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Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus (Antwort zu Drs. 21/502)

dip / drucksache 01.07.2025 · WP 21 · 21/742 · Antwort · Original ↗

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Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus (Antwort zu Drs. 21/502) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/742 21. Wahlperiode 01.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/502 – Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im März 2025 berichteten mehrere Medien, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) von der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel beauftragt worden war, die Herkunft des SARS-CoV-2-Virus zu untersuchen (www.tages spiegel.de/politik/brisante-bewertung-bisher-geheim-gehalten-bnd-halt-laboru nfall-als-ausloser-fur-SARS-CoV-2-pandemie-fur-wahrscheinlich-1335319 0.html). Bereits im Jahr 2020 kam der BND zu der Erkenntnis, dass das SARS-CoV-2-Virus mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 bis 95 Prozent seinen Ursprung in einem Laborunfall hatte. Das Material soll im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Operation namens „Saaremaa“ beschafft worden sein. Sowohl Dr. Angela Merkel als auch Olaf Scholz wurden laut Presseberichten darüber in ihren Amtszeiten als Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler vom BND informiert. Unklar ist, ob dies auch für den ehemaligen Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, und seinen späteren Amtsnachfolger Dr. Karl Lauterbach gilt. Bereits im April 2020 behauptete der mittlerweile verstorbene Entdecker des AIDS-Virus und Medizinnobelpreisträger Luc Montagnier, dass das SARS- CoV-2-Virus ein Laborprodukt sei (www.suedtirolnews.it/chronik/nobelpreistr aeger-sagt-SARS-CoV-2virus-entstand-im-labor). Selbsternannte Faktenchecker wie das Recherchekollektiv CORRECTIV versuchten, diese These infrage zu stellen und zu diskreditieren (correctiv.org/faktencheck/2020/05/20/nei n-in-sars-cov-2-wurden-nicht-im-labor-sequenzen-von-hiv-eingefuegt/). Die Fragesteller haben die Bundesregierung mehrfach zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus befragt. Der BND-Bericht wurde in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/13289 und 20/14214 sowie auf die Schriftliche Frage 97 auf Bundestagsdrucksache 20/10170 bisher nicht als Quelle erwähnt, und stattdessen wurde häufig auf eine mögliche Zoonose in Wuhan als Entstehungsort verwiesen. So ist in der Antwort auf die Schriftliche Frage 97 des Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuss auf Bundestagsdrucksache 20/10170 zu lesen: „Die Bundesregierung verfügt über keine Anhaltspunkte dafür, dass Berater bzw. Beraterinnen der Bundesregierung in ihr unterstellten Instituten oder Behörden aktiv Evidenzen zur Labor-Theorie bezüglich des Ursprungs von COVID-19 zu verschleiern oder unwissenschaftlich zu bekämpfen suchten.“ Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 30. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/129 wurden zudem die Fragen 6 und 7 gestellt: „6. Liegen der Bundesregierung Unterlagen US- amerikanischer Geheimdienste zur Theorie eines Laborunfalls (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) vor, und falls ja, von welchen Diensten? 7. Wenn ja, strebt die Bundesregierung an, sich diese Erkenntnisse amerikanischer Geheimdienste über eine Laborunfall-These künftig zunutze zu machen, und wenn ja, inwiefern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?“ Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf auf Bundestagsdrucksache 20/284 lautete: „Am 28. August 2021 veröffentlichte der US National Intelligence Council (NIC) eine „Unclassified Summary of the US Intelligence Community Assessment of the Origins of COVID-19“. Diese liegt der Bundesregierung vor. Die Bundesregierung setzt sich für eine umfassende und transparente Aufklärung der Ursprünge von SARS-CoV-2 ein, durch internationale Expertinnen und Experten unter Leitung der WHO. Diese dauert an; weitere systematische Studien sind erforderlich. Daher ist eine abschließende Bewertung noch nicht möglich.“ V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik, Quellen der Informationsgewinnung und Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Zudem birgt eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum angefragten Sachverhalt und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten des BND so detailliert, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und die Arbeitsweisen des BND gezogen werden können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten. Die Fragen 1, 5, 6, 9 und 15 können nicht beantwortet werden, da sie verfassungsgerichtlich bestätigt geschützten Bereichen unterfallen. Der Fragekreis betrifft insgesamt nicht abgeschlossene Prozesse, die mitunter dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen sind. Zudem gilt es, den der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag gemeinsam auferlegten Schutz des Staatswohls zu wahren.  1. An welchem Datum hat die Bundesregierung den BND beauftragt, wissenschaftliche Daten chinesischer Forschungseinrichtungen wie dem Wuhan Institut für Virologie bezüglich eines möglichen Laborursprungs des SARS-CoV-2-Virus zu erlangen, und wie lauteten die genauen Auftragsziele? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage unterfällt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ungeachtet des Aspekts, ob der in der Frage formulierte Sachverhalt zutrifft oder nicht. Eine geschützte Hinterlegung einer als Verschlusssache eingestuften Antwort würde den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung unterlaufen.  2. Wurden die Informationen im internationalen Geheimdienstaustausch verifiziert, und wenn ja, mit welchen Methoden, und mit welchen Ergebnissen?  6. Aus welchen Gründen wurde entschieden, den BND-Bericht über den möglichen Laborursprung geheim zu halten, und welche Mitglieder der Bundesregierung, der Bundesministerien, deren untergeordneten Behörden und Beratergremien der Bundesregierung waren an dieser Entscheidung beteiligt, und wie passt es zu der o. g. Aussage, dass die damalige Bundesregierung nichts „verschleiert“ habe (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 12. Welche Verstöße gegen Vorschriften und gegen die Laborsicherheit hat der BND in seinem Bericht bemängelt (bitte nach Anzahl und Art der Verstöße, beteiligten Personen und Institutionen aufschlüsseln), und welche Gegenmaßnahmen wurden im jeweiligen Fall nach den Verstößen getroffen? 13. Finden sich in den Daten des BND Hinweise darauf, dass ein gentechnisch verändertes Virus absichtlich aus dem Labor in Wuhan freigesetzt wurde, und wenn ja, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung den Auftrag erteilt, und wer hat die Freisetzung durchgeführt? 14. Finden sich in den Daten des BND zum Laborursprung des SARS- CoV-2-Virus Hinweise, dass zum Zeitpunkt der Freisetzung aus dem Labor bereits ein „Gegenmittel“ existierte, das für die Entwicklung von Impfstoffen genutzt werden konnte, und wenn ja, gibt es Daten zur Wirksamkeit dieses Gegenmittels (bitte ausführen)? 15. Ist die Bundesregierung bereit, die Erkenntnisse des BND zur Operation „Saaremaa“ kurzfristig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 16. Welche weiteren nichtstaatlichen Agenturen waren ggf. an der Operation „Saaremaa“ und deren Auswertung beteiligt (bitte nach den Kosten, die dem deutschen Steuerzahler dadurch jeweils entstanden sind, und den jeweiligen Empfängern der Zahlungen auflisten)? 17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung von dem „Unclassified Summary of the US Intelligence Community Assessment of the Origins of COVID-19“ (www.odni.gov/files/ODNI/documents/assessments/Unclass ified-Summary-of-Assessment-on-COVID-19-Origins.pdf) eine ausführlichere Version mit Quellenangaben als die im Internet verfügbare, und wenn ja, ist die Bundesregierung kurzfristig bereit, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Die Fragen 2, 6 und 12 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  3. Welche konkreten Informationen lagen der Regierung der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zu welchen Zeitpunkten im Jahr 2020 über einen möglichen Laborursprung des SARS-CoV-2-Virus vor, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. ergriffen, um die Glaubwürdigkeit der Laborthese zu überprüfen, sind nach 2020 weitere Indizien für oder gegen die Laborthese gefunden worden, welche Konsequenzen wurden ggf. diskutiert, falls die Laborthese sich als richtig herausstellt, und welche Rolle spielte das Robert Koch-Institut in der Bewertung der Laborthese? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zum Kenntnisstand der Bundesregierung im Jahr 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 93 des Abgeordneten Hansjörg Müller auf Bundestagsdrucksache 19/25900 verwiesen. Nach 2020 sind zahlreiche weitere wissenschaftliche Publikationen, welche sich auch mit Hinweisen zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus beschäftigen, erschienen. Die Aus- und Bewertung möglicher Informationen dauert an. Eine abschließende Bewertung über den Ursprung des SARS-CoV-2-Virus ist der Bundesregierung daher nicht möglich. Die Bundesregierung setzt sich für eine umfassende und transparente Aufklärung der Ursprünge von SARS-CoV-2 ein, um daraus Schlüsse für eine verbesserte Pandemieprävention in der Zukunft ziehen zu können. Gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft hat sich Deutschland beispielsweise bereits im Mai 2020 für eine Aufarbeitung durch die WHO eingesetzt. Auf der 73. Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2020 verabschiedeten die WHO-Mitgliedstaaten eine von der EU eingebrachte Resolution (Resolution 73.1, https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA73/A73_R1-en.pdf). Ein Wissenschaftler des Robert Koch-Institutes (RKI) war im Mai 2020 Teil eines internationalen Teams der Weltgesundheitsorganisation (WHO), das den möglichen Ursprung des SARS-CoV-2-Virus untersucht hat. Der Bericht ist in untenstehendem Link veröffentlicht (www.who.int/emergencies/diseases/nove l-coronavirus-2019/origins-of-the-virus). Gegenstand der Frage sind darüber hinaus solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine weitergehende Beantwortung ist mit Verweis auf den berührten geschützten Aufgabenbereich internationaler Zusammenarbeit der Bundesregierung zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes daher hier nicht möglich.  