Schriftliche Frage 8 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld (Bundestagsdrucksache 21/5874) nicht vor, dass die Mu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 8 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld (Bundestagsdrucksache 21/5874) nicht vor, dass die Mu…
Frage 8 (Dr. Moritz Heuberger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Warum sieht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld (Bundestagsdrucksache 21/5874) nicht vor, dass die Mutter automatisch als Berechtigte für das Kindergeld angesehen wird, wie auch von den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung angeregt wurde (www.bundestag.de/ausschuesse/a07_ finanzen/wp21_a07_Anhoerungen/1183612-118 3 612), und hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu der Problematik, dass ansonsten manche Väter als Empfänger von Kindergeld ausgewählt würden, die zum Beispiel aufgrund von Sorgerechtsstreitigkeiten nicht mit dem Kind leben oder sich finanziell an der Erziehung beteiligen, gebildet, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt sie dabei?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 8. Juli 2026:
Die Bundesregierung ist sich mit den Koalitionsfraktionen in der Zielsetzung einig, dass bei der Gewährung von Kindergeld im Zweifel die Mutter zu begünstigen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 21/5874). Es wurde sich gegen die Aufnahme einer entsprechenden gesetzlichen Regelung entschieden, weil diese mit Nachteilen für die Einführung des antragslosen Kindergeldes verbunden wäre. Die Familienkasse soll insbesondere eine Berechtigtenauswahl vermeiden, die sich für Frauen in Krisensituationen nachteilig auswirken würde. Die Familienkasse soll hierfür auch auf aktuelle Meldedaten zurückgreifen, die z. B. auf eine Trennung der Familie schließen lassen. Durch das antragslose Kindergeld bleibt das so genannte „Obhutsprinzip“ des § 64 Absatzes 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unberührt, sodass auch weiterhin das Kindergeld vorrangig an die Person gezahlt wird, die das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 21/5874).
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