Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3619)
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3619)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4991
21. Wahlperiode 25.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3619 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. Christina
Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1566 –
Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern – Cross-over-Lebendspende
als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben
A. Problem
Zu Buchstabe a
Nach Auffassung der Bundesregierung reicht das derzeitige Aufkommen an
Spenderorganen bei Weitem nicht aus, da die geltenden gesetzlichen Regelungen die
Lebendorganspende durch das strikte Erfordernis einer persönlichen
Verbundenheit zu stark einschränken. Dies führe dazu, dass medizinisch mögliche Verfahren
wie die Überkreuzspende ungenutzt blieben und sich der Gesundheitszustand der
teils Jahre wartenden Patientinnen und Patienten massiv verschlechterte.
Zu Buchstabe b
Da die in Deutschland erlaubte Lebendorganspende an nahestehende Personen
nach Auffassung der Initianten in etwa einem Drittel der Fälle an
Unverträglichkeiten scheitert, versterben viele Patienten vorzeitig oder die Erfolgsaussichten
einer Organtransplantation sinken mit zunehmender Dauer der Wartezeit
erheblich. Ein wesentliches Defizit bestehe darin, dass die medizinisch vorteilhafte
Überkreuz-Lebendspende rechtlich nicht zulässig sei, was Betroffene daher dazu
zwinge, für diese Eingriffe in das Ausland auszuweichen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung will die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Lebendorganspende durch den Gesetzentwurf modernisieren und insbesondere die
Überkreuz-Lebendspende als zulässige Ausnahme in das Transplantationsgesetz
aufnehmen. Damit würden die Voraussetzungen für eine Erhöhung der
Transplantationszahlen geschaffen, gleichzeitig würden der Schutz sowie die medizinische
Nachsorge für die Spender verbessert.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3619 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe b
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, mit dem die Überkreuz-Lebendspende von Nieren in Deutschland
rechtlich ermöglicht sowie deren Finanzierung durch die gesetzliche
Krankenversicherung sichergestellt wird. Hierzu sollen zudem die notwendigen organisatorischen
Voraussetzungen zur Identifizierung passender Spender-Empfänger-Paare
geschaffen werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1566 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Bund und Ländern entstehen jährliche Haushaltsausgaben für die Gewährung von
Beihilfe für die stationäre Versorgung von Überkreuzlebendnierenspenden in
Höhe von insgesamt 117 500 Euro (anteilige Kosten für die stationäre Versorgung
in Höhe von 100 000 Euro und für die Registrierungspauschale in Höhe von
17 500 Euro) sowie für die psychosoziale Beratung und Evaluation der
Spenderinnen und Spender in Höhe von 4 340 Euro. Darüber hinaus entstehen für Bund,
Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben.
Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch das Gesetz zusätzliche
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in geschätzter Höhe von jährlich 4,4
Millionen Euro, der sich im Wesentlichen aus den stationären Behandlungskosten
für eine steigende Zahl von Lebendnierenspenden beziehungsweise -
transplantationen ergibt.
Den Mehrausgaben stehen erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden
Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen
profitierenden Patientinnen und Patienten gegenüber. Es ist davon auszugehen,
dass eine Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen
Kostenvorteil gegenüber einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist, da
infolge der Lebendspenden beziehungsweise -transplantationen
Behandlungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen
sowie mögliche weitere (Behandlungs-)Kosten, die infolge einer langjährigen
Dialysebehandlung entstehen können, entfallen.
Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100
Transplantationen nach Lebendspenden könnte es – geschätzt – bereits in den ersten beiden
Jahren nach Anwendbarkeit der Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende
gegenüber den Mehrkosten zu Einsparungen in Höhe von mindestens rund 4,6
Millionen Euro und in den folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen in Höhe
von mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich kommen. Zu berücksichtigen ist
zudem, dass im Mittel die Funktionsdauer einer Spenderniere nach Lebendspende
bis zu 20 Jahre beträgt.
In Summe kann damit für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den
Bund und die Länder von Minderausgaben in erheblicher, nicht exakt
quantifizierbarer Höhe ausgegangen werden, so dass die möglichen Einsparungen die
durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig übersteigen.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nur
geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt
rund 347 000 Euro.
Hinsichtlich der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung prüft das
Bundesministerium für Gesundheit die Kompensation des Aufwands durch andere
Regelungsvorhaben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Änderungen entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten
lediglich in geringfügiger Höhe.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt
rund 217 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 185 000
Euro.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten oder indirekten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau – insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau – sind nicht zu
erwarten.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3619 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 Buchstabe a wird in § 1a Nummer 9 die Angabe
„immunologische“ durch die Angabe „medizinische“ ersetzt.
2. In Nummer 5 wird § 2a wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Kennungen.“
durch die Angabe „Kennungen,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 Buchstabe b wird die folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. im Hinblick auf den Arzt, der von der
Koordinierungsstelle nach § 11 dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt
wurde,
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen,
Familiennamen, Doktortitel, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer und Kenn-Nummer und
b) Kenn-Nummer und E-Mail-Adresse der
Koordinierungsstelle nach § 11 sowie die für den Zugriff
auf das Register erforderlichen Kennungen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Eine Auskunft aus dem Register darf ausschließlich
erteilt werden an
1. die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende
abgegeben hat,
2. einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem
Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde und der
weder an der Entnahme noch an der Übertragung von
Organen oder Gewebe des möglichen Organ- oder
Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes
untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist,
3. einen Arzt, der von einer nach § 8g gemeldeten
Gewebeeinrichtung oder von einem nach § 8g gemeldeten Hersteller
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
als auskunftsberechtigt benannt wurde, und
4. einen Arzt, der von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder an der
Entnahme noch an der Übertragung von Organen oder Gewebe
des möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und
auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen
Maßnahmen beteiligt ist.“
c) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt
benannter Arzt darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder
Gewebespender erfragen, wenn der Tod des möglichen
Organoder Gewebespenders gemäß den in § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Regeln festgestellt worden ist und eine Auskunft
in diesem Fall nicht durch einen Arzt oder
Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt
wurde, erfragt werden konnte.“
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Auskunft aus dem Register darf von dem dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannten Arzt oder Transplantationsbeauftragten nur an
die folgenden Personen übermittelt werden:
1. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 genannten
Fällen an den Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme
vornehmen oder unter dessen Verantwortung und nach
dessen fachlicher Weisung die Gewebeentnahme vorgenommen
werden soll,
2. in den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen an den
Arzt, der den möglichen Organ- oder Gewebespender
behandelt,
3. in den in Absatz 5 Satz 2 genannten Fällen an den Arzt, der
die Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen
Verantwortung und nach dessen fachlicher Weisung die
Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, und
4. an die Person, die
a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte
Organoder Gewebeentnahme zu unterrichten ist oder
b) nach § 4 Absatz 1 bis 3 über eine in Frage kommende
Organ- und Gewebeentnahme zu befragen ist.“
3. In Nummer 12 wird in § 12 Absatz 3a Satz 1 die Angabe
„immunologischen“ durch die Angabe „medizinischen“ ersetzt.;
b) den Antrag auf Drucksache 21/1566 abzulehnen.
