polradar

Schriftliche Frage 65 von Stella Merendino (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, inwiefern es Sache der individuellen Vertragsgestaltung sein kann, ob die Folgen…

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 65 von Stella Merendino (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, inwiefern es Sache der individuellen Vertragsgestaltung sein kann, ob die Folgen… Frage 65 (Stella Merendino, Die Linke): Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, inwiefern es Sache der individuellen Vertragsgestaltung sein kann, ob die Folgen einer Lebendorganspende bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung regelhaft mit umfasst sind und inwiefern erwägt sie in diesem Zusammenhang, gesetzlich vorzugeben, dass die Folgen einer Lebendorganspende bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ausgeschlossen werden dürfen, um den Schutz für die spendenden Personen zu verbessern und Rechtssicherheit herzustellen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 16. September 2026: Private Versicherungsverträge unterliegen der Vertragsfreiheit. Die Vertragskonditionen können von den Vertragsparteien frei verhandelt werden. Grenzen der Vertragsfreiheit bestimmen gesetzliche Vorschriften, die sich beispielsweise aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Versicherungsaufsichtsrecht, aber auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergeben. Im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung orientieren sich die Prämien an der Höhe des zu versichernden Risikos, berufsunfähig zu werden. Nach dem VVG hat ein Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Pflicht zur Anzeige von Gefahrumständen zum Beispiel auch eine vorgenommene oder bereits geplante Lebendorganspende anzugeben, wenn der Versicherer danach in Textform gefragt hat; nach Vertragsschluss ist dem Versicherer eine Lebendorganspende hingegen nur dann als Gefahrumstand anzuzeigen, wenn diese nach ausdrücklicher, in Textform zu treffender Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll. Zu bestimmten Vertragsbedingungen einzelner Versicherer, deren Auslegung im Hinblick auf eine Lebendorganspende Gegenstand gerichtlicher Klärung sind, äußert sich die Bundesregierung mit Blick auf die Unabhängigkeit der Gerichte nicht. Spenderinnen und Spender von körpereigenen Organen, Organteilen und Gewebe sind unabhängig vom Bestehen einer Berufsunfähigkeit kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Folgeschäden versichert. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf.

Relationen