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Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7315)

dip / drucksache 27.08.2026 · WP 21 · 21/7753 · Antwort · Original ↗

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Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7315) Deutscher Bundestag Drucksache 20/7753 20. Wahlperiode 27.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Robin Jünger, Ruben Rupp, Sebastian Maack , weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7315 – Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung verknüpft ihre Vorhaben zur Digitalisierung und Staatsmodernisierung mit dem Anspruch, die Leistungsfähigkeit, Effizienz und Bürgerorientierung staatlicher Verwaltungsstrukturen grundlegend zu erhöhen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode sieht hierfür unter anderem eine umfassende Modernisierung der Verwaltung, einen spürbaren Bürokratierückbau, stärker wirkungsorientiertes Regierungshandeln sowie Effizienzsteigerungen durch Digitalisierung vor (www.cdu.de/a pp/uploads/2025/04/KoaV-2025-Gesamt-final-0424.pdf). Zugleich formuliert die Bundesregierung das Ziel, Deutschland als KI-Nation zu etablieren und hierfür insbesondere in Cloud- und KI-Infrastruktur zu investieren. Für die Umsetzung dieser Vorhaben kommt dem Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) eine zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion zu. Vor diesem Hintergrund stellt der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der Bundesverwaltung nicht nur eine technische Modernisierungsfrage dar, sondern berührt zentrale rechtsstaatliche und organisatorische Grundlagen staatlichen Verwaltungshandelns. Dies gilt insbesondere für Anwendungen, die über rein assistierende Funktionen hinausgehen und Einfluss auf Sachverhaltsermittlung, Verfahrenssteuerung, Priorisierung, rechtliche Bewertung, Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung nehmen. Je stärker KI in entscheidungsrelevante Verwaltungsschritte eingreift, desto klarer und nachvollziehbarer müssen die Regeln sein. Es geht um Verantwortung, menschliche Letztentscheidung, Nachvollziehbarkeit und Aktenführung. Ebenso betroffen sind Datenschutz, Diskriminierungsfreiheit, IT-Sicherheit, Fehlerkorrektur, Haftung, Rechtsschutz und parlamentarische Kontrolle. Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz setzt hierfür einen risikobasierten Rahmen. Sie regelt insbesondere Hochrisiko-KI-Systeme, Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und menschliche Aufsicht. Auf die Schriftliche Frage 119 auf Bundesdrucksache 21/5846 antwortete die Bundesregierung, der Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung erfolge im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der KI- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 27. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Verordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Datenschutz- Grundverordnung und der einschlägigen Fachgesetze. Diese Antwort enthält nach Auffassung der Fragesteller keinen konkreten Kriterienkatalog, keine Aussage zu internen Prüfmaßstäben, keine Benennung verbindlicher Grenzen und keine Darstellung möglicher Ausschlussbereiche für vollständig oder weitgehend KI-basierte Verwaltungsentscheidungen. Sie beantwortet damit den Kern der Frage nur abstrakt. Dass geltendes Recht einzuhalten ist, stellt eine Selbstverständlichkeit dar; parlamentarisch relevant ist jedoch, wie die Bundesregierung die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben praktisch in verbindliche Verwaltungsvorgaben, technische Prüfverfahren, Freigabeprozesse, Risikoabwägungen und Projektentscheidungen übersetzt. Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz sieht risikobasierte Vorgaben für KI-Systeme vor und enthält unter anderem Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, menschliche Aufsicht, Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung und Transparenz. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung kann darüber hinaus je nach Fachrecht entscheidend sein, ob eine automatisierte oder KI-gestützte Entscheidung mit dem Grundsatz rechtmäßiger Verwaltung, dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten, dem Untersuchungsgrundsatz, dem Aktenführungsgrundsatz und dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vereinbar ist. Die Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung konkret offenlegt, ob sie über allgemeine Gesetzesverweise hinaus bereits bundesministerielle, ressortübergreifende oder behördeninterne Kriterien für KI-Einsätze in der Bundesverwaltung entwickelt hat. Von besonderem Interesse ist, ob die Bundesregierung zwischen rein assistierenden Anwendungen, entscheidungsvorbereitenden Anwendungen, teilautomatisierten Entscheidungen und vollständig automatisierten Verwaltungsentscheidungen unterscheidet. Ebenso ist zu klären, ob die Bundesregierung bestimmte Einsatzbereiche von vornherein ausschließt, etwa wegen besonderer Grundrechtsrelevanz, hoher Fehlerfolgen, fehlender Nachvollziehbarkeit, unzureichender Datenqualität, mangelnder IT-Sicherheit oder unklarer Verantwortlichkeit. Die bisherige Antwort der Bundesregierung lässt ferner offen, ob das BMDS in seiner koordinierenden Rolle gegenüber anderen Ressorts eigene verbindliche Standards anstrebt oder ob jedes Ressort eigenständig über die Grenzen des KI-Einsatzes entscheidet. Eine solche Fragmentierung könnte zu unterschiedlichen Schutzstandards innerhalb der Bundesverwaltung führen. Für Bürger, Unternehmen und Gerichte wäre dann schwerer nachvollziehbar, welche Maßstäbe für KI-gestützte Verwaltung gelten. Gleichzeitig könnten Behörden aus Effizienz- oder Kostengründen KI-Systeme einsetzen, ohne dass vorher hinreichend geklärt ist, wie menschliche Verantwortung, Akteneinsicht, Widerspruchsverfahren, Fehlerkorrektur, Haftung und parlamentarische Nachprüfbarkeit gesichert werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Künstliche Intelligenz (KI) ist Schlüsseltechnologie. Durch den Einsatz von KI kann die öffentliche Verwaltung zentralen Herausforderungen mit innovativen Lösungen begegnen, um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und zur Arbeitsentlastung beizutragen. Eine moderne Verwaltung muss auch KI als Arbeitswerkzeug nutzen. KI kann bei der Erstellung von Reden und Artikeln – aber auch bei weiteren Texten sowie allgemeiner Verwaltungsarbeit eingesetzt werden, stets eingebettet in einen Prozess mit menschlicher Prüfung und Letztverantwortung. Der maßgebliche Standard lautet: Inhalt und Verantwortung liegen beim Menschen. KI kann unterstützen, aber sie ersetzt weder Zielsetzung noch Struktur, Inhalt, Urteilsvermögen oder politische Haltung. KI ist ein unterstützendes Werkzeug, der Mensch führt. KI ist ein neues, leistungsfähiges Werkzeug zur Unterstützung. Die Bundesregierung fördert die Nutzung von KI in der Verwaltung, weil sie überzeugt ist, dass Deutschland den produktiven und zugleich maßvollen Umgang mit KI schnell weiter lernen muss.  1. Welche konkreten rechtlichen, technischen, organisatorischen, ethischen und sicherheitsbezogenen Kriterien verwendet die Bundesregierung derzeit, um zu entscheiden, ob ein KI-System in der Bundesverwaltung eingesetzt, pilotiert, beschafft, weiterentwickelt oder ausgeschlossen wird?  2. Gibt es innerhalb der Bundesregierung einen ressortübergreifenden Kriterienkatalog für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung, und wenn ja, wann wurde er beschlossen, welches Ressort ist federführend, welche Ressorts waren beteiligt, und welche Verbindlichkeit besitzt er?  3. Falls es keinen ressortübergreifenden Kriterienkatalog gibt, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung einen solchen bislang nicht erstellt, und bis wann plant sie die Erarbeitung eines solchen Kriterienkatalogs? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung beachtet bei der oben genannten Auswahl von KI-Systemen alle gesetzlichen Grundlagen, wie etwa die KI-Verordnung (KI‑VO), die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und haushaltsrechtliche Aspekte. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ressortübergreifend abgestimmten Leitlinien für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung eröffnet, die wichtige Leitplanken für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung setzen.  4. Wie unterscheidet die Bundesregierung begrifflich und praktisch zwischen assistierendem KI-Einsatz, entscheidungsvorbereitendem KI- Einsatz, teilautomatisierter Verwaltungsentscheidung, vollautomatisierter Verwaltungsentscheidung und agentischer KI im Verwaltungskontext? Die Bundesregierung folgt den einschlägigen Bestimmungen der KI-VO.  5. Welche Verwaltungsbereiche des Bundes hält die Bundesregierung grundsätzlich für ungeeignet für vollständig oder weitgehend KI-basierte Entscheidungen, und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und in welchen Verwaltungsbereichen des Bundes hält die Bundesregierung vollständig oder weitgehend KI-basierte Verwaltungsentscheidungen demgegenüber grundsätzlich für denkbar?  6. Welche verbindlichen Ausschlussbereiche für KI-basierte Verwaltungsentscheidungen plant die Bundesregierung mit Blick auf Grundrechtsrelevanz, Eingriffsintensität, Ermessensausübung, besondere Schutzbedürftigkeit Betroffener, Diskriminierungsrisiken oder Fehlerfolgen, und nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, ob eine menschliche Mitwirkung nur formal oder tatsächlich entscheidungserheblich ist? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung richtet sich bei der Frage, in welchen Bereichen KI- basierte Entscheidungen eingesetzt werden nach den geltenden Rechtsgrundlagen, insb. Art. 5 KI‑VO, § 35a VwVfG. Zudem ist die Grundrechtsintensität eines etwaigen Eingriffs durch eine KI-basierte Entscheidung von Relevanz. In welchen Verwaltungsbereichen der Einsatz von vollständig oder weitgehend KI- basierten Entscheidungen geeignet oder ungeeignet ist, unterliegt einer fortlaufenden Kontrolle.  7. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an „Human in the Loop“, „Human on the Loop“ und „Human in Command“ in der Bundesverwaltung, und welche dieser Aufsichtsformen hält sie in welchen Verwaltungskonstellationen für ausreichend?  8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass menschliche Aufsicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 nicht zu einer bloßen Abzeichnung KI-generierter Ergebnisse wird, und welche Vorgaben bestehen oder sind geplant, um Automatisierungsbias bei Beschäftigten der Bundesverwaltung zu verhindern, die KI-generierte Vorschläge prüfen oder übernehmen? Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung richtet sich nach den Vorgaben des Art. 14 KI‑VO, der eine differenzierte Beurteilung abhängig von dem konkreten System vorsieht.  9. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Nachvollziehbarkeit, Begründbarkeit und Aktenmäßigkeit KI-gestützter Verwaltungsvorgänge, und welche Vorgaben gelten oder sind geplant, damit Betroffene in Verwaltungsverfahren erkennen können, ob und in welchem Umfang KI an einer Entscheidung mitgewirkt hat? Die Bundesregierung verlangt, dass KI‑gestützte Verwaltungsvorgänge nachvollziehbar, begründbar und aktenmäßig dokumentiert werden. Alle erzeugten Ergebnisse müssen von Nutzerinnen und Nutzern fachlich geprüft und gegebenenfalls redaktionell überarbeitet werden. Dabei müssen die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI‑VO beachtet werden. 10. Welche Vorgaben gelten oder sind geplant, damit Betroffene in Widerspruchs-, Klage- oder sonstigen Rechtsschutzverfahren die KI-bezogenen Entscheidungsgrundlagen überprüfen lassen können, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass KI-gestützte Entscheidungen mit dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung vereinbar bleiben? Es gelten die hierfür in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgesehenen Regelungen. 11. Welche Rolle spielen Datenschutz-Folgenabschätzungen, Grundrechte- Folgenabschätzungen, IT-Sicherheitsprüfungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Freigabe von KI-Systemen in der Bundesverwaltung, und welche Bundesbehörden haben seit Beginn der 21. Wahlperiode KI-Systeme für Verwaltungsverfahren pilotiert, beschafft oder in den Regelbetrieb übernommen, und für welche konkreten Verfahrensschritte werden diese Systeme eingesetzt? Es werden die gesetzlichen Anforderungen bei der Freigabe von KI-Systemen durch die Bundesverwaltung beachtet. Einen Überblick über die seit Beginn der 21. Wahlperiode pilotierten, beschafften oder in den Regelbetrieb übernommenen KI-Systeme bietet der Marktplatz der KI-Möglichkeiten (MaKI; https://ww w.kimarktplatz.bund.de/Webs/MaKI/DE/startseite/startseite-node.html). 12. Welche KI-Systeme in der Bundesverwaltung unterstützen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits die Sachverhaltsermittlung, Rechtsprüfung, Priorisierung von Vorgängen, Risikobewertung, Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung? Es kann dem MaKI entnommen werden, welche KI-Systeme in der Bundesverwaltung nach Kenntnis der Bundesregierung bereits die Sachverhaltsermittlung, Rechtsprüfung, Priorisierung von Vorgängen, Risikobewertung, Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung unterstützen. 13. Welche internen oder externen Gutachten, Studien, Prüfvermerke, Rechtsgutachten oder Beratungsergebnisse liegen der Bundesregierung zu Grenzen KI-basierter Verwaltungsentscheidungen vor? 14. Welche externen Dienstleister, Beratungsunternehmen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode mit Arbeiten zu Kriterien, Risiken, Grenzen oder Governance des KI-Einsatzes in der Bundesverwaltung beauftragt? 