Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7315)
Text
Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7315)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7753
20. Wahlperiode 27.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Robin Jünger, Ruben Rupp, Sebastian
Maack , weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7315 –
Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei
Verwaltungsentscheidungen des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung verknüpft ihre Vorhaben zur Digitalisierung und
Staatsmodernisierung mit dem Anspruch, die Leistungsfähigkeit, Effizienz und
Bürgerorientierung staatlicher Verwaltungsstrukturen grundlegend zu erhöhen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode
sieht hierfür unter anderem eine umfassende Modernisierung der Verwaltung,
einen spürbaren Bürokratierückbau, stärker wirkungsorientiertes
Regierungshandeln sowie Effizienzsteigerungen durch Digitalisierung vor (www.cdu.de/a
pp/uploads/2025/04/KoaV-2025-Gesamt-final-0424.pdf). Zugleich formuliert
die Bundesregierung das Ziel, Deutschland als KI-Nation zu etablieren und
hierfür insbesondere in Cloud- und KI-Infrastruktur zu investieren. Für die
Umsetzung dieser Vorhaben kommt dem Bundesministerium für
Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) eine zentrale Koordinierungs- und
Steuerungsfunktion zu.
Vor diesem Hintergrund stellt der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der
Bundesverwaltung nicht nur eine technische Modernisierungsfrage dar,
sondern berührt zentrale rechtsstaatliche und organisatorische Grundlagen
staatlichen Verwaltungshandelns. Dies gilt insbesondere für Anwendungen, die
über rein assistierende Funktionen hinausgehen und Einfluss auf
Sachverhaltsermittlung, Verfahrenssteuerung, Priorisierung, rechtliche Bewertung,
Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung nehmen. Je stärker KI in
entscheidungsrelevante Verwaltungsschritte eingreift, desto klarer und
nachvollziehbarer müssen die Regeln sein. Es geht um Verantwortung, menschliche
Letztentscheidung, Nachvollziehbarkeit und Aktenführung. Ebenso betroffen sind
Datenschutz, Diskriminierungsfreiheit, IT-Sicherheit, Fehlerkorrektur, Haftung,
Rechtsschutz und parlamentarische Kontrolle. Die Verordnung (EU)
2024/1689 über künstliche Intelligenz setzt hierfür einen risikobasierten
Rahmen. Sie regelt insbesondere Hochrisiko-KI-Systeme, Risikomanagement,
Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und
menschliche Aufsicht.
Auf die Schriftliche Frage 119 auf Bundesdrucksache 21/5846 antwortete die
Bundesregierung, der Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung
erfolge im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der KI-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 27. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Verordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Datenschutz-
Grundverordnung und der einschlägigen Fachgesetze. Diese Antwort enthält nach
Auffassung der Fragesteller keinen konkreten Kriterienkatalog, keine Aussage zu
internen Prüfmaßstäben, keine Benennung verbindlicher Grenzen und keine
Darstellung möglicher Ausschlussbereiche für vollständig oder weitgehend
KI-basierte Verwaltungsentscheidungen. Sie beantwortet damit den Kern der
Frage nur abstrakt. Dass geltendes Recht einzuhalten ist, stellt eine
Selbstverständlichkeit dar; parlamentarisch relevant ist jedoch, wie die
Bundesregierung die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben praktisch in verbindliche
Verwaltungsvorgaben, technische Prüfverfahren, Freigabeprozesse,
Risikoabwägungen und Projektentscheidungen übersetzt.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz sieht
risikobasierte Vorgaben für KI-Systeme vor und enthält unter anderem Anforderungen an
Hochrisiko-KI-Systeme, menschliche Aufsicht, Risikomanagement,
Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung und Transparenz. Für den
Bereich der öffentlichen Verwaltung kann darüber hinaus je nach Fachrecht
entscheidend sein, ob eine automatisierte oder KI-gestützte Entscheidung mit
dem Grundsatz rechtmäßiger Verwaltung, dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz, der Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten, dem
Untersuchungsgrundsatz, dem Aktenführungsgrundsatz und dem Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung vereinbar ist.
