Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2738
21. Wahlperiode 12.11.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und
Einführung der Widerspruchslösung
A. Problem und Ziel
Eine Organtransplantation ist für viele schwerkranke Menschen die einzige
Möglichkeit auf Lebensrettung oder Linderung eines schweren Leidens. Viele
Menschen, die auf der Warteliste für eine Organtransplantation stehen, warten oft
vergeblich. Einige müssen wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sogar von
der Warteliste genommen werden oder versterben, bevor für sie ein Spenderorgan
zur Verfügung steht.
Um die Situation in der Organspende zu verbessern, wurde im Jahr 2020 das
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (BGBl. I
S. 497) verabschiedet. Es trat am 1. März 2022 in Kraft. Ziel des Gesetzes war es,
eine stets widerrufbare Entscheidung klar zu registrieren, verbindliche
Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten sowie die regelmäßige
Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern (BT-Drucksache 19/11087, Seite 2). Das
Register hat am 18. März 2024 seinen Betrieb aufgenommen. Die übrigen
beschlossenen Maßnahmen des Gesetzes sind laut Auskunft der Bundesregierung
weitestgehend abgeschlossen (BT-Plenarprotokoll 20/84, Seite 10044). Dazu
zählt unter anderem auch, dass die Hausärztinnen und Hausärzte ihre Patientinnen
und Patienten bei Bedarf aktiv über die Organ- und Gewebespende beraten. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat die Arztpraxen hierzu
mit geeigneten Aufklärungsunterlagen ausgestattet. In den Hausarztpraxen
wurden entsprechende Beratungen von März bis September 2022 insgesamt rund
1,7 Millionen Mal abgerechnet (BT-Plenarprotokoll 20/87, Seite 10423).
Trotz all dieser Maßnahmen ist die Situation der Organspende (weiterhin) von
einem signifikanten Organmangel gekennzeichnet und die mit dem Gesetz zur
Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende erhofften
Verbesserungen sind bisher nicht eingetreten. Auch das jüngst in Betrieb genommene
Organspende-Register wird in Bezug auf die Spenderzahlen keine wesentliche
Verbesserung herbeiführen können. Deutschlandweit standen am 31. Dezember 2023
insgesamt 8 385 Patientinnen und Patienten auf der aktiven Warteliste, während
im Jahr 2023 nur 2 877 Organe von 965 Personen gespendet wurden (Quelle:
Deutsche Stiftung Organtransplantation – DSO). Die Zahl der Organspenderinnen
und -spender stagniert seit über zehn Jahren auf niedrigem Niveau. Folge des
Organmangels ist der Tod auf der Warteliste beziehungsweise unzumutbar lange
Wartezeiten auf ein Organangebot.
Die derzeitige Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Organentnahme
im Transplantationsgesetz, die sogenannte „erweiterte Zustimmungslösung“, hat
trotz intensiver und langjähriger Aufklärungs- und Informationskampagnen durch
Bund und Länder nicht erreichen können, dass signifikant mehr Menschen eine
Entscheidung treffen und dokumentieren, ob sie Organe spenden wollen oder
nicht.
In der Praxis liegt sogar bei weniger als 20 Prozent der Fälle möglicher
Organspenderinnen und -spender ein schriftlich dokumentierter Wille zur Organspende
vor. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle müssen die Angehörigen
entscheiden, die häufig in der akuten Situation des Todes einer beziehungsweise eines
nahen Angehörigen mit der Entscheidungslast überfordert sind und dann
ablehnend oder gar nicht entscheiden.
Ziel der Einführung der Widerspruchslösung ist es, mehr Menschen, die auf eine
Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, ein
lebensrettendes Organ zu erhalten. Dazu sollen die Personen, die der Organspende
positiv gegenüberstehen, ihre Entscheidung aber bisher nicht dokumentiert haben,
als zukünftige Organspenderin beziehungsweise Organspender erfasst werden.
Nach einer Repräsentativbefragung „Wissen, Einstellung und Verhalten der
Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende“ der BZgA im Jahr 2022
stehen rund 84 Prozent der Menschen in Deutschland einer Organ- und
Gewebespende eher positiv gegenüber. Auch bereits bei den Befragungen in den Jahren
2016 (81 Prozent), 2018 (84 Prozent) und 2020 (82 Prozent) gab es sehr hohe
Zustimmungsraten zur Organ- und Gewebespende. Dennoch liegt nach der
vorgenannten Repräsentativbefragung aus dem Jahr 2022 der Anteil der Menschen, die
ihren Entschluss in einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung
dokumentiert haben, derzeit nur bei 44 Prozent. Um dies zu ändern, sollen die
Bürgerinnen und Bürger stärker als bisher angehalten werden, sich mit der
Thematik der Organ- und Gewebespende zu befassen und eine Erklärung dazu
abzugeben. Mit Einführung der Widerspruchslösung gilt daher grundsätzlich jede
Person als Organ- oder Gewebespender, es sei denn, es liegt ein erklärter
Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor.
Das Recht des Einzelnen, sich, ohne dies begründen zu müssen, für oder gegen
eine Organ- oder Gewebespende zu entscheiden, bleibt unangetastet.
Mit der Einführung einer Widerspruchslösung würde die Organspende der
Normalfall und nicht mehr der durch ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende
Sonderfall. Auch die psychologische Ausgangssituation beim Gespräch der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Transplantationsbeauftragten
mit den Angehörigen wäre eine dezidiert andere. Angehörige würden dann davon
entlastet werden, in einer Ausnahmesituation eine Entscheidung für die sterbende
Person zu treffen.
Ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen einzuschränken, soll es mit der
Einführung der Widerspruchslösung zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich
zumindest einmal im Leben mit dem Thema Organ- und Gewebespende
auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, ohne diese begründen zu
müssen. Denn die Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist ein zentrales
Element menschlicher Würde.
B. Lösung
Nach dem Gesetzentwurf gilt jede Person als Organ- oder Gewebespender, es sei
denn, es liegt ein erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder
Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Ist dies nicht der Fall, ist, anders als bei der
bisherigen Entscheidungslösung, eine Organ- und Gewebeentnahme bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig.
Es bestehen – bei entsprechender Ausgestaltung – keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Einführung einer Widerspruchslösung. Auch der Nationale
Ethikrat (Vorgänger des Deutschen Ethikrats) hat bereits im Jahr 2007 die
Einführung einer Widerspruchslösung befürwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland würde mit der Einführung der
Widerspruchslösung eine wesentliche Grundlage dafür legen, zu den in der Organspende
erfolgreichen Ländern in Europa aufzuschließen und die Versorgung der Bevölkerung
entscheidend zu verbessern.
Zur Rechtssicherheit mit Blick auf die Dokumentation einer Erklärung zur Organ-
und Gewebespende soll das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) befindliche Register verwendet werden, in dem die
Bürgerinnen und Bürger ihre Erklärung zur Organ- oder Gewebespende eintragen lassen
können. Will jemand ausschließen, Organspender zu werden, soll er den
Widerspruch in das Register eintragen lassen. Dazu ist die Möglichkeit der Abgabe der
Willenserklärung niederschwellig ausgestaltet, um auch für die Menschen eine
Zugangsmöglichkeit zu schaffen, die selber keine digitale Eintragung vornehmen
können (Post-Form).
