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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes

dip / drucksache 11.05.2026 · WP 21 · 21/5874 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes Deutscher Bundestag Drucksache 21/5874 21. Wahlperiode 11.05.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes A. Problem und Ziel Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit. Um Kindergeld zu erhalten, muss nach geltendem Recht ein elektronischer oder schriftlicher unterschriebener Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag wird gegenüber der Familienkasse dargelegt, dass das Kind und die kindergeldberechtigte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Soweit mehrere Personen (üblicherweise beide Elternteile) kindergeldberechtigt sind, wird in dem Antrag auch bestimmt, welche Person das Kindergeld erhalten soll. Schließlich sind die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Mitwirkungspflichten anzuerkennen. Erhält die Familienkasse die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, liegen ihr häufig bereits die wesentlichen Erkenntnisse vor, die für die Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlich sind. Eines besonderen Antrags der Eltern bedarf es zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in diesen Fällen nicht. Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen. B. Lösung Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Zur effektiven Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen auch Ausweitungen von Datenübermittlungen an die Familienkasse. Damit wird es den Familien erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only- Prinzip“). Durch den Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird der Prozess der Gewährung von Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker qualitätsgesichert. Für Familien bedeutet antragsloses Kindergeld einen echten Servicegewinn. Leistungen werden ohne unmittelbare Mitwirkung der Eltern proaktiv gewährt. Fehlerquellen durch unvollständige Anträge entfallen und Auszahlungen erfolgen zuverlässig. Gerade in einer sensiblen Phase rund um Geburt und Familiengründung entsteht so eine spürbare Entlastung für Familien und Vertrauen in eine moderne digitale Verwaltung. C. Alternativen Keine. Ein Antragsverzicht bei jeder Geburt eines Kindes kommt nicht in Betracht. Dieser birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Zur Vermeidung von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen fiskalischen Risiken kann insbesondere bei unvollständiger Datenlage nicht auf einen Antrag verzichtet werden. Ein genereller Anspruch auf eine antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung soll für die kindergeldberechtigten Personen daher nicht normiert werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es fallen für den Bundeshaushalt Mehrausgaben von 905 000 Euro im HH-Jahr 2027 sowie in den folgenden Jahren jährlicher Aufwand von 90 000 Euro an. Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine Haushaltsausgaben. Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben ist aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 153 000 Euro. Einmaliger Zeitaufwand und Sachaufwand fallen nicht an. Der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung (Bund) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 147 000 Euro. Für die Länder entsteht kein jährlicher Erfüllungsaufwand. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Mio. Euro. Davon entfallen etwa 1,6 Mio. Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 258 000 Euro auf die Länder. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 11. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: (10) „ Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen nach § 2 für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld und für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken verarbeitet werden.“ 2. Nach § 64 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Wird bei mehreren gleichrangigen Berechtigten eine Bestimmung nicht getroffen und kein Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt, wählt die Familienkasse in den Fällen des § 67 Absatz 2 den Berechtigten aus. Diese Auswahl bleibt wirksam bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Familienkasse eine Berechtigtenbestimmung zugeht.“ 3. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt: „§ 67 Antrag (1) Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit. (2) Die Familienkasse kann in den Fällen des § 69 Satz 3 auf einen Antrag verzichten. Das Eingangsdatum der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern tritt dann an die Stelle des Eingangsdatums des Antrags.“ Anlage 1 4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“ 5. § 69 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, oder eine kindergeldberechtigte Person verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.“ b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 15 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Meldebehörde die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Kinderdaten übermittelt, sowie die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“ c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen.“ Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein antragsloses Kindergeld ist ein konsequenter weiterer Schritt in Richtung Vereinfachung des Kindergeldverfahrens. Aktuell wird Kindergeld nur auf Antrag gezahlt. Bereits seit Anfang 2024 erhalten Familien nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, welcher zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Die Familienkasse wendet sich damit proaktiv an die Familie, so dass die Familie nach der Geburt nicht selbst die Initiative ergreifen muss, um einen Kindergeldantrag zu stellen. Dieser Service soll nun zu einem echten antragslosen Kindergeld ausgebaut werden. Das Begrüßungsschreiben wird daneben auch zukünftig zur Übersendung eines vorausgefüllten Kindergeldantrags bestehen bleiben und in allen Geburtsfällen zur Anwendung kommen, in denen kein antragsloses Kindergeld ausgezahlt werden kann. Damit können insbesondere Fälle mit fehlenden Angaben (z. B. fehlender Kontoverbindung) niedrigschwellig erreicht werden. Kindergeld kann künftig ohne einen Antrag für ein neugeborenes Kind gezahlt werden, wenn der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass für die Auszahlung eine Kontoverbindung bekannt ist und keine Zweifel am Bestehen des Kindergeldanspruchs vorliegen. Die antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes erfolgt unmittelbar nachdem für das Kind durch das Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer vergeben worden ist. Die Entscheidung, ob die Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung einleitet oder stattdessen ein Begrüßungsschreiben versendet, soll überwiegend automatisiert erfolgen. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Auf eine Antragstellung nach der Geburt eines Kindes soll weitestgehend verzichtet werden. Ein Verzicht auf das formale Erfordernis einer Antragstellung führt zu einem erheblichen Bürokratierückbau für Familien. Das antragslose Kindergeld soll in mehreren Ausbaustufen umgesetzt werden. Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen. Es gilt, sukzessive immer mehr Familien zu entlasten und zugleich ungerechtfertigte Auszahlungen von Beginn an zu vermeiden. Die erste Ausbaustufe umfasst dabei zunächst nur Geburten ab dem zweiten Kind, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. In der zweiten Ausbaustufe wird das Verfahren auf erstgeborene Kinder ausgeweitet. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen soll durch die Familienkasse unter Berücksichtigung möglicher Datenabrufe erfolgen. Aufgrund des stetigen Fortschreitens der Digitalisierung im In- und Ausland bedarf es daher sukzessive weitergehender Datenabrufe und automatisierter Entscheidungssysteme im Wege späterer Ausbaustufen. Um insbesondere in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine ungerechtfertigte Auszahlung von Kindergeld zu verhindern, soll Kindergeld zunächst nur antragslos gezahlt werden, wenn ein inländischer Wohnsitz des Kindes und eine inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils vorliegt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass antragslos das Kindergeld in voller Höhe gewährt wird, aber tatsächlich nur eine Differenzzahlung oder gar keine Zahlung in Betracht kommt, weil in diesen Fällen ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig sein könnte. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, in den Fällen der Geburt eines Kindes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit wird die Familienkasse nutzen, wenn keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und ihr alle anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Kontoverbindung bekannt sind. Die Auszahlung des Kindergeldes soll primär auf die Kontoverbindung erfolgen, die der Familienkasse bereits von Kindergeldzahlungen für ältere Kinder desselben Elternteils oder durch die Hinzuspeicherung der Kontoverbindung zu der Identifikationsnummerndatenbank des Bundeszentralamts für Steuern bekannt ist. Für die Hinzuspeicherung stehen vor der Geburt des Kindes verschiedene Wege (z. B. über ELSTER oder die BZSt-App „IBAN+“) zur Verfügung. Um eine antragslose Kindergeldgewährung zu ermöglichen, wird das Wahlrecht der Eltern, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll, einstweilen durch eine Auswahl der Familienkasse ersetzt. Die Familienkasse wird die Auswahl von den ihr vorliegenden Daten abhängig machen. Sollte die Familie mit dieser Auswahl nicht einverstanden sein, kann sie für die Zukunft ohne Begründung die Änderung bei der Familienkasse erwirken. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Ein vollständiger Verzicht auf das Antragserfordernis ist abzulehnen. Ein Antragsverzicht in allen Geburtsfällen birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass Rückforderungen durchgängig eintreibbar wären. Der damit verbundene fiskalische Schaden ist zwingend zu vermeiden. Insoweit dient die vorgesehene Ausgestaltung der effektiven Vermeidung von Fehlzahlungen und der Missbrauchsbekämpfung. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1) aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungen im Bereich der Sozialversicherung einschließlich der entsprechenden Folgeänderungen (Artikel 2). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelung führt zu einem Bürokratierückbau, soweit formelle Antragstellungen verzichtbar werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Regelung betrifft den Indikatorenbereich 5 „Geschlechtergleichstellung“. Die Regelung fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, weil sie Bürokratie abschafft, von der überproportional Frauen betroffen waren. Drei von vier Kindergeldberechtigten sind Frauen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Vollzugsaufwand des Bundes Kapitel HH-Jahr 2026 2027 2028 2029 2030 Titel in T€ 0815 – BZSt Tit. 532 01 0 905 90 90 90 Summe 0 905 90 90 90 Summe Epl. 08/HH-Jahr 0 905 90 90 90 anteiliger Umstellungsaufwand 905 0 0 0 anteiliger laufender Aufwand 0 90 90 90 Gesamtsumme Epl. 08 1.175 Der Erfüllungsaufwand des Bundeszentralamts für Steuern wirkt sich unmittelbar auf den Einzelplan 08 des Bundeshalthalts aus. Der Erfüllungsaufwand der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist mit dem Ansatz der Verwaltungskostenerstattung in Kapitel 0815 Titel 636 01 bereits vollumfänglich abgegolten. Durch die gesetzlichen Änderungen ergeben sich insoweit keine Auswirkungen. Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden ergeben sich nicht. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Euro) 1.1 § 67 Absatz 2 EStG Antrag auf Kindergeld (Erstantrag) – schriftlich - 153 400 Anträge - 40 Minuten - 1,00 Euro - 102 267 Stunden - 153 400 Euro § 67 Absatz 2 EStG Antrag auf Kindergeld (Erstantrag) – elektronisch - 153 400 Anträge - 40 Minuten - 102 267 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) - 204 533 Summe Sachaufwand (in Euro) - 153 400 Die Regelung führt zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger, die das Kindergeld zukünftig nicht mehr beantragen müssen, auf null. Für die Schätzung der Fallzahlen wird angenommen, dass die Anzahl der jährlichen Kindergeldanträge nach dem Einkommensteuergesetz 99,6 Prozent der jährlichen Geburten entspricht. Angesetzt wurde insoweit der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre (rund 735 000) abzüglich des Abschlags von 0,4 Prozent für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Es wird geschätzt, dass 40 Prozent der jährlichen Kindergeldanträge verzichtbar werden. Die Schätzung erfolgte unter Mitwirkung des statistischen Bundesamtes. Es ist zu erwarten, dass sich beginnend ab der zweiteren Ausbaustufe die Fallzahlen über die folgenden Jahre stetig erhöhen werden. Die genaue Höhe der Fallzahlen wird jedoch auch davon abhängen, wie viele Bürgerinnen und Bürger bereits vor der Geburt eines Kindes freiwillig ihre Kontoverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt haben. Der bisherige Zeitaufwand von rund 40 Minuten entfällt für diese Familien vollständig. Portokosten für die Übersendung des Antrags an die Familienkasse, die bisher auch nur insoweit anfielen, wie nicht von der elektronischen Antragstellung Gebrauch gemacht wurde (ca. 50 Prozent der Antragstellungen), entfallen ebenfalls. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 § 67 Absatz 2 EStG Bund 57 737 3.2 § 69 EStG Bund 90 905 3.3 § 69 Satz 5 EStG Land 258 Summe (in Tsd. Euro) 147 1 900 davon Bund 147 1 642 davon Land (inklusive Kommunen) 258 Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Umstellungsaufwand für die Programmierung der IT-Verfahren. Die Entscheidung, ob auf einen Antrag auf Kindergeld verzichtet werden kann, soll vollautomatisiert erfolgen. Die Kosten dafür werden sich insoweit in der ersten Ausbaustufe auf 362 000 Euro belaufen. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) entstehen weitere 374 500 Euro Umstellungsaufwand. Laufende Kosten für den Betrieb des Verfahrens entstehen ab der ersten Ausbaustufe in Höhe von rund 38 000 Euro jährlich. Für die zweite Ausbaustufe erhöhen sich die Betriebskosten um weitere 19 000 Euro jährlich. Bei dem Bundeszentralamt für Steuern entsteht einmaliger IT-Umstellungsaufwand für die Erweiterung der Datenübermittlungen an die Familienkasse. Die einmaligen Sachkosten werden insoweit auf 905 000 Euro geschätzt. Im Anschluss entsteht jährlicher Aufwand durch Sachkosten, die auf 90 000 Euro geschätzt werden. Bei der Landesfinanzverwaltung entsteht ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand in Höhe von rund 258 000 Euro, dadurch dass der Familienkasse ein Datenabruf gemäß § 69 Satz 4 EStG auf Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen eingerichtet wird. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung erscheint angemessen, da nur auf diese Weise eine dauerhafte Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden kann. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelung fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, weil sie Bürokratie abschafft, von der überproportional (knapp 75 Prozent) Frauen betroffen waren. Die Regelung hat positive Auswirkungen auf den demografischen Wandel, weil der erleichterte Zugang zu Leistungen, die den Familien nach der Geburt eines Kindes zustehen, die Familiengründung von Bürokratie entlastet. Die Regelung hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwands evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung mit Hilfe geeigneter Indikatoren wie zum Beispiel der Fallzahlen untersuchen, in welchem Umfang die Ziele der Regelungen, insbesondere die Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, mit dem Vorhaben erreicht worden sind, wie sich die notwendigen Anpassungen der IT-Verfahren zugunsten eines verbesserten Datenaustauschs aufgrund dieses Regelungsvorhabens entwickelt haben und ob die Entwicklung des Erfüllungsaufwands in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Risiken und Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung des § 69 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Zweckbestimmungen werden um § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (StStatG) ergänzt. Soweit die Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken benötigt werden, kann dies nicht unter „Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld“ gefasst werden (vgl. Begründung zu Nummer 5). Zu Nummer 2 § 64 EStG regelt das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Die bisherigen Regelungen in § 64 Absatz 1 bis 3 EStG dienen der Bestimmung des Berechtigten, an den das Kindergeld gezahlt wird und der Vermeidung von Doppelzahlungen. Das Kindergeld erhält danach vorrangig derjenige Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so genanntes „Obhutsprinzip“). Durch den neuen Absatz 4 wird eine Regelung für die Fälle des antragslosen Kindergeldes getroffen, die nur zur Anwendung kommt, wenn die Familienkasse gemäß § 67 Absatz 2 EStG auf einen Antrag verzichtet hat (vgl. Begründung zu Nummer 3). Beim antragslosen Kindergeld bleibt unberührt, dass gemäß Absatz 1 nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird. Auch das so genannte „Obhutsprinzip“ des Absatzes 2 Satz 1 bleibt unberührt, so dass das Kindergeld vorrangig an die Person gezahlt wird, die das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat. Der Anwendungsbereich des Absatzes 4 umfasst auch die Fälle des Absatzes 3, in denen kein Berechtigter das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat und sich der vorrangig Berechtigte anhand der gezahlten Unterhaltsrente bestimmt. Wenn die Familienkasse Erkenntnisse darüber hat, dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 3 vorliegt, wäre es zulässig, Kindergeld unter Anwendung des Absatzes 4 antragslos zu gewähren. Diese Erkenntnisse werden nach dem jetzigen Stand der Digitalisierung der Familienkasse jedoch regelmäßig nicht vorliegen. Kommt es beim antragslosen Kindergeld nach § 67 Absatz 2 EStG unter Berücksichtigung der vorgenannten Prioritätsregelungen zu einem Zusammentreffen von Ansprüchen verschiedener Personen, wählt die Familienkasse eigenständig eine dieser Personen aus („Berechtigtenauswahl“). Die im Antragsverfahren bisher vorgesehene Berechtigtenbestimmung durch die Berechtigten setzt voraus, dass diese vor der Kindergeldfestsetzung angehört werden bzw. in einem Kindergeldantrag entsprechende Angaben machen können. Die antragslose Festsetzung des Kindergeldes soll ohne vorherige Angaben der Eltern oder sonstiger Berechtigter erfolgen. Deshalb wird mit dem neuen Absatz 4 die Familienkasse ermächtigt, bis auf weiteres einen Berechtigten auszuwählen, solange ihr noch keine Berechtigtenbestimmung vorliegt und ihr auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass ein Antrag auf Berechtigtenbestimmung an das Familiengericht gestellt wurde. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, Ermittlungen vorzunehmen oder den Willen der betroffenen Personen zu erforschen, und soll stattdessen anhand der Aktenlage entscheiden. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, darf die Familienkasse pragmatisch vorgehen und insbesondere den Elternteil auswählen, dessen Kontoverbindung bereits bekannt ist, und das Kindergeld an diesen auszahlen. Auch kann sich die Familienkasse daran orientieren, dass ein Elternteil bereits bei einem anderen Kind einvernehmlich zum Berechtigten bestimmt wurde. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Berechtigtenbestimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch für alle weiteren Kinder dem tatsächlichen Willen der Berechtigten entspricht. Auch kann die Familienkasse in den Fällen, in denen nur ein Elternteil vor der Geburt des Kindes seine Kontoverbindung beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3a der Abgabenordnung (AO) gespeichert hat, annehmen, dass dieser Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt werden soll, sofern das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird. Sollten auch unter Berücksichtigung dieser Annahmen bzw. Überlegungen nach der Aktenlage noch immer mehrere Personen gleichrangig in Betracht kommen, kann die Familienkasse hilfsweise auf statistische Wahrscheinlichkeiten zurückgreifen und im Zweifel die Mutter des neu geborenen Kindes als Berechtigte auswählen. Sie hat das Kind geboren. Auch kann sich die Familienkasse unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, an zivilrechtlichen Wertungen orientieren, da auch in den Fällen des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches die elterliche Sorge bei der Mutter verortet wird. So wurde im Antragsverfahren in der Vergangenheit bereits die Erfahrung gemacht, dass in knapp 75 Prozent der Fälle die Mutter zur vorrangig kindergeldberechtigten Person bestimmt wurde, so dass mit einer hohen statistischen Wahrscheinlichkeit auch dem tatsächlichen Willen der Eltern entsprochen wird. In den Fällen, in denen die Familienkasse gemäß § 69 Satz 3 EStG vom Bundeszentralamt für Steuern von einer Geburt eines Kindes Kenntnis erlangt und diese Mitteilung nur eine Person nach § 69 Satz 3 Nummer 2 EStG umfasst, kann angenommen werden, dass diese Person kindergeldberechtigt ist. Ob es sich dabei um den einzigen in Betracht kommenden Anspruch handelt, oder ob eine weitere Person im selben Haushalt lebt, die jedoch nicht von der Mitteilung nach § 69 Satz 3 EStG umfasst ist, weil kein Kinderfreibetrag nach § 39e Absatz 1 EStG zu berücksichtigen ist (beispielsweise Großeltern in einem Mehrgenerationenhaushalt), ist für die Anwendung des Absatzes 4 unerheblich. Es ist unschädlich, wenn die Familienkasse in der Annahme, dass Absatz 4 nicht einschlägig sei, das antragslose Kindergeld an die mitgeteilte Person auszahlt. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob weitere potentiell in Betracht kommende Personen anspruchsberechtigt sein könnten, wenn die Auswahl der Familienkasse nach Absatz 4 aufgrund der schlechteren Datenlage ohnehin nicht auf diese Person fallen würde. Wenn sich nach der Aktenlage der Familienkasse keine konkurrierenden Ansprüche ergeben, gilt die Kindergeldfestsetzung gegenüber der nach § 69 Satz 3 Nummer 2 EStG mitgeteilten Person als Auswahlentscheidung nach Absatz 4. Die Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse bewirkt, dass die antragslose Kindergeldzahlung an diesen Berechtigten und auf die von diesem Berechtigten bekannte Kontoverbindung geleistet wird. Wie bisher wird das Kindergeld gegenüber dem Berechtigten durch einen Bescheid festgesetzt. Ist der Familienkasse der andere Elternteil (oder sonstige Berechtigte) bekannt, erhält dieser wie bisher eine Mitteilung über die Festsetzung gegenüber dem Berechtigten (Negativmitteilung). Somit werden beide Elternteile auf die Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse und deren zukünftige Änderungsmöglichkeit gut sichtbar und verständlich hingewiesen. Satz 2 regelt, dass die Berechtigtenauswahl der Familienkasse wirksam bleibt, bis ihr eine davon abweichende Berechtigtenbestimmung zugeht. Die Familie hat damit die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft von der Auswahl der Familienkasse abzuweichen. Die Berechtigtenbestimmung, die die Berechtigtenauswahl der Familienkasse verdrängt, folgt dabei der bisherigen Systematik einer Berechtigtenbestimmung, d. h., es bedarf keiner Begründung der Familie, weshalb von der Auswahl durch die Familienkasse abgewichen werden soll. Die Mitteilung der Berechtigtenbestimmung kann formlos oder durch Einreichung eines Antrags durch die nicht von der Familienkasse ausgewählte Person erfolgen. Eine von der Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse abweichende Berechtigtenbestimmung hat keine Auswirkungen auf Kalendermonate vor Zugang bei der Familienkasse sowie den Kalendermonat des Zugangs und den Folgemonat, sofern die Auswahl der Familienkasse eine berechtigte Person umfasste. Die Familienkasse ändert in diesem Fall die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft zugunsten des nunmehr bestimmten Berechtigten und zahlt das Kindergeld beginnend mit dem übernächsten Monat, nachdem ihr die Berechtigtenbestimmung zugegangen ist, auf dessen Konto. Denn geht die Berechtigtenbestimmung gegen Ende des Monats ein, sind bereits Zahlungsvorgänge für den Anfang des nächsten Monats verarbeitet. Diese Zahlungen sind nicht mehr aufzuhalten. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie ist nicht vorgesehen, das antragslose Kindergeld von dem ausgewählten Berechtigten (z. B. der Mutter) zurückzufordern, um es dem bestimmten Berechtigten (z. B. dem Vater) auszuzahlen. Vielmehr darf die Familienkasse davon ausgehen, dass für zurückliegende Zeiträume die Eltern, die ohnehin in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, die Weiterleitung des Kindergeldes selbst vorgenommen haben. Der Anspruch auf Kindergeld ist mit der antragslosen Auszahlung für die Vergangenheit bereits erfüllt, es sei denn die Festsetzung erfolgte gegenüber einer Person, die nach dem so genannten „Obhutsprinzip“ des Absatzes 2 Satz 1 nicht hätte vorrangig kindergeldberechtigt werden dürfen. Zu Nummer 3 Der bisherige Wortlaut des § 67 EStG wird zu Absatz 1. Der neue Absatz 2 bildet die Rechtsgrundlage für das antragslose Kindergeld. Grundsätzlich wird Kindergeld von der Familienkasse nur auf Antrag festgesetzt. In dem Antrag macht der Berechtigte alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben, identifiziert sich und sein Kind. Mit seiner Unterschrift – oder einem elektronischen Unterschriftenersatz – authentifiziert er sich und erkennt seine Mitwirkungspflichten an. Die Antragstellung ist zwar keine materiellrechtliche Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, sie setzt aber das Verwaltungsverfahren in Gang (vgl. § 86 AO). Der Tag des Antragseingangs ist ausschlaggebend für den Beginn von gesetzlichen Fristen (z. B. nach § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG). Die Familienkasse kann gemäß Absatz 2 auf einen Antrag nach Absatz 1 verzichten. Die Familienkasse entscheidet dies nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 86 Satz 1 AO). Ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung ist, dass Kindergeld ohne weitere Beteiligung der anspruchsberechtigten Person – d.h. antragslos – festgesetzt werden kann. Dies gilt aber nur in den Fällen des § 69 Satz 3 EStG. Damit ist der Anwendungsfall auf die Geburt eines Kindes beschränkt. Kindergeldanträge für volljährige Kinder, Anträge bei Zuzug aus dem Ausland, nach einer Adoption und bei sonstigen Fallgestaltungen sind von Absatz 2 nicht umfasst; auf diese kann die Familienkasse nicht nach § 67 Absatz 2 EStG verzichten. Die Möglichkeit, auf einen Antrag zu verzichten, hat die Familienkasse somit für jedes Kind nur einmalig, nach dem für das Kind auf Grund seiner Geburt eine Identifikationsnummer nach § 139b AO vergeben wird und diese Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern gemäß § 69 Satz 3 EStG bei der Familienkasse eingeht. Die Möglichkeit endet, wenn der Familienkasse ein Antrag auf Kindergeld vorliegt. Die Familienkasse übt den Verzicht auf einen Antrag aus, indem sie das Kindergeld gegenüber dem von ihr ausgewählten Berechtigten festsetzt und auszahlt. Insgesamt können durch diese Verfahrensweise doppelte Zahlungen ausgeschlossen werden. Die Meldung nach § 69 Satz 3 EStG hat durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse zu erfolgen. Die Familienkasse wird durch Absatz 2 verpflichtet, zu prüfen, ob auf einen Antrag verzichtet werden kann. Die Familienkasse soll ihre Entscheidung, ob auf einen Antrag verzichtet wird, davon abhängig machen, ob ihr alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Die