Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5874, 21/6979)
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5874, 21/6979)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6992
21. Wahlperiode 08.07.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Moritz Heuberger, Misbah Khan, Katharina Beck, Max Lucks,
Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Jamila Schäfer, Lisa Paus und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5874, 21/6979 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In Deutschland, einem der reichsten Länder der Welt, wächst jedes fünfte Kind in
Armut auf. In Armut aufzuwachsen, prägt das ganze Leben: Armut schränkt die
Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen ein und wirkt sich auf
Bildungschancen, körperliche und psychische Gesundheit und gesellschaftliche
Teilhabe aus. Staatliche Leistungen mit Kindbezug müssen Familien deshalb
besonders zuverlässig und unbürokratisch erreichen.
In der Praxis erschweren jedoch komplizierte Antragsverfahren, unterschiedliche
föderale Zuständigkeiten, mehrfache Nachweispflichten und lange
Bearbeitungszeiten den Zugang. Gerade Familien in schwierigen Lebenslagen werden dadurch
zusätzlich benachteiligt.
Ein moderner Sozialstaat muss Leistungen aus Sicht der Familien organisieren
und ihnen mit einem Vertrauensvorschuss begegnen. Wo Ansprüche eindeutig
bestehen, sollten Leistungen möglichst einfach und, wenn möglich, automatisch
gewährt werden. Dies entlastet Familien insbesondere in angespannten
Lebenslagen. Wo Lebenslagen komplex sind, braucht es zudem persönliche Beratung,
Unterstützung vor Ort und digital und qualifizierte Einzelfallbearbeitung.
Die geplante Einführung eines antragslosen Kindergeldes nach dem Once-Only-
Prinzip ist deswegen ein wichtiger erster Schritt, die Wirkung bleibt aber
begrenzt. Bestehende Lücken müssen deshalb geschlossen werden. Dies betrifft
insbesondere erstgeborene Kinder, Waisen und Halbwaisen, volljährige Kinder,
Familien nach Zuzug aus dem Ausland, Adoptionen, Pflegekinder,
Vormundschafts- und Pflegschaftskonstellationen sowie getrenntlebende Eltern.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Erfahrungen mit dem antragslosen Kindergeld sollten zudem genutzt werden,
um weitere kindbezogene Leistungen einfacher zugänglich zu machen. Nur so
können Fortschritte hin zu einem Sozialstaat gemacht werden, der gleiche
Chancen für alle Kinder ermöglicht und Familien proaktiv entlastet.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das antragslose Kindergeld verbindlich weiterzuentwickeln, insbesondere
indem
a) dem Deutschen Bundestag innerhalb von drei Monaten ein konkreter
Umsetzungsfahrplan mit verbindlichen Meilensteinen für die erste und
zweite Ausbaustufe vorgelegt wird,
b) die Familienkasse verpflichtet wird, in jedem Geburtsfall aktiv zu
prüfen, ob eine antragslose Kindergeldfestsetzung möglich ist,
c) die Kriterien für Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
klarer definiert werden,
d) Fälle, in denen eine antragslose Festsetzung nicht möglich ist,
automatisch in ein möglichst einfaches, vorausgefülltes und mehrsprachig
erläutertes Antragsverfahren überführt werden;
2. die antragslose Kindergeldauszahlung dort als Regelfall auszugestalten, wo
die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, insbesondere indem
a) die Bundesregierung prüft, wie § 67 EStG so weiterentwickelt werden
kann, dass bei vollständiger und eindeutiger Datenlage grundsätzlich
antragslos festgesetzt wird,
b) Ermessensspielräume der Familienkasse so begrenzt werden, dass eine
uneinheitliche Verwaltungspraxis vermieden wird,
c) zugleich sichergestellt wird, dass Datenschutz, Transparenz,