Die Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung
konkret offenlegt, ob sie über allgemeine Gesetzesverweise hinaus bereits
bundesministerielle, ressortübergreifende oder behördeninterne Kriterien für
KI-Einsätze in der Bundesverwaltung entwickelt hat. Von besonderem
Interesse ist, ob die Bundesregierung zwischen rein assistierenden Anwendungen,
entscheidungsvorbereitenden Anwendungen, teilautomatisierten
Entscheidungen und vollständig automatisierten Verwaltungsentscheidungen
unterscheidet. Ebenso ist zu klären, ob die Bundesregierung bestimmte Einsatzbereiche
von vornherein ausschließt, etwa wegen besonderer Grundrechtsrelevanz,
hoher Fehlerfolgen, fehlender Nachvollziehbarkeit, unzureichender
Datenqualität, mangelnder IT-Sicherheit oder unklarer Verantwortlichkeit.
Die bisherige Antwort der Bundesregierung lässt ferner offen, ob das BMDS
in seiner koordinierenden Rolle gegenüber anderen Ressorts eigene
verbindliche Standards anstrebt oder ob jedes Ressort eigenständig über die Grenzen
des KI-Einsatzes entscheidet. Eine solche Fragmentierung könnte zu
unterschiedlichen Schutzstandards innerhalb der Bundesverwaltung führen. Für
Bürger, Unternehmen und Gerichte wäre dann schwerer nachvollziehbar,
welche Maßstäbe für KI-gestützte Verwaltung gelten. Gleichzeitig könnten
Behörden aus Effizienz- oder Kostengründen KI-Systeme einsetzen, ohne dass
vorher hinreichend geklärt ist, wie menschliche Verantwortung, Akteneinsicht,
Widerspruchsverfahren, Fehlerkorrektur, Haftung und parlamentarische
Nachprüfbarkeit gesichert werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Künstliche Intelligenz (KI) ist Schlüsseltechnologie. Durch den Einsatz von KI
kann die öffentliche Verwaltung zentralen Herausforderungen mit innovativen
Lösungen begegnen, um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und zur
Arbeitsentlastung beizutragen. Eine moderne Verwaltung muss auch KI als
Arbeitswerkzeug nutzen. KI kann bei der Erstellung von Reden und Artikeln –
aber auch bei weiteren Texten sowie allgemeiner Verwaltungsarbeit eingesetzt
werden, stets eingebettet in einen Prozess mit menschlicher Prüfung und
Letztverantwortung. Der maßgebliche Standard lautet: Inhalt und Verantwortung
liegen beim Menschen. KI kann unterstützen, aber sie ersetzt weder Zielsetzung
noch Struktur, Inhalt, Urteilsvermögen oder politische Haltung. KI ist ein
unterstützendes Werkzeug, der Mensch führt.
KI ist ein neues, leistungsfähiges Werkzeug zur Unterstützung. Die
Bundesregierung fördert die Nutzung von KI in der Verwaltung, weil sie überzeugt ist,
dass Deutschland den produktiven und zugleich maßvollen Umgang mit KI
schnell weiter lernen muss.
1. Welche konkreten rechtlichen, technischen, organisatorischen, ethischen
und sicherheitsbezogenen Kriterien verwendet die Bundesregierung
derzeit, um zu entscheiden, ob ein KI-System in der Bundesverwaltung
eingesetzt, pilotiert, beschafft, weiterentwickelt oder ausgeschlossen wird?
2. Gibt es innerhalb der Bundesregierung einen ressortübergreifenden
Kriterienkatalog für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung, und wenn
ja, wann wurde er beschlossen, welches Ressort ist federführend, welche
Ressorts waren beteiligt, und welche Verbindlichkeit besitzt er?
