Schriftliche Frage 69 von Katrin Uhlig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kosten entstehen nach aktuellen Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch die im Entwurf zum für ein Strom-…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 69 von Katrin Uhlig (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kosten entstehen nach aktuellen Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch die im Entwurf zum für ein Strom-…
Frage 69 (Katrin Uhlig, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Kosten entstehen nach aktuellen Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch die im Entwurf zum für ein Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) vorgesehenen Maßnahmen und den weiterführenden, von der Bundesregierung angekündigten Kapazitätsmarkt, und besteht bereits eine Datengrundlage, auf deren Basis die von der Bundesregierung angekündigte Umlage, die den Kapazitätsmechanismus finanzieren soll, berechnet werden kann, und wenn ja, wie sieht diese konkret aus?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 19. Mai 2026:
Die Abschätzung der Förderkosten durch das Strom- Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) ist nur unter hoher Unsicherheit möglich. Denn es handelt sich um ein neues Instrument. Auch hängen die Ergebnisse der Ausschreibungen stark von der Wettbewerbssituation, den technischen Liefermärkten, den Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Daher ist es für eine Abschätzung der Kosten erforderlich, zahlreiche Annahmen zu treffen. Unter Zugrundelegung diverser Annahmen (Ausschreibungsmengen, Zuschlagsmengen nach Technologie, Investitionskosten, etc.) ergeben sich geschätzte Förderkosten im Jahr 2031 von 1 bis 3 Mrd. Euro. Ab dem Jahr 2032 bis 2045 werden die jährlichen Kosten auf 0,9 bis 2,3 Mrd. Euro geschätzt. Die Kosten im Jahr 2031 liegen höher, denn in diesem Jahr sind sowohl langjährige Verpflichtungszeiträume als auch Verpflichtungszeiträume mit nur einjähriger Laufzeit für das Jahr 2031 zu vergüten. Die Förderkosten sollen über eine Umlage finanziert werden. Die Umlage soll erst mit dem Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt und ab 2031 erhoben werden. Die hiermit verbundenen weiteren Kosten werden im Gesetz zum Kapazitätsmarkt dargestellt. Nach europarechtlichen Vorgaben soll die Umlage verursachergerecht von den Markteilnehmern getragen werden. Dabei sind Entlastungen beispielsweise für energieintensive Unternehmen grundsätzlich möglich. An das StromVKG soll sich für den Zeitraum ab 2032 ein umfassender Kapazitätsmarkt anschließen, der jedoch nicht Inhalt dieses Gesetzentwurfs ist. Zu beachten ist zudem, dass Investitionen in steuerbare Kapazitäten unabhängig vom Marktdesign notwendig sind, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
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