Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 566/26
24.09.26
EU - AIS - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, der
Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES),
den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration
der Arbeitsmärkte und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020
und (EU) 2018/1021 der Kommission
COM(2026) 985 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 510/11 = AE-Nr. 110669;
Drucksache 14/14 = AE-Nr. 140030;
Drucksache 98/18 = AE-Nr. 180280
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 15.9.2026
COM(2026) 985 final
2026/0272 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen
Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der
Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu
mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse
(EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission
{SEC(2026) 985 final} - {SWD(2026) 985 final} - {SWD(2026) 986 final} -
{SWD(2026) 987 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der freie Personenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten, auf denen der EU-Binnenmarkt
beruht, und eine wichtige Errungenschaft der europäischen Integration. Die
Arbeitskräftemobilität ist ein wichtiges Element eines gut funktionierenden unionsweiten
Arbeitsmarkts, das es Arbeitgebern ermöglicht, den Arbeits- und Fachkräftemangel zu
beheben, indem sie Arbeitskräfte anwerben, sofern freie Stellen nicht angemessen mit
einheimischen Arbeitskräften besetzt werden können. Gleichzeitig ermöglicht die
Arbeitskräftemobilität es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihr Recht auf Zugang zu
Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten Union ausüben zu können. Indem sie die
Abstimmung von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in den Mitgliedstaaten erleichtert, trägt
die Arbeitskräftemobilität zu einer effizienteren Verteilung der Arbeitskräfte bei und fördert
damit die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und das wirksame Funktionieren des
Arbeitsmarktes der Union. Über ihre Vorteile für die europäische Wirtschaft hinaus erweitert
der freie Personenverkehr die beruflichen und persönlichen Möglichkeiten des Einzelnen,
fördert den kulturellen Austausch und das Gemeinschaftsgefühl und treibt damit die
Integration der Europäischen Union voran.
Die Unterstützung der Menschen sowie die Stärkung unserer Gesellschaften und unseres
Sozialmodells gehören zu den Prioritäten der Europäischen Kommission für die
Mandatsperiode 2024-2029. Darüber hinaus wird in den politischen Leitlinien für diese
Mandatsperiode hervorgehoben, dass der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr im
Binnenmarkt für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung ist. Diese
Ausrichtung wird im Mandatsschreiben an Exekutiv-Vizepräsidentin Roxana Mînzatu
bekräftigt, in welchem der Erleichterung der Arbeitskräftemobilität bei gleichzeitiger
Gewährleistung der Durchsetzung der geltenden Vorschriften Vorrang eingeräumt wird. Vor
diesem Hintergrund kündigte Präsidentin von der Leyen im Arbeitsprogramm der
Kommission 2026 das Paket für faire Arbeitskräftemobilität an, welches auch einen
Legislativvorschlag zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) umfasst. Dieser
Beitrag ist ebenfalls Teil des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“1 des Europäischen
Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.
Dieser Vorschlag stützt sich auf Forderungen aus dem Bericht von Enrico Letta über die
Zukunft des Binnenmarkts2, in dem betont wird, dass die Fähigkeit der ELA zum Schutz der
Arbeitsbedingungen gestärkt werden und ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlicher
Entwicklung und sozialen Rechten hergestellt werden muss. Im Bericht von Mario Draghi
über die Wettbewerbsfähigkeit der EU3 wird ebenfalls eine wirksame Arbeitskräftemobilität
als Schlüsselfaktor für die Behebung des Fachkräftemangels und damit für die
Aufrechterhaltung der langfristigen Produktivität und des langfristigen Wachstums genannt.
Die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der EU kommt Einzelpersonen,
Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Volkswirtschaften und der Gesellschaft zugute. Die EU-
Bürgerinnen und -Bürger schätzen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU sehr, und
eine Mehrheit ist der Ansicht, dass die Mobilität der Menschen innerhalb der EU sich positiv
1 Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission, 2026.
2 Enrico Letta (2024), Weit mehr als ein Markt, S. 83 und 104.
3 Mario Draghi (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Teil B:Detaillierte Analyse
und Empfehlungen, S. 265.
auf den Arbeitsmarkt auswirkt4. Darüber hinaus spielt die Mobilität innerhalb der EU eine
wichtige Rolle für das Funktionieren des Binnenmarkts. Rund 14 Millionen EU-Bürgerinnen
und Bürger leben und/oder arbeiten langfristig in einem anderen Mitgliedstaat (3,9 % der
Erwerbsbevölkerung der EU), daneben gibt es 1,9 Millionen Grenzgänger und 3,64 Millionen
entsandte Arbeitnehmer. Grenzüberschreitende Beschäftigung, bei der es häufig um
längerfristige Beschäftigungsverhältnisse geht, hat im Laufe der Jahre stetig zugenommen.
Auch die Entsendung ist nach wie vor eine wichtige und weitverbreitete Form der
kurzfristigen Mobilität5.
Arbeitskräfte aus Drittstaaten lindern den Arbeitskräftemangel und tragen zum
Wirtschaftswachstum im Euro-Währungsgebiet bei, insbesondere vor dem Hintergrund
angespannter Arbeitsmärkte6. Die steigende Zahl von Drittstaatsangehörigen, die in der EU
arbeiten, bringt jedoch besondere Herausforderungen bei der Durchsetzung mit sich.
Drittstaatsangehörige sind überproportional häufig von Unterbezahlung, überlangen
Arbeitszeiten, rechtswidrigen Abzügen, Scheinselbstständigkeit und diversen
missbräuchlichen Praktiken im Bereich der Unterauftragsvergabe betroffen7. Die besondere
Schutzbedürftigkeit bestimmter Drittstaatsangehöriger kann die faire Arbeitskräftemobilität in
der EU untergraben, da faire Wettbewerbsbedingungen durch die Ausbeutung dieser Personen
beeinträchtigt werden. Versäumnisse bei der wirksamen Durchsetzung der geltenden Unions-
und nationalen Vorschriften können dazu führen, dass die Wirtschaftsteilnehmer und die
Mitgliedstaaten die Vorschriften in unterschiedlichem Maße einhalten, was zu
Wettbewerbsverzerrungen führt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts
beeinträchtigt. Da die Zahl der Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der EU voraussichtlich weiter
zunehmen wird, muss auch für ihren Schutz und die Durchsetzung ihrer Rechte gesorgt
werden.
Die ELA wurde 2019 mit der Verordnung (EU) 2019/11498 eingerichtet, um die
Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung der
EU-Vorschriften über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit zu unterstützen. Der Kontext, in dem die ELA tätig ist, hat sich seitdem
weiterentwickelt. Die Alterung der Bevölkerung, der Rückgang der Erwerbsbevölkerung
sowie der Fachkräftemangel und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -
nachfrage verstärken die Notwendigkeit der Arbeitskräftemobilität als zentrale Maßnahme zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Unterstützung des grünen und des digitalen
Wandels9.
Aus der Bewertung der ELA aus dem Jahr 2025 geht hervor, dass die Behörde dem Bedarf an
operativer Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Politik im Zusammenhang mit der
Arbeitskräftemobilität Rechnung trägt. Dies geschieht insbesondere durch die Zentralisierung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Unterstützung konzertierter und
gemeinsamer Kontrollen und die Erleichterung des Zugangs zu Informationen durch groß
4 Eurobarometer-Sonderumfrage 528: Intra-EU labour mobility after the pandemic, 2022, S. 89.
5 Jahresbericht zur Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU: Ausgabe 2025 , 2026, S. 13, 16.
6 Oscar Arce et al. (2025), Foreign workers: a lever for economic growth.
7 Siehe beispielsweise Europäische Arbeitsbehörde (2025), Posting of third-country nationals:
contracting chains, recruitment patterns, and enforcement issues. Insights from case studies;
Europäische Arbeitsbehörde (2023), Report on the cooperation practices, possibilities and challenges
between Member States – specifically in relation to the posting of third-country nationals.
8 Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses
(EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
9 Arbeitsmarkt- und Lohnentwicklung in Europa: Jahresbericht 2024, 2024, S. 33-34.
angelegte Kampagnen10. In wissenschaftlichen Analysen wird auch auf die einzigartige Rolle
der ELA bei der Schließung einer Koordinierungslücke hingewiesen, die die nationalen
Aufsichtsbehörden nicht allein schließen könnten11. Bei der Bewertung wurden jedoch auch
Verbesserungsmöglichkeiten im Rahmen des derzeitigen Mandats sowie bestimmte
Einschränkungen in dieser Mandatsperiode festgestellt, die die Fähigkeit der ELA, ihre
Aufgaben wahrzunehmen, einschränken und nicht ohne eine Änderung der Rechtsvorschriften
gelöst werden können (siehe Abschnitt 3)12.
Darüber hinaus hat das Europäische Parlament in einer Entschließung vom Januar 202413
gefordert, das Mandat der ELA zu stärken und sie mit ausreichenden Ressourcen auszustatten.
Das Parlament plant eine gestärkte ELA mit einer proaktiveren Durchsetzungsfunktion, die
operative Analysen auf der Grundlage verbesserter Datenverarbeitungskapazitäten durchführt
und die Rechte von Drittstaatsangehörigen angemessen schützen kann.
Die Durchsetzungsfunktion der ELA ist nach wie vor weitgehend reaktiv. Hinzu kommt, dass
die Behörde nicht in der Lage ist, auf relevante operative Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten, und dass ihr Mandat
gegenüber verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen nach wie vor unklar ist.
Darüber hinaus werden die von der ELA bereitgestellten Informationen über die
einschlägigen Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Arbeitgebern in
grenzüberschreitenden Situationen von den Interessenträgern als unzureichend und zu
allgemein erachtet und erreichen häufig nicht die schutzbedürftige Gruppen, einschließlich
Drittstaatsangehöriger, die in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten.
Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) schneidet unterdurchschnittlich ab.
Sowohl die Vermittlung von Stellen über EURES als auch das Engagement der
Mitgliedstaaten gehen zurück. Die Herausforderungen, die sich auf die Wirksamkeit von
EURES auswirken, haben ihre Wurzeln in einer Kombination von Faktoren, darunter der
Wettbewerb durch kommerzielle Arbeitsvermittlungsplattformen, die dem Netz zur
Verfügung stehenden Ressourcen und die sich ändernden Arbeitsmarktbedingungen. Eine
weitere wichtige Ursache für diese Mängel ist die fragmentierte Governance bezüglich
EURES durch die Kommission und die ELA.
Schließlich wird die Mediationsfunktion der ELA aufgrund ihrer Komplexität und der
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich jederzeit gegen eine Beteiligung zu entscheiden,
nach wie vor nicht ausreichend genutzt.
Dieser Vorschlag zielt daher darauf ab, der ELA geeignete Instrumente an die Hand zu geben,
um ihre strategische und operative Kapazität zu verbessern, zur Durchsetzung des EU-Rechts
und zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts beizutragen. Die Initiative sieht
gezielte rechtliche Anpassungen vor. Die Kernziele und Hauptaufgaben der Behörde bleiben
unverändert. Ihre Einzelziele sind folgende:
• Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Informationen und Unterstützung
bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität, um sicherzustellen, dass
Einzelpersonen, mobile Arbeitskräfte innerhalb der EU (einschließlich Grenzgänger),
bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer und Arbeitgeber in der Union besser in der Lage
10 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen als Begleitpapier zum Bericht der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung
der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), SWD(2025) 128 final, S. 63.
11 Jan Cremers (2024), The first term of the European Labour Authority.
12 SWD(2025) 128 final, S. 64-66.
13 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zu der Überarbeitung des Mandats
der Europäischen Arbeitsbehörde, P9_TA(2024)0052.
sind, ihre Rechte auszuüben und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sowohl die
Reichweite der gezielten Beratung als auch die Ergebnisse für die Nutzer sollen
verbessert werden.
• Erhöhung der Zahl der Personen und Unternehmen, die Unterstützung für
grenzüberschreitende Mobilität erhalten, und Verbesserung der Ergebnisse beim
Abgleich von Angebot und Nachfrage durch Verbesserung der Effizienz der
Governance und des Betriebs des EURES-Netzes und -Portals. Eine höhere Zahl und
ein höherer Anteil der über EURES ermöglichten Stellenvermittlungen, eine bessere
Abdeckung von Lebensläufen und Stellenangeboten sowie eine höhere Zufriedenheit
der Nutzer sowohl mit dem EURES-Portal als auch mit der Verwaltung des EURES-
Netzes sollen erreicht werden.
• Verbesserung der Ausrichtung und Wirksamkeit von Durchsetzungsmaßnahmen in
grenzüberschreitenden Situationen – auch in Fällen, an denen Drittstaatsarbeitnehmer
beteiligt sind – durch Stärkung der analytischen und operativen Unterstützung der
ELA für konzertierte und gemeinsame Kontrollen. Die Unterstützung bei der
Durchsetzung auf EU-Ebene soll stärker risiko- und evidenzbasiert werden, um die
Zahl und den Umfang konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, ihre Ausrichtung
durch die analytische Arbeit der ELA und die Zufriedenheit mit der geleisteten
operativen Unterstützung zu erhöhen.
• Verringerung der Zahl länderübergreifender Streitigkeiten durch Verbesserung der
Wirksamkeit und des praktischen Nutzens der Mediationsfunktion der ELA bei
gleichzeitiger Wahrung ihres kooperativen Charakters. Die Akzeptanz, die
Lösungsquoten und die Zufriedenheit mit dem Verfahren sollen verbessert werden.
Darüber hinaus umfasst diese Initiative gezielte Anpassungen zur Vereinfachung des EURES-
Rechtsrahmens, der derzeit aus der Verordnung (EU) 2016/58914 sowie sechs
Durchführungsbeschlüssen der Kommission besteht. Diese Änderungen zielen darauf ab, den
Verwaltungsaufwand, insbesondere für die nationalen Verwaltungen, zu verringern.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In den letzten zehn Jahren hat die Kommission Fortschritte bei der Verbesserung des
Rechtsrahmens im Bereich der Arbeitskräftemobilität erzielt. Aufbauend auf den
umfangreichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Entsendung
von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zielt das Paket
der Kommission für faire Arbeitskräftemobilität darauf ab, die Ausübung der Freizügigkeit
weiter zu erleichtern, indem bestehende Hindernisse beseitigt und die Rechtsvorschriften und
Verfahren (auch durch Digitalisierung) vereinfacht werden, während gleichzeitig ein hohes
Schutzniveau für Menschen, die sich ins Ausland begeben, aufrechterhalten wird.
Dieser Vorschlag für eine Überarbeitung des Mandats der ELA ergänzt die anderen
Legislativvorschläge des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität, d. h. den Vorschlag für einen
Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und die Vorschläge im Rahmen der
Initiative für die Portabilität von Kompetenzen. Diese zielen ebenfalls darauf ab,
Mobilitätshindernisse abzubauen und gleichzeitig die Einhaltung der einschlägigen geltenden
Vorschriften zu gewährleisten.
14 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu
mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
Die im Mai 2026 angenommene EURES-Strategie 2030 befasst sich mit den
Herausforderungen, die bei der Tätigkeit von EURES ermittelt wurden, soweit diese keine
legislativen Anpassungen erfordern. Diese Strategie ist governance-neutral und umfasst
operative Maßnahmen. Mit diesem Vorschlag wird die Strategie durch gezielte
Legislativmaßnahmen gestärkt, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung des Netzes und die
Klärung der Rollen zwischen der ELA und der Kommission. Die Übertragung der
Verantwortung als Systemeigner des EURES-Portals auf die Kommission wird es
ermöglichen, Synergien mit anderen von der Kommission verwalteten IT-Instrumenten und -
Netzen, einschließlich Europass, der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten,
Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), des Netzwerks der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen und des EU-Talentpools, optimal zu nutzen. Mit der EURES-Strategie
und dem vorliegenden Vorschlag wird das gemeinsame Ziel verfolgt, die Voraussetzungen für
die Wiedereinsetzung von EURES als nützliches Instrument für die Arbeitskräftemobilität
innerhalb der EU zu schaffen.
