Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3619
21. Wahlperiode 14.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
A. Problem und Ziel
In Deutschland wurden allein im Jahr 2024 mehr als 2 600 Patientinnen und
Patienten zu einer Nierentransplantation bei der niederländischen Stiftung
Eurotransplant gemeldet. Insgesamt warteten Ende 2024 rund 6 400 Menschen, die als
transplantabel gemeldet wurden, auf eine Spenderniere. Gleichzeitig sank die
Zahl der Nierentransplantationen in Deutschland im selben Jahr auf 2 075. Allein
die Zahl der Transplantationen nach Lebendnierenspende erhöhte sich auf 632.
Im Jahr 2024 verstarben 253 Patientinnen und Patienten, die zuvor in die
Warteliste für eine Niere aufgenommen worden waren. Seit langer Zeit reicht die Zahl
der Spendernieren nicht aus, um den Bedarf zu decken. Die Folge sind lange
Wartezeiten der Betroffenen für eine postmortale Nierenspende, die hierzulande im
Durchschnitt bis zu acht Jahre betragen. Damit verbunden sind gravierende
Einschränkungen der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten durch die
zeitintensive, lebenserhaltende Dialysebehandlung sowie eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Der Deutsche Bundestag hat in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen
beschlossen, um die Organspende zu fördern und die Entscheidungsbereitschaft
zur Organspende in der Bevölkerung zu stärken. Eine Trendwende bei den
Organspendezahlen ist allerdings bislang nicht eingetreten. Weiterhin sind intensive
Bemühungen von Staat und Gesellschaft notwendig, um die Bevölkerung über die
Organspende aufzuklären und sie zu einer persönlichen Entscheidung über die
eigene Spendebereitschaft nach dem Tode zu motivieren. Neben diesen
Anstrengungen gilt es auch, Betroffenen in einem sicheren Rahmen weitere
Therapieoptionen zu eröffnen, die in Deutschland bislang gesetzlich nicht vorgesehen, aber
international seit langem etabliert sind. So ist eine Lebendspende einer Niere, des
Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe hierzulande
bisher nur in engen Grenzen zwischen Menschen erlaubt, die sich in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Eine Lebendorganspende
ist zudem einer postmortalen Spende nachrangig (Grundsatz der Subsidiarität),
das heißt, es darf zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes postmortal
gespendetes Organ zur Verfügung stehen.
In den Fällen, in denen eine Lebendorganspende zwischen sich in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig Nahestehenden aus biologisch-
medizinischen Gründen ausgeschlossen ist, haben die Betroffenen in Deutschland nur noch
die Option, jahrelang auf eine passende Niere einer verstorbenen Spenderin oder
eines verstorbenen Spenders zu warten. Vor diesem Hintergrund wird das
geltende Recht zunehmend als zu restriktiv und insbesondere von Betroffenen, aber
auch der Ärzteschaft, als dringend reformbedürftig gesehen. Die
transplantationsrechtlichen Regelungen zur Lebendorganspende sollen daher mehr als 25 Jahre
nach ihrem Inkrafttreten novelliert werden. Der Kreis möglicher Spenderinnen
und Spender wird erweitert, um dadurch mehr Betroffenen die Möglichkeit einer
Transplantation nach einer Lebendorganspende zu ermöglichen und ihre
Versorgungssituation zu verbessern. Das bei der Einführung des
Transplantationsgesetzes (TPG) vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit den Regelungen zur
Lebendorganspende die Freiwilligkeit der Organspende zu sichern und der Gefahr des
Organhandels zu begegnen, bleibt auch bei der Novellierung der Regelungen
maßgebend.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, neben der Erweiterung des Kreises der
Organspenderinnen und -spender sowie der Organempfängerinnen und -empfänger die
rechtlichen Grundlagen und die notwendigen Strukturen zu schaffen, um in
Deutschland ein nationales Programm für die Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu
können. Mit dem Aufbau eines solchen Programms für die
Überkreuzlebendnierenspende wird insbesondere bei hoch immunisierten Patientinnen und Patienten
die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein passendes Organ zu erhalten. Zu diesem
Zweck wird ein Pool von inkompatiblen Organspendepaaren gebildet, bei denen
aus immunologischen Gründen eine Lebendnierenspende nicht möglich ist.
Dieser Pool wird um nicht gerichtete anonyme Nierenspenden zugunsten einer der
Spenderin oder dem Spender nicht bekannten Person ergänzt. Aus diesem Pool
werden die miteinander kompatiblen Organspenderinnen oder -spender und
Organempfängerinnen oder -empfänger ermittelt, zwischen denen eine
Lebendnierenspende durchgeführt werden kann.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es gleichzeitig, den Spenderschutz über die
bestehenden Maßnahmen hinaus maßgeblich zu stärken und eine umfassende und
angemessene ärztliche Aufklärung zu gewährleisten. Es werden eine unabhängige
psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer
Spende verpflichtend eingeführt und es wird eine individuelle Betreuung der
Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess vor,
während und nach der Spende sichergestellt.
Für den Bereich der postmortalen Organ- und Gewebespende sollen mit dem
Gesetzentwurf ferner die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
Gewebeeinrichtungen, die postmortal Gewebe entnehmen oder entnehmen lassen, an das
Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden
können, damit sie – wie die Entnahmekrankenhäuser – unmittelbar selbst über das
Abrufportal des Registers klären können, ob in einem potenziellen Spendenfall
bei einer Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt. Weitere
Änderungen im Zusammenhang mit dem Register für Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende dienen insbesondere der Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses
der Gesundheitsministerkonferenz vom 24. Januar 2022, der die Streichung der
Verpflichtung der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe von Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende auch vor Ort zu ermöglichen, vorsieht.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden der Kreis der Organspenderinnen oder -spender
und der Kreis der Organempfängerinnen oder -empfänger bei der
Lebendorganspende erweitert und abweichend von dem Erfordernis eines besonderen
Näheverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG die Voraussetzungen für eine
Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende in
Deutschland geschaffen.
Der Entwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG, nach
dem die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nur zulässig ist,
wenn ein geeignetes Organ einer verstorbenen Spenderin oder eines
verstorbenen Spenders im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht,
wird aufgehoben. Damit werden die Voraussetzungen für medizinisch
vorzugswürdige präemptive (das heißt der Dialysepflichtigkeit vorbeugende)
Nierentransplantationen geschaffen.
2. Der Kreis der Organspenderinnen oder -spender und der Kreis der
Organempfängerinnen oder -empfänger werden erweitert und die Grundlagen für
den Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende in
Deutschland unter Einbeziehung der nicht gerichteten anonymen
Nierenspende werden geregelt.
• Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Überkreuzlebendnierenspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren, das heißt Paaren,
bei denen zwischen der Spenderin oder dem Spender und der
Empfängerin oder dem Empfänger eine Spende aus immunologischen Gründen
nicht in Betracht kommt, und für die nicht gerichtete anonyme
Nierenspende werden festgelegt (§ 8 Absatz 1a TPG-E).
• Die Aufgaben der Transplantationszentren im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende werden geregelt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 TPG-E).
Die Transplantationszentren entscheiden über die Annahme
inkompatibler Organspendepaare und von Spenderinnen oder Spendern nicht
gerichteter anonymer Nierenspenden und übermitteln die für die
Vermittlung erforderlichen Daten an eine zentrale Stelle zur Vermittlung
von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende. Nach der
Vermittlungsentscheidung organisieren die betroffenen
Transplantationszentren die Entnahme und die Übertragung gemeinschaftlich. Der
Transport der Nieren wird von der Koordinierungsstelle koordiniert.
• Zur nationalen Vermittlung von Nieren von miteinander kompatiblen
Organspenderinnen oder -spendern und Organempfängerinnen
oder -empfängern im Rahmen eines nationalen Programms für die
Überkreuzlebendnierenspende und zur Vermittlung nicht gerichteter
anonymer Nierenspenden wird eine Stelle zur Vermittlung von Nieren
im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende errichtet oder beauftragt
(§ 12 Absatz 1a TPG-E). Das Vermittlungsverfahren wird gesetzlich
festgelegt (§ 12 Absatz 3a TPG-E).
• Die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des
Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien
wird um die Regeln zur Annahme und Vermittlung von Nieren von
inkompatiblen Organspendepaaren und von nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende
erweitert (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a TPG-E).
3. Der Schutz der Spenderinnen und Spender wird gestärkt.
• Die Aufklärungspflichten werden im Sinne eines umfassenden
Spenderschutzes und einer adäquaten Risikoaufklärung, insbesondere im
Hinblick auf die besonderen auch psychosozialen Risiken und
möglichen (Spät-)Folgen, konkretisiert und erweitert (§ 8 Absatz 2 TPG-E).
• Es wird eine verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und
Evaluation der Spenderinnen und Spender vor der Spende festgelegt
(§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E).
• Die Transplantationszentren werden verpflichtet, mindestens eine
Lebendspendebegleitperson zu bestellen, die den Spenderinnen und
Spendern während des gesamten Spendeprozesses zur Seite steht und sie
unabhängig begleitet und berät (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 TPG-E).
• Die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des
Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird im Hinblick
auf den Spenderschutz erweitert, um im Sinne eines umfassenden
Spenderschutzes die Anforderungen an die Lebendorganspende transparent
und auch bundeseinheitlich in Richtlinien näher festzustellen (§ 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a TPG-E).
• Das Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen
Lebendspendekommissionen wird neu geregelt (§ 8a TPG-E). Die zentralen
Verfahrenselemente wie die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen,
an die Anhörung der Spenderinnen oder Spender und Empfängerinnen
oder Empfänger sowie an die Beschlussfassung werden
bundeseinheitlich festgelegt.
• Zukünftig wird bei der Vermittlung einer Niere in einem angemessenen
Verhältnis zu den anderen in die Warteliste für eine Niere
aufgenommenen Patientinnen und Patienten berücksichtigt, wenn eine Patientin
oder ein Patient zuvor eine Niere gespendet hat und nun selbst durch
Krankheit eine Nierentransplantation benötigt (§ 12 Absatz 3
Satz 2 TPG-E). Dafür erhalten die jeweiligen Patientinnen und
Patienten einen zusätzlichen Punktwert, der durch die Bundesärztekammer in
den Richtlinien zur Vermittlung von Nieren festgelegt wird (§ 16
Absatz 1 Satz 4 TPG-E).
4. Die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen nach § 8b TPG
wird erweitert. Die Spende von Organen oder Gewebe, die im Rahmen einer
medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen
entnommen worden sind – sogenannte Operationsreste –, wird ermöglicht (§ 8c
Absatz 2 TPG-E). Zudem wird die Gewinnung von männlichen Keimzellen
aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer
keimzellschädigenden Therapie bei nicht einwilligungsfähigen Personen zugelassen (§ 8c
Absatz 3 TPG-E).
Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die Voraussetzungen für die Anbindung
der Gewebeeinrichtungen an das Register für Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende geschaffen, damit diese in der Lage sind, unmittelbar selbst über das
Abrufportal klären zu können, ob in einem potenziellen Spendenfall bei einer
Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt. Eine entsprechende
Berechtigung von Ärztinnen und Ärzten von Gewebeeinrichtungen, aus dem Register eine
Auskunft zu erhalten, ist in solchen Situationen notwendig, in denen die Klärung
der Gewebespendebereitschaft nicht im Zusammenhang mit der Klärung einer
möglichen Bereitschaft zur Organspende erfolgt. Mit der Verpflichtung der nach
Landesrecht zuständigen Behörden, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte Gewebeeinrichtungen zu melden, die über eine
arzneimittelrechtliche Erlaubnis verfügen und postmortal Gewebe entnehmen oder entnehmen
lassen, soll sichergestellt werden, dass nur solche Einrichtungen an das Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden und
entsprechende Zugriffsrechte erhalten, die tatsächlich das Vorliegen einer
Gewebespendebereitschaft klären müssen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von
Beihilfe für die stationäre Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in
Höhe von insgesamt 117 500 Euro (anteilige Kosten für die stationäre Versorgung
in Höhe von 100 000 Euro und für die Registrierungspauschale in Höhe von
17 500 Euro) sowie für die psychosoziale Beratung und Evaluation der
Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro. Darüber hinaus entstehen für Bund,
Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben.
Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch das Gesetz zusätzliche
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von jährlich 4,4
Millionen Euro, der sich im Wesentlichen aus den stationären Behandlungskosten
für eine steigende Zahl von Lebendnierenspenden beziehungsweise -
transplantationen ergibt.
Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden
Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen
profitierenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist davon auszugehen,
dass eine Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen
Kostenvorteil gegenüber einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist, da
infolge der Lebendspenden beziehungsweise -transplantationen
Behandlungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen
sowie mögliche weitere (Behandlungs-)Kosten, die infolge einer langjährigen
Dialysebehandlung entstehen können, entfallen.
Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100
Transplantationen nach Lebendspenden könnte es – geschätzt – bereits in den ersten beiden
Jahren nach Anwendbarkeit der Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende
gegenüber den Mehrkosten zu Einsparungen in Höhe von mindestens rund 4,6
Millionen Euro und in den folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen in Höhe
von mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich kommen. Zu berücksichtigen ist
zudem, dass im Mittel die Funktionsdauer einer Spenderniere nach Lebendspende
bis zu 20 Jahre beträgt.
In Summe kann damit für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den
Bund und die Länder von Minderausgaben in erheblicher, nicht exakt
quantifizierbarer Höhe ausgegangen werden, so dass die möglichen Einsparungen die
durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig übersteigen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nur
geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt
rund 347 000 Euro.
Hinsichtlich der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung prüft das
Bundesministerium für Gesundheit die Kompensation des Aufwands durch andere
Regelungsvorhaben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Änderungen entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten
lediglich in geringfügiger Höhe.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt
rund 217 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 185 000
Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten oder indirekten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau – insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau – sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 14. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2a wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
§ 8a Lebendspendekommissionen“.
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 8a bis 8e wird zu der Angabe zu den §§ 8b bis 8f.
d) Nach der Angabe zu § 8f wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8g Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen“.
e) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende“.
f) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Übergangsregelung“.
2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern.
Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der
Frage der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen,
und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und
unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der
Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das
Gesetz das Ziel, die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter
Wahrung eines hohen Schutzniveaus für diese Person zu schaffen.“
Anlage 1
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:
8. „ ist Organspendepaar ein Paar von zwei lebenden Personen, die zueinander in einem nach § 8
Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen und von denen eine Person als Spender bereit ist,
der anderen Person als Empfänger ein Organ zu spenden;
9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem immunologische Gründe einer
Übertragung eines Organs des Spenders auf den Empfänger entgegenstehen;
10. ist Überkreuzlebendnierenspende die Entnahme von Nieren und ihre Übertragung, bei der
a) jedem Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars eine Niere entnommen
wird, um sie auf einen Empfänger eines jeweils anderen beteiligten inkompatiblen
Organspendepaars oder auf einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu übertragen, und
b) jedem Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars eine Niere eines
Spenders eines jeweils anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus
einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende übertragen wird;
11. ist nicht gerichtete anonyme Nierenspende die Entnahme einer Niere bei einem lebenden Spender
zum Zweck der Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten Empfänger eines
inkompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der
Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen
Patienten;“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 12 bis 15.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 bis 10 wird gestrichen.
b) Absatz 1c wird durch den folgenden Absatz 1c ersetzt:
„(1c) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 5
genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu
stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1
Satz 5 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre
zur Verfügung zu stellen. Mit der Zurverfügungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und
die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende zu dokumentieren, und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifizierte
Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen
Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung.“
5. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende ein und führt dieses Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
können zu jeder Zeit in dem Register eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder
widerrufen. Ein Widerspruch gegen die Organ- und Gewebeentnahme kann im Register erst mit Vollendung
des 14. Lebensjahres selbst erklärt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt
den berechtigten Personen nach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im Register gespeicherten
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur
zum Zweck der Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat,
eine Organ- oder Gewebeentnahme nach den §§ 3 oder 4 zulässig ist, und nur zu diesem Zweck nach den
Absätzen 4, 5 oder 7 übermittelt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die
im Register gespeicherten personenbezogenen Daten zudem zum Zweck der Erstellung eines Jahresberichts
verwenden. In dem Jahresbericht sind die im Register dokumentierten Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende, ihre Änderungen und Widerrufe in anonymisierter Form nach Anzahl, Geburtsjahr und
Bundesland, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz hat, auszuwerten. Der Jahresbericht ist jährlich bis zum
30. Juni zu veröffentlichen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik sichere Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Änderung und
den Widerruf von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und für die Erteilung der Auskunft über
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass jederzeit online
1. eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben und durch die Person, die die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende abgegeben hat, geändert oder widerrufen werden kann und
2. eine Auskunft über eine solche Erklärung an eine Person erteilt werden kann, an die nach Absatz 4 eine
Auskunft erteilt werden darf.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die erforderlichen räumlichen, technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im Register gespeicherten Daten gegen unbefugtes
Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe
erfolgen kann.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf folgende personenbezogene Daten
erheben und speichern:
1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, neben der
Erklärung selbst
a) ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, ihren Geburtsnamen, ihr Geburtsdatum und ihren
Geburtsort, ihre Anschrift, die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer und ihre E-
Mail-Adresse,
b) die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen und
c) im Fall der Übertragung der Entscheidung über die Organ- und Gewebespende auf eine namentlich
benannte Person mit deren Einwilligung deren Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
2. im Hinblick auf den Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer und Kenn-Nummer,
b) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kenn-Nummer des Krankenhauses und
c) Kenn-Nummer des Eintrags,
3. im Hinblick auf den Arzt, der von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung oder von einem nach
§ 8g gemeldeten Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannt wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer und Kenn-Nummer und
b) Kenn-Nummer und E-Mail-Adresse der Gewebeeinrichtung oder des Herstellers sowie die für den
Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf das auf Grundlage der
Krankenversichertennummer gebildete Pseudonym ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der Erklärungen zu
den erklärenden Personen verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudonymisierung der
Krankenversichertennummer legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Benehmen mit dem Bundesamt für die
Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit fest.
(4) Eine Auskunft aus dem Register darf ausschließlich erteilt werden an
1. die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat,
2. einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung von Organen oder Gewebe des möglichen Organ- oder Gewebespenders
beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist,
sowie
3. einen Arzt, der von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung oder von einem nach § 8g
gemeldeten Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt
benannt wurde.
(5) Ein von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter darf eine Auskunft zu einem möglichen
Organ- oder Gewebespender erfragen,
1. wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß den in § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Regeln festgestellt worden ist oder
2. in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns,
des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar
bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.
Ein von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung oder von einem nach § 8g gemeldeten Hersteller
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannter Arzt darf eine
Auskunft zu einem möglichen Gewebespender erfragen, wenn der Tod des möglichen Gewebespenders
gemäß den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Regeln festgestellt worden ist und der möglichen
Gewebeentnahme medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der Anfragen
an das Register und die Zulässigkeit der Erteilung von Auskünften aus dem Register durch geeignete
Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht. Um die in Satz 1 genannte Überprüfung
durchführen zu können, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anfragen und erteilte
Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck aufzuzeichnen.
(7) Die Auskunft aus dem Register darf von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannten Arzt oder Transplantationsbeauftragten nur an die folgenden
Personen übermittelt werden:
1. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen an den Arzt, der die Organ- oder
Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung und nach dessen fachlicher Weisung die
Gewebeentnahme vorgenommen werden soll,
2. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen an den Arzt, der den möglichen Organ- oder
Gewebespender behandelt,
3. in den in Absatz 5 Satz 2 genannten Fällen an den Arzt, der die Gewebeentnahme vornehmen oder unter
dessen Verantwortung und nach dessen fachlicher Weisung die Gewebeentnahme vorgenommen
werden soll, und
4. an die Person, die
a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist
oder
b) nach § 4 Absatz 1 bis 3 über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme zu befragen
ist.“
6. Die §§ 8 bis 8c werden durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt:
§ 8„
Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einer lebenden Person zum Zwecke der
Übertragung auf andere Personen ist, soweit in § 8b nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
1. die Person, bei der Organe oder Gewebe entnommen werden,
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) in die Entnahme eingewilligt hat, nachdem sie
aa) nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 aufgeklärt worden ist,
bb) nach Absatz 2 Satz 6 aufgeklärt worden ist und
cc) nach Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das mit der
Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet und
voraussichtlich nicht über die zu erwartenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus
gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird und
d) im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige Person, die über eine
psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, umfassend psychosozial
beraten und evaluiert worden ist,
2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher
Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber
hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten,
eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder auf andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher
Verbundenheit offenkundig nahestehen. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, eine Spenderakte zu
führen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oder nach Absatz 1a in der Spenderakte
zu dokumentieren.
(1a) Die Entnahme einer Niere bei einer lebenden Person ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch
zulässig, wenn
1. im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende
a) jeder Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und
aa) eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht bekannten Empfänger eines anderen beteiligten
inkompatiblen Organspendepaars zu spenden oder
bb) in dem Fall, dass auf Grund der Vermittlung einer Niere aus einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende an einen Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars die
Niere des betreffenden Spenders nicht einem Empfänger eines anderen beteiligten
inkompatiblen Organspendepaars vermittelt wurde, eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht
bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden, und
b) jeder Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt worden ist und
eingewilligt hat, eine Niere von einem ihm nicht bekannten Spender eines anderen beteiligten
inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende
anzunehmen, oder
2. im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende
a) der Spender aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere zum Zweck der Übertragung
auf einen ihm nicht bekannten Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars im
Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung auf einen ihm
nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden, und
b) die Beweggründe des Spenders und dessen Verständnis von den mit der Entnahme der Niere
verbundenen Risiken, das seiner Entscheidung, in den Eingriff einzuwilligen, zugrunde liegt,
umfänglich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d evaluiert worden sind.
(1b) Der Spender eines Organs kann während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung
der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum die Begleitung und Beratung
durch eine Lebendspendebegleitperson nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Anspruch nehmen.
(2) Der Spender ist durch einen verantwortlichen Arzt in einer für ihn verständlichen Form umfassend
über folgende sämtliche für seine Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wesentliche
Umstände aufzuklären:
1. den Zweck, die Art, den Umfang und die Durchführung des Eingriffs,
2. die Untersuchungen, die für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte ärztliche
Beurteilung der Eignung als Spender erforderlich sind, sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen,
insbesondere hinsichtlich des Operationsrisikos, hinsichtlich einer über das Operationsrisiko hinausgehenden
Gefährdung und hinsichtlich über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinausgehender
gesundheitlicher Risiken oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen,
3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen,
4. den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder
Gewebeentnahme für seine Gesundheit sowie über sonstige Einschränkungen in seiner Lebensqualität,
5. die empfohlene ärztliche Nachsorge,
6. die ärztliche Schweigepflicht,
7. die Alternativen zur Lebendspende und die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und die zu
erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung, das Risiko des Transplantatverlusts und die
kurz- und langfristigen Folgen der Organ- oder Gewebeübertragung für den Empfänger sowie über
sonstige Umstände, denen der Spender erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, und
8. die Aufgaben der und das Verfahren vor der nach Landesrecht zuständigen Lebendspendekommission,
einschließlich der Vorlage der Spenderakte mit der Niederschrift nach Satz 4, der notwendigen
Dokumentation der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender und der Dokumentation der
psychosozialen Evaluation des Spenders.
Die Aufklärung hat außer im Fall einer beabsichtigten Entnahme von Knochenmark in Anwesenheit eines
weiteren Arztes, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt ist,
noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und, soweit erforderlich,
anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Bei der Aufklärung sind auf Wunsch des Spenders eines
Organs die unabhängige sachverständige Person, die die psychosoziale Evaluation des Spenders
vorgenommen hat, und die Lebendspendebegleitperson hinzuzuziehen. Der Inhalt der Aufklärung und die
Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die
Aufklärung durchgeführt hat, den weiteren bei der Aufklärung beteiligten Personen und dem Spender zu
unterschreiben ist. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung
enthalten und der Spenderakte beigefügt werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Spender
seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung kann jederzeit und
ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
(3) Der Spender ist vor der Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt darüber zu informieren, dass
1. seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist,
2. eine umfassende psychosoziale Beratung und Evaluierung durch eine unabhängige sachverständige
Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erforderlich ist und
3. er nach Absatz 1b die Begleitung durch eine Lebendspendebegleitperson in Anspruch nehmen kann.
Der verantwortliche Arzt hat Kontakte zu unabhängigen sachverständigen Personen zu vermitteln, sofern
der Spender hierin eingewilligt hat.
(4) Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der
Spender und der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt haben,
und die Entnahme von Geweben erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an
einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt hat.
§ 8a
Lebendspendekommissionen
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen bei einem lebenden Spender nach § 8
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, vor, darf das Organ zum Zweck der Übertragung auf andere
nur entnommen werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Lebendspendekommission auf Antrag
des Transplantationszentrums, in dem das Organ entnommen werden soll, gutachtlich dazu Stellung
genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die
Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ nach § 17 Absatz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens
ist. Mit dem Antrag ist die Spenderakte einschließlich der Niederschrift nach § 8 Absatz 2 Satz 4, der
Dokumentation der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
c sowie der Dokumentation der psychosozialen Evaluation des Spenders nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d vorzulegen.
