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Schriftliche Frage 4 von Manfred Schiller (AfD): Hat sich die Information des Bundesnachrichtendienstes, dass COVID-19 zu großer Wahrscheinlichkeit aus dem Labor kam, inzwischen bewahrheite…

dip / schriftliche_frage 24.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 4 von Manfred Schiller (AfD): Hat sich die Information des Bundesnachrichtendienstes, dass COVID-19 zu großer Wahrscheinlichkeit aus dem Labor kam, inzwischen bewahrheite… Frage 4 (Manfred Schiller, AfD): Hat sich die Information des Bundesnachrichtendienstes, dass COVID-19 zu großer Wahrscheinlichkeit aus dem Labor kam, inzwischen bewahrheitet, und wenn nein, welche Frist hat sich die Bundesregierung bezüglich des endgültigen Erkenntnisprozesses zum Ursprung von COVID-19 gesetzt, was ich im Verantwortungsbereich der Bundesregierung sehe, und in welcher Form wird der Souverän über die endgültigen Tatsachen und Hintergründe des Ursprungs informiert werden, was meines Erachtens für eine umfassende politische Willensbildung in einer Demokratie Voraussetzung ist? Antwort des Bundesministers Thorsten Frei vom 22. Juli 2026: Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Gegenstand Ihrer Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen des BND gezogen werden können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

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