Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5874
21. Wahlperiode 11.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
A. Problem und Ziel
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für
Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer
finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die
Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Um Kindergeld zu erhalten, muss nach geltendem Recht ein elektronischer oder
schriftlicher unterschriebener Antrag gestellt werden. Mit dem Antrag wird
gegenüber der Familienkasse dargelegt, dass das Kind und die kindergeldberechtigte
Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Soweit mehrere Personen
(üblicherweise beide Elternteile) kindergeldberechtigt sind, wird in dem Antrag auch
bestimmt, welche Person das Kindergeld erhalten soll. Schließlich sind die
Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Mitwirkungspflichten anzuerkennen.
Erhält die Familienkasse die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, liegen ihr
häufig bereits die wesentlichen Erkenntnisse vor, die für die Prüfung des
Anspruchs auf Kindergeld erforderlich sind. Eines besonderen Antrags der Eltern
bedarf es zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in diesen Fällen
nicht. Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen ohne das zusätzliche Risiko
ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines
Kindes für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu
verzichten. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die
Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind,
keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung
bekannt ist.
Zur effektiven Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen auch
Ausweitungen von Datenübermittlungen an die Familienkasse. Damit wird es den Familien
erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only-
Prinzip“). Durch den Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte
Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird der Prozess der Gewährung von
Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker qualitätsgesichert.
Für Familien bedeutet antragsloses Kindergeld einen echten Servicegewinn.
Leistungen werden ohne unmittelbare Mitwirkung der Eltern proaktiv gewährt.
Fehlerquellen durch unvollständige Anträge entfallen und Auszahlungen erfolgen
zuverlässig. Gerade in einer sensiblen Phase rund um Geburt und Familiengründung
entsteht so eine spürbare Entlastung für Familien und Vertrauen in eine moderne
digitale Verwaltung.
C. Alternativen
Keine. Ein Antragsverzicht bei jeder Geburt eines Kindes kommt nicht in
Betracht. Dieser birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Zur Vermeidung
von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen
fiskalischen Risiken kann insbesondere bei unvollständiger Datenlage nicht auf einen
Antrag verzichtet werden. Ein genereller Anspruch auf eine antragslose
Kindergeldfestsetzung und -auszahlung soll für die kindergeldberechtigten Personen
daher nicht normiert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen für den Bundeshaushalt Mehrausgaben von 905 000 Euro im HH-Jahr
2027 sowie in den folgenden Jahren jährlicher Aufwand von 90 000 Euro an.
Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine Haushaltsausgaben.
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben ist
aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung
ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund
205 000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 153 000 Euro.
Einmaliger Zeitaufwand und Sachaufwand fallen nicht an.
Der Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern unterliegt der erweiterten
„One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses
Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand
insgesamt um rund 147 000 Euro. Für die Länder entsteht kein jährlicher
Erfüllungsaufwand.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Mio. Euro.
Davon entfallen etwa 1,6 Mio. Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den
Bund und 258 000 Euro auf die Länder.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine
weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch
zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen nach § 2 für
Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld und für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes
über Steuerstatistiken verarbeitet werden.“
2. Nach § 64 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Wird bei mehreren gleichrangigen Berechtigten eine Bestimmung nicht getroffen und kein Antrag
nach Absatz 2 Satz 3 gestellt, wählt die Familienkasse in den Fällen des § 67 Absatz 2 den Berechtigten aus.
Diese Auswahl bleibt wirksam bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der
Familienkasse eine Berechtigtenbestimmung zugeht.“
3. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:
„§ 67
Antrag
(1) Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die
elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom
Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein
berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2
und 3 anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes
Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige
Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine
Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
(2) Die Familienkasse kann in den Fällen des § 69 Satz 3 auf einen Antrag verzichten. Das
Eingangsdatum der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern tritt dann an die Stelle des Eingangsdatums des
Antrags.“
Anlage 1
4. § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten
Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79
Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem
Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten
Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens
nach Satz 2 festzulegen.“
5. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, oder eine
kindergeldberechtigte Person verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet
wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8,
10, 12 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck
der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der Abgabenordnung genannten Daten
des Kindes sowie
2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 15 und Absatz 3a
der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Meldebehörde die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
erforderlichen Kinderdaten übermittelt, sowie die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“
c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung
automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des
Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung
abrufen.“
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die
Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht
die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt
durch die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Ein antragsloses Kindergeld ist ein konsequenter weiterer Schritt in Richtung Vereinfachung des
Kindergeldverfahrens. Aktuell wird Kindergeld nur auf Antrag gezahlt. Bereits seit Anfang 2024 erhalten Familien nach der
Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, welcher zu einem
vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Die Familienkasse wendet sich damit proaktiv an die Familie, so dass die
Familie nach der Geburt nicht selbst die Initiative ergreifen muss, um einen Kindergeldantrag zu stellen. Dieser
Service soll nun zu einem echten antragslosen Kindergeld ausgebaut werden. Das Begrüßungsschreiben wird
daneben auch zukünftig zur Übersendung eines vorausgefüllten Kindergeldantrags bestehen bleiben und in allen
Geburtsfällen zur Anwendung kommen, in denen kein antragsloses Kindergeld ausgezahlt werden kann. Damit
können insbesondere Fälle mit fehlenden Angaben (z. B. fehlender Kontoverbindung) niedrigschwellig erreicht
werden.
Kindergeld kann künftig ohne einen Antrag für ein neugeborenes Kind gezahlt werden, wenn der Familienkasse
alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass für die Auszahlung
eine Kontoverbindung bekannt ist und keine Zweifel am Bestehen des Kindergeldanspruchs vorliegen. Die
antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes erfolgt unmittelbar nachdem für das Kind durch das
Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer vergeben worden ist. Die Entscheidung, ob
die Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung einleitet oder stattdessen ein
Begrüßungsschreiben versendet, soll überwiegend automatisiert erfolgen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Auf eine Antragstellung nach der Geburt eines Kindes soll weitestgehend verzichtet werden. Ein Verzicht auf das
formale Erfordernis einer Antragstellung führt zu einem erheblichen Bürokratierückbau für Familien.
Das antragslose Kindergeld soll in mehreren Ausbaustufen umgesetzt werden. Mit diesem Gesetz werden die
rechtlichen Grundlagen geschaffen. Es gilt, sukzessive immer mehr Familien zu entlasten und zugleich
ungerechtfertigte Auszahlungen von Beginn an zu vermeiden. Die erste Ausbaustufe umfasst dabei zunächst nur Geburten
ab dem zweiten Kind, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene
Kinder weiterverwenden kann. In der zweiten Ausbaustufe wird das Verfahren auf erstgeborene Kinder ausgeweitet.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen soll durch die Familienkasse unter Berücksichtigung möglicher
Datenabrufe erfolgen. Aufgrund des stetigen Fortschreitens der Digitalisierung im In- und Ausland bedarf es daher
sukzessive weitergehender Datenabrufe und automatisierter Entscheidungssysteme im Wege späterer
Ausbaustufen. Um insbesondere in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine ungerechtfertigte Auszahlung von Kindergeld
zu verhindern, soll Kindergeld zunächst nur antragslos gezahlt werden, wenn ein inländischer Wohnsitz des
Kindes und eine inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils vorliegt. Anderenfalls bestünde die Gefahr,
dass antragslos das Kindergeld in voller Höhe gewährt wird, aber tatsächlich nur eine Differenzzahlung oder gar
keine Zahlung in Betracht kommt, weil in diesen Fällen ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union
vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig sein könnte.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, in den Fällen der Geburt eines Kindes auf einen Antrag
zu verzichten. Diese Möglichkeit wird die Familienkasse nutzen, wenn keine Zweifel an der
Anspruchsberechtigung bestehen und ihr alle anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Kontoverbindung bekannt sind.
