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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5874)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6979 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5874) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6979 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/5874 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, René Springer, Iris Nieland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6003 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen A. Problem Zu Buchstabe a Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit. Um Kindergeld zu erhalten, muss nach geltendem Recht ein elektronischer oder schriftlicher unterschriebener Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag wird gegenüber der Familienkasse dargelegt, dass das Kind und die kindergeldberechtigte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Soweit mehrere Personen (üblicherweise beide Elternteile) kindergeldberechtigt sind, wird in dem Antrag auch bestimmt, welche Person das Kindergeld erhalten soll. Schließlich sind die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Mitwirkungspflichten anzuerkennen. Erhält die Familienkasse die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, liegen ihr häufig bereits die wesentlichen Erkenntnisse vor, die für die Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlich sind. Eines besonderen Antrags der Eltern bedarf es zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in diesen Fällen nicht. Zu Buchstabe b Die Fraktion der AfD macht darauf aufmerksam, dass es sich beim Kindergeld einerseits um eine Steuervergütung im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs handle, die vorrangig – alternativ zum Kinderfreibetrag – die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Kinderexistenzminimums bei der Besteuerung der Eltern zum Ziel habe. Andererseits sei das Kindergeld – werde kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt – ausschließlich oder überwiegend eine Sozialleistung und keine oder kaum eine Steuervergütung. Selbiges gelte auch für den Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Hierbei handle es sich materiell und formell um eine Leistung des Sozialrechts. Gleichwohl unterliege das deutsche Kindergeld als Familienleistung den europäischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Diese solle die Gleichbehandlung von Personen sicherstellen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machten. Als Folge der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Juni 2012, verbundene Rs. C-611/10 und C-612/10, „Hudzinski“ und „Wawrzyniak“) seien Kindergeldanträge von EU-Bürgern in den letzten Jahren zunehmend auch für Kinder gestellt worden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hätten. Im Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsleistungen würden Familien hinsichtlich des Bezugs von Kindergeld derzeit gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich behandelt. Die Funktion des Kindergeldes werde bei einem undifferenzierten Export nicht erfüllt. Lebe ein Kind in einem Staat mit niedrigerer Kaufkraft, komme es zu einem Fördereffekt, der Familien mit in Deutschland oder in Ländern mit höherer Kaufkraft lebenden Kindern verwehrt bleibe. Dies sei mit dem europäischen Recht auf Freizügigkeit weder beabsichtigt noch zu rechtfertigen. B. Lösung Zu Buchstabe a Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Zur effektiven Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen auch Ausweitungen von Datenübermittlungen an die Familienkasse. Damit wird es den Familien erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only- Prinzip“). Durch den Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird der Prozess der Gewährung von Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker qualitätsgesichert. Für Familien bedeutet antragsloses Kindergeld einen echten Servicegewinn. Leistungen werden ohne unmittelbare Mitwirkung der Eltern proaktiv gewährt. Fehlerquellen durch unvollständige Anträge entfallen und Auszahlungen erfolgen zuverlässig. Gerade in einer sensiblen Phase rund um Geburt und Familiengründung entsteht so eine spürbare Entlastung für Familien und Vertrauen in eine moderne digitale Verwaltung. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss Änderungen am Gesetzentwurf hinsichtlich des Abrufs der Kontoverbindungen bei den Leistungsträgern nach SGB II/III sowie datenschutzrechtliche Folgeänderungen. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5874 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. Zu Buchstabe b Für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, wird die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst. Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Die maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung (BMF v. 02.12.2025 – IV C 3 – S 2285/00019/007/068, BStBl 2025 I, S. 2039) zu ermitteln, die im Einkommensteuerrecht bereits verschiedentlich zur Berücksichtigung unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse angewendet wird. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6003 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Zu Buchstabe a Keine. Ein Antragsverzicht bei jeder Geburt eines Kindes kommt nicht in Betracht. Dieser birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Zur Vermeidung von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen fiskalischen Risiken kann insbesondere bei unvollständiger Datenlage nicht auf einen Antrag verzichtet werden. Ein genereller Anspruch auf eine antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung soll für die kindergeldberechtigten Personen daher nicht normiert werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Es fallen für den Bundeshaushalt Mehrausgaben von 905 000 Euro im Haushaltsjahr 2027 sowie in den folgenden Jahren jährlicher Aufwand von 90 000 Euro an. Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine Haushaltsausgaben. Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben ist aus den Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf ersichtlich. Zu Buchstabe b Die Anpassung der Höhe des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates nach dem Maßstab der Ländergruppeneinteilung führt zu Steuermehreinnahmen von rund 190 Millionen Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 153 000 Euro. Einmaliger Zeitaufwand und Sachaufwand fallen nicht an. Der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Für die Verwaltung (Bund) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 147 000 Euro. Für die Länder entsteht kein jährlicher Erfüllungsaufwand. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 1,6 Millionen Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 258 000 Euro auf die Länder. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: ‚4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen. Zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche darf die Familienkasse die erforderlichen Daten automatisiert abrufen.“ ‘ b) Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen. Soweit die Mitteilung nach Satz 3 keine Daten nach § 139b Absatz 3a der Abgabenordnung enthält, kann die Familienkasse die zu natürlichen Personen für Zwecke der Auszahlung von Sozialleistungen übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), automatisiert bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ ‘ 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: ‚Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 und § 69 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“ ‘ 3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: ‚Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrnimmt.“ durch die Angabe „wahrnimmt,“ ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. gegenüber den Familienkassen, soweit die Daten zur Überprüfung der Ansprüche nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes erforderlich sind.“ 2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 und 6 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich.“ ‘ 4. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6003 abzulehnen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Lukas Krieger Berichterstatter Kay Gottschalk Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Lukas Krieger und Kay Gottschalk A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 in seiner 81. Sitzung am 22. Mai 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6003 in seiner 81. Sitzung am 22. Mai 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Mit dem Gesetzentwurf soll es der Familienkasse ermöglicht werden, in den Fällen der Geburt eines Kindes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit wird die Familienkasse nutzen, wenn keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und ihr alle anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Kontoverbindung bekannt sind. Die Auszahlung des Kindergeldes soll primär auf die Kontoverbindung