Berlin, den 25. März 2026
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Stephan Pilsinger
Stellvertretender Vorsitzender
Dr. Hans Theiss
Berichterstatter
Martin Sichert
Berichterstatter
Stefan Schwartze
Berichterstatter
Dr. Kirsten Kappert-Gonther
Berichterstatterin
Stella Merendino
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Hans Theiss, Martin Sichert, Stefan Schwartze,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther und Stella Merendino
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3619 in seiner 57. Sitzung am 30. Januar
2026 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Außerdem hat er ihn an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Haushaltsausschuss zur
Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/1566 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Außerdem hat er ihn an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Steigerung der Erfolgschancen für Dialysepatienten durch eine zeitgemäße
Neugestaltung der Lebendorganspende. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das bisherige Verbot der
Überkreuz-Lebendspende angesichts des massiven Organmangels nicht länger aufrechterhalten werden sollte, weshalb
diese künftig rechtlich zulässig sein solle, sofern eine direkte Spende innerhalb eines Paares aus medizinischen
Gründen nicht möglich sei. Zur Identifizierung kompatibler Spender-Empfänger-Paare solle beim Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein bundesweites Register für die Überkreuz-Lebendspende
eingerichtet werden, wobei im Falle einer solchen staatlich organisierten Spende das Erfordernis der besonderen
persönlichen Verbundenheit zwischen dem ursprünglichen Spender und dem tatsächlichen Empfänger entfalle.
Der Gesundheitsschutz der Spender solle durch eine verpflichtende Erfassung im Transplantationsregister sowie
durch standardisierte Nachsorgeuntersuchungen optimiert werden. Durch einheitliche Vorgaben für die Gutachten
der Lebendspendekommissionen solle zudem sichergestellt werden, dass die Freiwilligkeit der Spende gewahrt
bleibe und jeglicher Organhandel ausgeschlossen werde. Die Bundesregierung unterstreicht dabei, dass durch
diese Neuregelungen die Wartezeiten verkürzt werden könnten, ohne die hohen ethischen Standards des deutschen
Transplantationswesens zu gefährden, wobei gleichzeitig die Umsetzung europarechtlicher Meldepflichten bei
schwerwiegenden Zwischenfällen vervollständigt werde.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen (Drucksache 21/3619, Anlage 2). Dazu hat die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Stellung genommen (Drucksache 21/3619, Anlage 3).
Dem Ausschuss lag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3619 eine Petition vor. Diese wurde in die
Beratungen einbezogen.
Zu Buchstabe b
Die Initianten fordern eine Verbesserung der Überlebenschancen von Dialysepatienten durch die Zulassung der
Cross-over-Lebendspende als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Ansicht der
antragstellenden Fraktion biete die Lebendspende gegenüber der postmortalen Transplantation bessere
Langzeitergebnisse und entlaste gleichzeitig die Warteliste für andere Patienten. Mit dem Antrag solle erreicht werden, dass die
rechtlichen Hürden für Überkreuz-Lebendspenden fallen, damit Ärzte diese Eingriffe künftig im Inland
vornehmen könnten, sodass deutsche Patienten nicht ins EU-Ausland ausweichen müssten. Die Initianten betonen zudem
die finanzielle Entlastung des Gesundheitssystems, da eine einmalige Nierentransplantation deutlich
wirtschaftlicher sei als die dauerhafte Dialyse. Zudem solle die Bundesregierung die organisatorischen Rahmenbedingungen
zur Paar-Identifizierung schaffen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 30. Sitzung am 25. März 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
21/3619 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 25. März 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion der AfD beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3619 in geänderter Fassung
zu empfehlen.
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 25. März 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD beschlossen, die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1566 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 26. Sitzung am 25. März 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1566 zu empfehlen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu den Buchstaben a und b
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 26. Sitzung am 28. Januar 2026 beschlossen, vorbehaltlich der
Überweisung durch das Plenum eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3619 (Buchstabe
a) durchzuführen. In seiner 29. Sitzung am 25. Februar 2026 hat er seinen Beratungen aufgenommen und die
Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(14)70 beraten.
Bereits in seiner 18. Sitzung am 12. November 2025 hat er seine Beratungen zu dem Antrag auf Drucksache
21/1566 (Buchstabe b) aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung zu beiden Vorlagen sowie zu den Änderungsanträgen auf Ausschussdrucksache
21(14)70 fand in der 30. Sitzung am 25. Februar 2026 statt. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen:
Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der
Organtransplantierten (keine Rückmeldung), Bundesverband Niere, Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG),
Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN), Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und
Ärztliche Psychotherapie (keine Rückmeldung), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Deutsche Stiftung
Organtransplantation (DSO), Deutsche Stiftung Patientenschutz, Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG),
Deutscher Ethikrat (keine Teilnahme), Deutscher Pflegerat (Keine Rückmeldung), DKMS, Eurotransplant
International Foundation (keine Teilnahme), Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN), GKV-Spitzenverband,
Interessengemeinschaft Nierenlebendspende, Sozialverband VdK Deutschland, ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (keine Teilnahme). Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Prof. Dr. Stefan Reuter
(Universitätsklinikum Münster), Dr. Birgit Heilmann (Interessengemeinschaft Nierenlebendspende). Auf das Protokoll
der Anhörung sowie die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen wird verwiesen
(Ausschussdrucksachen 21(14)67(1-9)).
Der Ausschuss hat in seiner 36. Sitzung am 25. März 2026 seine Beratungen zu beiden Vorlagen (Buchstaben a
und b) fortgesetzt und Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(14)76 sowie einen weiteren Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 21(14)75 beraten und dann abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der
AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3619 in geänderter Fassung.
Zudem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, den Antrag auf Drucksache
21/1566 abzulehnen.
Änderungsanträge
Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(14)76 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion Die Linke angenommen.
Ferner hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf den Ausschussdrucksachen 21(14)70 und 21(14)75
insgesamt acht Änderungsanträge mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Änderungsantrag Nr. 1
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a des Transplantationsgesetzes)
(Angabe „Geschlecht“ im Jahresbericht)
In Artikel 1 Nummer 5 wird in § 2a Absatz 1 der Satz 7 durch den nachfolgenden Satz 7 ersetzt:
„In dem Jahresbericht sind die im Register dokumentierten Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, ihre
Änderungen und Widerrufe in anonymisierter Form nach Anzahl, Geburtsjahr, Geschlecht und Bundesland, in
dem die erklärende Person ihren Wohnsitz hat, auszuwerten.“
In Artikel 1 Nummer 5 wird in § 2a Absatz 3 die Nummer 1 durch die folgenden Nummer 1 ersetzt:
„1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, neben der Erklärung
selbst
a) ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,
Anschrift, die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer und E-Mail-Adresse,
b) die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen und
c) im Fall der Übertragung der Entscheidung über die Organ- und Gewebespende auf eine namentlich
benannte Person mit deren Einwilligung deren Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,“
Begründung:
Es ist nicht sachgerecht, die Angabe des Geschlechts im Organspenderegister zu streichen und das mit
Datensparsamkeit zu begründen. Hinsichtlich der Lebendorganspende ist wissenschaftlich dokumentiert, dass Frauen
häufiger Organe spenden als Männer. Über die Verteilung der im Organspenderegister verzeichneten
Spendenbereitschaft sollte Transparenz hergestellt werden. Um die Zusammenhänge besser zu verstehen und das
bestehende Gender Data Gap zu schließen, brauchen wir mehr Informationen, nicht weniger.
