Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
[Bundesrat Drucksache 638/25
07.11.25
G
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur
Lebendorganspende und weitere Änderungen
A. Problem und Ziel
In Deutschland wurden allein im Jahr 2024 mehr als 2 600 Patientinnen und Patienten zu
einer Nierentransplantation bei der niederländischen Stiftung Eurotransplant gemeldet.
Insgesamt warteten Ende 2024 rund 6 400 Menschen, die als transplantabel gemeldet
wurden, auf eine Spenderniere. Gleichzeitig sank die Zahl der Nierentransplantationen in
Deutschland im selben Jahr auf 2 075. Allein die Zahl der Transplantationen nach
Lebendnierenspende erhöhte sich auf 632. Im Jahr 2024 verstarben 253 Patientinnen und
Patienten, die zuvor in die Warteliste für eine Niere aufgenommen worden waren. Seit
langer Zeit reicht die Zahl der Spendernieren nicht aus, um den Bedarf zu decken. Die
Folge sind lange Wartezeiten der Betroffenen für eine postmortale Nierenspende, die
hierzulande im Durchschnitt bis zu acht Jahre betragen. Damit verbunden sind
gravierende Einschränkungen der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten durch die
zeitintensive, lebenserhaltende Dialysebehandlung sowie eine erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes.
Der Deutsche Bundestag hat in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen
beschlossen, um die Organspende zu fördern und die Entscheidungsbereitschaft zur
Organspende in der Bevölkerung zu stärken. Eine Trendwende bei den Organspendezahlen ist
allerdings bislang nicht eingetreten. Weiterhin sind intensive Bemühungen von Staat und
Gesellschaft notwendig, um die Bevölkerung über die Organspende aufzuklären und sie
zu einer persönlichen Entscheidung über die eigene Spendebereitschaft nach dem Tode
zu motivieren. Neben diesen Anstrengungen gilt es auch, Betroffenen in einem sicheren
Rahmen weitere Therapieoptionen zu eröffnen, die in Deutschland bislang gesetzlich
nicht vorgesehen, aber international seit langem etabliert sind. So ist eine Lebendspende
einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe
hierzulande bisher nur in engen Grenzen zwischen Menschen erlaubt, die sich in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Eine Lebendorganspende ist zudem
einer postmortalen Spende nachrangig (Grundsatz der Subsidiarität), das heißt, es darf
zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes postmortal gespendetes Organ zur
Verfügung stehen.
In den Fällen, in denen eine Lebendorganspende zwischen sich in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig Nahestehenden aus biologisch-medizinischen Gründen
Fristablauf: 19.12.25
ausgeschlossen ist, haben die Betroffenen in Deutschland nur noch die Option, jahrelang
auf eine passende Niere einer verstorbenen Spenderin oder eines verstorbenen Spenders
zu warten. Vor diesem Hintergrund wird das geltende Recht zunehmend als zu restriktiv
und insbesondere von Betroffenen, aber auch der Ärzteschaft, als dringend
reformbedürftig gesehen. Die transplantationsrechtlichen Regelungen zur Lebendorganspende sollen
daher mehr als 25 Jahre nach ihrem Inkrafttreten novelliert werden. Der Kreis möglicher
Spenderinnen und Spender wird erweitert, um dadurch mehr Betroffenen die Möglichkeit
einer Transplantation nach einer Lebendorganspende zu ermöglichen und ihre
Versorgungssituation zu verbessern. Das bei der Einführung des Transplantationsgesetzes
(TPG) vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit den Regelungen zur Lebendorganspende die
Freiwilligkeit der Organspende zu sichern und der Gefahr des Organhandels zu
begegnen, bleibt auch bei der Novellierung der Regelungen maßgebend.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, neben der Erweiterung des Kreises der
Organspenderinnen und -spender sowie der Organempfängerinnen und -empfänger die rechtlichen
Grundlagen und die notwendigen Strukturen zu schaffen, um in Deutschland ein
nationales Programm für die Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu können. Mit dem
Aufbau eines solchen Programms für die Überkreuzlebendnierenspende wird insbesondere
bei hoch immunisierten Patientinnen und Patienten die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein
passendes Organ zu erhalten. Zu diesem Zweck wird ein Pool von inkompatiblen
Organspendepaaren gebildet, bei denen aus immunologischen Gründen eine
Lebendnierenspende nicht möglich ist. Dieser Pool wird um nicht gerichtete anonyme Nierenspenden
zugunsten einer der Spenderin oder dem Spender nicht bekannten Person ergänzt. Aus
diesem Pool werden die miteinander kompatiblen Organspenderinnen oder -spender und
Organempfängerinnen oder -empfänger ermittelt, zwischen denen eine
Lebendnierenspende durchgeführt werden kann.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es gleichzeitig, den Spenderschutz über die bestehenden
Maßnahmen hinaus maßgeblich zu stärken und eine umfassende und angemessene
ärztliche Aufklärung zu gewährleisten. Es werden eine unabhängige psychosoziale Beratung
und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende verpflichtend eingeführt
und es wird eine individuelle Betreuung der Betroffenen im Transplantationszentrum über
den gesamten Spendeprozess vor, während und nach der Spende sichergestellt.
Für den Bereich der postmortalen Organ- und Gewebespende sollen mit dem
Gesetzentwurf ferner die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Gewebeeinrichtungen,
die postmortal Gewebe entnehmen oder entnehmen lassen, an das Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden können, damit sie – wie die
Entnahmekrankenhäuser – unmittelbar selbst über das Abrufportal des Registers klären
können, ob in einem potentiellen Spendenfall bei einer Person die Bereitschaft zur
Gewebespende vorliegt. Weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende dienen insbesondere der Umsetzung eines
entsprechenden Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 24. Januar 2022, der
die Streichung der Verpflichtung der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe von
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende auch vor Ort zu ermöglichen, vorsieht.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden der Kreis der Organspenderinnen oder -spender und der
Kreis der Organempfängerinnen oder -empfänger bei der Lebendorganspende erweitert
und abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2 TPG die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende
und einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende in Deutschland geschaffen.
Der Entwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG, nach dem die
Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nur zulässig ist, wenn ein geeignetes
Organ einer verstorbenen Spenderin oder eines verstorbenen Spenders im Zeitpunkt der
Organentnahme nicht zur Verfügung steht, wird aufgehoben. Damit werden die
Voraussetzungen für medizinisch vorzugswürdige präemptive (das heißt der Dialysepflichtigkeit
vorbeugende) Nierentransplantationen geschaffen.
2. Der Kreis der Organspenderinnen oder -spender und der Kreis der
Organempfängerinnen oder -empfänger werden erweitert und die Grundlagen für den Aufbau eines
Programms für die Überkreuzlebendnierenspende in Deutschland unter Einbeziehung der
nicht gerichteten anonymen Nierenspende werden geregelt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überkreuzlebendnierenspende
zwischen inkompatiblen Organspendepaaren, das heißt Paaren, bei denen zwischen
der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger eine
Spende aus immunologischen Gründen nicht in Betracht kommt, und für die nicht
gerichtete anonyme Nierenspende werden festgelegt (§ 8 Absatz 1a TPG-E).
Die Aufgaben der Transplantationszentren im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende werden geregelt
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 TPG-E). Die Transplantationszentren
entscheiden über die Annahme inkompatibler Organspendepaare und von Spenderinnen
oder Spendern nicht gerichteter anonymer Nierenspenden und übermitteln die für
die Vermittlung erforderlichen Daten an eine zentrale Stelle zur Vermittlung von
Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende. Nach der
Vermittlungsentscheidung organisieren die betroffenen Transplantationszentren die Entnahme
und die Übertragung gemeinschaftlich. Der Transport der Nieren wird von der
Koordinierungsstelle koordiniert.
Zur nationalen Vermittlung von Nieren von miteinander kompatiblen
Organspenderinnen oder -spendern und Organempfängerinnen oder -empfängern im Rahmen
eines nationalen Programms für die Überkreuzlebendnierenspende und der
Vermittlung nicht gerichteter anonymer Nierenspenden wird eine Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende errichtet oder
beauftragt (§ 12 Absatz 1a TPG-E). Das Vermittlungsverfahren wird gesetzlich
festgelegt (§ 12 Absatz 3a TPG-E).
Die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien wird um die Regeln zur
Annahme und Vermittlung von Nieren von inkompatiblen Organspendepaaren und
von nicht gerichteten anonymen Nierenspenden im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende erweitert (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a TPG-E).
3. Der Schutz der Spenderinnen und Spender wird gestärkt.
Die Aufklärungspflichten werden im Sinne eines umfassenden Spenderschutzes
und einer adäquaten Risikoaufklärung, insbesondere im Hinblick auf die
besonderen auch psychosozialen Risiken und möglichen (Spät-)Folgen, konkretisiert und
erweitert (§ 8 Absatz 2 TPG-E).
Es wird eine verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation
der Spenderinnen und Spender vor der Spende festgelegt
(§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E).
Die Transplantationszentren werden verpflichtet, mindestens eine
Lebendspendebegleitperson zu bestellen, die den Spenderinnen und Spendern während des
gesamten Spendeprozesses zur Seite steht und sie unabhängig begleitet und berät
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 TPG-E).
Die Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des Standes der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird im Hinblick auf den
Spenderschutz erweitert, um im Sinne eines umfassenden Spenderschutzes die
Anforderungen an die Lebendorganspende transparent und auch bundeseinheitlich in
Richtlinien näher festzustellen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a TPG-E).
Das Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen
Lebendspendekommissionen wird neu geregelt (§ 8a TPG-E). Die zentralen Verfahrenselemente wie die
Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen, an die Anhörung der
Spenderinnen oder Spender und Empfängerinnen oder Empfänger sowie an die
Beschlussfassung werden bundeseinheitlich festgelegt.
Zukünftig wird bei der Vermittlung einer Niere in einem angemessenen Verhältnis
zu den anderen in die Warteliste für eine Niere aufgenommenen Patientinnen und
Patienten berücksichtigt, wenn eine Patientin oder ein Patient zuvor eine Niere
gespendet hat und nun selbst durch Krankheit eine Nierentransplantation benötigt
(§ 12 Absatz 3 Satz 2 TPG-E). Dafür erhalten die jeweiligen Patientinnen und
Patienten einen zusätzlichen Punktwert, der durch die Bundesärztekammer in den
Richtlinien zur Vermittlung von Nieren festgelegt wird
(§ 16 Absatz 1 Satz 4 TPG-E).
4. Die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen nach § 8b TPG wird
erweitert. Die Spende von Organen oder Gewebe, die im Rahmen einer medizinischen
Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind – sogenannte
Operationsreste –, wird ermöglicht (§ 8c Absatz 2 TPG-E). Zudem wird die Gewinnung
von männlichen Keimzellen aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer
keimzellschädigenden Therapie bei nicht einwilligungsfähigen Personen zugelassen
(§ 8c Absatz 3 TPG-E).
Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die Voraussetzungen für die Anbindung der
Gewebeeinrichtungen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
geschaffen, damit diese in der Lage sind, unmittelbar selbst über das Abrufportal klären zu
können, ob in einem potentiellen Spendenfall bei einer Person die Bereitschaft zur
Gewebespende vorliegt. Eine entsprechende Berechtigung von Ärztinnen und Ärzten von
Gewebeeinrichtungen, aus dem Register eine Auskunft zu erhalten, ist in solchen
Situationen notwendig, in denen die Klärung der Gewebespendebereitschaft nicht im
Zusammenhang mit der Klärung einer möglichen Bereitschaft zur Organspende erfolgt. Mit der
Verpflichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörden, dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte Gewebeeinrichtungen zu melden, die über eine
arzneimittelrechtliche Erlaubnis verfügen und postmortal Gewebe entnehmen oder entnehmen
lassen, soll sichergestellt werden, dass nur solche Einrichtungen an das Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden werden und entsprechende
Zugriffsrechte erhalten, die tatsächlich das Vorliegen einer Gewebespendebereitschaft klären
müssen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von
Beihilfe für die stationäre Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in Höhe von
insgesamt 117 500 Euro (anteilige Kosten für die stationäre Versorgung in Höhe von 100 000
Euro und für die Registrierungspauschale in Höhe von 17 500 Euro) sowie für die
psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro.
Darüber hinaus entstehen für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf
keine Haushaltsausgaben.
Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch das Gesetz zusätzliche
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von jährlich 4 400 000 Euro,
der sich im Wesentlichen aus den stationären Behandlungskosten für eine steigende Zahl
von Lebendnierenspenden beziehungsweise -transplantationen ergibt.
Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden
Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen
profitierenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass eine
Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen Kostenvorteil gegenüber
einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist, da infolge der Lebendspenden
beziehungsweise -transplantationen Behandlungskosten der gesetzlichen
Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen sowie mögliche weitere (Behandlungs-)Kosten,
die infolge einer langjährigen Dialysebehandlung entstehen können, entfallen.
Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100 Transplantationen
nach Lebendspenden könnte es – geschätzt – bereits in den ersten beiden Jahren nach
Anwendbarkeit der Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende gegenüber den
Mehrkosten zu Einsparungen in Höhe von mindestens rund 4,6 Millionen Euro und in den
folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen in Höhe von mindestens 2,3 Millionen Euro
jährlich kommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Mittel die Funktionsdauer einer
Spenderniere nach Lebendspende bis zu 20 Jahre beträgt.
