und des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) sowie den Zugang zu den Informationen, die den Mitgliedstaaten in den Entsendemeldungen gemäß der Verordnung über eine mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und gemäß der Richtlinie zur Festlegung besonderer Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor übermittelt werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, über diese Informationsaustauschsysteme – zusätzlich zu den Systemen für konzertierte und gemeinsame Kontrollen – spezifische Informationen an die ELA weiterzugeben, sofern alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen. 16. In Artikel 29 wird ein neuer Absatz hinzugefügt, um die ELA zu ermächtigen, Finanzhilfen zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben zu gewähren. 17. Artikel 32 Absatz 2a wird eingefügt, um die Abordnung eines nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen, d. h. eines Inspektors einer nationalen Durchsetzungsbehörde, aus jedem Mitgliedstaat zur ELA zusätzlich zum bestehenden nationalen Verbindungsbeamten zu ermöglichen. Artikel 32 Absätze 1 und 2 werden entsprechend geändert, unter anderem um die jeweiligen Zuständigkeiten der beiden Gruppen nationaler Verbindungsbeamter festzulegen. Ferner wird festgelegt, dass alle nationalen Verbindungsbeamten von den Mitgliedstaaten erst nach ihrer Genehmigung und Einstellung durch die ELA ernannt werden. 18. Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1149 wird unter den Nummern 1, 2 und 5 geändert, um Verweise auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit unter Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit Artikel 2 des Vorschlags werden mehrere Änderungen an der Verordnung (EU) 2016/589 vorgenommen. 1. Artikel 3 wird geändert, um bestimmte Begriffsbestimmungen, die zuvor in den Durchführungsbeschlüssen 2018/1020 und 2018/1021 der Kommission enthalten waren, in den Haupttext aufzunehmen und eine Definition für die Initiative „Gezieltes Mobilitätsprogramm von EURES“ aufzunehmen. 2. Artikel 8 wird geändert, um die unterstützenden Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Koordinierungsbüros (ECO) von EURES fallen, zu präzisieren. Dazu gehören Programmier-, Datenerhebungs- und Analysetätigkeiten. Zu den Aufgaben des ECO gehört nicht mehr die Verantwortung als Systemeigner des EURES-Portals oder der Helpdesk; diese wird auf die Kommission übertragen. Das ECO ist nicht mehr verpflichtet, eine Kooperations- und Freigabestruktur für Ausbildungsplätze und Praktika zu entwickeln, da diese Struktur in der Praxis nicht relevant ist. 3. Artikel 9 wird geändert, um der Kommission als Systemeignerin des EURES-Portals eine Rolle in Bezug auf Beschwerden und Stellenangebote zu übertragen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Standards im Zusammenhang mit dem EURES-Portal nicht erfüllen. 4. Artikel 14 wird dahin gehend geändert, dass der EURES-Koordinierungsgruppe die Aufgabe übertragen wird, relevante Informationen aus dem EURES- Programmplanungszyklus zu ermitteln, die in die EURES-Tätigkeitsberichte einfließen sollen. 5. Artikel 16 wird geändert, um in die Kooperationsmaßnahmen einen Verweis auf die Initiative „gezieltes Mobilitätsprogramm von EURES“ aufzunehmen. 6. Artikel 17 wird dahin gehend geändert, dass ein Verweis auf Arbeitnehmer als direkte Anbieter von Lebensläufen und Stellengesuchen aufgenommen wird, die dem EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden. 7. Artikel 19 wird geändert, um das Verfahren für die Umsetzung von ESCO als gemeinsame Sprache für die Interoperabilität und den automatisierten Abgleich zu straffen und zu vereinfachen. Die Kommission ist befugt, die in EURES implementierte Fassung von ESCO regelmäßig entsprechend den Arbeitsmarkttrends zu aktualisieren. Die Kommission wird für die Erstellung und Pflege von Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Klassifikationssystemen für Stellenangebote und Lebensläufe und ESCO zuständig sein. Die Bestimmungen, die sich auf die Durchführungsbefugnisse der Kommission für die Annahme der in EURES verwendeten Fassung von ESCO und die technischen Standards für die Erstellung von Entsprechungstabellen beziehen, werden daher gestrichen. 8. Artikel 23 wird dahin gehend geändert, dass unter den Unterstützungsleistungen für Arbeitsuchende ein Verweis auf die Initiative „gezieltes Mobilitätsprogramm von EURES“ aufgenommen wird. 9. Artikel 24 wird dahin gehend geändert, dass unter den Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber ein Verweis auf die Initiative „gezieltes Mobilitätsprogramm von EURES“ aufgenommen wird. 10. Artikel 25 wird dahin gehend geändert, dass unter den Unterstützungsleistungen für die Zeit nach der Rekrutierung ein Verweis auf die Initiative „Gezieltes EURES- Mobilitätsprogramm“ aufgenommen wird. 11. Artikel 26 wird dahin gehend geändert, dass die Bewertung von Behinderungen zu den Angelegenheiten gehört, zu denen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Informationsanfragen an die zuständigen nationalen Behörden oder andere geeignete Stellen weiterleiten müssen. 12. Artikel 27 wird geändert, um bestimmte Aspekte der Unterstützungsleistungen in Grenzregionen weiter zu präzisieren. 13. Artikel 30 wird geändert, um die Rolle der Nationalen Koordinierungsbüros von EURES bei der Überprüfung der Entwürfe der nationalen jährlichen Arbeitsprogramme weiter zu präzisieren. In dem Artikel wird dem ECO auch die Verantwortung für die Erstellung von Mustern für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten übertragen. 14. Artikel 31 wird dahin gehend geändert, dass die Nationalen Koordinierungsbüros von EURES verpflichtet werden, jährlich über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme nach einem vom ECO bereitgestellten und von der Europäischen Koordinierungsgruppe genehmigten Muster Bericht zu erstatten. Die Befugnis der Kommission, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher Vorlagen zu erlassen, wird entsprechend gestrichen. 15. Artikel 32 wird geändert, um das Verfahren und den Inhalt der Datenerfassungstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Zuständigkeiten des ECO genauer festzulegen. 16. Artikel 33 wird geändert, um den Berichtszeitraum für EURES-Aktivitäten auf fünf Jahre zu verlängern. Mit Artikel 3 des Vorschlags wird die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 entsprechend geändert. Da die Verordnung (EU) 2019/1149 geändert wird, um den Informationsaustausch über das IMI zu ermöglichen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1149 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 aufgeführt werden. Mit Artikel 4 des Vorschlags werden mehrere Durchführungsbeschlüsse der Kommission aufgehoben, die infolge der Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589 überflüssig geworden sind. 2026/0272 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses36, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen37, Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet38. Zweck der Behörde ist es, zur Gewährleistung einer fairen unionsweiten Arbeitskräftemobilität beizutragen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Union zu unterstützen. Die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in diesen Bereichen ist von zentraler Bedeutung, um mobile Arbeitnehmer zu schützen, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten und das Vertrauen in den Binnenmarkt aufrechtzuerhalten. Um ihr Ziel zu erreichen, erleichtert die Behörde den Zugang zu Informationen, verbessert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts, vermittelt bei länderübergreifenden Streitigkeiten und unterstützt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. 36 ABl. C [...] vom [...], S. [...]. 37 ABl. C [...] vom [...], S. [...]. 