3. Falls es keinen ressortübergreifenden Kriterienkatalog gibt, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung einen solchen bislang nicht erstellt,
und bis wann plant sie die Erarbeitung eines solchen Kriterienkatalogs?
Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung
beachtet bei der oben genannten Auswahl von KI-Systemen alle gesetzlichen
Grundlagen, wie etwa die KI-Verordnung (KI‑VO), die Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und
haushaltsrechtliche Aspekte. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ressortübergreifend
abgestimmten Leitlinien für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung
eröffnet, die wichtige Leitplanken für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung
setzen.
4. Wie unterscheidet die Bundesregierung begrifflich und praktisch
zwischen assistierendem KI-Einsatz, entscheidungsvorbereitendem KI-
Einsatz, teilautomatisierter Verwaltungsentscheidung, vollautomatisierter
Verwaltungsentscheidung und agentischer KI im Verwaltungskontext?
Die Bundesregierung folgt den einschlägigen Bestimmungen der KI-VO.
5. Welche Verwaltungsbereiche des Bundes hält die Bundesregierung
grundsätzlich für ungeeignet für vollständig oder weitgehend KI-basierte
Entscheidungen, und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen und in welchen Verwaltungsbereichen des Bundes hält die
Bundesregierung vollständig oder weitgehend KI-basierte
Verwaltungsentscheidungen demgegenüber grundsätzlich für denkbar?
6. Welche verbindlichen Ausschlussbereiche für KI-basierte
Verwaltungsentscheidungen plant die Bundesregierung mit Blick auf
Grundrechtsrelevanz, Eingriffsintensität, Ermessensausübung, besondere
Schutzbedürftigkeit Betroffener, Diskriminierungsrisiken oder Fehlerfolgen, und nach
welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, ob eine menschliche
Mitwirkung nur formal oder tatsächlich entscheidungserheblich ist?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung richtet sich bei der Frage, in welchen Bereichen KI-
basierte Entscheidungen eingesetzt werden nach den geltenden Rechtsgrundlagen,
insb. Art. 5 KI‑VO, § 35a VwVfG. Zudem ist die Grundrechtsintensität eines
etwaigen Eingriffs durch eine KI-basierte Entscheidung von Relevanz. In
welchen Verwaltungsbereichen der Einsatz von vollständig oder weitgehend KI-
basierten Entscheidungen geeignet oder ungeeignet ist, unterliegt einer
fortlaufenden Kontrolle.
7. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an „Human in the
Loop“, „Human on the Loop“ und „Human in Command“ in der
Bundesverwaltung, und welche dieser Aufsichtsformen hält sie in welchen
Verwaltungskonstellationen für ausreichend?
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass menschliche Aufsicht nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 nicht zu einer bloßen
Abzeichnung KI-generierter Ergebnisse wird, und welche Vorgaben
bestehen oder sind geplant, um Automatisierungsbias bei Beschäftigten der
Bundesverwaltung zu verhindern, die KI-generierte Vorschläge prüfen
oder übernehmen?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung richtet sich nach den Vorgaben des Art. 14 KI‑VO, der
eine differenzierte Beurteilung abhängig von dem konkreten System vorsieht.
9. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die
Nachvollziehbarkeit, Begründbarkeit und Aktenmäßigkeit KI-gestützter
Verwaltungsvorgänge, und welche Vorgaben gelten oder sind geplant, damit
Betroffene in Verwaltungsverfahren erkennen können, ob und in welchem
Umfang KI an einer Entscheidung mitgewirkt hat?
Die Bundesregierung verlangt, dass KI‑gestützte Verwaltungsvorgänge
nachvollziehbar, begründbar und aktenmäßig dokumentiert werden. Alle erzeugten
Ergebnisse müssen von Nutzerinnen und Nutzern fachlich geprüft und
gegebenenfalls redaktionell überarbeitet werden. Dabei müssen die
Transparenzpflichten nach Art. 50 KI‑VO beachtet werden.