Der Arzt, der die Organ- und Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen
Verantwortung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, wird gesetzlich
verpflichtet, durch eine Anfrage bei dem Register feststellen zu lassen, ob eine
Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- oder
Gewebeentnahme vorliegt. Jedoch hat der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme
vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme
vorgenommen werden soll, den nächsten Angehörigen darüber zu befragen, ob ihm ein der
Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender mündlicher oder schriftlicher
Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist. Ist das der Fall,
ist dieser Wille maßgebend. Weitergehende Nachforschungen obliegen dem Arzt
nicht. Insgesamt tragen die Regelungen zur Entlastung sowohl der nächsten
Angehörigen, denen nicht wie bisher zugemutet wird, in der belastenden Situation
am Lebensende eine derart schwere Entscheidung zu treffen, als auch der Ärzte
bei.
Die neuen Regelungen werden mit einer umfassenden Aufklärung und
Information der Bevölkerung über die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten
wie eines nicht erklärten Widerspruchs verbunden, bevor die Widerspruchslösung
rechtlich eingeführt wird. Auch nach Einführung der Widerspruchslösung wird
eine kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung sichergestellt, um zu
gewährleisten, dass jede und jeder Einzelne selbstbestimmt über eine mögliche
Organoder Gewebespende entscheiden kann.
C. Alternativen
Keine. Alle bisher gesetzlich ergriffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt,
dass signifikant mehr Menschen eine Entscheidung treffen und dokumentieren,
ob sie Organe spenden wollen oder nicht. Dies gilt auch für die Einführung der
Entscheidungslösung, mit der die Organspende gefördert und der Abstand
zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung und dem tatsächlich
dokumentierten Willen zur Organspende verringert werden sollte. Vor diesem
Hintergrund wird es nicht allein ausreichen, die Menschen noch häufiger und
umfassender als bisher zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, die
persönliche Entscheidung in einem Register festhalten zu lassen. Entscheidend ist,
dass die Menschen sich auch tatsächlich mit der eigenen Spendenbereitschaft
befassen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende vom
22. März 2019 (BGBl. I S. 352) wurden die notwendigen strukturellen und
finanziellen Voraussetzungen in den Entnahmekrankenhäusern zur Verbesserung der
Erkennung und Meldung von Organspendern geschaffen. Es ist zu erwarten, dass
sich die Anzahl der Organspenden positiv entwickelt, wenn zusätzlich die
Widerspruchslösung eingeführt wird, weil die Bürgerinnen und Bürger sich dann mit
dem Thema Organ- und Gewebespende auseinandersetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit Haushaltsausgaben
außerhalb des Erfüllungsaufwandes nicht zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ist ein konkreter einmaliger oder laufender
Erfüllungsaufwand (Zeitaufwand und Kosten) nicht bezifferbar. Die thematische
Auseinandersetzung, ob und in welchem Umfang Organe gespendet werden, ist ein
individueller Entscheidungsprozess, der nicht messbar ist und zu dem keine
statistischen Daten vorliegen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein einmaliger oder laufender Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Umstellung des Registers beim BfArM, in dem Erklärungen zur
Organoder Gewebespende gespeichert werden können, sind keine signifikanten Kosten
für den Bund verbunden.
Die Einführung der Widerspruchslösung erfordert insbesondere durch die BZgA
eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung. Durch die
vorgesehene dreimalige Information aller zu unterrichtenden Personen, das heißt
aller Bürgerinnen und Bürger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (circa 70
Millionen), entstehen der BZgA für den Druck von aktuellen Informationsflyern mit
integriertem Organspendeausweis insgesamt Kosten in Höhe von mindestens acht
Millionen Euro. Hinzu kommen noch Kosten für die Überarbeitung der
bestehenden oder gegebenenfalls neu zu erstellenden Broschüren. Für die vorgesehene
dreimalige Information der Bevölkerung entstehen der BZgA erhebliche
Sachkosten (Portokosten) von einmalig grob geschätzten 170 Millionen Euro bei
Inkrafttreten des Gesetzes. Hinzu kommen laufende Kosten für die dreimalige
Information der Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes das 14. Lebensjahr
vollenden, die derzeit nicht beziffert werden können.
Zur Realisierung einer bundesweiten Kampagne zur Information der Bevölkerung
zur Widerspruchslösung entsteht der BZgA ein finanzieller Mehrbedarf, der auf
rund vier Millionen Euro geschätzt wird.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1057. Sitzung am 26. September beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und
Einführung der Widerspruchslösung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und
Einführung der Widerspruchslösung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „ , Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und
Gewebespendeausweis“ gestrichen.
b) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Entnahme bei Vorliegen einer Erklärung des Spenders
§ 4 Entnahme bei fehlender Erklärung des Spenders“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Organspende in Deutschland zu fördern. Es soll dazu beitragen, den
Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, zu helfen. Daher gilt grundsätzlich
jede Person, die mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet ist, als Organ-
und Gewebespender, es sei denn, es liegt ein zu Lebzeiten erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder
Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Das Recht des Einzelnen, sich für oder gegen eine
Organoder Gewebespende zu entscheiden, bleibt unangetastet. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger
regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendenbereitschaft ernsthaft
zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufklärung der Bevölkerung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie die Krankenkassen, die Hausärzte
und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben auf der Grundlage dieses Gesetzes die
Bevölkerung durch geeignete Aufklärungsunterlagen regelmäßig aufzuklären über
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern,
3. die Möglichkeiten, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende in einem Register nach § 2a abgeben
zu können,
4. die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten sowie eines nicht erklärten Widerspruchs zur
Organ- und Gewebespende,
5. die Möglichkeit, eine abgegebene Erklärung zu einer Organ- und Gewebespende ohne Angabe von
Gründen jederzeit ändern oder widerrufen zu können,
6. das Verhältnis einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu einer
Patientenverfügung sowie
7. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen
möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus
Geweben hergestellten Arzneimitteln und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer
Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a.
Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein. Bund
und Länder stellen sicher, dass den für die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, Pässen oder
Passersatzpapieren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder den
Anforderungen des Satzes 1 entsprechende Aufklärungsunterlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
und Organspendeausweise zur Verfügung stehen.
(2) Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 14.
Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme abgeben, ändern und widerrufen sowie einer
Organ- und Gewebespende widersprechen können. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten über die Organ- und
Gewebespende beraten. Die Beratung muss ergebnisoffen sein. Für die Beratung hat die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen geeignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage des
Absatzes 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch
des Arztes für die Beratung über die Organ- und Gewebespende nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der
Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte
(Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die
Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe
berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber
anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.
(4) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, ihre Versicherten, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, ab dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des achtzehnten auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] schriftlich über die Informationen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu informieren, wenn ihnen die elektronische Gesundheitskarte nach § 291
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die privaten
Krankenversicherungsunternehmen haben ihre Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der
Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, ab dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des
achtzehnten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 1 folgenden Kalendermonats]
schriftlich über die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu informieren.
(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des
Bundesrates ein Muster für den Organ- und Gewebespendeausweis festlegen und im Bundesanzeiger bekannt
machen.
(6) Die Aufklärungsunterlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie ihre
sonstigen Informationsangebote zur Organ- und Gewebespende werden alle vier Jahre wissenschaftlich evaluiert.
Der Bericht ist unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder mehrerer
wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu erstellen.
Über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die Bundesregierung jeweils dem
Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2024.
(7) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat mittels einer umfassenden, geeigneten und
multimedialen Kampagne die Bevölkerung über die Einführung der Widerspruchslösung und der damit
verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere eines erklärten sowie eines nicht erklärten Widerspruchs und die
Möglichkeit der Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende in einem Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ausführlich und in allgemeinverständlicher Form zu informieren. Diese
Kampagne beginnt im [einsetzen: Angabe des Monats und des Jahres des achtzehnten auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] und dauert mindestens sechs
Kalendermonate.