Die bevorstehende Verordnung über eine mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von
Arbeitnehmern, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe am 23. Juni 2026 vorläufig
geeinigt haben, wird die Übermittlung dieser Erklärungen im Einklang mit der Richtlinie über
die Entsendung von Arbeitnehmern erleichtern. Da die ELA die Mitgliedstaaten und die
Kommission bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie unterstützt, wird die
Verordnung auch in ihren Tätigkeitsbereich aufgenommen.
Die bevorstehende Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/200415 und (EG) Nr. 987/2009)16 wird die
Ausübung der Bürgerrechte erleichtern, die Rechtsklarheit verbessern und kurzfristige
grenzüberschreitende Tätigkeiten und Geschäftsreisen für Unternehmen und Arbeitnehmer
erleichtern. Der Tätigkeitsbereich der ELA deckt sich bereits mit diesen Verordnungen, das
Gleiche wird für deren Änderungen gelten. Das Ziel, die grenzüberschreitende Mobilität
weiter zu erleichtern, wird durch diesen Vorschlag weiter gestärkt.
Die im April 202617 angenommene Verordnung über den EU-Talentpool wird die
internationale Rekrutierung erleichtern, um dem Arbeits- und Fachkräftemangel in der EU
entgegenzuwirken. Sie wird auch spezifische Garantien enthalten, um sicherzustellen, dass
diese Rekrutierung fair erfolgt. Die Klärung der Rolle der ELA in Bezug auf bestimmte
Arbeitnehmer aus Drittstaaten durch diese Initiative wird die Bemühungen ergänzen, um den
Schutz dieser Arbeitnehmer auf dem EU-Arbeitsmarkt zu gewährleisten und gleiche
Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten.
Die Gewährleistung einer fairen Arbeitskräftemobilität, unter anderem durch die
Unterstützung der ELA für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der
entsprechenden Vorschriften, ist auch ein Schlüsselelement des Aktionsplans zur
europäischen Säule sozialer Rechte18. Darin wird die Rolle der ELA bei der Unterstützung der
nationalen Behörden durch den Aufbau von Kapazitäten und die Bereitstellung von
15 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
16 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
17 Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur
Einrichtung eines EU-Talentpools (ABl. L, 2026/1047, 12.5.2026).
18 https://op.europa.eu/webpub/empl/european-pillar-of-social-rights/de/.
Informationen über Rechte und Pflichten bei der Arbeit im Ausland hervorgehoben. Mit
dieser Initiative soll diese Rolle gestärkt werden.
Darüber hinaus arbeitet die ELA eng mit den anderen dezentralen Agenturen der EU im
Bereich Beschäftigung und Soziales zusammen: der Europäischen Stiftung zur Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), dem Europäischen Zentrum für die
Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF)
und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-
OSHA). Die ELA hat mit all diesen Agenturen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich
Aktionsplänen mit konkreten Tätigkeiten, geschlossen, um Synergien zu nutzen und
Doppelarbeit zu vermeiden. Auch wenn Strafsachen nicht in erster Linie den Gegenstand des
Mandats der ELA bilden, kann sich ihre Unterstützung bei der Durchsetzung auf Bereiche
beziehen, die in den Zuständigkeitsbereich des Strafrechts auf nationaler Ebene fallen, z. B.
wenn es um Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft geht. Die ELA
arbeitet daher auch mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Agentur der Europäischen Union für justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zusammen. Dieser Vorschlag würde dazu führen,
dass die ELA die Arbeit anderer dezentraler Agenturen oder Organe der EU ergänzt und nicht
wiederholt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Binnenmarktstrategie19, die darauf abzielt, einen
einfachen, nahtlosen und starken europäischen Markt zu schaffen, der sein Potenzial voll
ausschöpft. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stärkung der ELA eine
der Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ist. Wie in Abschnitt 3 dargelegt, wird diese
Initiative die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität erleichtern und die Befolgungs- und
Einstellungskosten grenzüberschreitender Tätigkeiten für Unternehmen, insbesondere KMU,
senken. Als Teil des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“ dürfte sie sich daher geringfügig
positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen auswirken, indem sie dazu
beiträgt, den Arbeits- und Fachkräftemangel durch einen verbesserten Zugang zu
Informationen und die Senkung der Kosten für die grenzüberschreitenden
Einstellungsausgaben zu beheben.
Im Bereich der Bereitstellung von Informationen ergänzt die Initiative bestehende
Beratungsnetzwerke und -plattformen der EU wie SOLVIT, Ihr Europa – Beratung (YEA)
und das Europe-Direct-Kontaktzentrum (EDCC). SOLVIT unterstützt Einzelpersonen und
Unternehmen, wenn Behörden gegen ihre Binnenmarktrechte verstoßen. YEA bietet
kostenlose, personalisierte Rechtsberatung zu den im EU-Recht verankerten Rechten. Das
EDCC ist die allgemeine Beratungsstelle der EU. Auch wenn es gewisse Überschneidungen
mit den Themen geben mag, die in den Zuständigkeitsbereich der ELA fallen, bietet keine
dieser Initiativen Einzelpersonen und Unternehmen maßgeschneiderte Leitlinien zu ihren
Rechten und Pflichten, persönliche Beratung und Kontaktaufnahme zu schutzbedürftigen
Gruppen, über lokale Akteure, die im spezifischen lokalen Kontext erfahren sind. Eine solche
Beratung würde die ELA im Rahmen ihres erneuerten Mandats sicherstellen. Darüber hinaus
könnte eine Reform der Mediationsfunktion der ELA Problemlösungsdienste wie SOLVIT
ergänzen, da dadurch die Wahrscheinlichkeit steigen könnte, dass einige Fälle, die über
SOLVIT nicht gelöst wurden, zur Mediation an die ELA weitergeleitet werden.
19 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in
einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt.
COM(2025) 500 final.
Was die Rolle der ELA in Bezug auf ihre Tätigkeiten betrifft, die Arbeitnehmer aus
Drittstaaten betreffen, so ergänzt der Vorschlag die Migrationsagenda und die
Migrationspolitik der EU, insbesondere die Europäische Strategie für Asyl- und
Migrationsmanagement20, soweit er darauf abzielt, die Mobilität von Arbeitskräften und
Fachkräften zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. In der Strategie wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fähigkeit der ELA verbessert werden muss,
Herausforderungen im Zusammenhang mit Verletzungen der Rechte von
Drittstaatsarbeitnehmern zu bewältigen, und dass die Durchsetzungsarbeit in diesem Bereich
verbessert werden muss. In dem Vorschlag wird das Mandat der ELA präzisiert, um die
Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung spezifischer Bestimmungen der
Richtlinien 2009/52/EG, 2014/36/EU, (EU) 2024/1233 und der Richtlinie 2001/55/EG des
Rates zu unterstützen, soweit diese die Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von
Drittstaatsarbeitnehmern betreffen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele der Behörde
erforderlich ist. Die Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen der genannten
Migrationsrichtlinien wird eine einheitliche Anwendung der Grundrechte in den
verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern gewährleisten. Die Tätigkeiten der ELA im
Zusammenhang mit diesen Richtlinien werden daher die bereits im Rahmen des aktuellen
Mandats durchgeführten Tätigkeiten ergänzen.
Im Hinblick auf die verbesserte Fähigkeit der ELA, auf operative Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten, steht der
Vorschlag weiterhin vollständig im Einklang mit dem Datenschutzrahmen der EU,
insbesondere mit der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten durch die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU21.
Die Initiative berücksichtigt auch das „Gemeinsame Konzept“ des Europäischen Parlaments,
des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen in Bezug
auf Aspekte wie die Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats22.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag betrifft die Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1149 und (EU) 2016/589.
Er stützt sich daher auf dieselben Rechtsgrundlagen wie diese Verordnungen: Artikel 46 und
Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU). Diese sehen
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit innerhalb der Union vor, was den Schwerpunkt dieses Vorschlags bildet.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten auf
nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden. Aus
folgenden Gründen können diese Ziele besser auf Unionsebene erreicht werden:
20 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. Europäische Strategie für Asyl-
und Migrationsmanagement. COM(2026) 45 final.
21 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39).
22 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen
Kommission zu den dezentralen Agenturen, 2012.
Mitgliedstaaten, die in Eigenregie handeln, können Probleme mit grenzüberschreitender
Dimension, z. B. solche, die in den Zuständigkeitsbereich der ELA fallen, nicht ausreichend
angehen. Insbesondere gilt:
• Die Bereitstellung hochwertiger und aktueller Informationen und Dienstleistungen
für die Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten bedarf einer Koordinierung auf Unionsebene,
um eine kohärente, klare und effiziente Kommunikation zu gewährleisten.
• Die Anwendung von Unionsrecht auf die grenzüberschreitende
Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – kein Mitgliedstaat
kann somit allein handeln.
• Um Synergien und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung und
Durchsetzung des Unionsrechts zu erhöhen und Rechtssicherheit für Verwaltungen
und Einzelpersonen gleichermaßen zu gewährleisten, bedarf es eines koordinierten
und gemeinsamen Ansatzes auf Unionsebene statt eines Netzes bilateraler oder
multilateraler Übereinkünfte.
Darüber hinaus sind die festgestellten Schwachstellen im Mandat der ELA auf
Regulierungsfragen auf EU-Ebene zurückzuführen. Da sie auf strukturelle Mängel in der
Verordnung (EU) 2019/1149 selbst zurückzuführen sind, können sie von den Mitgliedstaaten
allein nicht behoben werden und erfordern ein gezieltes gesetzgeberisches Eingreifen auf EU-
Ebene.
Die Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589, die nicht die Aufgabenverteilung zwischen
der ELA und der Kommission betreffen, zielen darauf ab, den Rechtsrahmen auf EU-Ebene in
Bezug auf die Funktionsweise von EURES zu vereinfachen, und können daher von den
Mitgliedstaaten nicht einzeln umgesetzt werden.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird gezielt und verhältnismäßig auf bestimmte Mängel im Mandat der
ELA reagiert, die ihre Fähigkeit zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Durchsetzung
des EU-Rechts derzeit einschränken. Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Er erlegt Einzelpersonen oder Arbeitgebern keine
neuen rechtlichen Verpflichtungen auf, überträgt keine Durchsetzungsbefugnisse auf die
Ebene der Union und greift nicht in nationale Entscheidungsprozesse, Rechtsvorschriften oder
Durchsetzungsmaßnahmen ein. Darüber hinaus lässt er den Mitgliedstaaten einen weiten
Ermessensspielraum bei der Art und Weise, wie sie die verstärkte Unterstützung der ELA bei
der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts nutzen. Der Behörde werden keine
eigenständigen Inspektions- oder Sanktionsbefugnisse übertragen, da Inspektionen,
einschließlich der von der ELA angeforderten, weiterhin der Zustimmung der Mitgliedstaaten
unterliegen. Ebenso ist die Teilnahme an der Mediation für die Mitgliedstaaten freiwillig.
Die Initiative stützt sich auf die Erkenntnisse aus der Bewertung der ELA im Jahr 2025. Sie
beschränkt sich nach wie vor auf die Behebung der Mängel, die gezielte Gesetzesänderungen
erfordern, und kann von der ELA im Rahmen ihres derzeitigen Rechtsrahmens nicht behoben
werden. Alle anderen aus der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse werden in einem
Aktionsplan berücksichtigt, der im Mai 2026 vom Verwaltungsrat der ELA gebilligt wurde.
In der diesen Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung wird dargelegt, wie mit dem
Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht bei der Verwirklichung seiner verschiedenen
Ziele erreicht wird. Diese Überarbeitung beschränkt sich darauf, die erforderlichen
Anpassungen am Mandat vorzunehmen, während die Kernziele und -aufgaben der ELA
unverändert bleiben.
Die Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589, mit Ausnahme derjenigen, die die
Aufgabenverteilung zwischen der ELA und der Kommission betreffen, ändern keine
wesentlichen Elemente des EURES-Rechtsrahmens. Sie beseitigen lediglich Berichtspflichten
und Verwaltungsaufwand, wenn diese für das wirksame Funktionieren des EURES-Netzes
nicht erforderlich sind.
• Wahl des Instruments
Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Verordnung zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2019/1149 und (EU) 2016/589. Die Wahl dieses Instruments ist durch
den Grundsatz der Parallelität der Formen gerechtfertigt, wonach der Änderungsrechtsakt
dieselbe Art von Rechtsakt wie der zu ändernde Rechtsakt sein muss. Dieses
Rechtsinstrument wird als am besten geeignet erachtet, da die Ursachen der festgestellten
Probleme in den geltenden Rechtsvorschriften verwurzelt sind und nicht allein durch
nichtlegislative Maßnahmen gelöst werden können. Eine Änderungsverordnung bietet die
Rechtssicherheit, die erforderlich ist, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag knüpft an die Bewertung der ELA aus dem Jahr 2025 an, bei der festgestellt
wurde, dass die ELA bis zum Ende des ersten Halbjahres 2023 mit der Verwirklichung ihrer
Ziele begonnen hatte, um einen zuvor nicht gedeckten Bedarf an operativer Unterstützung bei
der Umsetzung der EU-Politik im Bereich der Arbeitskräftemobilität zu decken. Eine
endgültige Gesamtbewertung ihrer Leistung wurde jedoch durch das Fehlen von
Ergebnisindikatoren erschwert23.
Mit dieser Initiative sollen die bei der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt
werden, die nicht allein durch den Aktionsplan der Behörde angegangen werden können,
sondern gezielte Gesetzesänderungen erfordern. Insbesondere werden in der Bewertung
bestimmte Einschränkungen des Mandats der Behörde hervorgehoben, die sich auf das
Potenzial der ELA auswirken könnten. Diese Einschränkungen betreffen beispielsweise die
Befugnisse bei der Datenverarbeitung, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im
Rahmen konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, eine verstärkte Bereitstellung von
Informationen, die Rolle der ELA in Fällen, in denen bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer
betroffen sind, und ihre Zuständigkeiten in Bezug auf EURES24.
Dieser Vorschlag stützt sich auf die der Bewertung zugrunde liegende Studie25, die eine
eingehende Analyse der Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, des EU-Mehrwerts und der
Relevanz der Behörde enthält.
Dieser Vorschlag baut auch auf den Erkenntnissen auf, die im Zusammenhang mit anderen
einschlägigen Umsetzungs- und Tätigkeitsberichten gesammelt wurden, insbesondere dem
jüngsten EURES-Zweijahresbericht aus dem Jahr 202526 und dem Umsetzungsbericht 2024
23 SWD(2025) 128 final, S. 60-63.
24 SWD(2025) 128 final, S. 66.
25 Study supporting the evaluation of the European Labour Authority, 2025.
26 COM(2025) 538 final.
zur Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern27. Darüber hinaus nimmt er
gegebenenfalls die gemeinsame Bewertung der zuvor genannten vier anderen dezentralen
Agenturen der EU im Bereich Beschäftigung und Soziales aus dem Jahr 2024 zur Kenntnis28.
