Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5874)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5874)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6979
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5874 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, René Springer,
Iris Nieland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6003 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für
Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer
finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die
Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Um Kindergeld zu erhalten, muss nach geltendem Recht ein elektronischer oder
schriftlicher unterschriebener Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag wird
gegenüber der Familienkasse dargelegt, dass das Kind und die kindergeldberechtigte
Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Soweit mehrere Personen
(üblicherweise beide Elternteile) kindergeldberechtigt sind, wird in dem Antrag auch
bestimmt, welche Person das Kindergeld erhalten soll. Schließlich sind die
Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Mitwirkungspflichten anzuerkennen.
Erhält die Familienkasse die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, liegen ihr
häufig bereits die wesentlichen Erkenntnisse vor, die für die Prüfung des
Anspruchs auf Kindergeld erforderlich sind. Eines besonderen Antrags der Eltern
bedarf es zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in diesen Fällen
nicht.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion der AfD macht darauf aufmerksam, dass es sich beim Kindergeld
einerseits um eine Steuervergütung im Rahmen des steuerlichen
Familienleistungsausgleichs handle, die vorrangig – alternativ zum Kinderfreibetrag – die
Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Kinderexistenzminimums bei der Besteuerung der Eltern zum Ziel habe. Andererseits sei das
Kindergeld – werde kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt – ausschließlich oder
überwiegend eine Sozialleistung und keine oder kaum eine Steuervergütung.
Selbiges gelte auch für den Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG). Hierbei handle es sich materiell und formell um eine Leistung des
Sozialrechts. Gleichwohl unterliege das deutsche Kindergeld als Familienleistung
den europäischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
sozialen Sicherheit. Diese solle die Gleichbehandlung von Personen sicherstellen,
die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machten.
Als Folge der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Juni 2012,
verbundene Rs. C-611/10 und C-612/10, „Hudzinski“ und „Wawrzyniak“) seien
Kindergeldanträge von EU-Bürgern in den letzten Jahren zunehmend auch für
Kinder gestellt worden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat hätten.
Im Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsleistungen würden Familien hinsichtlich
des Bezugs von Kindergeld derzeit gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich
behandelt. Die Funktion des Kindergeldes werde bei einem undifferenzierten
Export nicht erfüllt. Lebe ein Kind in einem Staat mit niedrigerer Kaufkraft, komme
es zu einem Fördereffekt, der Familien mit in Deutschland oder in Ländern mit
höherer Kaufkraft lebenden Kindern verwehrt bleibe. Dies sei mit dem
europäischen Recht auf Freizügigkeit weder beabsichtigt noch zu rechtfertigen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines
Kindes für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu
verzichten. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die
Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind,
keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung
bekannt ist.
Zur effektiven Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen auch
Ausweitungen von Datenübermittlungen an die Familienkasse. Damit wird es den Familien
erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only-
Prinzip“). Durch den Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte
Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird der Prozess der Gewährung von
Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker qualitätsgesichert.
Für Familien bedeutet antragsloses Kindergeld einen echten Servicegewinn.
Leistungen werden ohne unmittelbare Mitwirkung der Eltern proaktiv gewährt.
Fehlerquellen durch unvollständige Anträge entfallen und Auszahlungen erfolgen
zuverlässig. Gerade in einer sensiblen Phase rund um Geburt und Familiengründung
entsteht so eine spürbare Entlastung für Familien und Vertrauen in eine moderne
digitale Verwaltung.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss Änderungen am Gesetzentwurf
hinsichtlich des Abrufs der Kontoverbindungen bei den Leistungsträgern nach
SGB II/III sowie datenschutzrechtliche Folgeänderungen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5874 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen
Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, wird die Höhe
des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst.
Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und
Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Die maßgeblichen
Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung (BMF v. 02.12.2025 – IV C 3 – S
2285/00019/007/068, BStBl 2025 I, S. 2039) zu ermitteln, die im
Einkommensteuerrecht bereits verschiedentlich zur Berücksichtigung unterschiedlicher
ausländischer Lebensverhältnisse angewendet wird.