4. Gab es eine formelle Stellungnahme der Bundesregierung zu den Berichten über die Labortheorie, und wenn ja, wie lautet diese? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 94 der Abgeordneten Dr. Christina Baum auf Bundestagsdrucksache 20/15135 verwiesen.  5. Welche Zweifel gab es ggf. zur wissenschaftlichen Schlüssigkeit der BND-Berichte innerhalb der Bundesregierung, und wer hat diese Zweifel in welchem Rahmen geäußert und wann? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Frage betrifft den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ungeachtet des Aspekts, ob die in der Frage formulierte Annahme zutrifft oder nicht.  7. Wurden das Auswärtige Amt oder andere Bundesministerien in die Überlegungen zur internationalen Kommunikation bezüglich der BND- Erkenntnisse zum Laborursprung von SARS-CoV-2 eingebunden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gegenstand der Frage sind darüber hinaus solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine weitergehende Beantwortung ist mit Verweis auf den berührten geschützten Aufgabenbereich internationaler Zusammenarbeit der Bundesregierung zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes daher hier nicht möglich.  8. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen wurden für die Geheimhaltung des BND-Berichts herangezogen? Eine Einstufung von BND-Berichten erfolgt generell gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA).  9. Welche Gründe wurden in der Regierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz für die Fortsetzung der Geheimhaltung der BND-Erkenntnisse angegeben, und welche Rolle spielte Bundeskanzleramtsminister Wolfgang Schmidt im Entscheidungsprozess zur Geheimhaltung der Informationen (apollo-news.net/die-groe-angst-im-kanzleramt-warum- hatdie-bundesregierung-die-labortheorie-zurckgehalten/)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage unterfällt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung in noch nicht abgeschlossenen Prozessen ungeachtet des Aspekts, ob die mit der Frage begehrte Auskunft eine Bewertung erfordern würde oder nicht. Eine geschützte Hinterlegung einer als Verschlusssache eingestuften Antwort würde den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung unterlaufen. 10. Welche Auswirkungen hatte die Geheimhaltung der Informationen ggf. auf die internationale Zusammenarbeit in der Pandemiebekämpfung, und welche Rolle spielen die BND-Informationen ggf. in der zukünftigen Pandemiebekämpfung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Unabhängig von der Quelle sind Informationen, die zu einer umfassenden Aufklärung der Ursprünge von SARS-CoV-2 beitragen können, von Bedeutung, um daraus Schlüsse für eine verbesserte Pandemieprävention in der Zukunft ziehen zu können. 11. Welche in- und ausländischen Institutionen waren nach Kenntnis der Bundesregierung und des BND in den Jahren 2011 und 2021 an den am Wuhan Institut für Virologie durchgeführten, virenverändernden Gain-of- Function-Experimenten beteiligt (www.deutschlandfunk.de/gain-of-funct ion-forschung-viren-bakterien-evolution-labor-100.html), und welche Informationen hat die Bundesregierung bezüglich der dortigen Forschungsaufträge (bitte aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung nimmt wissenschaftliche Veröffentlichungen und Medienberichterstattung zu sogenannter Gain-of-Funktion-Forschung, daran beteiligten ausländischen Institutionen sowie Forschungszielen zur Kenntnis. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse zu einer Beteiligung von inländischen Institutionen an der genannten Forschung im genannten Zeitraum vor. 18. Inwiefern war die Bundesregierung in Diskussionen mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über den Ursprung von SARS-CoV-2 eingebunden, und wann fanden diese Diskussionen statt, und welche Vertreter der Bundesregierung oder der ihr nachgeordneten Behörden waren daran beteiligt? Die Bundesregierung wird von der WHO über deren Erkenntnisse informiert. Die Berichte der WHO sind öffentlich zugänglich. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bisher aus der Überprüfung der BND-Daten durch die von der Bundesregierung damit beauftragten Wissenschaftler, darunter Dr. Christian Drosten, Direktor des Instituts für Virologie am Campus Charité Mitte, und Dr. Lars Schaade, Präsident des Robert Koch-Instituts vor, und wann wird diese Überprüfung abgeschlossen sein, und wann werden die vollständigen Ergebnisse vorliegen, und hat die Bundesregierung weitere Studien oder Forschungen initiiert, um die Laborthese wissenschaftlich zu überprüfen? Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen, die Erkenntnislage und die Projekte der Behörde möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und die Erkenntnislage des BND schließen könnten. Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten. 20. Wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag auffordern, einen Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung der Zeit der Pandemie von 2020 bis 2023 einzusetzen, und wenn ja, wann? Das Recht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses obliegt dem Deutschen Bundestag. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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