In Summe kann damit für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den Bund und
die Länder von Minderausgaben in erheblicher, nicht exakt quantifizierbarer Höhe
ausgegangen werden, so dass die möglichen Einsparungen die durch die gesetzlichen
Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig übersteigen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nur geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 347 000
Euro.
Hinsichtlich der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung prüft das
Bundesministerium für Gesundheit die Kompensation des Aufwands durch andere Regelungsvorhaben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Änderungen entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten lediglich in
geringfügiger Höhe.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund
217 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 185 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
oder indirekten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau –
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau – sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 638/25
07.11.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur
Lebendorganspende und weitere Änderungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und
weitere Änderungen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und
weitere Änderungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2a wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
§ 8a Lebendspendekommissionen“.
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 8a bis 8e wird zu der Angabe zu den §§ 8b bis 8f.
d) Nach der Angabe zu § 8f wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8g Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen“.
e) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende“.
2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in
Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im
Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Bereitschaft zu einer
Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und aufgefordert
werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und
unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine
breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und
Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die
Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines
hohen Schutzniveaus für diese Person zu schaffen.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:
8. „ ist Organspendepaar ein Paar von zwei lebenden Personen, die zueinander
in einem nach § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen und von
denen eine Person als Spender bereit ist, der anderen Person als Empfänger
ein Organ zu spenden;
9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem
immunologische Gründe einer Übertragung eines Organs des Spenders auf den
Empfänger entgegenstehen;
10. ist Überkreuzlebendnierenspende die Entnahme von Nieren und ihre
Übertragung, bei der
a) jedem Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars eine
Niere entnommen wird, um sie auf einen Empfänger eines jeweils
anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder auf einen in die
Warteliste aufgenommenen Patienten zu übertragen, und
b) jedem Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars
eine Niere eines Spenders eines jeweils anderen beteiligten
inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende übertragen wird;
11. ist nicht gerichtete anonyme Nierenspende die Entnahme einer Niere bei
einem lebenden Spender zum Zweck der Übertragung auf einen dem Spender
nicht bekannten Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars im
Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung
auf einen dem Spender nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen
Patienten;“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 12 bis 15.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 bis 10 wird gestrichen.
b) Absatz 1c wird durch den folgenden Absatz 1c ersetzt:
„(1c) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1,
die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische
Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ausgestellt wird. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in
Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, alle fünf Jahre zur Verfügung zu stellen. Mit der
Zurverfügungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende zu dokumentieren und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifizierte
Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur Bedeutung
einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch
im Verhältnis zu einer Patientenverfügung.“
5. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet ein Register
für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ein und führt dieses Register.
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können zu jeder Zeit in dem Register eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen. Ein
Widerspruch gegen die Organ- und Gewebeentnahme kann im Register erst mit
Vollendung des 14. Lebensjahres selbst erklärt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte erteilt den berechtigten Personen nach Absatz 4 auf Anfrage
Auskunft über die im Register gespeicherten Erklärungen zur Organ- und Gewebespende.
Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der
Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung
abgegeben hat, eine Organ- oder Gewebeentnahme nach den §§ 3 oder 4 zulässig ist, und
nur zu diesem Zweck nach den Absätzen 4, 5 oder 7 übermittelt werden. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die im Register gespeicherten
personenbezogenen Daten zudem zum Zweck der Erstellung eines Jahresberichts
verwenden. In dem Jahresbericht sind die im Register dokumentierten Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende, ihre Änderungen und Widerrufe in anonymisierter Form nach
Anzahl, Geburtsjahr und Bundesland, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz hat,
auszuwerten. Der Jahresbericht ist jährlich bis zum 30. Juni zu veröffentlichen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat im Benehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sichere
Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Änderung und den Widerruf von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende und für die Erteilung der Auskunft über Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass jederzeit online
1. eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben und durch die Person,
die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat, geändert oder
widerrufen werden kann und
2. eine Auskunft über eine solche Erklärung an eine Person erteilt werden kann, an
die nach Absatz 4 eine Auskunft erteilt werden darf.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die erforderlichen
räumlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im Register
gespeicherten Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern
geschützt sind und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe erfolgen kann.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf folgende
personenbezogene Daten erheben und speichern:
1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende
abgibt, neben der Erklärung selbst
a) ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, Geburtsname, Geburtsdatum und
Geburtsort, Anschrift, die zu pseudonymisierende
Krankenversichertennummer und E-Mail-Adresse,
b) die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen und
c) im Fall der Übertragung der Entscheidung über die Organ- und
Gewebespende auf eine namentlich benannte Person mit deren Einwilligung deren
Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-
Adresse und Telefonnummer,
2. im Hinblick auf den Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem
Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannt wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, E-Mail-
Adresse, Telefonnummer und Kennnummer,
b) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kennnummer des Krankenhauses
und
c) Kennnummer des Eintrags,
3. im Hinblick auf den Arzt, der von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung
oder von einem nach § 8g gemeldeten Hersteller dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, E-Mail-
Adresse, Telefonnummer und Kennnummer und
b) Kennnummer und E-Mail-Adresse der Gewebeeinrichtung oder des
Herstellers sowie die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf das auf Grundlage der
Krankenversichertennummer gebildete Pseudonym ausschließlich zum Zweck der
eindeutigen Zuordnung der Erklärungen zu den erklärenden Personen verarbeiten. Das
Verfahren zur Pseudonymisierung der Krankenversichertennummer legt das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Benehmen mit dem Bundesamt für die
Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit fest.
(4) Eine Auskunft aus dem Register darf ausschließlich erteilt werden an
1. die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat,
2. einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt
benannt wurde und der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von
Organen oder Gewebe des möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und
auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt
ist, sowie
3. einen Arzt, der von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung oder von
einem nach § 8g gemeldeten Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde.
(5) Ein von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter
darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder Gewebespender erfragen,
1. wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß den in § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Regeln festgestellt worden ist oder
2. in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ-
oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet
wird.
Ein von einer nach § 8g gemeldeten Gewebeeinrichtung oder von einem nach § 8g
gemeldeten Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannter Arzt darf eine Auskunft zu einem möglichen
Gewebespender erfragen, wenn der Tod des möglichen Gewebespenders gemäß den in
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Regeln festgestellt worden ist und der
möglichen Gewebeentnahme medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft die
Zulässigkeit der Anfragen an das Register und die Zulässigkeit der Erteilung von Auskünften
aus dem Register durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn
dazu Anlass besteht. Um die in Satz 1 genannte Überprüfung durchführen zu können,
hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anfragen und erteilte
Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck aufzuzeichnen.
(7) Die Auskunft aus dem Register darf von dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannten Arzt oder
Transplantationsbeauftragten nur an die folgenden Personen übermittelt werden:
1. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen an den Arzt, der die
Organoder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung und nach
dessen fachlicher Weisung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll,
2. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen an den Arzt, der den
möglichen Organ- oder Gewebespender behandelt,
3. in den in Absatz 5 Satz 2 genannten Fällen an den Arzt, der die Gewebeentnahme
vornehmen oder unter dessen Verantwortung und nach dessen fachlicher
Weisung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, und
4. an die Person, die
a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte Organ- oder
Gewebeentnahme zu unterrichten ist oder
b) nach § 4 Absatz 1 bis 3 über eine in Frage kommende Organ- oder
Gewebeentnahme zu befragen ist.“
6. Die §§ 8 bis 8c werden durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt:
§ 8„
Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einer lebenden Person zum
Zwecke der Übertragung auf andere Personen ist, soweit in § 8b nichts Abweichendes
bestimmt ist, nur zulässig, wenn
1. die Person, bei der Organe oder Gewebe entnommen werden,
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) in die Entnahme eingewilligt hat, nachdem sie
aa) nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 aufgeklärt worden ist,
bb) nach Absatz 2 Satz 6 aufgeklärt worden ist und
cc) nach Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht
über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene
Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu
erwartenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer
beeinträchtigt wird und
d) im Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige
Person, die über eine psychologische oder psychotherapeutische
Berufsqualifikation verfügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert worden ist,
2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger
nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten
oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht
regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf
Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte
oder auf andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahestehen. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, eine Spenderakte zu
führen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oder nach
Absatz 1a in der Spenderakte zu dokumentieren.
(1a) Die Entnahme einer Niere bei einer lebenden Person ist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 auch zulässig, wenn
1. im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende
a) jeder Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars aufgeklärt
worden ist und,
aa) eingewilligt hat, eine Niere einem ihm nicht bekannten Empfänger eines
anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars zu spenden oder
bb) in dem Fall, dass aufgrund der Vermittlung einer Niere aus einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende an einen Empfänger eines
beteiligten inkompatiblen Organspendepaars die Niere des betreffenden
Spenders nicht einem Empfänger eines anderen beteiligten inkompatiblen
Organspendepaars vermittelt wurde, eingewilligt hat, eine Niere einem ihm
nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden,
und
b) jeder Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars
aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere von einem ihm nicht bekannten
Spender eines anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder
eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende anzunehmen,
oder
2. im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende
a) der Spender aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat, eine Niere zum Zweck
der Übertragung auf einen ihm nicht bekannten Empfänger eines beteiligten
inkompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung auf einen
ihm nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu spenden,
und
b) die Beweggründe des Spenders und dessen Verständnis von den mit der
Entnahme der Niere verbundenen Risiken, das seiner Entscheidung, in den
Eingriff einzuwilligen, zugrunde liegt, umfänglich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 Buchstabe d evaluiert worden sind.
(1b) Der Spender eines Organs kann während des gesamten Prozesses von der
ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im
Transplantationszentrum die Begleitung und Beratung durch eine Lebendspendebegleitperson
nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Anspruch nehmen.
(2) Der Spender ist durch einen verantwortlichen Arzt in einer für ihn verständlichen
Form umfassend über folgende sämtliche für seine Einwilligung nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b wesentliche Umstände aufzuklären:
1. den Zweck, die Art, den Umfang und die Durchführung des Eingriffs,
2. die Untersuchungen, die für die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte
ärztliche Beurteilung der Eignung als Spender erforderlich sind, sowie die Ergebnisse
dieser Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich des Operationsrisikos,
hinsichtlich einer über das Operationsrisiko hinausgehenden Gefährdung und hinsichtlich
über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinausgehender gesundheitlicher
Risiken oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen,
3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen,
4. den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der
beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit sowie über sonstige
Einschränkungen in seiner Lebensqualität,
5. die empfohlene ärztliche Nachsorge,
6. die ärztliche Schweigepflicht,
7. die Alternativen zur Lebendspende und die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung
und die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung, das
Risiko des Transplantatverlusts und die kurz- und langfristigen Folgen der
Organoder Gewebeübertragung für den Empfänger sowie über sonstige Umstände,
denen der Spender erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, und
8. die Aufgaben der und das Verfahren vor der nach Landesrecht zuständigen
Lebendspendekommission, einschließlich der Vorlage der Spenderakte mit der
Niederschrift nach Satz 4, der notwendigen Dokumentation der ärztlichen Beurteilung
der Eignung als Spender und der Dokumentation der psychosozialen Evaluation
des Spenders.
Die Aufklärung hat außer im Fall einer beabsichtigten Entnahme von Knochenmark in
Anwesenheit eines weiteren Arztes, der weder an der Entnahme noch an der
Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht,
der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und, soweit erforderlich, anderer
sachverständiger Personen zu erfolgen. Bei der Aufklärung sind auf Wunsch des Spenders eines
Organs die unabhängige sachverständige Person, die die psychosoziale Evaluation
des Spenders vorgenommen hat, und die Lebendspendebegleitperson hinzuzuziehen.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer
Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt hat,
den weiteren bei der Aufklärung beteiligten Personen und dem Spender zu
unterschreiben ist. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche
Absicherung enthalten und der Spenderakte beigefügt werden. Die Aufklärung muss so
rechtzeitig erfolgen, dass der Spender seine Entscheidung über die Einwilligung
wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen
formlos widerrufen werden.
(3) Der Spender ist vor der Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt darüber
zu informieren, dass
1. seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist,
2. eine umfassende psychosoziale Beratung und Evaluierung durch eine
unabhängige sachverständige Person nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d erforderlich
ist und
3. er nach Absatz 1b die Begleitung durch eine Lebendspendebegleitperson in
Anspruch nehmen kann.
Der verantwortliche Arzt hat Kontakte zu unabhängigen sachverständigen Personen
zu vermitteln, sofern der Spender hierin eingewilligt hat.
(4) Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt
werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger, die Entnahme von Geweben erst,
nachdem sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge
bereit erklärt hat.
§ 8a
Lebendspendekommissionen
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen bei einem
lebenden Spender nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, vor, darf das Organ
zum Zweck der Übertragung auf andere nur entnommen werden, wenn zuvor die nach
Landesrecht zuständige Lebendspendekommission auf Antrag des
Transplantationszentrums, in dem das Organ entnommen werden soll, gutachtlich dazu Stellung
genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ nach § 17 Absatz 1
Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Mit dem Antrag ist die Spenderakte
einschließlich der Niederschrift nach § 8 Absatz 2 Satz 4, der Dokumentation der
ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c sowie der Dokumentation der psychosozialen Evaluation des Spenders nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d vorzulegen.