• Konsultation der Interessenträger
Die Ansichten der Interessenträger wurden in verschiedenen Formaten eingeholt. Wie bereits
erwähnt, stützt sich dieser Vorschlag für eine Überarbeitung auf die im Rahmen der
Bewertung der ELA im Jahr 2025 erhobenen Daten und durchgeführten Analysen sowie auf
die dieser Bewertung zugrunde liegende Studie. In diesem Zusammenhang wurden
umfassende Konsultationen im Rahmen einer Kombination von Tätigkeiten durchgeführt.
Dazu gehörten eine öffentliche EU-Umfrage, eine öffentliche Aufforderung zur
Stellungnahme, eine Umfrage unter Interessenträgern der ELA, eine Umfrage unter
Mitarbeitern der ELA und Mitgliedern des Verwaltungsrats, eingehende Interviews mit
wichtigen Interessenträgern und ein Workshop mit den Sozialpartnern.
Um Doppelarbeit zu vermeiden, verfolgten zusätzliche Konsultationstätigkeiten im Rahmen
der Folgenabschätzung einen gezielten Ansatz, der darauf abzielte, die Ergebnisse der
Bewertung zu ergänzen und sich auf die darin aufgeworfenen zentralen Fragen zu
konzentrieren. Zu diesem Zweck wurden nach der Veröffentlichung der Bewertung weitere
Rückmeldungen von den Mitgliedern des Verwaltungsrats der ELA eingeholt. Darüber hinaus
fand im September 2025 ein gezielter Umsetzungsdialog über faire Arbeitskräftemobilität29
mit 29 externen Interessenträgern statt. Alle Teilnehmer des Dialogs begrüßten die
Ankündigung des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität. Sie betonten, dass Maßnahmen
erforderlich sind, die auf bestehenden Instrumenten aufbauen, um die Mobilität gerechter zu
gestalten, die Arbeitnehmerrechte zu schützen und Unternehmen zu unterstützen. Die
Teilnehmer forderten insbesondere mehr Befugnisse für die ELA bei der Organisation
gemeinsamer Kontrollen, der Fertigstellung des Vergütungsrechners für die Entsendung von
Arbeitnehmern, der weiteren Sensibilisierung für Arbeitnehmerrechte, der Harmonisierung
der einzelnen nationalen Websites und der Unterstützung der Qualitätskontrolle der
Richtigkeit von Informationen und Prozessdaten um Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft
wirksam zu erkennen.
Im Anschluss an den Umsetzungsdialog fand im November 2025 eine spezielle Anhörung mit
den Sozialpartnern zum Paket für faire Arbeitskräftemobilität statt. 51 verschiedene
Arbeitgeber- und Unternehmensverbände sowie Gewerkschaften waren vertreten. Im
Anschluss an die Anhörung wurden der Kommission zehn schriftliche Beiträge übermittelt.
Zwar gab es unterschiedliche Ansichten über die Möglichkeit und den Umfang der
Überarbeitung, dennoch haben alle Organisationen der Sozialpartner Bereiche ermittelt, in
denen sie eine Stärkung der Tätigkeiten der ELA unterstützen.
Vom 5. Dezember 2025 bis zum 2. Januar 2026 fand eine öffentliche Sondierung zur
Stärkung der ELA durch eine Überprüfung ihres Mandats statt. Insgesamt gingen
27 Monica Andriescu et al. (2024), Studie zur Unterstützung der Überwachung der Richtlinie
2018/957/EU über die Entsendung von Arbeitnehmern und der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU: Die
Situation von befristet beschäftigten grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern in
Unterauftragsketten.
28 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen als Begleitpapier zum „Bericht der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung
von EU-Agenturen: Eurofound, Cedefop, ETF und EU-OSHA“, SWD(2024) 222 final.
29 Umsetzungsdialog über faire Arbeitskräftemobilität, 16. September 2025.
56 schriftliche Beiträge ein. Alle Beiträge sind auf der offiziellen Website der Kommission
öffentlich zugänglich30.
Einzelheiten zu den Konsultationsmethoden und den Ansichten der Interessenträger sind
Anhang 2 des Berichts über die Folgenabschätzung zu entnehmen. Die eingegangenen
Beiträge wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags gebührend berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags und des dazugehörigen Folgenabschätzungsberichts
stützte sich die Kommission sowohl auf internes als auch auf externes Fachwissen. Mehrere
von der Kommission in Auftrag gegebene Berichte und Studien sind in diese Initiative
eingeflossen. Dazu gehören die Studie zur Unterstützung der Bewertung der ELA, ergänzt
durch fachliche Beratung durch das MoveS-Netz von Rechtsexperten im Bereich der
Mobilität innerhalb der EU und Daten, die vom Statistik-Netzwerk FMSSFE unter der
Leitung des KU Leuven Research Institute for Work and Society (HIVA) erhoben werden.
Der Vorschlag trägt auch der Entschließung des Europäischen Parlaments31 vom 18. Januar
2024 zur Überarbeitung des Mandats der ELA Rechnung.
Darüber hinaus haben sich einschlägige wissenschaftliche Forschung sowie ein breites
Spektrum von Veröffentlichungen anderer Organe und Stellen der EU (Europäisches
Parlament, ELA, Eurofound, Eurojust), spezielle Kommissionsdienststellen (Ihr Europa –
Beratung, SOLVIT) und internationale Organisationen (IAO, OECD) in diesen Vorschlag
eingebracht. Der Folgenabschätzungsbericht enthält einen detaillierten Überblick über die
einschlägige Literatur, die berücksichtigt wurde.
• Folgenabschätzung
Im Einklang mit ihrer Politik für bessere Rechtsetzung hat die Kommission bei der
Ausarbeitung dieser Initiative eine Folgenabschätzung der politischen Optionen durchgeführt.
Die Folgenabschätzung32 und deren Zusammenfassung33 sind öffentlich zugänglich. Diese
Arbeit gingen mit einer strukturierten Konsultation im Rahmen einer
dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in der Kommission einher.
Mit den verschiedenen analysierten und bewerteten politischen Optionen werden die
Probleme angegangen, die in Bezug auf vier zentrale Politikbereiche ermittelt wurden:
1) Bereitstellung von Informationen, 2) EURES, 3) Zusammenarbeit und Durchsetzung und
4) Vermittlung. Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurden die
Auswirkungen der politischen Optionen anhand der Kriterien Wirksamkeit, Effizienz,
Kohärenz und Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Basisszenario bewertet, bei dem das
Mandat der ELA nicht angepasst würde und die Herausforderungen nur durch nichtlegislative
Maßnahmen, einschließlich des oben genannten Aktionsplans, angegangen würden. Als
Ergebnis dieser Analyse wird nun ein Paket gezielter Maßnahmen vorgelegt, mit denen die in
bestimmten Bereichen festgestellten Mängel behoben werden sollen. Ziel ist es, die
operativen Kapazitäten der ELA zu verbessern und gleichzeitig ihre Kernziele und -aufgaben
aufrechtzuerhalten.
In Bezug auf die Bereitstellung von Informationen umfassten die Optionen entweder i) die
Verwaltung von Finanzhilfen durch die ELA zur Unterstützung der Bereitstellung
personalisierter Informationen und Beratung durch externe Organisationen oder ii) die direkte
Bereitstellung dieser Unterstützung durch die ELA. Die Verwaltung von Finanzhilfen ist die
30 Call for evidence – Strengthening the European Labour Authority by reviewing its mandate.
31 P9_TA(2024)0052.
32 SWD(2026) 986.
33 SWD(2026) 987.
effizienteste und verhältnismäßigste Option, da sie das vorhandene lokale und sektorale
Fachwissen nutzt und gleichzeitig die hohen Fixkosten im Zusammenhang mit dem Aufbau
direkter Beratungskapazitäten der ELA vermeidet.
In Bezug auf EURES reichten die politischen Alternativen von i) der Neuzuweisung des
Vorsitzes der Europäischen Koordinierungsgruppe und der Verantwortung als IT-
Systemeigner des EURES-Portals an die Kommission bis zur ii) vollständigen Übertragung
aller EURES-bezogenen Aufgaben an die Kommission oder zur iii) vollständigen
Übertragung aller Aufgaben an die ELA. Die erste dieser Optionen nutzt die Stärken beider
Organe und ermöglicht die Maximierung von Synergien mit anderen von der Kommission
verwalteten IT-Instrumenten sowie mit anderen von der ELA verwalteten Netzen. Bei dieser
Option bleibt die Behörde für alle anderen Aufgaben des Europäischen Koordinierungsbüros
des EURES-Netzes zuständig.
Im Bereich der Zusammenarbeit und Durchsetzung umfassten alle in Betracht gezogenen
Optionen die Ermächtigung der ELA, auf operative Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten und ihr Mandat zur
Unterstützung des Schutzes der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte bestimmter
Drittstaatsangehöriger zu präzisieren. In Bezug auf die Einleitung von Kontrollen
unterschieden sich die Optionen jedoch, wobei sie entweder i) ihren freiwilligen Charakter für
die Mitgliedstaaten in Verbindung mit einer stärkeren Kooperationspflicht beibehielten oder
ii) die ELA ermächtigten, obligatorische Kontrollen vorzuschreiben. Die Unteroptionen zur
Personalausstattung umfassten lokale Kontaktstellen, einen Pool abgeordneter nationaler
Verbindungsbeamter für Kontrollen oder ständige ELA-Inspektoren. Freiwillige Kontrollen
und eine stärkere Mitwirkungspflicht werden bevorzugt, da diese Option ein Gleichgewicht
zwischen Wirksamkeit und nationalen Zuständigkeiten herstellt. Die gewählte Personaloption
ist ein eigens dafür vorgesehener Pool von abgeordneten Inspektoren, da diese über die
notwendigen grundlegenden Ortskenntnisse und Netzwerke verfügen, um zu vertretbaren
Kosten eine operative Brücke zu schlagen.
In Bezug auf die Mediation umfassten die Optionen i) die Vereinfachung des komplexen
Verfahrens, um Anreize für seine freiwillige Nutzung zu schaffen, oder ii) die Einführung
strengerer Bedingungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, bei einem Verzicht auf die
Mediation förmliche, fundierte Begründungen vorzulegen. Die erste Option, d. h. die
Vereinfachung des Verfahrens, wird bevorzugt, da sie voraussichtlich dazu beitragen wird,
administrative Hürden abzubauen, ohne das für die freiwillige Streitbeilegung erforderliche
gegenseitige Vertrauen zu gefährden.
Dieses Paket gezielter Maßnahmen wird den Schutz der Arbeitnehmer, einschließlich
Drittstaatsangehöriger, verbessern, da gezieltere und wirksamere Kontrollen dazu beitragen
werden, die Einhaltung der Arbeitsnormen durchzusetzen. Arbeitnehmer und Arbeitssuchende
werden auch von einer reibungsloseren grenzüberschreitenden Mobilität profitieren, die durch
eine Verbesserung der Informationsbereitstellung, Beratung und des Abgleichs von Angebot
und Nachfrage über EURES ermöglicht wird. Die Arbeitgeber werden von einer
Verringerung des unlauteren Wettbewerbs sowie von einer verbesserten Stellenvermittlung
durch EURES, von der verbesserten Informationsfreiheit und Beratung profitieren, was die
Befolgungs- und Einstellungskosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden
Tätigkeiten verringern wird. Insbesondere werden die 3,6 Millionen KMU in der EU, die
international Personal einstellen wollen, davon profitieren, da sie im Vergleich zu größeren
Unternehmen unverhältnismäßig stark von regulatorischer Komplexität und Unsicherheit
betroffen sind und mit größerer Wahrscheinlichkeit auf EURES-Dienstleistungen angewiesen
sind. Die nationalen Behörden werden von einer verstärkten Unterstützung für
Durchsetzungsmaßnahmen und gestrafften Mediationsverfahren profitieren, wodurch die
Verwaltungskosten aufgrund ungelöster Streitigkeiten gesenkt werden, unbeschadet der
nationalen Zuständigkeiten.
Die Initiative erlegt Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen keine neuen rechtlichen
Verpflichtungen oder damit verbundenen Befolgungskosten auf. Den nationalen Behörden
werden Opportunitätskosten entstehen, wenn sie je Mitgliedstaat einen zusätzlichen
Bediensteten zur ELA abordnen. Diese Kosten dürften jedoch durch die Vorteile ausgeglichen
werden, die sich aus gezielteren Kontrollen und einer verstärkten analytischen Unterstützung
ergeben.
Der Vorschlag sieht eine gerechtfertigte Aufstockung der Haushaltsmittel vor, die in
Abschnitt 4 und im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten quantifiziert wird.
Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle
(RSB) vorgelegt und mit ihm erörtert. Die Empfehlungen des Ausschusses für
Regulierungskontrolle in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 4. Mai 2026 wurden
umgesetzt. Insbesondere: i) die Ergebnisse der Bewertung der ELA im Jahr 2025 wurden
korrekt wiedergegeben, ii) die Interventionslogik wurde durch zusätzliche Beobachtungsdaten
in Bezug auf die Problemdefinition verbessert, iii) der Umfang der Überarbeitung des
Mandats in Bezug auf bestimmte Drittstaatsarbeitnehmer wurde präzisiert, iv) die Gründe für
die Fortsetzung bestimmter Tätigkeiten der ELA wurden dargelegt, und v) es wurde ein
Leistungsüberwachungssystem mit vorläufigen Schlüsselindikatoren eingeführt. Nach diesen
Anpassungen gab der Ausschuss am 3. Juli 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten ab. Um den verbleibenden Vorbehalten Rechnung zu tragen, wurden die im
Folgenabschätzungsbericht festgestellten Probleme und die Analyse der Auswirkungen der
verschiedenen Optionen weiter belegt. Beide Stellungnahmen des Ausschusses für
Regulierungskontrolle34 sind öffentlich zugänglich.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Bewertung der ELA im Jahr 2025 bestätigte, dass die Verordnung (EU) 2019/1149
Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürgern derzeit keine direkten Verpflichtungen
auferlegt35. Dies schränkt den Spielraum für eine Senkung der Befolgungskosten für den
Privatsektor ein. Der Vorschlag betrifft den operativen Rahmen der ELA und ihre
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Sie erlegt Unternehmen oder Bürgerinnen und
Bürgern keinen neuen Verwaltungsaufwand oder neue Berichtspflichten auf, die zu
zusätzlichen Befolgungskosten führen würden.
Umgekehrt wird der Vorschlag, wie im vorstehenden Unterabschnitt dargelegt, zu indirekten
Kosteneinsparungen für Unternehmen, insbesondere KMU, führen, indem die
Verwaltungskosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten gesenkt und wirtschaftliche
Verzerrungen, die sich aus der Nichteinhaltung von Arbeitsnormen ergeben, verringert
werden. Die Initiative wird sich daher netto positiv auf den Verwaltungsaufwand für
Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger auswirken. Es wird auch erwartet, dass der
Vorschlag insgesamt geringfügige positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Unternehmen, insbesondere der KMU, haben wird, da dadurch das Funktionieren der
arbeitsmarktbezogenen Dimension des EU-Binnenmarkts verbessert und dem drohenden
Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt wird. Ferner stärkt der Vorschlag die
grenzüberschreitende Rekrutierung und fördert grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten
durch die verbesserte Informationsversorgung.