10. Welche Vorgaben gelten oder sind geplant, damit Betroffene in
Widerspruchs-, Klage- oder sonstigen Rechtsschutzverfahren die KI-bezogenen
Entscheidungsgrundlagen überprüfen lassen können, und wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass KI-gestützte Entscheidungen mit dem
Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der
Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung vereinbar bleiben?
Es gelten die hierfür in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgesehenen Regelungen.
11. Welche Rolle spielen Datenschutz-Folgenabschätzungen, Grundrechte-
Folgenabschätzungen, IT-Sicherheitsprüfungen und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Freigabe von KI-Systemen in der
Bundesverwaltung, und welche Bundesbehörden haben seit Beginn der 21.
Wahlperiode KI-Systeme für Verwaltungsverfahren pilotiert, beschafft oder in
den Regelbetrieb übernommen, und für welche konkreten
Verfahrensschritte werden diese Systeme eingesetzt?
Es werden die gesetzlichen Anforderungen bei der Freigabe von KI-Systemen
durch die Bundesverwaltung beachtet. Einen Überblick über die seit Beginn der
21. Wahlperiode pilotierten, beschafften oder in den Regelbetrieb
übernommenen KI-Systeme bietet der Marktplatz der KI-Möglichkeiten (MaKI; https://ww
w.kimarktplatz.bund.de/Webs/MaKI/DE/startseite/startseite-node.html).
12. Welche KI-Systeme in der Bundesverwaltung unterstützen nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits die Sachverhaltsermittlung,
Rechtsprüfung, Priorisierung von Vorgängen, Risikobewertung,
Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung?
Es kann dem MaKI entnommen werden, welche KI-Systeme in der
Bundesverwaltung nach Kenntnis der Bundesregierung bereits die
Sachverhaltsermittlung, Rechtsprüfung, Priorisierung von Vorgängen, Risikobewertung,
Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung unterstützen.
13. Welche internen oder externen Gutachten, Studien, Prüfvermerke,
Rechtsgutachten oder Beratungsergebnisse liegen der Bundesregierung
zu Grenzen KI-basierter Verwaltungsentscheidungen vor?
14. Welche externen Dienstleister, Beratungsunternehmen,
Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten wurden seit Beginn der 21.
Wahlperiode mit Arbeiten zu Kriterien, Risiken, Grenzen oder Governance
des KI-Einsatzes in der Bundesverwaltung beauftragt?
15. Welche Haushaltsmittel wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode für
Governance, Prüfung, Evaluation, Beschaffung, Entwicklung oder
Pilotierung von KI-Systemen in der Bundesverwaltung veranschlagt, gebunden
oder verausgabt?
Die Fragen 13, 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Die Antworten können der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Anlage 1* entnommen werden.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls
Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Die
Beantwortung der Fragen betrifft solche Informationen, die in besonders hohem
Maße die Methoden und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienst (BND) im
Bereich der Datenverarbeitung berühren. Eine weitgehende Offenlegung der
angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten
Methodik und gleichsam in hohem Maße schutzwürdigen technischen Fähigkeiten des
BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Vorgehensweisen und Fähigkeiten des
BND und seines Personals ziehen. Darauf aufbauende Aktivitäten anderer
Nachrichten- oder Geheimdienste gegen den BND könnten folgenschwere
Einschränkungen der Datenverarbeitungsfähigkeiten des BND zur Folge haben,
womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Abs. 2 BNDG)
– nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die wirksame und zugleich
rechtstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung des BND sieht das
Bundesverfassungsgericht jedoch als einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz von
Rechtsgütern von überragendem verfassungsrechtlichen Gewicht an; namentlich der
verfassungsmäßigen Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder
der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit (BVerfGE 154, 152 bis 312,
163). Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen
sollten, wäre der Beitrag der Auslandsaufklärung zum Schutz der o. g. Rechtsgüter
gefährdet. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Infor-
* Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
mationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend
Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte der Frage beschreiben zum Teil die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe
auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Hierunter fällt insbesondere auch die Frage, ob
der Einsatz oder die Entwicklung einer Technologie, die von
nachrichtendienstlicher Bedeutung sein könnte, stattgefunden hat oder stattfindet. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre derzeit kein Ersatz durch
andere Instrumente der Datenverarbeitung möglich. Hieraus ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl sowie das öffentliche
Interesse an einem wirksamen Schutz der o. g. Rechtsgüter gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich
überwiegen. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Der BND ist deshalb nach sorgfältiger Abwägung dieser widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht
erfolgen kann.
