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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5874, 21/6979)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6992 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5874, 21/6979) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6992 21. Wahlperiode 08.07.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Moritz Heuberger, Misbah Khan, Katharina Beck, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Jamila Schäfer, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/5874, 21/6979 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: In Deutschland, einem der reichsten Länder der Welt, wächst jedes fünfte Kind in Armut auf. In Armut aufzuwachsen, prägt das ganze Leben: Armut schränkt die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen ein und wirkt sich auf Bildungschancen, körperliche und psychische Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe aus. Staatliche Leistungen mit Kindbezug müssen Familien deshalb besonders zuverlässig und unbürokratisch erreichen. In der Praxis erschweren jedoch komplizierte Antragsverfahren, unterschiedliche föderale Zuständigkeiten, mehrfache Nachweispflichten und lange Bearbeitungszeiten den Zugang. Gerade Familien in schwierigen Lebenslagen werden dadurch zusätzlich benachteiligt. Ein moderner Sozialstaat muss Leistungen aus Sicht der Familien organisieren und ihnen mit einem Vertrauensvorschuss begegnen. Wo Ansprüche eindeutig bestehen, sollten Leistungen möglichst einfach und, wenn möglich, automatisch gewährt werden. Dies entlastet Familien insbesondere in angespannten Lebenslagen. Wo Lebenslagen komplex sind, braucht es zudem persönliche Beratung, Unterstützung vor Ort und digital und qualifizierte Einzelfallbearbeitung. Die geplante Einführung eines antragslosen Kindergeldes nach dem Once-Only- Prinzip ist deswegen ein wichtiger erster Schritt, die Wirkung bleibt aber begrenzt. Bestehende Lücken müssen deshalb geschlossen werden. Dies betrifft insbesondere erstgeborene Kinder, Waisen und Halbwaisen, volljährige Kinder, Familien nach Zuzug aus dem Ausland, Adoptionen, Pflegekinder, Vormundschafts- und Pflegschaftskonstellationen sowie getrenntlebende Eltern. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Erfahrungen mit dem antragslosen Kindergeld sollten zudem genutzt werden, um weitere kindbezogene Leistungen einfacher zugänglich zu machen. Nur so können Fortschritte hin zu einem Sozialstaat gemacht werden, der gleiche Chancen für alle Kinder ermöglicht und Familien proaktiv entlastet. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das antragslose Kindergeld verbindlich weiterzuentwickeln, insbesondere indem a) dem Deutschen Bundestag innerhalb von drei Monaten ein konkreter Umsetzungsfahrplan mit verbindlichen Meilensteinen für die erste und zweite Ausbaustufe vorgelegt wird, b) die Familienkasse verpflichtet wird, in jedem Geburtsfall aktiv zu prüfen, ob eine antragslose Kindergeldfestsetzung möglich ist, c) die Kriterien für Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen klarer definiert werden, d) Fälle, in denen eine antragslose Festsetzung nicht möglich ist, automatisch in ein möglichst einfaches, vorausgefülltes und mehrsprachig erläutertes Antragsverfahren überführt werden; 2. die antragslose Kindergeldauszahlung dort als Regelfall auszugestalten, wo die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, insbesondere indem a) die Bundesregierung prüft, wie § 67 EStG so weiterentwickelt werden kann, dass bei vollständiger und eindeutiger Datenlage grundsätzlich antragslos festgesetzt wird, b) Ermessensspielräume der Familienkasse so begrenzt werden, dass eine uneinheitliche Verwaltungspraxis vermieden