Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus (Antwort zu Drs. 21/502)
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Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus (Antwort zu Drs. 21/502)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/742
21. Wahlperiode 01.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/502 –
Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März 2025 berichteten mehrere Medien, dass der Bundesnachrichtendienst
(BND) von der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel beauftragt
worden war, die Herkunft des SARS-CoV-2-Virus zu untersuchen (www.tages
spiegel.de/politik/brisante-bewertung-bisher-geheim-gehalten-bnd-halt-laboru
nfall-als-ausloser-fur-SARS-CoV-2-pandemie-fur-wahrscheinlich-1335319
0.html). Bereits im Jahr 2020 kam der BND zu der Erkenntnis, dass das
SARS-CoV-2-Virus mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 bis 95 Prozent seinen
Ursprung in einem Laborunfall hatte. Das Material soll im Rahmen einer
nachrichtendienstlichen Operation namens „Saaremaa“ beschafft worden sein.
Sowohl Dr. Angela Merkel als auch Olaf Scholz wurden laut Presseberichten
darüber in ihren Amtszeiten als Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler vom
BND informiert. Unklar ist, ob dies auch für den ehemaligen Bundesminister
für Gesundheit, Jens Spahn, und seinen späteren Amtsnachfolger Dr. Karl
Lauterbach gilt.
Bereits im April 2020 behauptete der mittlerweile verstorbene Entdecker des
AIDS-Virus und Medizinnobelpreisträger Luc Montagnier, dass das SARS-
CoV-2-Virus ein Laborprodukt sei (www.suedtirolnews.it/chronik/nobelpreistr
aeger-sagt-SARS-CoV-2virus-entstand-im-labor). Selbsternannte
Faktenchecker wie das Recherchekollektiv CORRECTIV versuchten, diese These
infrage zu stellen und zu diskreditieren (correctiv.org/faktencheck/2020/05/20/nei
n-in-sars-cov-2-wurden-nicht-im-labor-sequenzen-von-hiv-eingefuegt/).
Die Fragesteller haben die Bundesregierung mehrfach zum Ursprung des
SARS-CoV-2-Virus befragt. Der BND-Bericht wurde in den Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen
20/13289 und 20/14214 sowie auf die Schriftliche Frage 97 auf
Bundestagsdrucksache 20/10170 bisher nicht als Quelle erwähnt, und stattdessen wurde
häufig auf eine mögliche Zoonose in Wuhan als Entstehungsort verwiesen.
So ist in der Antwort auf die Schriftliche Frage 97 des Abgeordneten
Dr. Rainer Rothfuss auf Bundestagsdrucksache 20/10170 zu lesen: „Die
Bundesregierung verfügt über keine Anhaltspunkte dafür, dass Berater bzw.
Beraterinnen der Bundesregierung in ihr unterstellten Instituten oder Behörden
aktiv Evidenzen zur Labor-Theorie bezüglich des Ursprungs von COVID-19
zu verschleiern oder unwissenschaftlich zu bekämpfen suchten.“
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 30. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält
zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/129 wurden zudem die
Fragen 6 und 7 gestellt: „6. Liegen der Bundesregierung Unterlagen US-
amerikanischer Geheimdienste zur Theorie eines Laborunfalls (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) vor, und falls ja, von welchen Diensten? 7. Wenn ja, strebt
die Bundesregierung an, sich diese Erkenntnisse amerikanischer
Geheimdienste über eine Laborunfall-These künftig zunutze zu machen, und wenn ja,
inwiefern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?“
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf auf
Bundestagsdrucksache 20/284 lautete: „Am 28. August 2021 veröffentlichte der US
National Intelligence Council (NIC) eine „Unclassified Summary of the US
Intelligence Community Assessment of the Origins of COVID-19“. Diese
liegt der Bundesregierung vor. Die Bundesregierung setzt sich für eine
umfassende und transparente Aufklärung der Ursprünge von SARS-CoV-2 ein,
durch internationale Expertinnen und Experten unter Leitung der WHO. Diese
dauert an; weitere systematische Studien sind erforderlich. Daher ist eine
abschließende Bewertung noch nicht möglich.“
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik, Quellen der Informationsgewinnung und
Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen.