(2) Die Lebendspendekommission erstellt die in Absatz 1 Satz 1 genannte
gutachtliche Stellungnahme unter Würdigung aller Umstände und auf Grund des
Gesamtergebnisses ihrer Beratung. Hierfür soll die Lebendspendekommission den Spender
und in dem Fall, dass der Spender und der Empfänger zueinander in einem in § 8
Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen, in der Regel auch den Empfänger auf
geeignete Weise persönlich anhören.
(3) Die Lebendspendekommission soll bei der Beschlussfassung über die
gutachtliche Stellungnahme eine einstimmige Entscheidung anstreben. Wird keine
einstimmige Entscheidung erzielt, beschließt die Lebendspendekommission die
gutachtliche Stellungnahme mit Stimmenmehrheit. Abweichende Voten sind in der
gutachtlichen Stellungnahme darzulegen. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich
abzugeben und zu begründen und dem antragstellenden Arzt sowie dem Spender
bekannt zu geben. Kommt die Lebendspendekommission in ihrer gutachtlichen
Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass in Absatz 1 Satz 1 genannte begründete tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, darf das Organ nicht entnommen werden.
(4) Der Lebendspendekommission müssen ein Arzt, der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes
untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum
Richteramt und eine unabhängige sachverständige Person, die über eine
psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, angehören. Das Nähere,
insbesondere zur Zusammensetzung und Finanzierung der Lebendspendekommission
sowie zum weiteren Verfahren zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme, wird
durch Landesrecht bestimmt.
§ 8b
Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke
der Übertragung ist abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
b und Nummer 2 mit folgender Maßgabe zulässig:
1. die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder
Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen,
2. die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach
ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu
heilen,
3. ein geeigneter Spender nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht im Zeitpunkt der
Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung,
4. der gesetzliche Vertreter hat in die Entnahme und die Verwendung des
Knochenmarks eingewilligt, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1, 2, 3 und 6
aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist,
5. die minderjährige Person lehnt die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung
nicht ab und bringt dies nicht in sonstiger Weise zum Ausdruck, nachdem sie,
soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist, durch einen
Arzt entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1, 2, 3 und 6 aufgeklärt und entsprechend
§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist,
6. die minderjährige Person, sofern sie in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und
Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten,
eingewilligt hat.
Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades
verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich
anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in Verbindung mit § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuches herbeizuführen.
§ 8c
Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
(1) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer
medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur
zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig ist und in diese Übertragung der Organe
oder Gewebe eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1
aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist.
(2) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden nicht einwilligungsfähigen
Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden,
ist ihre Übertragung abweichend von Absatz 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche
Vertreter oder ein Bevollmächtigter in diese Übertragung der Organe oder Gewebe
eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend
§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist.
(3) Die Gewinnung von männlichen Keimzellen, die für eine medizinisch
unterstützte Befruchtung bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig
ist und in die Gewinnung eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz
1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist.
Abweichend von Satz 1 ist die Gewinnung von männlichen Keimzellen, die für eine
spätere medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind, aufgrund einer
Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie bei einer nicht
einwilligungsfähigen Person nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein
Bevollmächtigter in die Gewinnung eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz
2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden
ist.
(4) Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders oder,
im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, der Inhalt der Aufklärung und die
Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten sind in
einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt
hat, und dem Spender oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, dem
gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist.
(5) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos
widerrufen werden.
§ 8d
Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Rückübertragung ist bei einer lebenden Person nur zulässig, wenn
1. die Person
a) einwilligungsfähig ist,
b) in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes
eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und
entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist,
2. die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes im Rahmen
einer medizinischen Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Wissenschaft für diese Behandlung erforderlich sind und
3. die Entnahme und die Rückübertragung durch einen Arzt vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Rückübertragung bei einer nicht einwilligungsfähigen Person ist abweichend von Absatz 1 Nummer
1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter in die
Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem
er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 informiert worden ist.
(3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Rückübertragung bei einem lebenden Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus
schwanger ist, in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes
eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und
entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist. Ist diese Frau nicht einwilligungsfähig,
gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders oder,
im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, der Inhalt der Aufklärung und die
Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten sind in
einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt
hat, und dem Spender oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, dem
gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist.
(5) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos
widerrufen werden.“
7. Die bisherigen §§ 8d und 8e werden zu den §§ 8e und 8f.
8. Nach § 8f wird der folgende § 8g eingefügt:
„§ 8g
Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des
Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
1. unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
a) über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, § 20b
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
verfügen und
b) Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders
entnehmen oder entnehmen lassen sowie
2. unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.“
9. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Übertragung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende ist nur
zulässig, wenn die Nieren durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3a
vermittelt worden sind.“
10. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
1. Wartelisten der zur Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen
angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen
Angaben zu führen sowie unverzüglich über die Annahme eines Patienten zur
Organübertragung und seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den
behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines
Patienten aus der Warteliste,
2. im Fall einer Lebendorganspende über die Aufnahme des vorgesehenen
Empfängers in die Warteliste zu entscheiden, wenn der Empfänger in diese Aufnahme
eingewilligt hat,
3. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere
nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme sowie bei
vermittlungspflichtigen Organen die auf Grund des § 12 Absatz 3 getroffenen
Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten,
5. soweit sie Überkreuzlebendnierenspenden oder nicht gerichtete anonyme
Nierenspenden durchführen, bei diesen
a) mit den anderen Transplantationszentren zusammenzuarbeiten, die
Überkreuzlebendnierenspenden oder nicht gerichtete anonyme Nierenspenden
durchführen,
b) über die Annahme eines inkompatiblen Organspendepaars oder über die
Annahme eines Spenders einer Niere im Rahmen einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende zu entscheiden und die für die Organvermittlung nach § 12
Absatz 3a erforderlichen Angaben zu erheben,
c) im Fall einer Vermittlung einer Niere an einen in die Warteliste
aufgenommenen Patienten nach § 12 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 die für die
Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 erforderlichen Angaben zu erheben,
d) die auf Grund des § 12 Absatz 3a getroffenen Regelungen zur
Organvermittlung einzuhalten,
e) nach einer Vermittlungsentscheidung die Durchführung des Transports der
Niere durch die Koordinierungsstelle zu veranlassen, die Entnahme und die
Übertragung der Nieren gemeinschaftlich zu organisieren und durchzuführen
und dabei sicherzustellen, dass die Entnahme der Nieren möglichst zeitgleich
und in der Regel in dem jeweiligen Transplantationszentrum erfolgt, in dem
der Spender für eine Überkreuzlebendnierenspende oder für eine nicht
gerichtete anonyme Nierenspende angenommen worden ist, und die Übertragung in
dem jeweiligen Transplantationszentrum durchgeführt wird, in dem der
Empfänger für eine Überkreuzlebendnierenspende angenommen oder in die
Warteliste aufgenommen worden ist,
6. vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und
Spendercharakterisierung nach § 10a abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für
die Konservierung und den Transport eingehalten worden sind,
7. jede Organübertragung unverzüglich so zu dokumentieren, dass eine lückenlose
Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der
Übertragung von Organen verstorbener Spender oder von Nieren im Rahmen
einer Überkreuzlebendnierenspende oder bei der Übertragung von Nieren, die im
Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende entnommen wurden, auf
einen in der Warteliste aufgenommenen Patienten ist die Kenn-Nummer nach § 13
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 anzugeben, um eine Rückverfolgung von
Organen verstorbener Spender durch die Koordinierungsstelle oder von Nieren,
die im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder im Rahmen einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende entnommen wurden, durch die
Transplantationszentren zu ermöglichen,
8. sofern sie einer lebenden Person Organe zum Zweck der Übertragung auf eine
andere Person entnehmen, zur Wahrung der Interessen des Spenders und zur
Gewährleistung der Beachtung seiner Entscheidungen mindestens einen Arzt,
eine Pflegefachperson oder eine in psychologischen oder psychotherapeutischen
Fragen erfahrene Person zu bestellen, der oder die weder an der Entnahme noch
an der Übertragung der Organe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes
untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und der oder die den Spender
während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der Eignung als
Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum begleitet und
unabhängig berät, ,
9. die durchgeführten Lebendorganspenden aufzuzeichnen,
10. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche
psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und
11. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen
Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz
durchzuführen; dies gilt für die Nachsorge von Organspendern nach § 8 Absatz 4
entsprechend.
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich
a) der pauschalen Abgeltung von Leistungen nach § 9a Absatz 3 Satz 2
und des Ausgleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3,
b) des Ersatzes der Aufwendungen der Entnahmekrankenhäuser für die
Freistellung der Transplantationsbeauftragten nach § 9b
Absatz 3 Satz 4,
c) des angemessenen Ausgleichs der Kosten nach § 9a Absatz 2 Satz 5,
d) der angemessenen Vergütung einschließlich einer Einsatzpauschale
nach § 9a Absatz 2 Satz 6 und
e) des Ersatzes angemessener Aufwendungen für die Durchführung des
Transports nach § 11 Absatz 4a Satz 1,“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Koordinierungsstelle führt bei einer Überkreuzlebendnierenspende
oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende den Transport der
entnommenen Nieren durch. Sie kann die Transplantationszentren auf der Grundlage
vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Transplantationszentren darüber
hinaus bei der Vorbereitung und Durchführung der Lebendorganspende unterstützen.
Das Nähere ist durch den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertrag zu regeln.“
c) Absatz 5 Satz 2 Nummer 6 und 7 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7
ersetzt:
„ 6. die Nachsorge der Spender nach § 8 Absatz 4 und die Dokumentation ihrer
durch die Organspende bedingten gesundheitlichen Risiken,
7. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 11,“.
12. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen
der Überkreuzlebendnierenspende
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie
muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der
Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer
sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, dass die Organvermittlung nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern
entnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, um die
Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen, oder die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden, um die Organe in Ländern zu übertragen,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, muss sie auch gewährleisten,
dass die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und die Qualitäts- und
Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, die den in diesem Gesetz und auf Grund
dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen
gleichwertig sind, und dass eine lückenlose Rückverfolgung der Organe sichergestellt ist. Es
dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Einklang mit den am Ort der Entnahme
geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden sind, soweit deren Anwendung nicht
zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts,
insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(1a) Zur Vermittlung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende
errichten oder beauftragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine geeignete Einrichtung
(Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende).
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sie können als Stelle zur Vermittlung von Nieren
im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende auch die Vermittlungsstelle nach
Absatz 1 Satz 1 beauftragen.
(2) Als Vermittlungsstelle oder als Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen
der Überkreuzlebendnierenspende kann auch eine geeignete Einrichtung beauftragt
werden, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die
Organe im Rahmen eines internationalen Organaustausches unter Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes für die Organvermittlung vermittelt. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinngemäß Anwendung finden; eine
angemessene Datenschutzaufsicht muss gewährleistet sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe, die Nieren aus nicht gerichteten
anonymen Nierenspende, die an einen Patienten in der Warteliste nach Absatz 3a Satz 3
Nummer 2 vermittelt werden sollen und die Nieren, die im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende an einen Patienten in der Warteliste nach Absatz 3a Satz 4
vermittelt werden sollen, sind von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach
Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln. Wurde einem in
die Warteliste für eine Niere aufgenommenen Patienten zuvor eine Niere zum Zweck
der Übertragung auf eine andere Person entnommen, so ist dies im Verhältnis zu den
anderen in die Warteliste aufgenommenen Patienten abweichend von Satz 1 bei der
Vermittlung einer Niere zugunsten des Patienten angemessen zu berücksichtigen. Die
Wartelisten der Transplantationszentren sind bei der Vermittlung als eine einheitliche
Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung ist für jedes Organ unter
Angabe der Gründe zu dokumentieren und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem
Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu übermitteln, um eine
lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.
(3a) Im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende sind die Nieren der Spender
der inkompatiblen Organspendepaare und die Nieren aus nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden von der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende regelmäßig nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und
Dringlichkeit, an die Empfänger der inkompatiblen Organspendepaare, bei denen keine
immunologischen Gründe einer Übertragung entgegenstehen, zu vermitteln. Wird die
Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende infolge eines für die
Vermittlung nach Satz 1 erfolgten Abgleichs nicht an einen Empfänger eines inkompatiblen
Organspendepaars vermittelt, teilt die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende dies dem Transplantationszentrum mit, das den
Spender dieser Niere angenommen hat. In diesem Fall ist die Niere
1. weiterhin nach Satz 1 im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende zu
vermitteln, wenn der Spender gegenüber dem Transplantationszentrum erklärt, dass ein
weiterer Abgleich für eine Vermittlung nach Satz 1 erfolgen soll, oder
2. nach Absatz 3 Satz 1 einem in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu
vermitteln, wenn der Spender gegenüber dem Transplantationszentrum erklärt, dass
die Niere auf einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten übertragen werden
soll.
