Schriftliche Frage 62 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern prüft die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um für die Transplantation vorgesehene postmortale Gewebespenden – die nicht einer k…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 62 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern prüft die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um für die Transplantation vorgesehene postmortale Gewebespenden – die nicht einer k…
Frage 62 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern prüft die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um für die Transplantation vorgesehene postmortale Gewebespenden – die nicht einer klinischen Nutzung zugeführt werden konnten – nicht wie bislang notwendig zu verwerfen, sondern für wichtige Sekundärzwecke (wie Forschung, Lehre, und Qualitätskontrolle) nutzen zu können, sofern dies dem Willen von Spenderin bzw. Spender oder Erklärung durch deren Angehörigen entspricht, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung angibt, nicht zu planen, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Verwertung nicht medizinisch genutzter postmortaler Spendeorgane zu schaffen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/7731), und ist es nach Ansicht der Bundesregierung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens möglich, die Verfahrensanweisungen der Deutschen Stiftung Organspende gemäß § 11 des Transplantationsgesetzes dahingehend zu modifizieren, dass die Sekundärnutzung nicht transplantierbarer Spendeorganen als eine Option in Spendenerklärung und Dokumentation des Angehörigengesprächs aufgenommen werden (vgl. https:// dso.de/SiteCollectionDocuments/DSO_Verfahren sanweisungen_Gesamt.pdf)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Christiane Schenderlein vom 18. August 2026:
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Nutzung nicht medizinisch genutzter postmortal gespendeter Organe oder Gewebe zu schaffen. Der Bund verfügt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes über die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Diese Gesetzgebungskompetenz ist beschränkt auf die Übertragung von Organen, Geweben und Zellen zu therapeutischen Zwecken. Regelungen zur Nutzung von Organen zu Zwecken der Lehre, Qualitätskontrolle oder Wissenschaft und Forschung sind von der genannten Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht umfasst. Der Anwendungsbereich des Transplantationsgesetzes (TPG) umfasst ausschließlich die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Insoweit ist eine Anpassung der auf § 11 Absatz 1a Satz 2 TPG fußenden Verfahrensordnung der Deutschen Stiftung Organtransplantation im Sinne der Fragestellung ausgeschlossen.
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