Die Auszahlung des Kindergeldes soll primär auf die Kontoverbindung erfolgen, die der Familienkasse bereits
von Kindergeldzahlungen für ältere Kinder desselben Elternteils oder durch die Hinzuspeicherung der
Kontoverbindung zu der Identifikationsnummerndatenbank des Bundeszentralamts für Steuern bekannt ist. Für die
Hinzuspeicherung stehen vor der Geburt des Kindes verschiedene Wege (z. B. über ELSTER oder die BZSt-App
„IBAN+“) zur Verfügung.
Um eine antragslose Kindergeldgewährung zu ermöglichen, wird das Wahlrecht der Eltern, welcher Elternteil das
Kindergeld erhalten soll, einstweilen durch eine Auswahl der Familienkasse ersetzt. Die Familienkasse wird die
Auswahl von den ihr vorliegenden Daten abhängig machen. Sollte die Familie mit dieser Auswahl nicht
einverstanden sein, kann sie für die Zukunft ohne Begründung die Änderung bei der Familienkasse erwirken.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Ein vollständiger Verzicht auf das Antragserfordernis ist abzulehnen. Ein Antragsverzicht in allen Geburtsfällen
birgt das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass
Rückforderungen durchgängig eintreibbar wären. Der damit verbundene fiskalische Schaden ist zwingend zu
vermeiden. Insoweit dient die vorgesehene Ausgestaltung der effektiven Vermeidung von Fehlzahlungen und der
Missbrauchsbekämpfung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1)
aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen
diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG hat der Bund die
Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungen im Bereich der Sozialversicherung einschließlich der entsprechenden
Folgeänderungen (Artikel 2).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung führt zu einem Bürokratierückbau, soweit formelle Antragstellungen verzichtbar werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelung betrifft den Indikatorenbereich 5 „Geschlechtergleichstellung“. Die Regelung fördert die
Gleichstellung von Frauen und Männern, weil sie Bürokratie abschafft, von der überproportional Frauen betroffen
waren. Drei von vier Kindergeldberechtigten sind Frauen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Vollzugsaufwand des Bundes
Kapitel
HH-Jahr 2026 2027 2028 2029 2030
Titel in T€
0815 – BZSt Tit. 532 01 0 905 90 90 90
Summe 0 905 90 90 90
Summe Epl. 08/HH-Jahr 0 905 90 90 90
anteiliger Umstellungsaufwand 905 0 0 0
anteiliger laufender Aufwand 0 90 90 90
Gesamtsumme Epl. 08 1.175
Der Erfüllungsaufwand des Bundeszentralamts für Steuern wirkt sich unmittelbar auf den Einzelplan 08 des
Bundeshalthalts aus.
Der Erfüllungsaufwand der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist mit dem Ansatz der
Verwaltungskostenerstattung in Kapitel 0815 Titel 636 01 bereits vollumfänglich abgegolten. Durch die gesetzlichen Änderungen
ergeben sich insoweit keine Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden ergeben sich nicht.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche Fallzahl und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro
Fall (in Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Euro)
1.1 § 67 Absatz 2 EStG
Antrag auf Kindergeld
(Erstantrag) – schriftlich
- 153 400 Anträge - 40 Minuten
- 1,00 Euro
- 102 267 Stunden
- 153 400 Euro
§ 67 Absatz 2 EStG
Antrag auf Kindergeld
(Erstantrag) – elektronisch
- 153 400 Anträge - 40 Minuten - 102 267 Stunden
Summe Zeitaufwand (in
Stunden)
- 204 533
Summe Sachaufwand (in Euro) - 153 400
Die Regelung führt zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger, die das
Kindergeld zukünftig nicht mehr beantragen müssen, auf null.
Für die Schätzung der Fallzahlen wird angenommen, dass die Anzahl der jährlichen Kindergeldanträge nach dem
Einkommensteuergesetz 99,6 Prozent der jährlichen Geburten entspricht. Angesetzt wurde insoweit der
Durchschnittswert der letzten fünf Jahre (rund 735 000) abzüglich des Abschlags von 0,4 Prozent für Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz. Es wird geschätzt, dass 40 Prozent der jährlichen Kindergeldanträge verzichtbar
werden. Die Schätzung erfolgte unter Mitwirkung des statistischen Bundesamtes. Es ist zu erwarten, dass sich
beginnend ab der zweiteren Ausbaustufe die Fallzahlen über die folgenden Jahre stetig erhöhen werden. Die
genaue Höhe der Fallzahlen wird jedoch auch davon abhängen, wie viele Bürgerinnen und Bürger bereits vor der
Geburt eines Kindes freiwillig ihre Kontoverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt haben.
Der bisherige Zeitaufwand von rund 40 Minuten entfällt für diese Familien vollständig. Portokosten für die
Übersendung des Antrags an die Familienkasse, die bisher auch nur insoweit anfielen, wie nicht von der elektronischen
Antragstellung Gebrauch gemacht wurde (ca. 50 Prozent der Antragstellungen), entfallen ebenfalls.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
3.1 § 67 Absatz 2
EStG
Bund 57 737
3.2 § 69 EStG Bund 90 905
3.3 § 69 Satz 5
EStG
Land 258
Summe
(in Tsd. Euro)
147 1 900
davon Bund 147 1 642
davon Land
(inklusive
Kommunen)
258
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Umstellungsaufwand für die
Programmierung der IT-Verfahren. Die Entscheidung, ob auf einen Antrag auf Kindergeld verzichtet werden kann, soll
vollautomatisiert erfolgen. Die Kosten dafür werden sich insoweit in der ersten Ausbaustufe auf 362 000 Euro
belaufen. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) entstehen weitere 374 500 Euro
Umstellungsaufwand. Laufende Kosten für den Betrieb des Verfahrens entstehen ab der ersten Ausbaustufe in Höhe von rund
38 000 Euro jährlich. Für die zweite Ausbaustufe erhöhen sich die Betriebskosten um weitere 19 000 Euro
jährlich.
Bei dem Bundeszentralamt für Steuern entsteht einmaliger IT-Umstellungsaufwand für die Erweiterung der
Datenübermittlungen an die Familienkasse. Die einmaligen Sachkosten werden insoweit auf 905 000 Euro geschätzt.