(8) Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die mit alleiniger Wohnung oder mit
Hauptwohnung in Deutschland gemeldet ist, ist durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf der
Grundlage des Absatzes 1 ab [einsetzen: Angabe des Monats und des Jahres des achtzehnten auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] zu informieren. Diese
Information ist innerhalb von sechs Monaten zweimal zu wiederholen. Die erste Information muss spätestens im
[einsetzen: Angabe des Monats und Jahres des neunzehnten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 3 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] erfolgen. Auch die Personen, die nach Einführung der
Widerspruchslösung das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind durch die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung nach Satz 1 zu informieren. Der Zusendung weiterer Informationen kann in Textform bei der
Bundeszentrale für gesundheitlichen Aufklärung widersprochen werden; in den Informationsschreiben ist auf
dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen. Wenn eine gesetzliche Vertretung besteht, ist auch diese Person zu
informieren.
(9) Die Meldebehörden übermitteln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für den in
Absatz 8 genannten Zweck zum Stichtag [einsetzen: Angabe des Monats und des Jahres des achtzehnten auf
das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] einmalig zu allen
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in
Deutschland gemeldet sind, sowie danach regelmäßig folgende Daten der zugezogenen sowie der das 14.
Lebensjahr vollendenden Personen, folgende Daten:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. derzeitige Anschrift und im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung zusätzlich die letzte frühere
Anschrift sowie
5. gesetzlicher Vertreter.
Die Daten sind nach Erreichung des Zwecks unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung der Daten für
andere Zwecke ist unzulässig.
(10) Wer eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, kann in eine Organ- und
Gewebeentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich genannten Person
seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organ- und Gewebespende). Die Erklärung kann auf bestimmte
Organe oder Gewebe beschränkt werden. Sowohl die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung
als auch der Widerspruch können vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden. Die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende kann jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden.
(11) Sind mehrere sich widersprechende Erklärungen zur Organ- und Gewebespende abgegeben
worden, gilt die zuletzt abgegebene Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Erklärung zuletzt abgegeben
worden ist, und enthält eine dieser Erklärungen einen Widerspruch, sind eine Organ- und Gewebeentnahme
unzulässig. Liegt kein Widerspruch vor, ist der nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt ist, welche
mündliche oder schriftliche Erklärung der mögliche Organ- und Gewebespender zuletzt abgegeben hat.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „16. Lebensjahr“ durch die Angabe „14. Lebensjahr“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erklärung kann digital oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und einer Kopie eines
amtlichen Ausweisdokuments abgegeben werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Feststellung
verwendet werden, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine Organ- oder
Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig ist, und nur zu diesem Zweck übermittelt werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf eine Auskunft aus dem Register
ausschließlich an die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat,
sowie an einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten erteilen, der von einem Krankenhaus dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde und
der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder der Gewebe des möglichen
Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der
an diesen Maßnahmen beteiligt ist.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auskunftsberechtigt sind auch Beschäftigte von Gewebeeinrichtungen zu Daten, die für eine
Gewebespende erforderlich sind.“
5. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Entnahme bei Vorliegen einer Erklärung des Spenders“
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Entnahme bei fehlender Erklärung des Spenders
(1) Der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die
Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, ist verpflichtet zu klären, ob eine
Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- oder Gewebeentnahme vorliegt.
Zunächst hat er bei dem nach § 2a Absatz 4 Satz 2 als auskunftsberechtigt benannten Arzt nachzufragen, ob
zum möglichen Organ- oder Gewebespender ein Eintrag im Register für Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende gespeichert ist. Ist im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende kein Eintrag
gespeichert und liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen
Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, kein schriftlicher
Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor und ist diesem Arzt auch kein entgegenstehender
Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt, so hat er den nächsten Angehörigen des
möglichen Organ- oder Gewebespenders zu befragen, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der
Organoder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist.
Ist dem nächsten Angehörigen oder bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen keinem der
Angehörigen ein schriftlicher Widerspruch oder ein entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder
Gewebespenders bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3, Satz 2 und Absatz 2 zulässig. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem
möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu dessen Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
(2) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender die Entscheidung über eine Organ- oder
Gewebeentnahme einer bestimmten Person übertragen, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und Absatz 2 nur zulässig, wenn diese Person der Entnahme
zugestimmt hat.
(3) Ist der mögliche Organ- oder Gewebespender minderjährig, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3
entsprechend. Ist den nächsten Angehörigen ein schriftlicher Widerspruch oder ein entgegenstehender Wille des
möglichen Organ- oder Gewebespenders nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und Absatz 2 abweichend von Absatz 1 Satz 4 nur zulässig,
wenn ein Arzt die nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme
unterrichtet und diese ihr zugestimmt haben. Die nächsten Angehörigen sollen bei ihrer Entscheidung einen
mutmaßlichen Willen des möglichen Organ- oder Gewebespenders beachten. Der Arzt hat die nächsten
Angehörigen hierauf hinzuweisen.
(4) Hat der mögliche Organ- oder Gewebespender eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende
nicht abgegeben und war er vor Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht in der
Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organ- oder Gewebespende zu erkennen und seinen Willen
danach auszurichten, ist eine Organ- oder Gewebeentnahme unzulässig. Ob dies der Fall ist, hat ein Arzt, der
weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt ist, durch Befragung des
nächsten Angehörigen sowie Personen nach Absatz 1 Satz 5 zu klären.
(5) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Befragung und der Beteiligung der nächsten
Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 aufzuzeichnen. Die nächsten Angehörigen
sowie die Personen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 haben das Recht auf Einsichtnahme.“
7. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 5 und Absatz 2“ ersetzt.
8. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2“ ersetzt.
9. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kommende“ die Wörter „oder beabsichtigte“ und nach dem
Wort „unterrichtet“ die Wörter „oder befragt“ eingefügt.
10. In § 15 Absatz 1 werden vor dem Wort „Beteiligung“ die Wörter „Befragung und die“ eingefügt und die
Angabe „§ 4 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
11. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr,“ die Wörter „an die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung,“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Datenübermittlung an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 2 Absatz 9 des Transplantationsgesetzes der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung zwecks Information der Bevölkerung ab dem [einsetzen: Angabe des Monats
und des Jahres des achtzehnten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Absatz 1 folgenden
Kalendermonats] zu allen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die mit alleiniger Wohnung
oder mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind, regelmäßig folgende Daten der zugezogenen sowie
der das 14. Lebensjahr vollendenden Personen:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum 0601,
4. derzeitige Anschrift und im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung zusätzlich
die letzte frühere Anschrift
1201 bis 1212,
5. gesetzlicher Vertreter 0001, 0902 bis 0907a.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 5 bis 11 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages
des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine Organtransplantation ist für viele schwerkranke Menschen die einzige Möglichkeit auf Lebensrettung oder
Linderung eines schweren Leidens. Viele Menschen, die auf der Warteliste für eine Organtransplantation stehen,
warten oft vergeblich. Einige müssen wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sogar von der Warteliste
genommen werden oder versterben, bevor für sie ein Spenderorgan zur Verfügung steht.