34 SEC(2026) 985.
35 SWD(2025) 128 final, S. 112.
Einige der geplanten gezielten Anpassungen werden auch zur Vereinfachung für die
nationalen Behörden sowie die EU-Organe und die ELA beitragen und die
Verwaltungseffizienz verbessern. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Beseitigung
der fragmentierten Steuerung von EURES durch die Kommission und die ELA und die
Vereinfachung des komplexen, mehrstufigen Mediationsverfahrens, um
Verfahrenshemmnisse für die Mitgliedstaaten abzubauen.
Darüber hinaus werden die vorgeschlagenen gezielten Anpassungen der Verordnung
(EU) 2016/589 den EURES-Rechtsrahmen vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die
nationalen Verwaltungen sowie für EURES-Mitglieder und -Partner aus dem Privatsektor
verringern. Dazu gehört, die Häufigkeit der Berichterstattung über die Tätigkeiten von
EURES zu verringern, um sicherzustellen, dass diese Anforderung in einem angemessenen
Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht, sowie die Aufhebung mehrerer
Durchführungsrechtsakte.
Insbesondere sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission
Muster und Verfahren für den Austausch von Informationen über die nationalen
Arbeitsprogramme des EURES-Netzes (EURES-Programmplanungszyklus) vorgesehen.
Ebenso sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission Spezifikationen für
die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des
EURES-Netzes (EURES-Leistungsmessungssystem) festgelegt. Um den
Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen sowie die EURES-Mitglieder und -
Partner aus dem Privatsektor zu verringern und gleichzeitig mehr Flexibilität zu ermöglichen,
reicht es aus, die wesentlichen Elemente dieser beiden Durchführungsrechtsakte direkt in die
Verordnung (EU) 2016/589 aufzunehmen, wobei die Einzelheiten vom Europäischen
Koordinierungsbüro des EURES-Netzes festzulegen sind.
Darüber hinaus hat die Kommission die in EURES verwendete Fassung von ESCO mit dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission angenommen, in dem auf die am
28. Juli 2017 veröffentlichte Fassung der europäischen Klassifikation Bezug genommen wird.
Angesichts der raschen Entwicklung des Arbeitsmarktes wird die Verordnung (EU) 2016/589
geändert, um den Grundsatz einzuführen, dass die Kommission automatisch die jeweils
neueste Fassung von ESCO umsetzt, ohne dass jedes Mal, wenn eine neue Fassung verfügbar
ist, ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss.
Schließlich sind die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, ESCO nicht auf nationaler Ebene
einzuführen, derzeit verpflichtet, Entsprechungstabellen zwischen den nationalen
Klassifikationssystemen zur Erfassung von Informationen über Berufe und Kompetenzen in
Stellenangeboten und Lebensläufen, die an EURES übermittelt werden, und der geltenden
Fassung von ESCO zu erstellen und zu pflegen. Diese Entsprechungstabellen müssen gemäß
den technischen Standards und Formaten erstellt werden, die im Durchführungsbeschluss
(EU) 2018/1021 der Kommission festgelegt sind. Um den damit verbundenen
Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu verringern, die Umsetzung zu
erleichtern und die Datenqualität zu verbessern, wird die Kommission die Erstellung, Pflege
und Umsetzung dieser Entsprechungstabellen von den Mitgliedstaaten übernehmen. Aus
diesem Grund ist es nicht mehr erforderlich, die Annahme technischer Standards für die
einheitliche Umsetzung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorzusehen.
Durch diese Änderungen werden die betreffenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission
überflüssig.
• Grundrechte
Diese Initiative wird die Fähigkeit der ELA stärken, zur Durchsetzung der Unionsvorschriften
im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit und somit zum Schutz der damit verbundenen Grundrechte
beizutragen. Zu diesen Grundrechten gehören die Freizügigkeit und die Berufsfreiheit sowie
das Recht zu arbeiten (Artikel 15 und 45 der Charta der Grundrechtecharta der Europäischen
Union, im Folgenden „Charta“), das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
(Artikel 29 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta). Durch
einen verbesserten Zugang zu Informationen und Beratung sowie durch ihre
Durchsetzungsfunktion wird die ELA auch weiterhin die wirksame Ausübung von Rechten
auf dem Gebiet gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen, der sozialen Sicherheit und
der Gesundheitsversorgung (Artikel 31, 34 und 35 der Charta) und der Nichtdiskriminierung
(Artikel 21 der Charta) sowie des Rechts der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung
(Artikel 27) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta) im
grenzüberschreitenden Kontext unterstützen.
Ein verstärkter Datenzugang und eine verstärkte Datenverarbeitung durch die ELA würden
durch den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) streng begrenzt und unter
uneingeschränkter Achtung dieses Schutzes umgesetzt. Durch geeignete Garantien wird
sichergestellt, dass die Rechte des Einzelnen durch verbesserte Durchsetzungskapazitäten
nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Behörde gilt die Verordnung (EU) 2018/1725.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt auf Unionsebene. Zur Stärkung der
operativen Kapazitäten der Behörde sind zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen
erforderlich. Diese Kosten stehen insbesondere im Zusammenhang mit Verbesserungen bei
der Bereitstellung von Informationen und Beratung für Einzelpersonen und Arbeitgeber durch
die Gewährung von Zuschüssen, den Ausbau der Inspektionskapazitäten, den Aufbau interner
Datenanalysekapazitäten und die ergänzenden Zuständigkeiten der Behörde in Bezug auf
Drittstaatsangehörige. Die Anpassungen im Bereich der Mediation haben keine
Auswirkungen auf den Haushalt.
Gleichzeitig sollte die Überarbeitung mit systematischen Anstrengungen innerhalb der ELA
einhergehen, um Möglichkeiten für eine Umschichtung von Finanz- und Humanressourcen,
Effizienzgewinne und eine stärkere Priorisierung der Tätigkeiten im Rahmen ihres
bestehenden Mandats zu ermitteln. In diesem Rahmen muss auch eine Überprüfung der
Bereiche erfolgen, in denen Aufgaben gestrafft, zurückgeschraubt oder herabgestuft werden
können, ebenso wie die Ermittlung negativer Prioritäten, um sicherzustellen, dass die
Ressourcen auf Tätigkeiten mit dem höchsten Mehrwert für die Union konzentriert werden. In
diesem Zusammenhang sollte den Ausgaben im Zusammenhang mit EURES besondere
Aufmerksamkeit gewidmet werden, um Einsparungen und Effizienzgewinne zu ermitteln, die
zu einer wirksameren Fertigstellung der Strategie EURES 2030 und der Strategie für das
EURES-Portal beitragen können. Ein solcher Ansatz würde dazu beitragen, die gesamten
finanziellen Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushaltsplan zu begrenzen und
gleichzeitig sicherzustellen, dass die ELA in der Lage ist, ihre Ressourcen auf die
relevantesten und wirkungsvollsten operativen Ziele zu konzentrieren.
Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im Finanz- und Digitalbogen zu
Rechtsakten, der dem Vorschlag beigefügt ist, im Einzelnen dargelegt. Die geschätzten
finanziellen und personellen Auswirkungen für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der
Veranschaulichung und greifen Beschlüssen über den nächsten mehrjährigen EU-Haushalt
(Mehrjähriger Finanzrahmen 2028-2034) nicht vor. Die Finanzierungsquellen und der
Umfang des finanziellen Engagements der EU nach 2027 werden von den Ergebnissen der
interinstitutionellen Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034
abhängen. Danach müssen sie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt
werden. Alle Mittelzuweisungen und Personalzuweisungen ab 2028 sind daher vorläufig.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Überwachung der neuen Aufgaben, die der ELA mit diesem Vorschlag übertragen
werden, wird Teil der Systeme der ELA zur Leistungsmessung sein, die im Einklang mit dem
oben genannten Aktionsplan reformiert wurden. Dies umfasst die Festlegung detaillierter
Ziele und erwarteter Ergebnisse in der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, unter
anderem durch neu definierte SMART-Ziele und aussagekräftige zentrale
Leistungsindikatoren.
Insbesondere wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen
Behörden und dezentralen Agenturen die Verwirklichung der spezifischen Ziele dieses
Vorschlags überwachen. Einzelheiten, einschließlich vorläufiger Indikatoren für diesen
Zweck, werden in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag dargelegt, aus der hervorgeht,
dass die Bewertung der ELA-Verordnung auf spezifischen Indikatoren beruhen wird, mit
denen die Zahl der erreichten Einzelpersonen und Arbeitgeber und ihre Zufriedenheit mit den
bereitgestellten Informationen gemessen werden; der Zufriedenheitsgrad des EURES-Netzes
mit seiner Governance, der Zahl und dem Anteil der Stellenvermittlungen, die Zufriedenheit
mit dem EURES-Portal und die Erfassung von Lebensläufen und Stellenangeboten auf dem
Portal; die Anzahl, das Verhältnis und die Reichweite der gezielten konzertierten und
gemeinsamen Kontrollen, die Zufriedenheit mit der operativen Unterstützung durch die ELA
und der Anteil der konzertierten und gemeinsamen Kontrollen, die durch eine risikobasierte
Analyse unterstützt werden; im Fall der Mediation die Zahl der Fälle, die bei der Mediation
eingereicht und beigelegt wurden, die Dauer des Verfahrens und die Zufriedenheit mit dem
Verfahren.
Darüber hinaus wird die Kommission gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1149 und
im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung und der Leitlinien für eine bessere
Rechtsetzung weiterhin alle fünf Jahre die Leistung der Behörde in Bezug auf ihre Ziele, ihr
Mandat und ihre Aufgaben bewerten. Die nächste Bewertung wird 2029 ausgeführt und
umfasst den Zeitraum von 2024 bis 2028. Im Rahmen dieser Bewertung wird geprüft, ob der
Umfang der Tätigkeiten der Behörde geändert werden muss, unter anderem durch eine
mögliche Entbindung von einzelnen Aufgaben wie der Koordinierung von EURES
(einschließlich der an die Kommission übertragenen Aufgaben).
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 des Vorschlags werden mehrere Änderungen an der Verordnung
(EU) 2019/1149 vorgenommen.
1. Artikel 1 Absatz 2 wird geändert und Artikel 1 Absatz 4a wird eingefügt, um das
Mandat der ELA zu präzisieren, wenn an ihren Tätigkeiten bestimmte
Drittstaatsarbeitnehmer in der Union beteiligt sind. Die Behörde ist in der Lage, die
Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Arbeits- und Sozialversicherungsrechte
dieser Arbeitnehmer gemäß den spezifischen Bestimmungen der
Richtlinien 2009/52/EG, 2014/36/EU, (EU) 2024/1233 und der
Richtlinie 2001/55/EG des Rates in ergänzender Weise anzugehen, d. h. wenn dies
für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ELA erforderlich ist. Artikel 1
Absatz 4 Buchstaben j und k werden hinzugefügt, um die Verordnung über eine mit
dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung
von Arbeitnehmern sowie die Richtlinie zur Festlegung besonderer Regeln für die
Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor aufgrund ihres
Zusammenhangs mit der Anwendung der Richtlinie 2014/67/EU in den
Tätigkeitsbereich der ELA aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 5 wird geändert, um der
Behörde ein ausdrückliches Mandat zur Bekämpfung der Ausbeutung der
Arbeitskraft zu erteilen.
2. Artikel 2 Buchstabe a wird geändert, um der Änderung von Artikel 1 in Bezug auf
die Unterstützung bei der Durchsetzung der Rechte bestimmter
Drittstaatsarbeitnehmer Rechnung zu tragen. Buchstabe b wird geändert, um
klarzustellen, welche der Aufgaben der ELA mit ihrem Ziel der Erleichterung und
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängen.
Um die Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, wird ein Verweis
auf die Anwendung des Unionsrechts hinzugefügt. Buchstabe d wird geändert, um
dem Mandat der ELA zur Bekämpfung der Ausbeutung von Arbeitskräften
Rechnung zu tragen.
3. Artikel 3 Absatz 3 wird hinzugefügt, um der Vorgabe nachzukommen, dass der Sitz
einer dezentralen Agentur in einem gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakt festgelegt werden muss. Diese
Änderung spiegelt sich auch in der Überschrift des Artikels wider.
4. Der einleitende Wortlaut von Artikel 5 wird geändert, um ihn mit dem
Änderungsantrag zu Artikel 1 in Bezug auf Drittstaatsarbeitnehmer in Einklang zu
bringen und die Bereitstellung stärker personalisierter Informationen zu ermöglichen.
Artikel 5 Buchstabe g wird hinzugefügt, in dem die Zuständigkeit der ELA für die
Förderung von Sensibilisierungskampagnen festgelegt ist. Es handelt sich um eine
bestehende Bestimmung, die aus Artikel 11 Buchstabe e übernommen wurde, da sie
sich auf die Aufgabe bezieht, Einzelpersonen und Arbeitgebern Informationen zur
Verfügung zu stellen, und nicht auf den Aufbau von Kapazitäten für die
Mitgliedstaaten. Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, um der Befugnis der ELA
Rechnung zu tragen, gemäß Artikel 29 Absatz 2 Finanzhilfen für Begünstigte
bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf die Beratung und Unterstützung von
Einzelpersonen und Arbeitgebern, um die Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe
gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf individuellere Weise zu unterstützen.
5. Artikel 6 wird geändert, um die Systemverantwortung für das EURES-Portal sowie
die Helpdesk-Funktion für das Personal der EURES-Mitglieder und -Partner sowie
der nationalen Koordinierungsbüros von der ELA auf die Kommission zu übertragen.
Die Überschrift wird geändert, um der Rolle der ELA in Bezug auf EURES besser
Rechnung zu tragen.
6. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d werden geändert, um es der ELA zu
ermöglichen, auf eigene Initiative die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
zu erleichtern. Artikel 7 Absatz 2 wird geändert, um klarzustellen, dass er sich auf
alle Bereiche bezieht, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen.
Artikel 7 Absätze 3 und 4 werden geändert, um der ELA eine konkrete
unterstützende Rolle bei der Nutzung elektronischer Instrumente zu übertragen und
andere Instrumente neben dem IMI, die in diesem Zusammenhang relevant sind und
mit denen die Behörde bereits zusammenarbeitet, ausdrücklich hervorzuheben.
7. Artikel 8 Absatz 1 wird geändert, um der Änderung von Artikel 1 in Bezug auf
Drittstaatsangehörige Rechnung zu tragen und der ELA eine proaktivere Rolle bei
der Einleitung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen einzuräumen. Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe a wird geändert, um sicherzustellen, dass die Anforderung, dass
konzertierte Kontrollen gleichzeitig stattfinden, nicht zu eng verstanden wird.
Artikel 8 Absatz 3 wird dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, eine angemessene Begründung vorzulegen, wenn sie nicht an konzertierten
oder gemeinsamen Kontrollen teilnehmen, und sicherzustellen, dass die Behörde und
die nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen der betroffenen Mitgliedstaaten
gleichzeitig informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat einer Inspektion zustimmt.
Artikel 8 Absatz 4 wird dahin gehend geändert, dass eine Frist festgelegt wird,
innerhalb deren die Mitgliedstaaten Begründungen vorlegen müssen, wenn sie nicht
an konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilnehmen. Dies bedeutet nicht, dass
der Behörde autonome Kontrollbefugnisse übertragen werden, da solche Kontrollen,
einschließlich der von der ELA angeforderten Kontrollen, weiterhin der Zustimmung
der betroffenen Mitgliedstaaten unterliegen.