Im Anschluss entsteht jährlicher Aufwand durch Sachkosten, die auf 90 000 Euro geschätzt werden.
Bei der Landesfinanzverwaltung entsteht ein einmaliger IT-Umstellungsaufwand in Höhe von rund 258 000 Euro,
dadurch dass der Familienkasse ein Datenabruf gemäß § 69 Satz 4 EStG auf Bestandteile der
Lohnsteuerbescheinigungen eingerichtet wird.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung erscheint angemessen, da nur auf diese Weise eine dauerhafte
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden kann.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelung fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, weil sie Bürokratie abschafft, von der
überproportional (knapp 75 Prozent) Frauen betroffen waren.
Die Regelung hat positive Auswirkungen auf den demografischen Wandel, weil der erleichterte Zugang zu
Leistungen, die den Familien nach der Geburt eines Kindes zustehen, die Familiengründung von Bürokratie entlastet.
Die Regelung hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben
verbundenen Erfüllungsaufwands evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung mit Hilfe geeigneter Indikatoren wie
zum Beispiel der Fallzahlen untersuchen, in welchem Umfang die Ziele der Regelungen, insbesondere die
Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, mit dem Vorhaben erreicht worden sind, wie sich die notwendigen
Anpassungen der IT-Verfahren zugunsten eines verbesserten Datenaustauschs aufgrund dieses Regelungsvorhabens
entwickelt haben und ob die Entwicklung des Erfüllungsaufwands in einem angemessenen Verhältnis zu den
festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Risiken und
Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung des § 69 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Zweckbestimmungen werden um § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (StStatG) ergänzt. Soweit die Daten
ausschließlich zu statistischen Zwecken benötigt werden, kann dies nicht unter „Prüfung eines Anspruchs auf
Kindergeld“ gefasst werden (vgl. Begründung zu Nummer 5).
Zu Nummer 2
§ 64 EStG regelt das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Die bisherigen Regelungen in § 64 Absatz 1 bis 3
EStG dienen der Bestimmung des Berechtigten, an den das Kindergeld gezahlt wird und der Vermeidung von
Doppelzahlungen. Das Kindergeld erhält danach vorrangig derjenige Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat (so genanntes „Obhutsprinzip“). Durch den neuen Absatz 4 wird eine Regelung für die Fälle
des antragslosen Kindergeldes getroffen, die nur zur Anwendung kommt, wenn die Familienkasse gemäß § 67
Absatz 2 EStG auf einen Antrag verzichtet hat (vgl. Begründung zu Nummer 3).
Beim antragslosen Kindergeld bleibt unberührt, dass gemäß Absatz 1 nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt
wird. Auch das so genannte „Obhutsprinzip“ des Absatzes 2 Satz 1 bleibt unberührt, so dass das Kindergeld
vorrangig an die Person gezahlt wird, die das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat.
Der Anwendungsbereich des Absatzes 4 umfasst auch die Fälle des Absatzes 3, in denen kein Berechtigter das
Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen hat und sich der vorrangig Berechtigte anhand der gezahlten
Unterhaltsrente bestimmt. Wenn die Familienkasse Erkenntnisse darüber hat, dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 3
vorliegt, wäre es zulässig, Kindergeld unter Anwendung des Absatzes 4 antragslos zu gewähren. Diese Erkenntnisse
werden nach dem jetzigen Stand der Digitalisierung der Familienkasse jedoch regelmäßig nicht vorliegen.
Kommt es beim antragslosen Kindergeld nach § 67 Absatz 2 EStG unter Berücksichtigung der vorgenannten
Prioritätsregelungen zu einem Zusammentreffen von Ansprüchen verschiedener Personen, wählt die Familienkasse
eigenständig eine dieser Personen aus („Berechtigtenauswahl“). Die im Antragsverfahren bisher vorgesehene
Berechtigtenbestimmung durch die Berechtigten setzt voraus, dass diese vor der Kindergeldfestsetzung angehört
werden bzw. in einem Kindergeldantrag entsprechende Angaben machen können. Die antragslose Festsetzung
des Kindergeldes soll ohne vorherige Angaben der Eltern oder sonstiger Berechtigter erfolgen. Deshalb wird mit
dem neuen Absatz 4 die Familienkasse ermächtigt, bis auf weiteres einen Berechtigten auszuwählen, solange ihr
noch keine Berechtigtenbestimmung vorliegt und ihr auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass ein Antrag auf
Berechtigtenbestimmung an das Familiengericht gestellt wurde. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet,
Ermittlungen vorzunehmen oder den Willen der betroffenen Personen zu erforschen, und soll stattdessen anhand der
Aktenlage entscheiden.
Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, darf die Familienkasse pragmatisch vorgehen und
insbesondere den Elternteil auswählen, dessen Kontoverbindung bereits bekannt ist, und das Kindergeld an diesen
auszahlen. Auch kann sich die Familienkasse daran orientieren, dass ein Elternteil bereits bei einem anderen Kind
einvernehmlich zum Berechtigten bestimmt wurde. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die
Berechtigtenbestimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch für alle weiteren Kinder dem tatsächlichen Willen der
Berechtigten entspricht. Auch kann die Familienkasse in den Fällen, in denen nur ein Elternteil vor der Geburt
des Kindes seine Kontoverbindung beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3a der
Abgabenordnung (AO) gespeichert hat, annehmen, dass dieser Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt werden soll,
sofern das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wird. Sollten auch unter Berücksichtigung dieser
Annahmen bzw. Überlegungen nach der Aktenlage noch immer mehrere Personen gleichrangig in Betracht kommen,
kann die Familienkasse hilfsweise auf statistische Wahrscheinlichkeiten zurückgreifen und im Zweifel die Mutter
des neu geborenen Kindes als Berechtigte auswählen. Sie hat das Kind geboren. Auch kann sich die Familienkasse
unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, an zivilrechtlichen Wertungen orientieren, da auch
in den Fällen des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches die elterliche Sorge bei der Mutter verortet wird. So
wurde im Antragsverfahren in der Vergangenheit bereits die Erfahrung gemacht, dass in knapp 75 Prozent der
Fälle die Mutter zur vorrangig kindergeldberechtigten Person bestimmt wurde, so dass mit einer hohen
statistischen Wahrscheinlichkeit auch dem tatsächlichen Willen der Eltern entsprochen wird.