Wird eine Niere aus einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende nach Satz 1
vermittelt, ist die Niere desjenigen Spenders eines an der Überkreuzlebendnierenspende
beteiligten inkompatiblen Organspendepaars, dessen Niere nicht einem Empfänger
eines inkompatiblen Organspendepaars vermittelt wurde, nach Absatz 3 Satz 1 einem in
die Warteliste aufgenommenen Patienten zu vermitteln. Die Entscheidung über die
Vermittlung nach Satz 1 ist von der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch
zu dokumentieren und unter Verwendung der in § 13 Absatz 3a Satz 1 genannten
Kenn-Nummer den betroffenen Transplantationszentren zu übermitteln.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Vermittlungsstelle regeln durch Vertrag die
Aufgaben der Vermittlungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren. Der
Vertrag regelt insbesondere
1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu
meldenden Angaben über die Patienten sowie die Verwendung dieser Angaben durch die
Vermittlungsstelle in einheitlichen Wartelisten für die jeweiligen Arten der
durchzuführenden Organübertragungen,
1a. die notwendigen Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 27 Absatz 1a
Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach § 13 Absatz 1 Satz 4
gemeldeten Organe,
3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des Absatzes 3 sowie Verfahren
zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
3a. für Organe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
entnommen werden, um die Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
übertragen, oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden, um diese
Organe in diesen Staaten zu übertragen, die Anforderungen an die Vermittlung
dieser Organe unter Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3b. die Übermittlung von Daten an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e bei
Organen, die im Rahmen eines internationalen Austausches in den
Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vermittelt worden sind,
4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in regelmäßigen Abständen,
5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der Koordinierungsstelle
und den Transplantationszentren,
6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungsstelle an die anderen
Vertragspartner,
7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle für die Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der
Vermittlungsstelle.
Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung.
(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Stelle zur Vermittlung von Nieren im
Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende regeln durch Vertrag die Aufgaben der Stelle
zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende mit Wirkung
für die Transplantationszentren. Der Vertrag regelt insbesondere
1. die Art der von den Transplantationszentren nach § 13 Absatz 3 Satz 3 zu
meldenden Angaben über die inkompatiblen Organspendepaare und über die Spender im
Rahmen nicht gerichteter anonymer Nierenspenden sowie die Verwendung dieser
Angaben durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende,
2. die Anforderungen an das Verfahren zur Verschlüsselung der personenbezogenen
Daten der inkompatiblen Organspendepaare und der Spender im Rahmen nicht
gerichteter anonymer Nierenspenden und an die Bildung einer in § 13 Absatz 3a
Satz 1 genannten Kenn-Nummer,
3. die notwendigen Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 27 Absatz 1a
Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4. die Vermittlung der Nieren nach den Vorschriften des Absatzes 3a und das
Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4 in Verbindung
mit Absatz 1a Satz 2,
5. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in regelmäßigen Abständen,
6. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den
Transplantationszentren,
7. eine regelmäßige barrierefreie Berichterstattung der Stelle zur Vermittlung von
Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende an die anderen
Vertragspartner,
8. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Stelle zur Vermittlung von Nieren
im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende für die Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz,
9. Maßgaben zur Vorfinanzierung der medizinischen Untersuchungen zur
Vorbereitung einer nicht gerichteten anonymen Lebendnierenspende und
10. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende.
Der Vertrag kann für Nieren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entnommen werden, um diese Nieren im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden,
um diese Nieren in diesen Staaten zu übertragen, die Anforderungen an die
Vermittlung dieser Nieren unter Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen regeln. Der Vertrag nach Satz 1
bedarf des Einvernehmens mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung.
(5) Die Verträge nach den Absätzen 4 und 4a sowie ihre Änderung bedürfen der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der jeweilige Vertrag
oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht
entspricht. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der
Vertragsbestimmungen. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3 setzen sie eine Kommission
ein, die jeweils aus mindestens einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
zwei Vertretern der Länder zusammengesetzt ist. Die Vermittlungsstelle, die Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendspende und die
Transplantationszentren sind verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission ist
verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und aufgrund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder
weiterzuleiten. Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommission, zur Arbeitsweise und
zum Verfahren regelt der Vertrag nach Absatz 4 und der Vertrag nach Absatz 4a.“
13. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung
schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit den
Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die personenbezogenen Daten des verstorbenen
Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle
einen Rückschluss auf die Person des Organspenders zulässt, um eine lückenlose
Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. Die Kenn-Nummer ist in die
Begleitpapiere für das entnommene Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere enthalten daneben
alle für die Organübertragung erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich
der Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a. Die
Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung
erforderlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach
Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das
Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird
im Vertrag nach § 11 Absatz 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den
personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Information über diesen nur
gemeinsam verarbeiten, insbesondere zusammenführen und an die
Transplantationszentren übermitteln, in denen Organe des Spenders übertragen worden sind, soweit
dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung der
Organempfänger erforderlich ist.
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung
vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher oder elektronischer
Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die
Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen,
wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantationszentren melden
1. die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten
aufgenommenen Patienten, die Spender im Rahmen einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende, die die in § 12 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 genannte
Erklärung abgegeben haben, dass die Nieren auf einen in die Warteliste
aufgenommenen Patienten übertragen werden sollen, sowie die in § 12 Absatz 3a Satz 4
genannten Spender der an der Überkreuzlebendnierenspende beteiligten
inkompatiblen Organspendepaare nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung
an die Vermittlungsstelle und
2. die für die Organvermittlung im Rahmen einer Überkreuzlebendspende
erforderlichen Angaben der angenommenen inkompatiblen Organspendepaare oder der für
eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende angenommenen Spender nach
deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die Stelle zur Vermittlung von
Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendspende.
Duldet die Meldung nach den Sätzen 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung des Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne
seine vorherige Einwilligung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich nachträglich
einzuholen.
(3a) Im Fall einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende verschlüsselt das jeweilige Transplantationszentrum, in dem
eine Niere entnommen werden soll, die personenbezogenen Daten des jeweiligen
Spenders entsprechend den nach § 12 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 vereinbarten
Anforderungen und bildet die Kenn-Nummer, die ausschließlich dem
Transplantationszentrum, in dem die jeweilige Niere entnommen werden soll, einen Rückschluss auf
die Person des Spenders zulässt, um eine lückenlose Rückverfolgung der Niere zu
ermöglichen. Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für die jeweilige entnommene
Niere aufzunehmen. Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die
Nierenübertragung erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich der in § 10a Absatz 1 Satz
2 bis 4 und in der Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 genannten Angaben zur
Organ- und Spendercharakterisierung. Nach der Entscheidung der Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende übermittelt das
Transplantationszentrum, in dem die Niere entnommen werden soll, die Begleitpapiere an
das Transplantationszentrum, in dem die Niere auf den Empfänger übertragen werden
soll.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren regeln
1. für die Übermittlung der Angaben, die für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
der Organe nach Absatz 1 notwendig sind,
2. für die Meldung, Dokumentation, Untersuchung und Bewertung schwerwiegender
Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und, soweit beim
Organspender gleichzeitig Gewebe entnommen wurde, für die Meldung an die
Gewebeeinrichtung, die das Gewebe entgegengenommen hat, sowie
3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen bei einer Lebendorganspende, die
mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen
können, und von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden
Spender.“
14. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Datenschutz
(1) Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle, die Stelle zur Vermittlung
von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendspende oder die Gewebeeinrichtung eine
nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so überwachen die
Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in den Fällen, die nicht in
den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Dies gilt auch für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden, denen nach § 2a Absatz 4
Satz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
erteilt oder an die nach § 2a Absatz 7 die Auskunft übermittelt worden ist.
(2) Die an der Erteilung oder Übermittlung der Auskunft nach § 2a Absatz 4 oder
Absatz 7 beteiligten Personen mit Ausnahme des Erklärenden, die an der
Stellungnahme nach § 8a Absatz 1 Satz 1, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder
Übermittlung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und § 11 Absatz 4 sowie die an der Organ- oder
Gewebeentnahme, der Organvermittlung oder -übertragung oder der Gewebeabgabe
oder -übertragung beteiligten Personen sowie die Personen, die bei der
Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c
Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten verarbeiten, dürfen personenbezogene Daten
der Spender und der Empfänger nicht offenbaren. Dies gilt auch für personenbezogene
Daten von Personen, die nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach
den §§ 4 oder 4a über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme
unterrichtet worden sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet
werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet werden, deren Gegenstand die
Verletzung des Offenbarungsverbots nach den Sätzen 1 oder 2 ist.
(2a) Ärzte und anderes wissenschaftliches Personal des
Entnahmekrankenhauses, des Transplantationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11, der
Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 und der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen
der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a dürfen personenbezogene
Daten, die von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus, dem jeweiligen
Transplantationszentrum oder der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 Absatz 1 oder 1a im
Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender
oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung beim Organ- oder
Gewebeempfänger erhoben oder an diese übermittelt worden sind, abweichend von
Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten. Diese
Daten dürfen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die in
Satz 1 genannten Personen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, wenn
1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können,
2. im Fall, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die
betroffene Person eingewilligt hat oder
3. im Fall, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet noch die Einwilligung
mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen
der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere
Weise zu erreichen ist.
Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich
ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert, zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht
möglich ist, zu pseudonymisieren.
(3) Von diesen Vorschriften unberührt bleibt im Fall der Samenspende das Recht
des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Abweichend von Absatz 2
1. darf im Fall der Knochenmarkspende die Identität des Gewebespenders und des
Gewebeempfängers gegenseitig oder den jeweiligen Verwandten
bekanntgegeben werden, wenn der Gewebespender und der Gewebeempfänger oder, im Fall
eines nicht einwilligungsfähigen Gewebespenders oder Gewebeempfängers, der
jeweilige gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte darin ausdrücklich eingewilligt
haben,
2. dürfen im Fall einer Überkreuzlebendnierenspende nach Ablauf von 24 Monaten
nach der Übertragung einer Niere die Identität des jeweiligen Spenders eines
inkompatiblen Organspendepaars und die Identität des jeweiligen Empfängers eines
inkompatiblen Organspendepaars gegenseitig bekannt geben werden, wenn der
Spender und der Empfänger oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen
Empfängers, der Spender und der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte des
Empfängers darin ausdrücklich eingewilligt haben.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Absatz 4, über die
Aufklärung nach § 4a Absatz 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach
§ 5 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, über die Aufklärung nach § 8 Absatz 2
Satz 4, auch in Verbindung mit § 8b Satz 1 Nummer 4 und 5, § 8c Absatz 4, § 8d
Absatz 4 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8a Absatz 3 Satz 4 sowie
die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die
nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind,
soweit § 15h nichts anderes bestimmt, 30 Jahre aufzubewahren, um eine
lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8d Absatz 2“ durch die Angabe „§ 8e Absatz 2“
ersetzt.
16. Nach § 15d Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Vertreter der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende ist hinzuzuziehen, sofern nicht die Vermittlungsstelle als Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende beauftragt worden
ist.“
17. § 15e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erforderlichen Daten der in die Warteliste
aufgenommenen Patienten, der verstorbenen Organspender sowie
derjenigen Spender im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende und derjenigen Spender der an einer
Überkreuzlebendnierenspende beteiligten inkompatiblen Organspendepaare, deren Niere einem
in die Warteliste aufgenommenen Patienten vermittelt wurde,“.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a erforderlichen Daten der im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende erfassten Organspendepaare und der
Spender im Rahmen einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende,“.
c) Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übermittelt ein Transplantationszentrum die von ihm erhobenen
transplantationsmedizinischen Daten eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten, eines
Organempfängers oder eines lebenden Organspenders an die Vermittlungsstelle
oder an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendspende nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss
auf der Grundlage von Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so ist auch die jeweilige Stelle über die erfolgte
Aufklärung und die erklärte Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen
Patienten, des Organempfängers oder des lebenden Organspenders zu unterrichten.“
18. Nach § 15f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende die zur Weiterentwicklung der Vermittlung von Nieren nach § 12 Absatz
3a erforderlichen Angaben,“.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren
Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 einschließlich der dazu jeweils
erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die
Ablehnung der Aufnahme,
3. die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
3a. die Anforderungen an die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 genannten
Maßnahmen für eine erforderliche psychische Vor- und Nachbetreuung,
4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum
Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer
Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach
§ 10a, insbesondere an
a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und
der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die
Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so
gering wie möglich zu halten,
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der
Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung
und Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu
erhalten,
c) die Erkennung und Behandlung von Vorfällen bei einer
Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs
zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden unerwünschten
Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachsorge
festgestellt werden,
4a. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum
Schutz der lebenden Organspender erforderlichen Maßnahmen einschließlich
ihrer Dokumentation, insbesondere an
a) die in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Beurteilung
der Eignung als Spender,
b) die in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannte umfassende
psychosoziale Beratung und Evaluation,
c) die Aufklärung der lebenden Organspender nach § 8 Absatz 2,
d) die in § 8 Absatz 4 genannte Nachsorge einschließlich der
psychosozialen Nachsorge der lebenden Organspender,
e) die Aufzeichnung der durchgeführten Lebendorganspenden nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9,
5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
5a. die Regeln zur Annahme von inkompatiblen Organspendepaaren und von
Spendern im Rahmen nicht gerichteter anonymer Nierenspenden nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und zur Vermittlung von Nieren
im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 3a und
6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -
übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden
sind. Bei der Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft für die in Satz 1 Nummer 5 genannten Regeln zur Organvermittlung
einer Niere kann die Bundesärztekammer eine Vermittlung nach Punktwert
vorsehen. In diesem Fall legt die Bundesärztekammer für die Vermittlung einer Niere bei
einem Patienten, dem zuvor eine Niere zum Zweck der Übertragung auf einen
anderen entnommen worden ist, auch einen Punktwert fest, der dies gemäß § 12
Absatz 3 Satz 2 im Verhältnis zu den anderen in die Warteliste aufgenommenen
Patienten angemessen berücksichtigt.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von
Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise einschließlich des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11,
der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1, der Stelle zur Vermittlung von Nieren
im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a und der
zuständigen Behörden der Länder vorzusehen.“
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b
Doppelbuchstabe aa oder cc oder Nummer 3, § 8d Absatz 1 Nummer 1 oder 3
oder Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder entgegen
§ 8d Absatz 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ entgegen § 8c Absatz 1, 2 oder 3 ein Organ oder Gewebe überträgt oder
männliche Keimzellen gewinnt,“.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 2a Absatz 4 oder 7 eine Auskunft erteilt oder übermittelt,“.
21. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 bis 3a wird jeweils die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“
ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 1 oder Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1, 3
oder 4“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 6“
ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 7
erster Halbsatz“ ersetzt.
22. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Übergangsregelung
§ 8 Absatz 1a, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 3a sind ab dem
… [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 3 sowie
der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] anzuwenden.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.
Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1600d Absatz 4 wird die Angabe „§ 1a Nummer 9“ durch die Angabe „§ 1a Nummer
13“ ersetzt.
(2) Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Gewebeeinrichtungen im Sinne des § 1a
Nummer 12 des Transplantationsgesetzes, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4
des Transplantationsgesetzes entnehmen (Entnahmeeinrichtung) oder die die für
Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach
§ 8f des Transplantationsgesetzes durchführen oder durchführen lassen. Sie gilt ferner
für Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Gewebe im Sinne des § 1a
Nummer 4 des Transplantationsgesetzes übertragen.“
2. In den §§ 2 und 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 8d“ durch die
Angabe „§ 8e“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8, § 8b oder § 8c“ durch die
Angabe „den §§ 8, 8c oder 8d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“ ersetzt.
(3) Die TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen vom 11. Februar
2013 (BGBl. I S. 188), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S.
601, 1582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
(4) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 8d Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 8e Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
(5) Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006
(BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 34 Absatz 7 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 8d“ durch die Angabe „§ 8e“ersetzt.
(6) Das Samenspenderregistergesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513), das durch
Artikel 16a Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt.
(7) Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8a“ durch die Angabe „8b“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden ist die Krankenkasse des Spenders der Niere befugt, dem Arbeitgeber des
Spenders der Niere die nach Satz 1 erstattungspflichtige Krankenkasse zu benennen.“
(8) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2b Satz 1 wird die Angabe „8a“ durch die Angabe „8b“ ersetzt.
(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den
§§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder
Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes
erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei
lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören
die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche
Vor- und Nachsorge, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung
des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher
Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten
Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom
Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern
nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die
Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen
Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark
nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der
erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an
den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf
Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten
Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen
Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist
die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach
§ 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht
gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die
für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen
der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Im Rahmen
von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden
sind die nach § 12 des Transplantationsgesetzes zur Vermittlung der Organe
bestimmten Stellen befugt, die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten an die
Krankenkassen oder die privaten Krankenversicherungsunternehmen des Spenders und
des Empfängers zu übermitteln sowie dem Spender die nach Satz 4 zuständige
Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen des Empfängers zu
benennen; dies gilt auch für Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Krankenversicherungspflichtigen. Die nach den Sätzen 9 und 10 übermittelten Daten
dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet
werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 bis 11 darf nur mit schriftlicher
Einwilligung der Spender und, in dem in Satz 10 genannten Fall, der Empfänger erfolgen, der
jeweils eine umfassende Information vorausgegangen ist.“
2. § 115a Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachsorge von Organspendern nach § 8 Absatz 4 des
Transplantationsgesetzes entsprechend.“
3. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „8a“ durch die Angabe „8b“ ersetzt.
(10) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 3a und § 166 Absatz 1 Nummer 2d wird jeweils die Angabe „8a“
durch die Angabe „8b“ ersetzt.
2. § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer
nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von
Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die
Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge
entsprechend anteilig zu tragen,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Um mehr Patientinnen und Patienten, die an einer Nierenerkrankung leiden, adäquate
transplantationsmedizinische Behandlungsoptionen durch Lebendnierenspenden zu
eröffnen, bedarf es einer Reform der Regelungen zur Lebendnierenspende im
Transplantationsgesetz (TPG). Wesentliches Ziel ist die Ermöglichung der
Überkreuzlebendnierenspende sowie die Schaffung der Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines Programms für
die Überkreuzlebendnierenspende. Gleichzeitig soll der Schutz der Lebendspenderinnen
und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt werden.
Die Organspende zu Lebzeiten ist in Deutschland derzeit nur in engen Grenzen
zugelassen. Nach § 8 Absatz 1 TPG ist die Lebendorganspende auf einen engen Spender-
Empfängerkreis begrenzt. Sie ist nur zulässig zum Zweck der Übertragung auf Verwandte ersten
oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere
Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahestehen. Die Lebendorganspende ist gegenwärtig zudem einer
postmortalen Spende nachrangig (Grundsatz der Subsidiarität), das heißt, es darf zum Zeitpunkt der
Organentnahme kein geeignetes postmortal gespendetes Organ zur Verfügung stehen. Mit
diesem engen Spender-Empfängerkreis wollte der Gesetzgeber seinerzeit die Freiwilligkeit
der Organspende sichern und der Gefahr des Organhandels begegnen. Die Regelung geht
davon aus, dass grundsätzlich eine verwandtschaftliche oder vergleichbare enge
persönliche Beziehung die beste Gewähr für die Freiwilligkeit der Organspende bietet und durch
die Beschränkung auf Verwandte und andere nahestehende Personen der Gefahr eines
(verdeckten) Organhandels entgegengewirkt werden kann. Die Motivation der Spenderin
und des Spenders läge in einem aus der persönlichen Verbundenheit erwachsenen,
innerlich akzeptierten Gefühl der sittlichen Pflicht. Mit dem Subsidiaritätsgrundsatz werde zudem
im Interesse der Lebendspenderin und des Lebendspenders verdeutlicht, dass die
Lebendspende nur die letzte Möglichkeit sein darf, wenn ein geeignetes Organ einer postmortalen
Spenderin oder eines postmortalen Spenders nicht oder im Hinblick auf die Dringlichkeit
einer Organübertragung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (BT-Drs. 13/4355 S. 20f.).
Vor dem Hintergrund der anhaltend niedrigen Organspendezahlen bei verstorbenen
Spenderinnen und Spendern (postmortale Organspende) und der langen Wartezeiten von bis zu
acht Jahren auf eine Nierentransplantation ist nach nunmehr mehr als 25 Jahren seit
Inkrafttreten des TPG eine Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende notwendig,
um die Versorgungssituation dieser Patientinnen und Patienten zu verbessern. Vor allem
von chronisch an Niereninsuffizienz leidenden Betroffenen und deren Angehörigen, die
zwar rechtlich, aber nicht biologisch als mögliche Spenderinnen oder Spender in Frage
kommen, sowie seitens der Ärzteschaft werden die geltenden Regelungen zur
Lebendspende zunehmend als unbefriedigend betrachtet und wird ein dringender
gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Das bei der Einführung des TPG vom Gesetzgeber
verfolgte Ziel, mit den Regelungen zur Lebendspende die Freiwilligkeit der Organspende zu
sichern und der Gefahr des Organhandels zu begegnen, bleibt auch bei der Novellierung
der Regelungen maßgebend.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, den Organspender- und -empfängerkreis zu erweitern und
die rechtlichen Grundlagen und die notwendigen Strukturen zu schaffen, um in Deutschland
ein nationales Programm für die Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu können. Bis
zu 40 Prozent der Lebendnierenspenderinnen und der Lebendnierenspender sind mit ihren
vorgesehenen Empfängerinnen oder Empfängern inkompatibel. Eine Spende zwischen
ihnen ist nicht möglich. Zwar hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2002 eine
Überkreuzlebendspende, das heißt die Spende zwischen zwei inkompatiblen
Organspendepaaren, im Rahmen des geltenden Rechts im Einzelfall für zulässig erachtet. Eine
Überkreuzlebendnierenspende setzt aber derzeit voraus, dass eine hinreichend gefestigte und
intensive Beziehung zwischen der jeweiligen Organspenderin oder dem jeweiligen
Organspender und der Organempfängerin oder dem Organempfänger vor der Transplantation
eindeutig feststellbar ist (Urteil vom 10. Dezember 2003 – B9 VS 1/01 R, Medizinrecht 2004, S.
330ff).
Im Gegensatz zu Deutschland wurden bereits seit Anfang 2000 in mehreren europäischen
und außereuropäischen Ländern wie beispielweise im Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
erfolgreich Programme für die Überkreuzlebendnierenspende etabliert, die keine enge
persönliche Verbundenheit zwischen den Organspendepaaren voraussetzen. Diese
Programme zielen darauf ab, bei immunologisch inkompatiblen Organspendepaaren eine
Alternative zu einer inkompatiblen Transplantation einer Niere zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck wird ein Pool von inkompatiblen Organspendepaaren aufgebaut. Dieser Pool wird
um nicht gerichtete anonyme Nierenspenden ergänzt. Aus diesem Pool werden die
Organspender und Organempfänger ermittelt, zwischen denen eine Lebendnierenspende
möglich ist. Mit dem Aufbau eines solchen Programms für die Überkreuzlebendnierenspende
wird insbesondere für hoch immunisierte Patientinnen und Patienten die Wahrscheinlichkeit
erhöht, ein passendes Organ zu erhalten.
Mit der Erweiterung der Möglichkeiten einer Organlebendspende soll gleichzeitig der
Schutz der Spenderinnen und Spender maßgeblich gestärkt werden. Die
Organlebendspende stellt keinen Heileingriff für die Spenderin oder den Spender dar. Sie ist vielmehr
mit einer chirurgischen Maßnahme verbunden, die in die körperliche Unversehrtheit der
Spenderin oder dem Spender eingreift und mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist.
Spenderinnen und Spender sind zudem oftmals in einer emotional außergewöhnlich
belastenden Situation, in der eine potenziell lebensverändernde Entscheidung zu treffen ist, und
werden mit Ängsten und Unsicherheiten konfrontiert. Besondere Maßnahmen zum
Spenderschutz sind daher geboten. Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher auch, über die
bestehenden Maßnahmen zum Spenderschutz hinaus eine umfassende Aufklärung zu
gewährleisten sowie eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen
und Spender vor einer Spende und eine individuelle Betreuung im Transplantationszentrum
über den gesamten Spendeprozess vor, während und nach der Spende sicherzustellen.
Für den Bereich der postmortalen Organ- und Gewebespende sollen mit dem
Gesetzentwurf ferner die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Gewebeeinrichtungen, die
postmortal Gewebe entnehmen oder entnehmen lassen, an das Register für Erklärungen
zur Organ- und Gewebespende angebunden werden können, damit sie – wie die
Entnahmekrankenhäuser – unmittelbar selbst über das Abrufportal des Registers klären können,
ob im Fall einer potentiellen Gewebespende bei einer Person die Spendebereitschaft
vorliegt. Weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Register für Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende dienen insbesondere der Umsetzung eines entsprechenden
Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 24. Januar 2022, der die Streichung der
Verpflichtung der Ausweisstellen, eine digitale Abgabe von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende auch vor Ort zu ermöglichen, vorsieht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird der Organspender- und Organempfängerkreis bei der
Lebendorganspende erweitert. Abweichend von dem Erfordernis eines besonderen
Näheverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG werden die Voraussetzungen für eine
Überkreuzlebendnierenspende und eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende in Deutschland
geschaffen. Gleichzeitig werden Maßnahmen getroffen, um den Spenderschutz
maßgeblich zu verstärken.
Der Entwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:
1. Die Voraussetzung, dass die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG nur zulässig ist, wenn ein geeignetes Organ einer
verstorbenen Spenderin oder eines verstorbenen Spenders im Zeitpunkt der Organentnahme
nicht zur Verfügung steht, der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz, wird aufgehoben. Die
Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Wartelisten für ein postmortal gespendetes
Organ bleibt gleichwohl weiterhin eine Option, wenn deren Voraussetzungen vorliegen und
die Empfängerin oder der Empfänger der Aufnahme in die Warteliste zugestimmt hat. Eine
entsprechende ausdrückliche Verpflichtung der Transplantationszentren zur Entscheidung
über eine Aufnahme in die Warteliste ist in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TPG-E
vorgesehen.
2. Der Organspender- und Organempfängerkreis wird erweitert und die Grundlagen für den
Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende werden geschaffen.
• Festlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende (§ 8 Absatz 1a TPG-E)
Der in § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG geregelte Kreis von möglichen Empfängerinnen oder
Empfängern und Spenderinnen oder Spendern wird für die Lebendspende einer Niere erweitert
und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht
gerichtete anonyme Nierenspende geregelt. In § 8 Absatz 1a Nummer 1 TPG-E werden
abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG die Voraussetzungen für eine
Überkreuzlebendnierenspende geregelt. Die Überkreuzlebendnierenspende ist die Spende einer Niere
zwischen inkompatiblen Organspendepaaren. Bei der Überkreuzlebendnierenspende erfolgt
die Entnahme der Niere jeder Spenderin oder jedes Spenders eines inkompatiblen
Organspendepaars zum Zweck der Übertragung auf eine Empfängerin oder einen Empfänger
eines anderen inkompatiblen Organspendepaars. Der Empfängerin oder dem Empfänger
dieses inkompatiblen Organspendepaars wird eine Niere eines Spenders eines anderen
inkompatiblen Organspendepaars übertragen. Die Spende erfolgt „überkreuz“. Zwischen
der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger jedes
inkompatiblen Organspendepaars muss ein besonderes Näheverhältnis im Sinne des § 8
Absatz 1 Satz 2 TPG bestehen. Damit bleibt auch in den Fällen der
Überkreuzlebendnierenspende der Grundgedanke der Lebendorganspende, dass die Motivation der Spenderin
oder des Spenders aus der persönlichen Verbundenheit erwächst, erhalten.