8. Artikel 9 Absatz 1 wird geändert, um die Verwaltungsanforderungen zu
vereinfachen, die zu einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle führen. Es
sollte nicht erforderlich sein, vor jeder Inspektion eine förmliche schriftliche
Vereinbarung schließen zu müssen. Artikel 9 Absatz 3 wird dahin gehend geändert,
dass Inspektoren aus anderen Mitgliedstaaten, die an konzertierten und gemeinsamen
Kontrollen teilnehmen, in dem Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfindet,
bestimmte Mindestkompetenzen in Bezug auf den Zugang zu den der Kontrolle
unterliegenden Räumlichkeiten, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die
Erhebung von Beweismitteln erhalten. Artikel 9 Absatz 4 wird geändert, um eine
Verbindung zwischen den Analysen und Risikobewertungen der ELA und den
Kontrollen herzustellen. Artikel 9 Absatz 5 wird dahin gehend geändert, dass die
nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen des Mitgliedstaats, in dem die
Inspektion stattfindet, über dieselben Befugnisse verfügen wie Inspektoren aus
anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Artikel 9 Absatz 5a wird eingefügt, um den
erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der ELA im
Zusammenhang mit Kontrollen zu gewährleisten. Artikel 9 Absatz 6 wird geändert,
um sicherzustellen, dass die ELA vorläufige Berichte über die Inspektionsergebnisse
früher als bisher erhält und den Mitgliedstaaten gleichzeitig mehr Zeit für die
Fertigstellung der endgültigen Berichte eingeräumt wird, sowie um
Mindestanforderungen an den Inhalt der Berichte festzulegen. Artikel 9 Absatz 6a
wird eingefügt, um das Fallbearbeitungssystem vorzusehen, in dem die ELA
Informationen im Zusammenhang mit konzertierten und gemeinsamen Kontrollen
speichert.
9. Artikel 10 Absatz 1 wird geändert, um der Änderung von Artikel 1 in Bezug auf
Tätigkeiten, an denen Drittstaatsarbeitnehmer beteiligt sind, Rechnung zu tragen, die
Liste der Akteure, mit denen die ELA zusammenarbeiten soll, zu erweitern und
klarzustellen, wie auf Informationen, die für analytische Arbeiten verwendet werden,
zugegriffen und diese verarbeitet werden sollen. Artikel 10 Absatz 1a wird eingefügt,
um Risikoanalysen eher operativer Art und ihren Zusammenhang mit konzertierten
und gemeinsamen Kontrollen vorzusehen. Artikel 10 Absatz 3 wird geändert, um
sicherzustellen, dass die operativen Risikoanalysen in die operative Planung
einfließen. Artikel 10 Absatz 4 wird geändert, um klarzustellen, dass er sich auf alle
Bereiche bezieht, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen.
10. Der einleitende Wortlaut von Artikel 11 wird geändert, um aus Gründen der
Kohärenz mit Artikel 1 Absatz 2 einen Verweis auf die Anwendung des
Unionsrechts aufzunehmen und klarzustellen, dass er sich auf alle Bereiche bezieht,
die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen. Artikel 11
Buchstabe d wird geändert, um die Art der von der ELA oder von den
Mitgliedstaaten mit Unterstützung der ELA entwickelten Schulungsprogramme und
die verschiedenen Interessenträger, die davon profitieren können, zu präzisieren.
Artikel 11 Buchstabe e wird gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 5 Buchstabe g
verschoben wurde.
11. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b wird geändert, um klarzustellen, dass er sich auf
alle Bereiche innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs bezieht
und dass sich die ELA nicht auf die länderübergreifenden Aspekte nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit beschränkt.
12. Artikel 13 wird geändert, um das komplexe Mediationsverfahren zu vereinfachen, es
auf eine einzige Phase zu beschränken und den verbindlichen oder unverbindlichen
Charakter der erzielten Vereinbarung den beteiligten Parteien zu überlassen.
13. Artikel 14 wird geändert, um einen Verweis auf die Agentur der Europäischen Union
für Grundrechte und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
aufzunehmen und die Möglichkeit des Datenaustauschs zwischen Agenturen
hervorzuheben.
14. Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 31 Absätze 4, 5 und 7 sowie
Artikel 33 Absatz 2 werden geändert und Artikel 21 Absatz 1a wird eingefügt, um
die Angleichung an das „gemeinsame Konzept“ für dezentrale Agenturen und die
Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen zu gewährleisten.
15. Kapitel IIIa wird eingefügt, um der ELA ein klares Mandat zur Verarbeitung
operativer Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen und
der Behörde Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. In Artikel 23a werden
das allgemeine Mandat zur Informationsverarbeitung, die Vorschriften über
besondere Kategorien personenbezogener Daten und die Speicherdauer sowie die
Möglichkeit bilateraler Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten
festgelegt. Artikel 23b betrifft den Zugang der ELA zum IMI, einschließlich des
Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich konzertierter und gemeinsamer
Kontrollen. Artikel 23c betrifft den Zugang der ELA zum Europäischen Register der
Kraftverkehrsunternehmen (ERRU). Artikel 23d betrifft den Zugang der ELA zu
Daten über die Verwendung des IMI, des ERRU und des elektronischen Austauschs
von Sozialversicherungsdaten (EESSI) sowie den Zugang zu den Informationen, die
den Mitgliedstaaten in den Entsendemeldungen gemäß der Verordnung über eine mit
dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung
von Arbeitnehmern und gemäß der Richtlinie zur Festlegung besonderer Regeln für
die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor übermittelt werden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, über diese Informationsaustauschsysteme – zusätzlich zu den Systemen für
konzertierte und gemeinsame Kontrollen – spezifische Informationen an die ELA
weiterzugeben, sofern alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen.
16. In Artikel 29 wird ein neuer Absatz hinzugefügt, um die ELA zu ermächtigen,
Finanzhilfen zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben zu gewähren.
17. Artikel 32 Absatz 2a wird eingefügt, um die Abordnung eines nationalen
Verbindungsbeamten für Kontrollen, d. h. eines Inspektors einer nationalen
Durchsetzungsbehörde, aus jedem Mitgliedstaat zur ELA zusätzlich zum
bestehenden nationalen Verbindungsbeamten zu ermöglichen. Artikel 32 Absätze 1
und 2 werden entsprechend geändert, unter anderem um die jeweiligen
Zuständigkeiten der beiden Gruppen nationaler Verbindungsbeamter festzulegen.
Ferner wird festgelegt, dass alle nationalen Verbindungsbeamten von den
Mitgliedstaaten erst nach ihrer Genehmigung und Einstellung durch die ELA ernannt
werden.
18. Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1149 wird unter den Nummern 1, 2 und 5
geändert, um Verweise auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit unter
Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen
Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Mit Artikel 2 des Vorschlags werden mehrere Änderungen an der Verordnung (EU) 2016/589
vorgenommen.
1. Artikel 3 wird geändert, um bestimmte Begriffsbestimmungen, die zuvor in den
Durchführungsbeschlüssen 2018/1020 und 2018/1021 der Kommission enthalten
waren, in den Haupttext aufzunehmen und eine Definition für die Initiative
„Gezieltes Mobilitätsprogramm von EURES“ aufzunehmen.
2. Artikel 8 wird geändert, um die unterstützenden Aufgaben, die in den
Zuständigkeitsbereich des Europäischen Koordinierungsbüros (ECO) von EURES
fallen, zu präzisieren. Dazu gehören Programmier-, Datenerhebungs- und
Analysetätigkeiten. Zu den Aufgaben des ECO gehört nicht mehr die Verantwortung
als Systemeigner des EURES-Portals oder der Helpdesk; diese wird auf die
Kommission übertragen. Das ECO ist nicht mehr verpflichtet, eine Kooperations-
und Freigabestruktur für Ausbildungsplätze und Praktika zu entwickeln, da diese
Struktur in der Praxis nicht relevant ist.
3. Artikel 9 wird geändert, um der Kommission als Systemeignerin des EURES-Portals
eine Rolle in Bezug auf Beschwerden und Stellenangebote zu übertragen, bei denen
davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Standards im Zusammenhang mit dem
EURES-Portal nicht erfüllen.
4. Artikel 14 wird dahin gehend geändert, dass der EURES-Koordinierungsgruppe die
Aufgabe übertragen wird, relevante Informationen aus dem EURES-
Programmplanungszyklus zu ermitteln, die in die EURES-Tätigkeitsberichte
einfließen sollen.
5. Artikel 16 wird geändert, um in die Kooperationsmaßnahmen einen Verweis auf die
Initiative „gezieltes Mobilitätsprogramm von EURES“ aufzunehmen.
6. Artikel 17 wird dahin gehend geändert, dass ein Verweis auf Arbeitnehmer als
direkte Anbieter von Lebensläufen und Stellengesuchen aufgenommen wird, die dem
EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden.
7. Artikel 19 wird geändert, um das Verfahren für die Umsetzung von ESCO als
gemeinsame Sprache für die Interoperabilität und den automatisierten Abgleich zu
straffen und zu vereinfachen. Die Kommission ist befugt, die in EURES
implementierte Fassung von ESCO regelmäßig entsprechend den Arbeitsmarkttrends
zu aktualisieren. Die Kommission wird für die Erstellung und Pflege von
Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Klassifikationssystemen für
Stellenangebote und Lebensläufe und ESCO zuständig sein. Die Bestimmungen, die
sich auf die Durchführungsbefugnisse der Kommission für die Annahme der in
EURES verwendeten Fassung von ESCO und die technischen Standards für die
Erstellung von Entsprechungstabellen beziehen, werden daher gestrichen.
8. Artikel 23 wird dahin gehend geändert, dass unter den Unterstützungsleistungen für
Arbeitsuchende ein Verweis auf die Initiative „gezieltes Mobilitätsprogramm von
EURES“ aufgenommen wird.
9. Artikel 24 wird dahin gehend geändert, dass unter den Unterstützungsleistungen für
Arbeitgeber ein Verweis auf die Initiative „gezieltes Mobilitätsprogramm von
EURES“ aufgenommen wird.
10. Artikel 25 wird dahin gehend geändert, dass unter den Unterstützungsleistungen für
die Zeit nach der Rekrutierung ein Verweis auf die Initiative „Gezieltes EURES-
Mobilitätsprogramm“ aufgenommen wird.
11. Artikel 26 wird dahin gehend geändert, dass die Bewertung von Behinderungen zu
den Angelegenheiten gehört, zu denen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls
die EURES-Partner Informationsanfragen an die zuständigen nationalen Behörden
oder andere geeignete Stellen weiterleiten müssen.
12. Artikel 27 wird geändert, um bestimmte Aspekte der Unterstützungsleistungen in
Grenzregionen weiter zu präzisieren.
13. Artikel 30 wird geändert, um die Rolle der Nationalen Koordinierungsbüros von
EURES bei der Überprüfung der Entwürfe der nationalen jährlichen
Arbeitsprogramme weiter zu präzisieren. In dem Artikel wird dem ECO auch die
Verantwortung für die Erstellung von Mustern für den Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten übertragen.
14. Artikel 31 wird dahin gehend geändert, dass die Nationalen Koordinierungsbüros
von EURES verpflichtet werden, jährlich über die Durchführung der nationalen
Arbeitsprogramme nach einem vom ECO bereitgestellten und von der Europäischen
Koordinierungsgruppe genehmigten Muster Bericht zu erstatten. Die Befugnis der
Kommission, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher Vorlagen zu erlassen,
wird entsprechend gestrichen.
15. Artikel 32 wird geändert, um das Verfahren und den Inhalt der
Datenerfassungstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Zuständigkeiten des ECO
genauer festzulegen.
16. Artikel 33 wird geändert, um den Berichtszeitraum für EURES-Aktivitäten auf fünf
Jahre zu verlängern.
Mit Artikel 3 des Vorschlags wird die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 entsprechend
geändert. Da die Verordnung (EU) 2019/1149 geändert wird, um den Informationsaustausch
über das IMI zu ermöglichen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1149 im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 aufgeführt werden.
Mit Artikel 4 des Vorschlags werden mehrere Durchführungsbeschlüsse der Kommission
aufgehoben, die infolge der Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589 überflüssig
geworden sind.
2026/0272 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen
Arbeitsbehörde, der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der
Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu
mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse
(EU) 2017/1256, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 46 und 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses36,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen37,
Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) wurde durch die
Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet38.
Zweck der Behörde ist es, zur Gewährleistung einer fairen unionsweiten
Arbeitskräftemobilität beizutragen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei
der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Union zu
unterstützen. Die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in diesen
Bereichen ist von zentraler Bedeutung, um mobile Arbeitnehmer zu schützen, einen
fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten und das Vertrauen in den
Binnenmarkt aufrechtzuerhalten. Um ihr Ziel zu erreichen, erleichtert die Behörde den
Zugang zu Informationen, verbessert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der
Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts, vermittelt bei länderübergreifenden
Streitigkeiten und unterstützt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit.
36 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
37 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
38 Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses
(EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1149/oj).
(2) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1149 hat sich der Kontext, in dem die
Behörde tätig ist, weiterentwickelt. Die globale Volatilität im Zusammenhang mit
anhaltenden geopolitischen Konflikten und strukturellen Veränderungen wie
demografischen Entwicklungen, einem Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen
Alter, dem Fachkräftemangel, dem beschleunigten digitalen Wandel und dem Einsatz
künstlicher Intelligenz erhöht die Notwendigkeit der Arbeitskräftemobilität als
zentrale Maßnahme zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts.
(3) Im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1149 führte die Kommission
eine erste Bewertung der Leistung der Behörde durch, die 2025 veröffentlicht wurde.
Die Bewertung bestätigte, dass die Behörde einem zuvor nicht gedeckten Bedarf an
Unterstützung bei der wirksamen Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der
Arbeitskräftemobilität Rechnung getragen hat. Gleichzeitig stellte sie gewisse
Einschränkungen des derzeitigen Mandats der Behörde fest.
(4) Gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1149 sind erforderlich, damit die
Behörde ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Zu den bei der Evaluierung ermittelten
einschlägigen Anpassungen gehören mehr Befugnisse bei der Datenverarbeitung,
bessere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Bereitstellung
von Informationen, die Rolle der Behörde gegenüber bestimmten
Drittstaatsarbeitnehmern und ihre Zuständigkeiten bei der Entwicklung des
Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (EURES).
(5) Die Verordnung (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates39 sieht
vor, administrative Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr abzubauen und
Verwaltungsanforderungen zu vereinfachen und gleichzeitig die wirksame
Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung des Unionsrechts zur Gewährleistung
des Schutzes der Rechte entsandter Arbeitnehmer zu verbessern und die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zu verbessern. Die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des
Rates40 enthält spezifische Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im
Straßenverkehrssektor. Da sich die Verordnung (EU) 2026/XXX und Richtlinie
(EU) 2020/1057 auf die Anwendung der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates41 beziehen, sollten die Verordnung (EU) 2026/XXX und
Richtlinie (EU) 2020/1057 in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen
werden, die in den Tätigkeitsbereich der Behörde fallen.
(6) Die Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union findet häufig in komplexen
Arbeitsmarktsituationen statt, unter anderem in Hochrisikosektoren wie Bauwesen,
Verkehr, Landwirtschaft, Gastgewerbe und Pflege. Diese Sektoren sind in besonderem
Maße verschiedenen Risiken ausgesetzt, einschließlich des Menschenhandels zum
Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft. In diesem Kontext arbeiten mobile
Arbeitnehmer der Union und entsandte Arbeitnehmer zunehmend Seite an Seite mit
39 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. …).
40 Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur
Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der
Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur
Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj).
41 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/67/oj).