In den Fällen, in denen die Familienkasse gemäß § 69 Satz 3 EStG vom Bundeszentralamt für Steuern von einer
Geburt eines Kindes Kenntnis erlangt und diese Mitteilung nur eine Person nach § 69 Satz 3 Nummer 2 EStG
umfasst, kann angenommen werden, dass diese Person kindergeldberechtigt ist. Ob es sich dabei um den einzigen
in Betracht kommenden Anspruch handelt, oder ob eine weitere Person im selben Haushalt lebt, die jedoch nicht
von der Mitteilung nach § 69 Satz 3 EStG umfasst ist, weil kein Kinderfreibetrag nach § 39e Absatz 1 EStG zu
berücksichtigen ist (beispielsweise Großeltern in einem Mehrgenerationenhaushalt), ist für die Anwendung des
Absatzes 4 unerheblich. Es ist unschädlich, wenn die Familienkasse in der Annahme, dass Absatz 4 nicht
einschlägig sei, das antragslose Kindergeld an die mitgeteilte Person auszahlt. Die Familienkasse ist nicht
verpflichtet, zu ermitteln, ob weitere potentiell in Betracht kommende Personen anspruchsberechtigt sein könnten, wenn
die Auswahl der Familienkasse nach Absatz 4 aufgrund der schlechteren Datenlage ohnehin nicht auf diese Person
fallen würde. Wenn sich nach der Aktenlage der Familienkasse keine konkurrierenden Ansprüche ergeben, gilt
die Kindergeldfestsetzung gegenüber der nach § 69 Satz 3 Nummer 2 EStG mitgeteilten Person als
Auswahlentscheidung nach Absatz 4.
Die Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse bewirkt, dass die antragslose Kindergeldzahlung an diesen
Berechtigten und auf die von diesem Berechtigten bekannte Kontoverbindung geleistet wird. Wie bisher wird das
Kindergeld gegenüber dem Berechtigten durch einen Bescheid festgesetzt. Ist der Familienkasse der andere
Elternteil (oder sonstige Berechtigte) bekannt, erhält dieser wie bisher eine Mitteilung über die Festsetzung
gegenüber dem Berechtigten (Negativmitteilung). Somit werden beide Elternteile auf die Berechtigtenauswahl durch
die Familienkasse und deren zukünftige Änderungsmöglichkeit gut sichtbar und verständlich hingewiesen.
Satz 2 regelt, dass die Berechtigtenauswahl der Familienkasse wirksam bleibt, bis ihr eine davon abweichende
Berechtigtenbestimmung zugeht. Die Familie hat damit die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft von der
Auswahl der Familienkasse abzuweichen. Die Berechtigtenbestimmung, die die Berechtigtenauswahl der
Familienkasse verdrängt, folgt dabei der bisherigen Systematik einer Berechtigtenbestimmung, d. h., es bedarf keiner
Begründung der Familie, weshalb von der Auswahl durch die Familienkasse abgewichen werden soll. Die
Mitteilung der Berechtigtenbestimmung kann formlos oder durch Einreichung eines Antrags durch die nicht von der
Familienkasse ausgewählte Person erfolgen.
Eine von der Berechtigtenauswahl durch die Familienkasse abweichende Berechtigtenbestimmung hat keine
Auswirkungen auf Kalendermonate vor Zugang bei der Familienkasse sowie den Kalendermonat des Zugangs und
den Folgemonat, sofern die Auswahl der Familienkasse eine berechtigte Person umfasste. Die Familienkasse
ändert in diesem Fall die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft zugunsten des nunmehr bestimmten
Berechtigten und zahlt das Kindergeld beginnend mit dem übernächsten Monat, nachdem ihr die
Berechtigtenbestimmung zugegangen ist, auf dessen Konto. Denn geht die Berechtigtenbestimmung gegen Ende des Monats ein,
sind bereits Zahlungsvorgänge für den Anfang des nächsten Monats verarbeitet. Diese Zahlungen sind nicht mehr
aufzuhalten. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie ist nicht vorgesehen, das antragslose Kindergeld
von dem ausgewählten Berechtigten (z. B. der Mutter) zurückzufordern, um es dem bestimmten Berechtigten
(z. B. dem Vater) auszuzahlen. Vielmehr darf die Familienkasse davon ausgehen, dass für zurückliegende
Zeiträume die Eltern, die ohnehin in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, die Weiterleitung des
Kindergeldes selbst vorgenommen haben. Der Anspruch auf Kindergeld ist mit der antragslosen Auszahlung für die
Vergangenheit bereits erfüllt, es sei denn die Festsetzung erfolgte gegenüber einer Person, die nach dem so
genannten „Obhutsprinzip“ des Absatzes 2 Satz 1 nicht hätte vorrangig kindergeldberechtigt werden dürfen.
Zu Nummer 3
Der bisherige Wortlaut des § 67 EStG wird zu Absatz 1.
Der neue Absatz 2 bildet die Rechtsgrundlage für das antragslose Kindergeld.
Grundsätzlich wird Kindergeld von der Familienkasse nur auf Antrag festgesetzt. In dem Antrag macht der
Berechtigte alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben, identifiziert sich und sein Kind. Mit seiner Unterschrift
– oder einem elektronischen Unterschriftenersatz – authentifiziert er sich und erkennt seine Mitwirkungspflichten
an. Die Antragstellung ist zwar keine materiellrechtliche Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, sie setzt
aber das Verwaltungsverfahren in Gang (vgl. § 86 AO). Der Tag des Antragseingangs ist ausschlaggebend für
den Beginn von gesetzlichen Fristen (z. B. nach § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG).
Die Familienkasse kann gemäß Absatz 2 auf einen Antrag nach Absatz 1 verzichten. Die Familienkasse
entscheidet dies nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 86 Satz 1 AO). Ausschlaggebend für die
Ermessensentscheidung ist, dass Kindergeld ohne weitere Beteiligung der anspruchsberechtigten Person – d.h. antragslos –
festgesetzt werden kann. Dies gilt aber nur in den Fällen des § 69 Satz 3 EStG. Damit ist der Anwendungsfall auf
die Geburt eines Kindes beschränkt. Kindergeldanträge für volljährige Kinder, Anträge bei Zuzug aus dem
Ausland, nach einer Adoption und bei sonstigen Fallgestaltungen sind von Absatz 2 nicht umfasst; auf diese kann die
Familienkasse nicht nach § 67 Absatz 2 EStG verzichten. Die Möglichkeit, auf einen Antrag zu verzichten, hat
die Familienkasse somit für jedes Kind nur einmalig, nach dem für das Kind auf Grund seiner Geburt eine
Identifikationsnummer nach § 139b AO vergeben wird und diese Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern gemäß
§ 69 Satz 3 EStG bei der Familienkasse eingeht. Die Möglichkeit endet, wenn der Familienkasse ein Antrag auf
Kindergeld vorliegt. Die Familienkasse übt den Verzicht auf einen Antrag aus, indem sie das Kindergeld
gegenüber dem von ihr ausgewählten Berechtigten festsetzt und auszahlt. Insgesamt können durch diese
Verfahrensweise doppelte Zahlungen ausgeschlossen werden.
Die Meldung nach § 69 Satz 3 EStG hat durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse zu erfolgen.
Die Familienkasse wird durch Absatz 2 verpflichtet, zu prüfen, ob auf einen Antrag verzichtet werden kann. Die
Familienkasse soll ihre Entscheidung, ob auf einen Antrag verzichtet wird, davon abhängig machen, ob ihr alle
entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Die Familienkasse hat sich bei Bedarf
entscheidungserheblicher Datenabrufe zu bedienen. Der Berechtigte und das Kind sind dabei durch die an sie vergebene
Identifikationsnummer nach § 139b AO identifiziert. Diese Prüfung darf und soll automatisiert erfolgen. Daher besteht auch
keine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung.