(2) Die Lebendspendekommission erstellt die in Absatz 1 Satz 1 genannte gutachtliche Stellungnahme
unter Würdigung aller Umstände und auf Grund des Gesamtergebnisses ihrer Beratung. Hierfür soll die
Lebendspendekommission den Spender und in dem Fall, dass der Spender und der Empfänger zueinander in
einem in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen, in der Regel auch den Empfänger auf geeignete
Weise persönlich anhören.
(3) Die Lebendspendekommission soll bei der Beschlussfassung über die gutachtliche Stellungnahme
eine einstimmige Entscheidung anstreben. Wird keine einstimmige Entscheidung erzielt, beschließt die
Lebendspendekommission die gutachtliche Stellungnahme mit Stimmenmehrheit. Abweichende Voten sind in
der gutachtlichen Stellungnahme darzulegen. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich abzugeben und
zu begründen und dem antragstellenden Arzt sowie dem Spender bekannt zu geben. Kommt die
Lebendspendekommission in ihrer gutachtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass in Absatz 1 Satz 1 genannte
begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, darf das Organ nicht entnommen werden.
(4) Der Lebendspendekommission müssen ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der
Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt
ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine unabhängige sachverständige Person, die über
eine psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, angehören. Das Nähere,
insbesondere zur Zusammensetzung und Finanzierung der Lebendspendekommission sowie zum weiteren
Verfahren zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme, wird durch Landesrecht bestimmt.
§ 8b
Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist
abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 mit folgender Maßgabe
zulässig:
1. die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der
minderjährigen Person vorgesehen,
2. die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung
geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen,
3. ein geeigneter Spender nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des
Knochenmarks nicht zur Verfügung,
4. der gesetzliche Vertreter hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt,
nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist,
5. die minderjährige Person lehnt die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung nicht ab und bringt dies
nicht in sonstiger Weise zum Ausdruck, nachdem sie, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre
geistige Reife möglich ist, durch einen Arzt entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1, 2, 3 und 6 aufgeklärt und
entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist,
6. die minderjährige Person, sofern sie in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme
zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, hat eingewilligt.
Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der
gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
herbeizuführen.
§ 8c
Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
(1) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung
dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig ist
und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2
Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist.
(2) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden nicht einwilligungsfähigen Person im Rahmen einer
medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung abweichend von
Absatz 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter in diese Übertragung der
Organe oder Gewebe eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und
entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist.
(3) Die Gewinnung von männlichen Keimzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung
bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig ist und in die Gewinnung eingewilligt
hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 informiert worden ist. Abweichend von Satz 1 ist die Gewinnung von männlichen Keimzellen, die für
eine spätere medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind, auf Grund einer Erkrankung und deren
Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie bei einer nicht einwilligungsfähigen Person nur
zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter in die Gewinnung eingewilligt hat, nachdem
er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert
worden ist.
(4) Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders oder, im Fall eines nicht
einwilligungsfähigen Spenders, der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des gesetzlichen
Vertreters oder des Bevollmächtigten sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die
Aufklärung durchgeführt hat, und dem Spender oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders,
dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist.
(5) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
§ 8d
Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer
lebenden Person nur zulässig, wenn
1. die Person
a) einwilligungsfähig ist,
b) in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem
sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert
worden ist,
2. die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes im Rahmen einer medizinischen
Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für
diese Behandlung erforderlich sind und
3. die Entnahme und die Rückübertragung durch einen Arzt vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer nicht
einwilligungsfähigen Person ist abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche
Vertreter oder ein Bevollmächtigter in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes
eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 informiert worden ist.
(3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden
Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nur zulässig, wenn die
Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs
oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend
§ 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist. Ist diese Frau nicht einwilligungsfähig, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders oder, im Fall eines nicht
einwilligungsfähigen Spenders, der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des gesetzlichen
Vertreters oder des Bevollmächtigten sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die
Aufklärung durchgeführt hat, und dem Spender oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders,
dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist.
(5) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.“
7. Die bisherigen §§ 8d und 8e werden zu den §§ 8e und 8f.
8. Nach § 8f wird der folgende § 8g eingefügt:
„§ 8g
Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen
Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
1. unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
a) über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes verfügen und
b) Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder
entnehmen lassen sowie
2. unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.“
9. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Übertragung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende ist nur zulässig, wenn die
Nieren durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende unter
Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3a vermittelt worden sind.“
10. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
1. Wartelisten der zur Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen angenommenen Patienten mit
den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über die
Annahme eines Patienten zur Organübertragung und seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden
und den behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus
der Warteliste,
2. im Fall einer Lebendorganspende über die Aufnahme des vorgesehenen Empfängers in die Warteliste
zu entscheiden, wenn der Empfänger in diese Aufnahme eingewilligt hat,
3. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer
Organübertragung,
4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme sowie bei vermittlungspflichtigen
Organen die auf Grund des § 12 Absatz 3 getroffenen Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten,
5. soweit sie Überkreuzlebendnierenspenden oder nicht gerichtete anonyme Nierenspenden durchführen,
bei diesen
a) mit den anderen Transplantationszentren zusammenzuarbeiten, die
Überkreuzlebendnierenspenden oder nicht gerichtete anonyme Nierenspenden durchführen,
b) über die Annahme eines inkompatiblen Organspendepaars oder über die Annahme eines Spenders
einer Niere im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende zu entscheiden und die für
die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3a erforderlichen Angaben zu erheben,
c) im Fall einer Vermittlung einer Niere an einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten nach
§ 12 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3
erforderlichen Angaben zu erheben,
d) die auf Grund des § 12 Absatz 3a getroffenen Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten,
e) nach einer Vermittlungsentscheidung die Durchführung des Transports der Nieren durch die
Koordinierungsstelle zu veranlassen, die Entnahme und die Übertragung der Nieren gemeinschaftlich
zu organisieren und durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass die Entnahme der Nieren
möglichst zeitgleich und in der Regel in dem jeweiligen Transplantationszentrum erfolgt, in dem der
Spender für eine Überkreuzlebendnierenspende oder für eine nicht gerichtete anonyme
Nierenspende angenommen worden ist, und die Übertragung in dem jeweiligen Transplantationszentrum
durchgeführt wird, in dem der Empfänger für eine Überkreuzlebendnierenspende angenommen
oder in die Warteliste aufgenommen worden ist,
6. vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a
abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für die Konservierung und den Transport
eingehalten worden sind,
7. jede Organübertragung unverzüglich so zu dokumentieren, dass eine lückenlose Rückverfolgung der
Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung von Organen verstorbener
Spender oder von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder bei der Übertragung von
Nieren, die im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende entnommen wurden, auf einen
in die Warteliste aufgenommenen Patienten ist die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3a Satz 1 anzugeben, um eine Rückverfolgung von Organen verstorbener Spender durch die
Koordinierungsstelle oder von Nieren, die im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder im Rahmen
einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende entnommen wurden, durch die Transplantationszentren
zu ermöglichen,
8. sofern sie einer lebenden Person Organe zum Zweck der Übertragung auf eine andere Person
entnehmen, zur Wahrung der Interessen des Spenders und zur Gewährleistung der Beachtung seiner
Entscheidungen mindestens einen Arzt, eine Pflegefachperson oder eine in psychologischen oder
psychotherapeutischen Fragen erfahrene Person zu bestellen, der oder die weder an der Entnahme noch an der
Übertragung der Organe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen
Maßnahmen beteiligt ist, und der oder die den Spender während des gesamten Prozesses von der ärztlichen
Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum begleitet
und unabhängig berät,
9. die durchgeführten Lebendorganspenden aufzuzeichnen,
10. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche psychische Betreuung der
Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und
11. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur
Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachsorge von Organspendern nach § 8
Absatz 4 entsprechend.
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich
a) der pauschalen Abgeltung von Leistungen nach § 9a Absatz 3 Satz 2 und des
Ausgleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3,
b) des Ersatzes der Aufwendungen der Entnahmekrankenhäuser für die Freistellung der
Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 3 Satz 4,
c) des angemessenen Ausgleichs der Kosten nach § 9a Absatz 2 Satz 5,
d) der angemessenen Vergütung einschließlich einer Einsatzpauschale nach § 9a Absatz 2
Satz 6 und
e) des Ersatzes angemessener Aufwendungen für die Durchführung des Transports nach § 11
Absatz 4a Satz 1,“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Koordinierungsstelle führt bei einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende den Transport der entnommenen Nieren durch. Sie kann die
Transplantationszentren auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen
Transplantationszentren darüber hinaus bei der Vorbereitung und Durchführung der Lebendorganspende
unterstützen. Das Nähere ist durch den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertrag zu regeln.“
c) Absatz 5 Satz 2 Nummer 6 und 7 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. die Nachsorge der Spender nach § 8 Absatz 4 und die Dokumentation ihrer durch die
Organspende bedingten gesundheitlichen Risiken,
7. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11,“.
12. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine
geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch
eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer
sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, dass die Organvermittlung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erfolgt. Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern entnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, um die Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes entnommen werden, um die Organe in Ländern zu übertragen, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, muss sie auch gewährleisten, dass die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und die Qualitäts- und
Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, die den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass eine lückenlose
Rückverfolgung der Organe sichergestellt ist. Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Einklang mit den am Ort
der Entnahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden sind, soweit deren Anwendung nicht zu
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den
Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(1a) Zur Vermittlung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende errichten oder
beauftragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft eine geeignete Einrichtung (Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sie können als Stelle zur Vermittlung von
Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende auch die Vermittlungsstelle nach Absatz 1 Satz 1
beauftragen.
(2) Als Vermittlungsstelle oder als Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende kann auch eine geeignete Einrichtung beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Organe im Rahmen eines internationalen Organaustausches
unter Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes für die Organvermittlung vermittelt. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinngemäß Anwendung finden; eine angemessene
Datenschutzaufsicht muss gewährleistet sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe, die Nieren aus einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende, die an einen Patienten in der Warteliste nach Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vermittelt werden sollen
und die Nieren, die im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende an einen Patienten in der Warteliste
nach Absatz 3a Satz 4 vermittelt werden sollen, sind von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und
Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln. Wurde einem in die Warteliste für eine Niere
aufgenommenen Patienten zuvor eine Niere zum Zweck der Übertragung auf eine andere Person entnommen, so ist
dies im Verhältnis zu den anderen in die Warteliste aufgenommenen Patienten abweichend von Satz 1 bei
der Vermittlung einer Niere zugunsten des Patienten angemessen zu berücksichtigen. Die Wartelisten der
Transplantationszentren sind bei der Vermittlung als eine einheitliche Warteliste zu behandeln. Die
Vermittlungsentscheidung ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumentieren und unter Verwendung
der Kenn-Nummer dem Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu übermitteln, um eine
lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.
(3a) Im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende sind die Nieren der Spender der inkompatiblen
Organspendepaare und die Nieren aus nicht gerichteten anonymen Nierenspenden von der Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende regelmäßig nach Regeln, die dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und
Dringlichkeit, an die Empfänger der inkompatiblen Organspendepaare, bei denen keine immunologischen
Gründe einer Übertragung entgegenstehen, zu vermitteln. Wird die Niere aus einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende infolge eines für die Vermittlung nach Satz 1 erfolgten Abgleichs nicht an einen
Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars vermittelt, teilt die Stelle zur Vermittlung von Nieren im
Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende dies dem Transplantationszentrum mit, das den Spender dieser Niere
angenommen hat. In diesem Fall ist die Niere
1. weiterhin nach Satz 1 im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende zu vermitteln, wenn der Spender
gegenüber dem Transplantationszentrum erklärt, dass ein weiterer Abgleich für eine Vermittlung nach
Satz 1 erfolgen soll, oder
2. nach Absatz 3 Satz 1 einem in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu vermitteln, wenn der
Spender gegenüber dem Transplantationszentrum erklärt, dass die Niere auf einen in die Warteliste
aufgenommenen Patienten übertragen werden soll.