Drittstaatsangehörigen, deren Zahl aufgrund des Arbeits- und Fachkräftemangels in
der Union steigt.
(7) Die Nichteinbeziehung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen in den
Tätigkeitsbereich der Behörde, wie z. B. Informationstätigkeiten, die Erleichterung
konzertierter und gemeinsamer Kontrollen oder Risikobewertungen, könnte
Durchsetzungslücken schaffen, Umgehungen und unlauteren Wettbewerb erleichtern
und zu einem Abwärtsdruck auf Beschäftigungs- und Sozialstandards beitragen.
(8) Eine faire Arbeitskräftemobilität erfordert den wirksamen Schutz der Arbeits- und
Sozialversicherungsrechte aller Personen, die in der Union arbeiten, unabhängig von
ihrer Staatsangehörigkeit. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Behörde die
Mitgliedstaaten in Fällen, die Drittstaatsangehörige betreffen, unterstützen kann,
sofern die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Arbeits- und
Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen zum Mandat der Behörde
beiträgt, eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten und gleiche
Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu schaffen.
(9) Die wirksame Durchsetzung der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von
Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, insbesondere der
Gleichbehandlungsrechte, die durch die Richtlinien 2014/36/EU42 und
(EU) 2024/123343, die Verordnung (EU) 2024/134744 des Europäischen Parlaments
und des Rates und die Richtlinie 2001/55/EG45 des Rates gewährt werden, ist von
entscheidender Bedeutung, um eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten. Bei
einer unzureichend wirksamen Durchsetzung dieser Rechte werden Unternehmen,
welche die Vorschriften einhalten, benachteiligt, während die betroffenen
Arbeitnehmer Gefahr laufen, ihren Rechtsstatus zu verlieren und in eine irreguläre
Situation zu gelangen. Wenn die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung dieser Rechte
unterstützt werden, trägt dies daher nicht nur dazu bei, den Arbeits- und
Fachkräftemangel in der Union zu beheben, sondern auch dazu, dass legale
Migrationswege ordnungsgemäß funktionieren.
(10) Die Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verzerrt den Wettbewerb
zwischen Unternehmen, übt Druck auf die Beschäftigungs- und Sozialstandards aus
und setzt die betroffenen Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko der Ausbeutung von
Arbeitskräften und des Menschenhandels aus. Die Behörde sollte im Rahmen ihrer
42 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als
Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj).
43 Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein
einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel
von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L,
2024/1233, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj).
44 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen
internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung
der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L,
2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
45 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und
den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).
Ziele und soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die
Mitgliedstaaten bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen46.
Eine wirksamere Durchsetzung in diesem Bereich schützt die betroffenen
Arbeitnehmer voraussichtlich vor Ausbeutung, während sie gleichzeitig dazu beiträgt,
die Anreize für die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt zu verringern, da die
Beschäftigungsaussichten in der Union als einer der ursächlichen Faktoren für die
illegale Migration ermittelt wurden.
(11) Der Behörde sollte kein allgemeines Mandat im Bereich der legalen Zuwanderung
erteilt werden, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung, den
Aufenthalt, die Ausweisung oder die Arbeitserlaubnis von Drittstaatsangehörigen, und
die geltenden Unionsvorschriften oder die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in
diesen Bereichen sollten unberührt bleiben.
(12) Da die Behörde die Durchsetzungsbemühungen der Mitgliedstaaten bei der
Bekämpfung der Ausbeutung von Arbeitskräften unterstützen sollte, insbesondere im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität, sollte die
Behörde dieses Problem im Rahmen konzertierter und gemeinsamer Kontrollen sowie
durch ihre Analysen und operativen Risikoanalysen angehen. Sie sollte gegebenenfalls
mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, um
eine koordinierte und wirksame Reaktion zu gewährleisten.
(13) Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-743/1947 ist der
Beschluss über den Sitz der Behörde gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren zu erlassen. Dies sollte die Möglichkeit der Behörde
unberührt lassen, ihre operativen Tätigkeiten innerhalb ihres Verbindungsbüros in
Brüssel zu ergänzen oder gegebenenfalls andere Außenstellen in den Mitgliedstaaten
einzurichten.
(14) Die Bereitstellung von Informationen über die Arbeitskräftemobilität durch die
Behörde sollte weiter verbessert und auf die besonderen Situationen und Bedürfnisse
der betroffenen Einzelpersonen und Arbeitgeber, insbesondere kleiner und mittlerer
Unternehmen (KMU), zugeschnitten werden, damit diese ihre Rechte wirksam
wahrnehmen und ihren Verpflichtungen nachkommen können. Zu diesem Zweck
sollte die Behörde befugt sein, Begünstigten auf nationaler, regionaler oder
grenzüberschreitender regionaler Ebene, die Einzelpersonen und Arbeitgebern gezielte
Beratung zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität anbieten, Finanzhilfen zu
gewähren.
(15) Durch mangelnde Kenntnis ihrer Rechte sind einige Drittstaatsangehörige einem
erhöhten Risiko der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft, der Verletzung ihrer Arbeits- und
Sozialversicherungsrechte und des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der
Arbeitskraft ausgesetzt. Wenn Drittstaatsangehörige gemeinsam mit mobilen oder
entsandten Arbeitnehmern aus der Union arbeiten, sollte die Behörde dazu beitragen,
dass diesen Einzelpersonen und Arbeitgebern klare und leicht zugängliche
Informationen über ihre Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Es ist
wichtig, dass diese Informationen so früh wie möglich zugänglich sind, auch vor der
46 Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne
rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/52/oj).
47 Rechtssache C-743/19 Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, ECLI.EU:C:2022:569.
Einreise in die Union, was eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von
Drittländern und den Delegationen der Union in Drittländern erfordern könnte.
Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern des Menschenhandels
sollte die Behörde ihre Situation in Schulungsprogrammen oder -materialien für
Arbeitsaufsichtsbeamte, die wahrscheinlich mit solchen Personen in Kontakt kommen,
und in den von ihr durchgeführten Risikoanalysen berücksichtigen.
(16) Die Steuerung von EURES ist zwischen der Kommission und der Behörde aufgeteilt,
was die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung und des Betriebs von EURES
einschränkt. Ihre jeweiligen Zuständigkeiten sollten neu zugewiesen werden, um die
Kohärenz mit anderen Tätigkeiten zu verbessern und so die Verwaltung und den
Betrieb von EURES effizienter zu gestalten. Die Kommission sollte die
Verantwortung als Systemeigner für das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität
(EURES-Portal) übernehmen, um die Synergien mit anderen von der Kommission
verwalteten IT-Instrumenten und -Netzen wie Europass, der europäischen
Klassifizierung für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO),
dem Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und dem EU-Talentpool optimal
zu nutzen. Die Kommission sollte auch die Bereitstellung der Helpdesk-Funktion zur
Unterstützung des Personals der EURES-Mitglieder und -Partner sowie der nationalen
Koordinierungsbüros übernehmen. Diese überarbeitete Aufteilung der Zuständigkeiten
sollte in die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates
einfließen48.
(17) Die Änderung der Verordnung (EU) 2016/589 bietet die Gelegenheit, den EURES-
Rechtsrahmen weiter zu straffen, um den Verwaltungsaufwand für die nationalen
Verwaltungen sowie für EURES-Mitglieder und -Partner aus dem Privatsektor zu
verringern und die Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern. Bestimmungen über die
Planung der Tätigkeiten, die Datenerhebung und die Leistungsanalyse sollten in die
Verordnung (EU) 2016/589 aufgenommen werden. Die Umsetzung von ESCO sollte
vereinfacht werden, und der Kommission sollte gestattet werden,
Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Klassifizierungssystemen und den
einschlägigen Fassungen von ESCO im Einklang mit den Entwicklungen auf dem
Arbeitsmarkt einzuführen. Nach der Aufnahme einschlägiger Bestimmungen in die
Verordnung (EU) 2016/589 sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/125649,
(EU) 2018/17050, (EU) 2018/102051 und (EU) 2018/102152 der Kommission
aufgehoben werden.
48 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu
mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj).
49 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und
Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen
Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1256/oj).
50 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche
detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der
Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/170/oj).
51 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und
Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation
zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183
vom 19.7.2018, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1020/oj).
(18) Um sicherzustellen, dass die Berichtspflichten verhältnismäßig bleiben und zur
Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die nationalen
Behörden beitragen, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung über EURES-
Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 von alle zwei Jahre auf alle
fünf Jahre verringert werden, ohne die Ziele der Berichterstattung zu gefährden. Die
Verordnung (EU) 2016/589 sollte daher entsprechend geändert werden.
(19) Um das Potenzial konzertierter und gemeinsamer Kontrollen voll auszuschöpfen,
sollte der Behörde eine proaktivere Rolle zugewiesen werden, einschließlich der
Möglichkeit einer systematischeren Einleitung gezielter Kontrollen auf eigene
Initiative. Die Mitgliedstaaten sollten sich grundsätzlich an konzertierten und
gemeinsamen Kontrollen beteiligen, die von der Behörde vorgeschlagen werden. Die
Organisation solcher Inspektionen sollte zwar weiterhin der Zustimmung der
betroffenen Mitgliedstaaten unterliegen, ihre Durchführung sollte jedoch nicht durch
unangemessene Verwaltungsanforderungen verzögert werden. Um die Ausrichtung
und Wirksamkeit konzertierter und gemeinsamer Kontrollen zu verbessern, sollte die
Behörde ihre Kapazitäten zur Durchführung operativer Risikoanalysen, die in die
datengesteuerte operative Planung einfließen sollten, weiter ausbauen.
(20) Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus strafrechtlichen Ermittlungen ergeben,
sollten die Mitgliedstaaten, die eine von der Behörde unterstützte konzertierte oder
gemeinsame Kontrolle durchgeführt haben, rechtzeitig Informationen über ihre
Durchführung und ihre Ergebnisse übermitteln, auch wenn die Ermittlungen auf
nationaler Ebene noch nicht abgeschlossen werden können. Zwar sollten der Behörde
vorläufige Berichte rechtzeitig vorgelegt werden, doch sollte die Frist für die Vorlage
der Abschlussberichte verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten die einschlägigen
Untersuchungen abschließen können. In diesen Berichten sollten die inspizierten
Unternehmen, die Zahl der beteiligten Personen und ihr Status nach Unionsrecht, die
Zahl und Art der je Unternehmen festgestellten Verstöße sowie die verhängten
Geldbußen oder anderen Sanktionen angegeben werden. Die Behörde sollte ein
elektronisches Fallbearbeitungssystem betreiben, um Informationen im
Zusammenhang mit konzertierten und gemeinsamen Kontrollen systematisch zu
speichern und zu organisieren. Dieses System sollte nur dann für den
Informationsaustausch zwischen der Behörde und den Mitgliedstaaten genutzt werden,
wenn ein solcher Austausch nicht über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
erfolgen kann.
(21) Um eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten und gleiche
Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten, sollte die Behörde die Mitgliedstaaten
bei der Ermittlung und Bewältigung von Herausforderungen bei der
grenzüberschreitenden Durchsetzung unterstützen, wenn nationale Arbeitnehmer,
mobile Arbeitnehmer innerhalb der EU und Arbeitnehmer aus Drittstaaten an
demselben Arbeitsplatz, in derselben Branche, in derselben Unterauftragskette oder in
demselben Unternehmen zusammenkommen, indem sie konzertierte und gemeinsame
Kontrollen, operative Risikoanalysen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau
koordiniert und unterstützt. Die Behörde sollte eng mit Migrationsdiensten,
Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern und Einrichtungen in Drittländern
52 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der
technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die
gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität
zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183
vom 19.7.2018, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1021/oj).
sowie anderen einschlägigen Einrichtungen der Union und internationalen
Einrichtungen zusammenarbeiten, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen den
Zugang zu Unterstützung zu erleichtern.
(22) Zur Stärkung der Fähigkeit der Behörde, ihre erweiterten Aufgaben wahrzunehmen,
sollte jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen einer zuständigen nationalen
Durchsetzungsbehörde als nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen zur
Behörde abordnen. Bei der Teilnahme an einer konzertierten oder gemeinsamen
Kontrolle sollten diese nationalen Verbindungsbeamten für Kontrollen sowie das
Personal der Durchsetzungsbehörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten
bestimmte Mindestkompetenzen erhalten, damit sie die Kontrolle wirksam
unterstützen können.
(23) Im Rahmen ihres Mandats, insbesondere bei ihrer analytischen Arbeit, sollte die
Behörde ein besonderes Augenmerk auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung
des Unionsrechts in Bezug auf Arbeitnehmer richten, die in stark
grenzüberschreitenden Sektoren, beispielsweise den Seeverkehr und Berufe in der
Seefahrt, beschäftigt sind, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den
einschlägigen Agenturen der Union. Bei dieser Analyse sollten relevante Faktoren wie
der Ort der Niederlassung des Arbeitgebers und das Land der Sozialversicherung der
betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
(24) Inspektionen, Kontrollen und Untersuchungen sind von wesentlicher Bedeutung, um
die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten und das öffentliche Interesse zu
schützen. Ihre Häufigkeit, Koordinierung, zeitliche Planung und Intensität sollten in
einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko und der Kapazität des
betreffenden Betreibers stehen, um unnötige Kosten und unnötigen
Verwaltungsaufwand, insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, zu vermeiden.
(25) Die Mediationsfunktion der Behörde sollte vereinfacht und flexibler gestaltet werden,
um ihre Effizienz zu steigern, ihre Nutzung zu fördern und die Zahl der ungelösten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu verringern. Die Teilnahme an der
Mediation sollte freiwillig bleiben.
(26) Um gegen den Missbrauch verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern vorzugehen,
sollte die Europäische Plattform ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit unter Drittstaatsangehörigen verstärken, um die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu
verbessern.
(27) Es sollte klargestellt werden, dass Beschlüsse des Verwaltungsrats, sofern in der
Verordnung (EU) 2019/1149 nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, mit der
absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst werden müssen, was die Anwesenheit oder
Vertretung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des
Verwaltungsrats in der Sitzung voraussetzt, damit Beschlüsse rechtsgültig
angenommen werden können.
(28) Die Behörde sollte auf die operativen Informationen zugreifen können, die für die
wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere über die
einschlägigen Systeme und Datenbanken der Union für den Informationsaustausch
und den Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten mit
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Behörden in den
Mitgliedstaaten. Diese operativen Informationen können Daten umfassen, die sich
sowohl auf verwaltungsrechtliche als auch auf strafrechtliche Ermittlungen beziehen.
Die Behörde sollte ausdrücklich befugt sein, personenbezogene Daten unter
uneingeschränkter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über den Schutz
solcher Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen
Parlaments und des Rates53, zu verarbeiten.
(29) Die Nutzung des IMI ist für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union, die in den
Tätigkeitsbereich der Behörde fallen, obligatorisch. Ebenso wird das Europäische
Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) bei der Umsetzung bestimmter
Rechtsakte der Union verwendet, die in den Tätigkeitsbereich der Behörde fallen.
Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Mitgliedstaaten und die
Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung von Rechtsakten der
Union, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, zu unterstützen, erforderlich ist, sollte die
Behörde daher als IMI-Akteur Zugangsrechte zu den Verfahren der
Verwaltungszusammenarbeit im IMI – einschließlich des Austauschs zwischen
Mitgliedstaaten über konzertierte und gemeinsame Kontrollen – sowie
Benutzerzugang zu den einschlägigen Funktionen des ERRU erhalten, welche die
Anwendung und Durchsetzung solcher Rechtsakte der Union betreffen, sowie
aggregierte statistische Daten über die Nutzung dieser Verfahren und Funktionen der
Verwaltungszusammenarbeit erhalten.