erfolgen, die der Familienkasse bereits von Kindergeldzahlungen für ältere Kinder desselben Elternteils oder durch die Hinzuspeicherung der Kontoverbindung zu der Identifikationsnummerndatenbank des Bundeszentralamts für Steuern bekannt ist. Für die Hinzuspeicherung stehen vor der Geburt des Kindes verschiedene Wege (z. B. über ELSTER oder die BZSt-App „IBAN+“) zur Verfügung. Um eine antragslose Kindergeldgewährung zu ermöglichen, wird das Wahlrecht der Eltern, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll, einstweilen durch eine Auswahl der Familienkasse ersetzt. Die Familienkasse wird die Auswahl von den ihr vorliegenden Daten abhängig machen. Sollte die Familie mit dieser Auswahl nicht einverstanden sein, kann sie für die Zukunft ohne Begründung die Änderung bei der Familienkasse erwirken. Zu Buchstabe b Der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD sieht vor, dass für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst wird. Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Die maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung (BMF v. 02.12.2025 – IV C 3 – S 2285/00019/007/068, BStBl 2025 I, S. 2039) zu ermitteln, die im Einkommensteuerrecht bereits verschiedentlich zur Berücksichtigung unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse angewendet wird. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 22. Juni 2026 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Agora Digitale Transformation 2. Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. 3. Bundesagentur für Arbeit 4. Deutscher Familienverband e. V. 5. Deutsches Kinderhilfswerk e. V. 6. DSTG Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V. 7. Familienbund der Katholiken – Bundesverband 8. Verband kinderreicher Familien Deutschland e. V. Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 16. Sitzung am 15. April 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele eingegangen worden ist. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 in seiner 36. Sitzung am 10. Juni 2026 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 22. Juni 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026 fortgesetzt und in seiner 41. Sitzung am 8. Juli 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5874 in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Nach Durchführung der Anhörung am 22. Juni 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6003 in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026 fortgesetzt und in seiner 41. Sitzung am 8. Juli 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6003. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines antragslosen Kindergeldes, die in zwei Stufen erfolgen solle: zunächst ab der Geburt des zweiten Kindes und später auch ab der Geburt des ersten Kindes. Um ungerechtfertigte Kindergeldauszahlungen zu verhindern, sei erforderlich, dass das Kind einen Wohnsitz im Inland habe und mindestens ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgehe. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem antragslosen Kindergeld ein wesentlicher Fortschritt auf dem Weg zu einer digitalisierten Beantragung staatlicher Leistungen erzielt worden sei. In den skandinavischen Staaten sei die Digitalisierung insbesondere staatlicher Dienstleistungen bereits deutlich weiter fortgeschritten. Dort habe sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass ein schrittweises Vorgehen sinnvoll sei. Es sei daher folgerichtig, auch die Einführung des antragslosen Kindergeldes schrittweise umzusetzen, dabei Erfahrungen zu sammeln und diese für die Digitalisierung weiterer staatlicher Leistungen für Familien und Kinder zu nutzen. Gleichzeitig berücksichtige man die Interessen aller steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger. Diese könnten darauf vertrauen, dass die Daten ordnungsgemäß abgeglichen würden, dass für den Datenaustausch nach dem sogenannten Doppeltürmodell sowohl auf Seiten der übermittelnden als auch der empfangenden Stelle jeweils eine Rechtsgrundlage bestehe und dass auf dieser Grundlage ausschließlich berechtigte Familien in das Verfahren des digitalen Antragsabrufs einbezogen würden. Im Rahmen der Gesetzesberatungen habe man sich auch intensiv mit der Frage befasst, ob die Familienkasse ein Wahlrecht habe, an welches Elternteil das Kindergeld ausgezahlt werde. Im Ergebnis habe man sich gegen eine gesetzliche Festlegung auf die Mutter entschieden. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gaben die folgende Protokollerklärung ab: „Die Koalitionsfraktionen sind sich in der Zielsetzung einig, dass bei der Gewährung von Kindergeld im Zweifel die Mutter zu begünstigen ist. Dennoch haben sich die Berichterstatter gegen die Aufnahme einer entsprechenden gesetzlichen Regelung entschieden, weil diese mit der Gefahr einer verspäteten Einführung des antragslosen Kindergeldes verbunden wäre. Es ist sehr wahrscheinlich, dass durch die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung die Anzahl der Mütter unter den Berechtigten überproportional zunimmt und perspektivisch zur natürlichen Berechtigten wird. Von der Familienkasse erwartet der Gesetzgeber, dass sie die Rechte der Mütter beim antragslosen Kindergeld besonders berücksichtigt. Insbesondere soll die Familienkasse eine Berechtigtenauswahl vermeiden, die sich für Frauen in Krisensituationen nachteilig auswirken würde. Das Grundgesetz verpflichtet die staatliche Gewalt, jeder Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zu gewähren. Die Familienkasse soll hierfür auch auf aktuelle Meldedaten zurückgreifen, die z. B. auf eine Trennung der Familie schließen lassen. Auch könnte durch gezielte Werbung an werdende Mütter für die Hinzuspeicherung der IBAN zur IdNr- Datenbank des BZSt erreicht werden, dass die automatische Auszahlung des antragslosen Kindergeldes an die Mutter zum Normalfall wird. Um das Gesetz und seine reibungslose Umsetzung nicht aufzuhalten, soll insoweit auf eine konkretere gesetzlichere Regelung verzichtet werden, um zunächst Erfahrungen mit der Einführung des antragslosen Kindergeldes sammeln zu können. Die vorstehenden Erwägungen werden ebenso wie die Ausführungen aus der Gesetzesbegründung auch Eingang finden in die jährliche Überarbeitung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (Stand 2026: BStBl I 2026, 665), mit welcher die Familienkasse für Zwecke des antragslosen Kindergeldes bei der Berechtigtenauswahl ermessenslenkende Weisungen durch die Fachaufsicht erhalten wird. Die jeweils aktuelle Dienstanweisung veröffentlich das BZSt regelmäßig im Frühjahr. Sollten sich bereits frühzeitig nach Verfahrensstart potentielle Fehlentwicklungen absehen lassen können, kann durch eine geänderte Weisung des BZSt auch kurzfristig reagiert werden. Im zweiten Quartal 2027 sollen die bis dahin in der IdNr.-Datenbank des BZSt gespeicherten IBAN daraufhin untersucht werden, wie sich diese auf Frauen und Männer verteilen. Die Koalitionsfraktionen werden auch weiterhin an einer Verbesserung der rechtlichen Stellung von Müttern und ihren Neugeborenen arbeiten. Die Erreichung der Ziele der Regelungen einschließlich der Akzeptanz und Praktikabilität des Verfahrens sowie die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen wird unabhängig davon ausgiebig evaluiert werden (vgl. BT- Drs. 21/5874, S. 14).“ Die Fraktion der AfD kritisierte, dass der vorliegende Gesetzentwurf zahlreiche Punkte ungeklärt lasse. Die Kosten würden durch Doppelstrukturen erhöht. Trotz eines geringeren bürokratischen Aufwands blieben die bisherigen Strukturen bestehen, und alle bislang Berechtigten erhielten weiterhin Kindergeld. Auch bestehe nach wie vor die Gefahr, dass gefälschte Urkunden als Nachweis für den Kindergeldbezug vorgelegt würden. Der Missbrauch beim Kindergeldbezug dauere weiterhin an. Für das Jahr 2024 stünden über 300 Millionen Euro an unberechtigten Kindergeldzahlungen im Raum. Man vermisse weiterhin Angaben des Bundesministeriums der Finanzen dazu, in welcher Höhe diese Leistungen nach Rückforderungen tatsächlich wieder zurückgeflossen seien. Die Fraktion der AfD verwies auf den von ihr eingebrachten Gesetzentwurf. Aus Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ergebe sich, dass für Kinder, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hätten, lediglich dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, nicht jedoch auf eine bestimmte Leistungshöhe. Nach wie vor bestünden erhebliche Unterschiede im Lohnniveau zwischen den Niedriglohnländern und den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Ebenso wie in Deutschland auf Grundlage des regelmäßig erscheinenden Existenzminimumberichts der Bundesregierung der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag angepasst würden, sei es aus Sicht der Fraktion der AfD gerechtfertigt, das Kindergeld für nicht in Deutschland lebende Kinder entsprechend der Kaufkraft und dem Preisniveau in den jeweiligen Heimatländern zu indexieren. Die Fraktion der AfD halte