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6003 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Keine. Ein Antragsverzicht bei jeder Geburt eines Kindes kommt nicht in
Betracht. Dieser birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Zur Vermeidung
von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen
fiskalischen Risiken kann insbesondere bei unvollständiger Datenlage nicht auf einen
Antrag verzichtet werden. Ein genereller Anspruch auf eine antragslose
Kindergeldfestsetzung und -auszahlung soll für die kindergeldberechtigten Personen
daher nicht normiert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Es fallen für den Bundeshaushalt Mehrausgaben von 905 000 Euro im
Haushaltsjahr 2027 sowie in den folgenden Jahren jährlicher Aufwand von 90 000 Euro an.
Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine Haushaltsausgaben.
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben ist
aus den Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf
ersichtlich.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung der Höhe des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz für
ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen
Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, an die
Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates nach dem Maßstab der Ländergruppeneinteilung führt
zu Steuermehreinnahmen von rund 190 Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund
205 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 153 000 Euro.
Einmaliger Zeitaufwand und Sachaufwand fallen nicht an.
Der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern unterliegt der erweiterten
„One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses
Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für die Verwaltung (Bund) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand
insgesamt um rund 147 000 Euro. Für die Länder entsteht kein jährlicher
Erfüllungsaufwand.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Millionen
Euro. Davon entfallen etwa 1,6 Millionen Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand
auf den Bund und 258 000 Euro auf die Länder.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in,
one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung
und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine
weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
‚4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den
Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren
die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld
erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem
Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten
übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren
und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2
festzulegen. Zur Überprüfung der in diesem Abschnitt
geregelten Ansprüche darf die Familienkasse die erforderlichen
Daten automatisiert abrufen.“ ‘
b) Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c
ersetzt:
c) ‚ Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf
Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die
Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die
zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des
Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen.
Soweit die Mitteilung nach Satz 3 keine Daten nach § 139b
Absatz 3a der Abgabenordnung enthält, kann die Familienkasse
die zu natürlichen Personen für Zwecke der Auszahlung von
Sozialleistungen übermittelte internationale Kontonummer
(IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den
internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC),
automatisiert bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen; § 79 Absatz 2 bis 4 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ ‘
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
‚Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten
gemäß § 68 Absatz 7 und § 69 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes an
die Familienkassen zulässig.“ ‘
3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des
Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrnimmt.“ durch die
Angabe „wahrnimmt,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. gegenüber den Familienkassen, soweit die Daten zur
Überprüfung der Ansprüche nach dem Zehnten
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes erforderlich
sind.“
2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf
gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 und 6 erfassten Stellen ist
eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht
erforderlich.“ ‘
4. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6003 abzulehnen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Lukas Krieger
Berichterstatter
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Lukas Krieger und Kay Gottschalk
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 in seiner 81. Sitzung am 22. Mai 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6003 in seiner 81. Sitzung am 22. Mai 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf soll es der Familienkasse ermöglicht werden, in den Fällen der Geburt eines Kindes auf
einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit wird die Familienkasse nutzen, wenn keine Zweifel an der
Anspruchsberechtigung bestehen und ihr alle anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Kontoverbindung
bekannt sind.
Die Auszahlung des Kindergeldes soll primär auf die Kontoverbindung erfolgen, die der Familienkasse bereits
von Kindergeldzahlungen für ältere Kinder desselben Elternteils oder durch die Hinzuspeicherung der
Kontoverbindung zu der Identifikationsnummerndatenbank des Bundeszentralamts für Steuern bekannt ist. Für die
Hinzuspeicherung stehen vor der Geburt des Kindes verschiedene Wege (z. B. über ELSTER oder die BZSt-App
„IBAN+“) zur Verfügung.
Um eine antragslose Kindergeldgewährung zu ermöglichen, wird das Wahlrecht der Eltern, welcher Elternteil das
Kindergeld erhalten soll, einstweilen durch eine Auswahl der Familienkasse ersetzt. Die Familienkasse wird die
Auswahl von den ihr vorliegenden Daten abhängig machen. Sollte die Familie mit dieser Auswahl nicht
einverstanden sein, kann sie für die Zukunft ohne Begründung die Änderung bei der Familienkasse erwirken.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD sieht vor, dass für ein Kind, für das in Deutschland ein
Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des
Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst wird. Maßstab für die Staffelung der
Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Die
maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung (BMF v. 02.12.2025 – IV C 3 – S 2285/00019/007/068,
BStBl 2025 I, S. 2039) zu ermitteln, die im Einkommensteuerrecht bereits verschiedentlich zur Berücksichtigung
unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse angewendet wird.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 22. Juni 2026 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:
1. Agora Digitale Transformation
2. Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.