Sind der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt und bestehen keine Zweifel am
Kindergeldanspruch, wird die Familienkasse in der Regel auf einen Antrag verzichten. Dies gilt jedenfalls, sobald die
technischen Voraussetzungen in den IT-Verfahren der Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung
ermöglichen. Aus dem Wortlaut „kann“ ergibt sich jedoch, dass für die Familienkasse keine Pflicht zur antragslosen
Kindergeldfestsetzung besteht. Die Familienkasse hat die Möglichkeit, zur Vermeidung von Haushaltsrisiken in
Rücksprache mit der Fachaufsicht (vgl. § 5 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 Halbsatz 2 des Gesetzes über die
Finanzverwaltung) antragslose Kindergeldfestsetzungen auf bestimmte Personengruppen bzw. Fallkonstellationen zu
beschränken. Insbesondere bei Verfahrenseinführung kann sich der Antragsverzicht zunächst auf Geburten ab
dem zweiten Kind beschränken, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für
erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. Erstgeborene Kinder bleiben ausgenommen, bis erste Erfahrungen mit dem
antragslosen Verfahren gesammelt wurden. Auch bleibt es zulässig, in Stichproben nicht auf einen Antrag zu
verzichten, um zu evaluieren, ob das antragslose Kindergeld zu ungerechtfertigten Zahlungen geführt hätte.
Die kindergeldberechtigten Personen haben somit keinen Anspruch auf eine antragslose Kindergeldfestsetzung
und -auszahlung.
Wenn der Familienkasse nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind und diese auch nicht durch
Datenabrufe aufgeklärt werden können und deshalb eine Mitwirkung der Berechtigten für die Prüfung des
Anspruchs oder die Auszahlung erforderlich wird, soll sich die Familienkasse im Einklang mit dem Leitbild einer
bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung dennoch eigeninitiativ an die Familie wenden. Dafür kann sie
sich des bisherigen Verfahrens der so genannten Begrüßungsschreiben bedienen und der Familie einen
vorausgefüllten Kindergeldantrag zur Verfügung stellen, bei dem vom Berechtigten lediglich die noch nicht bekannten
Angaben zu ergänzen sind. Die Übersendung eines solchen Begrüßungsschreiben stellt zugleich die Entscheidung
der Familienkasse dar, dass nicht nach Absatz 2 auf einen Antrag verzichtet wird. Diese Entscheidung muss von
der Familienkasse nicht begründet werden und ist auch nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Auf diese Weise
wird frühzeitig Rechtssicherheit hergestellt, ob es zu einer Anwendung des § 67 Absatz 2 EStG (Antragsverzicht)
kommt oder eine Antragstellung nach § 67 Absatz 1 EStG erforderlich wird. Für den dann zu stellenden Antrag
gilt Absatz 1.
Bei Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen soll die Familienkasse von Absatz 2 keinen Gebrauch
machen. Ungerechtfertigte Auszahlungen sind aus Haushalts- und Bürokratiegründen zu vermeiden. Sollte es im
Einzelfall dennoch zu einer ungerechtfertigten Auszahlung kommen, hat die Familienkasse, sobald sie Kenntnis
davon erlangt hat, dass die antragslose Kindergeldfestsetzung rechtswidrig war, die Festsetzung unverzüglich
aufzuheben, die Zahlung einzustellen und zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzufordern. Als
Korrekturnorm kommen vorrangig § 173 oder § 175b AO in Betracht. Der Umstand, dass die Auszahlung antragslos
erfolgte, hat keine Auswirkungen auf das Ergehen des Rückforderungsbescheides. Für den ersten Monat der
rechtswidrigen Kindergeldauszahlung ist üblicherweise davon auszugehen, dass keine strafrechtliche Relevanz vorliegt.
Eine Steuerhinterziehung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß § 370 Absatz 1 Nummer 1
AO liegt mangels Antrags nicht vor. Von einer Steuerhinterziehung, durch die Finanzbehörden pflichtwidrig über
steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden (§ 370 Absatz 1 Nummer 2 AO), kann zumindest
für den ersten Monat der rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung nicht ausgegangen werden. Erst wenn antragslos
der Kindergeldbescheid zugegangen ist und sich für den Empfänger die Rechtswidrigkeit aufdrängt bzw. im
Anschluss an die Bekanntgabe des Kindergeldbescheides eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, kann,
soweit dies überhaupt in Betracht kommt, frühestens ab dem zweiten Monat eine Steuerhinterziehung oder eine
leichtfertigte Steuerverkürzung vorliegen. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
Die Mitwirkungspflichten nach § 68 Absatz 1 EStG bleiben auch bei der antragslosen Kindergeldgewährung
bestehen. Sie beginnen mit dem Zugang des Kindergeldbescheides. Darauf wird künftig in geeigneter Weise (z. B.
im Kindergeldbescheid) besonders hingewiesen.
Die Fiktion nach Absatz 2 Satz 2 bewirkt, dass für die Anwendung anderer Vorschriften ein
Antragseingangsdatum fingiert wird. Der Antrag gilt an dem Tag als eingegangen, an dem die Mitteilung des Bundeszentralamts für
Steuern über die Erteilung der Identifikationsnummer an das neu geborene Kind bei der Familienkasse eingeht.
Dieses Datum ist insbesondere relevant für die Anwendung des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG, des Artikels 68
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung zur
Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag
zuständigen Stellen. Diese Fiktion tritt nur ein, wenn die Familienkasse auf einen Antrag verzichtet hat und
wirksam antragslos Kindergeld festgesetzt hat.
Die Fiktion hat keine Auswirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung nach § 170 Absatz 1 AO. Diese
beginnt mit dem Entstehen des Kindergeldanspruchs. In den Fällen des antragslosen Kindergeldes entsteht der
Kindergeldanspruch regelmäßig bei Geburt des Kindes.
Zu Nummer 4
Die Übermittlungsbefugnis in § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG ist bislang auf die Übermittlung der Daten der
Rentenversicherung beschränkt, die die Familienkasse zur Überprüfung eines Kindergeldanspruchs von Ausländern
(Drittstaatsangehörige und Unionsbürger) benötigt. Die Beschränkung wird aufgehoben und die Erlaubnis zur
Datenübermittlung auch auf die Kindergeldansprüche anderer Berechtigter (also deutscher Staatsangehöriger)
ausgeweitet.