38 Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1149/oj). (2) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1149 hat sich der Kontext, in dem die Behörde tätig ist, weiterentwickelt. Die globale Volatilität im Zusammenhang mit anhaltenden geopolitischen Konflikten und strukturellen Veränderungen wie demografischen Entwicklungen, einem Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, dem Fachkräftemangel, dem beschleunigten digitalen Wandel und dem Einsatz künstlicher Intelligenz erhöht die Notwendigkeit der Arbeitskräftemobilität als zentrale Maßnahme zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts. (3) Im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1149 führte die Kommission eine erste Bewertung der Leistung der Behörde durch, die 2025 veröffentlicht wurde. Die Bewertung bestätigte, dass die Behörde einem zuvor nicht gedeckten Bedarf an Unterstützung bei der wirksamen Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der Arbeitskräftemobilität Rechnung getragen hat. Gleichzeitig stellte sie gewisse Einschränkungen des derzeitigen Mandats der Behörde fest. (4) Gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1149 sind erforderlich, damit die Behörde ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Zu den bei der Evaluierung ermittelten einschlägigen Anpassungen gehören mehr Befugnisse bei der Datenverarbeitung, bessere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen, die Rolle der Behörde gegenüber bestimmten Drittstaatsarbeitnehmern und ihre Zuständigkeiten bei der Entwicklung des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (EURES). (5) Die Verordnung (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates39 sieht vor, administrative Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr abzubauen und Verwaltungsanforderungen zu vereinfachen und gleichzeitig die wirksame Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung des Unionsrechts zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte entsandter Arbeitnehmer zu verbessern und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates40 enthält spezifische Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor. Da sich die Verordnung (EU) 2026/XXX und Richtlinie (EU) 2020/1057 auf die Anwendung der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates41 beziehen, sollten die Verordnung (EU) 2026/XXX und Richtlinie (EU) 2020/1057 in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen werden, die in den Tätigkeitsbereich der Behörde fallen. (6) Die Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union findet häufig in komplexen Arbeitsmarktsituationen statt, unter anderem in Hochrisikosektoren wie Bauwesen, Verkehr, Landwirtschaft, Gastgewerbe und Pflege. Diese Sektoren sind in besonderem Maße verschiedenen Risiken ausgesetzt, einschließlich des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft. In diesem Kontext arbeiten mobile Arbeitnehmer der Union und entsandte Arbeitnehmer zunehmend Seite an Seite mit 39 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. …). 40 Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj). 41 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/67/oj). Drittstaatsangehörigen, deren Zahl aufgrund des Arbeits- und Fachkräftemangels in der Union steigt. (7) Die Nichteinbeziehung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen in den Tätigkeitsbereich der Behörde, wie z. B. Informationstätigkeiten, die Erleichterung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen oder Risikobewertungen, könnte Durchsetzungslücken schaffen, Umgehungen und unlauteren Wettbewerb erleichtern und zu einem Abwärtsdruck auf Beschäftigungs- und Sozialstandards beitragen. (8) Eine faire Arbeitskräftemobilität erfordert den wirksamen Schutz der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte aller Personen, die in der Union arbeiten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Behörde die Mitgliedstaaten in Fällen, die Drittstaatsangehörige betreffen, unterstützen kann, sofern die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen zum Mandat der Behörde beiträgt, eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu schaffen. (9) Die wirksame Durchsetzung der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, insbesondere der Gleichbehandlungsrechte, die durch die Richtlinien 2014/36/EU42 und (EU) 2024/123343, die Verordnung (EU) 2024/134744 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2001/55/EG45 des Rates gewährt werden, ist von entscheidender Bedeutung, um eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten. Bei einer unzureichend wirksamen Durchsetzung dieser Rechte werden Unternehmen, welche die Vorschriften einhalten, benachteiligt, während die betroffenen Arbeitnehmer Gefahr laufen, ihren Rechtsstatus zu verlieren und in eine irreguläre Situation zu gelangen. Wenn die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung dieser Rechte unterstützt werden, trägt dies daher nicht nur dazu bei, den Arbeits- und Fachkräftemangel in der Union zu beheben, sondern auch dazu, dass legale Migrationswege ordnungsgemäß funktionieren. (10) Die Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verzerrt den Wettbewerb zwischen Unternehmen, übt Druck auf die Beschäftigungs- und Sozialstandards aus und setzt die betroffenen Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko der Ausbeutung von Arbeitskräften und des Menschenhandels aus. Die Behörde sollte im Rahmen ihrer 42 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). 43 Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj). 44 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj). 45 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj). Ziele und soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen46. Eine wirksamere Durchsetzung in diesem Bereich schützt die betroffenen Arbeitnehmer voraussichtlich vor Ausbeutung, während sie gleichzeitig dazu beiträgt, die Anreize für die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt zu verringern, da die Beschäftigungsaussichten in der Union als einer der ursächlichen Faktoren für die illegale Migration ermittelt wurden. (11) Der Behörde sollte kein allgemeines Mandat im Bereich der legalen Zuwanderung erteilt werden, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung, den Aufenthalt, die Ausweisung oder die Arbeitserlaubnis von Drittstaatsangehörigen, und die geltenden Unionsvorschriften oder die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen sollten unberührt bleiben. (12) Da die Behörde die Durchsetzungsbemühungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Ausbeutung von Arbeitskräften unterstützen sollte, insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität, sollte die Behörde dieses Problem im Rahmen konzertierter und gemeinsamer Kontrollen sowie durch ihre Analysen und operativen Risikoanalysen angehen. Sie sollte gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, um eine koordinierte und wirksame Reaktion zu gewährleisten. (13) Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-743/1947 ist der Beschluss über den Sitz der Behörde gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen. Dies sollte die Möglichkeit der Behörde unberührt lassen, ihre operativen Tätigkeiten innerhalb ihres Verbindungsbüros in Brüssel zu ergänzen oder gegebenenfalls andere Außenstellen in den Mitgliedstaaten einzurichten. (14) Die Bereitstellung von Informationen über die Arbeitskräftemobilität durch die Behörde sollte weiter verbessert und auf die besonderen Situationen und Bedürfnisse der betroffenen Einzelpersonen und Arbeitgeber, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), zugeschnitten werden, damit diese ihre Rechte wirksam wahrnehmen und ihren Verpflichtungen nachkommen können. Zu diesem Zweck sollte die Behörde befugt sein, Begünstigten auf nationaler, regionaler oder grenzüberschreitender regionaler Ebene, die Einzelpersonen und Arbeitgebern gezielte Beratung zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität anbieten, Finanzhilfen zu gewähren. (15) Durch mangelnde Kenntnis ihrer Rechte sind einige Drittstaatsangehörige einem erhöhten Risiko der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft, der Verletzung ihrer Arbeits- und Sozialversicherungsrechte und des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft ausgesetzt. Wenn Drittstaatsangehörige gemeinsam mit mobilen oder entsandten Arbeitnehmern aus der Union arbeiten, sollte die Behörde dazu beitragen, dass diesen Einzelpersonen und Arbeitgebern klare und leicht zugängliche Informationen über ihre Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Es ist wichtig, dass diese Informationen so früh wie möglich zugänglich sind, auch vor der 46 Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/52/oj). 