Wird eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende nach Satz 1 vermittelt, ist die Niere
desjenigen Spenders eines an der Überkreuzlebendnierenspende beteiligten inkompatiblen
Organspendepaars, dessen Niere nicht einem Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars vermittelt wurde, nach
Absatz 3 Satz 1 einem in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu vermitteln. Die Entscheidung über die
Vermittlung nach Satz 1 ist von der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und unter Verwendung
der in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten Kenn-Nummer den betroffenen Transplantationszentren zu
übermitteln.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Vermittlungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben der Vermittlungsstelle mit
Wirkung für die Transplantationszentren. Der Vertrag regelt insbesondere
1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die
Patienten sowie die Verwendung dieser Angaben durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen
Wartelisten für die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertragungen,
1a. die notwendigen Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 27 Absatz 1a Satz 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch,
2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach § 13 Absatz 1 Satz 4 gemeldeten Organe,
3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der
Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
3a. für Organe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entnommen werden, um die Organe im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen
werden, um diese Organe in diesen Staaten zu übertragen, die Anforderungen an die Vermittlung dieser
Organe unter Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen,
3b. die Übermittlung von Daten an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e bei Organen, die im
Rahmen eines internationalen Austausches in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes vermittelt worden sind,
4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in regelmäßigen Abständen,
5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der Koordinierungsstelle und den
Transplantationszentren,
6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungsstelle an die anderen Vertragspartner,
7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz,
8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der Vermittlungsstelle.
Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung.
(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
regeln durch Vertrag die Aufgaben der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende mit Wirkung für die Transplantationszentren. Der Vertrag regelt insbesondere
1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die
inkompatiblen Organspendepaare und über die Spender im Rahmen nicht gerichteter anonymer
Nierenspenden sowie die Verwendung dieser Angaben durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im
Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende,
2. die Anforderungen an das Verfahren zur Verschlüsselung der personenbezogenen Daten der
inkompatiblen Organspendepaare und der Spender im Rahmen nicht gerichteter anonymer Nierenspenden und
an die Bildung einer in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten Kenn-Nummer,
3. die notwendigen Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 27 Absatz 1a Satz 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch,
4. die Vermittlung der Nieren nach den Vorschriften des Absatzes 3a und das Verfahren zur Einhaltung
der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2,
5. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in regelmäßigen Abständen,
6. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den Transplantationszentren,
7. eine regelmäßige barrierefreie Berichterstattung der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende an die anderen Vertragspartner,
8. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
9. Maßgaben zur Vorfinanzierung der medizinischen Untersuchungen zur Vorbereitung einer nicht
gerichteten anonymen Lebendnierenspende und
10. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der Stelle zur Vermittlung von
Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende.
Der Vertrag kann für Nieren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entnommen werden, um diese Nieren
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen
werden, um diese Nieren in diesen Staaten zu übertragen, die Anforderungen an die Vermittlung dieser
Nieren unter Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen regeln. Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung.
(5) Die Verträge nach den Absätzen 4 und 4a sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der jeweilige Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und
sonstigem Recht entspricht. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Zur Erfüllung ihrer
Verpflichtung nach Satz 3 setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus mindestens einem Vertreter des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und zwei Vertretern der Länder zusammengesetzt ist. Die Vermittlungsstelle, die Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende und die Transplantationszentren sind
verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder
weiterzuleiten. Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommission, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regeln
der Vertrag nach Absatz 4 und der Vertrag nach Absatz 4a.“
13. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten
Verfahren die personenbezogenen Daten des verstorbenen Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer,
die ausschließlich der Koordinierungsstelle einen Rückschluss auf die Person des Organspenders zulässt, um
eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für
das entnommene Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Organübertragung
erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich der Angaben zur Organ- und
Spendercharakterisierung nach § 10a. Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die
Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach
Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den
Empfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird im Vertrag nach § 11 Absatz 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den personenbezogenen
Daten des Organspenders zur weiteren Information über diesen nur gemeinsam verarbeiten, insbesondere
zusammenführen und an die Transplantationszentren übermitteln, in denen Organe des Spenders übertragen
worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung der
Organempfänger erforderlich ist.
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe
medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung unverzüglich an das
Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung
hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantationszentren melden
1. die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen
Patienten, die Spender im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende, die die in § 12
Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 genannte Erklärung abgegeben haben, dass die Nieren auf einen in die
Warteliste aufgenommenen Patienten übertragen werden sollen, sowie die in § 12 Absatz 3a Satz 4
genannten Spender der an der Überkreuzlebendnierenspende beteiligten inkompatiblen Organspendepaare
nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die Vermittlungsstelle und
2. die für die Organvermittlung im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende erforderlichen Angaben
der angenommenen inkompatiblen Organspendepaare oder der für eine nicht gerichtete anonyme
Nierenspende angenommenen Spender nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die
Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende.
Duldet die Meldung nach den Sätzen 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung des Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Einwilligung erfolgen;
die Einwilligung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
(3a) Im Fall einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende
verschlüsselt das jeweilige Transplantationszentrum, in dem eine Niere entnommen werden soll, die
personenbezogenen Daten des jeweiligen Spenders entsprechend den nach § 12 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2
vereinbarten Anforderungen und bildet die Kenn-Nummer, die ausschließlich dem Transplantationszentrum, in
dem die jeweilige Niere entnommen werden soll, einen Rückschluss auf die Person des Spenders zulässt, um
eine lückenlose Rückverfolgung der Niere zu ermöglichen. Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für
die jeweilige entnommene Niere aufzunehmen. Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die
Nierenübertragung erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich der in § 10a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und in
der Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 genannten Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung.
Nach der Entscheidung der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
übermittelt das Transplantationszentrum, in dem die Niere entnommen werden soll, die Begleitpapiere an
das Transplantationszentrum, in dem die Niere auf den Empfänger übertragen werden soll.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren regeln
1. für die Übermittlung der Angaben, die für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe nach
Absatz 1 notwendig sind,
2. für die Meldung, Dokumentation, Untersuchung und Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und, soweit beim Organspender gleichzeitig Gewebe
entnommen wurde, für die Meldung an die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe entgegengenommen hat,
sowie
3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und
Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, und von schwerwiegenden
unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender.“
14. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Datenschutz
(1) Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle, die Stelle zur Vermittlung von Nieren im
Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende oder die Gewebeeinrichtung eine nicht-öffentliche Stelle im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der
Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in den Fällen, die
nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 nach deren Artikel 2 Absatz 1 fallen. Dies
gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden,
denen nach § 2a Absatz 4 Satz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
erteilt oder an die nach § 2a Absatz 7 die Auskunft übermittelt worden ist.
(2) Die an der Erteilung oder Übermittlung der Auskunft nach § 2a Absatz 4 oder Absatz 7 beteiligten
Personen mit Ausnahme des Erklärenden, die an der Stellungnahme nach § 8a Absatz 1 Satz 1, die an der
Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und § 11 Absatz 4 sowie die an
der Organ- oder Gewebeentnahme, der Organvermittlung oder -übertragung oder der Gewebeabgabe
oder -übertragung beteiligten Personen sowie die Personen, die bei der Transplantationsregisterstelle nach
§ 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten
verarbeiten, dürfen personenbezogene Daten der Spender und der Empfänger nicht offenbaren. Dies gilt auch für
personenbezogene Daten von Personen, die nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach den
§§ 4 oder 4a über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet worden sind. Die im
Rahmen dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für andere als in diesem Gesetz
genannte Zwecke nicht verarbeitet werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet werden, deren
Gegenstand die Verletzung des Offenbarungsverbots nach den Sätzen 1 oder 2 ist.
(2a) Ärzte und anderes wissenschaftliches Personal des Entnahmekrankenhauses, des
Transplantationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 und der Stelle
zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a dürfen
personenbezogene Daten, die von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus, dem jeweiligen
Transplantationszentrum oder der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 Absatz 1 oder 1a im Rahmen der Organ- und
Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung
beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben oder an diese übermittelt worden sind, abweichend von
Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten. Diese Daten dürfen für ein
bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die in Satz 1 genannten Personen übermittelt und von
diesen verarbeitet werden, wenn
1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können,
2. im Fall, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person
eingewilligt hat oder
3. im Fall, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit
verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck
nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, zu anonymisieren oder,
solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.
(3) Von diesen Vorschriften unberührt bleibt im Fall der Samenspende das Recht des Kindes auf
Kenntnis der eigenen Abstammung. Abweichend von Absatz 2
1. darf im Fall der Knochenmarkspende die Identität des Gewebespenders und des Gewebeempfängers
gegenseitig oder den jeweiligen Verwandten bekanntgegeben werden, wenn der Gewebespender und
der Gewebeempfänger oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Gewebespenders oder
Gewebeempfängers, der jeweilige gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte darin ausdrücklich eingewilligt
haben,
2. dürfen im Fall einer Überkreuzlebendnierenspende nach Ablauf von 24 Monaten nach der Übertragung
einer Niere die Identität des jeweiligen Spenders eines inkompatiblen Organspendepaars und die
Identität des jeweiligen Empfängers eines inkompatiblen Organspendepaars gegenseitig bekannt geben
werden, wenn der Spender und der Empfänger oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Empfängers,
der Spender und der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte des Empfängers darin ausdrücklich
eingewilligt haben.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Absatz 4, über die Aufklärung nach § 4a
Absatz 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3,
über die Aufklärung nach § 8 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8b Satz 1 Nummer 4 und 5,
nach § 8c Absatz 4, § 8d Absatz 4 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8a Absatz 3 Satz 4
sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die nach § 10a
erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes bestimmt,
30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8d Absatz 2“ durch die Angabe „§ 8e Absatz 2“ ersetzt.
16. Nach § 15d Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Vertreter der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende ist
hinzuzuziehen, sofern nicht die Vermittlungsstelle als Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende beauftragt worden ist.“
17. § 15e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12
Absatz 1a,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 erforderlichen Daten der in die Warteliste aufgenommenen Patienten, der
verstorbenen Organspender sowie derjenigen Spender im Rahmen einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende und derjenigen Spender der an einer Überkreuzlebendnierenspende
beteiligten inkompatiblen Organspendepaare, deren Niere einem in die Warteliste
aufgenommenen Patienten vermittelt wurde,“.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5a erforderlichen Daten der im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
erfassten Organspendepaare und der Spender im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende,“.
c) Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übermittelt ein Transplantationszentrum die von ihm erhobenen transplantationsmedizinischen Daten
eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten, eines Organempfängers oder eines lebenden
Organspenders an die Vermittlungsstelle oder an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss auf
der Grundlage von Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, so ist auch die jeweilige Stelle über die erfolgte Aufklärung und die erklärte Einwilligung des
in die Warteliste aufgenommenen Patienten, des Organempfängers oder des lebenden Organspenders
zu unterrichten.“
18. Nach § 15f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende die zur
Weiterentwicklung der Vermittlung von Nieren nach § 12 Absatz 3a erforderlichen Angaben,“.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
in Richtlinien fest für
1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die
Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des
Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 einschließlich der dazu
jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einschließlich
der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme,
3. die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
3a. die Anforderungen an die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 genannten Maßnahmen für eine
erforderliche psychische Vor- und Nachbetreuung,
4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der
Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der
Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an
a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organempfänger,
um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der
Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten,
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe, um diese in
einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer
Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,
c) die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die mit der
Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, oder von
schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachsorge
festgestellt werden,
4a. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der lebenden
Organspender erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation, insbesondere an
a) die in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Beurteilung der Eignung als
Spender,
b) die in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannte umfassende psychosoziale
Beratung und Evaluation,
c) die Aufklärung der lebenden Organspender nach § 8 Absatz 2,
d) die in § 8 Absatz 4 genannte Nachsorge einschließlich der psychosozialen Nachsorge der
lebenden Organspender,
e) die Aufzeichnung der durchgeführten Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Satz 1
Nummer 9,
5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
5a. die Regeln zur Annahme von inkompatiblen Organspendepaaren und von Spendern im Rahmen
nicht gerichteter anonymer Nierenspenden nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und
zur Vermittlung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 3a
und
6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung
erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die
Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind. Bei der Feststellung des Standes der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die in Satz 1 Nummer 5 genannten Regeln zur
Organvermittlung einer Niere kann die Bundesärztekammer eine Vermittlung nach Punktwert vorsehen. In
diesem Fall legt die Bundesärztekammer für die Vermittlung einer Niere bei einem Patienten, dem
zuvor eine Niere zum Zweck der Übertragung auf einen anderen entnommen worden ist, auch einen
Punktwert fest, der dies gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 im Verhältnis zu den anderen in die Warteliste
aufgenommenen Patienten angemessen berücksichtigt.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der
betroffenen Fach- und Verkehrskreise einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der
Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1, der Stelle zur Vermittlung von Nieren im
Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a und der zuständigen Behörden der
Länder vorzusehen.“
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa oder cc
oder Nummer 3, § 8d Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 8d Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ entgegen § 8c Absatz 1, 2 oder 3 ein Organ oder Gewebe überträgt oder männliche
Keimzellen gewinnt,“.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 2a Absatz 4 oder 7 eine Auskunft erteilt oder übermittelt,“.
21. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 bis 3a wird jeweils die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 1 oder Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1, 3 oder 4“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz“
ersetzt.
22. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Übergangsregelung
§ 8 Absatz 1a, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 3a sind ab dem … [einsetzen: Tag und
Monat des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten
folgenden Jahres] anzuwenden.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1600d Absatz 4 wird die Angabe „§ 1a Nummer 9“ durch die Angabe „§ 1a Nummer 13“ ersetzt.
(2) Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Gewebeeinrichtungen im Sinne des § 1a Nummer 12 des
Transplantationsgesetzes, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes entnehmen
(Entnahmeeinrichtung) oder die die für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen in einem
Untersuchungslabor nach § 8f des Transplantationsgesetzes durchführen oder durchführen lassen. Sie gilt ferner
für Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 des
Transplantationsgesetzes übertragen.“
2. In den §§ 2 und 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8, § 8b oder § 8c“ durch die Angabe „den §§ 8, 8c
oder 8d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“ ersetzt.
(3) Die TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen vom 11. Februar 2013 (BGBl. I
S. 188), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 601, 1582) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 11 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
(4) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 20b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 8d Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 8e Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
(5) Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 34 Absatz 7 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“ersetzt.
(6) Das Samenspenderregistergesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 16a Absatz 1
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt.
(7) Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8a“ durch die Angabe „8b“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden ist die
Krankenkasse des Spenders der Niere befugt, dem Arbeitgeber des Spenders der Niere die nach Satz 1
erstattungspflichtige Krankenkasse zu benennen.“
(8) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2b Satz 1 wird die Angabe „8a“ durch die Angabe „8b“ ersetzt.
(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes
erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden
Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre
Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachsorge, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und
erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel
dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des
Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den
Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie
anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den
§§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des
Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung
der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden.
Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale
Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut
maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die
Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist.
Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse
der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu
übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Krankenversicherungspflichtigen. Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten
anonymen Nierenspenden sind die nach § 12 des Transplantationsgesetzes zur Vermittlung der Organe
bestimmten Stellen befugt, die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten an die Krankenkassen oder
die privaten Krankenversicherungsunternehmen des Spenders und des Empfängers zu übermitteln sowie dem
Spender die nach Satz 4 zuständige Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen des
Empfängers zu benennen; dies gilt auch für Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Krankenversicherungspflichtigen. Die nach den Sätzen 9 und 10 übermittelten Daten dürfen nur für die
Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen
9 bis 11 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender und, in dem in Satz 10 genannten Fall, der
Empfänger erfolgen, der jeweils eine umfassende Information vorausgegangen ist.“
2. § 115a Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachsorge von Organspendern nach § 8 Absatz 4 des
Transplantationsgesetzes entsprechend.“
3. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „8a“ durch die Angabe „8b“ ersetzt.
(10) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 3a und § 166 Absatz 1 Nummer 2d wird jeweils die Angabe „8a“ durch die Angabe
„8b“ ersetzt.
2. § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8b
des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im
Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation
von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung
erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu
tragen,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Um mehr Patientinnen und Patienten, die an einer Nierenerkrankung leiden, adäquate
transplantationsmedizinische Behandlungsoptionen durch Lebendnierenspenden zu eröffnen, bedarf es einer Reform der Regelungen zur
Lebendnierenspende im Transplantationsgesetz (TPG). Wesentliches Ziel ist die Ermöglichung der
Überkreuzlebendnierenspende sowie die Schaffung der Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines Programms für die
Überkreuzlebendnierenspende. Gleichzeitig soll der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen
und Gewebe gestärkt werden.
Die Organspende zu Lebzeiten ist in Deutschland derzeit nur in engen Grenzen zugelassen. Nach § 8
Absatz 1 TPG ist die Lebendorganspende auf einen engen Spender-Empfängerkreis begrenzt. Sie ist nur zulässig
zum Zweck der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,
Verlobte oder andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahestehen. Die Lebendorganspende ist gegenwärtig zudem einer postmortalen Spende nachrangig
(Grundsatz der Subsidiarität), das heißt, es darf zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes postmortal
gespendetes Organ zur Verfügung stehen. Mit diesem engen Spender-Empfängerkreis wollte der Gesetzgeber
seinerzeit die Freiwilligkeit der Organspende sichern und der Gefahr des Organhandels begegnen. Die Regelung
geht davon aus, dass grundsätzlich eine verwandtschaftliche oder vergleichbare enge persönliche Beziehung die
beste Gewähr für die Freiwilligkeit der Organspende bietet und durch die Beschränkung auf Verwandte und
andere nahestehende Personen der Gefahr eines (verdeckten) Organhandels entgegengewirkt werden kann. Die
Motivation der Spenderin und des Spenders läge in einem aus der persönlichen Verbundenheit erwachsenen, innerlich
akzeptierten Gefühl der sittlichen Pflicht. Mit dem Subsidiaritätsgrundsatz werde zudem im Interesse der
Lebendspenderin und des Lebendspenders verdeutlicht, dass die Lebendspende nur die letzte Möglichkeit sein darf, wenn
ein geeignetes Organ einer postmortalen Spenderin oder eines postmortalen Spenders nicht oder im Hinblick auf
die Dringlichkeit einer Organübertragung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (BT-Drs. 13/4355 S. 20 f.).
Vor dem Hintergrund der anhaltend niedrigen Organspendezahlen bei verstorbenen Spenderinnen und Spendern
(postmortale Organspende) und der langen Wartezeiten von bis zu acht Jahren auf eine Nierentransplantation ist
nach nunmehr mehr als 25 Jahren seit Inkrafttreten des TPG eine Novellierung der Regelungen zur
Lebendorganspende notwendig, um die Versorgungssituation dieser Patientinnen und Patienten zu verbessern. Vor allem von
chronisch an Niereninsuffizienz leidenden Betroffenen und deren Angehörigen, die zwar rechtlich, aber nicht
biologisch als mögliche Spenderinnen oder Spender in Frage kommen, sowie seitens der Ärzteschaft werden die
geltenden Regelungen zur Lebendspende zunehmend als unbefriedigend betrachtet und wird ein dringender
gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Das bei der Einführung des TPG vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit
den Regelungen zur Lebendspende die Freiwilligkeit der Organspende zu sichern und der Gefahr des
Organhandels zu begegnen, bleibt auch bei der Novellierung der Regelungen maßgebend.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Organspender- und -empfängerkreis zu erweitern und die rechtlichen
Grundlagen und die notwendigen Strukturen zu schaffen, um in Deutschland ein nationales Programm für die
Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu können. Bis zu 40 Prozent der Lebendnierenspenderinnen und der
Lebendnierenspender sind mit ihren vorgesehenen Empfängerinnen oder Empfängern inkompatibel. Eine Spende
zwischen ihnen ist nicht möglich. Zwar hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2002 eine
Überkreuzlebendspende, das heißt die Spende zwischen zwei inkompatiblen Organspendepaaren, im Rahmen des geltenden Rechts
im Einzelfall für zulässig erachtet. Eine Überkreuzlebendnierenspende setzt aber derzeit voraus, dass eine
hinreichend gefestigte und intensive Beziehung zwischen der jeweiligen Organspenderin oder dem jeweiligen
Organspender und der Organempfängerin oder dem Organempfänger vor der Transplantation eindeutig feststellbar ist
(Urteil vom 10. Dezember 2003 – B9 VS 1/01 R, Medizinrecht 2004, S. 330 ff.).
Im Gegensatz zu Deutschland wurden bereits seit Anfang 2000 in mehreren europäischen und außereuropäischen
Ländern wie beispielweise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Australien, Kanada
und den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgreich Programme für die Überkreuzlebendnierenspende etabliert,
die keine enge persönliche Verbundenheit zwischen den Organspendepaaren voraussetzen. Diese Programme
zielen darauf ab, bei immunologisch inkompatiblen Organspendepaaren eine Alternative zu einer inkompatiblen
Transplantation einer Niere zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird ein Pool von inkompatiblen
Organspendepaaren aufgebaut. Dieser Pool wird um nicht gerichtete anonyme Nierenspenden ergänzt. Aus diesem Pool werden
die Organspender und Organempfänger ermittelt, zwischen denen eine Lebendnierenspende möglich ist. Mit dem
Aufbau eines solchen Programms für die Überkreuzlebendnierenspende wird insbesondere für hoch immunisierte
Patientinnen und Patienten die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein passendes Organ zu erhalten.
Mit der Erweiterung der Möglichkeiten einer Organlebendspende soll gleichzeitig der Schutz der Spenderinnen
und Spender maßgeblich gestärkt werden. Die Organlebendspende stellt keinen Heileingriff für die Spenderin
oder den Spender dar. Sie ist vielmehr mit einer chirurgischen Maßnahme verbunden, die in die körperliche
Unversehrtheit der Spenderin oder dem Spender eingreift und mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist.
Spenderinnen und Spender sind zudem oftmals in einer emotional außergewöhnlich belastenden Situation, in der eine
potenziell lebensverändernde Entscheidung zu treffen ist, und werden mit Ängsten und Unsicherheiten
konfrontiert. Besondere Maßnahmen zum Spenderschutz sind daher geboten. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher auch,
über die bestehenden Maßnahmen zum Spenderschutz hinaus eine umfassende Aufklärung zu gewährleisten
sowie eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende
und eine individuelle Betreuung im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess vor, während und
nach der Spende sicherzustellen.
Für den Bereich der postmortalen Organ- und Gewebespende sollen mit dem Gesetzentwurf ferner die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Gewebeeinrichtungen, die postmortal Gewebe entnehmen oder
entnehmen lassen, an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden können, damit
sie – wie die Entnahmekrankenhäuser – unmittelbar selbst über das Abrufportal des Registers klären können, ob
im Fall einer potenziellen Gewebespende bei einer Person die Spendebereitschaft vorliegt. Weitere Änderungen
im Zusammenhang mit dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende dienen insbesondere der
Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 24. Januar 2022, der die
Streichung der Verpflichtung der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende auch vor Ort zu ermöglichen, vorsieht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird der Organspender- und Organempfängerkreis bei der Lebendorganspende erweitert.
Abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG werden die
Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende in
Deutschland geschaffen. Gleichzeitig werden Maßnahmen getroffen, um den Spenderschutz maßgeblich zu
verstärken.
Der Entwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:
1. Die Voraussetzung, dass die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 TPG nur zulässig ist, wenn ein geeignetes Organ einer verstorbenen Spenderin oder eines
verstorbenen Spenders im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht, der sogenannte
Subsidiaritätsgrundsatz, wird aufgehoben. Die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Wartelisten für ein
postmortal gespendetes Organ bleibt gleichwohl weiterhin eine Option, wenn deren Voraussetzungen
vorliegen und die Empfängerin oder der Empfänger der Aufnahme in die Warteliste zugestimmt hat. Eine
entsprechende ausdrückliche Verpflichtung der Transplantationszentren zur Entscheidung über eine Aufnahme
in die Warteliste ist in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TPG-E vorgesehen.
2. Der Organspender- und Organempfängerkreis wird erweitert und die Grundlagen für den Aufbau eines
Programms für die Überkreuzlebendnierenspende werden geschaffen.
• Festlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht
gerichtete anonyme Nierenspende (§ 8 Absatz 1a TPG-E)
Der in § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG geregelte Kreis von möglichen Empfängerinnen oder Empfängern und
Spenderinnen oder Spendern wird für die Lebendspende einer Niere erweitert und die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende
geregelt. In § 8 Absatz 1a Nummer 1 TPG-E werden abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG die
Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende geregelt. Die Überkreuzlebendnierenspende ist
die Spende einer Niere zwischen inkompatiblen Organspendepaaren. Bei der
Überkreuzlebendnierenspende erfolgt die Entnahme der Niere jeder Spenderin oder jedes Spenders eines inkompatiblen
Organspendepaars zum Zweck der Übertragung auf eine Empfängerin oder einen Empfänger eines
anderen inkompatiblen Organspendepaars. Der Empfängerin oder dem Empfänger dieses inkompatiblen
Organspendepaars wird eine Niere eines Spenders eines anderen inkompatiblen Organspendepaars
übertragen. Die Spende erfolgt „überkreuz“. Zwischen der Spenderin oder dem Spender und der
Empfängerin oder dem Empfänger jedes inkompatiblen Organspendepaars muss ein besonderes Näheverhältnis
im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG bestehen. Damit bleibt auch in den Fällen der
Überkreuzlebendnierenspende der Grundgedanke der Lebendorganspende, dass die Motivation der Spenderin oder des
Spenders aus der persönlichen Verbundenheit erwächst, erhalten.