Dadurch wird die Überprüfung möglich, ob der Berechtigte in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die
Information, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland besteht, benötigt die Familienkasse zur Prüfung des Artikels 68
Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Den Namen des Arbeitgebers benötigt die Familienkasse, damit es in den Fällen
nach Abschnitt A 28.3. der Dienstanweisung zum Kindergeld (BStBl I 2025 S. 1019) nicht zu einer
ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld kommt. Die Datenübermittlung von der Rentenversicherung an die
Familienkasse ist stets vorzunehmen, wenn die Familienkasse prüft, ob ein Antragsverzicht nach § 67 Absatz 2 EStG in
Betracht kommt und der Familienkasse nicht bereits von älteren Kindern bekannt ist, dass der
Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt. Bei einer Erwerbstätigkeit im Inland kann die Familienkasse
aufgrund des inländischen Wohnsitzes des Kindes widerlegbar vermuten, dass keine vorrangigen Ansprüche auf
Familienleistungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehen. Diese Information ist demnach
wichtig für die Beurteilung der Frage, ob in Deutschland ein Anspruch auf volles Kindergeld besteht, oder eine
Reduzierung der Höhe des Kindergeldanspruchs aufgrund vorrangiger europäischer Familienleistungen (so
genanntes „Differenzkindergeld“) in Betracht kommt. Soweit der Datenabruf keine valide und damit zuverlässige
Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch darstellt, kann die
Familienkasse alternativ den Datenabruf nach § 69 Satz 4 nutzen (vgl. Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c).
Die Überprüfung kann auch für andere Zwecke als zur Prüfung eines möglichen antragslosen Kindergeldbezugs
erfolgen. Auch bei der Bearbeitung von Kindergeldanträgen oder während regelmäßiger Überprüfungen in
Bestandsfällen dient diese Übermittlungsbefugnis der Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen.
Die Datenübermittlung ist auch nicht mehr ausschließlich auf die Daten des Kindergeldberechtigten beschränkt.
Auch ein Datenabruf zur Prüfung, ob das Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist zulässig. Dies ist
insbesondere zur Prüfung des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG erforderlich.
In § 68 Absatz 7 Satz 2 EStG wird hinsichtlich der Übermittlungsbefugnis der Daten der Träger der Leistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Einschränkung nach § 62 EStG gestrichen. Damit
erweitert sich die Zweckbestimmung auf die Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld, womit sämtliche
Vorschriften des X. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes umfasst sind. Damit wird insbesondere ermöglicht, den
Datenabruf auch für Zwecke der Bearbeitung von Erstattungsersuchen nach § 74 Absatz 2 EStG zu vorzunehmen.
So kommt es beispielsweise unmittelbar nach der Geburt eines Kindes zu Erstattungsersuchen nach § 74 Absatz 2
EStG. In der Praxis kommt es auch regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige Kinder, da diese
nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind und der Familienkasse die für den
Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt
sind. Überzahlungen und sich daran anknüpfende Rückforderungsprozesse lösen vermeidbaren bürokratischen
Aufwand und oftmals auch wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Familien aus. Dies kann mit einem
verbesserten Datenaustausch vermieden werden. Gleichzeitig hilft ein verbesserter Datenaustausch, die
missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld effektiver zu bekämpfen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Satz 1 beschreibt das Verfahren, mit welchem das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkasse über
Änderungen in der Identifikationsnummerndatenbank informiert, wenn ein Kind verzogen oder abgemeldet wurde.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Datenübermittlung
erweitert, so dass nicht mehr nur Wegzüge ins Ausland, sondern auch Umzüge innerhalb Deutschlands mitgeteilt
werden. Zur Verfahrensvereinfachung wird nunmehr auch die neue Anschrift in die Mitteilung aufgenommen.
Dadurch entfällt für die Familienkasse die manuelle Recherche der neuen Anschrift und das Verfahren wird
beschleunigt.
Darüber hinaus wird das Verfahren zukünftig nicht nur auf Adressänderungen bei dem Kind beschränkt, sondern
auch auf die kindergeldberechtigten Personen ausgeweitet. Damit wird die Familienkasse in die Lage versetzt, bei
einem Umzug der gesamten Familie unmittelbar zu erkennen, dass nicht nur das Kind verzogen ist. Dies
erleichtert der Familienkasse die Prüfung dieser Mitteilungen und dient ebenfalls der Vermeidung ungerechtfertigter
Auszahlungen sowie der Verfahrensbeschleunigung und der Automatisierung von Prozessen.
Mit der Erweiterung dieser Datenübermittlungen erhöht sich die Datenqualität und Aktualität in der Familienkasse
erheblich, wodurch die Fehleranfälligkeit automatisierter Systeme weiter verringert wird. Dies kommt
insbesondere den Eltern zu Gute, bei denen ein weiteres Kind geboren wird, was die Familie zu einem Umzug bewegen
könnte. In diesen Fällen wird die Familienkasse bei Anwendung des § 64 Absatz 4 EStG verlässlicher einen
Berechtigten auswählen können, da diese Entscheidung auf einer besseren bzw. aktuelleren Datengrundlage
getroffen werden kann.
Zu Buchstabe b
Satz 3 beschreibt bisher das Verfahren, wonach das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkasse über die
Vergabe einer Identifikationsnummer nach § 139b AO aufgrund der Geburt eines Kindes informiert. Bisher hat
die Familienkasse diese Daten genutzt, um in Form eines so genannten Begrüßungsschreibens eigeninitiativ die
Familie zu kontaktieren und einen vorausgefüllten Kindergeldantrag zur Verfügung zu stellen.
Zukünftig wird die Familienkasse diese Mitteilung als Anlass nehmen, zu prüfen, ob eine antragslose Festsetzung
und Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 67 Absatz 2 EStG erfolgen kann (vgl. Begründung zu Nummer 3).
Die Prüfung ist für die Familienkasse verpflichtend, soweit nicht bereits vorher ein Antrag auf Kindergeld gestellt
wurde. Nach Satz 3 ist die Familienkasse verpflichtet, diese Mitteilungen entgegenzunehmen, die empfangenen
Daten zu verarbeiten und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine antragslose Kindergeldgewährung erfolgen kann
oder die bisherige Verfahrensweise, in der ein Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Kindergeldantrag
übersandt wird, weiterzuverfolgen ist. Insoweit handelt es sich bei Satz 3 um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32f
Absatz 5 AO mit der Folge, dass kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender
personenbezogener Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erfolgen kann. In den Fällen, in
denen die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben versendet, werden die Daten ohnehin gelöscht, wenn die
Familie im Anschluss keinen Antrag nach § 67 Absatz 1 EStG stellt. In den Fällen, in denen die Familienkasse
antragslos Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt hat, steht es den betroffenen Personen frei, ob sie die
Kindergeldfestsetzung mit einem Einspruch anfechten und die ersatzlose Aufhebung und Rückzahlung erbitten wollen,
wenn dies aus datenschutzrechtlichen Gründen gewünscht wird oder wenn das Kindergeld im konkreten Einzelfall
nicht begehrt wird.
Für das antragslose Kindergeld muss der Datenumfang sowohl hinsichtlich der Daten des Kindes nach Satz 3
Nummer 1, wie auch hinsichtlich der Daten der zugehörigen Personen nach Satz 3 Nummer 2 erweitert werden.