Änderungsantrag Nr. 2
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a des Transplantationsgesetzes)
(Anlasslose Stichprobenkontrollen von Registerabfragen)
In Artikel 1 Nummer 5 wird in § 2a der Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der Anfragen an das
Register und die Zulässigkeit der Erteilung von Auskünften aus dem Register durch geeignete anlasslose
Stichprobenverfahren und sobald Anlass besteht. Um die in Satz 1 genannte Überprüfung durchführen zu können, hat
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anfragen und erteilte Auskünfte sowie deren Anlass und
Zweck aufzuzeichnen.“
Begründung:
Es wird klargestellt, dass die Zulässigkeit von Abfragen aus dem Organspenderegister auch anlasslos durch
Stichproben geprüft wird. Es soll verhindert werden, dass unbefugt Informationen über die Inhalte von
Organspendeerklärungen von Patient*innen abgerufen werden.
Änderungsantrag Nr. 3
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 8 des Transplantationsgesetzes)
(Risiken bei Lebendnierenspenden)
In Artikel 1 Nummer 6 wird in § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Buchstabe c durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme
des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko, den üblichen Risiken für Hypertonie,
Proteinurie/Albuminurie, Thrombose und einer Dialysebehandlung hinaus gefährdet ist und voraussichtlich nicht
über die zu erwartenden unmittelbaren und langfristigen Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer
beeinträchtigt wird und.“
Begründung:
Das gesundheitliche Risiko für Lebendspender*innen muss adäquat beschrieben werden. Die Bedingung, dass
eine Lebendspende nur stattfinden kann, wenn die spendende Person „voraussichtlich nicht über das mit der
Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet ist“, ist realitätsfern. Da
jede Organlebendspende Risiken mit sich bringt, die über das eigentliche Operationsrisiko hinausgehen, dürfte
nach diesem Kriterium und in Bezug auf das Risiko von Lebendnierenspender*innen, selbst einmal
Dialysepatient*innen zu werden, gar keine Lebendspenden durchgeführt werden. Folgen einer Nierenentnahme zeigen sich
erst im Langzeitverlauf.
Änderungsantrag Nr. 4
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 8 des Transplantationsgesetzes)
(Psychosoziale Unterstützung auch für Empfänger*innen einer Lebendspende)
In Artikel 1 Nummer 6 wird in § 8 Absatz 1 die Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung
geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, und der vorgesehene Empfänger im
Fall der Entnahme eines Organs durch eine unabhängige sachverständige Person, die über eine
psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügt, umfassend psychosozial beraten und evaluiert
worden ist, und“
Begründung:
Voraussetzung für die Lebendorganspende ist die Beratung und Evaluation des/der potenziellen Spender*in durch
eine unabhängige sachverständige Person.
Mit dem Änderungsantrag wird eine psychosoziale Unterstützung zur informierten Entscheidungsfindung von
potenziellen Lebendorganspende-Empfänger*innen und -empfängern während des gesamten Prozesses analog
zu der Regelung für Lebendorganspender*innen verankert.
Änderungsantrag Nr. 5
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 8a des Transplantationsgesetzes)
(Anhörung Empfänger durch die Lebendspendekommission)
In Artikel 1 Nummer 6 wird in § 8a der Absatz 2 durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Lebendspendekommission erstellt die in Absatz 1 Satz 1 genannte gutachtliche Stellungnahme unter
Würdigung aller Umstände und auf Grund des Gesamtergebnisses ihrer Beratung. Hierfür soll die
Lebendspendekommission den Spender und in dem Fall, dass der Spender und der Empfänger zueinander in einem in § 8
Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen, immer auch den Empfänger auf geeignete Weise persönlich
anhören.“
Begründung:
Die Lebendspendekommission soll verpflichtend auch die Empfänger*innen einer Lebendspende anhören, nicht
nur „in der Regel“. Die Kommission nimmt gutachtlich dazu Stellung, ob begründete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt. Die Anhörung durch die
Lebendspendekommission ist in keinem Fall nachteilig. Sie trägt zu einem sorgfältigen und sicheren Prozess bei, der
vertrauensbildend wirkt. Im Fall von Zwang, Organhandel oder unzulässigen Drucksituationen leisten die Gutachten
einen wesentlichen Beitrag zum Spender*innenschutz.
Änderungsantrag Nr. 6
Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 16 Absatz 1, Nummer 3a des Transplantationsgesetzes)
(Richtlinie zur psychischen Betreuung)
In Artikel 1 Nummer 19 wird in Buchstabe a Absatz 1 die Nummer 3a durch die folgende Nummer 3a ersetzt:
„3a. die Anforderungen an die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 genannten Maßnahmen in neutraler und
allgemeinverständlicher Weise für eine erforderliche psychische Vor- und Nachbetreuung,“
Begründung:
Der Auftrag an die Bundesärztekammer zur Erstellung einer Richtlinie zur erforderlichen psychischen Vor- und
Nachbetreuung im Rahmen einer Lebendorganspende sollte dahingehend präzisiert werden, dass die Richtlinie
in neutraler und allgemeinverständlicher Weise zu verfassen ist. In der Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf
von 2024, der die gleiche Formulierung enthielt, gab es übereinstimmende Stellungnahmen, die darauf
hingewiesen haben, dass die bislang zur Lebendspende bereitgestellten Unterlagen von der früheren BZgA diesem
Anspruch nicht genügen.
Änderungsantrag Nr. 7
Zu Artikel 1 Nummer 1, 16 bis 22 (§§ 15b ff des Transplantationsgesetzes)
(Regelung der einwilligungsfreien Übermittlung von Daten an die Transplantationsregisterstelle und der
Verarbeitung von Daten durch die Transplantationsregisterstelle)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 1 Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
‚f) In der Angabe zu § 15f wird nach dem „Datenübermittlung“ die Angabe „Datenbereitstellung“
eingefügt.
g) In der Angabe zu § 15g wird nach dem „Datenübermittlung“ die Angabe „Datenbereitstellung“
eingefügt.‘
2. Nach der Nummer 15 werden die folgenden Nummern 16 und 17 eingefügt:
‚16. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „zu übermitteln“ die Angabe „oder
bereitzustellen“ eingefügt.
bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. Nach § 15f und § 15g zu übermitteln oder bereitzustellen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
bb) Die Nummer 9 wird wie folgt geändert:
„9. Das Nähere zur Datenübermittlung und Datenbereitstellung nach § 15f und
§ 15g sowie“.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
‚17. § 15c wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.‘
3. Die bisherige Nummer 16 wird zu Nummer 18 und wie folgt geändert:
‚18. § 15d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Vertreter der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende ist
hinzuzuziehen, sofern nicht die Vermittlungsstelle als Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende beauftragt worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Datenübermittlung“ die Angabe „und für die
Datenbereitstellung“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15g Absatz 2 Satz 3“ durch die Abgabe „§ 15g Absatz 1 Satz 1 und
Anträgen auf Bereitstellung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
4. Die bisherige Nummer 17 wird zu Nummer 19 und der Buchstabe c wird wie folgt geändert:
‚c) Absätze 6 und 7 werden aufgehoben und Absatz 8 wird Absatz 6.‘
5. Die bisherige Nummer 18 wird zu Nummer 20 und wie folgt geändert:
‚20. § 15f wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Datenübermittlung“ die Angabe „und Datenbereitstellung“
eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach der Angabe „übermittelt“ die Angabe „auf
Antrag“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
die zur Weiterentwicklung der Vermittlung von Nieren nach § 12 Absatz 3a
erforderlichen Angaben,“.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Transplantationsregisterstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an
die Datenempfänger nach Satz 1 zu anonymisieren. Die Transplantationsregisterstelle kann
einem nach Satz 1 genannten Datenempfänger auch anonymisierte Daten mit kleinen Fallzahlen
übermitteln, wenn der Datenempfänger nachvollziehbar darlegt, dass ein nach Satz 1 zulässiger
Nutzungszweck die Übermittlung dieser Daten erfordert.“
cc) In Satz 4 wird vor der Angabe „Daten“ die Angabe „anonymisiert“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Die Transplantationsregisterstelle stellt den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag
auch pseudonymisierte Daten ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer anlassbezogen zu
erstellenden Forschungskennziffer unter Mitwirkung der Vertrauensstelle nach § 15c für die Verarbeitung für
den jeweiligen Antrag festzulegenden sicheren Verarbeitungsumgebung bereit, wenn
1. der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann
und
2. gewährleistet ist, dass
a) das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die beantragten Daten bewertet und unter
angemessener Wahrung des angestrebten Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert
worden ist und
b) die Verarbeitung durch die Datenempfänger durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen auf das für den jeweiligen Nutzungszweck erforderliche Maß beschränkt.
Abweichend von Satz 1 übermittelt die Transplantationsregisterstelle den Datenempfängern
nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag auch pseudonymisierte Daten unter den Voraussetzungen des
Satzes 1, wenn dieser der Transplantationsregisterstelle ein entsprechendes mit der für ihn
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde abgestimmtes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept
für die Datenverarbeitung vorgelegt hat.
(3) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten oder Absatz 2 bereitgestellten
Daten
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt werden,
2. nicht an Dritte weitergeben, wenn dies nicht nach Absatz 4 zulässig ist.
Übermittelte oder bereitgestellte Daten dürfen nicht zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs
oder zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern verarbeitet werden.
Sätze 1 und 2 gilt auch für Daten einer Person, die bereits verstorben ist.
(4) Personen, denen fremde Gesundheitsdaten zu Zwecken nach Absatz 1 oder Absatz 2 anvertraut oder
sonst bekanntgeworden sind, dürfen diese Gesundheitsdaten den bei ihr berufsmäßig tätigen Gehilfen oder
den bei ihr zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu Zwecken nach Absatz 1 zugänglich machen.
Die Person, der fremde Gesundheitsdaten zu Zwecken nach Absatz 1 anvertraut oder sonst
bekanntgeworden sind, darf diese fremden Gesundheitsdaten gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer
beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der
sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für die dort genannten
mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen
Tätigkeit mitwirken. Entgegen Absatz 3 dürfen Datenempfänger Gesundheitsdaten, die ihnen für Zwecke
nach Absatz 1 verfügbar gemacht wurden, für andere Zwecke weiterverarbeiten oder an Dritte
weitergeben, soweit ihnen dies durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder oder unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Union gestattet ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird nach der Angabe „Übermittlung“ die Angabe
„und die Bereitstellung“ eingefügt.
6. Nach der neuen Nummer 20 werden folgende Nummern 21 und 22 eingefügt:
‚2. § 15g wird wie folgt geändert:
„§ 15g
Datenübermittlung und Datenbereitstellung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken,
Datenaustausch
(1) Die Transplantationsregisterstelle kann Daten auf Antrag an wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich ist. Die Transplantationsregisterstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung der
Daten an die Datenempfänger zu anonymisieren.
(2) Die Transplantationsregisterstelle kann wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen
auf Antrag für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlichen pseudonymisierten Daten ohne
Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer anlassbezogen zu erstellenden Forschungskennziffer unter Mitwirkung
der Vertrauensstelle nach § 15c für den jeweiligen Antrag festzulegenden sicheren Verarbeitungsumgebung
bereitstellen, wenn
1. Umfang und Struktur der Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchende Fragestellung zu
beantworten,
2. der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann,
3. schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
an der Durchführung der Vorhaben die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und
2. gewährleistet ist, dass
a) das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die beantragten Daten bewertet und unter
angemessener Wahrung des angestrebten Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden ist und
b) die Verarbeitung durch die Datenempfänger durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden
kann.
(3) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten oder Absatz 2 bereitgestellten Daten
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt werden,
2. nicht an Dritte weitergeben, wenn dies nicht nach Absatz 4 zulässig ist.
Übermittelte oder bereitgestellte Daten dürfen nicht zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs oder
zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern verarbeitet werden. Sätze 1
und 2 gilt auch für Daten einer Person, die bereits verstorben ist.
(4) Personen, denen fremde Gesundheitsdaten zu Zwecken nach Absatz 1 oder Absatz 2 anvertraut oder sonst
bekanntgeworden sind, dürfen diese Gesundheitsdaten den bei ihr berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihr
zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu Zwecken nach Absatz 1 zugänglich machen. Die Person, der
fremde Gesundheitsdaten zu Zwecken nach Absatz 1 anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, darf diese
fremden Gesundheitsdaten gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen
Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen
erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für die dort genannten mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer
Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken. Entgegen Absatz 3 dürfen
Datenempfänger Gesundheitsdaten, die ihnen für Zwecke nach Absatz 1 verfügbar gemacht wurden, für andere
Zwecke weiterverarbeiten oder an Dritte weitergeben, soweit ihnen dies durch Rechtsvorschriften des Bundes oder
der Länder oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union gestattet ist.
(5) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1 übermittelten oder nach Absatz 2 bereitgestellten Daten mit
anderen Datenbeständen weder zusammenführen noch auswerten. Die Transplantationsregisterstelle kann eine
solche Zusammenführung und Auswertung der nach Absatz 1 übermittelten anonymisierten Daten mit anderen
Datenbeständen auf Antrag genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Vorhabens
nach Absatz 1 die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen überwiegt und der zulässige
Nutzungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
(6) Über einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Transplantationsregisterstelle nach
Zustimmung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des
Fachbeirats nach § 15d.
(7) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach
§ 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte
Daten zur Verfügung stellen.