Korrekturmöglichkeiten und Rechtsschutz gewahrt bleiben;
3. die Auszahlung des Kindergeldes im antragslosen Verfahren klar,
familiengerecht und rechtssicher zu regeln, insbesondere indem
a) bei erstgeborenen Kindern die Mutter als Regelfall vorgesehen wird,
sofern keine abweichende gemeinsame Bestimmung der Eltern oder
keine entgegenstehenden Gründe vorliegen,
b) in Fällen, in denen die vollständigen Daten zunächst nur zu einem
anderen Elternteil vorliegen, sichergestellt wird, dass die antragslose
Auszahlung nicht unnötig verhindert wird,
c) Berechtigtenbestimmungen bereits vor der Geburt oder unmittelbar
danach bei Kontakten der (werdenden) Eltern mit öffentlichen Stellen
oder bei ärztlichem Kontakt unbürokratisch (z. B. durch Aushändigung
eines QR-Codes) erfragt werden,
d) das Mitteilungsschreiben der steuerlichen Identifikationsnummer die
Aufforderung enthält, diese mit einer IBAN zu verknüpfen,
e) jede Berechtigtenbestimmung einfach, formlos, digital (z. B. mit der
BundID) und analog (z. B. in jedem Bürgeramt) korrigiert werden
kann;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. Familien im SGB-II- und SGB-XII-Bezug in das antragslose oder
vereinfachte Kindergeldverfahren einzubeziehen, wobei
a) geprüft wird, wie vorhandene Daten der Jobcenter, der Bundesagentur
für Arbeit und anderer zuständiger Stellen rechtssicher genutzt werden
können,
b) geprüft wird, ob der Bezug von Leistungen nach SGB II als geeigneter
Anknüpfungspunkt für eine zweifelsfreie Anspruchsprüfung genutzt
werden kann,
c) die Bundesregierung darlegt, weshalb die Prüfung eines SGB-II-
Bezugs aufwendiger sein sollte als die Prüfung einer inländischen
Erwerbstätigkeit, sofern sie eine Gleichbehandlung dieser Fallgruppen
ablehnt;
5. weitere bislang nicht erfasste Fallgruppen systematisch in den Blick zu
nehmen, insbesondere
a) Waisen, Halbwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort der Eltern nicht
kennen,
b) antragsberechtigte volljährige Kinder,
c) Kinder und Familien nach Zuzug aus dem Ausland,
d) Kinder nach einer Adoption,
e) Pflegekinder,
f) Kinder in Vormundschafts- oder Pflegschaftskonstellationen,
g) getrenntlebende Eltern und weitere komplexe Familienkonstellationen;
6. für die in Nummer 5 genannten Fallgruppen konkrete Vorschläge
vorzulegen, wie antragslose, teilautomatisierte oder stark vereinfachte Verfahren
rechtssicher ermöglicht werden können, insbesondere durch
a) automatisierte Datenübermittlungen zwischen zuständigen Behörden
und den Einsatz des Once-Only-Prinzips,
b) standardisierte digitale Abfragen,
c) vorausgefüllte Anträge,
d) automatische Hinweise auf bestehende Ansprüche,
e) persönliche Unterstützung in komplexen Fällen;
7. die Vorschläge der Sozialstaatskommission zur Modernisierung der
Sozialverwaltung umzusetzen und dabei insbesondere den Verwaltungsvollzug
stärker zu bündeln;
8. digitale Kombianträge für Leistungen und Verwaltungsakte rund um die
Geburt umfassend nach dem Once-Only-Prinzip zu ermöglichen, insbesondere
für Elterngeld, Kindergeld – sofern es noch nicht antragslos ausgezahlt
wird –, Namensbestimmung und Geburtsurkunden;
9. einen digitalen Kinderleistungscheck einzuführen, mit dem Familien prüfen
können, auf welche kindbezogenen Leistungen sie voraussichtlich Anspruch
haben, und der sie unmittelbar zu passenden Anträgen und
Beratungsangeboten weiterleitet;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
10. die Leistungsberechtigten bei der Nutzung des Kinderleistungschecks sowie
der Beantragung der für sie einschlägigen Leistungen zu unterstützen,
insbesondere durch
a) verständliche Schritt-für-Schritt-Führung,
b) Hinweise auf erforderliche Unterlagen,
c) automatische Plausibilitätsprüfungen,