Um die Situation in der Organspende zu verbessern, wurde im Jahr 2020 das Gesetz zur Stärkung der
Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (BGBl. I S. 497) verabschiedet. Es trat am 1. März 2022 in Kraft. Ziel des
Gesetzentwurfs war es, eine stets widerrufbare Entscheidung klar zu registrieren, verbindliche Information und
bessere Aufklärung zu gewährleisten sowie die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern
(BT-Drucksache 19/11087, Seite 2). Das Register hat am 18. März 2024 seinen Betrieb aufgenommen. Die
übrigen beschlossenen Maßnahmen des Gesetzes sind laut Auskunft der Bundesregierung weitestgehend
abgeschlossen (BT-Plenarprotokoll 20/84, Seite 10044). Dazu zählt unter anderem auch, dass die Hausärztinnen und
Hausärzte ihre Patientinnen und Patienten bei Bedarf aktiv über die Organ- und Gewebespende beraten. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat die Arztpraxen hierzu mit geeigneten Aufklärungsunterlagen
ausgestattet. In den Hausarztpraxen wurden entsprechende Beratungen von März bis September 2022 insgesamt
rund 1,7 Millionen Mal abgerechnet (BT-Plenarprotokoll 20/87, Seite 10423).
Trotz all dieser Maßnahmen ist die Situation der Organspende (weiterhin) von einem signifikanten Organmangel
gekennzeichnet und die mit dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
erhofften Verbesserungen sind bisher nicht eingetreten. Auch das jüngst in Betrieb genommene Organspende-Register
wird in Bezug auf die Spenderzahlen keine wesentliche Verbesserung herbeiführen können. Deutschlandweit
standen am 31. Dezember 2023 insgesamt 8 385 Patientinnen und Patienten auf der aktiven Warteliste, während
im Jahr 2023 nur 2 877 Organe von 965 Personen gespendet wurden (Quelle: Deutsche Stiftung
Organtransplantation – DSO). Die Zahl der Organspenderinnen und -spender stagniert seit über zehn Jahren auf niedrigem
Niveau. Folge des Organmangels ist der Tod auf der Warteliste beziehungsweise unzumutbar lange Wartezeiten auf
ein Organangebot.
Die derzeitige Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Organentnahme im Transplantationsgesetz, die
sogenannte „erweiterte Zustimmungslösung“, hat trotz intensiver und langjähriger Aufklärungs- und
Informationskampagnen durch Bund und Länder nicht erreichen können, dass signifikant mehr Menschen eine
Entscheidung treffen und dokumentieren, ob sie Organe spenden wollen oder nicht.
In der Praxis liegt sogar bei weniger als 20 Prozent der Fälle möglicher Organspenderinnen und -spender ein
schriftlich dokumentierter Wille zur Organspende vor. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle müssen die
Angehörigen entscheiden, die häufig in der akuten Situation des Todes einer beziehungsweise eines nahen
Angehörigen mit der Entscheidungslast überfordert sind und dann ablehnend oder gar nicht entscheiden.
Ziel der Einführung der Widerspruchslösung ist es, mehr Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende
angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, ein lebensrettendes Organ zu erhalten. Dazu sollen die Personen, die
der Organspende positiv gegenüberstehen, ihre Entscheidung aber bisher nicht dokumentiert haben, als zukünftige
Organspenderin beziehungsweise Organspender erfasst werden. Nach einer Repräsentativbefragung „Wissen,
Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende“ der BZgA im Jahr 2022
stehen rund 84 Prozent der Menschen in Deutschland einer Organ- und Gewebespende eher positiv gegenüber.
Auch bereits bei den Befragungen in den Jahren 2016 (81 Prozent), 2018 (84 Prozent) und 2020 (82 Prozent) gab
es sehr hohe Zustimmungsraten zur Organ- und Gewebespende. Dennoch liegt nach der vorgenannten
Repräsentativbefragung aus dem Jahr 2022 der Anteil der Menschen, die ihren Entschluss in einem Organspendeausweis
oder in einer Patientenverfügung dokumentiert haben, derzeit nur bei 44 Prozent. Um dies zu ändern, sollen die
Bürgerinnen und Bürger stärker als bisher angehalten werden, sich mit der Thematik der Organ- und
Gewebespende zu befassen und eine Erklärung dazu abzugeben. Mit Einführung der Widerspruchslösung gilt daher
grundsätzlich jede Person als Organ- oder Gewebespender, es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch oder ein der
Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Das Recht des Einzelnen, sich, ohne dies begründen
zu müssen, für oder gegen eine Organ- oder Gewebespende zu entscheiden, bleibt unangetastet.
Mit der Einführung einer Widerspruchslösung würde die Organspende der Normalfall und nicht mehr der durch
ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende Sonderfall. Auch die psychologische Ausgangssituation beim
Gespräch der behandelnden Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Transplantationsbeauftragten mit den
Angehörigen wäre eine dezidiert andere. Angehörige würden dann davon entlastet werden, in einer Ausnahmesituation eine
Entscheidung für die sterbende Person zu treffen.
Ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen einzuschränken, soll es mit der Einführung der
Widerspruchslösung zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich zumindest einmal im Leben mit dem Thema Organ- und
Gewebespende auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, ohne diese begründen zu müssen. Denn die
Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist ein zentrales Element menschlicher Würde.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Gesetzliche Fiktion
Um die Bürgerinnen und Bürger anzuhalten, sich mit dem Thema Organ- oder Gewebespende zu befassen, damit
mehr kranken Menschen, die auf der Warteliste für ein Spenderorgan stehen, geholfen werden kann, gilt
grundsätzlich jede Person als Organ- und Gewebespender, es sei denn, sie hat zu Lebzeiten einen Widerspruch oder
einen der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehenden Willen erklärt. Bei Personen, die nicht in der Lage
sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organ- oder Gewebespende zu erkennen und ihren Willen danach
auszurichten, ist eine Organ- oder Gewebeentnahme grundsätzlich unzulässig.
2. Aufklärung und Information der Bevölkerung
Mit der Einfügung wird eine umfassende Informationskampagne vorgesehen. Zweck der Kampagne in der
Übergangsphase ist es, die Bevölkerung bis zur Geltung der Widerspruchslösung über die mit Einführung der
Widerspruchslösung geänderte Rechtslage angemessen zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die
Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, dass eine Erklärung zu einer Organ- oder Gewebespende unterbleibt.
Jedem Einzelnen muss bewusst werden, dass er sich mit dem Thema Organ- oder Gewebespende
auseinandersetzen sollte, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können, die jederzeit geändert oder widerrufen
werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darüber aufzuklären, dass die Erklärungen in einem Register
aufgenommen werden, damit diese zuverlässig aufgefunden werden können. Ferner ist darüber aufzuklären, dass dem
nächsten Angehörigen kein eigenes Entscheidungsrecht zusteht, es sei denn, der mögliche Organ- oder
Gewebespender ist minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben.
Für die Aufgabe der Aufklärung der Bevölkerung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die
Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die BZgA sowie die Krankenkassen, die Hausärzte und die
privaten Krankenversicherungsunternehmen zuständig. Mit den neuen Regelungen zur Aufklärung in § 2
Absatz 1 Nummer 3 bis 7 TPG wird den besonderen Anforderungen, die mit der Einführung der Widerspruchslösung
verbunden sind, Rechnung getragen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, umfassend und rechtzeitig vor Geltung der Widerspruchslösung über die neue Rechtslage
informiert worden sind. Mit einer umfassenden, geeigneten und multimedialen Kampagne durch die BZgA (§ 2
Absatz 7 TPG), die die Information der Bevölkerung durch personalisierte Schreiben nach § 2 Absatz 8 TPG ergänzt,
soll sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger erreicht werden.
3. Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Der Gesetzentwurf berücksichtigt bereits das Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM). Sowohl im Hinblick darauf, dass eine Erklärung jederzeit geändert oder widerrufen werden kann als
auch im Hinblick darauf, dass der als auskunftsberechtigt benannte Arzt eine sofortige Anfrage an das Register
stellen können muss, ist eine 24 Stunden/7 Tage Verfügbarkeit des Registers erforderlich. Will jemand
ausschließen Organspender zu werden, sollte er den Widerspruch in das Register eintragen lassen. Dazu ist die Möglichkeit
der Abgabe der Willenserklärung niederschwellig ausgestaltet, um auch für die Menschen eine
Zugangsmöglichkeit zu schaffen, die selber keine digitale Eintragung vornehmen können (Post-Form).
4. Nächste Angehörige des möglichen Organ- oder Gewebespenders
Entscheidend ist der Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders. Dem nächsten Angehörigen des
möglichen Organ- oder Gewebespenders steht daher nach dem Gesetzentwurf kein eigenes Entscheidungsrecht unter
Beachtung des mutmaßlichen Willens des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu, es sei denn, dieser ist
minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben. Der nächste Angehörige fungiert als Garant dafür, dass
der Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders zum Tragen kommt und ist deshalb ausschließlich darüber
zu befragen, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender
Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Entnahme von
Organen oder Geweben zulässig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Organ- oder Gewebeentnahme erfüllt
sind. Damit werden die nächsten Angehörigen entlastet, denen nicht wie bisher zugemutet wird, in einer
belastenden Situation eine derart schwere Entscheidung zu treffen.
III. Alternativen
Keine. Alle bisher gesetzlich ergriffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass signifikant mehr Menschen
eine Entscheidung treffen und dokumentieren, ob sie Organe spenden wollen oder nicht. Dies gilt auch für die
Einführung der Entscheidungslösung, mit der die Organspende gefördert und der Abstand zwischen der hohen
Organspendebereitschaft in der Bevölkerung und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende
verringert werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird es nicht allein ausreichen, die Menschen noch häufiger und
umfassender als bisher zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, die persönliche Entscheidung in einem
Register festhalten zu lassen. Entscheidend ist, dass die Menschen sich auch tatsächlich mit der eigenen
Spendenbereitschaft befassen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der
Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) wurden die
notwendigen strukturellen und finanziellen Voraussetzungen in den Entnahmekrankenhäusern zur Verbesserung der
Erkennung und Meldung von Organspendern geschaffen. Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der
Organspenden positiv entwickelt, wenn zusätzlich die Widerspruchslösung eingeführt wird, weil die Bürgerinnen und Bürger
sich dann mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinandersetzen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des
Transplantationsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes (GG).
Eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG ist im gesamtstaatlichen Interesse zur
Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Nur mit einer bundeseinheitlichen Regelung kann sichergestellt werden,
dass die mit der Einführung der Widerspruchslösung verfolgten Ziele erreicht werden.
Für die Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (Artikel 2) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verwendung des Registers beim BfArM, in dem Erklärungen zur Organ- und Gewebespende gespeichert
werden können, führt sowohl für diejenigen, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben möchten,
als auch für die Ärzte und Krankenhäuser zu einer Rechtsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Personen, die der Organspende positiv gegenüberstehen, ihre Entscheidung
aber bisher nicht dokumentiert haben, als zukünftige Organspenderin beziehungsweise Organspender erfasst
werden. Entsprechend sollen die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Zahlen von Organspenden in
Deutschland geschaffen werden, um den Menschen zu helfen, die auf ein lebensrettendes Spenderorgan warten. Damit
wird gleichzeitig dem 3. Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und dem mit den
Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.a und 3.1.b verfolgten Ziel einer Reduzierung der vorzeitigen Sterblichkeit Rechnung getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwandes
nicht zu rechnen.
4. Weitere Kosten
Mit der Umstellung des Registers beim BfArM, in dem Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende gespeichert
werden können, sind keine signifikanten Kosten für den Bund verbunden.
Die Einführung der Widerspruchslösung erfordert eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung der
Bevölkerung insbesondere durch die BZgA. Durch die vorgesehene dreimalige Information aller zu unterrichtenden
Personen, das heißt aller Bürgerinnen und Bürger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (circa 70 Millionen),
entstehen der BZgA für den Druck von aktuellen Informationsflyern mit integriertem Organspendeausweis insgesamt
Kosten in Höhe von mindestens 8 Millionen Euro. Hinzu kommen noch Kosten für die Überarbeitung der
bestehenden oder gegebenenfalls neu zu erstellenden Broschüren. Für die vorgesehene dreimalige Information der
Bevölkerung entstehen der BZgA erhebliche Sachkosten (Portokosten) von einmalig grob geschätzten 170
Millionen Euro bei Inkrafttreten des Gesetzes. Hinzu kommen laufende Kosten für die dreimalige Information der
Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes das 14. Lebensjahr vollenden, die derzeit nicht beziffert werden
können.
Zur Realisierung einer bundesweiten Kampagne zur Information der Bevölkerung zur Widerspruchslösung
entsteht der BZgA ein finanzieller Mehrbedarf, der auf rund 4 Millionen Euro geschätzt wird.
Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen im Gesundheitssektor werden
nicht hervorgerufen.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen
werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
6. Demografie
Ziel der Einführung der Widerspruchslösung ist es, mehr Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende
angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, ein lebensrettendes Organ zu erhalten. Dazu sollen die Personen, die
der Organspende positiv gegenüberstehen, ihre Entscheidung aber bisher nicht dokumentiert haben, als zukünftige
Organspenderin beziehungsweise Organspender erfasst werden. Damit berücksichtigt der Gesetzentwurf auch
eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung durch den demographischen Wandel: Es ist zu erwarten, dass mit
dem steigenden Lebensalter der Bevölkerung auch immer mehr Menschen auf die Wartelisten für ein postmortal
gespendetes Organ aufgenommen werden, weil sie wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein Organ
benötigen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Transplantationsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 und des § 2a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung der Überschriften in § 3 und in § 4.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Mit der Einführung der Widerspruchslösung soll die Organ- und Gewebespende gefördert werden. Ziel ist es,
mehr Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, die Möglichkeit zu eröffnen, ein
lebensrettendes Organ zu erhalten. Dazu sollen die Personen, die der Organspende positiv gegenüberstehen, ihre
Entscheidung aber bisher nicht dokumentiert haben, als zukünftige Organspenderin beziehungsweise
Organspender erfasst werden. Im Hinblick darauf, dass eine große Mehrheit der Menschen in Deutschland einer Organ- oder
Gewebespende eher positiv gegenübersteht, gilt mit Einführung der Widerspruchslösung daher jede Person, die
mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet ist, als Organ- oder Gewebespender,
es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender
geäußerter Wille vor.
Das Recht des Einzelnen, sich für oder gegen eine Organ- oder Gewebespende zu entscheiden, bleibt unangetastet.
Dies erfordert, dass der Einzelne mit Blick auf die mit der Einführung der Widerspruchslösung getroffenen
Grundentscheidung und der damit verbundenen Rechtsfolgen in besonderem Maße informiert und aufgeklärt werden
muss, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht
handelt es sich bei der Sicherstellung der Aufklärung und Information der Bevölkerung um eine staatliche
Verpflichtung.
