Zum möglichen Einsatz der Software der Firma Palantir bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/4599)
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Zum möglichen Einsatz der Software der Firma Palantir bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/4599)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4923
21. Wahlperiode 23.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander
Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4599 –
Zum möglichen Einsatz der Software der Firma Palantir bei der Bundespolizei
und beim Bundeskriminalamt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt hat sich für die
Anschaffung der Analysesoftware des US-Unternehmens Palantir für die
Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (BKA) ausgesprochen. Dieser Vorstoß wird
vom Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Bedrohung durch
terroristische und kriminelle Strukturen begründet, welche den Einsatz spezieller
technologischer, KI-gestützter (KI = Künstliche Intelligenz; engl. AI) Werkzeuge
erfordere (www.tagesspiegel.de/dobrindt-will-palantir-fur-bka-und-bundespoli
zei-das-darf-niemals-zugelassen-werden-sagt-der-koalitionspartner-1453929
2.html). Als Stärke der KI-gestützten Software (differenziert nach den
Produkten Gotham, Foundry, AIP, Ontology; vgl. www.palantir .com/) wird die
schnelle und komplexe Analyse großer Datenmengen aus heterogenen Quellen
genannt. Das können interne Datenbanken der Polizei zu Straftätern,
Beschuldigten und Verdächtigen sein; Unternehmensdaten zu Fluggästen,
Hotelübernachtungen, Mobilfunkverbindungen und Kreditkarten; Daten der öffentlichen
Hand zu Verkehrsströmen, Melderegistern und Wetterphänomenen;
schließlich privat generierte Daten auf Social Media. Diese sehr unterschiedlichen
Datenbestände werden auf Muster wie auf Anomalien hin durchsucht und
schließlich zu einer datenbankübergreifenden Lagebeschreibung aggregiert.
Zu den Kunden des 2003 gegründeten und seit 2020 börsennotierten
Unternehmens zählen zum einen staatliche Stellen wie die Polizei, das Militär und
die Nachrichtendienste, zum anderen Unternehmen aus den Branchen
Finanzen, Versicherungen, Energie, Mobilität und Pharma. Die Palantir-Software
wird bereits von den Bundesländern Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen
bei der Polizeiarbeit eingesetzt (www.zeit.de/digital/datenschutz/2025-03/pala
ntir-us-software-analyse-polizei-sicherheit), der Landtag Baden-Württembergs
hat jüngst dem Einsatz für die dortige Polizei zugestimmt. Der
Vorstandsvorsitzende von Palantir hat in einem Interview angegeben, die Software seines
Unternehmens habe mitgeholfen, mehrere große Terroranschläge in
Deutschland zu verhindern (vgl. Alex Karp: Im Nahen Osten gibt es mehr
Menschenrechte als in manchem Berliner Stadtteil, in: Handelsblatt, 12. bis 14.
Dezember 2025, S. 6 bis 11, hier S. 7). Dabei wird die Software offenbar auch für das
„predictive policing“ genutzt, mit dem Vorhersagen für Verbrechenswahr-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 20. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
scheinlichkeiten getroffen werden, auf die mit verstärkter Polizeipräsenz
reagiert werden kann (https://sebastianschulze.com/palantir/).
An der Software und dem sie produzierenden und vertreibenden Unternehmen
gibt es seit Jahren Kritik. Zum einen wird bemängelt, dass Quellcode und
Algorithmen nicht offenlägen, dergestalt, dass die Ergebnisse der Analyse nicht
nachvollziehbar seien; zum anderen wird befürchtet, dass die analysierten und
aggregierten Daten in die USA abzufließen drohten, was dem Streben
Deutschlands nach digitaler Souveränität abträglich sei. Schließlich bestehe
die Gefahr, dass bei einer Big-Data-Analyse Millionen unbescholtener Bürger
ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gerieten. Dem widerspricht der
Bundesminister des Innern und verweist auf die hervorragenden Ergebnisse für die
Polizeiarbeit (www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2025/2025-08-2
6-stern-dobrindt.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die in der Vorbemerkung der
Fragesteller enthaltene Darstellung teilweise Bewertungen und Annahmen enthält,
die sich die Bundesregierung nicht zu eigen macht. Insbesondere ist die
Annahme, das Bundesministerium des Innern habe sich für die Anschaffung einer
bestimmten Datenanalysesoftware für die Bundespolizei oder das
Bundeskriminalamt ausgesprochen oder eine entsprechende Entscheidung getroffen,
unzutreffend. Die Sicherheitsbehörden des Bundes prüfen fortlaufend Möglichkeiten
zur Weiterentwicklung ihrer IT- und Analysefähigkeiten. Solche Prüfungen
erfolgen ergebnisoffen und orientieren sich ausschließlich an den fachlichen
Anforderungen der zuständigen Behörden sowie an den vergabe-, sicherheits-,
datenschutz- und haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Eine Entscheidung über die Beschaffung bestimmter Softwarelösungen zur
Auswertung und Analyse für die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt ist
bislang nicht getroffen worden. Im Bund-Länder-Programm P20 wurde der
Aufbau von Fähigkeiten zur Auswertung und Analyse im Rahmen eines
modularen Ansatzes beschlossen. Die benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr über
eine Kombination einzelner Module bereitgestellt werden. Die weitere
Ausgestaltung befindet sich noch im fachlichen Prüfprozess.
Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für die automatisierte Datenanalyse
verweist die Bundesregierung auf die Entwürfe zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus des
Bundesministeriums des Innern und auf den Entwurf zur Änderung der
Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen des Bundesministeriums für
Justiz und Verbraucherschutz.
Zu Einzelheiten laufender fachlicher Prüfungen, möglicher Marktsondierungen
oder interner Abstimmungsprozesse äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich
nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
Dazu gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst, sowohl
hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett-
und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und
ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der
Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach
in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei
Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung
liegen (BVerfGE 124, 78 [125]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des
Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene
Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120 f.])
1. Welche konkreten Überlegungen haben das Bundesministerium des
Innern dazu bewogen, sich für die Anschaffung der Datenanalysesoftware
des US-Konzerns Palantir für die Bundespolizei und das BKA
auszusprechen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Die Frage beruht auf der Annahme, das Bundesministerium des Innern habe
sich für die Anschaffung einer bestimmten Softwarelösung ausgesprochen.
Dies trifft nicht zu. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
2. Hat sich die Bundesregierung mit jenen Bundesländern, deren Polizeien
die Analysesoftware des Unternehmens Palantir bereits nutzen, über
deren Erfahrungen hiermit ausgetauscht?
a) Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
b) Wenn nein, ist ein solcher Austausch geplant?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht im Rahmen des allgemeinen fachlichen Austauschs
regelmäßig mit den Ländern zu Fragen der Weiterentwicklung polizeilicher IT-
Fähigkeiten, so auch zum Thema Auswertung und Analyse, im Austausch. Zu
Einzelheiten dieses Austauschs äußert sich die Bundesregierung nicht. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Sind der Bundesregierung alternative Angebote zur Analysesoftware des
Unternehmens Palantir bekannt?
a) Wenn ja, um welche Angebote handelt es sich dabei?
b) Wenn nein, wird sich die Bundesregierung um mögliche alternative
Angebote zu Palantir bemühen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen einer fortlaufenden Marktsondierung durch die für polizeiliche IT-
Fähigkeiten zuständigen Behörden des Bundes werden, wie grundsätzlich
üblich, unterschiedliche technische Lösungsansätze betrachtet. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wenn die Frage 3 bejaht wurde, hält die Bundesregierung mögliche
Alternativen zur Analysesoftware des Unternehmens Palantir für
konkurrenzfähig hinsichtlich
a) der Analysefähigkeit großer, auch unstrukturierter Datenmengen aus
heterogenen Quellen,
b) der verlässlichen Vorhersage möglicher Straftaten,
c) der grafischen Aufbereitung des Analyseergebnisses,
d) der Bedienbarkeit,
e) der Arbeitsgeschwindigkeit,
f) des Anschaffungspreises beziehungsweise der Lizenzgebühr,
g) der regelmäßig anfallenden Wartungs- und Betriebskosten,
h) der Implementierbarkeit in eine bestehende Softwareumgebung, und
i) des Datenschutzes?
Die Frage setzt voraus, dass seitens der Bundesregierung eine abschließende
Bewertung möglicher Alternativen zu der in der Frage genannten
Softwarelösung erfolgt ist. Eine solche Bewertung liegt derzeit nicht vor. Im Rahmen
etwaiger späterer Vergabeverfahren würden Leistungsanforderungen
produktneutral definiert.
