Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3619, 21/4991)
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3619, 21/4991)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4992
21. Wahlperiode 25.03.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Desiree
Becker, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Katrin
Fey, Kathrin Gebel, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin
Köktürk, Sonja Lemke, Sören Pellmann, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn
Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der
Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3619, 21/4991 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Organspende rettet Leben. Voraussetzung für die freiwillige Entscheidung zur
Organspende ist Vertrauen in das Transplantationssystem und eine fundierte sowie
wertfreie Aufklärung. Eine Lebendspende etwa einer Niere für eine nahestehende
Person stellt einen ethisch besonders sensiblen Vorgang dar. Das betrifft die
Freiwilligkeit der Entscheidung, insbesondere wenn die empfangende Person wie
gesetzlich vorgeschrieben in einem besonderen Näheverhältnis zur spendenden
Person steht. Der solidarische Akt der Spendenbereitschaft zugunsten eines geliebten
Menschen darf weder erwartet noch durch sozialen Druck erzwungen werden.
Studien und Erfahrungsberichte weisen darauf hin, dass Frauen häufiger zur
Lebendspende bereit sind als Männer (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/artic-
les/PMC10455160/). Dies unterstreicht die Notwendigkeit besonderer
Schutzmechanismen, um strukturelle Ungleichgewichte nicht zu verstärken.
Das betrifft auch die Informiertheit der Entscheidung, die eine Aufklärung im
Interesse des spendenwilligen Menschen über alle kurzfristigen wie langfristigen
medizinischen sowie sozialen und psychischen bekannten Komplikationen
umfassen muss. Doch viele Betroffene beklagen, dass sie bisher über mögliche,
schwerwiegende Langzeitfolgen nicht informiert wurden. Dazu zählen unter
anderem die mögliche Entwicklung eines chronischen Erschöpfungssyndroms
(Fatigue beziehungsweise ME/CFS), ein langfristig erhöhtes Risiko für eine
Niereninsuffizienz sowie das Auftreten psychischer Erkrankungen (www.bundestag.de/
resource/blob/1149446/21-14-0067-9-Interessengemeinschaft-Nierenlebendspende-
TPG-nicht-barriefrei.pdf). Eine gute Aufklärung ist ergebnisoffen, unabhängig
und erfolgt im Interesse der spendenbereiten Person. Der Spenderschutz muss
oberste Priorität haben, das betonten sowohl Organisationen der Spendenden
(www.bundestag.de/resource/blob/1149446/21-14-0067-9-Interessengemeinschaft-
Nierenlebendspende-TPG-nicht-barriefrei.pdf) wie auch der
Organempfänger*innen (https://bdo-ev.de/wp-content/uploads/2025/11/Stellungnahme-zum-Entwurf-
eines-Dritten-Gesetzes-zur-Aenderung-des.pdf) im Zuge des laufenden
Gesetzgebungsprozesses.
Die Lebendspende muss die Ausnahme bleiben. Vorrangig muss die Förderung
der postmortalen Organspende sein. Der Wegfall der Nachrangigkeit
(Subsidiarität) der Lebendspende gegenüber der postmortalen Organspende stellt daher einen
grundlegenden Fehler dar. Die Streichung dieses Subsidiaritätsgrundsatzes würde
die politische Priorität verschieben und kann den sozialen Druck auf Angehörige
erhöhen, einer Lebendspende zuzustimmen, anstatt zunächst alle Möglichkeiten
der postmortalen Organspende auszuschöpfen.
Wer sich nach umfassender Aufklärung selbstbestimmt zu einer Spende
entscheidet, dem sollen keine unnötigen Hemmnisse in den Weg gelegt werden. Der
Bundestag begrüßt daher die Möglichkeit von Überkreuzlebendnierenspenden
einschließlich ringförmiger Konstellationen inkompatibler Spender-Empfänger-
Paare. Um eine Kommerzialisierung oder andere Drittinteressen zuverlässig
auszuschließen, dürfen auch weiterhin die gesetzlichen Kriterien für das Bestehen
eines Näheverhältnisses nicht aufgeweicht werden. Bei der anonymen Überkreuz-
und geschlossenen Ringspende ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Spende erfolgt
zu Gunsten einer nahestehenden Person mittelbar. Die anonyme, nicht gerichtete
Lebendspende erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zudem wird sie den
bestehenden Organmangel absehbar nicht relevant verringern. Zugleich können Risiken
der Kommerzialisierung wie der Umgehung des Organhandelsverbots nicht
vollständig ausgeschlossen werden.
Der Bundestag begrüßt, dass die psychosoziale Betreuung der Spenderinnen und
Spender mit dem neuen Gesetz verbessert wird. Es bestehen jedoch Zweifel, ob
diese Betreuung ausreichend unabhängig ausgestaltet ist, da die beratenden
Personen weiterhin organisatorisch an die Transplantationszentren angebunden sein
sollen.