Die Datenerweiterungen hinsichtlich der Daten nach Nummer 6 (Doktorgrad), Nummer 9 (Geschlecht) und
Nummer 12 (Auskunftssperren) sind erforderlich für die korrekte Adressierung des Kindergeldbescheides. Die Daten
nach Nummer 9 (Geschlecht) können darüber hinaus auch für die automatisierte Auswahl der vorrangig
kindergeldberechtigten Person nach § 64 Absatz 4 EStG herangezogen werden (vgl. Begründung zu Nummer 1). Die
Ergänzung um die Daten nach Nummer 15 (Staatsangehörigkeit) ist beim Berechtigten erforderlich zur Prüfung
des § 62 Absatz 1a oder Absatz 2 EStG. Bei dem Kind ist die Erweiterung des Datenumfangs um die
Staatsangehörigkeit zwar nicht erforderlich für die Anspruchsprüfung, aber für die Erfüllung statistischer Berichtspflichten
nach § 4 StStatG. Gleiches gilt für den Familienstand der Berechtigten, der zwar nicht im Katalog des § 139
Absatz 3 AO enthalten, aber ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
EStG gespeichert ist. Die Weitergabe dieser Daten ist gemäß § 39e Absatz 10 EStG zur Prüfung eines Anspruchs
auf Kindergeld zulässig (vgl. Begründung zu Nummer 1).
Zu Buchstabe c
Der neue Satz 4 erlaubt der Familienkasse den Abruf von Daten, die bei der Landesfinanzverwaltung gespeichert
sind. Dieser Datenabruf zielt auf einzelne Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen ab, die auf dem KMV-
Server abrufbereit zur Verfügung stehen. Die Familienkasse darf jedoch nach dem Prinzip der Datensparsamkeit
nur Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie ergänzende
Angaben zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die
Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen
Besteuerungszeitraum und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt,
abrufen. Darüberhinausgehende Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigung (insbesondere die Höhe des
Arbeitslohns, die Steuerklasse, die Höhe der gezahlten Lohnsteuer etc.) darf die Familienkasse nicht abrufen.
Der Datenabruf dient der Ergänzung des Datenabrufs nach § 68 Absatz 7 Satz 1 EStG bei der Rentenversicherung,
da nicht alle Erwerbstätigen sozialversicherungspflichtig sind. Die Information, ob eine Erwerbstätigkeit im
Inland besteht, benötigt die Familienkasse zur Prüfung des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Den Namen
des Arbeitgebers benötigt die Familienkasse, damit es in den Fällen nach Abschnitt A 28.3. der Dienstanweisung
zum Kindergeld (BStBl I 2025 S. 1019) nicht zu einer ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld kommt. Von
diesem Datenabruf soll die Familienkasse nur Gebrauch machen, wenn ein Datenabruf bei der
Rentenversicherung zu keinem Ergebnis geführt hat. Bei einem Abruf der Daten aus den Lohnsteuerbescheinigungen erfährt die
Familienkasse somit auch von nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (insbesondere Beamten) und
kann auch dieser Personengruppe das antragslose Kindergeld ermöglichen.
Der Datenabruf wird erst umgesetzt werden, wenn die technischen Voraussetzungen seitens der
Landesfinanzverwaltung geschaffen wurden. Das Inkrafttreten von Satz 5 verpflichtet die Landesfinanzverwaltung nicht zur
sofortigen Bereitstellung der Abrufmöglichkeiten, sondern zunächst zur Errichtung einer Schnittstelle zur
Familienkasse im Rahmen der zur Verfügung stehenden IT-Ressourcen unter Berücksichtigung der üblichen
Priorisierung der Umsetzung von IT-Vorgaben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung von § 68 Absatz 7 EStG. Sie ermöglicht die Übermittlung
von Sozialdaten an die Familienkassen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit erhält die Familienkasse frühzeitig die
Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, zur antragslosen Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes (vgl. Begründung
zu Artikel 1 Nummer 3). Die tatsächlichen ersten Auszahlungen des antraglosen Kindergeldes werden
voraussichtlich in mehreren Ausbaustufen beginnend im Laufe des Kalenderjahres 2027 erfolgen, wenn die technischen
Voraussetzungen geschaffen wurden. Trotz des einheitlichen Inkrafttretenszeitpunkts steigt die Anzahl der
antragslos gewährten Kindergeldzahlungen erst allmählich mit der Anzahl der neu geborenen Kinder und der Anzahl
der bekannten Kontoverbindungen.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (NKR-Nr. 8009,
BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 6. März 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund - 205 000 Stunden (- 5,1 Mio. Euro)
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -150 000 Euro
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 150 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 1,6 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 260 000 Euro
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat die Möglichkeit eines
vollständigen Verzichts auf das
Antragserfordernis geprüft, diese jedoch abgelehnt.
Nach Angaben des Ressorts erscheint das
Risiko einer ungerechtfertigten Auszahlung
bei komplexen Fällen zu groß. Der damit
verbundene fiskalische Schaden soll
zwingend vermieden werden.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck
mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Evaluierung Die Neuregelung wird 4 Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.
Ziele:
• Entlastung von Bürgerinnen und
Bürgern
• Verbesserung der Datenintegration
Kriterien/Indikatoren: • Untersuchung der Fallzahlen
Datengrundlage:
• Statistiken
• Verwaltungsdaten der Familienkasse
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und
methodengerecht. Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass
ihm die Stellungnahmen der Familienkasse und der DRV-Bund durch das Ressort nicht zur
Verfügung gestellt wurden. Der NKR kann daher nicht abschließend beurteilen, ob für die
Umsetzung des Verfahrens die technischen Schnittstellen bei der DRV-Bund bereits heute
schon die erforderlichen Informationen bereitstellen und ob alternative Abrufverfahren
einen einfacheren Datenabruf ermöglichen. Zusätzlicher Umstellungsaufwand für den Bund
über die dargestellten 1,6 Mio. Euro hinaus kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus kritisiert der NKR die unangemessen kurze Frist von knapp 4 Arbeitstagen
für die Ressortabstimmung und die Beteiligung der Länder und Verbände. Dies
widerspricht dem Ziel der Bundesregierung, praxistaugliche Gesetze zu erarbeiten.
Positiv zu bewerten ist die Zielrichtung, bürokratische Hürden abzubauen,
Digitalisierungsprozesse voranzutreiben und das Once-Only-Prinzip umzusetzen.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglich-keit)
geprüft. Der NKR begrüßt die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch einen
besseren Datenaustausch, den Abbau von Antragserfordernissen und die Nachnutzung von
Daten („Once-Only-Prinzip“). Gleichwohl empfiehlt der NKR schon jetzt, stärker an Ende-zu-
Ende automatisierten Prozessen, auch über den Standardfall hinaus, zu arbeiten. Für
leistungsbegründende Verwaltungsverfahren sind zudem Modellierungen nach dem
Föderalen Informationsmanagement (FIM) verpflichtend, liegen bislang jedoch nicht vor.
Schließlich empfiehlt der NKR, Visualisierungen zu verwenden, insbesondere um unterschiedliche
Fallkonstellationen darzustellen. Ohne die Stellungnahme der Familienkasse war es dem
NKR nicht möglich, den geplanten Zeitpunkt zum Inkrafttreten hinsichtlich der
Anpassungsnotwendigkeiten der IT-Systeme zu plausibilisieren.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Gesetzesentwurf soll das Verfahren zur Beantragung von Kindergeld vereinfacht und
der Zugang zur Leistung erleichtert werden.