(8) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1
übermittelten Daten und die nach Absatz 2 bereitgestellten Daten auf der Internetseite der Transplantationsregisterstelle.“
‚22. In § 15h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3“ ersetzt.‘
7. Die bisherige Nummer 19 wird zu Nummer 23.
8. Die bisherige Nummer 20 wird zu Nummer 24 und der Buchstabe b wird durch den Buchstaben b und c
ersetzt:
‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1 oder Satz 4“ durch die Angabe „oder Absatz 6 Satz 3“
ersetzt.
bb) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. entgegen § 15f Absatz 3 Satz 1 oder § 15g Absatz 3 Satz 1 Daten nutzt, weitergibt oder
5. entgegen § 15f Absatz 3 Satz 2 oder § 15g Absatz 4 Satz 2 die übermittelten oder bereitgestellten
Daten verarbeitet.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 3 Nummer 4 oder 5 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3b) Die Tat nach Absatz 3 Nummer 4 oder 5 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind
der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche, der oder
die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde.“‘
9. Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden zu den Nummern 25 und 26.
Begründung:
Mit der Änderung wird eine einwilligungsfreie Übermittlung von transplantationsmedizinischen Daten an das
Transplantationsregister geregelt. Bislang erfolgt die Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten
nach § 15e Absatz 6 Satz 1 und 2 auf der Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung der in die Warteliste
aufgenommenen Patientinnen oder Patienten, der Organempfängerinnen oder -empfänger sowie der lebenden
Organspenderinnen oder -spender. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass aufgrund der
einwilligungsbasierten Übermittlung der Daten die Datenlage im Transplantationsregister unzureichend ist. Wegen der nur
lückenhaften Erfassung der Daten im Transplantationsregister ist eine wissenschaftlich fundierte Auswertung der
Daten nicht möglich. Daher soll die einwilligungsbasierte Übermittlung der Daten auf eine einwilligungsfreie
Übermittlung umgestellt werden, um damit die Ziele des Transplantationsregisters, die
transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie die Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation
in Deutschland zu erhöhen, entsprechen zu können.
Zu Nummer 1
Mit der Änderung der Inhaltsübersicht werden die Änderungen der Überschriften zu § 15f und § 15g
nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um die Umsetzung von Folgeänderungen zur Änderung der §§ 15f und 15g zur Datenübermittlung
und Datenbereitstellung in § 15b.
Zu Nummer 3
Mit der Neufassung wird die bisher vorgesehene Ergänzung des § 15c Absatz 1, der die Hinzuziehung eines
Vertreters der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende im Beirat der
Transplantationsregisterstelle beibehalten. Mit der Änderung des § 15c Satz 2 Nummer 2 werden die Änderungen des
§ 15f berücksichtigt. § 15f regelt die Datenübermittlung und die Datenbereitstellung durch die
Transplantationsregisterstelle in den Absätzen 1 und 2. Diese Verfahren sind nunmehr Gegenstand der Verfahrensverordnung.
Die Änderungen im Satz 4 sind Folgeänderungen zur Änderung des § 15g.
Zu Nummer 4
Mit der Aufhebung der Absätze 6 und 7 im § 15e wird die bislang einwilligungsbasierte Erhebung von
transplantationsmedizinischen Daten durch die Transplantationszentren aufgehoben. Erfahrungen mit der Datenerhebung
durch die Transplantationszentren auf der Basis einer Einwilligung haben gezeigt, dass die Daten nicht
vollständig erfasst werden. Eine vollständige Erfassung der transplantationsmedizinischen Daten ist jedoch unabdingbar,
um ausreichend validierte Aussagen treffen zu können. Die einwilligungsbasierte Erhebung der Daten soll daher
durch eine einwilligungsfreie Erhebung abgelöst werden. Dabei werden die geltenden datenschutzrechtlichen
Standards berücksichtigt. Die Regelung beruht auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2). Danach ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke unter anderem für die Verwaltung
von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich und zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und
Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaates, das
angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person,
insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, zulässig.
Zu Nummer 5
Durch die Regelung einer einwilligungsfreien Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten durch die
Transplantationszentren bedarf es einer umfassenden Überarbeitung der Regelung zur Datenübermittlung und
Datenbereitstellung durch die Transplantationsregisterstelle in § 15f.
Buchstabe a
Die Überschrift des § 15f wird ergänzt. Damit werden die Änderungen des § 15f nachvollzogen.
Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa
In § 15f Absatz 1 Satz 1 wird die Übermittlung anonymisierter transplantationsmedizinischer Daten durch die
Transplantationsregisterstelle neu geregelt. Nach Satz 1 erfolgt die Übermittlung an die dort aufgeführten
berechtigten Datenempfänger nunmehr auf Antrag.
Dreifachbuchstabe bbb
Die Erweiterung der Datenempfänger durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der
Überkreuzlebendnierenspende wird in einer neuen Nummer 2a beibehalten.
Doppelbuchstabe bb
In § 15f Absatz 1 Satz 2 wird nunmehr geregelt, dass die Transplantationsregisterstelle die pseudonymisierten
Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger nach Satz 1 zu anonymisieren hat. Nach Satz 3 wird die
Transplantationsregisterstelle ermächtigt, auch anonymisierte Daten mit kleinen Fallzahlen zu übermitteln, wenn
der Datenempfänger nachvollziehbar darlegt, dass ein nach Satz 1 zulässiger Nutzungszweck die Übermittlung
dieser Daten erfordert.
Doppelbuchstabe cc
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass das mit dem automatisierten Verfahren nur anonymisierte Daten
übermittelt werden dürfen.
Buchstabe b
In einem neuen § 15f Absatz 2 wird festgelegt, dass die Transplantationsregisterstelle den Datenempfängern auf
Antrag auch pseudonymisierte Daten ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer anlassbezogen zu
erstellenden Forschungskennziffer unter Mitwirkung der Vertrauensstelle nach § 15c für die Verarbeitung für den
jeweiligen Antrag festzulegenden sicheren Verarbeitungsumgebung bereitstellt. Voraussetzung ist, dass der
Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann. Zudem muss
gewährleistet sein, dass das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die beantragten Daten bewertet und unter
angemessener Wahrung des angestrebten Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden ist. Zudem
muss die Verarbeitung durch die Datenempfänger durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
beschränkt. Satz 2 ermöglicht die Übermittlung der pseudonymisierten Daten unter Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 1 dann, wenn der Datenempfänger der Transplantationsregisterstelle ein entsprechendes mit
der für ihn zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde abgestimmtes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept für
die Datenverarbeitung vorgelegt hat.
Der neue § 15f Absatz 3 Nummer 1 stellt sicher, dass die Datenempfänger die nach Absatz 1 übermittelten Daten
oder Absatz 2 bereitgestellten Daten nur für die Zwecke nutzen dürfen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt
werden. Damit soll ein Missbrauch der Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen werden. Nach Absatz 1
Nummer 2 besteht das Handlungsverbot, die Daten an Dritte weiterzugeben. Eingeschränkt wird dieses Verbot durch
den Verweis auf Absatz 4.