Als Widerspruch gilt beispielsweise auch ein Organspendeausweis, in dem der entgegenstehende Wille
dokumentiert wurde.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Mit Einführung der Widerspruchslösung ändern sich die Anforderungen an die Aufklärung und Information der
Bevölkerung. Besondere Bedeutung kommt der Aufklärung und der Information der Bevölkerung darüber zu,
welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, wenn eine Erklärung zu einer Organ- oder Gewebespende unterbleibt.
Ziel der Aufklärung muss daher sein, jedem Einzelnen bewusst zu machen, dass es notwendig ist, sich zu
Lebzeiten mit dem Thema Organ- oder Gewebespende auseinanderzusetzen, um eine selbstbestimmte Entscheidung
treffen zu können.
Die Änderung in der Überschrift ist eine Folgeänderung der Neufassung des § 2a und des § 2.
Mit dem neuen Absatz 1 werden die Anforderungen zur Aufklärung der Bevölkerung angepasst. Für die
Aufklärung und Information der Bevölkerung sind wie bisher die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die
Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
sowie die Krankenkassen, die Hausärzte und die privaten Krankenversicherungsunternehmen zuständig. Vor
allem die BZgA hat durch geeignete Aufklärungs- und Informationsmaterialien sowie durch Kampagnen und
Programme eine kontinuierliche Aufklärung und Information der Bevölkerung sicherzustellen. Zudem besteht die
Verpflichtung der Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen fort, ihren Versicherten
geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine
selbstbestimmte Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls auch einen Widerspruch zu erklären. Unverändert bleibt
die Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeiten der Organspende (Nummer 1) und die Voraussetzungen der
Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern (Nummer 2). Mit den neuen Nummern 3 bis 7 wird den
besonderen Anforderungen, die mit der Einführung der Widerspruchsregelung verbunden sind, Rechnung getragen
Von zentraler Bedeutung ist die neue Nummer 4. Sie hat die Aufklärung über die Bedeutung und die Rechtsfolgen
eines erklärten wie eines nicht erklärten Widerspruchs zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere darüber aufzuklären, dass als Organspender grundsätzlich gilt, wer einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht
widersprochen hat, sei es durch schriftlich erklärten Widerspruch, durch Registrierung des Widerspruchs oder
durch Erklärung eines einer Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehenden Willens. Es ist auch darüber
aufzuklären, dass der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen soll oder unter dessen Verantwortung
die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet ist, durch eine Anfrage
bei dem Register nach § 2a festzustellen zu lassen, ob eine Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders
zur Organ- oder Gewebeentnahme nach Nummer 3 vorliegt. Sofern diese Anfrage keine Erklärung ergeben hat
und dem Arzt auch kein schriftlicher Widerspruch vorliegt, ist über die vom Arzt nach § 4 Absatz 1 bis 4 zu
treffenden Maßnahmen aufzuklären. Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende in dem Register nach § 2a registriert und diese damit am zuverlässigsten aufgefunden werden
kann. Nach Nummer 5 ist auch darüber aufzuklären, dass jede abgegebene Erklärung zu einer Organ- oder
Gewebespende ohne Angabe von Gründen jederzeit geändert oder widerrufen werden kann. Wie bisher unter
Nummer 2 bestimmt auch die neue Nummer 6, dass über das Verhältnis einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und
Gewebespende zu einer Patientenverfügung aufzuklären ist. Die neue Nummer 7 entspricht der bisherigen
Nummer 3.
Absatz 1 Satz 3 wird an die neuen Aufklärungsunterlagen angepasst. Erklärungen sollten im Register abgegeben
werden. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit zur schriftlichen Dokumentation der Entscheidung
(beispielsweise auf dem Organspendeausweis), um die schriftliche Willensbekundung niedrigschwellig über
unterschiedliche Wege zu ermöglichen. Es entfällt die Verpflichtung der für die Ausstellung und die Ausgabe von
Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende vor Ort in das Organspenderegister zu ermöglichen, weil die Verknüpfung von
Ausweisangelegenheiten mit der Abgabe einer höchstpersönlichen Erklärung zur Organ- und Gewebespende
ungeeignet ist. Zudem besteht keine Anbindung zum Register.
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2. Dabei wird mit Einführung der Widerspruchslösung der bisherige Hinweis
der Hausärzte unter Satz 4, dass keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende
besteht, sowie die Altersdifferenzierung zwischen dem 16. und 14. Lebensjahr obsolet. Die Sätze 3 und 4
entsprechen den bisherigen Sätzen 5 und 6.
Der bisherige Absatz 2a entfällt. Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 2 und des § 2a.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 1b.
Der Absatz 4 entspricht dem vorherigen Absatz 1c mit der Abweichung, dass auf das Inkrafttreten des hiesigen
Änderungsgesetzes Bezug genommen wird und der Absatz an die Aufklärungsnotwendigkeiten der
Widerspruchslösung angepasst wird. Für die Umstellung der Informationsmaterialien der Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungsunternehmen wird eine Übergangszeit von achtzehn Kalendermonaten nach Inkrafttreten
des hiesigen Änderungsgesetzes angesetzt.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Absatz 6 entsprich dem bisherigen Absatz 1d.
Mit der Einfügung der Widerspruchslösung wird nach Absatz 7 eine umfassende Informationskampagne
vorgesehen. Zweck der Kampagne in der Übergangsphase ist es, die Bevölkerung bis zur Geltung der
Widerspruchslösung über die mit Einführung der Widerspruchslösung geänderte Rechtslage angemessen zu informieren. Mit
einer umfassenden, geeigneten und multimedialen Kampagne durch die BZgA, die die Information der
Bevölkerung durch personalisierte Schreiben nach § 2 Absatz 8 ergänzt, soll sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen
und Bürger erreicht werden. Zur Realisierung dieser bundesweiten Kampagne entsteht der BZgA ein finanzieller
Mehrbedarf, der auf rund vier Millionen Euro geschätzt wird. Für den Beginn der Kampagne wird eine
Planungszeit von achtzehn Kalendermonaten nach Inkrafttreten des hiesigen Änderungsgesetzes angesetzt
beziehungsweise sie soll parallel zu der schriftlichen Information der Bevölkerung erfolgen. Im Übrigen handelt es sich um
Folgeänderungen im Zusammenhang mit dem geänderten Inkrafttreten in Artikel 3.
Mit dem neu gefassten Absatz 8 hat die BZgA alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die mit
alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind, über die ab Inkrafttreten des hiesigen
Änderungsgesetzes geltende Rechtslage schriftlich zu informieren. Dabei sind die Anforderungen des Absatzes 1
zu beachten. Für die Erstellung der Informationsschreiben und die Übermittlung der Daten von den
Meldebehörden an die BZgA wird eine Planungszeit von achtzehn Kalendermonaten nach Inkrafttreten des hiesigen
Änderungsgesetzes angesetzt. Diese Information ist auf Grund der geänderten Rechtslage erforderlich; es muss jedem
Einzelnen bewusst werden, dass er sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organ- oder Gewebespende
auseinandersetzen sollte, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können. Um sicherzustellen, dass der Einzelne die
Information zur geänderten Rechtslage erhält und sich mit deren Auswirkungen auseinandersetzen kann, sieht
Satz 2 vor, dass die Information innerhalb von sechs Monaten zweimal zu wiederholen ist.
Damit alle Personen informiert werden, muss die erste Information spätestens im neunzehnten Kalendermonat
nach Inkrafttreten des hiesigen Änderungsgesetzes erfolgen. Grund dieser Regelung ist, dass nach vierundzwanzig
Kalendermonaten nach Verkündung des hiesigen Änderungsgesetzes die Widerspruchslösung in Kraft treten wird
und vorher alle Personen informiert sein sollen.