Es werden darüber hinaus die Voraussetzungen für eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende in § 8
Absatz 1a Nummer 2 TPG-E festgelegt. Die anonyme nicht gerichtete Nierenspende ist die Spende zum
Zweck der Übertragung auf eine oder einen der Spenderin oder dem Spender nicht bekannten
Empfängerin oder Empfänger. Eine solche nicht gerichtete anonyme Nierenspende ist völlig altruistisch
motiviert und erfolgt entweder zum Zweck der Übertragung auf eine Empfängerin oder einen Empfänger
eines inkompatiblen Organspendepaars oder zum Zweck der Übertragung auf eine Patientin oder einen
Patienten in der Warteliste. Die Vermittlung der Nieren einer Spenderin oder eines Spenders einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende richtet sich ausschließlich nach medizinischen Kriterien. Dadurch
wird einer möglichen Kommerzialisierung einer Lebendorganspende effektiv vorgebeugt. Die nicht
gerichtete anonyme Nierenspende stellt besondere Anforderungen an die Aufklärung. Die Spenderin oder
der Spender sind daher umfassend auch über die nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ihre
Folgen aufzuklären. Die psychosoziale Beratung und Evaluation hat im besonderen Maße die Bewegründe
des Spenders und dessen geistige Fähigkeit oder Bereitschaft, die Risiken zu erfassen und in den
Eingriff einzuwilligen, zugrunde zu legen.
• Aufgaben der Transplantationszentren (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 TPG-E)
Die Aufgaben der Transplantationszentren werden in einem neuen § 10 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 TPG-E festgelegt. Vergleichbar der postmortalen Organspende ist es Aufgabe der
Transplantationszentren nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b TPG-E, über die Annahme eines
inkompatiblen Organspendepaars oder über die Annahme einer Spenderin oder eines Spenders einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende zu entscheiden. Nach der Vermittlungsentscheidung durch die
Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 3a
TPG-E erfolgen die Entnahme und die Übertragung der Nieren in enger Zusammenarbeit und
Abstimmung durch die Transplantationszentren. Der Transport der Niere wird von der Koordinierungsstelle
koordiniert. In der Regel erfolgt die Entnahme der Nieren in dem jeweiligen Transplantationszentrum,
in dem die Spenderin oder der Spender eines inkompatiblen Organspendepaars für eine
Überkreuzlebendnierenspende oder die Spenderin oder der Spender einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende
angenommen wurde, und die Übertragung in dem jeweiligen Transplantationszentrum, in dem die
Empfängerin oder der Empfänger für eine Überkreuzlebendnierenspende oder in die Warteliste
aufgenommen worden ist. Somit werden Spenderinnen oder Spender sowie Empfängerinnen oder Empfänger des
jeweils inkompatiblen Paars in demselben Transplantationszentrum behandelt und operiert, in dem sie
in das Programm aufgenommen wurden.
• Errichtung oder Beauftragung einer Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende (§ 12 Absatz 1a TPG-E)
Die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende werden
vergleichbar der Vermittlung von postmortal gespendeten Organen im Rahmen des nationalen Programms für
die Überkreuzlebendnierenspende durch eine zentrale Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen
der Überkreuzlebendnierenspende vermittelt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (TPG-Auftraggeber) werden in § 12
Absatz 1a TPG-E beauftragt, eine geeignete Einrichtung mit der nationalen Vermittlung der Nieren im
Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende zu
errichten oder zu beauftragen. Die Regelung eröffnet den TPG-Auftraggebern dabei die Möglichkeit,
die bereits bei der Vermittlung postmortal gespendeter Organe bestehenden Strukturen der nach § 12
Absatz 1 Satz 1 TPG aktuell beauftragten Vermittlungsstelle, der niederländischen Stiftung
Eurotransplant, zu nutzen. Die TPG-Auftraggeber können aber auch eine andere geeignete Einrichtung mit der
Vermittlung beauftragen, wenn sie dies für zweckmäßig erachten sollten. Mit der Beauftragung der
Einrichtung, die bereits die Vermittlung postmortal gespendeter Organe vornimmt, wird zugleich die
Option eröffnet, perspektivisch ein internationales Programm – vergleichbar dem Austausch von
postmortal gespendeten Organen – innerhalb des Eurotransplantverbundes auf der Grundlage des § 12
Absatz 2 TPG-E aufzubauen.
Die Vermittlung von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden
erfolgt ausschließlich nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft aufgrund
medizinischer Kriterien. Das Vermittlungsverfahren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende wird
in einem neuen § 12 Absatz 3a TPG-E geregelt.
Für die Weiterentwicklung der Vermittlungskriterien für die Überkreuzlebendnierenspende wird die
Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 15e Absatz 1
Nummer 2a in Verbindung mit § 15e Absatz 2 Nummer 3 TPG-E verpflichtet, die
transplantationsmedizinischen Daten der Spender an das Transplantationsregister zu übermitteln.
• Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Annahme von Überkreuzlebendnierenspenden und
nicht gerichteten anonymen Nierenspenden und Vermittlung von Überkreuzlebendnierenspenden (§ 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a TPG-E)
Die Bundesärztekammer wird ermächtigt, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
bezüglich der Regeln zur Annahme inkompatibler Organspendepaare und nicht gerichteter anonymer
Nierenspenden für eine Überkreuzlebendnierenspende sowie der Regeln zur Vermittlung von Nieren
im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende in Richtlinien festzustellen.
3. Die Maßnahmen zum Schutz der Spenderinnen und Spender werden gestärkt.
• Konkretisierung und Erweiterung der Aufklärungspflichten (§ 8 Absatz 2 TPG-E)
Mit der Neufassung des § 8 Absatz 2 und 3 TPG-E werden die ärztlichen Aufklärungs- und
Informationspflichten vor einer Organ- oder Gewebelebendspende umfassend überarbeitet und im Sinne eines
verstärkten Spenderschutzes erweitert.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 TPG-E enthält einen Katalog der Aufklärungsinhalte, der im Sinne eines
umfassenden Spenderschutzes und einer adäquaten Risikoaufklärung insbesondere im Hinblick auf die
besonderen auch psychosozialen Risiken und möglichen (Spät-)Folgen konkretisiert und erweitert worden ist.
Bei einer Aufklärung der Spenderin oder des Spenders ist darauf zu achten, dass diese oder dieser nicht
nur über die medizinischen Befunde und Risiken aufgeklärt wird, sondern auch über sämtliche
Umstände, die für ihre und seine physische und psychische Gesundheit sowie ihre und seine Lebensqualität
nach einer Lebendspende wesentlich und bedeutsam sein können. Die Spenderin oder der Spender ist
über den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder
Gewebeentnahme für ihre oder seine Gesundheit sowie sonstige Einschränkungen in der Lebensqualität
aufzuklären. Davon umfasst sind auch die möglichen psychosozialen Folgen, insbesondere die
möglichen langfristigen Risiken für die Lebensqualität und die psychische Gesundheit und das Risiko der
Entwicklung einer klinisch relevanten Fatiguesymptomatik.
• Verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation der Organspenderin oder des
Organspenders (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E)
Vor ihrer Entscheidung sollten Spenderinnen und Spender eines Organs eine umfassende psychosoziale
Beratung und Evaluation erhalten, um psychosoziale Belastungen rechtzeitig identifizieren zu können.
Mit dem neuen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E wird daher eine verpflichtende
umfassende psychosoziale Beratung und psychosoziale Evaluation der Spenderin oder des Spenders als
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Lebendorganspende festgelegt.
• Verpflichtende Bestellung einer Begleitperson für die Lebendorganspende in den
Transplantationszentren (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 TPG-E)
Organlebendspenderinnen und -spender sind eine besonders vulnerable Patientengruppe, die sich
oftmals in einer für sie persönlich sehr schwierigen Konfliktlage befinden können. Daher soll den
Spenderinnen und den Spendern zusätzlich während des gesamten Spendeprozesses eine unabhängige
Lebendspendebegleitperson zur Seite gestellt werden, an die sie jederzeit ihre Fragen und auch Zweifel
richten können. Mit dem neuen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 TPG-E werden die
Transplantationszentren verpflichtet, soweit sie Lebendorganspenden durchführen, mindestens eine Ärztin oder einen
Arzt oder eine Pflegefachperson oder eine in psychologischen oder psychotherapeutischen Fragen
erfahrene Person als Lebendspendebegleitperson zu bestellen. Deren Aufgabe ist es, die
Organlebendspenderinnen und -spender während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der
Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum zu begleiteten und unabhängig
zu beraten.
• Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer hinsichtlich des Spenderschutzes (§ 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a TPG-E)
Die Anforderungen an die Organlebendspende sollen im Sinne eines umfassenden Spenderschutzes
transparent, umfassend und bundeseinheitlich festgelegt werden. Dafür wird die Ermächtigung der
Bundesärztekammer um die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im
Hinblick auf Anforderungen zum Spenderschutz erweitert.
• Ausgestaltung des Verfahrens vor den Lebendspendekommissionen (§ 8a TPG-E)
Das Verfahren vor der Lebendspendekommission wird nunmehr in einem gesonderten § 8a TPG-E
umfassend geregelt. Die Lebendspendekommission ist ein zentrales Gremium im Prozess einer
Lebendspende. Ihre Aufgabe ist es, gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in eine Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das
Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist. Die zentralen Verfahrenselemente
wie die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen, an die Anhörung der Spenderinnen oder
Spender und Empfängerinnen oder Empfänger sowie an die Beschlussfassung werden
bundeseinheitlich geregelt.
• Angemessene Berücksichtigung von Patientinnen und Patienten, die zuvor eine Niere gespendet haben,
bei der Vermittlung einer Niere (§ 12 Absatz 3 Satz 2 TPG-E)
Zukünftig soll bei der Vermittlung von Nieren zugunsten einer Patientin und eines Patienten, die oder
der zuvor eine Niere gespendet hat, dies im Verhältnis zu den anderen in der Warteliste aufgenommenen
Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt werden. Diese in allen anderen Ländern des
Eurotransplantverbundes und vielen anderen Ländern gewährte besondere Berücksichtigung von
Lebendnierenspenden als eine außerordentliche Leistung wird nunmehr auch bei der Vermittlung von Nieren
in Deutschland möglich sein. Die Bundesärztekammer wird in § 16 Absatz 1 Satz 4 TPG-E ermächtigt,
den Punktwert, der diese Lebendnierenspende in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen in der
Warteliste aufgenommenen Patientinnen und Patienten berücksichtigt, in den Richtlinien zur
Vermittlung einer Niere nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 TPG festzulegen.
• Versicherungsrechtliche Absicherung der Organ- und Gewebespenderinnen und Organ- und
Gewebespender
Ein Anspruch der Spenderin und des Spenders auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht gemäß
§ 27 Absatz 1a Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowohl bei
Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden als auch bei Lebendorganspenden im
besonderen Näheverhältnis. § 27 Absatz 1a SGB V sieht vor, dass die gesetzliche Krankenkasse der
Empfängerin oder des Empfängers die Kosten der Krankenbehandlung der Spenderin und des Spenders
übernimmt. Dies betrifft die Spende sowie die erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, das Krankengeld in Höhe der ausgefallenen Arbeitseinkünfte bis zur
Beitragsbemessungsgrenze und erforderliche Fahrkosten. Gesetzlicher Anpassungen durch die
Erweiterung des Organspender- und Organempfängerkreises im SGB V bedarf es über Folgeänderungen hinaus
nicht.
Ansprüche haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Für privat krankenvollversicherte
Personen ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus einer Selbstverpflichtungserklärung
der Privaten Krankenversicherung aus dem Jahr 2012 (www.privat-patienten.de/organspende/
selbstverpflichtungserklaerung/).
Spenderinnen und Spender von körpereigenen Organen, Organteilen und Gewebe sind nach § 2
Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zudem kraft Gesetzes
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach § 12a Absatz 1 Satz 1 SGB VII gilt als
Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden, der über die mit der Spende regelmäßig entstehenden
Beeinträchtigungen hinausgeht und im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht. Der Eintritt
eines solchen Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung
nach § 7 SGB VII (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) fingiert.
In der Vergangenheit war die Frage der generellen Geeignetheit einer klinisch relevanten
Fatiguesymptomatik als Folge einer Lebendnierenspende strittig. Die Frage der generellen Geeignetheit konnte
inzwischen obergerichtlich geklärt werden. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz vom 17. Januar 2023 (L 3 U 233/18) setze die gesetzliche Vermutung des § 12a Absatz 1
Satz 2 SGB VII insoweit nicht zwingend das Bestehen einer allgemein anerkannten medizinischen
Lehrmeinung voraus, nach der die Spende generell geeignet sei, den konkreten Spätschaden zu
verursachen. Ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass nach derzeit anerkannten medizinischen
Erfahrungssätzen die behauptete Ursache generell geeignet sei, den in Rede stehenden Schaden zu
verursachen. Die generelle Eignung der Lebendnierenspende zur Verursachung länger andauernder
Erschöpfungssyndrome liege danach vor. Damit wäre ein Anspruch nach § 12a SGB VII gegeben. Eine
Änderung der gesetzlichen Regelung in § 12a SGB VII zur Klarstellung bedarf es daher nicht.