Nach dem neuen §15f Absatz 4 dürfen Personen, denen fremde Gesundheitsdaten zu Zwecken nach Absatz 1 oder
Absatz 2 anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, diese Gesundheitsdaten den bei ihr berufsmäßig tätigen
Gehilfen oder den bei ihr zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Für die Zwecke
des Absatzes 1 müssen die Daten auch berufsmäßig tätigen Gehilfen, zum Beispiel aus medizinischen und
wissenschaftlichen Assistenzberufen, oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen verfügbar gemacht
werden müssen, soweit das für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist.
Ein Anvertrauen dieser Daten gegenüber beruflich oder dienstlich tätigen Gehilfen stellt daher kein Offenbaren
im Sinne dieser Regelung dar.
Buchstabe c
Die Änderung des bisherigen § 15f Absatz 2 (neuer Absatz 5) ist Folgeänderung zur Änderung der Absätze 1 bis
3.
Zu Nummer 6
Mit der Neufassung des § 15g wird die Datenübermittlung und Datenbereitstellung durch die
Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken sowie der Datenaustausch mit anderen Registern neu geregelt. Die bislang
grundsätzlich auf eine Einwilligung der betroffenen Person gestützte Übermittlung von pseudonymisierten Daten
zu Forschungszwecken wird einwilligungsfrei ausgestaltet. Die Regelung beruht auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe
j der Datenschutz-Grundverordnung. Danach ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten für wissenschaftliche
Forschungszwecke auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem
verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig.
Nach § 15g Absatz 1 kann die Transplantationsregisterstelle Daten auf Antrag an wissenschaftliche
Forschungseinrichtungen und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten erforderlich ist. Hierfür sind die Daten nach Satz 2 zu anonymisieren.
Nach § 15g Absatz 2 kann die Transplantationsregisterstelle wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und
öffentlichen Stellen auf Antrag für die Durchführung des Forschungsvorhabens auch pseudonymisierten Daten
ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer anlassbezogen zu erstellenden Forschungskennziffer unter
Mitwirkung der Vertrauensstelle nach § 15c für den jeweiligen Antrag festzulegenden sicheren
Verarbeitungsumgebung bereitstellen. Voraussetzung für die Bereitstellung ist, dass Umfang und Struktur der Daten geeignet und
erforderlich sind, um die zu untersuchende Fragestellung zu beantworten, der Nutzungszweck nicht durch die
Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann und schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung der Vorhaben die
schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt. Zudem muss gewährleistet sein, dass das spezifische Re-
Identifikationsrisiko in Bezug auf die beantragten Daten bewertet und unter angemessener Wahrung des
angestrebten Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden ist.
§ 15g Absatz 3 stellt sicher, dass die nach Absatz 1 übermittelten oder nach Absatz 2 bereitgestellten Daten nicht
für andere Zwecke verarbeitet werden. Damit soll ein Missbrauch der Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen
werden. Nach Absatz 1 Nummer 2 besteht das Handlungsverbot, die Daten an Dritte weiterzugeben.
Eingeschränkt wird dieses Verbot durch den Verweis auf Absatz 4.
Nach § 15g Absatz 4 dürfen Personen, denen fremde Gesundheitsdaten zu Zwecken nach Absatz 1 oder Absatz 2
anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, diese Gesundheitsdaten den bei ihr berufsmäßig tätigen Gehilfen
oder den bei ihr zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Für Forschungsvorhaben
müssen Gesundheitsdaten für Forschungsvorhaben auch berufsmäßig tätigen Gehilfen, zum Beispiel aus
medizinischen und wissenschaftlichen Assistenzberufen, oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen
verfügbar gemacht werden müssen, soweit das für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen
erforderlich ist. Ein Anvertrauen dieser Daten gegenüber beruflich oder dienstlich tätigen Gehilfen stellt daher
kein Offenbaren im Sinne dieser Regelung dar.
Nach § 15g Absatz 5 dürfen die Daten mit anderen Datenbeständen weder zusammengeführt noch ausgewertet
werdend. Satz 2 sieht eine Ausnahme vor, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Vorhabens
die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen überwiegt und der zulässige Nutzungszweck nicht auf
andere Weise zu erreichen ist. Die Zusammenführung oder Auswertung ist von der Transplantationsregisterstelle
zu genehmigen.
Nach § 15g Absatz 6 bedürfen die Anträge zur Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu
Forschungszwecken wie bisher der Zustimmung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d.
Nach 15g Absatz 7 kann die Transplantationsregisterstelle wie bisher zur Förderung der Zwecke des
Transplantationsregisters anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern
anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
§ 15g Absatz 8 regelt wie bisher die jährliche Berichtspflicht.
Die Änderung des § 15h ist Folgeänderung zur Änderung des § 15f.
Zu Nummer 7
Die Änderung ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 8
In der neuen Nummer wird in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Folgeänderung im Zusammenhang mit der
Neustrukturierung des § 2a in § 20 Nummer 1 (Strafbewehrung bei Verstoß gegen die Voraussetzungen der
Erteilung oder Übermittlung einer Auskunft aus dem Organspende-Register) beibehalten. In Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb wird die Strafbewehrung erweitert auf Verstöße gegen das in § 15f Absatz 3 Satz 1 oder § 15g
Absatz 3 Satz 1 verankerte Verbot, übermittelte oder bereitgestellte Daten für andere Zwecke, für die sie übermittelt
oder bereitgestellt worden sind, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Damit wird die Datennutzung
entsprechend eingeschränkt und Zuwiderhandlung unter Strafe gestellt. Die Regelung konkretisiert den strafrechtlichen
Schutz besonders sensibler und entsprechend besonders schützenswerter personenbezogener
transplantationsmedizinischen Daten. Vor dem Hintergrund des großen Schadenspotentials durch die Tatbegehung für die hier zu
schützenden Rechtsgüter orientiert sich der Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
am Strafrahmen der Berufsgeheimnisträger nach § 203 Strafgesetzbuch.
Die transplantationsmedizinischen Daten müssen auch berufsmäßig tätigen Gehilfen, zum Beispiel aus
medizinischen und wissenschaftlichen Assistenzberufen, oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen
verfügbar gemacht werden, soweit das für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen
erforderlich ist. Ein Anvertrauen dieser Daten gegenüber beruflich oder dienstlich tätigen Gehilfen stellt daher
aufgrund der Regelung in § 15f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 kein Offenbaren im Sinne
dieser Regelung dar.
§ 19 Absatz 3 Nummern 4 kann in seinem Anwendungsbereich über Artikel 83 und 84 Verordnung (EU) 2016/679
hinausgehen. Aus den Erwägungsgründen 149-150 zur Verordnung (EU) 2016/679 geht hervor, dass die
Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen vorsehen können. Im Hinblick auf Geldbußen legt die Verordnung (EU)
2016/679 das Mindestmaß fest, vgl. Art. 83 Verordnung (EU) 2016/679.