5. Welche spezifischen Funktionen der Palantir-Software (etwa Gotham,
Foundry oder AIP) sollen für die Bundespolizei und das BKA beschafft
werden, und für welche Einsatzszenarien (Terrorabwehr, Organisierte
Kriminalität, Alltagsermittlungen) sind diese vorgesehen, sollte sich die
Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die
Bundespolizei und das BKA entscheiden?
Da bislang keine Entscheidung über eine mögliche Beschaffung entsprechender
Softwarelösungen getroffen worden ist, können zu möglichen Funktionen keine
Angaben gemacht werden. Die Einsatzszenarien richten sich nach den
gesetzlichen Grundlagen. Die von der Bundesregierung geplanten Rechtsgrundlagen
sehen eine Anwendung der automatisierten Datenanalyse im Bereich der
Abwehr von Terrorismus und weiterer Gefahren für gewichtige Rechtsgüter sowie
Bekämpfung schwerer Kriminalität vor. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Soll die Palantir-Software auch für die Sicherung der deutschen
Außengrenzen durch die Bundespolizei eingesetzt werden (bitte ausführen),
sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-
Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Soll die Palantir-Software neben dem Einsatz im konkreten Verdachtsfall
auch routinemäßig präventiv von der Bundespolizei eingesetzt werden
können, um eine Verbrechenswahrscheinlichkeit für bestimmte Regionen
bestimmen zu können, und auf welcher gesetzlichen Grundlage geschähe
das gegebenenfalls, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung
der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden
(bitte ausführen und begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
8. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Einrichtung,
die Nutzungslizenz, die Wartung und für regelmäßige Updates, sollte sie
sich für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und
das BKA entscheiden, und für welche Vertragsdauer mit dem
Unternehmen würde sie gegebenenfalls optieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
9. Wo, also in welchem Land, stünden die Server, auf denen die von der
Palantir-Software analysierten, interpretierten und aggregierten Daten,
sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-
Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden, und kämen hier
auch Cloud-Dienstleister US-amerikanischer Herkunft als Verarbeitungs-
und Speicheranbieter infrage (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
10. Wie lange würden die von der Palantir-Software analysierten,
interpretierten und aggregierten Daten gespeichert, sollte sich die
Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei
und das BKA entscheiden, und hätte das Unternehmen Palantir direkt
oder indirekt Zugriff auf diese Daten (bitte ausführen)?
Die Aussonderungsprüf- und Speicherfristen personenbezogener Daten richten
sich nach den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen der anwendbaren
Fachgesetze. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Hätte die Palantir-Software auch Zugriff auf individuelle
Gesundheitsdaten, wie sie bei den Krankenkassen oder auch in der elektronischen
Patientenakte (ePA) gespeichert sind, sollte sich die Bundesregierung für die
Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA
entscheiden (bitte ausführen)?
12. Hätte die Palantir-Software auch Zugriff auf Daten von
Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden, sollte sich die
Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei
und das BKA entscheiden (bitte ausführen)?
13. Welche Daten der öffentlichen Hand (etwa Melderegister, Verkehrsdaten)
würden von der Palantir-Software analysiert und mit polizeiinternen
Datenbanken verknüpft und in der Folge aggregiert werden, und auf
welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte in diesem Fall der Zugriff durch die
Bundespolizei und oder das BKA, sollte sich die Bundesregierung für die
Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA
entscheiden?
14. Welche gewerblichen Daten (etwa Reisedaten, Finanztransaktionen,
Telekommunikation) würden von der Palantir-Software analysiert und mit
polizeiinternen Datenbanken verknüpft und in der Folge aggregiert
werden, und auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte in diesem Fall der
Zugriff durch die Bundespolizei und oder das BKA, sollte sich die
Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die
Bundespolizei und das BKA entscheiden?
15. Welche privaten Daten (etwa Social-Media-Daten, Mail- und
Messengerverkehr) würden von der Palantir-Software analysiert und mit
polizeiinternen Datenbanken verknüpft und in der Folge aggregiert werden, und
auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte in diesem Fall der Zugriff
durch die Bundespolizei und oder das BKA, sollte sich die
Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei
und das BKA entscheiden?