Es werden darüber hinaus die Voraussetzungen für eine nicht gerichtete anonyme
Nierenspende in § 8 Absatz 1a Nummer 2 TPG-E festgelegt. Die anonyme nicht gerichtete
Nierenspende ist die Spende zum Zweck der Übertragung auf eine oder einen der Spenderin
oder dem Spender nicht bekannten Empfängerin oder Empfänger. Eine solche nicht
gerichtete anonyme Nierenspende ist völlig altruistisch motiviert und erfolgt entweder zum Zweck
der Übertragung auf eine Empfängerin oder einen Empfänger eines inkompatiblen
Organspendepaars oder zum Zweck der Übertragung auf eine Patientin oder einen Patienten in
der Warteliste. Die Vermittlung der Nieren einer Spenderin oder eines Spenders einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende richtet sich ausschließlich nach medizinischen
Kriterien. Dadurch wird einer möglichen Kommerzialisierung einer Lebendorganspende effektiv
vorgebeugt. Die nicht gerichtete anonyme Nierenspende stellt besondere Anforderungen
an die Aufklärung. Die Spenderin oder der Spender sind daher umfassend auch über die
nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ihre Folgen aufzuklären. Die psychosoziale
Beratung und Evaluation hat im besonderen Maße die Bewegründe des Spenders und
dessen geistige Fähigkeit oder Bereitschaft, die Risiken zu erfassen und in den Eingriff
einzuwilligen, zugrunde zu legen.
• Aufgaben der Transplantationszentren (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 TPG-E)
Die Aufgaben der Transplantationszentren werden in einem neuen § 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 TPG-E festgelegt. Vergleichbar der postmortalen Organspende ist
es Aufgabe der Transplantationszentren nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe b TPG-E, über die Annahme eines inkompatiblen Organspendepaars oder über die
Annahme einer Spenderin oder eines Spenders einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende zu entscheiden. Nach der Vermittlungsentscheidung durch die Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 3a TPG-
E erfolgen die Entnahme und die Übertragung der Nieren in enger Zusammenarbeit und
Abstimmung durch die Transplantationszentren. Der Transport der Niere wird von der
Koordinierungsstelle koordiniert. In der Regel erfolgt die Entnahme der Nieren in dem
jeweiligen Transplantationszentrum, in dem die Spenderin oder der Spender eines inkompatiblen
Organspendepaars für eine Überkreuzlebendnierenspende oder die Spenderin oder der
Spender einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende angenommen wurde, und die
Übertragung in dem jeweiligen Transplantationszentrum, in dem die Empfängerin oder der
Empfänger für eine Überkreuzlebendnierenspende oder in die Warteliste aufgenommen
worden ist. Somit werden Spenderinnen oder Spender sowie Empfängerinnen oder
Empfänger des jeweils inkompatiblen Paars in demselben Transplantationszentrum behandelt
und operiert, in dem sie in das Programm aufgenommen wurden.
• Errichtung oder Beauftragung einer Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen
der Überkreuzlebendnierenspende (§ 12 Absatz 1a TPG-E)
Die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende
werden vergleichbar der Vermittlung von postmortal gespendeten Organen im Rahmen des
nationalen Programms für die Überkreuzlebendnierenspende durch eine zentrale Stelle zur
Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende vermittelt. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft (TPG-Auftraggeber) werden in § 12 Absatz 1a TPG-E beauftragt, eine
geeignete Einrichtung mit der nationalen Vermittlung der Nieren im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende oder einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende zu
errichten oder zu beauftragen. Die Regelung eröffnet den TPG-Auftraggebern dabei die
Möglichkeit, die bereits bei der Vermittlung postmortal gespendeter Organe bestehenden
Strukturen der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TPG aktuell beauftragten Vermittlungsstelle, der
niederländischen Stiftung Eurotransplant, zu nutzen. Die TPG-Auftraggeber können aber auch
eine andere geeignete Einrichtung mit der Vermittlung beauftragen, wenn sie dies für
zweckmäßig erachten sollten. Mit der Beauftragung der Einrichtung, die bereits die
Vermittlung postmortal gespendeter Organe vornimmt, wird zugleich die Option eröffnet,
perspektivisch ein internationales Programm – vergleichbar dem Austausch von postmortal
gespendeten Organen – innerhalb des Eurotransplantverbundes auf der Grundlage des § 12
Absatz 2 TPG-E aufzubauen.
Die Vermittlung von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden erfolgt ausschließlich nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft aufgrund medizinischer Kriterien. Das Vermittlungsverfahren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende wird in einem neuen § 12 Absatz 3a TPG-E geregelt.
Für die Weiterentwicklung der Vermittlungskriterien für die Überkreuzlebendnierenspende
wird die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
nach § 15e Absatz 1 Nummer 2a in Verbindung mit § 15e Absatz 2 Nummer 3 TPG-E
verpflichtet, die transplantationsmedizinischen Daten der Spender an das
Transplantationsregister zu übermitteln.
• Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer zur Feststellung des
Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Annahme von
Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden
und Vermittlung von Überkreuzlebendnierenspenden (§ 16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5a TPG-E)
Die Bundesärztekammer wird ermächtigt, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft bezüglich der Regeln zur Annahme inkompatibler Organspendepaare und
nicht gerichteter anonymer Nierenspenden für eine Überkreuzlebendnierenspende sowie
der Regeln zur Vermittlung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende in
Richtlinien festzustellen.
3. Die Maßnahmen zum Schutz der Spenderinnen und Spender werden gestärkt.
• Konkretisierung und Erweiterung der Aufklärungspflichten (§ 8 Absatz 2 TPG-E)
Mit der Neufassung des § 8 Absatz 2 und 3 TPG-E werden die ärztlichen Aufklärungs- und
Informationspflichten vor einer Organ- oder Gewebelebendspende umfassend überarbeitet
und im Sinne eines verstärkten Spenderschutzes erweitert.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 TPG-E enthält einen Katalog der Aufklärungsinhalte, der im Sinne
eines umfassenden Spenderschutzes und einer adäquaten Risikoaufklärung insbesondere
im Hinblick auf die besonderen auch psychosozialen Risiken und möglichen (Spät-)Folgen
konkretisiert und erweitert worden ist. Bei einer Aufklärung der Spenderin oder des
Spenders ist darauf zu achten, dass diese oder dieser nicht nur über die medizinischen Befunde
und Risiken aufgeklärt wird, sondern auch über sämtliche Umstände, die für ihre und seine
physische und psychische Gesundheit sowie ihre und seine Lebensqualität nach einer
Lebendspende wesentlich und bedeutsam sein können. Die Spenderin oder der Spender ist
über den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten
Organ- oder Gewebeentnahme für ihre oder seine Gesundheit sowie sonstige
Einschränkungen in der Lebensqualität aufzuklären. Davon umfasst sind auch die möglichen
psychosozialen Folgen, insbesondere die möglichen langfristigen Risiken für die Lebensqualität
und die psychische Gesundheit und das Risiko der Entwicklung einer klinisch relevanten
Fatiguesymptomatik.
• Verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation der
Organspenderin oder des Organspenders (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d TPG-E)
Vor ihrer Entscheidung sollten Spenderinnen und Spender eines Organs eine umfassende
psychosoziale Beratung und Evaluation erhalten, um psychosoziale Belastungen
rechtzeitig identifizieren zu können. Mit dem neuen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d TPG-E wird daher eine verpflichtende umfassende psychosoziale Beratung und
psychosoziale Evaluation der Spenderin oder des Spenders als
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Lebendorganspende festgelegt.
• Verpflichtende Bestellung einer Begleitperson für die Lebendorganspende in den
Transplantationszentren (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 TPG-E)
Organlebendspenderinnen und -spender sind eine besonders vulnerable Patientengruppe,
die sich oftmals in einer für sie persönlich sehr schwierigen Konfliktlage befinden können.
Daher soll den Spenderinnen und den Spendern zusätzlich während des gesamten
Spendeprozesses eine unabhängige Lebendspendebegleitperson zur Seite gestellt werden, an
die sie jederzeit ihre Fragen und auch Zweifel richten können. Mit dem neuen § 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 TPG-E werden die Transplantationszentren verpflichtet, soweit sie
Lebendorganspenden durchführen, mindestens eine Ärztin oder einen Arzt oder eine
Pflegefachperson oder eine in psychologischen oder psychotherapeutischen Fragen erfahrene
Person als Lebendspendebegleitperson zu bestellen. Deren Aufgabe ist es, die
Organlebendspenderinnen und -spender während des gesamten Prozesses von der ärztlichen
Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum
zu begleiteten und unabhängig zu beraten.
• Erweiterung der Ermächtigung der Bundesärztekammer hinsichtlich des
Spenderschutzes (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a TPG-E)
Die Anforderungen an die Organlebendspende sollen im Sinne eines umfassenden
Spenderschutzes transparent, umfassend und bundeseinheitlich festgelegt werden. Dafür wird
die Ermächtigung der Bundesärztekammer um die Feststellung des Standes der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf Anforderungen zum Spenderschutz
erweitert.
• Ausgestaltung des Verfahrens vor den Lebendspendekommissionen (§ 8a TPG-E)
Das Verfahren vor der Lebendspendekommission wird nunmehr in einem gesonderten
§ 8a TPG-E umfassend geregelt. Die Lebendspendekommission ist ein zentrales Gremium
im Prozess einer Lebendspende. Ihre Aufgabe ist es, gutachtlich dazu Stellung zu nehmen,
ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in eine
Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens
nach § 17 TPG ist. Die zentralen Verfahrenselemente wie die Anforderungen an die
vorzulegenden Unterlagen, an die Anhörung der Spenderinnen oder Spender und
Empfängerinnen oder Empfänger sowie an die Beschlussfassung werden bundeseinheitlich geregelt.
• Angemessene Berücksichtigung von Patientinnen und Patienten, die zuvor eine
Niere gespendet haben, bei der Vermittlung einer Niere (§ 12 Absatz 3 Satz 2 TPG-
E)
Zukünftig soll bei der Vermittlung von Nieren zugunsten einer Patientin und eines Patienten,
die oder der zuvor eine Niere gespendet hat, dies im Verhältnis zu den anderen in der
Warteliste aufgenommenen Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt
werden. Diese in allen anderen Ländern des Eurotransplantverbundes und vielen anderen
Ländern gewährte besondere Berücksichtigung von Lebendnierenspenden als eine
außerordentliche Leistung wird nunmehr auch bei der Vermittlung von Nieren in Deutschland
möglich sein. Die Bundesärztekammer wird in § 16 Absatz 1 Satz 4 TPG-E ermächtigt, den
Punktwert, der diese Lebendnierenspende in einem angemessenen Verhältnis zu den
anderen in der Warteliste aufgenommenen Patientinnen und Patienten berücksichtigt, in den
Richtlinien zur Vermittlung einer Niere nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 TPG
festzulegen.
• Versicherungsrechtliche Absicherung der Organ- und Gewebespenderinnen und
Organ- und Gewebespender
Ein Anspruch der Spenderin und des Spenders auf Leistungen der Krankenbehandlung
besteht gemäß § 27 Absatz 1a Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowohl bei
Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden als auch
bei Lebendorganspenden im besonderen Näheverhältnis. § 27 Absatz 1a SGB V sieht vor,
dass die gesetzliche Krankenkasse der Empfängerin oder des Empfängers die Kosten der
Krankenbehandlung der Spenderin und des Spenders übernimmt. Dies betrifft die Spende
sowie die erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, das Krankengeld in Höhe der ausgefallenen Arbeitseinkünfte bis zur
Beitragsbemessungsgrenze und erforderliche Fahrkosten. Gesetzlicher Anpassungen durch die
Erweiterung des Organspender- und Organempfängerkreises im SGB V bedarf es über
Folgeänderungen hinaus nicht.
Ansprüche haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Für privat
krankenvollversicherte Personen ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus einer
Selbstverpflichtungserklärung der Privaten Krankenversicherung aus dem Jahr 2012
(https://www.privat-patienten.de/organspende/selbstverpflichtungserklaerung/).
Spenderinnen und Spender von körpereigenen Organen, Organteilen und Gewebe sind
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VII) zudem kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach
§ 12a Absatz 1 Satz 1 SGB VII gilt als Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden,
der über die mit der Spende regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und
im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht. Der Eintritt eines solchen
Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nach
§ 7 SGB VII (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) fingiert.