15. Welche Haushaltsmittel wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode für Governance, Prüfung, Evaluation, Beschaffung, Entwicklung oder Pilotierung von KI-Systemen in der Bundesverwaltung veranschlagt, gebunden oder verausgabt? Die Fragen 13, 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Die Antworten können der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 1* entnommen werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Die Beantwortung der Fragen betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße die Methoden und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienst (BND) im Bereich der Datenverarbeitung berühren. Eine weitgehende Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und gleichsam in hohem Maße schutzwürdigen technischen Fähigkeiten des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND und seines Personals ziehen. Darauf aufbauende Aktivitäten anderer Nachrichten- oder Geheimdienste gegen den BND könnten folgenschwere Einschränkungen der Datenverarbeitungsfähigkeiten des BND zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Abs. 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die wirksame und zugleich rechtstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung des BND sieht das Bundesverfassungsgericht jedoch als einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz von Rechtsgütern von überragendem verfassungsrechtlichen Gewicht an; namentlich der verfassungsmäßigen Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit (BVerfGE 154, 152 bis 312, 163). Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, wäre der Beitrag der Auslandsaufklärung zum Schutz der o. g. Rechtsgüter gefährdet. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Infor- * Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. mationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte der Frage beschreiben zum Teil die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Hierunter fällt insbesondere auch die Frage, ob der Einsatz oder die Entwicklung einer Technologie, die von nachrichtendienstlicher Bedeutung sein könnte, stattgefunden hat oder stattfindet. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre derzeit kein Ersatz durch andere Instrumente der Datenverarbeitung möglich. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl sowie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der o. g. Rechtsgüter gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegen. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Der BND ist deshalb nach sorgfältiger Abwägung dieser widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Bezüglich der Fragen nach Beauftragung von externen Dienstleistern, Beratungsunternehmen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten bzw. nach der Höhe und Art der Haushaltsmittel für Governance, Prüfung, Evaluation, Beschaffung, Entwicklung oder Pilotierung von KI-Systemen ist das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung gelangt, dass die Fragen nicht beantwortet werden können. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Eine Bekanntgabe von diesbezüglichen Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf technische Fähigkeiten und Aufklärungspotenziale des BfV ermöglichen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte gefährdet und damit die Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist zur Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Mit Auskünften zur Beauftragung von externen Dienstleistern, Beratungsunternehmen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten bzw. zur Höhe und Art der Haushaltsmittel für Governance, Prüfung, Evaluation, Beschaffung, Entwicklung oder Pilotierung von KI-Systemen würde das BfV die nachrichtendienstlichen Vorgehensweisen – sowohl zur Informationsbeschaffung als auch Auswertung und Datenhaltung – offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV gefährden, weil (potentielle) Zielpersonen ihr Verhalten anpassen, technische Gegenmaßnamen ergreifen und so informationstechnische Maßnahmen im Bereich der Kommunikationsüberwachung dadurch erschweren oder gar vereiteln könnten. Kenntnisse über eingesetzte Produkte würden Gegenmaßnahmen und Abwehrmechanismen seitens fremder Mächte ermöglichen. Eine Preisgabe solch sensibler Informationen würde sich auf die Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung daher außerordentlich nachteilig auswirken. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte lassen Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten des BfV in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte derart hohen Detaillierungsgrad zu, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden solch schutzbedürftiger Informationen könnte ein erfolgreicher Einsatz bestimmter Produkte durch das BfV ausgeschlossen werden. Ein adäquater Ersatz durch andere Instrumente wäre kaum möglich. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko eines Bekanntwerdens aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen. 16. Welche Rolle hat das BMDS bei der ressortübergreifenden Steuerung des KI-Einsatzes in der Bundesverwaltung, und welche Weisungs-, Koordinierungs- oder Standardsetzungskompetenzen bestehen insoweit gegenüber anderen Ressorts? Das BMDS bündelt wichtige digitale Kompetenzen und Ressourcen, schafft klare Verantwortlichkeiten und wird die IT des Bundes zentral steuern. Dies gilt auch für den KI-Einsatz in der Bundesverwaltung. Umgesetzt wird dieser Anspruch unter anderem durch den Deutschland-Stack, der Steuerung einer zentralen KI-Plattform und den Zustimmungsvorbehalt. 17. Welche Abstimmungen gab es seit Beginn der 21. Wahlperiode zwischen dem BMDS, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Informationstechnikzentrum Bund, der DigitalService GmbH des Bundes und weiteren Stellen zu Kriterien und Grenzen des KI- Einsatzes in Verwaltungsverfahren, plant die Bundesregierung eine Verwaltungsvorschrift, Leitlinie, Rechtsverordnung, technische Richtlinie oder sonstige verbindliche Regelung zum Einsatz von KI in der Bundesverwaltung, und wenn ja, mit welchem Inhalt und in welchem Zeitplan? Die Leitlinien für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung wurden ressortübergreifend abgestimmt. Außerdem bestehen fortlaufende Abstimmungen mit sämtlichen Ressorts sowie weiteren Dienstleitern des Bundes zu sämtlichen Themen, darunter auch Grenzen und Kriterien des KI-Einsatzes. Es handelt sich hierbei um übliche Regierungsarbeit ohne gesonderte Dokumentation. 18. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass unterschiedliche Ressorts oder Bundesbehörden ohne einheitliche Vorgaben unterschiedliche Maßstäbe für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen anwenden? Es bestehen gesetzliche Vorgaben für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen, sodass hierdurch ein einheitliches Maß gewährleistet wird. 19. Welche messbaren Ziele hat die Bundesregierung für den KI-Einsatz in der Bundesverwaltung festgelegt, insbesondere mit Blick auf Bearbeitungsdauer, Kosten, Personalentlastung, Fehlerquote, Rechtsbehelfsquote, Nutzerzufriedenheit und IT-Sicherheit? 20. Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung, um zu prüfen, ob der KI-Einsatz in der Bundesverwaltung wirtschaftlicher ist als herkömmliche IT-Unterstützung oder organisatorische Prozessreform? Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 21. Legislaturperiode benennt verschiedene Ziele und Einsatzbereiche für Künstliche Intelligenz in der Bundesverwaltung. Auch laut Modernisierungsagenda Bund soll „Nutzung und Verbreitung von KI-Anwendungen in der gesamten Bundesverwaltung weiter ausgebaut werden und auch anspruchsvollere Fachaufgaben unterstützen“. Weiter werden konkrete Maßnahmen mit entsprechenden Zielwerten aufgeführt. Die Hightech Agenda Deutschland hat Künstliche Intelligenz als eine Schlüsseltechnologie identifiziert und ebenfalls verschiedene Ziele definiert. § 7 BHO findet auch beim Einsatz von KI Anwendung. Dementsprechend führt die Bundesregierung sachgerechte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. 21. Welche Fehler-, Schadens- und Haftungsszenarien hat die Bundesregierung für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen geprüft? Bei KI-gestützten Verwaltungsentscheidungen handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, bei welcher die Letztverantwortung beim Menschen liegt. Daher gelten die bisher bekannten Fehler-, Schadens- und Haftungsszenarien weiterhin. 22. Welche Melde-, Prüf- und Korrekturverfahren sind vorgesehen, wenn ein KI-System in der Bundesverwaltung rechtswidrige, diskriminierende, fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Ergebnisse erzeugt? Die entsprechenden Melde-, Prüf- und Korrekturverfahren richten sich nach der KI‑VO i. V. m. dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs- Gesetz (KI‑MIG) und werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie den übrigen Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörden sowie weiteren Stellen wie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umgesetzt bzw. kontrolliert. 23. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 119 auf Bundesdrucksache 21/5846 keine konkreten Kriterien, Grenzen oder Ausschlussbereiche benannt, obwohl ausdrücklich danach gefragt wurde? Aus Sicht der Bundesregierung wurde mit dem Verweis auf bestehende gesetzliche Grundlagen diese Frage hinreichend beantwortet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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