Menschen, die durch eine Lebendorganspende einem anderen Menschen Leben
oder Lebensqualität schenken, handeln aus außergewöhnlicher Solidarität und
nehmen bewusst gesundheitliche Risiken in Kauf, ohne selbst einen
medizinischen Nutzen zu haben. Daraus ergibt sich eine besondere staatliche
Verantwortung für ihre medizinische, soziale und rechtliche Absicherung. Es ist ethisch
nicht vertretbar, dass Organlebendspenderinnen und -spender im Schadensfall mit
Beweisproblemen und finanziellen Nachteilen konfrontiert werden. Deshalb muss
der Bundestag gesetzlich sicherstellen, dass sie umfassender und verlässlicher
geschützt sind als derzeit. Der Gesetzgeber hat mit § 12a SGB VII eine teilweise
Beweislastumkehr zugunsten der Spenderinnen und Spender eingeführt (Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012, Begründung:
https://dserver.bundestag.de/btd/17/097/1709773.pdf). Diese teilweise
Beweislastumkehr ist allerdings nicht ausreichend, um die Spender*innen umfassend und
vor allem auch vor wissenschaftlich noch nicht vollkommen anerkannten
gesundheitlichen Folgen der Spende zu schützen. Die Spenderinnen und Spender sind
weiterhin in der Pflicht, den Ursachenzusammenhang zur Organspende zu
beweisen. Denn die Beweislastumkehr aus § 12a SGB VII gilt nur, wenn die Spende
nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand generell geeignet
ist, den beobachteten Schaden zu verursachen. Das verkennt aber, dass die
Forschung zu den möglichen Folgen einer Organlebendspende noch immer
ungenügend ist. Daher ist es für geschädigte Spenderinnen und Spender oft nicht oder
nur mit großen, auch finanziellen Anstrengungen möglich, eine Absicherung
durch die Unfallversicherung zu erhalten. Vielfach wird dieser Weg aber auf
Grund dieser Anstrengungen gar nicht erst beschritten.
Es ist dringend notwendig, die bestehenden Erkenntnislücken zu den kurz-,
mittel- und langfristigen gesundheitlichen und sozialen Folgen zu füllen. Ohne eine
bundesweite systematische Erfassung dieser Folgen in einem
Lebendspenderegister können weder eine evidenzbasierte Aufklärung noch eine angemessene
Nachsorge oder sozialrechtliche Absicherung gewährleistet werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der
1. den Versicherten das Recht auf ergänzende unabhängige Aufklärung zur
Lebendorganspende in Bezug auf die körperlichen, psychischen und sozialen
Folgen gibt; die Beratung sollte durch eine unabhängige Organisation wie
etwa die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) erfolgen; der
Bund stellt die dafür notwendigen Mittel im Bundeshaushalt bereit; die
Aufklärung muss qualitätsgesichert und ergebnisoffen sowie wertfrei sein; sie
muss alle nach dem aktuellen Wissensstand bekannten kurzfristigen und
langfristigen Folgewirkungen beinhalten sowie Erkenntnislücken
berücksichtigen; die ärztliche Aufklärungspflicht der Entnahmekliniken, die aus
dem Behandlungsvertrag resultiert, bleibt davon unberührt;
2. die Nachrangigkeit der Lebendorganspende gegenüber der postmortalen
Organspende (Subsidiaritätsgrundsatz) im Transplantationsgesetz wieder
einführt;
3. sicherstellt, dass die Lebendspendebegleitpersonen organisatorisch und
fachlich unabhängig von den Transplantationszentren bestellt werden und
ausschließlich den Interessen der spendenden Person verpflichtet sind;
4. die Möglichkeit der anonymen, nicht gerichteten Lebendspende streicht;
5. § 12a Absatz 1 SGB VII rechtssicher zugunsten der Spenderinnen und
Spender ausgestaltet, indem klar und ohne weitere Voraussetzungen eine
widerlegbare Vermutung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Organspende
und gesundheitlichem Schaden gilt (Beweislastumkehr); zur Absicherung
der Folgekosten, insbesondere für medizinische Behandlungen,
Rentenleistungen und Pflegebedarfe, soll ein gemeinsamer Fonds der Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Rentenversicherung unter Beteiligung des Bundes eingerichtet
werden; hierdurch wird dem Gemeinwohlinteresse an Lebendspenden
Rechnung getragen und den Betroffenen werden lange Widerspruchs- und
Gerichtsverfahren so weit wie möglich erspart;
6. die Einrichtung eines bundesweiten Registers für Lebendorganspenden
vorsieht; damit sollen gesundheitliche, psychosoziale und soziale Folgen von
Lebendorganspenden systematisch erfasst, langfristig nachverfolgt und
wissenschaftlich ausgewertet werden, um eine evidenzbasierte Aufklärung,
Nachsorge und sozialrechtliche Absicherung der Spenderinnen und Spender
sicherzustellen.
Berlin, den 24. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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