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Strafbewehrung erweitert auf Verstöße gegen das in § 15f Absatz 3
Satz 2 oder § 15g Absatz 3 Satz 2 verankerte Verbot, übermittelte oder bereitgestellte Daten zum Zwecke der
Herstellung eines Personenbezugs oder zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder
Leistungsträgern zu verarbeiten. Die Re-Identifizierung von Personen aus pseudonymisierten Datensätzen wird als
Unternehmensdelikt ausgestaltet und unter Strafe gestellt. Der Strafgrund liegt hierbei in dem Versuch der
vorsätzlichen Umgehung einer Datenpseudonymisierung als wesentlichem Schutzmechanismus des Rechtes auf
informationelle Selbstbestimmung bei den besonders sensiblen personenbezogenen transplantationsmedizinischen Daten.
In Buchstabe c wird mit einem neuen Absatz 3a ein Eingriff in die geschützten Rechtsgüter bei Vorliegen der in
Absatz 3a genannten Absichten oder gegen Entgelt ist im besonderen Maße verwerflich und wird wegen der hohen
Sensibilität der Daten entsprechend stärker sanktioniert. Bei die Taten nach Absatz 3 Nummer 4 oder 5 handelt
es sich nach dem neuen Absatz 3b um ein Antragsdelikt, weshalb ein Strafantrag gemäß §§ 77 bis 77d des
Strafgesetzbuches erforderlich ist.
Zu Nummer 9
Die Änderung ist Folgeänderung.
Änderungsantrag Nr. 8
Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 15 des Transplantationsgesetzes)
(Lebendspenderegister)
Artikel 1 Nummer 15 wird wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe a wird ein neuer Buchstabe b eingefügt:
,b) nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zur Stärkung des Spenderschutzes und zur Sicherstellung einer evidenzbasierten Weiterentwicklung der
Lebendorganspende wird ein bundesweites Lebendspenderegister eingerichtet. Das Register erfasst prospektiv
medizinische, psychosoziale und langfristige gesundheitliche Verläufe von Lebendorganspenderinnen und -
spendern, einschließlich patientenberichteter Ergebnisse. Die Erhebung erfolgt einwilligungsfrei zu Zwecken der
Qualitätssicherung und wissenschaftlichen Evaluation unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Alle
Transplantationszentren sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten vollständig und in standardisierter
Form zu übermitteln. Das Register ist auf Grundlage einer bereits bestehenden, bundesweit implementierten und
wissenschaftlich etablierten Infrastruktur zu führen, die eine prospektive Langzeiterhebung gewährleistet.
Aufgaben, Ausgestaltung, Qualitätssicherung und Finanzierung werden entsprechend den Regelungen für das
Transplantationsregister geregelt.“
2. Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
Begründung:
Deutschland verfügt weiterhin über keine belastbaren nationalen Langzeitdaten zu medizinischen und
psychosozialen Folgen der Lebendnierenspende. Damit klafft eine erhebliche Lücke zwischen den Aufklärungs- und
Schutzpflichten nach dem Transplantationsgesetz und der tatsächlichen Evidenzbasis. Im Sinne des Spenderschutzes ist
eine umfassende, rechtssichere Risikoaufklärung erforderlich, die jedoch valide Daten voraussetzt.
Nur ein bundesweit einheitliches, verbindliches Register gewährleistet evidenzbasierte Qualitätssicherung,
erhöht die Sicherheit für Lebendspenderinnen und -spender und stärkt die nachhaltige Weiterentwicklung der
Transplantationsmedizin. Daher ist ein Lebendspenderegister ausdrücklich und analog zum
Transplantationsregister im Transplantationsgesetz zu normieren, einschließlich klar definierter Aufgaben, verbindlicher
Datenerhebung, Meldepflichten und einer dauerhaften Finanzierung als Regelleistung von GKV und PKV. Eine
verpflichtende, einwilligungsfreie Datenerhebung unter Wahrung datenschutzrechtlicher Standards ist im Interesse
des Spenderschutzes geboten. Interoperabilität mit europäischen Strukturen ist sicherzustellen. Nur so entsteht
eine belastbare, bundesweit vergleichbare Datengrundlage für Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der
Transplantationsmedizin.
Das bestehende Lebendspende-Register (SOLKID-GNR) ist derzeit die einzige bundesweite Infrastruktur für eine
prospektive, qualitätsgesicherte Erhebung medizinischer Verläufe und patientenberichteter Outcomes. Auf dieser
bestehenden Struktur sollte aufgesetzt werden, um Parallelstrukturen zu vermeiden, sowie um in Verbindung mit
dem Transplantationsregister die Datengrundlage in Deutschland verbessern.
Die Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen 21(14)70 und 21(14)75 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke abgelehnt.
Fraktionsmeinungen
Zu den Buchstaben a und b
Die Fraktion der CDU/CSU warb um Zustimmung für den Entwurf. Die über Kreuz erfolgende Nierenspende
werde durch das Gesetz in einem nationalen Programm ermöglicht, um die Mortalität zu senken und die
Lebensqualität durch den Wegfall der Dialyse zu steigern. Ein besonderes Augenmerk gelte dabei der ärztlichen
Aufklärung sowie dem strikten Ausschluss von Organhandel zur Sicherung der gesellschaftlichen Akzeptanz. Durch die
Anbindung der Koordinierungsstelle an das Spendenregister und die Berücksichtigung medizinischer
Inkompatibilität würden die Abläufe beschleunigt und die Anwendbarkeit erweitert. Insgesamt werde eine rechtssichere
sowie transparente Regelung zur Stärkung des Vertrauens in das Transplantationswesen geschaffen.
Die Fraktion der AfD bezeichnete den Gesetzentwurf als sinnvoll, rügte jedoch inhaltliche Schwachstellen. So
wurde kritisiert, dass durch die Aufhebung der Subsidiarität der psychosoziale Druck auf potenzielle Spender
steige und ethische Bedenken unzureichend gewürdigt würden. Die vorgesehene Anonymität sei abzulehnen, da
persönliche Bekanntschaften zur Minderung psychischer Belastungen beitrügen. Ferner werde die Zunahme
bürokratischen Aufwands bemängelt und auf den eigenen Antrag verwiesen, der eine sofortige Hilfe ohne
mehrjährige Wartezeit vorsehe. Eine Widerspruchslösung werde aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt, da die
körperliche Selbstbestimmung auch über den Tod hinaus geschützt bleiben müsse.
Die Fraktion der SPD hob die zentrale Bedeutung des Entwurfs für die Rettung von Menschenleben hervor. Die
ethische Relevanz des Eingriffs werde anerkannt, jedoch stehe die Verbesserung der Lebensqualität der
Betroffenen durch den Verzicht auf Dialyse im Fokus. Auch gelte es, die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung zu
erhöhen und so die oft tödlich endende Wartezeit auf Spenderorgane zu verkürzen. Die langjährige
parlamentarische Vorbereitung der Novelle solle nun zu einem Abschluss gebracht werden. Ausdrückliche Unterstützung
fänden zudem die Verbesserungen bei der Abwicklung der Lebendorganspende.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beurteilte das Gesetz als wesentlichen Fortschritt zur Verbesserung
der Patientenversorgung. Bedauernswert sei jedoch, dass eigene fachlich fundierte Änderungsanträge zum
verstärkten Spenderschutz keine Berücksichtigung gefunden hätten. Kritisch werde der Verzicht auf die
geschlechtsspezifische Dokumentation bewertet, da hierdurch notwendige Daten zur Adressierung von Ungleichgewichten
zwischen Spendern und Empfängern fehlten. Die umfassende Aufklärung über Risiken der Lebendorganspende
bei Spendern konzentriere sich zu stark auf die akuten Risiken und vernachlässige die gesundheitlichen und
psychosozialen Langzeitfolgen. Aus diesem Grund sei auch ein Lebendspenderegister erforderlich, welches über eine
systematische Datenerhebung und -analyse die Aufklärung, Behandlung und Nachsorge von Lebendspendenden
evidenzbasiert weiterentwickeln könne. Während die psychosoziale Betreuung für Spendende begrüßt werde, sei
deren Ausweitung auf die Empfängerseite zur Stabilisierung der Paarbeziehungen geboten. Der Wegfall der
Aufklärungspflicht in Bürgerämtern müsse durch neue Informationsstrategien kompensiert werden.
