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Schriftliche Frage 59 von Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung vor Einbringung des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 59 von Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung vor Einbringung des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)… Frage 59 (Lisa Badum, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung vor Einbringung des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) untersucht, ob bereits vorhandene dezentrale, nicht netzgekoppelte Kraftwerkskapazitäten kosteneffizient zur Absicherung von Dunkelflauten genutzt werden können, und falls nein, warum wurde auf eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 BHO verzichtet? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 13. Juli 2026: Bei allen finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes verpflichtet § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Gemäß den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO ist eine Maßnahme dann finanzwirksam, wenn sie die Einnahmen oder die Ausgaben des Bundeshaushaltes entweder einzeln oder kumulativ unmittelbar oder mittelbar beeinflusst. Die Finanzierung des Strom- Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) soll dagegen über eine Umlage auf den Stromverbrauch erfolgen. Denn die EU-beihilferechtlichen Vorgaben sehen vor, dass Kapazitätsmechanismen, dazu zählt das StromVKG, verursachergerecht von den Marktteilnehmern finanziert werden. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 BHO ist daher für das StromVKG nicht vorzusehen.

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