3. Bundesagentur für Arbeit
4. Deutscher Familienverband e. V.
5. Deutsches Kinderhilfswerk e. V.
6. DSTG Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.
7. Familienbund der Katholiken – Bundesverband
8. Verband kinderreicher Familien Deutschland e. V.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 27.
Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 16. Sitzung
am 15. April 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf die einschlägigen
Nachhaltigkeitsziele eingegangen worden ist. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der
Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 27.
Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 in seiner 36. Sitzung am 10. Juni 2026
erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung
am 22. Juni 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026
fortgesetzt und in seiner 41. Sitzung am 8. Juli 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
21/5874 in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Nach Durchführung der Anhörung am 22. Juni 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 21/6003 in seiner 38. Sitzung am 24. Juni 2026 fortgesetzt und in seiner 41. Sitzung am 8. Juli
2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6003.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung
eines antragslosen Kindergeldes, die in zwei Stufen erfolgen solle: zunächst ab der Geburt des zweiten Kindes
und später auch ab der Geburt des ersten Kindes. Um ungerechtfertigte Kindergeldauszahlungen zu verhindern,
sei erforderlich, dass das Kind einen Wohnsitz im Inland habe und mindestens ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit
im Inland nachgehe.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem antragslosen Kindergeld ein
wesentlicher Fortschritt auf dem Weg zu einer digitalisierten Beantragung staatlicher Leistungen erzielt worden sei. In
den skandinavischen Staaten sei die Digitalisierung insbesondere staatlicher Dienstleistungen bereits deutlich
weiter fortgeschritten. Dort habe sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass ein schrittweises Vorgehen sinnvoll sei. Es
sei daher folgerichtig, auch die Einführung des antragslosen Kindergeldes schrittweise umzusetzen, dabei
Erfahrungen zu sammeln und diese für die Digitalisierung weiterer staatlicher Leistungen für Familien und Kinder zu
nutzen.
Gleichzeitig berücksichtige man die Interessen aller steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger. Diese könnten
darauf vertrauen, dass die Daten ordnungsgemäß abgeglichen würden, dass für den Datenaustausch nach dem
sogenannten Doppeltürmodell sowohl auf Seiten der übermittelnden als auch der empfangenden Stelle jeweils eine
Rechtsgrundlage bestehe und dass auf dieser Grundlage ausschließlich berechtigte Familien in das Verfahren des
digitalen Antragsabrufs einbezogen würden.
Im Rahmen der Gesetzesberatungen habe man sich auch intensiv mit der Frage befasst, ob die Familienkasse ein
Wahlrecht habe, an welches Elternteil das Kindergeld ausgezahlt werde. Im Ergebnis habe man sich gegen eine
gesetzliche Festlegung auf die Mutter entschieden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gaben die folgende Protokollerklärung ab:
„Die Koalitionsfraktionen sind sich in der Zielsetzung einig, dass bei der Gewährung von Kindergeld im Zweifel
die Mutter zu begünstigen ist. Dennoch haben sich die Berichterstatter gegen die Aufnahme einer entsprechenden
gesetzlichen Regelung entschieden, weil diese mit der Gefahr einer verspäteten Einführung des antragslosen
Kindergeldes verbunden wäre.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass durch die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung die Anzahl der Mütter unter den
Berechtigten überproportional zunimmt und perspektivisch zur natürlichen Berechtigten wird. Von der
Familienkasse erwartet der Gesetzgeber, dass sie die Rechte der Mütter beim antragslosen Kindergeld besonders
berücksichtigt. Insbesondere soll die Familienkasse eine Berechtigtenauswahl vermeiden, die sich für Frauen in
Krisensituationen nachteilig auswirken würde. Das Grundgesetz verpflichtet die staatliche Gewalt, jeder Mutter
Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zu gewähren.
Die Familienkasse soll hierfür auch auf aktuelle Meldedaten zurückgreifen, die z. B. auf eine Trennung der
Familie schließen lassen.