Bezüglich der Fragen nach Beauftragung von externen Dienstleistern,
Beratungsunternehmen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten bzw. nach
der Höhe und Art der Haushaltsmittel für Governance, Prüfung, Evaluation,
Beschaffung, Entwicklung oder Pilotierung von KI-Systemen ist das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung
gelangt, dass die Fragen nicht beantwortet werden können. Gegenstand der
Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl
berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht
behandelt werden können. Eine Bekanntgabe von diesbezüglichen Einzelheiten
würde weitgehende Rückschlüsse auf technische Fähigkeiten und
Aufklärungspotenziale des BfV ermöglichen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte
gefährdet und damit die Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist
zur Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich.
Mit Auskünften zur Beauftragung von externen Dienstleistern,
Beratungsunternehmen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten bzw. zur Höhe und
Art der Haushaltsmittel für Governance, Prüfung, Evaluation, Beschaffung,
Entwicklung oder Pilotierung von KI-Systemen würde das BfV die
nachrichtendienstlichen Vorgehensweisen – sowohl zur Informationsbeschaffung als
auch Auswertung und Datenhaltung – offenlegen oder Rückschlüsse darauf
ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
gefährden, weil (potentielle) Zielpersonen ihr Verhalten anpassen, technische
Gegenmaßnamen ergreifen und so informationstechnische Maßnahmen im
Bereich der Kommunikationsüberwachung dadurch erschweren oder gar vereiteln
könnten. Kenntnisse über eingesetzte Produkte würden Gegenmaßnahmen und
Abwehrmechanismen seitens fremder Mächte ermöglichen. Eine Preisgabe
solch sensibler Informationen würde sich auf die Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche
Informationsbeschaffung daher außerordentlich nachteilig auswirken. Eine VS-Einstufung und
Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick
auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des
BfV nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens
derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen
werden. Die angefragten Inhalte lassen Rückschlüsse auf die technischen
Fähigkeiten des BfV in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte derart hohen
Detaillierungsgrad zu, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Bei einem Bekanntwerden solch schutzbedürftiger Informationen könnte ein
erfolgreicher Einsatz bestimmter Produkte durch das BfV ausgeschlossen
werden. Ein adäquater Ersatz durch andere Instrumente wäre kaum möglich.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige evidente
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko eines
Bekanntwerdens aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der
Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits
und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss
das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.
16. Welche Rolle hat das BMDS bei der ressortübergreifenden Steuerung des
KI-Einsatzes in der Bundesverwaltung, und welche Weisungs-,
Koordinierungs- oder Standardsetzungskompetenzen bestehen insoweit
gegenüber anderen Ressorts?
Das BMDS bündelt wichtige digitale Kompetenzen und Ressourcen, schafft
klare Verantwortlichkeiten und wird die IT des Bundes zentral steuern. Dies
gilt auch für den KI-Einsatz in der Bundesverwaltung. Umgesetzt wird dieser
Anspruch unter anderem durch den Deutschland-Stack, der Steuerung einer
zentralen KI-Plattform und den Zustimmungsvorbehalt.