In der Vergangenheit war die Frage der generellen Geeignetheit einer klinisch relevanten
Fatiguesymptomatik als Folge einer Lebendnierenspende strittig. Die Frage der generellen
Geeignetheit konnte inzwischen obergerichtlich geklärt werden. Nach der Entscheidung
des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2023 (L 3 U 233/18) setze die
gesetzliche Vermutung des § 12a Absatz 1 Satz 2 SGB VII insoweit nicht zwingend das
Bestehen einer allgemein anerkannten medizinischen Lehrmeinung voraus, nach der die
Spende generell geeignet sei, den konkreten Spätschaden zu verursachen. Ausreichend,
aber auch erforderlich sei, dass nach derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen
die behauptete Ursache generell geeignet sei, den in Rede stehenden Schaden zu
verursachen. Die generelle Eignung der Lebendnierenspende zur Verursachung länger
andauernder Erschöpfungssyndrome liege danach vor. Damit wäre ein Anspruch nach
§ 12a SGB VII gegeben. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung in § 12a SGB VII zur
Klarstellung bedarf es daher nicht.
4. Die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen nach § 8c TPG-E (bisher
§ 8b TPG) wird erweitert.
Mit dem neuen § 8c Absatz 2 TPG wird die Rückübertragung von Organen oder Gewebe
bei nicht einwilligungsfähigen Personen, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung
dieser Person entnommen worden sind – sogenannte Operationsreste –, ermöglicht.
Zukünftig können beispielsweise Herzklappen von einem Herzen, welches einer nicht
einwilligungsfähigen Spenderin oder einem nicht einwilligungsfähigen Spender im Rahmen einer
Herztransplantation entnommen wurden und welche noch funktionell sind, im Anschluss an
die Entnahme zu sogenannten Homografts (menschliche Aorten- oder
Pulmonalisklappentransplantate) aufbereitet werden. Sie müssen nicht wie bisher verworfen werden mit der
Folge, dass sie für die Behandlung herzkranker Kinder und Jugendlicher aktuell nicht zur
Verfügung stehen.
Mit dem neuen § 8c Absatz 3 TPG wird darüber hinaus die Gewinnung von männlichen
Keimzellen aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer
keimzellschädigenden Therapie bei nicht einwilligungsfähigen männlichen Personen ermöglicht. Während bei
männlichen Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, Keimzellen derzeit nicht gewonnen
und anschließend kryokonserviert werden können, besteht für minderjährige weibliche
Personen hingegen nach § 8d Absatz 2 TPG-E (bisher § 8c Absatz 2 TPG) bereits die
Möglichkeit, dass Eizellen oder Eierstockgewebe, die rückübertragen werden sollen, vor einer
Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie entnommen und kryokonserviert
werden können. Diese Ungleichbehandlung der Betroffenen wird durch die Neuregelung
behoben.
5. Mit dem Gesetzentwurf werden in § 2a die Voraussetzungen für die Anbindung der
Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die Gewebe entnehmen lassen, an das Register für
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende geschaffen, damit diese in der Lage sind,
unmittelbar selbst über das Abrufportal klären können, ob in einem potenziellen Spendenfall bei
einer Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt. Eine entsprechende
Auskunftsberechtigung von Ärztinnen und Ärzten von Gewebeeinrichtungen und Herstellern ist in
solchen Situationen notwendig, in denen die Klärung der Gewebespendebereitschaft nicht
im Zusammenhang mit einer möglichen Bereitschaft zur Organspende erfolgt. Durch
§ 8g TPG-E werden die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des
Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) Gewebeeinrichtungen, die postmortal gespendetes Gewebe
entnehmen oder entnehmen lassen, zu melden. Dies ist erforderlich, damit nur solche
Einrichtungen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende angebunden
werden und entsprechende Zugriffsrechte erhalten, die tatsächlich das Vorliegen einer
Gewebespendebereitschaft klären müssen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden
Gesetzgebung im Bereich des Transplantationsrechts gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche
Regelung ist im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Lebendorganspende sind
bundesgesetzlich in den §§ 8 ff. TPG geregelt. Die Erweiterung der Möglichkeiten einer
Lebendorganspende sowie die Vereinheitlichung der Verfahren vor den
Lebendspendekommissionen und die Maßnahmen zur Stärkung des Spenderschutzes machen
bundesgesetzliche Regelungen zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ziel des Gesetzentwurfes ist
es, neben der Erweiterung des Kreises der Organspenderinnen und -spender sowie der
Organempfängerinnen und -empfänger die rechtlichen Grundlagen und die notwendigen
Strukturen zu schaffen, um in Deutschland ein nationales Programm für die
Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu können. Nur mit dem Aufbau eines nationalen Programms
kann eine ausreichende Anzahl von inkompatiblen Organspendepaare an dem Programm
teilnehmen, um innerhalb des Pools an kompatible Organspenderinnen oder -spender und
Organempfängerinnen oder -empfänger vermitteln zu können. Der Aufbau eines solchen
Programms bedarf einer bundeseinheitlichen Regelung. Zur Stärkung des
Spenderschutzes sind auch bundesgesetzliche Regelungen zum Verfahren vor den
Lebendspendekommissionen erforderlich, um im gesamten Bundesgebiet einheitliche Anforderungen
aufzustellen. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen der bestehenden Straf- und
Bußgeldregelungen in den §§ 19 und 20 TPG ergibt sich aus der konkurrierenden
Gesetzgebung für das Strafrecht gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Für die
Folgeänderungen in Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jeweils aus dem
für die zu ändernde Regelung beziehungsweise für die zugrundeliegende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage in Anspruch genommen Kompetenztitel des Bundes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht Gegenstand des Gesetzes.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie tragfähig und unterstützen das Nachhaltigkeitsziel
3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen
fördern“. Die Regelungen tragen zur Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeitsindikatoren
3.1.a und 3.1.b (Rückgang der vorzeitigen Sterblichkeit) mit der Erweiterung der
Möglichkeiten einer Lebendorganspende und der Stärkung des Schutzes der lebenden Spender
bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Bund, Länder und Gemeinden
Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von Beihilfe
für die stationäre Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in Höhe von insgesamt
117 500 Euro (anteilige Kosten für die stationäre Versorgung in Höhe von 100 000 Euro
und für die Registrierungspauschale in Höhe von 17 500 Euro) sowie für die psychosoziale
Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro. Zu den
Einzelheiten wird auf die Ausführung unter 3.2 verwiesen. Darüber hinaus entstehen für
Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben.
3.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Mit der Erweiterung der Lebendnierenspende für die Überkreuzlebendnierenspende und
die nicht gerichtete anonyme Nierenspende sowie mit der Stärkung des Spenderschutzes
entstehen Leistungsansprüche der Versicherten für die Krankenbehandlung nach
§ 27 SGB V, die zu Mehrausgaben bei der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Die
finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs für die gesetzliche
Krankenversicherung basieren auf Daten der amtlichen Statistiken, den bestehenden
Vereinbarungen der TPG-Auftraggeber und den Zahlen etablierter
Überkreuzlebendnierenspendeprogramme im Ausland und darauf aufsetzenden Schätzungen. Es können in der
Regel zu der Höhe der Mehrausgaben insgesamt nur sehr grobe Aussagen getroffen
werden, weil der Umfang der Umsetzung von Verhandlungsprozessen abhängig ist oder
mangels Erfahrungswerte in Deutschland nicht exakt zu beziffern ist. Bei der Verteilung der
zusätzlichen Ausgaben auf die Kostenträger wird davon ausgegangen, dass 90 Prozent der
Kosten auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallen und 7,5 Prozent von der privaten
Versicherungswirtschaft und 2,5 Prozent von der Beihilfe getragen werden.
3.2.1 Zu der durchschnittlichen Anzahl von Lebendorganspenden können nur grobe
Schätzungen getroffen werden. In Deutschland wurden im Jahr 2022 insgesamt 576
Organe davon 535 Nieren, einer lebenden Spenderin oder eines lebenden Spenders nach
§ 8 Absatz 1 TPG transplantiert. In den letzten sechs Jahren von 2017 bis 2022 lag der
Mittelwert bei 582 Lebendorganspenden, davon 529 Nieren, jährlich. Von dem errechneten
Mittelwert ausgehend wird von einer durchschnittlichen Anzahl der Lebendorganspenden
nach derzeitiger Rechtslage von rund 600 Lebendorganspenden ausgegangen.
Zu der Anzahl der zu erwartenden Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten
anonymen Nierenspenden liegen für Deutschland hingegen keine Erfahrungswerte vor, so
dass die Größenordnung nur Anhand der Zahlen etablierter
Überkreuzlebendnierenspendenprogramme im Ausland grob geschätzt werden kann. In den Niederlanden
beispielsweise mit rund 17 Millionen Einwohnern und seit dem Jahr 2004 dem ältesten Programm
für die Überkreuzlebendnierenspende in Europa werden jährlich durchschnittlich 25 bis 30
Überkreuzlebendnierenspenden durchgeführt. Auf die Bevölkerungszahl in Deutschland
bezogen würde dies geschätzte 120 bis 150 Überkreuzlebendnierenspenden jährlich
bedeuten. Im Jahr 2023 gab es in den Niederlanden zudem zwei nicht gerichtete anonyme
Nierenspenden, die umgerechnet 5 bis 10 Nierenspenden in Deutschland entsprechen
würden. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat das größte
Lebendnierenspendenprogramm in Europa. Bei einer Bevölkerungszahl von rund 67 Millionen
Einwohnern werden seit dem Jahr 2007 durchschnittlich 135 Überkreuzlebendnierenspenden
jährlich realisiert. Auf Deutschland übertragen würde dies jährlich 150 bis 170
Überkreuzlebendnierenspenden erwarten lassen. Die Zahl der nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden lag im Jahr 2022 bei 48. Im Vergleich dazu hat Spanien mit rund 47 Millionen
Einwohner und einem seit dem Jahr 2009 etablierten Programm im Jahr 2023 insgesamt
30 Überkreuzlebendnierenspenden und keine nicht gerichtete anonyme Nierenspende
durchgeführt. Dies entspräche für Deutschland einer Anzahl von rund 60
Überkreuzlebendnierenspenden jährlich. Bei übrigen in Europa etablierten
Überkreuzlebendnierenspendeprogrammen liegt die Anzahl der Überkreuzlebendnierenspenden überwiegend im
einstelligen Bereich. Für alle Programme ist kennzeichnend, dass die Anzahl der
Überkreuzlebendnierenspenden und die nicht gerichteten anonymen Nierenspenden sehr stark
variieren und die Programme selbst mehrere Aufbaujahre bedurften, bis eine signifikante Anzahl
von Überkreuzlebendnierenspenden realisiert werden konnten. Nach ersten groben
Schätzungen von Experten werden in Deutschland nach einigen Jahren des Aufbaus eines
entsprechenden deutschen Überkeuzlebendnierenspendenprogramms rund 100
Überkreuzlebendnierenspenden als realisierbar angesehen. Für die Anzahl der nicht gerichteten
anonymen Nierenspende sind die Schätzungen für Deutschland vorsichtiger. Es wird zunächst
von einer Anzahl im einstelligen Bereich mit jährlich rund 3 nicht gerichteten anonymen
Nierenspenden ausgegangen.
Auf dieser Grundlage wird eine Steigerung der Anzahl der Lebendnierenspenden durch die
Zulassung der Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme
Nierenspende in einer Größenordnung von rund 100 zusätzlichen Lebendnierenspenden nach
einigen Jahren angenommen. Zuzüglich der geschätzten jährlichen Anzahl von
Lebendorganspenden nach derzeitiger Rechtlage von rund 600 wird zukünftig von insgesamt rund
700 Lebendorganspenden in Deutschland jährlich ausgegangen.
3.2.2 Die Steigerung der Anzahl der Lebendnierenspenden wird zu Mehrausgaben für die
gesetzlichen Krankenversicherung führen. Krankenhausleistungen werden durch
pauschalierte Entgelte (DRG-Fallpauschalen) vergütet, deren Höhe aus der Multiplikation der
sogenannten Bewertungsrelation (Ergebnis einer Kalkulation aufgrund der durchschnittlichen
Kosten für die Erbringung der Krankenhausleistungen) und dem Basisfallwert, der
grundsätzlich in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ist (Landesbasisfallwert), errechnet wird.
In der stationären Versorgung wird die Nierenlebendspende durch die DRG Z03Z
vergütetet. Die aktuelle Bewertungsrelation (DRG Katalog 2025) beträgt 2,346. In Nordrhein-
Westfalen beispielsweise liegt der Landesbasisfallwert 2025 bei 4 385,26 Euro. Die Vergütung
für die DRG beträgt somit 10 287,21 Euro. Die Pflegepersonalkosten werden separat davon
berechnet und sind ebenfalls bei der Ermittlung der Höhe der Vergütung eines
Behandlungsfalles mit zu berücksichtigen. Die Vergütung pro Tag ergibt sich aus der
Pflegebewertungsrelation in Höhe von 0,9171, der Verweildauer und des krankenhausindividuellen
Pflegeentgeltwertes. Unter der Annahme einer mittleren Verweildauer entsprechend dem DRG
Katalog von 7,7 Tagen und eine Pflegeentgeltwert von 250 Euro ergibt sich somit eine
Vergütung für Pflegeleistungen in Höhe von 1 765,42 Euro. Insgesamt entstehen für die
Lebendnierenspende bei den Spenderinnen und Spender jeweils Mehrkosten in Höhe von
12 052,63 Euro. Zu diesen Kosten hinzu kommen die Kosten der Nierentransplantation
(DRG A17B Nierentransplantation) in Höhe von 19 369,69 Euro (Vergütung für die DRG in
Höhe von 4,417 Euro mal dem Landesbasisfallwert in Höhe von 4 385,26 Euro) und die
Vergütung der Pflegepersonalkosten in Höhe von 4 806,04 Euro (Pflegebewertungsrelation
in Höhe von 1,1651 und mittleren Verweildauer von 16,5 Tage mal dem Pflegeentgeltwert
in Höhe von 250 Euro). Insgesamt entstehen Mehrkosten für die Nierentransplantation in
Höhe von 24 175,73 Euro. Für die stationäre Versorgung einer Lebendnierenspende und
einer Nierentransplantation entstehen damit jeweils Mehrkosten von insgesamt 36 228,36
Euro zuzüglich der Kosten für den Transport der Nieren von dem entnehmenden
Transplantationszentrum zu dem transplantierenden Transplantationszentrum. Nach
Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation betrugen die durchschnittlichen Kosten
für den Transport einer Niere bei einer Spenderin oder einem Spender eines postmortal
gespendeten Organs aus einem Entnahmekrankenhaus in Deutschland 700 Euro.