Auch könnte durch gezielte Werbung an werdende Mütter für die Hinzuspeicherung der IBAN zur IdNr-
Datenbank des BZSt erreicht werden, dass die automatische Auszahlung des antragslosen Kindergeldes an die Mutter
zum Normalfall wird.
Um das Gesetz und seine reibungslose Umsetzung nicht aufzuhalten, soll insoweit auf eine konkretere
gesetzlichere Regelung verzichtet werden, um zunächst Erfahrungen mit der Einführung des antragslosen Kindergeldes
sammeln zu können.
Die vorstehenden Erwägungen werden ebenso wie die Ausführungen aus der Gesetzesbegründung auch Eingang
finden in die jährliche Überarbeitung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(Stand 2026: BStBl I 2026, 665), mit welcher die Familienkasse für Zwecke des antragslosen Kindergeldes bei
der Berechtigtenauswahl ermessenslenkende Weisungen durch die Fachaufsicht erhalten wird. Die jeweils
aktuelle Dienstanweisung veröffentlich das BZSt regelmäßig im Frühjahr. Sollten sich bereits frühzeitig nach
Verfahrensstart potentielle Fehlentwicklungen absehen lassen können, kann durch eine geänderte Weisung des BZSt
auch kurzfristig reagiert werden.
Im zweiten Quartal 2027 sollen die bis dahin in der IdNr.-Datenbank des BZSt gespeicherten IBAN daraufhin
untersucht werden, wie sich diese auf Frauen und Männer verteilen. Die Koalitionsfraktionen werden auch
weiterhin an einer Verbesserung der rechtlichen Stellung von Müttern und ihren Neugeborenen arbeiten.
Die Erreichung der Ziele der Regelungen einschließlich der Akzeptanz und Praktikabilität des Verfahrens sowie
die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen wird unabhängig davon ausgiebig evaluiert werden (vgl. BT-
Drs. 21/5874, S. 14).“
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass der vorliegende Gesetzentwurf zahlreiche Punkte ungeklärt lasse. Die
Kosten würden durch Doppelstrukturen erhöht. Trotz eines geringeren bürokratischen Aufwands blieben die
bisherigen Strukturen bestehen, und alle bislang Berechtigten erhielten weiterhin Kindergeld. Auch bestehe nach wie
vor die Gefahr, dass gefälschte Urkunden als Nachweis für den Kindergeldbezug vorgelegt würden. Der
Missbrauch beim Kindergeldbezug dauere weiterhin an. Für das Jahr 2024 stünden über 300 Millionen Euro an
unberechtigten Kindergeldzahlungen im Raum. Man vermisse weiterhin Angaben des Bundesministeriums der
Finanzen dazu, in welcher Höhe diese Leistungen nach Rückforderungen tatsächlich wieder zurückgeflossen seien.
Die Fraktion der AfD verwies auf den von ihr eingebrachten Gesetzentwurf. Aus Artikel 67 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ergebe sich, dass für Kinder, die
ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hätten, lediglich dem Grunde nach ein Anspruch auf
Kindergeld bestehe, nicht jedoch auf eine bestimmte Leistungshöhe. Nach wie vor bestünden erhebliche Unterschiede
im Lohnniveau zwischen den Niedriglohnländern und den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Ebenso wie in
Deutschland auf Grundlage des regelmäßig erscheinenden Existenzminimumberichts der Bundesregierung der
Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag angepasst würden, sei es aus Sicht der Fraktion der AfD gerechtfertigt, das
Kindergeld für nicht in Deutschland lebende Kinder entsprechend der Kaufkraft und dem Preisniveau in den
jeweiligen Heimatländern zu indexieren.
Die Fraktion der AfD halte die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für
fehlerhaft und sehe darin eine Benachteiligung der in Deutschland lebenden Kinder. Auch höchste Gerichte träfen
bisweilen Fehlentscheidungen. In solchen Fällen müsse die Politik bzw. die Bundesregierung entschlossen handeln.
In Bulgarien würden 25 Euro Kindergeld gezahlt. Arbeite ein Elternteil in Deutschland, würden für die in
Bulgarien lebenden Kinder hingegen 250 Euro Kindergeld gezahlt. Solche Unterschiede böten Missbrauchspotenzial.