Zudem birgt eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Stellen besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von
Informationen zum angefragten Sachverhalt und die damit einhergehende
Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden
in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen
Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick
auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik
der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des BND
jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte
beschreiben die Fähigkeiten des BND so detailliert, dass daraus unmittelbar oder
mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten und die Arbeitsweisen des BND gezogen werden können. Eine
Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere
Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten
ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise
das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der
Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
Die Fragen 1, 5, 6, 9 und 15 können nicht beantwortet werden, da sie
verfassungsgerichtlich bestätigt geschützten Bereichen unterfallen. Der Fragekreis
betrifft insgesamt nicht abgeschlossene Prozesse, die mitunter dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen sind. Zudem gilt es, den der
Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag gemeinsam auferlegten Schutz des
Staatswohls zu wahren.
1. An welchem Datum hat die Bundesregierung den BND beauftragt,
wissenschaftliche Daten chinesischer Forschungseinrichtungen wie dem
Wuhan Institut für Virologie bezüglich eines möglichen Laborursprungs
des SARS-CoV-2-Virus zu erlangen, und wie lauteten die genauen
Auftragsziele?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Beantwortung der Frage unterfällt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
ungeachtet des Aspekts, ob der in der Frage formulierte Sachverhalt zutrifft oder
nicht. Eine geschützte Hinterlegung einer als Verschlusssache eingestuften
Antwort würde den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung
unterlaufen.
2. Wurden die Informationen im internationalen Geheimdienstaustausch
verifiziert, und wenn ja, mit welchen Methoden, und mit welchen
Ergebnissen?
6. Aus welchen Gründen wurde entschieden, den BND-Bericht über den
möglichen Laborursprung geheim zu halten, und welche Mitglieder der
Bundesregierung, der Bundesministerien, deren untergeordneten
Behörden und Beratergremien der Bundesregierung waren an dieser
Entscheidung beteiligt, und wie passt es zu der o. g. Aussage, dass die damalige
Bundesregierung nichts „verschleiert“ habe (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
12. Welche Verstöße gegen Vorschriften und gegen die Laborsicherheit hat
der BND in seinem Bericht bemängelt (bitte nach Anzahl und Art der
Verstöße, beteiligten Personen und Institutionen aufschlüsseln), und
welche Gegenmaßnahmen wurden im jeweiligen Fall nach den
Verstößen getroffen?
13. Finden sich in den Daten des BND Hinweise darauf, dass ein
gentechnisch verändertes Virus absichtlich aus dem Labor in Wuhan freigesetzt
wurde, und wenn ja, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung den
Auftrag erteilt, und wer hat die Freisetzung durchgeführt?
14. Finden sich in den Daten des BND zum Laborursprung des SARS-
CoV-2-Virus Hinweise, dass zum Zeitpunkt der Freisetzung aus dem
Labor bereits ein „Gegenmittel“ existierte, das für die Entwicklung von
Impfstoffen genutzt werden konnte, und wenn ja, gibt es Daten zur
Wirksamkeit dieses Gegenmittels (bitte ausführen)?
15. Ist die Bundesregierung bereit, die Erkenntnisse des BND zur Operation
„Saaremaa“ kurzfristig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
16. Welche weiteren nichtstaatlichen Agenturen waren ggf. an der Operation
„Saaremaa“ und deren Auswertung beteiligt (bitte nach den Kosten, die
dem deutschen Steuerzahler dadurch jeweils entstanden sind, und den
jeweiligen Empfängern der Zahlungen auflisten)?