47 Rechtssache C-743/19 Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, ECLI.EU:C:2022:569. Einreise in die Union, was eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und den Delegationen der Union in Drittländern erfordern könnte. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern des Menschenhandels sollte die Behörde ihre Situation in Schulungsprogrammen oder -materialien für Arbeitsaufsichtsbeamte, die wahrscheinlich mit solchen Personen in Kontakt kommen, und in den von ihr durchgeführten Risikoanalysen berücksichtigen. (16) Die Steuerung von EURES ist zwischen der Kommission und der Behörde aufgeteilt, was die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung und des Betriebs von EURES einschränkt. Ihre jeweiligen Zuständigkeiten sollten neu zugewiesen werden, um die Kohärenz mit anderen Tätigkeiten zu verbessern und so die Verwaltung und den Betrieb von EURES effizienter zu gestalten. Die Kommission sollte die Verantwortung als Systemeigner für das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal) übernehmen, um die Synergien mit anderen von der Kommission verwalteten IT-Instrumenten und -Netzen wie Europass, der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), dem Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und dem EU-Talentpool optimal zu nutzen. Die Kommission sollte auch die Bereitstellung der Helpdesk-Funktion zur Unterstützung des Personals der EURES-Mitglieder und -Partner sowie der nationalen Koordinierungsbüros übernehmen. Diese überarbeitete Aufteilung der Zuständigkeiten sollte in die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates einfließen48. (17) Die Änderung der Verordnung (EU) 2016/589 bietet die Gelegenheit, den EURES- Rechtsrahmen weiter zu straffen, um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen sowie für EURES-Mitglieder und -Partner aus dem Privatsektor zu verringern und die Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern. Bestimmungen über die Planung der Tätigkeiten, die Datenerhebung und die Leistungsanalyse sollten in die Verordnung (EU) 2016/589 aufgenommen werden. Die Umsetzung von ESCO sollte vereinfacht werden, und der Kommission sollte gestattet werden, Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Klassifizierungssystemen und den einschlägigen Fassungen von ESCO im Einklang mit den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt einzuführen. Nach der Aufnahme einschlägiger Bestimmungen in die Verordnung (EU) 2016/589 sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/125649, (EU) 2018/17050, (EU) 2018/102051 und (EU) 2018/102152 der Kommission aufgehoben werden. 48 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). 49 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1256/oj). 50 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/170/oj). 51 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1020/oj). (18) Um sicherzustellen, dass die Berichtspflichten verhältnismäßig bleiben und zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die nationalen Behörden beitragen, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung über EURES- Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 von alle zwei Jahre auf alle fünf Jahre verringert werden, ohne die Ziele der Berichterstattung zu gefährden. Die Verordnung (EU) 2016/589 sollte daher entsprechend geändert werden. (19) Um das Potenzial konzertierter und gemeinsamer Kontrollen voll auszuschöpfen, sollte der Behörde eine proaktivere Rolle zugewiesen werden, einschließlich der Möglichkeit einer systematischeren Einleitung gezielter Kontrollen auf eigene Initiative. Die Mitgliedstaaten sollten sich grundsätzlich an konzertierten und gemeinsamen Kontrollen beteiligen, die von der Behörde vorgeschlagen werden. Die Organisation solcher Inspektionen sollte zwar weiterhin der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten unterliegen, ihre Durchführung sollte jedoch nicht durch unangemessene Verwaltungsanforderungen verzögert werden. Um die Ausrichtung und Wirksamkeit konzertierter und gemeinsamer Kontrollen zu verbessern, sollte die Behörde ihre Kapazitäten zur Durchführung operativer Risikoanalysen, die in die datengesteuerte operative Planung einfließen sollten, weiter ausbauen. (20) Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus strafrechtlichen Ermittlungen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten, die eine von der Behörde unterstützte konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchgeführt haben, rechtzeitig Informationen über ihre Durchführung und ihre Ergebnisse übermitteln, auch wenn die Ermittlungen auf nationaler Ebene noch nicht abgeschlossen werden können. Zwar sollten der Behörde vorläufige Berichte rechtzeitig vorgelegt werden, doch sollte die Frist für die Vorlage der Abschlussberichte verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten die einschlägigen Untersuchungen abschließen können. In diesen Berichten sollten die inspizierten Unternehmen, die Zahl der beteiligten Personen und ihr Status nach Unionsrecht, die Zahl und Art der je Unternehmen festgestellten Verstöße sowie die verhängten Geldbußen oder anderen Sanktionen angegeben werden. Die Behörde sollte ein elektronisches Fallbearbeitungssystem betreiben, um Informationen im Zusammenhang mit konzertierten und gemeinsamen Kontrollen systematisch zu speichern und zu organisieren. Dieses System sollte nur dann für den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den Mitgliedstaaten genutzt werden, wenn ein solcher Austausch nicht über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen kann. (21) Um eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten, sollte die Behörde die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Bewältigung von Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung unterstützen, wenn nationale Arbeitnehmer, mobile Arbeitnehmer innerhalb der EU und Arbeitnehmer aus Drittstaaten an demselben Arbeitsplatz, in derselben Branche, in derselben Unterauftragskette oder in demselben Unternehmen zusammenkommen, indem sie konzertierte und gemeinsame Kontrollen, operative Risikoanalysen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau koordiniert und unterstützt. Die Behörde sollte eng mit Migrationsdiensten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern und Einrichtungen in Drittländern 52 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1021/oj). sowie anderen einschlägigen Einrichtungen der Union und internationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen den Zugang zu Unterstützung zu erleichtern. (22) Zur Stärkung der Fähigkeit der Behörde, ihre erweiterten Aufgaben wahrzunehmen, sollte jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen einer zuständigen nationalen Durchsetzungsbehörde als nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen zur Behörde abordnen. Bei der Teilnahme an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle sollten diese nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen sowie das Personal der Durchsetzungsbehörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten bestimmte Mindestkompetenzen erhalten, damit sie die Kontrolle wirksam unterstützen können. (23) Im Rahmen ihres Mandats, insbesondere bei ihrer analytischen Arbeit, sollte die Behörde ein besonderes