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Schriftliche Frage 163 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie häufig es infolge einer Lebendorganspende zu Langzeitfolgen bei Spenderinnen u…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 163 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie häufig es infolge einer Lebendorganspende zu Langzeitfolgen bei Spenderinnen u… Frage 163 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie häufig es infolge einer Lebendorganspende zu Langzeitfolgen bei Spenderinnen und Spendern kommt, die eine Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen, und inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass diese gesundheitlichen Folgen von den zuständigen Unfallkassen regelhaft anerkannt werden, ohne dass die Betroffenen langwierige Auseinandersetzungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche führen müssen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 11. März 2026: Spenderinnen und Spender von körpereigenen Organen, Organteilen und Gewebe sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 13b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach § 12a Absatz 1 Satz 1 SGB VII gilt als Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden, der über die mit der Spende regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht. Bei Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens wird ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 7 SGB VII (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) fingiert. Die Statistik des Spitzenverbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist für die Jahre 2020 bis 2024 insgesamt 1.068 Versicherungsfälle aus, die die Versicherungsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 13b SGB VII betreffen und in denen Kosten entstanden sind. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen dieser Fälle Langzeitfolgen infolge der Lebendorganspende bei Spenderinnen und Spendern bestehen. Die Prüfung der Anerkennung von eventuellen Langzeitfolgen erfolgt durch die zuständigen Unfallversicherungsträger anhand der gesetzlichen Voraussetzungen. Art und Umfang orientieren sich an den konkreten Umständen im Einzelfall. Was die Anspruchsvoraussetzungen angeht, ist das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vom Kausalitätsprinzip geprägt. Insbesondere kann nicht von dem Ursachenzusammenhang zwischen Organspende und Erkrankungsfolgen abgesehen werden. Hierdurch unterscheidet sich die Unfallversicherung etwa von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Um aber die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lebendorganspende zu erleichtern, enthält § 12a Absatz 1 Satz 2 SGB VII eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Spenderinnen und Spender: Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder treten Spätschäden auf, die sich als spezielle Aus- oder Nachwirkung der Spende oder des aus der Spende erhöhten Krankheitsrisikos ergeben können, so wird kraft Gesetzes vermutet, dass diese infolge der Organspende verursacht sind. Voraussetzung ist lediglich, dass eingetretene Gesundheitsschäden nach allgemeiner medizinischer Auffassung generell geeignet sind, Folge der Spende zu sein.

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