Angesichts angespannter öffentlicher Haushalte halte man dies für besonders schwerwiegend. Im Interesse der
deutschen Steuerzahler sollte daher dem Gesetzentwurf der Fraktion der AfD zugestimmt werden. Hinsichtlich
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthalte man sich, da dieser trotz der damit verbundenen Kosten den
Bürokratieaufwand reduziere und einen Schritt der Digitalisierung gehe, was man ausdrücklich begrüße. Ein
schlanker Staat sei aus Sicht der Fraktion der AfD für alle von Vorteil.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, ein handlungsfähiger Staat zeichne sich insbesondere
dadurch aus, dass seine Leistungen die Familien tatsächlich erreichten, die sie benötigten und denen sie gesetzlich
zustünden. Dem dürften keine unnötigen bürokratischen Hürden entgegenstehen, die eine Antragstellung
verhinderten oder mit zusätzlichem Aufwand verbunden machten. Der Gesetzentwurf stelle daher grundsätzlich den
richtigen Schritt dar. Er knüpfe an die in der vergangenen Legislaturperiode angestoßenen Reformen an und baue
auf den Vorbereitungen für eine Kindergrundsicherung auf. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme
dem Gesetzentwurf deshalb zu.
Zwar sei es aus technischer Sicht nachvollziehbar, dass die Automatisierung zunächst vor allem dort greife, wo
der Familienkasse die erforderlichen Daten bereits vorlägen. Dabei dürfe es jedoch nicht bleiben. Deshalb sei es
wichtig, dass die zweite Ausbaustufe planmäßig umgesetzt werde und auch Eltern erstgeborener Kinder sowie
Familien, die bislang noch nicht berücksichtigt würden, etwa Adoptivfamilien, in weiteren Ausbaustufen
einbezogen würden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kündigte an, hierzu einen Entschließungsantrag in die
Plenarberatung einzubringen, der die Lücken des Gesetzentwurfs aufzeige und Vorschläge zu deren Schließung
unterbreite.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setze sich zudem dafür ein, dass Familien die ihnen zustehenden
Leistungen möglichst gebündelt beantragen könnten, insbesondere in den Fällen, in denen eine antragslose
Auszahlung nicht möglich sei. Hierzu gehöre ein digitaler Kombinationsantrag rund um die Geburt, der von der
Ausstellung der Geburtsurkunde über die Namensbestimmung bis hin zu Kindergeld und Elterngeld reiche. Ein solches
Verfahren werde bereits in Bremen im Rahmen des Projekts ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) umgesetzt.
Dies müsse auch bundesweit umgesetzt werden.
Die Fraktion Die Linke bezeichnete die Einführung des antragslosen Kindergeldes als einen notwendigen
Schritt, der im europäischen Vergleich überfällig sei. Zugleich falle dieser jedoch wenig ambitioniert aus, da die
Einführung in zwei Stufen erfolgen solle. Hinter diesen Stufen stünden Familien, die die Leistungen zeitnah
benötigten und dennoch weiter darauf warten müssten. Nach Auffassung der Fraktion Die Linke sei eine schnellere
Einführung möglich, da bereits viele Daten vorhanden seien.
Die Hauptkritik der Fraktion Die Linke betreffe jedoch weiterhin die Höhe des derzeitigen Kindergeldanspruchs.
Das Kindergeld falle insgesamt zu niedrig aus. Besser situierte Familien würden durch den Kinderfreibetrag in
der Regel bessergestellt als Bezieher von Kindergeld. Die Digitalisierung allein sei daher in der gegenwärtigen
Situation nicht das richtige Signal; vielmehr müsse das Kindergeld deutlich erhöht werden.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5874 sind aus der
Maßgabe in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderungen finden sich
in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zwei
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)154 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag Nr. 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: datenschutzrechtliche
Folgeänderungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag Nr. 2 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stichwort: Abruf der Kontoverbindungen bei
den Leistungsträgern nach SGB II/III)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
§ 68 Absatz 7 Satz 4 – neu –
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. § 68 Absatz 7 Satz 4 regelt die Befugnis der für das Kindergeld
zuständigen Stelle der Familienkasse, zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche die nach
den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Daten automatisiert abzurufen. Die Regelung trägt den verfassungsgerichtlichen
Vorgaben des sogenannten „Doppeltür“-Modells Rechnung. Mit dem sogenannten Bestandsdaten-Beschluss vom
24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151 ff.) entwickelte das BVerfG das sogenannte „Doppeltür“-Modell. Demnach
reicht es nicht aus, dass die übermittelnde Stelle eine gesetzliche Befugnis zur Übermittlung von Daten hat.