Familienkasse hat sich bei Bedarf entscheidungserheblicher Datenabrufe zu bedienen. Der Berechtigte und das Kind sind dabei durch die an sie vergebene Identifikationsnummer nach § 139b AO identifiziert. Diese Prüfung darf und soll automatisiert erfolgen. Daher besteht auch keine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung. Sind der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt und bestehen keine Zweifel am Kindergeldanspruch, wird die Familienkasse in der Regel auf einen Antrag verzichten. Dies gilt jedenfalls, sobald die technischen Voraussetzungen in den IT-Verfahren der Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung ermöglichen. Aus dem Wortlaut „kann“ ergibt sich jedoch, dass für die Familienkasse keine Pflicht zur antragslosen Kindergeldfestsetzung besteht. Die Familienkasse hat die Möglichkeit, zur Vermeidung von Haushaltsrisiken in Rücksprache mit der Fachaufsicht (vgl. § 5 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung) antragslose Kindergeldfestsetzungen auf bestimmte Personengruppen bzw. Fallkonstellationen zu beschränken. Insbesondere bei Verfahrenseinführung kann sich der Antragsverzicht zunächst auf Geburten ab dem zweiten Kind beschränken, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. Erstgeborene Kinder bleiben ausgenommen, bis erste Erfahrungen mit dem antragslosen Verfahren gesammelt wurden. Auch bleibt es zulässig, in Stichproben nicht auf einen Antrag zu verzichten, um zu evaluieren, ob das antragslose Kindergeld zu ungerechtfertigten Zahlungen geführt hätte. Die kindergeldberechtigten Personen haben somit keinen Anspruch auf eine antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung. Wenn der Familienkasse nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind und diese auch nicht durch Datenabrufe aufgeklärt werden können und deshalb eine Mitwirkung der Berechtigten für die Prüfung des Anspruchs oder die Auszahlung erforderlich wird, soll sich die Familienkasse im Einklang mit dem Leitbild einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung dennoch eigeninitiativ an die Familie wenden. Dafür kann sie sich des bisherigen Verfahrens der so genannten Begrüßungsschreiben bedienen und der Familie einen vorausgefüllten Kindergeldantrag zur Verfügung stellen, bei dem vom Berechtigten lediglich die noch nicht bekannten Angaben zu ergänzen sind. Die Übersendung eines solchen Begrüßungsschreiben stellt zugleich die Entscheidung der Familienkasse dar, dass nicht nach Absatz 2 auf einen Antrag verzichtet wird. Diese Entscheidung muss von der Familienkasse nicht begründet werden und ist auch nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Auf diese Weise wird frühzeitig Rechtssicherheit hergestellt, ob es zu einer Anwendung des § 67 Absatz 2 EStG (Antragsverzicht) kommt oder eine Antragstellung nach § 67 Absatz 1 EStG erforderlich wird. Für den dann zu stellenden Antrag gilt Absatz 1. Bei Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen soll die Familienkasse von Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Ungerechtfertigte Auszahlungen sind aus Haushalts- und Bürokratiegründen zu vermeiden. Sollte es im Einzelfall dennoch zu einer ungerechtfertigten Auszahlung kommen, hat die Familienkasse, sobald sie Kenntnis davon erlangt hat, dass die antragslose Kindergeldfestsetzung rechtswidrig war, die Festsetzung unverzüglich aufzuheben, die Zahlung einzustellen und zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzufordern. Als Korrekturnorm kommen vorrangig § 173 oder § 175b AO in Betracht. Der Umstand, dass die Auszahlung antragslos erfolgte, hat keine Auswirkungen auf das Ergehen des Rückforderungsbescheides. Für den ersten Monat der rechtswidrigen Kindergeldauszahlung ist üblicherweise davon auszugehen, dass keine strafrechtliche Relevanz vorliegt. Eine Steuerhinterziehung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß § 370 Absatz 1 Nummer 1 AO liegt mangels Antrags nicht vor. Von einer Steuerhinterziehung, durch die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden (§ 370 Absatz 1 Nummer 2 AO), kann zumindest für den ersten Monat der rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung nicht ausgegangen werden. Erst wenn antragslos der Kindergeldbescheid zugegangen ist und sich für den Empfänger die Rechtswidrigkeit aufdrängt bzw. im Anschluss an die Bekanntgabe des Kindergeldbescheides eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, kann, soweit dies überhaupt in Betracht kommt, frühestens ab dem zweiten Monat eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertigte Steuerverkürzung vorliegen. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen. Die Mitwirkungspflichten nach § 68 Absatz 1 EStG bleiben auch bei der antragslosen Kindergeldgewährung bestehen. Sie beginnen mit dem Zugang des Kindergeldbescheides. Darauf wird künftig in geeigneter Weise (z. B. im Kindergeldbescheid) besonders hingewiesen. Die Fiktion nach Absatz 2 Satz 2 bewirkt, dass für die Anwendung anderer Vorschriften ein Antragseingangsdatum fingiert wird. Der Antrag gilt an dem Tag als eingegangen, an dem die Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern über die Erteilung der Identifikationsnummer an das neu geborene Kind bei der Familienkasse eingeht. Dieses Datum ist insbesondere relevant für die Anwendung des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG, des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen. Diese Fiktion tritt nur ein, wenn die Familienkasse auf einen Antrag verzichtet hat und wirksam antragslos Kindergeld festgesetzt hat. Die Fiktion hat keine Auswirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung nach § 170 Absatz 1 AO. Diese beginnt mit dem Entstehen des Kindergeldanspruchs. In den Fällen des antragslosen Kindergeldes entsteht der Kindergeldanspruch regelmäßig bei Geburt des Kindes. Zu Nummer 4 Die Übermittlungsbefugnis in § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG ist bislang auf die Übermittlung der Daten der Rentenversicherung beschränkt, die die Familienkasse zur Überprüfung eines Kindergeldanspruchs von Ausländern (Drittstaatsangehörige und Unionsbürger) benötigt. Die Beschränkung wird aufgehoben und die Erlaubnis zur Datenübermittlung auch auf die Kindergeldansprüche anderer Berechtigter (also deutscher Staatsangehöriger) ausgeweitet. Dadurch wird die Überprüfung möglich, ob der Berechtigte in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Information, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland besteht, benötigt die Familienkasse zur Prüfung des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Den Namen des Arbeitgebers benötigt die Familienkasse, damit es in den Fällen nach Abschnitt A 28.3. der Dienstanweisung zum Kindergeld (BStBl I 2025 S. 1019) nicht zu einer ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld kommt. Die Datenübermittlung von der Rentenversicherung an die Familienkasse ist stets vorzunehmen, wenn die Familienkasse prüft, ob ein Antragsverzicht nach § 67 Absatz 2 EStG in Betracht kommt und der Familienkasse nicht bereits von älteren Kindern bekannt ist, dass der Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt. Bei einer Erwerbstätigkeit im Inland kann die Familienkasse aufgrund des inländischen Wohnsitzes des Kindes widerlegbar vermuten, dass keine vorrangigen Ansprüche auf Familienleistungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehen. Diese Information ist demnach wichtig für die Beurteilung der Frage, ob in Deutschland ein Anspruch auf volles Kindergeld besteht, oder eine Reduzierung der Höhe des Kindergeldanspruchs aufgrund vorrangiger europäischer Familienleistungen (so genanntes „Differenzkindergeld“) in Betracht kommt. Soweit der Datenabruf keine valide und damit zuverlässige Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch darstellt, kann die Familienkasse alternativ den Datenabruf nach § 69 Satz 4 nutzen (vgl. Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c). Die Überprüfung kann auch für andere Zwecke als zur Prüfung eines möglichen antragslosen Kindergeldbezugs erfolgen. Auch bei der Bearbeitung von Kindergeldanträgen oder während regelmäßiger Überprüfungen in Bestandsfällen dient diese Übermittlungsbefugnis der Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen. Die Datenübermittlung ist auch nicht mehr ausschließlich auf die Daten des Kindergeldberechtigten beschränkt. Auch ein Datenabruf zur Prüfung, ob das Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist zulässig. Dies ist insbesondere zur Prüfung des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG erforderlich. In § 68 Absatz 7 Satz 2 EStG wird hinsichtlich der Übermittlungsbefugnis der Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Einschränkung nach § 62 EStG gestrichen. Damit erweitert sich die Zweckbestimmung auf die Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld, womit sämtliche Vorschriften des X. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes umfasst sind. Damit wird insbesondere ermöglicht, den Datenabruf auch für Zwecke der Bearbeitung von Erstattungsersuchen nach § 74 Absatz 2 EStG zu vorzunehmen. So kommt es beispielsweise unmittelbar nach der Geburt eines Kindes zu Erstattungsersuchen nach § 74 Absatz 2 EStG. In der Praxis kommt es auch regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige Kinder, da diese nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind und der Familienkasse die für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt sind. Überzahlungen und sich daran anknüpfende Rückforderungsprozesse lösen vermeidbaren bürokratischen Aufwand und oftmals auch wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Familien aus. Dies kann mit einem verbesserten Datenaustausch vermieden werden. Gleichzeitig hilft ein verbesserter Datenaustausch, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld effektiver zu bekämpfen. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Satz 1 beschreibt das Verfahren, mit welchem das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkasse über Änderungen in der Identifikationsnummerndatenbank informiert, wenn ein Kind verzogen oder abgemeldet wurde. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Datenübermittlung erweitert, so dass nicht mehr nur Wegzüge ins Ausland, sondern auch Umzüge innerhalb Deutschlands mitgeteilt werden. Zur Verfahrensvereinfachung wird nunmehr auch die neue Anschrift in die Mitteilung aufgenommen. Dadurch entfällt für die Familienkasse die manuelle Recherche der neuen Anschrift und das Verfahren wird beschleunigt. Darüber hinaus wird das Verfahren zukünftig nicht nur auf Adressänderungen bei dem Kind beschränkt, sondern auch auf die kindergeldberechtigten Personen ausgeweitet. Damit wird die Familienkasse in die Lage versetzt, bei einem Umzug der gesamten Familie unmittelbar zu erkennen, dass nicht nur das Kind verzogen ist. Dies erleichtert der Familienkasse die Prüfung dieser Mitteilungen und dient ebenfalls der Vermeidung ungerechtfertigter Auszahlungen sowie der Verfahrensbeschleunigung und der Automatisierung von Prozessen. Mit der Erweiterung dieser Datenübermittlungen erhöht sich die Datenqualität und Aktualität in der Familienkasse erheblich, wodurch die Fehleranfälligkeit automatisierter Systeme weiter verringert wird. Dies kommt insbesondere den Eltern zu Gute, bei denen ein weiteres Kind geboren wird, was die Familie zu einem Umzug bewegen könnte. In diesen Fällen wird die Familienkasse bei Anwendung des § 64 Absatz 4 EStG verlässlicher einen Berechtigten auswählen können, da diese Entscheidung auf einer besseren bzw. aktuelleren Datengrundlage getroffen werden kann. Zu Buchstabe b Satz 3 beschreibt bisher das Verfahren, wonach das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkasse über die Vergabe einer Identifikationsnummer nach § 139b AO aufgrund der Geburt eines Kindes informiert. Bisher hat die Familienkasse diese Daten genutzt, um in Form eines so genannten Begrüßungsschreibens eigeninitiativ die Familie zu kontaktieren und einen vorausgefüllten Kindergeldantrag zur Verfügung zu stellen. Zukünftig wird die Familienkasse diese Mitteilung als Anlass nehmen, zu prüfen, ob eine antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 67 Absatz 2 EStG erfolgen kann (vgl. Begründung zu Nummer 3). Die Prüfung ist für die Familienkasse verpflichtend, soweit nicht bereits vorher ein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde. Nach Satz 3 ist die Familienkasse verpflichtet, diese Mitteilungen entgegenzunehmen, die empfangenen Daten zu verarbeiten und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine antragslose Kindergeldgewährung erfolgen kann oder die bisherige Verfahrensweise, in der ein Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Kindergeldantrag übersandt wird, weiterzuverfolgen ist. Insoweit handelt es sich bei Satz 3 um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32f Absatz 5 AO mit der Folge, dass kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erfolgen kann. In den Fällen, in denen die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben versendet, werden die Daten ohnehin gelöscht, wenn die Familie im Anschluss keinen Antrag nach § 67 Absatz 1 EStG stellt. In den Fällen, in denen die Familienkasse antragslos Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt hat, steht es den betroffenen Personen frei, ob sie die Kindergeldfestsetzung mit einem Einspruch anfechten und die ersatzlose Aufhebung und Rückzahlung erbitten wollen, wenn dies aus datenschutzrechtlichen Gründen gewünscht wird oder wenn das Kindergeld im konkreten Einzelfall nicht begehrt wird. Für das antragslose Kindergeld muss der Datenumfang sowohl hinsichtlich der Daten des Kindes nach Satz 3 Nummer 1, wie auch hinsichtlich der Daten der zugehörigen Personen nach Satz 3 Nummer 2 erweitert werden. Die Datenerweiterungen hinsichtlich der Daten nach Nummer 6 (Doktorgrad), Nummer 9 (Geschlecht) und