die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für fehlerhaft und sehe darin eine Benachteiligung der in Deutschland lebenden Kinder. Auch höchste Gerichte träfen bisweilen Fehlentscheidungen. In solchen Fällen müsse die Politik bzw. die Bundesregierung entschlossen handeln. In Bulgarien würden 25 Euro Kindergeld gezahlt. Arbeite ein Elternteil in Deutschland, würden für die in Bulgarien lebenden Kinder hingegen 250 Euro Kindergeld gezahlt. Solche Unterschiede böten Missbrauchspotenzial. Angesichts angespannter öffentlicher Haushalte halte man dies für besonders schwerwiegend. Im Interesse der deutschen Steuerzahler sollte daher dem Gesetzentwurf der Fraktion der AfD zugestimmt werden. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthalte man sich, da dieser trotz der damit verbundenen Kosten den Bürokratieaufwand reduziere und einen Schritt der Digitalisierung gehe, was man ausdrücklich begrüße. Ein schlanker Staat sei aus Sicht der Fraktion der AfD für alle von Vorteil. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, ein handlungsfähiger Staat zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass seine Leistungen die Familien tatsächlich erreichten, die sie benötigten und denen sie gesetzlich zustünden. Dem dürften keine unnötigen bürokratischen Hürden entgegenstehen, die eine Antragstellung verhinderten oder mit zusätzlichem Aufwand verbunden machten. Der Gesetzentwurf stelle daher grundsätzlich den richtigen Schritt dar. Er knüpfe an die in der vergangenen Legislaturperiode angestoßenen Reformen an und baue auf den Vorbereitungen für eine Kindergrundsicherung auf. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme dem Gesetzentwurf deshalb zu. Zwar sei es aus technischer Sicht nachvollziehbar, dass die Automatisierung zunächst vor allem dort greife, wo der Familienkasse die erforderlichen Daten bereits vorlägen. Dabei dürfe es jedoch nicht bleiben. Deshalb sei es wichtig, dass die zweite Ausbaustufe planmäßig umgesetzt werde und auch Eltern erstgeborener Kinder sowie Familien, die bislang noch nicht berücksichtigt würden, etwa Adoptivfamilien, in weiteren Ausbaustufen einbezogen würden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kündigte an, hierzu einen Entschließungsantrag in die Plenarberatung einzubringen, der die Lücken des Gesetzentwurfs aufzeige und Vorschläge zu deren Schließung unterbreite. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setze sich zudem dafür ein, dass Familien die ihnen zustehenden Leistungen möglichst gebündelt beantragen könnten, insbesondere in den Fällen, in denen eine antragslose Auszahlung nicht möglich sei. Hierzu gehöre ein digitaler Kombinationsantrag rund um die Geburt, der von der Ausstellung der Geburtsurkunde über die Namensbestimmung bis hin zu Kindergeld und Elterngeld reiche. Ein solches Verfahren werde bereits in Bremen im Rahmen des Projekts ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) umgesetzt. Dies müsse auch bundesweit umgesetzt werden. Die Fraktion Die Linke bezeichnete die Einführung des antragslosen Kindergeldes als einen notwendigen Schritt, der im europäischen Vergleich überfällig sei. Zugleich falle dieser jedoch wenig ambitioniert aus, da die Einführung in zwei Stufen erfolgen solle. Hinter diesen Stufen stünden Familien, die die Leistungen zeitnah benötigten und dennoch weiter darauf warten müssten. Nach Auffassung der Fraktion Die Linke sei eine schnellere Einführung möglich, da bereits viele Daten vorhanden seien. Die Hauptkritik der Fraktion Die Linke betreffe jedoch weiterhin die Höhe des derzeitigen Kindergeldanspruchs. Das Kindergeld falle insgesamt zu niedrig aus. Besser situierte Familien würden durch den Kinderfreibetrag in der Regel bessergestellt als Bezieher von Kindergeld. Die Digitalisierung allein sei daher in der gegenwärtigen Situation nicht das richtige Signal; vielmehr müsse das Kindergeld deutlich erhöht werden. Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 sind aus der Maßgabe in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zwei Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)154 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag Nr. 