Zukünftig können die zuständigen Familienkassen auf den bisher erforderlichen
Kindergeldantrag ab Geburt verzichten. Die Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die
Familienkasse in der Regel nutzen, wenn
• alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind,
• keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und
• eine Kontoverbindung bekannt ist.
Die technischen Voraussetzungen sollen durch eine zweistufige IT-Umstellung bei den
Familienkassen geschaffen werden. Die erste Ausbaustufe umfasst dabei zunächst nur Geburten
ab dem zweiten Kind, da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung
für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann. In der zweiten Ausbaustufe soll das
Verfahren auf erstgeborene Kinder ausgeweitet werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205 000
Stunden (5,1 Mio. Euro)1 und der jährliche Sachaufwand um 153 000 Euro.
Die Entlastung resultiert vollständig aus dem Wegfall der schriftlichen und elektronischen
Anträge auf Kindergeld. Das Ressort geht dabei methodengerecht von einem Durchschnittswert
der letzten fünf Jahre (rund 735 000 Anträge) aus und nimmt 306 000 Fälle jährlicher
Kindergeldanträge (ca. 40 % der gesamten jährlichen Antragstellungen) und rund 40 Minuten
Zeitaufwand pro Fall an. Dabei geht das Ressort davon aus, dass in 40 % der Fälle auf einen
Kindergeldantrag verzichtet werden kann, da die hierfür erforderlichen Daten bereits heute
bekannt sind.
Weiterhin geht das Ressort davon aus, dass die Portokosten in Höhe von 1 Euro für die
bisherige Übersendung des schriftlichen Antrags an die Familienkasse in rund 150 000 Fällen
entfallen. Damit reduziert sich der jährliche Sachaufwand um rund 150 000 Euro.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben verursacht jährlichen Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung
in Höhe von 147 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund
1,9 Mio. Euro. Davon entfallen 1,6 Mio. Euro auf den Bund und 258 000 Euro auf die Länder.
Bund
Jährlich
Nach Angaben des Ressorts entsteht für den Betrieb des Verfahrens durch den
Antragsverzicht innerhalb der ersten Ausbaustufe (Geburten ab dem zweiten Kind) laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 38 000 Euro. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder)
erhöhen sich die Kosten um weitere 19 000 Euro auf insgesamt 57 000 Euro jährlich. Das
Ressort nimmt 90 000 Euro jährliche Sachkosten an, ohne diese näher auszuführen.
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Einmalig
• Programmierung der IT- Verfahren bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Das Ressort nimmt Umstellungsaufwand für die Programmierung der IT-Verfahren für die
erste Ausbaustufe in Höhe von 362 000 Euro an, ohne diesen nachvollziehbar und
methodengerecht darzustellen. Für die zweite Ausbaustufe (erstgeborene Kinder) sollen nach
Angaben des Ressorts weitere 374 000 Euro an Umstellungsaufwand entstehen. Auch diese
Kosten werden nicht nachvollziehbar und methodengerecht dargestellt.
• Erweiterung der Datenübermittlung an die Familienkasse
Durch die Erweiterung der Datenübermittlung an die Familienkasse entstehen beim
Bundeszentralamt für Steuern nach Angaben des Ressorts einmalige Sachkosten in Höhe von
905 000 Euro, die weder methodengerecht noch nachvollziehbar dargestellt werden.
Vor dem Hintergrund, dass dem NKR keine Stellungnahmen der Familienkasse und der DRV-
Bund zur Verfügung gestellt wurden, kann ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, über den
bereits dargestellten Aufwand in Höhe von 1,6 Mio. Euro, nicht ausgeschlossen werden.
Länder
Bei der Landesfinanzverwaltung entsteht nach Angaben des Ressorts einmaliger IT-
Umstellungsaufwand in Höhe von 258 000 Euro, indem der Familienkasse ein Datenabruf auf
Bestandteile der Lohnsteuerbescheinigungen ermöglicht wird. Der NKR kritisiert, dass
nachvollziehbare Ausführungen, z. B. inwieweit ein Datenabruf der (Bundes-)Familienkasse zu
Belastungen auf Seiten der Landesfinanzverwaltung führt, unterbleiben.
III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf das Antragserfordernis
geprüft, diese jedoch abgelehnt. Nach Angaben des Ressorts birgt der vollständige Verzicht auf
das Antragserfordernis das Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen. Das Ressort führt aus,
dass zur Vermeidung von ungerechtfertigter Leistungsgewährung und der damit verbundenen
fiskalischen Risiken, insbesondere bei unvollständiger Datenlage, nicht auf einen Antrag
verzichtet werden könne.
Der NKR empfiehlt, Verwaltungseffizienz als Maßgabe wirtschaftlichen Handelns der
Verwaltung stärker in den Blick zu nehmen und rechtlich abzusichern. In diesem Zusammenhang
hat der NKR dem Ressort empfohlen, dem Risiko von Fehlauszahlungen und der
Missbrauchsbekämpfung die Entlastungswirkung für die betroffenen Normadressaten durch eine
antragslose Auszahlung gegenüberzustellen und zu analysieren, ob die Entlastungswirkung
nicht insgesamt höher ausfällt.
III.3. Digitaltauglichkeit
Der Verzicht auf die Antragstellung kann ein wirksamer Hebel zur stärkeren Automatisierung
von Verwaltungsverfahren sein. Damit diese zeitnah in der Fläche wirksam werden kann, ist
es wichtig, schon bei der Erarbeitung von Regelungsvorhaben Entwürfe für geänderte
Prozesse, Leistungsbeschreibungen und zu erfassende Daten zu erstellen.
Gemäß § 3 Abs. 3 EGovG in Verbindung mit der durch die OZG-Standardverordnung für
verbindlich erklärten Föderalen IT-Architekturrichtlinie2 muss bei der Modellierung von
Verwaltungsleistungen das Föderale Informationsmanagement (FIM) verwendet werden. Da der
durch das Vorhaben geregelte Prozess potenziell eine große Anzahl von Personen betrifft,
empfiehlt der NKR, neben der formalen Modellierung zudem überblicksartige
Visualisierungen zu erarbeiten – insbesondere um die unterschiedlichen Fallkonstellationen darzustellen.
Darüber hinaus empfiehlt der NKR, schon jetzt stärker an Ende-zu-Ende automatisierten
Prozessen, auch über den Standardfall hinaus, zu arbeiten. Dazu sollte der Datenaustausch bei
Anrechnungsfällen in den Blick genommen werden. Zur nachhaltigen Sicherung der
angestrebten Effizienzgewinne sollten die Voraussetzungen für eine umfassende, medienfreie und
registerbasierte Verfahrensgestaltung weiter gestärkt werden.
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Finanzen
2 https://foederale-it-architekturrichtlinie.gov.de/Architekturvorgaben/Geschaeftliche-Vorgaben/GV-05-Prozessmanagement.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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