wird, c) zugleich sichergestellt wird, dass Datenschutz, Transparenz, Korrekturmöglichkeiten und Rechtsschutz gewahrt bleiben; 3. die Auszahlung des Kindergeldes im antragslosen Verfahren klar, familiengerecht und rechtssicher zu regeln, insbesondere indem a) bei erstgeborenen Kindern die Mutter als Regelfall vorgesehen wird, sofern keine abweichende gemeinsame Bestimmung der Eltern oder keine entgegenstehenden Gründe vorliegen, b) in Fällen, in denen die vollständigen Daten zunächst nur zu einem anderen Elternteil vorliegen, sichergestellt wird, dass die antragslose Auszahlung nicht unnötig verhindert wird, c) Berechtigtenbestimmungen bereits vor der Geburt oder unmittelbar danach bei Kontakten der (werdenden) Eltern mit öffentlichen Stellen oder bei ärztlichem Kontakt unbürokratisch (z. B. durch Aushändigung eines QR-Codes) erfragt werden, d) das Mitteilungsschreiben der steuerlichen Identifikationsnummer die Aufforderung enthält, diese mit einer IBAN zu verknüpfen, e) jede Berechtigtenbestimmung einfach, formlos, digital (z. B. mit der BundID) und analog (z. B. in jedem Bürgeramt) korrigiert werden kann; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. Familien im SGB-II- und SGB-XII-Bezug in das antragslose oder vereinfachte Kindergeldverfahren einzubeziehen, wobei a) geprüft wird, wie vorhandene Daten der Jobcenter, der Bundesagentur für Arbeit und anderer zuständiger Stellen rechtssicher genutzt werden können, b) geprüft wird, ob der Bezug von Leistungen nach SGB II als geeigneter Anknüpfungspunkt für eine zweifelsfreie Anspruchsprüfung genutzt werden kann, c) die Bundesregierung darlegt, weshalb die Prüfung eines SGB-II- Bezugs aufwendiger sein sollte als die Prüfung einer inländischen Erwerbstätigkeit, sofern sie eine Gleichbehandlung dieser Fallgruppen ablehnt; 5. weitere bislang nicht erfasste Fallgruppen systematisch in den Blick zu nehmen, insbesondere a) Waisen, Halbwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen, b) antragsberechtigte volljährige Kinder, c) Kinder und Familien nach Zuzug aus dem Ausland, d) Kinder nach einer Adoption, e) Pflegekinder, f) Kinder in Vormundschafts- oder Pflegschaftskonstellationen, g) getrenntlebende Eltern und weitere komplexe Familienkonstellationen; 6. für die in Nummer 5 genannten Fallgruppen konkrete Vorschläge vorzulegen, wie antragslose, teilautomatisierte oder stark vereinfachte Verfahren rechtssicher ermöglicht werden können, insbesondere durch a) automatisierte Datenübermittlungen zwischen zuständigen Behörden und den Einsatz des Once-Only-Prinzips, b) standardisierte digitale Abfragen, c) vorausgefüllte Anträge, d) automatische Hinweise auf bestehende Ansprüche, e) persönliche Unterstützung in komplexen Fällen; 7. die Vorschläge der Sozialstaatskommission zur Modernisierung der Sozialverwaltung umzusetzen und dabei insbesondere den Verwaltungsvollzug stärker zu bündeln; 8. digitale Kombianträge für Leistungen und Verwaltungsakte rund um die Geburt umfassend nach dem Once-Only-Prinzip zu ermöglichen, insbesondere für Elterngeld, Kindergeld – sofern es noch nicht antragslos ausgezahlt wird –, Namensbestimmung und Geburtsurkunden; 9. einen digitalen Kinderleistungscheck einzuführen, mit dem Familien prüfen können, auf welche kindbezogenen Leistungen sie voraussichtlich Anspruch haben, und der sie unmittelbar zu passenden Anträgen und Beratungsangeboten weiterleitet; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 10. die Leistungsberechtigten bei der Nutzung des Kinderleistungschecks sowie der Beantragung der für sie einschlägigen Leistungen zu unterstützen, insbesondere durch a) verständliche Schritt-für-Schritt-Führung, b) Hinweise auf erforderliche Unterlagen, c) automatische