Augenmerk auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in Bezug auf Arbeitnehmer richten, die in stark grenzüberschreitenden Sektoren, beispielsweise den Seeverkehr und Berufe in der Seefahrt, beschäftigt sind, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union. Bei dieser Analyse sollten relevante Faktoren wie der Ort der Niederlassung des Arbeitgebers und das Land der Sozialversicherung der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. (24) Inspektionen, Kontrollen und Untersuchungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten und das öffentliche Interesse zu schützen. Ihre Häufigkeit, Koordinierung, zeitliche Planung und Intensität sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko und der Kapazität des betreffenden Betreibers stehen, um unnötige Kosten und unnötigen Verwaltungsaufwand, insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, zu vermeiden. (25) Die Mediationsfunktion der Behörde sollte vereinfacht und flexibler gestaltet werden, um ihre Effizienz zu steigern, ihre Nutzung zu fördern und die Zahl der ungelösten Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu verringern. Die Teilnahme an der Mediation sollte freiwillig bleiben. (26) Um gegen den Missbrauch verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern vorzugehen, sollte die Europäische Plattform ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter Drittstaatsangehörigen verstärken, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verbessern. (27) Es sollte klargestellt werden, dass Beschlüsse des Verwaltungsrats, sofern in der Verordnung (EU) 2019/1149 nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst werden müssen, was die Anwesenheit oder Vertretung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats in der Sitzung voraussetzt, damit Beschlüsse rechtsgültig angenommen werden können. (28) Die Behörde sollte auf die operativen Informationen zugreifen können, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere über die einschlägigen Systeme und Datenbanken der Union für den Informationsaustausch und den Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Behörden in den Mitgliedstaaten. Diese operativen Informationen können Daten umfassen, die sich sowohl auf verwaltungsrechtliche als auch auf strafrechtliche Ermittlungen beziehen. Die Behörde sollte ausdrücklich befugt sein, personenbezogene Daten unter uneingeschränkter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über den Schutz solcher Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates53, zu verarbeiten. (29) Die Nutzung des IMI ist für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union, die in den Tätigkeitsbereich der Behörde fallen, obligatorisch. Ebenso wird das Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) bei der Umsetzung bestimmter Rechtsakte der Union verwendet, die in den Tätigkeitsbereich der Behörde fallen. Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung von Rechtsakten der Union, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, zu unterstützen, erforderlich ist, sollte die Behörde daher als IMI-Akteur Zugangsrechte zu den Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im IMI – einschließlich des Austauschs zwischen Mitgliedstaaten über konzertierte und gemeinsame Kontrollen – sowie Benutzerzugang zu den einschlägigen Funktionen des ERRU erhalten, welche die Anwendung und Durchsetzung solcher Rechtsakte der Union betreffen, sowie aggregierte statistische Daten über die Nutzung dieser Verfahren und Funktionen der Verwaltungszusammenarbeit erhalten. (30) Vereinbarungen über den Datenaustausch zwischen der Behörde und Behörden in den Mitgliedstaaten können sich auf Informationen wie Daten zur Erklärung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU, Daten, die gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates54 erhoben werden, Daten zur Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung und aggregierte Daten zu Verstößen gegen die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1149 aufgeführten Rechtsakte der Union beziehen. Es sollte möglich sein, der Behörde zusätzlich zu den Informationen über konzertierte und gemeinsame Inspektionen auch Zugang zu einem bestimmten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über die einschlägigen Informationsaustauschsysteme der Union zu gewähren, sofern ein solcher Austausch in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt und die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten vorliegt. (31) Da die Verordnung (EU) 2019/1149 geändert wird, um den Informationsaustausch über das IMI zu ermöglichen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1149 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates55 aufgeführt werden. 53 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). 54 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj). 55 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj). (32) Im Einklang mit den Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation56 und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte57 ist es wichtig, Mechanismen einzurichten, welche die Durchsetzung von Arbeitsnormen von der Durchsetzung der Zuwanderungsgesetze trennen, um sicherzustellen, dass alle Drittstaatsangehörigen bei Verletzungen ihrer Rechte sicher auf Rechtsbehelfe zugreifen können. In ihrer Rolle als Verantwortlicher sollte die Behörde personenbezogene Daten, einschließlich Daten von Drittstaatsangehörigen, nur dann weitergeben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für den Schutz der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte, erforderlich ist. Es ist wichtig, dass die Behörde die Mitgliedstaaten auch dazu anhält, Meldestrategien festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Drittstaatsangehörigen sicher mit den Durchsetzungsbehörden zusammenarbeiten können. (33) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [Datum] eine Stellungnahme abgegeben. (34) Die Verordnungen (EU) 2019/1149, (EU) 2016/589 und (EU) Nr. 1024/2012 sollten daher entsprechend geändert werden. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1149 Die Verordnung (EU) 2019/1149 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union. Die Behörde handelt im Rahmen der in Absatz 4 genannten Rechtsakte der Union einschließlich aller auf diesen Rechtsakten beruhenden Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen und aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden. Soweit dies zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde auch aufgefordert werden, sich mit den Arbeits- und Sozialversicherungsrechten bestimmter Drittstaatsarbeitnehmer zu befassen. Zu diesem Zweck handelt sie im Rahmen der in Absatz 4a genannten Rechtsakte der Union.“ b) In Absatz 4 werden folgende Buchstaben j und k angefügt: „j) Verordnung (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates*, k) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates**. 56 Siehe beispielsweise Internationale Arbeitsorganisation (2021) „Protecting the rights of migrant workers in irregular situations and addressing irregular labour migration: A compendium’. Verfügbar unter: wcms_832915.pdf 57 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2021) „Protecting migrants in an irregular situation from labour exploitation – Role of the Employers Sanctions Directive.“ Verfügbar unter: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-employers-sanctions-directive- report_en.pdf. * Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über ... (ABl. ...). ** Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj).“ c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Soweit dies zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich ist, fallen folgende Bestimmungen von Rechtsakten der Union ebenfalls in ihren Tätigkeitsbereich: a) Artikel 5, 6, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, b) Artikel 11 Absatz 2, Artikel 17 und 20, Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f und Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe i sowie Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**, c) Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, e und h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates***; d) Artikel 12 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates****. * Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/52/oj). ** Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). *** Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj). **** Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12; ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Tätigkeitsbereich der Behörde umfasst die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhinderung und Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft, insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität. Im Bedarfsfall arbeitet die Behörde mit anderen Agenturen oder Diensten der Union zusammen, wenn sie den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz Unterstützung leistet.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Sie erleichtert den Zugang zu Informationen über Rechte, Pflichten und Möglichkeiten in Verbindung mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität, einschließlich wenn dies für die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist, und über Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen, die in Mitgliedstaaten der Union arbeiten, sowie zu einschlägigen Diensten; b) sie erleichtert und stärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts; dazu gehört auch die Erleichterung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, der Austausch von Informationen und Daten, die Durchführung von Analysen und Risikobewertungen und die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus;“ b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) sie unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Arbeitskraftausbeutung.“ 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Rechtsform und Sitz“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Behörde hat ihren Sitz in Bratislava, Slowakei.“ 4. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Um die unionsweite Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, sorgt die Behörde für eine bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit der an Einzelpersonen, einschließlich Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrem Rechts- oder Mobilitätsstatus innerhalb der Union, Arbeitgeber und Sozialpartner gerichteten Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich aus den in Artikel 1 Absätze 4 und 4a genannten Rechtsakten der Union ergeben. Hierzu unternimmt die Behörde Folgendes:“ b) Folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) Sie fördert Sensibilisierungskampagnen, darunter auch solche zur Unterrichtung von Einzelpersonen und Arbeitgebern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), über ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre Möglichkeiten.“ c) Der folgende Absatz wird angefügt: „Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 und im Einklang mit Artikel 29 Absatz 2 kann die Behörde Begünstigten, die Einzelpersonen, einschließlich Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrem Rechtsoder Mobilitätsstatus innerhalb der Union, und Arbeitgebern im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität auf nationaler, regionaler oder grenzüberschreitender regionaler Ebene beraten und ihnen gezielte Unterstützung anbieten, Finanzhilfen gewähren.“ 5. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Europäisches Koordinierungsbüro des EURES-Netzes“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das von der Behörde verwaltete Europäische Koordinierungsbüro nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/589 wahr, während die Systemverantwortung für das EURES-Portal sowie dessen technischer Betrieb und Weiterentwicklung und die damit verbundenen IT-Dienste der Kommission obliegen. Die Kommission stellt eine Beratungsstelle zur Unterstützung der Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner und der Nationalen Koordinierungsbüros, insbesondere der Mitarbeiter, die in direktem Kontakt mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern stehen, bereit.“ 6. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Sie erleichtert die Weiterverfolgung von Anfragen und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden durch logistische und technische Unterstützung, einschließlich Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, sowie durch den Austausch über den Stand der Bearbeitung der Fälle.“ ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Sie erleichtert und unterstützt Verfahren für die länderübergreifende Durchsetzung im Zusammenhang mit Sanktionen und Geldbußen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 1.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs übermittelt die Behörde Informationen, um den betroffenen Mitgliedstaat bei der wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Union zu unterstützen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.“ c) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Behörde fördert und unterstützt die Nutzung von Instrumenten und Verfahren für den elektronischen Datenaustausch zwischen nationalen Behörden, darunter das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) und das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU). (4) Die Behörde fördert die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit; außerdem fördert und unterstützt sie die potenzielle Anwendung von elektronischen Austauschmechanismen und Datenbanken zwischen den Mitgliedstaaten, um den Zugang zu Daten in Echtzeit und die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern, und sie kann mögliche Verbesserungen der Anwendung dieser Mechanismen und Datenbanken vorschlagen. Die Behörde erstattet der Kommission im Hinblick auf die Weiterentwicklung der elektronischen Austauschmechanismen und Datenbanken Bericht.“ 7. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert und unterstützt die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, einschließlich erforderlichenfalls der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen. Die Behörde kann auch von sich aus die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchzuführen. Konzertierte und gemeinsame Kontrollen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten.“ b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) „konzertierte Kontrollen“ Kontrollen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten häufig gleichzeitig in Bezug auf zusammenhängende Fälle durchgeführt werden, wobei jede nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist und erforderlichenfalls vom Personal der Behörde unterstützt wird,“ c) Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nehmen die Mitgliedstaaten an konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teil, die die Behörde auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten oder von sich aus unterstützt. Die Mitgliedstaaten können nur in hinreichend begründeten Fällen beschließen, nicht an solchen konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilzunehmen. Einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle müssen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vorab zugestimmt haben, und diese Zustimmung ist der Behörde mitzuteilen, wobei gleichzeitig die gemäß Artikel 32 Absatz 2a benannten, für Kontrollen zuständigen nationalen Verbindungsbeamten der betreffenden Mitgliedstaaten zu unterrichten sind.