(30) Vereinbarungen über den Datenaustausch zwischen der Behörde und Behörden in den
Mitgliedstaaten können sich auf Informationen wie Daten zur Erklärung gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU, Daten, die gemäß
Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates54 erhoben werden, Daten zur Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der
genannten Verordnung und aggregierte Daten zu Verstößen gegen die in Artikel 1
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1149 aufgeführten Rechtsakte der Union
beziehen. Es sollte möglich sein, der Behörde zusätzlich zu den Informationen über
konzertierte und gemeinsame Inspektionen auch Zugang zu einem bestimmten
Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über die einschlägigen
Informationsaustauschsysteme der Union zu gewähren, sofern ein solcher Austausch
in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt und die Zustimmung aller betroffenen
Mitgliedstaaten vorliegt.
(31) Da die Verordnung (EU) 2019/1149 geändert wird, um den Informationsaustausch
über das IMI zu ermöglichen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1149 im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates55
aufgeführt werden.
53 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
54 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj).
55 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).
(32) Im Einklang mit den Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation56 und der
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte57 ist es wichtig, Mechanismen
einzurichten, welche die Durchsetzung von Arbeitsnormen von der Durchsetzung der
Zuwanderungsgesetze trennen, um sicherzustellen, dass alle Drittstaatsangehörigen bei
Verletzungen ihrer Rechte sicher auf Rechtsbehelfe zugreifen können. In ihrer Rolle
als Verantwortlicher sollte die Behörde personenbezogene Daten, einschließlich Daten
von Drittstaatsangehörigen, nur dann weitergeben, wenn dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben, insbesondere für den Schutz der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte,
erforderlich ist. Es ist wichtig, dass die Behörde die Mitgliedstaaten auch dazu anhält,
Meldestrategien festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass alle
Drittstaatsangehörigen sicher mit den Durchsetzungsbehörden zusammenarbeiten
können.
(33) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [Datum] eine Stellungnahme
abgegeben.
(34) Die Verordnungen (EU) 2019/1149, (EU) 2016/589 und (EU) Nr. 1024/2012 sollten
daher entsprechend geändert werden.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1149
Die Verordnung (EU) 2019/1149 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der
wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der
unionsweiten Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit in der Union. Die Behörde handelt im Rahmen der in
Absatz 4 genannten Rechtsakte der Union einschließlich aller auf diesen
Rechtsakten beruhenden Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen und aller
weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, durch die der Behörde Aufgaben
übertragen werden. Soweit dies zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, kann die Behörde auch aufgefordert werden, sich mit den
Arbeits- und Sozialversicherungsrechten bestimmter Drittstaatsarbeitnehmer zu
befassen. Zu diesem Zweck handelt sie im Rahmen der in Absatz 4a genannten
Rechtsakte der Union.“
b) In Absatz 4 werden folgende Buchstaben j und k angefügt:
„j) Verordnung (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates*,
k) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates**.
56 Siehe beispielsweise Internationale Arbeitsorganisation (2021) „Protecting the rights of migrant
workers in irregular situations and addressing irregular labour migration: A compendium’. Verfügbar
unter: wcms_832915.pdf
57 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2021) „Protecting migrants in an irregular situation
from labour exploitation – Role of the Employers Sanctions Directive.“ Verfügbar unter:
https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-employers-sanctions-directive-
report_en.pdf.
* Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über ... (ABl. ...).
** Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020
zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der
Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur
Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj).“
c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Soweit dies zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben der Behörde
erforderlich ist, fallen folgende Bestimmungen von Rechtsakten der Union
ebenfalls in ihren Tätigkeitsbereich:
a) Artikel 5, 6, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates*,
b) Artikel 11 Absatz 2, Artikel 17 und 20, Artikel 23 Absatz 1
Buchstaben a, c, d und f und Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 2
Buchstabe i sowie Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2014/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates**,
c) Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, e und h, Artikel 12 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 13 und 14 der
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des
Rates***;
d) Artikel 12 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates****.
* Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die
Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009,
S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/52/oj).
** Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks
Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj).
*** Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024
über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten,
sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj).
**** Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und
Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der
Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12; ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).“
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Tätigkeitsbereich der Behörde umfasst die Bestimmungen dieser
Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur
Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie die Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Verhinderung und Bekämpfung der Ausbeutung der
Arbeitskraft, insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden
Arbeitskräftemobilität. Im Bedarfsfall arbeitet die Behörde mit anderen
Agenturen oder Diensten der Union zusammen, wenn sie den Mitgliedstaaten
gemäß diesem Absatz Unterstützung leistet.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
„a) Sie erleichtert den Zugang zu Informationen über Rechte, Pflichten und
Möglichkeiten in Verbindung mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität,
einschließlich wenn dies für die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist,
und über Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen, die in
Mitgliedstaaten der Union arbeiten, sowie zu einschlägigen Diensten;
b) sie erleichtert und stärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der
unionsweiten Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts; dazu
gehört auch die Erleichterung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, der
Austausch von Informationen und Daten, die Durchführung von Analysen und
Risikobewertungen und die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus;“
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) sie unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von
nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Arbeitskraftausbeutung.“
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Rechtsform und Sitz“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Behörde hat ihren Sitz in Bratislava, Slowakei.“
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Um die unionsweite Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, sorgt die Behörde für
eine bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit der an Einzelpersonen,
einschließlich Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrem Rechts- oder
Mobilitätsstatus innerhalb der Union, Arbeitgeber und Sozialpartner gerichteten
Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich aus den in Artikel 1 Absätze 4
und 4a genannten Rechtsakten der Union ergeben. Hierzu unternimmt die Behörde
Folgendes:“
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) Sie fördert Sensibilisierungskampagnen, darunter auch solche zur Unterrichtung
von Einzelpersonen und Arbeitgebern, insbesondere kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU), über ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre
Möglichkeiten.“
c) Der folgende Absatz wird angefügt:
„Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 und im
Einklang mit Artikel 29 Absatz 2 kann die Behörde Begünstigten, die
Einzelpersonen, einschließlich Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrem
Rechtsoder Mobilitätsstatus innerhalb der Union, und Arbeitgebern im Bereich der
grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität auf nationaler, regionaler oder
grenzüberschreitender regionaler Ebene beraten und ihnen gezielte Unterstützung
anbieten, Finanzhilfen gewähren.“
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Europäisches Koordinierungsbüro des EURES-Netzes“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das von der Behörde verwaltete Europäische Koordinierungsbüro nimmt seine
Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/589 wahr, während die
Systemverantwortung für das EURES-Portal sowie dessen technischer Betrieb und
Weiterentwicklung und die damit verbundenen IT-Dienste der Kommission obliegen.
Die Kommission stellt eine Beratungsstelle zur Unterstützung der Mitarbeiter der
EURES-Mitglieder und -Partner und der Nationalen Koordinierungsbüros,
insbesondere der Mitarbeiter, die in direktem Kontakt mit Arbeitnehmern und
Arbeitgebern stehen, bereit.“
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Sie erleichtert die Weiterverfolgung von Anfragen und den
Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden durch logistische und
technische Unterstützung, einschließlich Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen,
sowie durch den Austausch über den Stand der Bearbeitung der Fälle.“
ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Sie erleichtert und unterstützt Verfahren für die länderübergreifende
Durchsetzung im Zusammenhang mit Sanktionen und Geldbußen innerhalb des
Anwendungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 1.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und zur Erfüllung ihrer
Aufgaben innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs übermittelt
die Behörde Informationen, um den betroffenen Mitgliedstaat bei der wirksamen
Anwendung der Rechtsakte der Union zu unterstützen, die in die Zuständigkeit der
Behörde fallen.“
c) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Die Behörde fördert und unterstützt die Nutzung von Instrumenten und
Verfahren für den elektronischen Datenaustausch zwischen nationalen Behörden,
darunter das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das System für den
elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) und das
europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU).
(4) Die Behörde fördert die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und
effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit; außerdem fördert und unterstützt sie
die potenzielle Anwendung von elektronischen Austauschmechanismen und
Datenbanken zwischen den Mitgliedstaaten, um den Zugang zu Daten in Echtzeit
und die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern, und sie kann mögliche
Verbesserungen der Anwendung dieser Mechanismen und Datenbanken vorschlagen.
Die Behörde erstattet der Kommission im Hinblick auf die Weiterentwicklung der
elektronischen Austauschmechanismen und Datenbanken Bericht.“
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert und
unterstützt die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen,
die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, einschließlich
erforderlichenfalls der Arbeits- und Sozialversicherungsrechte von
Drittstaatsangehörigen. Die Behörde kann auch von sich aus die Behörden der
betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle
durchzuführen.
Konzertierte und gemeinsame Kontrollen bedürfen der Zustimmung der betroffenen
Mitgliedstaaten.“
b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) „konzertierte Kontrollen“ Kontrollen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
häufig gleichzeitig in Bezug auf zusammenhängende Fälle durchgeführt werden,
wobei jede nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist und erforderlichenfalls
vom Personal der Behörde unterstützt wird,“
c) Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nehmen die Mitgliedstaaten an
konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teil, die die Behörde auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten oder von sich aus unterstützt.
Die Mitgliedstaaten können nur in hinreichend begründeten Fällen beschließen, nicht
an solchen konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilzunehmen.
Einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle müssen alle teilnehmenden
Mitgliedstaaten vorab zugestimmt haben, und diese Zustimmung ist der Behörde
mitzuteilen, wobei gleichzeitig die gemäß Artikel 32 Absatz 2a benannten, für
Kontrollen zuständigen nationalen Verbindungsbeamten der betreffenden
Mitgliedstaaten zu unterrichten sind.“
d) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„In derartigen Fällen unterrichtet der jeweilige Mitgliedstaat die Behörde und die
übrigen betroffenen Mitgliedstaaten schriftlich und auch auf elektronischem Wege
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens der Behörde über die
Gründe für seine Entscheidung, die hinreichend darzulegen sind, und gegebenenfalls
über die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, sowie über die Ergebnisse
dieser Maßnahmen, sobald diese vorliegen. Die Behörde kann vorschlagen, dass der
Mitgliedstaat, der nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle
teilgenommen hat, freiwillig eine eigene Kontrolle durchführt.“
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Behörde legen die Bedingungen für
die Durchführung einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle fest,
einschließlich des Umfangs und Zwecks der Kontrolle und gegebenenfalls etwaiger
Vereinbarungen im Hinblick auf die Beteiligung des Personals der Behörde.“
b) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(3) Konzertierte und gemeinsame Kontrollen erfolgen auf durchführungswirksame
Weise. Zu diesem Zweck gewähren die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Personal
der Durchsetzungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats, das an derartigen
Kontrollen teilnimmt, eine angemessene Rolle und einen angemessenen Status im
Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in
dem die Kontrolle durchgeführt wird. Dies umfasst mindestens die folgenden
Befugnisse unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für das Personal der
Durchsetzungsbehörden des Mitgliedstaats gelten, in dem die Kontrolle stattfindet:
a) Zugang zu den Räumlichkeiten, Unterlagen und Aufzeichnungen, die
Gegenstand der Kontrolle sind,
b) Erhebung von Beweismitteln.
(4) Die Behörde gewährt Mitgliedstaaten, die konzertierte oder gemeinsame
Kontrollen durchführen, auf deren Antrag hin konzeptuelle und analytische
Unterstützung, Unterstützung bei der Risikobewertung, der Logistik und in
technischen Belangen sowie erforderlichenfalls rechtliche Beratung, was auch
Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen umfassen kann.
(5) Mitarbeiter der Behörde dürfen einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle
als Beobachter beiwohnen und logistische Unterstützung leisten, und sie können an
einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle mit vorheriger Zustimmung des
Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Unterstützung für die Kontrolle
leisten werden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des
Mitgliedstaats teilnehmen. Der gemäß Artikel 32 Absatz 2a benannte für Kontrollen
zuständige nationale Verbindungsbeamte des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle
stattfindet, erhält die gleichen Befugnisse gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels
wie das teilnehmende Personal der Durchsetzungsbehörden eines anderen
Mitgliedstaats.“
c) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Auf Antrag der Behörde und sofern im Einklang mit den gemäß Absatz 1
festgelegten Bedingungen tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
mit der Behörde alle Informationen aus, die für die Einleitung, Koordinierung und
Unterstützung der konzertierten und gemeinsamen Kontrollen sowie für
Folgemaßnahmen zu diesen Kontrollen gemäß Kapitel IIIa erforderlich sind.“
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die nationale Behörde eines Mitgliedstaats, der eine konzertierte oder
gemeinsame Kontrolle durchführt, legt der Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen
nach Abschluss der Kontrolle einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse der
Kontrolle in jenem Mitgliedstaat und über den Ablauf der konzertierten oder
gemeinsamen Kontrolle insgesamt vor. Spätestens neun Monate nach der Kontrolle
legt der betreffende Mitgliedstaat einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der
Kontrolle vor, der mindestens die folgenden Elemente umfasst: die kontrollierten
Unternehmen, die Anzahl der beteiligten Personen und deren Status nach
Unionsrecht, die Anzahl und Art der festgestellten Verstöße je Unternehmen sowie
die verhängten Geldbußen oder sonstigen Sanktionen.“
e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
„(6a) Die Behörde richtet ein elektronisches Fallbearbeitungssystem ein und
übernimmt dessen Betrieb. Das Fallbearbeitungssystem dient folgenden Zwecken:
a) Unterstützung der Verwaltung der von der Behörde unterstützten konzertierten
und gemeinsamen Kontrollen, insbesondere durch die Steuerung der
Informationsabläufe und durch Hilfestellung für die Ermittlungsarbeit in
grenzüberschreitenden Fällen;
b) Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Informationen über konzertierte und
gemeinsame Kontrollen;
c) Ermöglichung des grenzüberschreitenden Abgleichs von Informationen und der
Extraktion von Daten für operative Analysen und statistische Zwecke;
d) Erleichterung der Überwachung, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des
Kapitels IIIa der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725
erfolgt.“
f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die bei konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen erhobenen Informationen
dürfen bei Gerichtsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit
den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten dieser Mitgliedstaaten als Beweismittel
verwendet werden.“
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Behörde unternimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
gegebenenfalls den Sozialpartnern Risikobewertungen und Analysen im
Zusammenhang mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich erforderlichenfalls der Arbeits- und
Sozialversicherungsrechte von Drittstaatsangehörigen, und dies innerhalb des in
Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs. In den Analysen wird beispielsweise auf
Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt, branchenspezifische Herausforderungen
und wiederkehrende Probleme eingegangen, und die Behörde kann auch gezielte und
detaillierte Analysen und Studien zur Untersuchung spezifischer Fragen durchführen.