4. Die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen nach § 8c TPG-E (bisher § 8b TPG) wird
erweitert.
Mit dem neuen § 8c Absatz 2 TPG wird die Rückübertragung von Organen oder Gewebe bei nicht
einwilligungsfähigen Personen, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden
sind – sogenannte Operationsreste –, ermöglicht. Zukünftig können beispielsweise Herzklappen von einem
Herzen, welches einer nicht einwilligungsfähigen Spenderin oder einem nicht einwilligungsfähigen Spender
im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und welche noch funktionell sind, im Anschluss
an die Entnahme zu sogenannten Homografts (menschliche Aorten- oder Pulmonalisklappentransplantate)
aufbereitet werden. Sie müssen nicht wie bisher verworfen werden mit der Folge, dass sie für die Behandlung
herzkranker Kinder und Jugendlicher aktuell nicht zur Verfügung stehen.
Mit dem neuen § 8c Absatz 3 TPG wird darüber hinaus die Gewinnung von männlichen Keimzellen
aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie bei nicht
einwilligungsfähigen männlichen Personen ermöglicht. Während bei männlichen Personen, die nicht
einwilligungsfähig sind, Keimzellen derzeit nicht gewonnen und anschließend kryokonserviert werden können, besteht
für minderjährige weibliche Personen hingegen nach § 8d Absatz 2 TPG-E (bisher § 8c Absatz 2 TPG)
bereits die Möglichkeit, dass Eizellen oder Eierstockgewebe, die rückübertragen werden sollen, vor einer
Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie entnommen und kryokonserviert werden können. Diese
Ungleichbehandlung der Betroffenen wird durch die Neuregelung behoben.
5. Mit dem Gesetzentwurf werden in § 2a die Voraussetzungen für die Anbindung der Gewebeeinrichtungen
und Hersteller, die Gewebe entnehmen lassen, an das Register für Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende geschaffen, damit diese in der Lage sind, unmittelbar selbst über das Abrufportal klären können, ob
in einem potenziellen Spendenfall bei einer Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt. Eine
entsprechende Auskunftsberechtigung von Ärztinnen und Ärzten von Gewebeeinrichtungen und Herstellern ist
in solchen Situationen notwendig, in denen die Klärung der Gewebespendebereitschaft nicht im
Zusammenhang mit einer möglichen Bereitschaft zur Organspende erfolgt. Durch § 8g TPG-E werden die nach
Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden
verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Gewebeeinrichtungen, die
postmortal gespendetes Gewebe entnehmen oder entnehmen lassen, zu melden. Dies ist erforderlich, damit nur solche
Einrichtungen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden und
entsprechende Zugriffsrechte erhalten, die tatsächlich das Vorliegen einer Gewebespendebereitschaft klären
müssen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des
Transplantationsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche
Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Lebendorganspende sind bundesgesetzlich in den §§ 8 ff. TPG
geregelt. Die Erweiterung der Möglichkeiten einer Lebendorganspende sowie die Vereinheitlichung der Verfahren
vor den Lebendspendekommissionen und die Maßnahmen zur Stärkung des Spenderschutzes machen
bundesgesetzliche Regelungen zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, neben der
Erweiterung des Kreises der Organspenderinnen und -spender sowie der Organempfängerinnen und -empfänger die
rechtlichen Grundlagen und die notwendigen Strukturen zu schaffen, um in Deutschland ein nationales Programm
für die Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu können. Nur mit dem Aufbau eines nationalen Programms
kann eine ausreichende Anzahl von inkompatiblen Organspendepaare an dem Programm teilnehmen, um
innerhalb des Pools an kompatible Organspenderinnen oder -spender und Organempfängerinnen oder -empfänger
vermitteln zu können. Der Aufbau eines solchen Programms bedarf einer bundeseinheitlichen Regelung. Zur
Stärkung des Spenderschutzes sind auch bundesgesetzliche Regelungen zum Verfahren vor den
Lebendspendekommissionen erforderlich, um im gesamten Bundesgebiet einheitliche Anforderungen aufzustellen. Die
Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen der bestehenden Straf- und Bußgeldregelungen in den §§ 19 und 20 TPG
ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung für das Strafrecht gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Für die Folgeänderungen in Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jeweils aus dem für
die zu ändernde Regelung beziehungsweise für die zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in
Anspruch genommen Kompetenztitel des Bundes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht Gegenstand des Gesetzes.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
tragfähig und unterstützen das Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Die Regelungen tragen zur Erreichung der Ziele der
Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.a und 3.1.b (Rückgang der vorzeitigen Sterblichkeit) mit der Erweiterung der Möglichkeiten einer
Lebendorganspende und der Stärkung des Schutzes der lebenden Spender bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Bund, Länder und Gemeinden
Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von Beihilfe für die stationäre
Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in Höhe von insgesamt 117 500 Euro (anteilige Kosten für die
stationäre Versorgung in Höhe von 100 000 Euro und für die Registrierungspauschale in Höhe von 17 500 Euro)
sowie für die psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro. Zu
den Einzelheiten wird auf die Ausführung unter 3.2 verwiesen. Darüber hinaus entstehen für Bund, Länder und
Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben.
3.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Mit der Erweiterung der Lebendnierenspende für die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete
anonyme Nierenspende sowie mit der Stärkung des Spenderschutzes entstehen Leistungsansprüche der Versicherten
für die Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, die zu Mehrausgaben bei der gesetzlichen Krankenversicherung
führen. Die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs für die gesetzliche
Krankenversicherung basieren auf Daten der amtlichen Statistiken, den bestehenden Vereinbarungen der TPG-Auftraggeber
und den Zahlen etablierter Überkreuzlebendnierenspendeprogramme im Ausland und darauf aufsetzenden
Schätzungen. Es können in der Regel zu der Höhe der Mehrausgaben insgesamt nur sehr grobe Aussagen getroffen
werden, weil der Umfang der Umsetzung von Verhandlungsprozessen abhängig ist oder mangels Erfahrungswerte
in Deutschland nicht exakt zu beziffern ist. Bei der Verteilung der zusätzlichen Ausgaben auf die Kostenträger
wird davon ausgegangen, dass 90 Prozent der Kosten auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallen und
7,5 Prozent von der privaten Versicherungswirtschaft und 2,5 Prozent von der Beihilfe getragen werden.
3.2.1
Zu der durchschnittlichen Anzahl von Lebendorganspenden können nur grobe Schätzungen getroffen werden. In
Deutschland wurden im Jahr 2022 insgesamt 576 Organe davon 535 Nieren, einer lebenden Spenderin oder eines
lebenden Spenders nach § 8 Absatz 1 TPG transplantiert. In den letzten sechs Jahren von 2017 bis 2022 lag der
Mittelwert bei 582 Lebendorganspenden, davon 529 Nieren, jährlich. Von dem errechneten Mittelwert ausgehend
wird von einer durchschnittlichen Anzahl der Lebendorganspenden nach derzeitiger Rechtslage von rund 600
Lebendorganspenden ausgegangen.
Zu der Anzahl der zu erwartenden Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden liegen für Deutschland hingegen keine Erfahrungswerte vor, so dass die Größenordnung nur Anhand der
Zahlen etablierter Überkreuzlebendnierenspendenprogramme im Ausland grob geschätzt werden kann. In den
Niederlanden beispielsweise mit rund 17 Millionen Einwohnern und seit dem Jahr 2004 dem ältesten Programm
für die Überkreuzlebendnierenspende in Europa werden jährlich durchschnittlich 25 bis 30
Überkreuzlebendnierenspenden durchgeführt. Auf die Bevölkerungszahl in Deutschland bezogen würde dies geschätzte 120 bis 150
Überkreuzlebendnierenspenden jährlich bedeuten. Im Jahr 2023 gab es in den Niederlanden zudem zwei nicht
gerichtete anonyme Nierenspenden, die umgerechnet 5 bis 10 Nierenspenden in Deutschland entsprechen würden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat das größte Lebendnierenspendenprogramm in
Europa. Bei einer Bevölkerungszahl von rund 67 Millionen Einwohnern werden seit dem Jahr 2007
durchschnittlich 135 Überkreuzlebendnierenspenden jährlich realisiert. Auf Deutschland übertragen würde dies jährlich 150
bis 170 Überkreuzlebendnierenspenden erwarten lassen. Die Zahl der nicht gerichteten anonymen Nierenspenden
lag im Jahr 2022 bei 48. Im Vergleich dazu hat Spanien mit rund 47 Millionen Einwohner und einem seit dem
Jahr 2009 etablierten Programm im Jahr 2023 insgesamt 30 Überkreuzlebendnierenspenden und keine nicht
gerichtete anonyme Nierenspende durchgeführt. Dies entspräche für Deutschland einer Anzahl von rund 60
Überkreuzlebendnierenspenden jährlich. Bei übrigen in Europa etablierten Überkreuzlebendnierenspendeprogrammen
liegt die Anzahl der Überkreuzlebendnierenspenden überwiegend im einstelligen Bereich. Für alle Programme ist
kennzeichnend, dass die Anzahl der Überkreuzlebendnierenspenden und die nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden sehr stark variieren und die Programme selbst mehrere Aufbaujahre bedurften, bis eine signifikante
Anzahl von Überkreuzlebendnierenspenden realisiert werden konnten. Nach ersten groben Schätzungen von
Experten werden in Deutschland nach einigen Jahren des Aufbaus eines entsprechenden deutschen
Überkeuzlebendnierenspendenprogramms rund 100 Überkreuzlebendnierenspenden als realisierbar angesehen. Für die Anzahl der
nicht gerichteten anonymen Nierenspende sind die Schätzungen für Deutschland vorsichtiger. Es wird zunächst
von einer Anzahl im einstelligen Bereich mit jährlich rund 3 nicht gerichteten anonymen Nierenspenden
ausgegangen.
Auf dieser Grundlage wird eine Steigerung der Anzahl der Lebendnierenspenden durch die Zulassung der
Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende in einer Größenordnung von rund 100
zusätzlichen Lebendnierenspenden nach einigen Jahren angenommen. Zuzüglich der geschätzten jährlichen
Anzahl von Lebendorganspenden nach derzeitiger Rechtlage von rund 600 wird zukünftig von insgesamt rund 700
Lebendorganspenden in Deutschland jährlich ausgegangen.
3.2.2
Die Steigerung der Anzahl der Lebendnierenspenden wird zu Mehrausgaben für die gesetzlichen
Krankenversicherung führen. Krankenhausleistungen werden durch pauschalierte Entgelte (DRG-Fallpauschalen) vergütet,
deren Höhe aus der Multiplikation der sogenannten Bewertungsrelation (Ergebnis einer Kalkulation aufgrund der
durchschnittlichen Kosten für die Erbringung der Krankenhausleistungen) und dem Basisfallwert, der
grundsätzlich in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ist (Landesbasisfallwert), errechnet wird. In der stationären
Versorgung wird die Nierenlebendspende durch die DRG Z03Z vergütetet. Die aktuelle Bewertungsrelation (DRG-
Katalog 2025) beträgt 2,346. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise liegt der Landesbasisfallwert 2025 bei
4 385,26 Euro. Die Vergütung für die DRG beträgt somit 10 287,21 Euro. Die Pflegepersonalkosten werden
separat davon berechnet und sind ebenfalls bei der Ermittlung der Höhe der Vergütung eines Behandlungsfalles mit
zu berücksichtigen. Die Vergütung pro Tag ergibt sich aus der Pflegebewertungsrelation in Höhe von 0,9171, der
Verweildauer und des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes. Unter der Annahme einer mittleren
Verweildauer entsprechend dem DRG-Katalog von 7,7 Tagen und eine Pflegeentgeltwert von 250 Euro ergibt sich
somit eine Vergütung für Pflegeleistungen in Höhe von 1 765,42 Euro. Insgesamt entstehen für die
Lebendnierenspende bei den Spenderinnen und Spender jeweils Mehrkosten in Höhe von 12 052,63 Euro. Zu diesen Kosten
hinzu kommen die Kosten der Nierentransplantation (DRG A17B Nierentransplantation) in Höhe von 19 369,69
Euro (Vergütung für die DRG in Höhe von 4,417 Euro mal dem Landesbasisfallwert in Höhe von 4 385,26 Euro)
und die Vergütung der Pflegepersonalkosten in Höhe von 4 806,04 Euro (Pflegebewertungsrelation in Höhe von
1,1651 und mittleren Verweildauer von 16,5 Tage mal dem Pflegeentgeltwert in Höhe von 250 Euro). Insgesamt
entstehen Mehrkosten für die Nierentransplantation in Höhe von 24 175,73 Euro. Für die stationäre Versorgung
einer Lebendnierenspende und einer Nierentransplantation entstehen damit jeweils Mehrkosten von insgesamt
36 228,36 Euro zuzüglich der Kosten für den Transport der Nieren von dem entnehmenden
Transplantationszentrum zu dem transplantierenden Transplantationszentrum. Nach Angaben der Deutschen Stiftung
Organtransplantation betrugen die durchschnittlichen Kosten für den Transport einer Niere bei einer Spenderin oder einem
Spender eines postmortal gespendeten Organs aus einem Entnahmekrankenhaus in Deutschland 700 Euro.