“ d) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In derartigen Fällen unterrichtet der jeweilige Mitgliedstaat die Behörde und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten schriftlich und auch auf elektronischem Wege innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens der Behörde über die Gründe für seine Entscheidung, die hinreichend darzulegen sind, und gegebenenfalls über die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, sowie über die Ergebnisse dieser Maßnahmen, sobald diese vorliegen. Die Behörde kann vorschlagen, dass der Mitgliedstaat, der nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilgenommen hat, freiwillig eine eigene Kontrolle durchführt.“ 8. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Behörde legen die Bedingungen für die Durchführung einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle fest, einschließlich des Umfangs und Zwecks der Kontrolle und gegebenenfalls etwaiger Vereinbarungen im Hinblick auf die Beteiligung des Personals der Behörde.“ b) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(3) Konzertierte und gemeinsame Kontrollen erfolgen auf durchführungswirksame Weise. Zu diesem Zweck gewähren die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Personal der Durchsetzungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats, das an derartigen Kontrollen teilnimmt, eine angemessene Rolle und einen angemessenen Status im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wird. Dies umfasst mindestens die folgenden Befugnisse unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für das Personal der Durchsetzungsbehörden des Mitgliedstaats gelten, in dem die Kontrolle stattfindet: a) Zugang zu den Räumlichkeiten, Unterlagen und Aufzeichnungen, die Gegenstand der Kontrolle sind, b) Erhebung von Beweismitteln. (4) Die Behörde gewährt Mitgliedstaaten, die konzertierte oder gemeinsame Kontrollen durchführen, auf deren Antrag hin konzeptuelle und analytische Unterstützung, Unterstützung bei der Risikobewertung, der Logistik und in technischen Belangen sowie erforderlichenfalls rechtliche Beratung, was auch Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen umfassen kann. (5) Mitarbeiter der Behörde dürfen einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle als Beobachter beiwohnen und logistische Unterstützung leisten, und sie können an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Unterstützung für die Kontrolle leisten werden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats teilnehmen. Der gemäß Artikel 32 Absatz 2a benannte für Kontrollen zuständige nationale Verbindungsbeamte des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, erhält die gleichen Befugnisse gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels wie das teilnehmende Personal der Durchsetzungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats.“ c) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: „(5a) Auf Antrag der Behörde und sofern im Einklang mit den gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit der Behörde alle Informationen aus, die für die Einleitung, Koordinierung und Unterstützung der konzertierten und gemeinsamen Kontrollen sowie für Folgemaßnahmen zu diesen Kontrollen gemäß Kapitel IIIa erforderlich sind.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die nationale Behörde eines Mitgliedstaats, der eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführt, legt der Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle in jenem Mitgliedstaat und über den Ablauf der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle insgesamt vor. Spätestens neun Monate nach der Kontrolle legt der betreffende Mitgliedstaat einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Kontrolle vor, der mindestens die folgenden Elemente umfasst: die kontrollierten Unternehmen, die Anzahl der beteiligten Personen und deren Status nach Unionsrecht, die Anzahl und Art der festgestellten Verstöße je Unternehmen sowie die verhängten Geldbußen oder sonstigen Sanktionen.“ e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt: „(6a) Die Behörde richtet ein elektronisches Fallbearbeitungssystem ein und übernimmt dessen Betrieb. Das Fallbearbeitungssystem dient folgenden Zwecken: a) Unterstützung der Verwaltung der von der Behörde unterstützten konzertierten und gemeinsamen Kontrollen, insbesondere durch die Steuerung der Informationsabläufe und durch Hilfestellung für die Ermittlungsarbeit in grenzüberschreitenden Fällen; b) Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Informationen über konzertierte und gemeinsame Kontrollen; c) Ermöglichung des grenzüberschreitenden Abgleichs von Informationen und der Extraktion von Daten für operative Analysen und statistische Zwecke; d) Erleichterung der Überwachung, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels IIIa der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt.“ f) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die bei konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen erhobenen Informationen dürfen bei Gerichtsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten dieser Mitgliedstaaten als Beweismittel verwendet werden.“ 9. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Behörde unternimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Sozialpartnern Risikobewertungen und Analysen im Zusammenhang mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich erforderlichenfalls der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen, und dies innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs. In den Analysen wird beispielsweise auf Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt, branchenspezifische Herausforderungen und wiederkehrende Probleme eingegangen, und die Behörde kann auch gezielte und detaillierte Analysen und Studien zur Untersuchung spezifischer Fragen durchführen. Bei der Durchführung ihrer Analysen greift die Behörde gemäß Kapitel IIIa auf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu und verarbeitet diese. Sie greift weitestgehend auf einschlägige und aktuelle statistische Daten aus bereits durchgeführten Erhebungen zurück und gewährleistet Komplementarität mit Agenturen oder Diensten der Union und nationalen Behörden, Agenturen oder Diensten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern und Einrichtungen in Drittländern und macht sich deren Fachwissen zunutze, unter anderem in den Bereichen Betrug, Ausbeutung der Arbeitskraft, Diskriminierung, Kompetenzprognosen, Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, Migration sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.“ b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Als Grundlage für die operative Planung, einschließlich der Ausrichtung, Vorbereitung, Durchführung und Weiterverfolgung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, führt die Behörde auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder von sich aus innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs operative Risikoanalysen durch. Zu diesem Zweck greift die Behörde gemäß Kapitel IIIa auf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu und verarbeitet diese. Sie kann Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5a um Informationen ersuchen. Die Behörde teilt die Ergebnisse der operativen Risikoanalysen unverzüglich den betroffenen zuständigen nationalen Behörden mit.“ c) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Nach Abschluss jeder operativen Risiko- oder sonstigen Analyse meldet die Behörde ihre Ergebnisse direkt an die Kommission sowie an die betroffenen Mitgliedstaaten und legt mögliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Schwachstellen sowie zur Art und Weise dar, wie die Analyse in die operative Planung der Behörde einfließen soll. Außerdem fügt die Behörde ihren Jahresberichten an das Europäische Parlament und die Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse bei. (4) In den Bereichen, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, erfasst die Behörde erforderlichenfalls statistische Daten, die von den Mitgliedstaaten zusammen- und bereitgestellt werden. Hierbei ist sie bestrebt, bestehende Datenerfassungsaktivitäten in diesen Bereichen zu straffen, um die doppelte Erhebung von Daten abzuwenden. Falls zutreffend, findet Artikel 15 Anwendung. Gegebenenfalls nimmt die Behörde mit der Kommission (Eurostat) Verbindung auf und stellt die Ergebnisse ihrer Datenerfassungsaktivitäten zur Verfügung.