Bei der Durchführung ihrer Analysen greift die Behörde gemäß Kapitel IIIa auf
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu und verarbeitet diese. Sie
greift weitestgehend auf einschlägige und aktuelle statistische Daten aus bereits
durchgeführten Erhebungen zurück und gewährleistet Komplementarität mit
Agenturen oder Diensten der Union und nationalen Behörden, Agenturen oder
Diensten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern und Einrichtungen in
Drittländern und macht sich deren Fachwissen zunutze, unter anderem in den
Bereichen Betrug, Ausbeutung der Arbeitskraft, Diskriminierung,
Kompetenzprognosen, Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der
Arbeitskraft, Migration sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Als Grundlage für die operative Planung, einschließlich der Ausrichtung,
Vorbereitung, Durchführung und Weiterverfolgung konzertierter und gemeinsamer
Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, führt die Behörde auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder von sich aus innerhalb des in
Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs operative Risikoanalysen durch. Zu
diesem Zweck greift die Behörde gemäß Kapitel IIIa auf Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, zu und verarbeitet diese. Sie kann
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5a um Informationen ersuchen. Die Behörde
teilt die Ergebnisse der operativen Risikoanalysen unverzüglich den betroffenen
zuständigen nationalen Behörden mit.“
c) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Nach Abschluss jeder operativen Risiko- oder sonstigen Analyse meldet die
Behörde ihre Ergebnisse direkt an die Kommission sowie an die betroffenen
Mitgliedstaaten und legt mögliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter
Schwachstellen sowie zur Art und Weise dar, wie die Analyse in die operative
Planung der Behörde einfließen soll.
Außerdem fügt die Behörde ihren Jahresberichten an das Europäische Parlament und
die Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse bei.
(4) In den Bereichen, die in den in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen,
erfasst die Behörde erforderlichenfalls statistische Daten, die von den
Mitgliedstaaten zusammen- und bereitgestellt werden. Hierbei ist sie bestrebt,
bestehende Datenerfassungsaktivitäten in diesen Bereichen zu straffen, um die
doppelte Erhebung von Daten abzuwenden. Falls zutreffend, findet Artikel 15
Anwendung. Gegebenenfalls nimmt die Behörde mit der Kommission (Eurostat)
Verbindung auf und stellt die Ergebnisse ihrer Datenerfassungsaktivitäten zur
Verfügung.“
10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau im Hinblick auf
die Förderung der konsequenten Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts
innerhalb des in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs. Die Behörde
unternimmt insbesondere Folgendes:“
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Sie entwickelt branchenspezifische und branchenübergreifende
Schulungsprogramme, die überwiegend operativ ausgerichtet sind, auch für nationale
Verwaltungen wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Sozialversicherungsträger oder andere
einschlägige Behörden und Sozialpartner, und spezielles Schulungsmaterial, auch
durch Online-Lernmethoden, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der
Entwicklung solcher Programme.“
c) Buchstabe e wird gestrichen.
11. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Fähigkeit der verschiedenen zuständigen Behörden und Akteure der
Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit innerhalb des
in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbereichs verbessert, auch in Bezug auf ihre
grenzüberschreitenden Aspekte, und dadurch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen
beiträgt,“
12. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die
Anwendung von Unionsrecht in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, kann
die Behörde unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs eine Vermittlerrolle
übernehmen. Der Zweck einer solchen Mediation dient dazu, die unterschiedlichen
Standpunkte der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten miteinander in
Einklang zu bringen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung zu
gelangen. Derartige Vereinbarungen spiegeln die Verständigung der betreffenden
Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten nach dem Unionsrecht wider.
(2) Auf Antrag eines oder mehrerer von einer Streitigkeit betroffener Mitgliedstaaten
leitet die Behörde ein Mediationsverfahren vor ihrem zu diesem Zweck gemäß
Artikel 16 Absatz 2 eingerichteten Mediationsausschuss ein. Die Behörde kann auch
von sich aus ein Mediationsverfahren vor dem Mediationsausschuss einleiten. Die
Mediation wird erst nach Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen
Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen der Neutralität,
Unparteilichkeit und loyalen Zusammenarbeit durchgeführt.“
b) Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.
c) Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
„(6) Der Verwaltungsrat legt die Verfahrensregeln für die Mediation fest,
einschließlich der Arbeitsvereinbarungen und der Zusammensetzung des
Mediationsausschusses, der geltenden Fristen, der Einbeziehung der
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde sowie
möglicher Tagungen des Mediationsausschusses in Gremien, die aus mehreren
Mitgliedern bestehen.
(7) Entscheidet ein Mitgliedstaat, nicht an der Mediation teilzunehmen oder von der
Mediation zurückzutreten, so unterrichtet er die Behörde und die übrigen von der
Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit den in Absatz 6 genannten
Verfahrensregeln und innerhalb der darin festgelegten Frist schriftlich und auch auf
elektronischem Wege über die Gründe für seine Entscheidung.
(8) Wenn Mitgliedstaaten einen Fall zur Mediation vorlegen, sorgen sie dafür, dass
alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Fall so anonymisiert
sind, dass die betroffene Person gemäß den in Absatz 6 genannten Verfahrensregeln
nicht oder nicht mehr identifizierbar ist.“
d) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
„(12) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Mediation durch die Behörde
melden die betreffenden Mitgliedstaaten der Behörde die Maßnahmen, die sie zur
Weiterverfolgung der Mediation ergriffen haben, oder, falls sie keine
Folgemaßnahmen ergriffen haben, die Gründe warum sie dies nicht getan haben.“
13. In Artikel 14 erhält der einzige Absatz folgende Fassung:
„Die Behörde bemüht sich bei all ihren Tätigkeiten darum, mit anderen dezentralen
Agenturen der Union und Fachgremien wie der Verwaltungskommission
zusammenzuarbeiten, Überschneidungen zu vermeiden sowie Synergien und
Komplementarität zu fördern. Dazu kann die Behörde Kooperationsvereinbarungen
mit einschlägigen Agenturen der Union wie Cedefop, Eurofound, EU-OSHA, ETF,
der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), Europol und
Eurojust sowie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte schließen. Die
Kooperationsvereinbarungen können auch die gemeinsame Nutzung von Daten
gemäß Artikel 23a Absatz 2 vorsehen.“
14. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Amtszeit der vorsitzenden Person und der stellvertretenden vorsitzenden
Person beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet ihre
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit, so endet auch
diese automatisch am selben Tag.“
15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und t, Artikel 19 Absatz 1 und
Artikel 31 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten
Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Sollte die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines dem
Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs eines Beschlusses zu Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission*
oder dem Personal äußern, so vertagt der Verwaltungsrat die Annahme des
Beschlusses. Der Verwaltungsrat überprüft innerhalb von 15 Tagen den Beschluss
und nimmt ihn in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich
der Vertreter der Kommission, oder mit Vierfünftelmehrheit der Mitgliedstaaten
an.“
* Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die
Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen
nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
16. Nach Artikel 23 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:
„KAPITEL IIIa
VERARBEITUNG OPERATIVER INFORMATIONEN“
17. In Kapitel IIIa werden die folgenden Artikel 23a bis 23d eingefügt:
„Artikel 23a
Zugang zu operativen Informationen
(1) Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 genannten
Aufgaben kann die Behörde operative Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, erheben, speichern, verarbeiten, analysieren und
austauschen. Die Behörde verarbeitet personenbezogene Daten nur für die
spezifischen Zwecke ihrer Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 1 Absätze 2, 4, 4a
und 5 genannten Anwendungsbereichs.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist nur zulässig, wenn dies für die
Untersuchungen im Rahmen konzertierter und gemeinsamer Kontrollen, die von der
Behörde unterstützt werden, unbedingt erforderlich ist, vorbehaltlich geeigneter
Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und nur dann, wenn
sie andere bereits von der Behörde verarbeitete personenbezogene Daten ergänzt. Der
Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu
unterrichten.
(3) Die Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die verarbeiteten
personenbezogenen Daten gespeichert werden müssen. Eine solche Überprüfung
erfolgt spätestens drei Jahre nach der ersten Verarbeitung der personenbezogenen
Daten und danach alle drei Jahre. Die Gründe für die weitere Speicherung der
personenbezogenen Daten sind schlüssig darzulegen und aufzuzeichnen, sofern und
solange dies zur Erfüllung der in den Artikeln 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 genannten
Aufgaben der Behörde erforderlich ist. Fällt keine Entscheidung über die weitere
Speicherung von personenbezogenen Daten, so werden diese Daten automatisch
gelöscht.
(4) Die Behörde kann mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
sowie mit Behörden in den Mitgliedstaaten spezielle Vereinbarungen über die
gemeinsame Nutzung von Daten zum Zwecke des Austauschs von Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer in den
Artikeln 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 genannten Aufgaben schließen.
(5) Die Behörde tauscht gemäß den Artikeln 23b, 23c und 23d operative Informationen
über die für den Informationsaustausch einschlägigen Systeme und Datenbanken der
Union aus und greift über diese Systeme und Datenbanken auf Informationen über
deren Nutzung zu.
Artikel 23b
Austausch operativer Informationen über das Binnenmarkt-Informationssystem
Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufgaben der Behörde zur Koordinierung und Unterstützung
konzertierter und gemeinsamer Kontrollen sowie zur Durchführung von Analysen und
Risikobewertungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 erfolgt auch über das mit der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI). Dazu erhält die Behörde als IMI-Akteur Zugangsrechte zu den
einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im IMI, die mit den in Artikel 1
genannten Rechtsakten der Union verknüpft sind. Betreffen die zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten über das IMI ausgetauschten Informationen konzertierte und
gemeinsame Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, so erhält die Behörde Zugang zu diesem
Austausch über das IMI-System.
Artikel 23c
Zugang zum Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen
Die Behörde erhält im Rahmen ihrer Aufgaben der Koordinierung und Unterstützung
konzertierter und gemeinsamer Kontrollen sowie der Durchführung von Analysen und
Risikobewertungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 Zugang zu den entsprechenden
Funktionen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten Europäischen
Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU).
Artikel 23d
Zugang zu Daten über die Nutzung von Informationsaustauschsystemen
(1) Soweit dies zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Erfüllung ihrer
Informations- und Kooperationspflichten gemäß den Artikeln 5 und 7, zur Koordinierung und
Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, zur
Durchführung von Analysen und operativen Risikoanalysen gemäß Artikel 10 und zur
Ermittlung von Fällen, in denen ein Mediationsverfahren gemäß Artikel 13 eingeleitet werden
kann, erforderlich ist, erhält die Behörde Zugang zu folgenden Informationen:
a) Daten über die Nutzung der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im IMI, die den
Austausch von Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der in Artikel 1
genannten Rechtsakte der Union umfassen,
b) den Informationen, die den Mitgliedstaaten in den Entsendemeldungen über die mit dem
IMI verbundene öffentliche Schnittstelle gemäß der Verordnung (EU) 2026/XXX und der
Richtlinie (EU) 2020/1057 übermittelt werden,
c) Daten über die Nutzung des EESSI- und des ERRU-Systems.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten und soweit dies zur
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Erfüllung ihrer Informations- und
Kooperationspflichten gemäß den Artikeln 5 und 7, zur Koordinierung und Unterstützung
konzertierter und gemeinsamer Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9, zur Durchführung
von Analysen und operativen Risikoanalysen gemäß Artikel 10 oder zur Ermittlung von
Fällen, in denen ein Mediationsverfahren gemäß Artikel 13 eingeleitet werden kann,
erforderlich ist, kann der Behörde Zugang zu bestimmten Formen des Austauschs zwischen
den Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten
Informationsaustauschsysteme gewährt werden.
(3) Der in Absatz 1 genannte Zugang wird nur von der Behörde ermächtigten Bediensteten
gewährt, die befugt sind, im Namen der Behörde zu handeln, und über eine persönliche
Nutzerkennung für die jeweiligen Informationsaustauschsysteme verfügen.
(4) Alle Nutzer sind an die für das jeweilige Informationsaustauschsystem geltenden
Vertraulichkeitsvorschriften gebunden.
*
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).“
18. In Artikel 29 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Die Behörde darf für die Erfüllung ihrer in Artikel 4 festgelegten Aufgaben
Finanzhilfen gewähren. Für die Gewährung von Finanzhilfen durch die
Behörde gilt Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der
Kommission.“
19. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor
Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der
die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und
Herausforderungen für die Behörde berücksichtigt werden.
(5) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter
Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Beurteilung die Amtszeit des
Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur mit Beschluss des
Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.“
20. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt zwei nationale Verbindungsbeamte, die
gemäß Artikel 33 als abgeordnete nationale Sachverständige bei der Behörde
an deren Sitz tätig sind.
(2) Der erste nationale Verbindungsbeamte, der von jedem Mitgliedstaat nach
Genehmigung und Einstellung durch die Behörde benannt wird, trägt zur
Verrichtung der Aufgaben der Behörde bei, auch indem er die Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch gemäß Artikel 7 erleichtert. Zudem dienen
diese Beamten als nationale Kontaktstellen für Fragen aus ihrem jeweiligen
Mitgliedstaat und solchen mit Bezug zu ihrem Mitgliedstaat, entweder indem
sie diese Fragen direkt beantworten oder sich mit ihren nationalen
Verwaltungen in Verbindung setzen.“
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der zweite nationale Verbindungsbeamte, der von jedem Mitgliedstaat
nach Genehmigung und Einstellung durch die Behörde benannt wird, ist ein
nationaler Verbindungsbeamter für Kontrollen, der von einer einschlägigen
nationalen Durchsetzungsbehörde abgeordnet wird und zur Erfüllung der
Aufgabe der Behörde beiträgt, konzertierte und gemeinsame Kontrollen gemäß
den Artikeln 8 und 9 zu koordinieren und zu unterstützen, unter anderem durch
Teilnahme an solchen Kontrollen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5.“
21. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss, mit dem eine Regelung für die
Abordnung nationaler Sachverständiger, einschließlich nationaler
Verbindungsbeamter, zur Behörde festgelegt wird.“
22. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Verwaltungsrat erlässt interne Vorschriften, um die Verpflichtungen aus der
Verordnung (EU) 2018/1725 umzusetzen, insbesondere den Pflichten bezüglich der
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie bezüglich der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge,
der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Personen.“
23. Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1149 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„1) den Wissensstand über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, einschließlich
ihrer Ursachen, regionalen Unterschiede und grenzüberschreitenden Aspekte
sowie ihrer Verbreitung unter Drittstaatsangehörigen und ihrer Auswirkungen
auf sie, durch gemeinsame Definitionen und Konzepte, empirische
Messinstrumente und die Förderung vergleichender Analysen zu verbessern,
ein gegenseitiges Verständnis der verschiedenen Systeme und Praktiken zur
Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu entwickeln und die
Wirksamkeit politischer Maßnahmen, einschließlich vorbeugender
Maßnahmen und Sanktionen, zu analysieren,
2) verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und erforderlichenfalls mit Drittstaaten im Hinblick auf die Bekämpfung nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit bei Drittstaatsangehörigen in der Union, wie
beispielsweise den Personalaustausch, die Nutzung von Datenbanken sowie die
Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Schulungen, zu fördern und zu
bewerten und ein System für den Informationsaustausch für die
Verwaltungszusammenarbeit unter Nutzung eines bestimmten Moduls für nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit im Rahmen des Binnenmarkt-
Informationssystems einzurichten,“
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5) einen Austausch über Erfahrungen zu organisieren, die die nationalen
Behörden bei der Anwendung von Unionsrecht im Bereich der Bekämpfung
nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemacht haben, auch in Bezug auf
Drittstaatsangehörige.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589
Die Verordnung (EU) 2016/589 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 3 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 angefügt:
9. „Europäische Klassifikation“ die neueste Fassung der von der Kommission
veröffentlichten Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen,
Qualifikationen und Berufe58. Die Liste beinhaltet eine Aufzählung eindeutiger
Kennungen, die für Berufe oder Fähigkeiten und Kompetenzen stehen, ergänzt durch
Metadaten;
10. „Abgleichtabellen“ maschinenlesbare Entsprechungstabellen, i
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Euro (Unterrichtung)