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Schriftliche Frage 218 von Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216) sieht die Bundesregi…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 218 von Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216) sieht die Bundesregi… Frage 218 (Max Lucks, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216) sieht die Bundesregierung derzeit durch das deutsche Recht noch nicht vollständig umgesetzt, und welche gesetzlichen Änderungen wären aus ihrer Sicht für eine Unterzeichnung und Ratifikation erforderlich? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 6. Juli 2026: Zweck des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen ist es, insbesondere den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, indem die Kriminalisierung bestimmter Handlungen vorgesehen wird. Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) enthält in § 17 TPG ein umfassendes und nach § 18 TPG strafbewehrtes Verbot des Organ- und Gewebehandels. Die Bundesregierung unterstützt daher die Zielrichtung des Übereinkommens und hat sich seinerzeit aktiv an den Verhandlungen beteiligt. Der im geltenden deutschen Recht zentrale Grundsatz, wonach die Entnahme von Organen oder Geweben bei einer lebenden Person nur zulässig ist, wenn diese in die Entnahme frei informiert eingewilligt hat, konnte in dem Übereinkommen (vgl. Artikel 4 Absatz 2) am Ende intensiver Verhandlungen jedoch nicht hinreichend abgesichert werden. Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen nicht gezeichnet und die Bundesregierung beabsichtigt auch keine Zeichnung. Das Übereinkommen ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.

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