Die Mehrkosten für die stationäre Versorgung belaufen sich damit jeweils auf rund 40 000
Euro. Bei der Annahme von rund 100 zusätzlichen Lebendnierenspenden mit der
Zulassung der Überkreuzlebendnierenspende und der nicht gerichteten anonymen
Nierenspende ergeben sich insgesamt 4 Millionen Euro Mehrkosten, die sich zu 90 Prozent aus
Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von rund 3,6 Millionen
Euro, zu 7,5 Prozent aus Mehrkosten für die private Versicherungswirtschaft in Höhe von
300 000 Euro und zu 2,5 Prozent aus Mehrkosten für die Beihilfe in Höhe von 100 000 Euro
zusammensetzen. Zu der Vergütung der stationären Leistungen entstehen weitere Kosten
für die ambulante Nachsorge der Nierenspenderinnen oder -spender und
Nierenempfängerinnen oder -empfänger, die je nach Verlauf der Transplantation und dem jeweiligen
Gesundheitszustand individuell sehr unterschiedlich sein werden und daher nicht näher
quantifizierbar sind.
3.2.3 Zu den Kosten für die stationären Leistungen und der ambulanten Nachbehandlung
kommen die Mehrausgaben für die Meldung von Organspendepaaren im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende und von Spendern im Rahmen einer nicht gerichteten
anonymen Nierenspende an die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendspende und für die Vermittlung der Nieren nach § 12 Absatz 3 und 3a TPG-E hinzu.
Derzeit besitzen nach Schätzungen von Experten rund 40 Prozent aller in Frage
kommenden Nierenspenderinnen oder -spender eine zur Empfängerin oder Empfänger nicht
kompatible Blutgruppe. Damit kämen bei einem Mittelwert von rund 530 von durchgeführten
Nierenlebendspenden weitere 212 inkompatible Organspendepaare hinzu. Die derzeitige
Vergütung der Vermittlungsleistung bei der postmortalen Organspende durch die
Vermittlungsstelle Eurotransplant erfolgt über eine sogenannte Registrierungspauschale, die
jährlich durch die Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zu § 11 Absatz 1 des
Vertrages nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG zwischen den TPG-Auftraggebern und Eurotransplant
(Vereinbarung über das Eurotransplant-Budget) vereinbart wird. Die
Registrierungspausschale im Eurotransplant-Budget 2025 beträgt 1 626 Euro. Die Höhe der
Registrierungspausschale für die Vermittlungsleistung bei einer Überkreuzlebendnierenspende oder einer
nicht gerichteten anonymen Nierenspende wird abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen
zur Beauftragung der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende durch die TPG-Auftraggeber sein und kann daher derzeit nicht beziffert
werden. Bei einer vergleichbaren Höhe der Registrierungspauschale zur
Registrierungspauschale bei der Vermittlung postmortaler Organspenden und einer geschätzten jährlichen
Anzahl von Meldung von Organspendepaaren im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende in Höhe von rund 200, bei denen eine Registrierungspauschale jeweils für die
Meldung der Empfängerin oder des Empfängers und für die Meldung der Spenderin oder des
Spenders eines inkompatiblen Organspendepaars zweimal anfallen dürfte, und weiteren
Meldungen von drei Spenderinnen oder Spendern einer nicht gerichteten anonymen
Nierenspende, ergäben sich Mehrausgaben nach einigen Jahren des Aufbaus eines
Programms für die Überkreuzlebendnierenspende in einer geschätzten Höhe von jährlich rund
700 000 Euro, die sich zu 90 Prozent zu Mehrausgaben für die gesetzliche
Krankenversicherung in Höhe von rund 630 000 Euro, zu 7,5 Prozent aus Mehrkosten für die private
Versicherungswirtschaft in Höhe von 52 500 Euro und zu 2,5 Prozent aus Mehrausgaben
für die Beihilfe in Höhe von 17 500 Euro zusammensetzen.
3.2.4 Mit dem Gesetz werden weitere Maßnahmen zur Stärkung des Spenderschutzes
eingeführt, die zu einer Neukalkulation der bestehenden DRG-Fallpauschalen für die
Vergütung stationärer Leistungen und damit zum Teil zu Mehrausgaben der gesetzlichen
Krankenkassen bei der Vergütung von stationären Leistungen führen. Mit der Konkretisierung
und Erweiterung der Aufklärungspflichten in § 8 Absatz 2 TPG-E wird keine erhebliche
Erhöhung der DRG-Fallpauschalen erwartet, da bereits nach geltender Rechtslage eine
umfassende Aufklärung von Spenderinnen und Spendern zu erfolgen hat. Die
Spenderinnen und Spender erhalten zudem einen Anspruch auf die Begleitung und Beratung durch
die Lebendspendebegleitperson nach § 8 Absatz 1b TPG-E. Ob und inwieweit der
Anspruch auf die Begleitung und Beratung durch die Lebendspendebegleitperson bei einer
Neukalkulation der DRG-Pauschalen zu Mehrausgaben für die gesetzliche
Krankenversicherung, die private Versicherungswirtschaft und die Beihilfe führt, ist daher nicht
abschätzbar.
Mit der Einführung einer verpflichtenden psychosozialen Beratung und Evaluation der
Spenderinnen und Spender in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d TPG-E
entstehen Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen. Die psychosoziale Beratung und
Evaluation eines Lebendorganspenders ist zwar bereits etablierte Praxis in einer Vielzahl
von Transplantationszentren, deren Finanzierung ist aber bisher nicht kostendeckend
geregelt. Ob und inwieweit durch die verpflichtende psychosoziale Beratung und Evaluation
tatsächlich Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung, für die private
Versicherungswirtschaft oder für die Beihilfe entstehen, ist daher schwer abschätzbar. Nach
ersten Schätzungen wird ein Kostenaufwand in Höhe von 248,00 Euro bei unkomplizierten
Fällen angenommen. Es wird auf die Ausführungen unter 4.2.2.2 verwiesen. Bei
angenommenen 700 Lebendorganspenden jährlich belaufen sich die Kosten auf insgesamt rund
173 600 Euro, die sich zu 90 Prozent aus Mehrausgaben für die gesetzliche
Krankenversicherung in Höhe von rund 156 240 Euro, zu 7,5 Prozent mit Mehrausgaben für die private
Versicherungswirtschaft in Höhe von 13 020 Euro und zu 2,5 Prozent mit Mehrausgaben
für die Beihilfe in Höhe von 4 340 Euro zusammensetzen.
3.2.5 Einsparungspotenzial
Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden
Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen profitierenden
Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass eine
Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen Kostenvorteil gegenüber einer
langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist. Im Jahr 2023 entfielen auf die rund 97 000
Versicherten mit Fällen extrakorporaler Blutreinigung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (ohne Versicherte und Ausgaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und
Gartenbau) rund 2,20 Milliarden Euro an Aufwendungen für Dialysebehandlungen. Dies
entspricht durchschnittlichen Fallkosten in Höhe von rund 22 600 Euro, wobei davon
auszugehen ist, dass die durchschnittlichen Fallkosten für Patientinnen und Patienten, die für
eine Transplantation in Frage kommen und die ohne Transplantation dauerhaft auf
Dialysebehandlungen angewiesen sind, über den genannten durchschnittlichen Fallkosten
(einschließlich der Fälle mit einem lediglich temporären Dialysebehandlungsbedarf) liegen. Bei
entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100 Transplantationen pro Jahr
nach einer Überkreuzlebendnierenspende könnten den geschätzten Mehrkosten für die
stationäre Behandlung in Höhe von rund 4 Millionen Euro daher bereits nach zwei Jahren
Einsparungen durch den Wegfall der Aufwendungen für die Dialysebehandlung in Höhe
von mindestens 4,52 Millionen Euro gegenüberstehen. Bei rund 100 Transplantationen
steigen die Ersparnisse durch den Wegfall der Aufwendungen für die Dialysebehandlungen ab
dem dritten Jahr um mindestens weitere rund 2,3 Millionen Euro jährlich. Weitere
Ersparnisse dürften neben dem Wegfall der Behandlungskosten der gesetzlichen
Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen zusätzlich mit dem Wegfall der weiteren
(Behandlungs-)Kosten, die infolge einer langjährigen Dialysebehandlung entstehen können,
verbunden sein. Da die Notwendigkeit für eine Dialysebehandlung (und deren Kosten) bei
Patientinnen und Patienten, die für eine Transplantation in Frage kommen, über viele Jahre
hinweg besteht und im Mittel von einer Transplantatfunktion nach einer Lebendspende von
bis zu 20 Jahren ausgegangen werden kann, ist damit auch unter Berücksichtigung der
zusätzlichen anfallenden Kosten für die Nachsorge und die Behandlung mit
Immunsuppressiva durch die gesteigerte Zahl an Lebendnierenspenden in Summe von
Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den Bund und die Länder in
erheblicher, nicht exakt näher quantifizierbarer Höhe auszugehen, so dass die möglichen
Einsparungen, die durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig
deutlich übersteigen.
Im Ergebnis entstehen abzüglich des von der privaten Versicherungswirtschaft
gegebenenfalls aufzubringenden jährlichen Kostenanteils in Höhe von 365 520 Euro und von der
Beihilfe gegebenenfalls aufzubringenden jährlichen Kostenanteils in Höhe von 121 840 Euro
für die gesetzliche Krankenversicherung jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von
insgesamt 4 386 240 Euro. Aufgrund der oben beschriebenen wegfallenden Aufwendungen für
Dialysebehandlungen für die von den zusätzlichen Transplantationen profitierenden
Patientinnen und Patienten ist in Summe jedoch von Minderausgaben in erheblicher nicht exakt
quantifizierbarer Höhe für die gesetzliche Krankenversicherung auszugehen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Gesetzentwurf werden für Bürgerinnen und Bürger neun Vorgaben begründet.1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.
§ 8 Abs. 1 TPG-E;
Teilnahme an einer
psychosozialen
Beratung (a*)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
4.1.
§ 8 Abs. 1a Nr. 1
Buchstaben a und b
und Nr. 2 TPG-E;
Aufklärungs- und
Einwilligungsverpflichtung bei
Überkreuzlebendnierenspenden oder einer
nicht gerichteten
anonymen
Nierenspende (b*)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
4.1.
§ 8 Abs. 2 Satz 1
TPG-E; Aufklärung
der Spender von
Organen und Gewebe
(c*)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
4.1.
§ 8 Abs. 2 Satz 7
TPG-E; Formloser
Widerruf der
Einwilligung (d*)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
4.1.
§ 8a Abs. 2 Satz 2
TPG-E; Anhörung
vor der
"geringfügig"
1 Die folgende tabellarische Darstellung des Erfüllungsaufwandes erfolgt aufgrund des Beschlusses des
Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 30. September 2024;
vgl. auch Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Siebte aktualisierte Fassung, erschienen im April 2025, S. 7 und 10.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Lebendspendekommission (j*)
(geringe
Fallzahl)
4.1.
§ 8c Abs. 2 TPG-E;
Aufklärung und
Einwilligung des
gesetzlichen
Vertreters oder des
Bevollmächtigten (e*)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
4.1.
§ 8c Abs. 3 und 4
TPG-E; Aufklärung
und Einwilligung des
gesetzlichen
Vertreters oder des
Bevollmächtigten bei der
Gewinnung von
Samenzellen (f*)
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
4.1.
§ 10 Abs. 2 Nr. 2
TPG-E; Einwilligung
der Empfänger in
die Aufnahme in die
Warteliste (g*)
Zeitaufwand: 0
Minuten
Zeitaufwand: 0,0
Stunden
4.1.
§ 12 Abs. 3a Satz 3
TPG-E; Erklärung
des Spenders einer
nicht gerichteten
anonymen
Nierenspende im Fall einer
erfolglosen
Vermittlung im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
0
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
0
*Spiegelvorgaben werden einheitlich gekennzeichnet.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft insgesamt 17 Vorgaben, davon 14
Informationspflichten, begründet. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben im
Einzelnen die folgenden Regelungen:
4.2.1 Vorgaben
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1.
§ 2a TPG-E;
Anbindung
der
Gewebeeinrichtungen und
Hersteller an das
Register für
Erklärungen
zur Organ-
und
Gewebespende und
an die
Telematikinfrastruktur (h*)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
4.2.1.
§ 10 Abs. 2
Nr. 5 TPG-E;
Gemeinsame
Organisation
und
Vorbereitung der
Transplantation
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
4.2.1.
§ 10 Abs. 2
Nr. 8 TPG-E;
Begleitung
durch
Lebendspende
begleitperson
49
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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