Mit Satz 4 wird klargestellt, dass nicht nur einmalig mit Inkrafttreten der Widerspruchslösung eine Information
an alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt, sondern dauerhaft auch die Personen, die nach
Inkrafttreten der Widerspruchslösung das 14. Lebensjahr vollendet haben, informiert werden.
Das Widerspruchsrecht in Satz 5 wird in Anlehnung an § 13 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) geregelt.
Für den Fall, dass eine gesetzliche Vertretung besteht, ist diese Person ebenfalls zu informieren.
Die BZgA benötigt nach Absatz 9 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 8 ausschließlich die genannten Daten
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift. Aus Gründen der Datensparsamkeit wird die Vorschrift
entsprechend geändert: frühere Namen, Geburtsname und Geburtsort sind nicht erforderlich. Eine frühere
Anschrift ist zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen notwendig. Die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hat bei Bedarf zur Information des gesetzlichen Vertreters die notwendigen Daten im
Rahmen des automatisierten Abrufs aus den Melderegistern zu ermitteln.
Eine Zweckänderung nach Satz 3 wird ausdrücklich ausgeschlossen, weil diese Daten mit einem hochsensiblen
Thema der Organspende verbunden sind.
Der bisherige Absatz 2 wird in Absatz 10 neu gefasst. Die Änderung dient der Klarstellung der geltenden
Rechtslage zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur Änderung oder Widerruf einer Erklärung zur Organ-
und Gewebespende. Die Regelung des Gesetzentwurfs, dass die Erklärung zur Organ- und Gewebespende
jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden kann, bleibt inhaltlich unverändert. Durch die
Neufassung des vollständigen Absatzes 10 unter ausdrücklicher Beibehaltung der geltenden Rechtslage wird
darüber hinaus aber klargestellt, dass eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende auch die Möglichkeit der
Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich genannte Person seines Vertrauens weiterhin mit einschließt. Die
bisherigen Sätze 4 und 5 vom Absatz 2 werden durch die Einführung der Widerspruchslösung nicht mehr benötigt.
Für den Fall, dass mehrere sich widersprechende Erklärungen abgegeben worden sind, gilt nach der neuen
Regelung des Absatz 11, dass die zuletzt abgegebene Erklärung gilt. Ist nicht festzustellen, welche Erklärung zuletzt
abgegeben worden ist und enthält eine dieser Erklärungen einen Widerspruch, ist eine Organ- und
Gewebeentnahme unzulässig. Kann dies nicht festgestellt werden, ist der nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt
ist, welche Erklärung der mögliche Spender zuletzt abgegeben hat. Hintergrund ist, dass Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende nicht nur im Register nach § 2a abgegeben werden können, sondern auch auf andere Weise
dokumentiert werden können, zum Beispiel auf der elektronischen Gesundheitskarte, in einer Patientenverfügung,
in einem Organspendeausweis oder in sonstiger schriftlicher Weise. Damit wird berücksichtigt, dass nicht jeder
über die Möglichkeit verfügt, sich jederzeit elektronisch an das Register zu wenden.
Zu Nummer 4 (§ 2a)
Die Einführung der Widerspruchslösung und die in § 4 Absatz 1 geregelte Verpflichtung des Arztes, der eine
Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen soll, eine Anfrage beim Register nach § 2a durchzuführen zu lassen,
erfordert die Einrichtung eines Registers, in der die Erklärungen der möglichen Organ- oder Gewebespender
gespeichert werden können. Dazu soll das Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
genutzt werden. Dem wird mit der neuen Regelung Rechnung getragen. Mit dem Register soll es den Bürgerinnen
und Bürgern ermöglicht werden, ihre Erklärungen zur Organ- und Gewebespende jederzeit möglichst einfach
abzugeben, zu ändern und zu widerrufen.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung, dass eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme mit Vollendung
des 14. Lebensjahres abgeben, geändert und widerrufen werden kann sowie einer Organ- und Gewebespende
widersprochen werden kann (§ 2 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 8 und Absatz 10).
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung soll klarstellen, dass die Erklärung sowohl digital als auch analog abgegeben werden kann. Damit
wird eine niederschwellige und unbürokratische Aufnahme in das Register ermöglicht. Es wird bewusst die
allgemeine Formulierung eines amtlichen Ausweisdokumentes gewählt, damit unter anderem auch nichtdeutsche
Staatsbürger diese Möglichkeit nutzen können.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Satz 1 enthält den Grundsatz, dass im Register gespeicherte personenbezogene Daten nur zum Zweck der
Feststellung verwendet werden dürfen, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine Organ- oder
Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig ist und nur zu diesem Zweck übermittelt werden dürfen. Der zweite
Satz entspricht weitestgehend dem bisherigen Satz 1.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird klargestellt, dass auch Gewebeeinrichtungen auskunftsberechtigt sind.
Zu Nummer 5 (§ 3)
Die Änderung der Überschrift ist eine Folgeänderung zur Einführung der Widerspruchslösung und der
grundlegenden Änderung des § 4.
Zu Nummer 6 (§ 4)
§ 4 legt das Verfahren für die Fälle fest, in denen ein ausdrücklich erklärter Wille des Organ- oder
Gewebespenders nicht vorliegt und ist damit von entscheidender Bedeutung für die Voraussetzungen einer Organ- oder
Gewebeentnahme. Die Funktion des nächsten Angehörigen des möglichen Organ- oder Gewebespenders bei der
Frage der Zulässigkeit einer Organ- oder Gewebespende hat sich maßgeblich geändert. Vor diesem Hintergrund
wird § 4 grundlegend geändert.
Die Überschrift des § 4 wird an die Änderungen des Absatz 1 angepasst, in dem der Verfahrensablauf zur Klärung,
ob eine Erklärung des möglichen Spenders vorliegt, geregelt wird.
Absatz 1 wird umfassend geändert. Mit Satz 1 wird der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen
oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, verpflichtet, durch eine
Anfrage des zur Auskunft berechtigten Arztes bei dem Register nach § 2a zu klären, ob eine Erklärung des möglichen
Organ- oder Gewebespenders zur Organ- oder Gewebeentnahme vorliegt. Hat die Anfrage beim Register keine
Erklärung ergeben und liegt dem Arzt kein schriftlicher Widerspruch vor und ist ihm auch kein entgegenstehender
Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt, ist nach Satz 2 der nächste Angehörige des möglichen
Organ- oder Gewebespenders zu befragen, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Organ- oder
Gewebeentnahme entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist. Ein schriftlicher
Widerspruch kann sowohl auf der elektronischen Gesundheitskarte als auch in sonstiger Weise, wie zum Beispiel
auf einem Zettel im Portemonnaie oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einen Eintrag
in einer Notfall-App auf dem Handy erfolgen. Der nächste Angehörige des möglichen Organ- oder
Gewebespenders hat kein eigenes Entscheidungsrecht mehr. Er ist ausschließlich darüber zu befragen, ob ihm ein schriftlicher
Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder
Gewebespenders bekannt ist. Ob dies der Fall ist, kann sich für den nächsten Angehörigen auch aus der
Patientenverfügung des möglichen Spenders ergeben. Ist dem nächsten Angehörigen oder bei mehreren gleichrangigen
nächsten Angehörigen keinem dieser Angehörigen ein schriftlicher Widerspruch oder ein entgegenstehender
Wille bekannt, ist die Entnahme der Organe oder Gewebe nach Satz 3 zulässig, wenn die Voraussetzungen des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 erfüllt sind. Insgesamt tragen die Regelungen sowohl zur
Entlastung der nächsten Angehörigen, denen nicht wie bisher zugemutet wird, in einer so belastenden Situation
eine derart schwere Entscheidung zu treffen, als auch zur Entlastung der Ärzte bei. Der neue Satz 4 entspricht
dem bisherigen Absatz 2 Satz 5.