d) mehrsprachige und barrierefreie Ausgestaltung,
e) transparente Informationen zu Datenschutz, Datenverwendung und
Rechtsbehelfen;
11. die Deutschland-App und andere zentrale digitale Verwaltungszugänge so
weiterzuentwickeln, dass darin die kindbezogenen Leistungen
lebenslagenbezogen beantragt und verwaltet werden können;
12. die Erfahrungen mit dem antragslosen Kindergeld auf weitere kindbezogene
Leistungen zu übertragen, insbesondere indem geprüft wird, wie diese
künftig stärker automatisch gewährt werden können;
13. die Bearbeitung kindbezogener Leistungen deutlich zu beschleunigen,
insbesondere durch
a) Ende-zu-Ende-Digitalisierung,
b) medienbruchfreie Datenübermittlung,
c) automatisierte Bearbeitung standardisierter Regelfälle,
d) klare Trennung zwischen Regel- und Einzelfallbearbeitung,
e) bessere Schnittstellen und EU-DSGVO-konforme automatisierte
Datenabrufe zwischen zuständigen Behörden;
14. automatische Bewilligungen dort zu ermöglichen, wo
Anspruchsvoraussetzungen eindeutig vorliegen, damit dadurch die Sachbearbeitung von
Routinetätigkeiten entlastet wird und Personalressourcen für komplexe
Einzelfälle, Beratung und Qualitätssicherung genutzt werden;
15. die Automatisierung kindbezogener Leistungen auf begünstigende
Entscheidungen zu begrenzen und in belastenden Fällen eine echte menschliche
Letztverantwortung zu sichern, insbesondere indem
a) Bewilligungen bei eindeutiger Datenlage vollständig automatisiert
ergehen, während Rückforderungen, Ablehnungen und Zweifelsfälle
einer inhaltlichen menschlichen Entscheidung vorbehalten bleiben, die
über eine bloß formale Letztzeichnung hinausgeht,
b) die Grenzen vollautomatisierter Einzelentscheidungen gewahrt und
nicht durch die technische Verfahrensgestaltung umgangen werden,
c) Betroffene erkennen können, dass automatisiert entschieden wurde,
eine nachvollziehbare Begründung erhalten und die Entscheidung
niedrigschwellig durch einen Menschen überprüfen lassen können;
16. niedrigschwellige Beratung und Unterstützung weiterhin sicherzustellen,
insbesondere durch
a) persönliche Anlaufstellen vor Ort,
b) hybride Beratungsangebote aus persönlicher, digitaler und
telefonischer Unterstützung,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) mobile Beratung in Familienzentren, Kitas, Schulen,
Nachbarschaftstreffs, Stadtteilzentren und weiteren Orten,
d) aufsuchende Angebote für Familien, die Behördenstrukturen nur
schwer erreichen,
e) Unterstützung bei der Antragstellung in mehreren Sprachen;
17. die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen verbindlich
zu verbessern, wobei
a) gemeinsame Mindeststandards für digitale Familienleistungen
vereinbart werden,
b) Prozesse zwischen den Bundesländern vereinheitlicht werden,
c) föderale Kooperationsbereitschaft bei der Automatisierung
kindbezogener Sozialleistungsverfahren erprobt wird,
d) gute Praxis aus Ländern und Kommunen systematisch ausgewertet und
bundesweit nutzbar gemacht wird;
18. die Erfahrungen mit der Einführung des antragslosen Kindergeldes zu
evaluieren und dem Deutschen Bundestag jährlich zu berichten, insbesondere
über
a) die Zahl der antragslos festgesetzten Kindergeldfälle,
b) die Zahl der Fälle, in denen eine antragslose Festsetzung nicht möglich
war,
c) die Gründe für Zweifel, wegen derer eine antragslose Festsetzung nicht
möglich war,
d) die Betroffenheit bestimmter Personengruppen und
Familienkonstellationen,
e) Bearbeitungszeiten,
f) Fehlzahlungen und Rückforderungen,
g) Auswirkungen auf Familien im SGB-II- und SGB-XII-Bezug,
h) Verbesserungsbedarf bei Datenübermittlungen, Digitalisierung und
Beratung.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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