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Schriftliche Frage 1 von Pierre Lamely (AfD): Warum hat die Bundesregierung die laut Medienberichten vom Bundesnachrichtendienst bereits 2020 erfolgte Einschätzung zum wahrscheinlichen L…

dip / schriftliche_frage 18.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 1 von Pierre Lamely (AfD): Warum hat die Bundesregierung die laut Medienberichten vom Bundesnachrichtendienst bereits 2020 erfolgte Einschätzung zum wahrscheinlichen L… Frage 1 (Pierre Lamely, AfD): Warum hat die Bundesregierung die laut Medienberichten vom Bundesnachrichtendienst bereits 2020 erfolgte Einschätzung zum wahrscheinlichen Laborursprung von COVID-19 (www.tage sschau.de/inland/bnd-corona-ursprung-wuhan-lab or-bundesregierung-100.html) nicht an die EU- Kommission weitergeleitet, und wie erklärt die Bundesregierung diese nach meiner Auffassung mangelnde Informationsteilung, nachdem die EU- Kommission am 20. Juni 2025 auf die parlamentarische Anfrage E-001403/2025 der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Christine Anderson erklärte, von keiner nationalen oder europäischen Behörde über entsprechende Geheimdiensterkenntnisse informiert worden zu sein? Antwort des Bundesministers Thorsten Frei vom 11. Juli 2025: Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Gegenstand Ihrer Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Die Frage betrifft zudem den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung in noch nicht abgeschlossenen Prozessen der Aus- und Bewertung möglicher Hinweise zum Ursprung von SARS-CoV-2. Eine geschützte Hinterlegung einer als Verschlusssache eingestuften Antwort würde daher den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung unterlaufen.

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