Nummer 12 (Auskunftssperren) sind erforderlich für die korrekte Adressierung des Kindergeldbescheides. Die Daten nach Nummer 9 (Geschlecht) können darüber hinaus auch für die automatisierte Auswahl der vorrangig kindergeldberechtigten Person nach § 64 Absatz 4 EStG herangezogen werden (vgl. Begründung zu Nummer 1). Die Ergänzung um die Daten nach Nummer 15 (Staatsangehörigkeit) ist beim Berechtigten erforderlich zur Prüfung des § 62 Absatz 1a oder Absatz 2 EStG. Bei dem Kind ist die Erweiterung des Datenumfangs um die Staatsangehörigkeit zwar nicht erforderlich für die Anspruchsprüfung, aber für die Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach § 4 StStatG. Gleiches gilt für den Familienstand der Berechtigten, der zwar nicht im Katalog des § 139 Absatz 3 AO enthalten, aber ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG gespeichert ist. Die Weitergabe dieser Daten ist gemäß § 39e Absatz 10 EStG zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld zulässig (vgl. Begründung zu Nummer 1). Zu Buchstabe c Der neue Satz 4 erlaubt der Familienkasse den Abruf von Daten, die bei der Landesfinanzverwaltung gespeichert sind. Dieser Datenabruf zielt auf einzelne Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen ab, die auf dem KMV- Server abrufbereit zur Verfügung stehen. Die Familienkasse darf jedoch nach dem Prinzip der Datensparsamkeit nur Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie ergänzende Angaben zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt, abrufen. Darüberhinausgehende Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigung (insbesondere die Höhe des Arbeitslohns, die Steuerklasse, die Höhe der gezahlten Lohnsteuer etc.) darf die Familienkasse nicht abrufen. Der Datenabruf dient der Ergänzung des Datenabrufs nach § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG bei der Rentenversicherung, da nicht alle Erwerbstätigen sozialversicherungspflichtig sind. Die Information, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland besteht, benötigt die Familienkasse zur Prüfung des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Den Namen des Arbeitgebers benötigt die Familienkasse, damit es in den Fällen nach Abschnitt A 28.3. der Dienstanweisung zum Kindergeld (BStBl I 2025 S. 1019) nicht zu einer ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld kommt. Von diesem Datenabruf soll die Familienkasse nur Gebrauch machen, wenn ein Datenabruf bei der Rentenversicherung zu keinem Ergebnis geführt hat. Bei einem Abruf der Daten aus den Lohnsteuerbescheinigungen erfährt die Familienkasse somit auch von nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (insbesondere Beamten) und kann auch dieser Personengruppe das antragslose Kindergeld ermöglichen. Der Datenabruf wird erst umgesetzt werden, wenn die technischen Voraussetzungen seitens der Landesfinanzverwaltung geschaffen wurden. Das Inkrafttreten von Satz 5 verpflichtet die Landesfinanzverwaltung nicht zur sofortigen Bereitstellung der Abrufmöglichkeiten, sondern zunächst zur Errichtung einer Schnittstelle zur Familienkasse im Rahmen der zur Verfügung stehenden IT-Ressourcen unter Berücksichtigung der üblichen Priorisierung der Umsetzung von IT-Vorgaben. Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung von § 68 Absatz 7 EStG. Sie ermöglicht die Übermittlung von Sozialdaten an die Familienkassen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit erhält die Familienkasse frühzeitig die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, zur antragslosen Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 3). Die tatsächlichen ersten Auszahlungen des antraglosen Kindergeldes werden voraussichtlich in mehreren Ausbaustufen beginnend im Laufe des Kalenderjahres 2027 erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden. Trotz des einheitlichen Inkrafttretenszeitpunkts steigt die Anzahl der antragslos gewährten Kindergeldzahlungen erst allmählich mit der Anzahl der neu geborenen Kinder und der Anzahl der bekannten Kontoverbindungen. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (NKR-Nr. 8009, BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 6. März 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund - 205 000 Stunden (- 5,1 Mio. Euro) Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -150 000 Euro Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 150 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 1,6 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 260 000 Euro Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Das Ressort hat die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf das Antragserfordernis geprüft, diese jedoch abgelehnt. Nach Angaben des Ressorts erscheint das Risiko einer ungerechtfertigten Auszahlung bei komplexen Fällen zu groß. Der damit verbundene fiskalische Schaden soll zwingend vermieden werden. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Evaluierung Die Neuregelung wird 4 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Ziele: • Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern • Verbesserung der Datenintegration Kriterien/Indikatoren: • Untersuchung der Fallzahlen Datengrundlage: • Statistiken • Verwaltungsdaten der Familienkasse Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass ihm die Stellungnahmen der Familienkasse und der DRV-Bund durch das Ressort nicht zur Verfügung gestellt wurden. Der NKR kann daher nicht abschließend beurteilen, ob für die Umsetzung des Verfahrens die technischen Schnittstellen bei der DRV-Bund bereits heute schon die erforderlichen Informationen bereitstellen und ob alternative Abrufverfahren einen einfacheren Datenabruf ermöglichen. Zusätzlicher Umstellungsaufwand für den Bund über die dargestellten 1,6 Mio. Euro hinaus kann daher nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kritisiert der NKR die unangemessen kurze Frist von knapp 4 Arbeitstagen für die Ressortabstimmung und die Beteiligung der Länder und Verbände. Dies widerspricht dem Ziel der Bundesregierung, praxistaugliche Gesetze zu erarbeiten. Positiv zu bewerten ist die Zielrichtung, bürokratische Hürden abzubauen, Digitalisierungsprozesse voranzutreiben und das Once-Only-Prinzip umzusetzen. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglich-keit) geprüft. Der NKR begrüßt die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch einen besseren Datenaustausch, den Abbau von Antragserfordernissen und die Nachnutzung von Daten („Once-Only-Prinzip“). Gleichwohl empfiehlt der NKR schon jetzt, stärker an Ende-zu- Ende automatisierten Prozessen, auch über den Standardfall hinaus, zu arbeiten. Für leistungsbegründende Verwaltungsverfahren sind zudem Modellierungen nach dem Föderalen Informationsmanagement (FIM) verpflichtend, liegen bislang jedoch nicht vor. Schließlich empfiehlt der NKR, Visualisierungen zu verwenden, insbesondere um unterschiedliche Fallkonstellationen darzustellen. Ohne die Stellungnahme der Familienkasse war es dem NKR nicht möglich, den geplanten Zeitpunkt zum Inkrafttreten hinsichtlich der Anpassungsnotwendigkeiten der IT-Systeme zu plausibilisieren. II Regelungsvorhaben Mit dem Gesetzesentwurf soll das Verfahren zur Beantragung von Kindergeld vereinfacht und der Zugang zur Leistung erleichtert werden. Zukünftig können die zuständigen Familienkassen auf den bisher erforderlichen Kindergeldantrag ab Geburt verzichten. Die Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse in der Regel nutzen, wenn • alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, • keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und • eine Kontoverbindung bekannt ist. Die technischen Voraussetzungen sollen durch eine zweistufige IT-Umstellung bei den Familienkassen geschaffen werden. Die erste Ausbaustufe umfasst dabei zunächst nur Geburten ab dem zweiten Kind, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. In der zweiten Ausbaustufe soll das Verfahren auf erstgeborene Kinder ausgeweitet werden. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205 000 Stunden (5,1 Mio. Euro)1 und der jährliche Sachaufwand um 153 000 Euro. Die Entlastung resultiert vollständig aus dem Wegfall der schriftlichen und elektronischen Anträge auf Kindergeld. Das Ressort geht dabei methodengerecht von einem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre (rund 735 000 Anträge) aus und nimmt 306 000 Fälle jährlicher Kindergeldanträge (ca. 40 % der gesamten jährlichen Antragstellungen) und rund 40 Minuten Zeitaufwand pro Fall an. Dabei geht das Ressort davon aus, dass in 40 % der Fälle auf einen Kindergeldantrag verzichtet werden kann, da die hierfür erforderlichen Daten bereits heute bekannt sind. Weiterhin geht das Ressort davon aus, dass die Portokosten in Höhe von 1 Euro für die bisherige Übersendung des schriftlichen Antrags an die Familienkasse in rund 150 000 Fällen entfallen. Damit reduziert sich der jährliche Sachaufwand um rund 150 000 Euro. Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft. Verwaltung Das Regelungsvorhaben verursacht jährlichen Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung in Höhe von 147 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Mio. Euro. Davon entfallen 1,6 Mio. Euro auf den Bund und 258 000 Euro auf die Länder. Bund Jährlich Nach Angaben des Ressorts entsteht für den Betrieb des Verfahrens durch den Antragsverzicht innerhalb der ersten Ausbaustufe (Geburten ab dem zweiten Kind) laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 38 000 Euro. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) erhöhen sich die Kosten um weitere 19 000 Euro auf insgesamt 57 000 Euro jährlich. Das Ressort nimmt 90 000 Euro jährliche Sachkosten an, ohne diese näher auszuführen. 1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. Einmalig • Programmierung der IT- Verfahren bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Das Ressort nimmt Umstellungsaufwand für die Programmierung der IT-Verfahren für die erste Ausbaustufe in Höhe von 362 000 Euro an, ohne diesen nachvollziehbar und methodengerecht darzustellen. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) sollen nach Angaben des Ressorts weitere 374 000 Euro an Umstellungsaufwand entstehen. Auch diese Kosten werden nicht nachvollziehbar und methodengerecht dargestellt. • Erweiterung der Datenübermittlung an die Familienkasse Durch die Erweiterung der Datenübermittlung an die Familienkasse entstehen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Angaben des Ressorts einmalige Sachkosten in Höhe von 905 000 Euro, die weder methodengerecht noch nachvollziehbar dargestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass dem NKR keine Stellungnahmen der Familienkasse und der DRV- Bund zur Verfügung gestellt wurden, kann ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, über den bereits dargestellten Aufwand in Höhe von 1,6 Mio. Euro, nicht ausgeschlossen werden. Länder Bei der Landesfinanzverwaltung entsteht nach Angaben des Ressorts einmaliger IT- Umstellungsaufwand in Höhe von 258 000 Euro, indem der Familienkasse ein Datenabruf auf Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen ermöglicht wird. Der NKR kritisiert, dass nachvollziehbare Ausführungen, z. B. inwieweit ein Datenabruf der (Bundes-)Familienkasse zu Belastungen auf Seiten der Landesfinanzverwaltung führt, unterbleiben. III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Das Ressort hat die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf das Antragserfordernis geprüft, diese jedoch abgelehnt. Nach Angaben des Ressorts birgt der vollständige Verzicht auf das Antragserfordernis das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Das Ressort führt aus, dass zur Vermeidung von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen fiskalischen Risiken, insbesondere bei unvollständiger Datenlage, nicht auf einen Antrag verzichtet werden könne. Der NKR empfiehlt, Verwaltungseffizienz als Maßgabe wirtschaftlichen Handelns der Verwaltung stärker in den Blick zu nehmen und rechtlich abzusichern. In diesem Zusammenhang hat der NKR dem Ressort empfohlen, dem Risiko von Fehlauszahlungen und der Missbrauchsbekämpfung die Entlastungswirkung für die betroffenen Normadressaten durch eine antragslose Auszahlung gegenüberzustellen und zu analysieren, ob die Entlastungswirkung nicht insgesamt höher ausfällt. III.3. Digitaltauglichkeit Der Verzicht auf die Antragstellung kann ein wirksamer Hebel zur stärkeren Automatisierung von Verwaltungsverfahren sein. Damit diese zeitnah in der Fläche wirksam werden kann, ist es wichtig, schon bei der Erarbeitung von Regelungsvorhaben Entwürfe für geänderte Prozesse, Leistungsbeschreibungen und zu erfassende Daten zu erstellen. Gemäß § 3 Abs. 3 EGovG in Verbindung mit der durch die OZG-Standardverordnung für verbindlich erklärten Föderalen IT-Architekturrichtlinie2 muss bei der Modellierung von Verwaltungsleistungen das Föderale Informationsmanagement (FIM) verwendet werden. Da der durch das Vorhaben geregelte Prozess potenziell eine große Anzahl von Personen betrifft, empfiehlt der NKR, neben der formalen Modellierung zudem überblicksartige Visualisierungen zu erarbeiten – insbesondere um die unterschiedlichen Fallkonstellationen darzustellen. Darüber hinaus empfiehlt der NKR, schon jetzt stärker an Ende-zu-Ende automatisierten Prozessen, auch über den Standardfall hinaus, zu arbeiten. Dazu sollte der Datenaustausch bei Anrechnungsfällen in den Blick genommen werden. Zur nachhaltigen Sicherung der angestrebten Effizienzgewinne sollten die Voraussetzungen für eine umfassende, medienfreie und registerbasierte Verfahrensgestaltung weiter gestärkt werden. Lutz Goebel Ulla Ihnen Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium der Finanzen 2 https://foederale-it-architekturrichtlinie.gov.de/Architekturvorgaben/Geschaeftliche-Vorgaben/GV-05-Prozessmanagement. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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