“ 10. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Förderung der konsequenten Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs. Die Behörde unternimmt insbesondere Folgendes:“ b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Sie entwickelt branchenspezifische und branchenübergreifende Schulungsprogramme, die überwiegend operativ ausgerichtet sind, auch für nationale Verwaltungen wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Sozialversicherungsträger oder andere einschlägige Behörden und Sozialpartner, und spezielles Schulungsmaterial, auch durch Online-Lernmethoden, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung solcher Programme.“ c) Buchstabe e wird gestrichen. 11. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Fähigkeit der verschiedenen zuständigen Behörden und Akteure der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs verbessert, auch in Bezug auf ihre grenzüberschreitenden Aspekte, und dadurch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beiträgt,“ 12. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Anwendung von Unionsrecht in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, kann die Behörde unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs eine Vermittlerrolle übernehmen. Der Zweck einer solchen Mediation dient dazu, die unterschiedlichen Standpunkte der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten miteinander in Einklang zu bringen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung zu gelangen. Derartige Vereinbarungen spiegeln die Verständigung der betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten nach dem Unionsrecht wider. (2) Auf Antrag eines oder mehrerer von einer Streitigkeit betroffener Mitgliedstaaten leitet die Behörde ein Mediationsverfahren vor ihrem zu diesem Zweck gemäß Artikel 16 Absatz 2 eingerichteten Mediationsausschuss ein. Die Behörde kann auch von sich aus ein Mediationsverfahren vor dem Mediationsausschuss einleiten. Die Mediation wird erst nach Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen der Neutralität, Unparteilichkeit und loyalen Zusammenarbeit durchgeführt.“ b) Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen. c) Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(6) Der Verwaltungsrat legt die Verfahrensregeln für die Mediation fest, einschließlich der Arbeitsvereinbarungen und der Zusammensetzung des Mediationsausschusses, der geltenden Fristen, der Einbeziehung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde sowie möglicher Tagungen des Mediationsausschusses in Gremien, die aus mehreren Mitgliedern bestehen. (7) Entscheidet ein Mitgliedstaat, nicht an der Mediation teilzunehmen oder von der Mediation zurückzutreten, so unterrichtet er die Behörde und die übrigen von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Verfahrensregeln und innerhalb der darin festgelegten Frist schriftlich und auch auf elektronischem Wege über die Gründe für seine Entscheidung. (8) Wenn Mitgliedstaaten einen Fall zur Mediation vorlegen, sorgen sie dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Fall so anonymisiert sind, dass die betroffene Person gemäß den in Absatz 6 genannten Verfahrensregeln nicht oder nicht mehr identifizierbar ist.“ d) Absatz 12 erhält folgende Fassung: „(12) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Mediation durch die Behörde melden die betreffenden Mitgliedstaaten der Behörde die Maßnahmen, die sie zur Weiterverfolgung der Mediation ergriffen haben, oder, falls sie keine Folgemaßnahmen ergriffen haben, die Gründe warum sie dies nicht getan haben.“ 13. In Artikel 14 erhält der einzige Absatz folgende Fassung: „Die Behörde bemüht sich bei all ihren Tätigkeiten darum, mit anderen dezentralen Agenturen der Union und Fachgremien wie der Verwaltungskommission zusammenzuarbeiten, Überschneidungen zu vermeiden sowie Synergien und Komplementarität zu fördern. Dazu kann die Behörde Kooperationsvereinbarungen mit einschlägigen Agenturen der Union wie Cedefop, Eurofound, EU-OSHA, ETF, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), Europol und Eurojust sowie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte schließen. Die Kooperationsvereinbarungen können auch die gemeinsame Nutzung von Daten gemäß Artikel 23a Absatz 2 vorsehen.“ 14. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Amtszeit der vorsitzenden Person und der stellvertretenden vorsitzenden Person beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.“ 15. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und t, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“ b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Sollte die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines dem Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs eines Beschlusses zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission* oder dem Personal äußern, so vertagt der Verwaltungsrat die Annahme des Beschlusses. Der Verwaltungsrat überprüft innerhalb von 15 Tagen den Beschluss und nimmt ihn in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder mit Vierfünftelmehrheit der Mitgliedstaaten an.“ * Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj). 16. Nach Artikel 23 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt: „KAPITEL IIIa VERARBEITUNG OPERATIVER INFORMATIONEN“ 17. In Kapitel IIIa werden die folgenden Artikel 23a bis 23d eingefügt: „Artikel 23a Zugang zu operativen Informationen (1) Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 genannten Aufgaben kann die Behörde operative Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erheben, speichern, verarbeiten, analysieren und austauschen. Die Behörde verarbeitet personenbezogene Daten nur für die spezifischen Zwecke ihrer Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 1 Absätze 2, 4, 4a und 5 genannten Anwendungsbereichs. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist nur zulässig, wenn dies für die Untersuchungen im Rahmen konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, die von der Behörde unterstützt werden, unbedingt erforderlich ist, vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und nur dann, wenn sie andere bereits von der Behörde verarbeitete personenbezogene Daten ergänzt. Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten. (3) Die Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die verarbeiteten personenbezogenen Daten gespeichert werden müssen. Eine solche Überprüfung erfolgt spätestens drei Jahre nach der ersten Verarbeitung der personenbezogenen Daten und danach alle drei Jahre. Die Gründe für die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sind schlüssig darzulegen und aufzuzeichnen, sofern und solange dies zur Erfüllung der in den Artikeln 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde erforderlich ist. Fällt keine Entscheidung über die weitere Speicherung von personenbezogenen Daten, so werden diese Daten automatisch gelöscht. (4) Die Behörde kann mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Behörden in den Mitgliedstaaten spezielle Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten zum Zwecke des Austauschs von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 genannten Aufgaben schließen. (5) Die Behörde tauscht gemäß den Artikeln 23b, 23c und 23d operative Informationen über die für den Informationsaustausch einschlägigen Systeme und Datenbanken der Union aus und greift über diese Systeme und Datenbanken auf Informationen über deren Nutzung zu. Artikel 23b Austausch operativer Informationen über das Binnenmarkt-Informationssystem Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufgaben der Behörde zur Koordinierung und Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen sowie zur Durchführung von Analysen und Risikobewertungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 erfolgt auch über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtete Binnenmarkt- Informationssystem (IMI). Dazu erhält die Behörde als IMI-Akteur Zugangsrechte zu den einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im IMI, die mit den in Artikel 1 genannten Rechtsakten der Union verknüpft sind. Betreffen die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das IMI ausgetauschten Informationen konzertierte und gemeinsame Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, so erhält die Behörde Zugang zu diesem Austausch über das IMI-System. Artikel 23c Zugang zum Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen Die Behörde erhält im Rahmen ihrer Aufgaben der Koordinierung und Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen sowie der Durchführung von Analysen und Risikobewertungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 Zugang zu den entsprechenden Funktionen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten Europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU). Artikel 23d Zugang zu Daten über die Nutzung von Informationsaustauschsystemen (1) Soweit dies zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Erfüllung ihrer Informations- und Kooperationspflichten gemäß den Artikeln 5 und 7, zur Koordinierung und Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, zur Durchführung von Analysen und operativen Risikoanalysen gemäß Artikel 10 und zur Ermittlung von Fällen, in denen ein Mediationsverfahren gemäß Artikel 13 eingeleitet werden kann, erforderlich ist, erhält die Behörde Zugang zu folgenden Informationen: a) Daten über die Nutzung der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im IMI, die den Austausch von Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der in Artikel 1 genannten Rechtsakte der Union umfassen, b) den Informationen, die den Mitgliedstaaten in den Entsendemeldungen über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle gemäß der Verordnung (EU) 2026/XXX und der Richtlinie (EU) 2020/1057 übermittelt werden, c) Daten über die Nutzung des EESSI- und des ERRU-Systems. (2) Vorbehaltlich der Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten und soweit dies zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Erfüllung ihrer Informations- und Kooperationspflichten gemäß den Artikeln 5 und 7, zur Koordinierung und Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, zur Durchführung von Analysen und operativen Risikoanalysen gemäß Artikel 10 oder zur Ermittlung von Fällen, in denen ein Mediationsverfahren gemäß Artikel 13 eingeleitet werden kann, erforderlich ist, kann der Behörde Zugang zu bestimmten Formen des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationsaustauschsysteme gewährt werden. (3) Der in Absatz 1 genannte Zugang wird nur von der Behörde ermächtigten Bediensteten gewährt, die befugt sind, im Namen der Behörde zu handeln, und über eine persönliche Nutzerkennung für die jeweiligen Informationsaustauschsysteme verfügen. (4) Alle Nutzer sind an die für das jeweilige Informationsaustauschsystem geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gebunden. * Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).“ 18. In Artikel 29 wird folgender Absatz 2 angefügt: „Die Behörde darf für die Erfüllung ihrer in Artikel 4 festgelegten Aufgaben Finanzhilfen gewähren. Für die Gewährung von Finanzhilfen durch die Behörde gilt Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission.“ 19. Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Behörde berücksichtigt werden. (5) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Beurteilung die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur mit Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.“ 20. Artikel 32 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat benennt zwei nationale Verbindungsbeamte, die gemäß Artikel 33 als abgeordnete nationale Sachverständige bei der Behörde an deren Sitz tätig sind. (2) Der erste nationale Verbindungsbeamte, der von jedem Mitgliedstaat nach Genehmigung und Einstellung durch die Behörde benannt wird, trägt zur Verrichtung der Aufgaben der Behörde bei, auch indem er die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 7 erleichtert. Zudem dienen diese Beamten als nationale Kontaktstellen für Fragen aus ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und solchen mit Bezug zu ihrem Mitgliedstaat, entweder indem sie diese Fragen direkt beantworten oder sich mit ihren nationalen Verwaltungen in Verbindung setzen.“ b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Der zweite nationale Verbindungsbeamte, der von jedem Mitgliedstaat nach Genehmigung und Einstellung durch die Behörde benannt wird, ist ein nationaler Verbindungsbeamter für Kontrollen, der von einer einschlägigen nationalen Durchsetzungsbehörde abgeordnet wird und zur Erfüllung der Aufgabe der Behörde beiträgt, konzertierte und gemeinsame Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9 zu koordinieren und zu unterstützen, unter anderem durch Teilnahme an solchen Kontrollen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5.“ 21. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss, mit dem eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger, einschließlich nationaler Verbindungsbeamter, zur Behörde festgelegt wird.“ 22. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Verwaltungsrat erlässt interne Vorschriften, um die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1725 umzusetzen, insbesondere den Pflichten bezüglich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie bezüglich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Personen.“ 23. Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1149 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1) den Wissensstand über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, einschließlich ihrer Ursachen, regionalen Unterschiede und grenzüberschreitenden Aspekte sowie ihrer Verbreitung unter Drittstaatsangehörigen und ihrer Auswirkungen auf sie, durch gemeinsame Definitionen und Konzepte, empirische Messinstrumente und die Förderung vergleichender Analysen zu verbessern, ein gegenseitiges Verständnis der verschiedenen Systeme und Praktiken zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu entwickeln und die Wirksamkeit politischer Maßnahmen, einschließlich vorbeugender Maßnahmen und Sanktionen, zu analysieren, 2) verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls mit Drittstaaten im Hinblick auf die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit bei Drittstaatsangehörigen in der Union, wie beispielsweise den Personalaustausch, die Nutzung von Datenbanken sowie die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Schulungen, zu fördern und zu bewerten und ein System für den Informationsaustausch für die Verwaltungszusammenarbeit unter Nutzung eines bestimmten Moduls für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im Rahmen des Binnenmarkt- Informationssystems einzurichten,“ b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5) einen Austausch über Erfahrungen zu organisieren, die die nationalen Behörden bei der Anwendung von Unionsrecht im Bereich der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemacht haben, auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige.“ Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589 Die Verordnung (EU) 2016/589 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 3 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 angefügt: 9. „Europäische Klassifikation“ die neueste Fassung der von der Kommission veröffentlichten Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe58. Die Liste beinhaltet eine Aufzählung eindeutiger Kennungen, die für Berufe oder Fähigkeiten und Kompetenzen stehen, ergänzt durch Metadaten; 10. „Abgleichtabellen“ maschinenlesbare Entsprechungstabellen, i

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