Als schriftlicher Widerspruch gilt beispielsweise auch ein Organspendeausweis, in dem der entgegenstehende
Wille dokumentiert wurde.
Die Streichung des bisherigen Absatzes 2 ist eine Folgeänderung zum neu gefassten Absatz 1. Der bisherige
Absatz 3 wird modifiziert zu Absatz 2. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der
Widerspruchslösung. Nur die Person, der die Entscheidung zur Organ- oder Gewebeentnahme übertragen worden ist,
hat ein eigenes Entscheidungsrecht.
Mit dem neuen Absatz 3 wird geregelt, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der mögliche Organ- oder
Gewebespender minderjährig ist. In diesen Fällen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Liegt keine Erklärung
des Minderjährigen vor und ist den nächsten Angehörigen auch nicht bekannt, ob der mögliche Spender einen
Widerspruch erklärt oder einen entgegenstehenden Willen geäußert hat, steht ihnen ein eigenes
Entscheidungsrecht unter Beachtung eines mutmaßlichen Willens der minderjährigen Person zu.
Absatz 4 regelt nun den Fall, dass eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende nicht vorliegt und der mögliche
Spender nicht in der Lage war, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organ- oder Gewebespende zu erkennen
und seinen Willen danach auszurichten. In diesen Fällen ist eine Organ- oder Gewebeentnahme unzulässig. Ob
dies der Fall ist, hat der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung
die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, durch Befragung des nächsten Angehörigen zu klären.
Es wird klargestellt, dass die Befragung der Angehörigen nach Absatz 4 Satz 1 durch einen Arzt vorzunehmen
ist, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt ist. Dabei geht es um
die Klärung, ob der mögliche Spender in der Lage war, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organspende zu
erkennen und seinen Willen danach auszurichten. Mit der Regelung werden Interessenskonflikte vermieden, die
insbesondere dadurch entstehen können, dass der Entnahmearzt oder der transplantierende Arzt zugleich diese
Klärung herbeiführt. Die Regelung dient damit auch der Transparenz des Spendeverfahrens.
Der neue Absatz 5 beruht auf dem bisherigen Absatz 4 und wird neu gefasst. Die Änderungen sind
Folgeänderungen zur Neufassung des § 4.
Zu Nummer 7 (§ 5)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 4.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 4.
Zu Nummer 9 (§ 14)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 4 Absatz 1.
Zu Nummer 10 (§ 15)
Die Änderungen sind Folgeänderungen zu der Neufassung des § 4 Absatz 1.
Zu Nummer 11 (§ 19)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 4, insbesondere der Absätze 2 bis 4.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
§ 1 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMelDÜV) listet die Behörden auf, an
die die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Da zukünftig die Meldebehörden ihre Daten auch an die BZgA
übermitteln, ist eine Ergänzung der BZgA in der Auflistung der Behörden erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die Verpflichtung der Meldebehörden zur Übermittlung personenbezogener Daten nach § 2 Absatz 9
Transplantationsgesetz macht eine entsprechende Änderung der 2. BMelDÜV erforderlich.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Nach Absatz 1 tritt das Gesetz vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nach Absatz 2 tritt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 5 bis 11 am ersten Tag des
vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Widerspruchslösung am ersten Tag des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats eingeführt wird. Zur Planungssicherheit für die Krankenkassen, die privaten
Krankenversicherungsunternehmen, die BZgA und die Meldebehörden wurden in den einschlägigen Absätzen von Artikel 1 Nummer 3
Zeitschienen eingefügt (achtzehn beziehungsweise neunzehn Kalendermonate nach Inkrafttreten des hiesigen
Änderungsgesetzes).
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Transplantationsgesetzes
und Einführung der Widerspruchslösung wie folgt Stellung:
Der am 26. September 2025 vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf sieht eine Änderung des
Transplantationsgesetzes (TPG) vor, mit der die Einführung einer sog. Widerspruchslösung bei der Organ- und Gewebespende
geregelt werden soll. Jede Person mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Deutschland soll grundsätzlich
als Organ- und Gewebespender gelten, es sei denn es liegt ein zu Lebzeiten erklärter Widerspruch oder ein der
Organ- und Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Den nächsten Angehörigen soll kein eigenes
Entscheidungsrecht mehr zustehen. Abweichende Regelungen sind bei minderjährigen und
nichteinwilligungsfähigen möglichen Spendern vorgesehen. Die Einführung der Widerspruchslösung soll durch eine umfassende
multimediale Informationskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (jetzt das Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit – BIÖG) sowie eine dreimalige Information der Bevölkerung begleitet werden. Der Inhalt
des Gesetzentwurfs entspricht dem in der 20. Legislaturperiode vom Bundesrat beschlossenen und in den
Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und
Einführung der Widerspruchslösung, der aufgrund des vorzeitigen Endes dieser Legislaturperiode nicht mehr
abschließend beraten wurde.
Angesichts der vielen Patientinnen und Patienten, die auf ein Spenderorgan warten und der anhaltend niedrigen
Spenderzahlen wurden in den vergangenen Legislaturperioden des Deutschen Bundestages zahlreiche wichtige
strukturelle Maßnahmen zur Förderung der Organspende im Transplantationsgesetz verankert. So wurden zum
Beispiel Regelungen getroffen, mit denen die Zusammenarbeit in den Entnahmekrankenhäusern und deren
Finanzierung verbessert sowie Maßnahmen zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft geschaffen wurden. Zudem
wurde seitens der Bundesregierung intensiv an der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der
Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) und insbesondere an der Errichtung des
Registers für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, das im März 2024 seinen Betrieb aufgenommen hat,
gearbeitet.
Eine Trendwende bei den postmortalen Organspendezahlen ist allerdings bislang nicht eingetreten. Es werden
weiterhin intensive Bemühungen von Staat und Gesellschaft notwendig sein, um die Versorgungssituation der
Menschen, die auf ein Spenderorgan warten, zu verbessern. Neben den genannten Maßnahmen im Rahmen der
postmortalen Organ- und Gewebespende hat das Bundeskabinett deshalb am 22. Oktober 2025 den Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur
Lebendorganspende und weitere Änderungen – beschlossen, um mehr Menschen, die auf eine Nierentransplantation warten,
zu helfen und damit – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – die Voraussetzungen zur Erhöhung der Zahl der
Organ- und Gewebespenden zu verbessern. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung grundsätzlich
Initiativen und Debatten, mit denen die Situation von Menschen, die auf ein Spenderorgan warten, verbessert
werden kann.
Dessen ungeachtet nimmt die Bundesregierung mit Blick auf eine sich abzeichnende parlamentarische Debatte
und einen sich daran anschließenden Meinungsbildungsprozess im Deutschen Bundestag zu dem Gesetzentwurf
inhaltlich nicht Stellung, da es sich bei der Frage, ob eine Widerspruchslösung eingeführt werden soll, um eine
ethische Frage handelt, die als Gewissensentscheidung von den einzelnen Abgeordneten und somit aus der Mitte
des Deutschen Bundestages zu beantworten ist.
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ISSN 0722-8333]
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