Vielmehr muss dieser Befugnis auch auf der Seite der abrufenden Stellen eine gesetzliche Grundlage zum Abruf der
Daten gegenüberstehen.
§ 69 Satz 5 – neu –
Der neue Satz 5 erlaubt es der Familienkasse, die IBAN und bei ausländischen Kreditinstituten den BIC
automatisiert bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch abzurufen. Von diesem
Abruf darf die Familienkasse nur Gebrauch machen, wenn vom Bundeszentralamt für Steuern solche Daten nicht
nach Satz 3 gemeldet wurden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Möglichkeit geschaffen, dass jede natürliche Person ihre
Kontoverbindung in der Identifikationsnummerndatenbank speichern kann, um unbürokratisch die unbare Auszahlung von
Leistungen zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Auszahlung des Kindergeldes. Für die Hinzuspeicherung stehen
verschiedene Wege zur Verfügung (App des BZSt, ELSTER-Portal, Meldung durch die Kreditinstitute), von
denen aber bisher erst wenige Personen Gebrauch gemacht haben. Daher sieht Satz 5 vor, dass die Familienkasse
die Kontoverbindung anderweitig in Erfahrung bringen kann. Ein Abruf bei den genannten Leistungsträgern soll
nur erfolgen, soweit er technisch mit geringem Aufwand ermöglicht werden kann. Auf einen Abruf bei den
kommunalen Trägern kann daher verzichtet werden.
Die Familienkasse muss diesen Datenabruf nicht nutzen, wenn im Einzelfall die Kontoverbindung aus einer
anderen Quelle bekannt geworden ist. Der Familienkasse bereits bekannte Kontoverbindungen des Berechtigten, die
insbesondere für die Auszahlung des Kindergeldes für ältere Kinder bereits genutzt werden, sind in der Regel
vorzugswürdig gegenüber einem Datenabruf.
§ 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden bezüglich des „Wie“, also der Verfahrensweise
der Datenübermittlung, entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 71 Absatz 1 Satz 5
Es handelt sich um eine weitere Folgeanpassung. Sie ermöglicht die Übermittlung der internationalen
Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch des internationalen Banken-Identifizierungsschlüssels (BIC)
durch SGB II- und SGB III-Träger an die Familienkassen. § 79 Absatz 2 bis 4 findet bezüglich des „Wie“, also
der Verfahrensweise der Datenübermittlung, entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 150 Absatz 5
Mit der Regelung in Satz 1 Nummer 6 wird die Familienkasse in den Kreis der Stellen aufgenommen, die zu
automatisierten Abrufen aus den Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung berechtigt sind.
Voraussetzung für den Datenabruf ist, dass die abgerufenen Daten zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach
dem Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes erforderlich sind (siehe auch § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG
und § 71 Absatz 1 Satz 5 SGB X).
Die Zulassung von automatisierten Abrufen ist sachgerecht. Zum einen sind sie zur effizienten und digitalen
Durchführung des antraglosen Kindergeldes erforderlich. Zum anderen sind für andere Behörden, die Aufgaben
nach dem Einkommensteuergesetz wahrnehmen, bereits zum Teil automatisierte Abrufe aus den Dateisystem der
Rentenversicherungsträger und der Datenstelle der Rentenversicherung rechtlich zulässig (§ 148 Absatz 3
Nummer 8, § 150 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB VI).
Mit der Änderung in Satz 2 wird klarstellend geregelt, dass für die Einrichtung des Abrufverfahrens der
Familienkassen nach Satz 1 Nummer 6 keine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 SGB X erforderlich ist. § 79 Absatz 2
bis 4 SGB X findet entsprechende Anwendung (siehe § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG).
Berlin, den 8. Juli 2026
Lukas Krieger
Berichterstatter
Kay Gottschalk
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Beschlussempfehlung und Bericht)