17. Welche Abstimmungen gab es seit Beginn der 21. Wahlperiode zwischen
dem BMDS, dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, dem Informationstechnikzentrum Bund, der DigitalService GmbH
des Bundes und weiteren Stellen zu Kriterien und Grenzen des KI-
Einsatzes in Verwaltungsverfahren, plant die Bundesregierung eine
Verwaltungsvorschrift, Leitlinie, Rechtsverordnung, technische Richtlinie oder
sonstige verbindliche Regelung zum Einsatz von KI in der
Bundesverwaltung, und wenn ja, mit welchem Inhalt und in welchem Zeitplan?
Die Leitlinien für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung wurden
ressortübergreifend abgestimmt. Außerdem bestehen fortlaufende Abstimmungen mit
sämtlichen Ressorts sowie weiteren Dienstleitern des Bundes zu sämtlichen
Themen, darunter auch Grenzen und Kriterien des KI-Einsatzes. Es handelt
sich hierbei um übliche Regierungsarbeit ohne gesonderte Dokumentation.
18. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass unterschiedliche
Ressorts oder Bundesbehörden ohne einheitliche Vorgaben unterschiedliche
Maßstäbe für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen anwenden?
Es bestehen gesetzliche Vorgaben für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen,
sodass hierdurch ein einheitliches Maß gewährleistet wird.
19. Welche messbaren Ziele hat die Bundesregierung für den KI-Einsatz in
der Bundesverwaltung festgelegt, insbesondere mit Blick auf
Bearbeitungsdauer, Kosten, Personalentlastung, Fehlerquote,
Rechtsbehelfsquote, Nutzerzufriedenheit und IT-Sicherheit?
20. Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung, um zu prüfen, ob der
KI-Einsatz in der Bundesverwaltung wirtschaftlicher ist als
herkömmliche IT-Unterstützung oder organisatorische Prozessreform?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 21. Legislaturperiode
benennt verschiedene Ziele und Einsatzbereiche für Künstliche Intelligenz in
der Bundesverwaltung. Auch laut Modernisierungsagenda Bund soll „Nutzung
und Verbreitung von KI-Anwendungen in der gesamten Bundesverwaltung
weiter ausgebaut werden und auch anspruchsvollere Fachaufgaben
unterstützen“. Weiter werden konkrete Maßnahmen mit entsprechenden Zielwerten
aufgeführt. Die Hightech Agenda Deutschland hat Künstliche Intelligenz als eine
Schlüsseltechnologie identifiziert und ebenfalls verschiedene Ziele definiert.
§ 7 BHO findet auch beim Einsatz von KI Anwendung. Dementsprechend führt
die Bundesregierung sachgerechte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch.
21. Welche Fehler-, Schadens- und Haftungsszenarien hat die
Bundesregierung für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen geprüft?
Bei KI-gestützten Verwaltungsentscheidungen handelt es sich stets um eine
Einzelfallentscheidung, bei welcher die Letztverantwortung beim Menschen
liegt. Daher gelten die bisher bekannten Fehler-, Schadens- und
Haftungsszenarien weiterhin.
22. Welche Melde-, Prüf- und Korrekturverfahren sind vorgesehen, wenn ein
KI-System in der Bundesverwaltung rechtswidrige, diskriminierende,
fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Ergebnisse erzeugt?
Die entsprechenden Melde-, Prüf- und Korrekturverfahren richten sich nach der
KI‑VO i. V. m. dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-
Gesetz (KI‑MIG) und werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie den
übrigen Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörden sowie
weiteren Stellen wie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) umgesetzt bzw. kontrolliert.
23. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche
Frage 119 auf Bundesdrucksache 21/5846 keine konkreten Kriterien,
Grenzen oder Ausschlussbereiche benannt, obwohl ausdrücklich danach
gefragt wurde?
Aus Sicht der Bundesregierung wurde mit dem Verweis auf bestehende
gesetzliche Grundlagen diese Frage hinreichend beantwortet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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