Plausibilitätsprüfungen, d) mehrsprachige und barrierefreie Ausgestaltung, e) transparente Informationen zu Datenschutz, Datenverwendung und Rechtsbehelfen; 11. die Deutschland-App und andere zentrale digitale Verwaltungszugänge so weiterzuentwickeln, dass darin die kindbezogenen Leistungen lebenslagenbezogen beantragt und verwaltet werden können; 12. die Erfahrungen mit dem antragslosen Kindergeld auf weitere kindbezogene Leistungen zu übertragen, insbesondere indem geprüft wird, wie diese künftig stärker automatisch gewährt werden können; 13. die Bearbeitung kindbezogener Leistungen deutlich zu beschleunigen, insbesondere durch a) Ende-zu-Ende-Digitalisierung, b) medienbruchfreie Datenübermittlung, c) automatisierte Bearbeitung standardisierter Regelfälle, d) klare Trennung zwischen Regel- und Einzelfallbearbeitung, e) bessere Schnittstellen und EU-DSGVO-konforme automatisierte Datenabrufe zwischen zuständigen Behörden; 14. automatische Bewilligungen dort zu ermöglichen, wo Anspruchsvoraussetzungen eindeutig vorliegen, damit dadurch die Sachbearbeitung von Routinetätigkeiten entlastet wird und Personalressourcen für komplexe Einzelfälle, Beratung und Qualitätssicherung genutzt werden; 15. die Automatisierung kindbezogener Leistungen auf begünstigende Entscheidungen zu begrenzen und in belastenden Fällen eine echte menschliche Letztverantwortung zu sichern, insbesondere indem a) Bewilligungen bei eindeutiger Datenlage vollständig automatisiert ergehen, während Rückforderungen, Ablehnungen und Zweifelsfälle einer inhaltlichen menschlichen Entscheidung vorbehalten bleiben, die über eine bloß formale Letztzeichnung hinausgeht, b) die Grenzen vollautomatisierter Einzelentscheidungen gewahrt und nicht durch die technische Verfahrensgestaltung umgangen werden, c) Betroffene erkennen können, dass automatisiert entschieden wurde, eine nachvollziehbare Begründung erhalten und die Entscheidung niedrigschwellig durch einen Menschen überprüfen lassen können; 16. niedrigschwellige Beratung und Unterstützung weiterhin sicherzustellen, insbesondere durch a) persönliche Anlaufstellen vor Ort, b) hybride Beratungsangebote aus persönlicher, digitaler und telefonischer Unterstützung, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) mobile Beratung in Familienzentren, Kitas, Schulen, Nachbarschaftstreffs, Stadtteilzentren und weiteren Orten, d) aufsuchende Angebote für Familien, die Behördenstrukturen nur schwer erreichen, e) Unterstützung bei der Antragstellung in mehreren Sprachen; 17. die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen verbindlich zu verbessern, wobei a) gemeinsame Mindeststandards für digitale Familienleistungen vereinbart werden, b) Prozesse zwischen den Bundesländern vereinheitlicht werden, c) föderale Kooperationsbereitschaft bei der Automatisierung kindbezogener Sozialleistungsverfahren erprobt wird, d) gute Praxis aus Ländern und Kommunen systematisch ausgewertet und bundesweit nutzbar gemacht wird; 18. die Erfahrungen mit der Einführung des antragslosen Kindergeldes zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag jährlich zu berichten, insbesondere über a) die Zahl der antragslos festgesetzten Kindergeldfälle, b) die Zahl der Fälle, in denen eine antragslose Festsetzung nicht möglich war, c) die Gründe für Zweifel, wegen derer eine antragslose Festsetzung nicht möglich war, d) die Betroffenheit bestimmter Personengruppen und Familienkonstellationen, e) Bearbeitungszeiten, f) Fehlzahlungen und Rückforderungen, g) Auswirkungen auf Familien im SGB-II- und SGB-XII-Bezug, h) Verbesserungsbedarf bei Datenübermittlungen, Digitalisierung und Beratung. Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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