17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung von dem „Unclassified
Summary of the US Intelligence Community Assessment of the Origins of
COVID-19“ (www.odni.gov/files/ODNI/documents/assessments/Unclass
ified-Summary-of-Assessment-on-COVID-19-Origins.pdf) eine
ausführlichere Version mit Quellenangaben als die im Internet verfügbare, und
wenn ja, ist die Bundesregierung kurzfristig bereit, diese der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen?
Die Fragen 2, 6 und 12 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Welche konkreten Informationen lagen der Regierung der damaligen
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zu welchen Zeitpunkten im Jahr
2020 über einen möglichen Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus vor,
und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. ergriffen, um die
Glaubwürdigkeit der Laborthese zu überprüfen, sind nach 2020 weitere
Indizien für oder gegen die Laborthese gefunden worden, welche
Konsequenzen wurden ggf. diskutiert, falls die Laborthese sich als richtig
herausstellt, und welche Rolle spielte das Robert Koch-Institut in der
Bewertung der Laborthese?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Zum Kenntnisstand der Bundesregierung im Jahr 2020 wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 93 des Abgeordneten Hansjörg
Müller auf Bundestagsdrucksache 19/25900 verwiesen. Nach 2020 sind
zahlreiche weitere wissenschaftliche Publikationen, welche sich auch mit
Hinweisen zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus beschäftigen, erschienen. Die Aus-
und Bewertung möglicher Informationen dauert an. Eine abschließende
Bewertung über den Ursprung des SARS-CoV-2-Virus ist der Bundesregierung daher
nicht möglich.
Die Bundesregierung setzt sich für eine umfassende und transparente
Aufklärung der Ursprünge von SARS-CoV-2 ein, um daraus Schlüsse für eine
verbesserte Pandemieprävention in der Zukunft ziehen zu können. Gemeinsam mit
der internationalen Gemeinschaft hat sich Deutschland beispielsweise bereits
im Mai 2020 für eine Aufarbeitung durch die WHO eingesetzt. Auf der
73. Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2020 verabschiedeten die
WHO-Mitgliedstaaten eine von der EU eingebrachte Resolution
(Resolution 73.1, https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA73/A73_R1-en.pdf).
Ein Wissenschaftler des Robert Koch-Institutes (RKI) war im Mai 2020 Teil
eines internationalen Teams der Weltgesundheitsorganisation (WHO), das den
möglichen Ursprung des SARS-CoV-2-Virus untersucht hat. Der Bericht ist in
untenstehendem Link veröffentlicht (www.who.int/emergencies/diseases/nove
l-coronavirus-2019/origins-of-the-virus).
Gegenstand der Frage sind darüber hinaus solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter
Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
weitergehende Beantwortung ist mit Verweis auf den berührten geschützten
Aufgabenbereich internationaler Zusammenarbeit der Bundesregierung zur
Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes daher hier nicht
möglich.
4. Gab es eine formelle Stellungnahme der Bundesregierung zu den
Berichten über die Labortheorie, und wenn ja, wie lautet diese?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 94 der
Abgeordneten Dr. Christina Baum auf Bundestagsdrucksache 20/15135
verwiesen.
5. Welche Zweifel gab es ggf. zur wissenschaftlichen Schlüssigkeit der
BND-Berichte innerhalb der Bundesregierung, und wer hat diese Zweifel
in welchem Rahmen geäußert und wann?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Frage betrifft
den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ungeachtet des Aspekts, ob
die in der Frage formulierte Annahme zutrifft oder nicht.
7. Wurden das Auswärtige Amt oder andere Bundesministerien in die
Überlegungen zur internationalen Kommunikation bezüglich der BND-
Erkenntnisse zum Laborursprung von SARS-CoV-2 eingebunden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gegenstand der Frage sind darüber hinaus solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter
Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
weitergehende Beantwortung ist mit Verweis auf den berührten geschützten
Aufgabenbereich internationaler Zusammenarbeit der Bundesregierung zur
Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes daher hier nicht
möglich.
8. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen wurden für die Geheimhaltung
des BND-Berichts herangezogen?
Eine Einstufung von BND-Berichten erfolgt generell gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung –
VSA).