Die Mehrkosten für die stationäre Versorgung belaufen sich damit jeweils auf rund 40 000 Euro. Bei der Annahme
von rund 100 zusätzlichen Lebendnierenspenden mit der Zulassung der Überkreuzlebendnierenspende und der
nicht gerichteten anonymen Nierenspende ergeben sich insgesamt 4 Millionen Euro Mehrkosten, die sich zu 90
Prozent aus Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro, zu 7,5
Prozent aus Mehrkosten für die private Versicherungswirtschaft in Höhe von 300 000 Euro und zu 2,5 Prozent
aus Mehrkosten für die Beihilfe in Höhe von 100 000 Euro zusammensetzen. Zu der Vergütung der stationären
Leistungen entstehen weitere Kosten für die ambulante Nachsorge der Nierenspenderinnen oder -spender und
Nierenempfängerinnen oder -empfänger, die je nach Verlauf der Transplantation und dem jeweiligen
Gesundheitszustand individuell sehr unterschiedlich sein werden und daher nicht näher quantifizierbar sind.
3.2.3
Zu den Kosten für die stationären Leistungen und der ambulanten Nachbehandlung kommen die Mehrausgaben
für die Meldung von Organspendepaaren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende und von Spendern im
Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen
der Überkreuzlebendspende und für die Vermittlung der Nieren nach § 12 Absatz 3 und 3a TPG-E hinzu. Derzeit
besitzen nach Schätzungen von Experten rund 40 Prozent aller in Frage kommenden Nierenspenderinnen oder -
spender eine zur Empfängerin oder Empfänger nicht kompatible Blutgruppe. Damit kämen bei einem Mittelwert
von rund 530 von durchgeführten Nierenlebendspenden weitere 212 inkompatible Organspendepaare hinzu. Die
derzeitige Vergütung der Vermittlungsleistung bei der postmortalen Organspende durch die Vermittlungsstelle
Eurotransplant erfolgt über eine sogenannte Registrierungspauschale, die jährlich durch die Fortschreibung der
Durchführungsbestimmung zu § 11 Absatz 1 des Vertrages nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG zwischen den TPG-
Auftraggebern und Eurotransplant (Vereinbarung über das Eurotransplant-Budget) vereinbart wird. Die
Registrierungspausschale im Eurotransplant-Budget 2025 beträgt 1 626 Euro. Die Höhe der Registrierungspausschale
für die Vermittlungsleistung bei einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende wird abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen zur Beauftragung der Stelle zur Vermittlung von
Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende durch die TPG-Auftraggeber sein und kann daher derzeit
nicht beziffert werden. Bei einer vergleichbaren Höhe der Registrierungspauschale zur Registrierungspauschale
bei der Vermittlung postmortaler Organspenden und einer geschätzten jährlichen Anzahl von Meldung von
Organspendepaaren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende in Höhe von rund 200, bei denen eine
Registrierungspauschale jeweils für die Meldung der Empfängerin oder des Empfängers und für die Meldung der
Spenderin oder des Spenders eines inkompatiblen Organspendepaars zweimal anfallen dürfte, und weiteren Meldungen
von drei Spenderinnen oder Spendern einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende, ergäben sich
Mehrausgaben nach einigen Jahren des Aufbaus eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende in einer geschätzten
Höhe von jährlich rund 700 000 Euro, die sich zu 90 Prozent zu Mehrausgaben für die gesetzliche
Krankenversicherung in Höhe von rund 630 000 Euro, zu 7,5 Prozent aus Mehrkosten für die private Versicherungswirtschaft
in Höhe von 52 500 Euro und zu 2,5 Prozent aus Mehrausgaben für die Beihilfe in Höhe von 17 500 Euro
zusammensetzen.
3.2.4
Mit dem Gesetz werden weitere Maßnahmen zur Stärkung des Spenderschutzes eingeführt, die zu einer
Neukalkulation der bestehenden DRG-Fallpauschalen für die Vergütung stationärer Leistungen und damit zum Teil zu
Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bei der Vergütung von stationären Leistungen führen. Mit der
Konkretisierung und Erweiterung der Aufklärungspflichten in § 8 Absatz 2 TPG-E wird keine erhebliche
Erhöhung der DRG-Fallpauschalen erwartet, da bereits nach geltender Rechtslage eine umfassende Aufklärung von
Spenderinnen und Spendern zu erfolgen hat. Die Spenderinnen und Spender erhalten zudem einen Anspruch auf
die Begleitung und Beratung durch die Lebendspendebegleitperson nach § 8 Absatz 1b TPG-E. Ob und inwieweit
der Anspruch auf die Begleitung und Beratung durch die Lebendspendebegleitperson bei einer Neukalkulation
der DRG-Pauschalen zu Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung, die private
Versicherungswirtschaft und die Beihilfe führt, ist daher nicht abschätzbar.
Mit der Einführung einer verpflichtenden psychosozialen Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender
in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E entstehen Mehrausgaben für die gesetzlichen
Krankenkassen. Die psychosoziale Beratung und Evaluation eines Lebendorganspenders ist zwar bereits etablierte Praxis in
einer Vielzahl von Transplantationszentren, deren Finanzierung ist aber bisher nicht kostendeckend geregelt. Ob
und inwieweit durch die verpflichtende psychosoziale Beratung und Evaluation tatsächlich Mehrausgaben für die
gesetzliche Krankenversicherung, für die private Versicherungswirtschaft oder für die Beihilfe entstehen, ist daher
schwer abschätzbar. Nach ersten Schätzungen wird ein Kostenaufwand in Höhe von 248 Euro bei unkomplizierten
Fällen angenommen. Es wird auf die Ausführungen unter 4.2.2.2 verwiesen. Bei angenommenen 700
Lebendorganspenden jährlich belaufen sich die Kosten auf insgesamt rund 173 600 Euro, die sich zu 90 Prozent aus
Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von rund 156 240 Euro, zu 7,5 Prozent mit
Mehrausgaben für die private Versicherungswirtschaft in Höhe von 13 020 Euro und zu 2,5 Prozent mit Mehrausgaben
für die Beihilfe in Höhe von 4 340 Euro zusammensetzen.
3.2.5 Einsparungspotenzial
Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden Dialysebehandlungsleistungen
der von den zusätzlichen Nierentransplantationen profitierenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist
davon auszugehen, dass eine Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen Kostenvorteil
gegenüber einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist. Im Jahr 2023 entfielen auf die rund 97 000
Versicherten mit Fällen extrakorporaler Blutreinigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Versicherte
und Ausgaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau) rund 2,20 Milliarden Euro an
Aufwendungen für Dialysebehandlungen. Dies entspricht durchschnittlichen Fallkosten in Höhe von rund 22 600
Euro, wobei davon auszugehen ist, dass die durchschnittlichen Fallkosten für Patientinnen und Patienten, die für
eine Transplantation in Frage kommen und die ohne Transplantation dauerhaft auf Dialysebehandlungen
angewiesen sind, über den genannten durchschnittlichen Fallkosten (einschließlich der Fälle mit einem lediglich
temporären Dialysebehandlungsbedarf) liegen. Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100
Transplantationen pro Jahr nach einer Überkreuzlebendnierenspende könnten den geschätzten Mehrkosten für die
stationäre Behandlung in Höhe von rund 4 Millionen Euro daher bereits nach zwei Jahren Einsparungen durch
den Wegfall der Aufwendungen für die Dialysebehandlung in Höhe von mindestens 4,52 Millionen Euro
gegenüberstehen. Bei rund 100 Transplantationen steigen die Ersparnisse durch den Wegfall der Aufwendungen für die
Dialysebehandlungen ab dem dritten Jahr um mindestens weitere rund 2,3 Millionen Euro jährlich. Weitere
Ersparnisse dürften neben dem Wegfall der Behandlungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung für
jahrelange Dialysebehandlungen zusätzlich mit dem Wegfall der weiteren (Behandlungs-)Kosten, die infolge einer
langjährigen Dialysebehandlung entstehen können, verbunden sein. Da die Notwendigkeit für eine
Dialysebehandlung (und deren Kosten) bei Patientinnen und Patienten, die für eine Transplantation in Frage kommen, über
viele Jahre hinweg besteht und im Mittel von einer Transplantatfunktion nach einer Lebendspende von bis zu 20
Jahren ausgegangen werden kann, ist damit auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen anfallenden Kosten für
die Nachsorge und die Behandlung mit Immunsuppressiva durch die gesteigerte Zahl an Lebendnierenspenden in
Summe von Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den Bund und die Länder in
erheblicher, nicht exakt näher quantifizierbarer Höhe auszugehen, so dass die möglichen Einsparungen, die durch
die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig deutlich übersteigen.
Im Ergebnis entstehen abzüglich des von der privaten Versicherungswirtschaft gegebenenfalls aufzubringenden
jährlichen Kostenanteils in Höhe von 365 520 Euro und von der Beihilfe gegebenenfalls aufzubringenden
jährlichen Kostenanteils in Höhe von 121 840 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung jährliche
Haushaltsausgaben in Höhe von insgesamt 4 386 240 Euro. Aufgrund der oben beschriebenen wegfallenden Aufwendungen
für Dialysebehandlungen für die von den zusätzlichen Transplantationen profitierenden Patientinnen und
Patienten ist in Summe jedoch von Minderausgaben in erheblicher nicht exakt quantifizierbarer Höhe für die gesetzliche
Krankenversicherung auszugehen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Gesetzentwurf werden für Bürgerinnen und Bürger neun Vorgaben begründet.1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.1
§ 8 Abs. 1 TPG-E;
Teilnahme an einer
psychosozialen
Beratung (a*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
1 Die folgende tabellarische Darstellung des Erfüllungsaufwandes erfolgt aufgrund des Beschlusses des Staatssekretärsausschusses Bessere
Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 30. September 2024; vgl. auch Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Siebte aktualisierte Fassung, erschienen im April 2025, S. 7 und 10.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.2
§ 8 Abs. 1a Nr. 1
Buchstaben a und b und Nr. 2
TPG-E; Aufklärungs-
und
Einwilligungsverpflichtung bei
Überkreuzlebendnierenspenden oder einer nicht
gerichteten anonymen
Nierenspende (b*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.1.3
§ 8 Abs. 2 Satz 1 TPG-
E; Aufklärung der
Spender von Organen
und Gewebe (c*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.1.4
§ 8 Abs. 2 Satz 7 TPG-
E; Formloser Widerruf
der Einwilligung (d*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.1.5
§ 8a Abs. 2 Satz 2 TPG-
E; Anhörung vor der
Lebendspendekommission (j*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.1.6
§ 8c Abs. 2 TPG-E;
Aufklärung und
Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters oder des
Bevollmächtigten (e*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.1.7
§ 8c Abs. 3 und 4 TPG-
E; Aufklärung und
Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters oder des
Bevollmächtigten bei
der Gewinnung von
Samenzellen (f*)
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
4.1.8
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG-
E; Einwilligung der
Empfänger in die
Aufnahme in die Warteliste
(g*)
Zeitaufwand:
0 Minuten
Zeitaufwand:
0,0 Stunden
4.1.9
§ 12 Abs. 3a Satz 3
TPG-E; Erklärung des
Spenders einer nicht
gerichteten anonymen
Nierenspende im Fall
einer erfolglosen
Vermittlung im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
0 0
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
0 0
* Spiegelvorgaben werden einheitlich gekennzeichnet.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft insgesamt 17 Vorgaben, davon 14 Informationspflichten,
begründet. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben im Einzelnen die folgenden Regelungen:
4.2.1 Vorgaben
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1.1
§ 2a TPG-E;
Anbindung der
Gewebeeinrichtungen und
Hersteller an
das Register für
Erklärungen
zur Organ- und
Gewebespende
und an die
Telematikinfrastruktur (h*)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
4.2.1.2
§ 10 Abs. 2
Nr. 5 TPG-E;
Gemeinsame
Organisation
und
Vorbereitung der
Transplantation
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.2.1.3
§ 10 Abs. 2
Nr. 8 TPG-E;
Begleitung
durch
Lebendspendebegl
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Gesetzentwurf)