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Schriftliche Frage 2 von Dr. Saskia Ludwig (CDU/CSU): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die vom Bundesnachrichtendienst (BND) im Jahr 2020 im Auftrag des Bundeskanzleramtes dur…

dip / schriftliche_frage 16.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 2 von Dr. Saskia Ludwig (CDU/CSU): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die vom Bundesnachrichtendienst (BND) im Jahr 2020 im Auftrag des Bundeskanzleramtes dur… Frage 2 (Dr. Saskia Ludwig, CDU/CSU): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die vom Bundesnachrichtendienst (BND) im Jahr 2020 im Auftrag des Bundeskanzleramtes durchgeführten Untersuchungen zum möglichen Ursprung des Coronavirus in einem Labor in Wuhan vor, und welche Ergebnisse wurden im Rahmen der laut Medienberichten durchgeführten nachrichtendienstlichen Operation erzielt, insbesondere im Hinblick auf eine angebliche Bewertung der Laborthese mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 bis 95 Prozent? Antwort des Bundesministers Thorsten Frei vom 16. Mai 2025: Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der erfragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und Erkenntnislage des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Zudem birgt eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum angefragten Sachverhalt und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die erfragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und die Arbeitsweisen des BND gezogen werden können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

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