9. Welche Gründe wurden in der Regierung unter Bundeskanzler Olaf
Scholz für die Fortsetzung der Geheimhaltung der BND-Erkenntnisse
angegeben, und welche Rolle spielte Bundeskanzleramtsminister
Wolfgang Schmidt im Entscheidungsprozess zur Geheimhaltung der
Informationen (apollo-news.net/die-groe-angst-im-kanzleramt-warum-
hatdie-bundesregierung-die-labortheorie-zurckgehalten/)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Beantwortung der Frage unterfällt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung in
noch nicht abgeschlossenen Prozessen ungeachtet des Aspekts, ob die mit der
Frage begehrte Auskunft eine Bewertung erfordern würde oder nicht. Eine
geschützte Hinterlegung einer als Verschlusssache eingestuften Antwort würde
den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung unterlaufen.
10. Welche Auswirkungen hatte die Geheimhaltung der Informationen ggf.
auf die internationale Zusammenarbeit in der Pandemiebekämpfung, und
welche Rolle spielen die BND-Informationen ggf. in der zukünftigen
Pandemiebekämpfung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Unabhängig von
der Quelle sind Informationen, die zu einer umfassenden Aufklärung der
Ursprünge von SARS-CoV-2 beitragen können, von Bedeutung, um daraus
Schlüsse für eine verbesserte Pandemieprävention in der Zukunft ziehen zu
können.
11. Welche in- und ausländischen Institutionen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung und des BND in den Jahren 2011 und 2021 an den am
Wuhan Institut für Virologie durchgeführten, virenverändernden Gain-of-
Function-Experimenten beteiligt (www.deutschlandfunk.de/gain-of-funct
ion-forschung-viren-bakterien-evolution-labor-100.html), und welche
Informationen hat die Bundesregierung bezüglich der dortigen
Forschungsaufträge (bitte aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Bundesregierung nimmt wissenschaftliche Veröffentlichungen und
Medienberichterstattung zu sogenannter Gain-of-Funktion-Forschung, daran
beteiligten ausländischen Institutionen sowie Forschungszielen zur Kenntnis. Der
Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse zu einer Beteiligung
von inländischen Institutionen an der genannten Forschung im genannten
Zeitraum vor.
18. Inwiefern war die Bundesregierung in Diskussionen mit der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) über den Ursprung von SARS-CoV-2
eingebunden, und wann fanden diese Diskussionen statt, und welche Vertreter
der Bundesregierung oder der ihr nachgeordneten Behörden waren daran
beteiligt?
Die Bundesregierung wird von der WHO über deren Erkenntnisse informiert.
Die Berichte der WHO sind öffentlich zugänglich. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bisher aus der
Überprüfung der BND-Daten durch die von der Bundesregierung damit
beauftragten Wissenschaftler, darunter Dr. Christian Drosten, Direktor des
Instituts für Virologie am Campus Charité Mitte, und Dr. Lars Schaade,
Präsident des Robert Koch-Instituts vor, und wann wird diese
Überprüfung abgeschlossen sein, und wann werden die vollständigen Ergebnisse
vorliegen, und hat die Bundesregierung weitere Studien oder
Forschungen initiiert, um die Laborthese wissenschaftlich zu überprüfen?
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße
das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten
machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen, die
Erkenntnislage und die Projekte der Behörde möglich. Eine Offenlegung der hier
angeforderten Informationen birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu
der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des
BND bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche
Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und die
Erkenntnislage des BND schließen könnten. Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist
es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem
BND zu überzeugen. Dies hätte für den BND eine höchst folgenschwere
Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche
Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung von Informationen über das
Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht
erfüllt werden könnte. Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer
Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik
der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen
Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche
Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik
Deutschland.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND
ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
20. Wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag auffordern, einen
Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung der Zeit der Pandemie von
2020 bis 2023 einzusetzen, und wenn ja, wann?
Das Recht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses obliegt dem
Deutschen Bundestag.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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