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: datenschutzrechtliche Folgeänderungen) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag Nr. 2 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Abruf der Kontoverbindungen bei den Leistungsträgern nach SGB II/III) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) § 68 Absatz 7 Satz 4 – neu – Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. § 68 Absatz 7 Satz 4 regelt die Befugnis der für das Kindergeld zuständigen Stelle der Familienkasse, zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Daten automatisiert abzurufen. Die Regelung trägt den verfassungsgerichtlichen Vorgaben des sogenannten „Doppeltür“-Modells Rechnung. Mit dem sogenannten Bestandsdaten-Beschluss vom 24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151 ff.) entwickelte das BVerfG das sogenannte „Doppeltür“-Modell. Demnach reicht es nicht aus, dass die übermittelnde Stelle eine gesetzliche Befugnis zur Übermittlung von Daten hat. Vielmehr muss dieser Befugnis auch auf der Seite der abrufenden Stellen eine gesetzliche Grundlage zum Abruf der Daten gegenüberstehen. § 69 Satz 5 – neu – Der neue Satz 5 erlaubt es der Familienkasse, die IBAN und bei ausländischen Kreditinstituten den BIC automatisiert bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch abzurufen. Von diesem Abruf darf die Familienkasse nur Gebrauch machen, wenn vom Bundeszentralamt für Steuern solche Daten nicht nach Satz 3 gemeldet wurden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Möglichkeit geschaffen, dass jede natürliche Person ihre Kontoverbindung in der Identifikationsnummerndatenbank speichern kann, um unbürokratisch die unbare Auszahlung von Leistungen zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Auszahlung des Kindergeldes. Für die Hinzuspeicherung stehen verschiedene Wege zur Verfügung (App des BZSt, ELSTER-Portal, Meldung durch die Kreditinstitute), von denen aber bisher erst wenige Personen Gebrauch gemacht haben. Daher sieht Satz 5 vor, dass die Familienkasse die Kontoverbindung anderweitig in Erfahrung bringen kann. Ein Abruf bei den genannten Leistungsträgern soll nur erfolgen, soweit er technisch mit geringem Aufwand ermöglicht werden kann. Auf einen Abruf bei den kommunalen Trägern kann daher verzichtet werden. Die Familienkasse muss diesen Datenabruf nicht nutzen, wenn im Einzelfall die Kontoverbindung aus einer anderen Quelle bekannt geworden ist. Der Familienkasse bereits bekannte Kontoverbindungen des Berechtigten, die insbesondere für die Auszahlung des Kindergeldes für ältere Kinder bereits genutzt werden, sind in der Regel vorzugswürdig gegenüber einem Datenabruf. § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden bezüglich des „Wie“, also der Verfahrensweise der Datenübermittlung, entsprechende Anwendung. Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) § 71 Absatz 1 Satz 5 Es handelt sich um eine weitere Folgeanpassung. Sie ermöglicht die Übermittlung der internationalen Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch des internationalen Banken-Identifizierungsschlüssels (BIC) durch SGB II- und SGB III-Träger an die Familienkassen. § 79 Absatz 2 bis 4 findet bezüglich des „Wie“, also der Verfahrensweise der Datenübermittlung, entsprechende Anwendung. Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) § 150 Absatz 5 Mit der Regelung in Satz 1 Nummer 6 wird die Familienkasse in den Kreis der Stellen aufgenommen, die zu automatisierten Abrufen aus den Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung berechtigt sind. Voraussetzung für den Datenabruf ist, dass die abgerufenen Daten zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes erforderlich sind (siehe auch § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG und § 71 Absatz 1 Satz 5 SGB X). Die Zulassung von automatisierten Abrufen ist sachgerecht. Zum einen sind sie zur effizienten und digitalen Durchführung des antraglosen Kindergeldes erforderlich. Zum anderen sind für andere Behörden, die Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz wahrnehmen, bereits zum Teil automatisierte Abrufe aus den Dateisystem der Rentenversicherungsträger und der Datenstelle der Rentenversicherung rechtlich zulässig (§ 148 Absatz 3 Nummer 8, § 150 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). Mit der Änderung in Satz 2 wird klarstellend geregelt, dass für die Einrichtung des Abrufverfahrens der Familienkassen nach Satz 1 Nummer 6 keine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 SGB X erforderlich ist. § 79 Absatz 2 bis 4 SGB X findet entsprechende Anwendung (siehe § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG). Berlin, den 8. Juli 2026 Lukas Krieger Berichterstatter Kay Gottschalk Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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