Die Fraktion Die Linke charakterisierte die Lebendspende als ethisch hochsensiblen Vorgang und lehnte die
Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes ab. Es werde befürchtet, dass dadurch sozialer Druck aufgebaut und
strukturelle Mängel auf die Patienten sowie Spender verlagert würden. Gefordert werde eine von
Transplantationszentren unabhängige Aufklärung sowie eine substanzielle Verbesserung der sozialen Absicherung für
Spender. Zwar werde die Einführung von Begleitpersonen begrüßt, doch müssten diese zur Vermeidung von
Interessenkonflikten ebenfalls unabhängig bestellt werden. Positiv werde dagegen die Einführung von Überkreuz-
Lebendspenden bewertet. Ausgesprochen kritisch sehe man aber die neue anonyme, nichtgerichtete Spende.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs (Buchstabe a) empfiehlt,
wird auf die Begründung auf Drucksache 21/3619 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit
vorgeschlagenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:
Zu Artikel 1
Zu den Nummern 1 und 3 (§§ 1a und 12 des Transplantationsgesetzes)
Mit der Änderung wird der Begriff der Inkompatibilität eines Organspendepaares erweitert, so dass mehr Spender-
Empfänger-Paare in das Überkreuzlebendnierenspende-Programm aufgenommen werden können. Während bei
einer immunologischen Inkompatibilität nur solche Spender-Empfänger-Paare in das Programm aufgenommen
werden, bei denen insbesondere durch biologisch nicht zusammenpassende Blutgruppen oder das individuelle
HLA-System (humanes Leukozyten-Antigen-System) eine Organübertragung aufgrund der Gefahr der
Abstoßung des Organs ausgeschlossen ist, werden bei der medizinischen Inkompatibilität auch andere Faktoren wie
zum Beispiel erhebliche Alters- oder Größenunterschiede, vaskuläre Besonderheiten oder relevante
Vorerkrankungen berücksichtigt, die eine direkte Lebendnierenspende im jeweiligen Paar medizinisch erschweren.
Die Anzahl von Nierentransplantationen nach Lebendspende dürfte sich durch die Änderung nicht grundlegend
verändern. Allerdings erhöht sich durch den so vergrößerten Pool die Chance auf ein besseres Match zwischen
Spender und Empfänger, d. h. eine größtmögliche Übereinstimmung der Gewebemerkmale, für alle Patientinnen
und Patienten. So wird die Gefahr von Abstoßungsreaktionen vermindert und der langfristige Erfolg der
Transplantation gesichert.
Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft gemäß § 16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5a TPG-E in der entsprechenden Richtlinie für die Regeln zur Annahme von inkompatiblen
Organspendepaaren und von Spendern im Rahmen nicht gerichteter anonymer Nierenspenden nach § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b TPG-E und zur Vermittlung von Nieren im Rahmen einer
Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 3a TPG-E fest und sollte insoweit den Begriff der medizinischen Inkompatibilität
inhaltlich präzisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch weiterhin die direkte Lebendnierenspende zum Zweck
der Übertragung auf eine dem Spender nahestehende Person den Regelfall im transplantationsmedizinischen
Versorgungsgeschehen darstellen soll.
Zu Nummer 2 (§ 2a des Transplantationsgesetzes)
Zu den Buchstaben a bis c
Der Kreis der aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende auskunftsberechtigten Personen
wird um die von der Koordinierungsstelle nach § 11 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
benannten Ärzte erweitert. Dadurch wird eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, dass ein Abruf des Registers
auch in den Fällen erfolgt, in denen dem Entnahmekrankenhaus ein Abruf im Einzelfall unmöglich sein sollte.
Mit den Ergänzungen in Absatz 3 wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berechtigt, die
genannten Daten der von der Koordinierungsstelle benannten Ärzte zu erheben und zu speichern.
Mit der Ergänzung in Absatz 4 wird festgelegt, dass eine Auskunft aus dem Register auch an den von der
Koordinierungsstelle nach § 11 benannten Arzt erteilt werden darf, soweit dieser weder an der Entnahme noch an der
Übertragung von Organen oder Gewebe des möglichen Organ- oder Gewebsspenders beteiligt ist und auch nicht
Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Diese Einschränkung, die auch für
Ärzte und Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses gilt, muss ebenso für Ärzte der
Koordinierungsstelle, die die im Zusammenhang mit der Organentnahme zum Zweck der Transplantation erforderlichen
Maßnahmen organisiert, gelten.
Mit dem neuen Absatz 5 Satz 3 wird festgelegt, dass der von der Koordinierungsstelle benannte Arzt eine
Auskunft aus dem Register erst dann erfragen darf, wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß
den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Regeln festgestellt worden ist. Zudem wird festgelegt, dass eine
Abfrage nur subsidiär in solchen Fällen erfolgen darf, in denen dem Entnahmekrankenhaus ein Abruf unmöglich
war. Angesichts der Sensibilität der Daten und der Aufgabenverteilung im Organspendeprozess ist eine Abfrage
daher nur zulässig, wenn diese auch tatsächlich zur Realisierung einer möglichen Organentnahme erforderlich ist.
Zu Buchstabe d
Bei den Änderungen handelt es sich um eine rein redaktionelle Bereinigung und um die Einfügung eines neuen
Verweises. Redaktionell wird ein Versehen im Satzbau behoben, indem im Satzteil vor der Aufzählung ein
fehlender Artikel vor dem Eigennamen der Behörde eingefügt wird. Der neu eingefügte Verweis auf Absatz 5 Satz 3
ist eine notwendige Folgeänderung zur Einfügung dieses Satzes.
Berlin, den 25. März 2026
Dr. Hans Theiss
Berichterstatter
Martin Sichert
Berichterstatter
Stefan Schwartze
Berichterstatter
Dr. Kirsten Kappert-Gonther
Berichterstatterin
Stella Merendino
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Ausschuss für Gesundheit
- authored ← Hans Theiss (Berichterstattung)
- authored ← Kirsten Kappert-Gonther (Berichterstattung)
- authored ← Martin Sichert (Berichterstattung)
- authored ← Stefan Schwartze (Berichterstattung)
- authored ← Stella Merendino (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern - Cross-over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben (Beschlussempfehlung und Bericht)