Schriftliche Frage 94 von Stella Merendino (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der Rechtsfrage vor, ob die Zuständigkeit der Finanzierung der „Fehlfahrten“…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unterstützt die translationale Forschung im Bereich Phagentherapeutika im Rahmen seiner BMFTR-geförderten Kooperationen mit dem DZIF und den Initiativen Combating Antibiotic-Resistant Bacteria Biopharmaceutical Accelerator (CARB-X) und INCATE (INCubator for Antibacterial Therapies in Europe). Darüber hinaus wurden vom Europäischen Forschungsrat auch Mittel zur Förderung entsprechender Forschungsvorhaben unter Beteiligung Deutschlands vergeben (PHAGE-PRO, RIBO-PHAGE), die Strategien zur Steigerung des Targetings von Phagen umfassen..
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Schriftliche Frage 94 von Stella Merendino (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der Rechtsfrage vor, ob die Zuständigkeit der Finanzierung der „Fehlfahrten“…
Frage 94 (Stella Merendino, Die Linke):
Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der Rechtsfrage vor, ob die Zuständigkeit der Finanzierung der „Fehlfahrten“ im Rettungsdienst bei den Krankenkassen oder bei den Kommunen liegt – mit der Folge, dass die Kosten ggf. auf die Anrufenden umgelegt werden (vgl. Kölner Stadt-Anzeiger Köln linksrheinisch vom 15. Dezember 2025, S. 1) –, und wenn ja, sieht sie bundesgesetzlichen Änderungsbedarf, und wer übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung üblicherweise diese Kosten (wenn möglich, bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 12. Januar 2026:
Nach derzeitiger Rechtslage sind die Krankenkassen gemäß den § 60 Absatz 1 Satz 1,133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Leistungen des Rettungsdienstes ausschließlich zur Übernahme von Kosten für Fahrten verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkassen aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Erfolgt kein Transport, etwa zur Behandlung in einem Krankenhaus, entsteht danach auch keine Kostenübernahmeverpflichtung. Derzeit ist die Finanzierung des Rettungsdienstes bundesweit sehr uneinheitlich; in einigen Ländern werden Gebühren erhoben, in anderen finden Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen statt. Welche Leistungen oder auch Investitionen in die „Fahrkosten“ nach § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB V eingepreist werden, ist für die Krankenkassen oft nicht transparent. Ob und inwiefern also rein tatsächlich auch Kosten für sogenannte Fehlfahrten ohne Transport von Krankenkassen übernommen werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Auch zu einer etwaigen Übernahme dieser Kosten durch die Kommunen liegen keine Erkenntnisse vor. Der Rettungsdienst ist ein hochspezialisierter Dienst, der nicht mehr nur Transporte von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durchführt, sondern auch vor Ort und während des Transports medizinische Behandlungen durchführt oder einleitet. Die Finanzierung des Rettungsdienstes über einen reinen Fahrkostenersatz entspricht dieser Realität nicht mehr. Zudem folgt daraus ein Fehlanreiz zu nicht medizinisch erforderlichen Transporten und sich daran anschließenden Untersuchungen und Behandlungen in Notaufnahmen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dieses Problem mit dem im November 2025 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung adressiert. Es ist vorgesehen, einen eigenen Leistungsanspruch auf medizinische Notfallrettung im SGB V zu schaffen, der die rechtssichere Abrechnung der Teilleistungen Notfallmanagement durch die Leitstelle, Versorgung vor Ort und Transport erlaubt. Für den Rettungsdienst wird damit die intransparente und mit Rechtsunsicherheiten behaftete Finanzierung über einen reinen Fahrkostenersatz abgelöst durch eine Finanzierung nach dem Sachleistungsprinzip des SGB V. Eine Abrechnung der Leistungen Notfallmanagement und notfallmedizinische Versorgung vor Ort sind rechtssicher ohne anschließenden Transport abrechenbar. Damit wird auch das Risiko für Patientinnen und Patienten, die Kosten für Rettungseinsätze zumindest teilweise zu übernehmen, ausgeschlossen.
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