Schriftliche Frage 3 von Dr. Saskia Ludwig (CDU/CSU): Wurden Ende 2024 externe Experten, darunter laut Medienberichten der Virologe Prof. Dr. Christian Drosten, mit der Auswertung vorliegender B…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.
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Schriftliche Frage 3 von Dr. Saskia Ludwig (CDU/CSU): Wurden Ende 2024 externe Experten, darunter laut Medienberichten der Virologe Prof. Dr. Christian Drosten, mit der Auswertung vorliegender B…
Frage 3 (Dr. Saskia Ludwig, CDU/CSU):
Wurden Ende 2024 externe Experten, darunter laut Medienberichten der Virologe Prof. Dr. Christian Drosten, mit der Auswertung vorliegender Bundesnachrichtendienst-Erkenntnisse zum Ursprung des Coronavirus beauftragt, und wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgte ihre Auswahl (einschließlich etwaiger Sicherheitsüberprüfungen)?
Antwort des Bundesministers Thorsten Frei vom 16. Mai 2025:
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen, die Erkenntnislage und die Projekte der Behörde möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und die Erkenntnislage des BND schließen könnten. Zudem würden mit der Beantwortung Ihrer Frage Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber hätte. Dritte arbeiten mit dem BND nur unter der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen nicht – auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt wird. Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erfragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Die erfragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
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