Schriftliche Frage 58 von Dr. Paul Schmidt (AfD): Trifft es zu, dass Zuarbeiten von Energieversorgungsunternehmen zum Themenkomplex Gaskraftwerke und Großbatteriespeicher im Zusammenhang mit…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Text
Schriftliche Frage 58 von Dr. Paul Schmidt (AfD): Trifft es zu, dass Zuarbeiten von Energieversorgungsunternehmen zum Themenkomplex Gaskraftwerke und Großbatteriespeicher im Zusammenhang mit…
Frage 58 (Dr. Paul Schmidt, AfD):
Trifft es zu, dass Zuarbeiten von Energieversorgungsunternehmen zum Themenkomplex Gaskraftwerke und Großbatteriespeicher im Zusammenhang mit dem Stromversorgungssicherheitsund Kapazitätsgesetz (StromVKG) erst nach Medienanfragen im Lobbyregister des Deutschen Bundestages nachgemeldet wurden, und welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um mögliche Verstöße gegen das Lobbyregistergesetz zu prüfen und gegebenenfalls hieraus weitere Maßnahmen abzuleiten (bitte die einzelnen Schritte und Maßnahmen benennen)?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 10. August 2026:
Innerhalb der Bundesregierung besteht zu einzelnen Vorhaben ein Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, aber auch mit anderen Interessensgruppen und der Wissenschaft. Dies ist unerlässlich, um z. B. Erfahrungen aus der Praxis bei der Gesetzgebung berücksichtigen zu können oder Strategien und Förderprogramme an den Bedarfen der Menschen und der Wirtschaft auszurichten. Dies gilt auch für das Stromversorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz (StromVKG). Damit transparent nachvollziehbar ist, in welchen Bereichen sich Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung engagieren, führt der Deutsche Bundestag das Lobbyregister. Die fristgerechte Eintragung und Veröffentlichung von Stellungnahmen im Lobbyregister obliegt ausschließlich den jeweiligen Interessenvertretern nach §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (LobbyRG). Eine parallel zum Lobbyregister geführte Übersichtsliste besteht daher im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und spezifisch für das StromVKG nicht. Für weitergehende Auskünfte zu konkreten Eintragungen oder etwaigen Verstößen besteht die Zuständigkeit bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages, hier bei der registerführenden Stelle, nicht bei der Bundesregierung, nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LobbyRG. Die Bundesregierung selbst prüft daher etwaige Verstöße nicht. Die Bundesministerien haben sich darüber hinaus in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) dazu verpflichtet, bei Gesetzesentwürfen in der Gesetzesbegründung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzesentwurfs beigetragen haben (sogenannter „exekutiver Fußabdruck“).
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