Die Fragen 11 bis 15 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Verarbeitung von Daten durch Anwendungen zur automatisierten
Datenanalyse richtet sich nach den gesetzlichen Befugnissen. Die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gesetzentwürfe des Bundesministeriums
des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
befinden sich in der Länder- und Verbändebeteiligung und wurden
veröffentlicht. Es wird auf die Entwürfe verwiesen.
16. Unternimmt die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde
eigene Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen zur Schaffung einer
für die Polizeiarbeit geeigneten, datenschutzkonformen
Datenanalysesoftware beziehungsweise hat sie externe Dienstleister mit solchen
Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen beauftragt?
a) Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand dieser Anstrengungen?
b) Wenn ja, um welche Dienstleister handelt es sich?
c) Wenn nein, sind solche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
geplant?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden verfolgen derzeit
keine Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Entwicklung einer
ganzheitlichen Datenanalysesoftware für die Polizeiarbeit im Sinne der Fragestellung. Im
Bund-Länder-Programm P20 wurde der Aufbau von Fähigkeiten zur
Auswertung und Analyse im Rahmen eines modularen Ansatzes beschlossen. Die
benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr über eine Kombination einzelner Module
bereitgestellt werden. Die weitere Ausgestaltung befindet sich noch im
fachlichen Prüfprozess. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
17. Welche quantifizierbaren Vorteile (etwa Zeitersparnis bei Ermittlungen,
Fallauflösungsrate, Verhinderung von Straftaten) erkennt die
Bundesregierung bei der Palantir-Software im Vergleich zu etablierten Systemen
der Polizeiarbeit, und liegen der Bundesregierung hierzu unabhängige
Studien vor?
Die Frage setzt voraus, dass die Bundesregierung eine vergleichende
Bewertung der Leistungsfähigkeit einer bestimmten Softwarelösung vorgenommen
hat. Eine solche Bewertung ist bislang nicht erfolgt. Unabhängige Studien im
Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die KI-gestützte Palantir-
Software eine Hochrisiko-Anwendung gemäß dem AI‑Act der
Europäischen Union (bitte ausführen)?
Die Einstufung eines KI-Systems als Hochrisiko-Anwendung im Sinne der
Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689)
erfolgt nicht pauschal für einen Softwarehersteller oder einer spezifischen
Software, sondern richtet sich nach dem konkreten Einsatzbereich, dem
Verwendungszweck sowie der Funktionsweise der jeweiligen Anwendung im
Einzelfall. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Europäische Kommission
gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 96 KI-VO verpflichtet ist, Leitlinien zur
praktischen Anwendung der Kriterien für Hochrisiko-KI-Systeme sowie
Konformitätsbewertungen zu veröffentlichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen
diese konkretisierenden Leitlinien noch aus. Das Fehlen dieser Leitlinien führt
dazu, dass eine abschließende behördliche Bewertung spezifischer
Softwarelösungen derzeit unter dem Vorbehalt der künftigen Konkretisierung steht.
Ungeachtet der ausstehenden Leitlinien liegt die Verantwortung für die Einhaltung
der Verordnung primär beim Anbieter bzw. dem Betreiber.
19. Soll es nach den Vorstellungen der Bundesregierung für den Fall der
Anschaffung der Palantir-Software eine datenschutzrechtliche Begleitung
der dergestalt KI-gestützten Arbeit der Bundespolizei und des BKA
geben, etwa durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (bitte ausführen)?
Für IT-Produkte, die von Bundeskriminalamt und Bundespolizei genutzt
werden, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Pflichten zur Beteiligung
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Diese ist nach Maßgabe von § 69 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuhören.
20. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Verfassungskonformität des
Einsatzes der Palantir-Software vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 zur auf der Palantir-
Technologie basierenden Polizeisoftware HessenData, deren Vorschriften
„insbesondere nicht nach Daten von Personen [unterscheiden], die einen
Anlass für die Annahme geben, sie könnten eine Straftat begehen oder in
besonderer Verbindung zu solchen Personen stehen, und anderen
Personen. Sie lassen eine breite Einbeziehung von Daten Unbeteiligter zu, die
deshalb polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen unterzogen werden
könnten“ (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilu
ngen/DE/2023/bvg23-018.html), sollte sich die Bundesregierung für die
Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA
entscheiden?
Die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gesetzentwürfe des
Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz sehen Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse vor, die
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 16. Februar
2023 (Az. 1 BvR 1547/19 u. 1 BvR 2634/20) an die Ausgestaltung
entsprechender Befugnisse umsetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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