polradar

Schriftliche Frage 54 von Luke Hoß (DIE LINKE): Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf betreffend den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Strafverfahren?

dip / schriftliche_frage 24.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 54 von Luke Hoß (DIE LINKE): Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf betreffend den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Strafverfahren? Frage 54 (Luke Hoß, Die Linke): Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf betreffend den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Strafverfahren? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 22. Juli 2026: In Deutschland gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz [KI] – nachfolgend KI-VO) unmittelbar. Die KI-VO stellt an die Qualität von KI-Systemen zahlreiche Anforderungen. Dies betrifft insbesondere deren Transparenz und Nachvollziehbarkeit, Data-Governance, Cybersicherheit, Grundrechte- Folgenabschätzungen und Konformitätsbewertungsverfahren. Auch darf der Einsatz künstlicher Intelligenz Richter nicht ersetzen und die endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben. Mit Blick auf den Datenschutz stellt Artikel 2 Absatz 7 KI-VO klar, dass die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten (Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise (EU) 2018/1725 oder die Richtlinie 2002/58/EG beziehungsweise (EU) 2016/680) unberührt bleiben und daher auch beim Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz zu beachten sind. Darüber hinaus gehender allgemeiner Regelungsbedarf für den Einsatz künstlicher Intelligenz in Strafverfahren wird gegenwärtig nicht gesehen. Die Bundesregierung beobachtet jedoch die dynamischen Entwicklungen im Bereich der KI und prüft kontinuierlich, ob sich hieraus zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt.

Relationen