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Zum möglichen Einsatz der Software der Firma Palantir bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/4599)

dip / drucksache 23.03.2026 · WP 21 · 21/4923 · Antwort · Original ↗

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Zum möglichen Einsatz der Software der Firma Palantir bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/4599) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4923 21. Wahlperiode 23.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4599 – Zum möglichen Einsatz der Software der Firma Palantir bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt hat sich für die Anschaffung der Analysesoftware des US-Unternehmens Palantir für die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (BKA) ausgesprochen. Dieser Vorstoß wird vom Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen begründet, welche den Einsatz spezieller technologischer, KI-gestützter (KI = Künstliche Intelligenz; engl. AI) Werkzeuge erfordere (www.tagesspiegel.de/dobrindt-will-palantir-fur-bka-und-bundespoli zei-das-darf-niemals-zugelassen-werden-sagt-der-koalitionspartner-1453929 2.html). Als Stärke der KI-gestützten Software (differenziert nach den Produkten Gotham, Foundry, AIP, Ontology; vgl. www.palantir .com/) wird die schnelle und komplexe Analyse großer Datenmengen aus heterogenen Quellen genannt. Das können interne Datenbanken der Polizei zu Straftätern, Beschuldigten und Verdächtigen sein; Unternehmensdaten zu Fluggästen, Hotelübernachtungen, Mobilfunkverbindungen und Kreditkarten; Daten der öffentlichen Hand zu Verkehrsströmen, Melderegistern und Wetterphänomenen; schließlich privat generierte Daten auf Social Media. Diese sehr unterschiedlichen Datenbestände werden auf Muster wie auf Anomalien hin durchsucht und schließlich zu einer datenbankübergreifenden Lagebeschreibung aggregiert. Zu den Kunden des 2003 gegründeten und seit 2020 börsennotierten Unternehmens zählen zum einen staatliche Stellen wie die Polizei, das Militär und die Nachrichtendienste, zum anderen Unternehmen aus den Branchen Finanzen, Versicherungen, Energie, Mobilität und Pharma. Die Palantir-Software wird bereits von den Bundesländern Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen bei der Polizeiarbeit eingesetzt (www.zeit.de/digital/datenschutz/2025-03/pala ntir-us-software-analyse-polizei-sicherheit), der Landtag Baden-Württembergs hat jüngst dem Einsatz für die dortige Polizei zugestimmt. Der Vorstandsvorsitzende von Palantir hat in einem Interview angegeben, die Software seines Unternehmens habe mitgeholfen, mehrere große Terroranschläge in Deutschland zu verhindern (vgl. Alex Karp: Im Nahen Osten gibt es mehr Menschenrechte als in manchem Berliner Stadtteil, in: Handelsblatt, 12. bis 14. Dezember 2025, S. 6 bis 11, hier S. 7). Dabei wird die Software offenbar auch für das „predictive policing“ genutzt, mit dem Vorhersagen für Verbrechenswahr- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. scheinlichkeiten getroffen werden, auf die mit verstärkter Polizeipräsenz reagiert werden kann (https://sebastianschulze.com/palantir/). An der Software und dem sie produzierenden und vertreibenden Unternehmen gibt es seit Jahren Kritik. Zum einen wird bemängelt, dass Quellcode und Algorithmen nicht offenlägen, dergestalt, dass die Ergebnisse der Analyse nicht nachvollziehbar seien; zum anderen wird befürchtet, dass die analysierten und aggregierten Daten in die USA abzufließen drohten, was dem Streben Deutschlands nach digitaler Souveränität abträglich sei. Schließlich bestehe die Gefahr, dass bei einer Big-Data-Analyse Millionen unbescholtener Bürger ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gerieten. Dem widerspricht der Bundesminister des Innern und verweist auf die hervorragenden Ergebnisse für die Polizeiarbeit (www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2025/2025-08-2 6-stern-dobrindt.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die in der Vorbemerkung der Fragesteller enthaltene Darstellung teilweise Bewertungen und Annahmen enthält, die sich die Bundesregierung nicht zu eigen macht. Insbesondere ist die Annahme, das Bundesministerium des Innern habe sich für die Anschaffung einer bestimmten Datenanalysesoftware für die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt ausgesprochen oder eine entsprechende Entscheidung getroffen, unzutreffend. Die Sicherheitsbehörden des Bundes prüfen fortlaufend Möglichkeiten zur Weiterentwicklung ihrer IT- und Analysefähigkeiten. Solche Prüfungen erfolgen ergebnisoffen und orientieren sich ausschließlich an den fachlichen Anforderungen der zuständigen Behörden sowie an den vergabe-, sicherheits-, datenschutz- und haushaltsrechtlichen Vorgaben. Eine Entscheidung über die Beschaffung bestimmter Softwarelösungen zur Auswertung und Analyse für die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt ist bislang nicht getroffen worden. Im Bund-Länder-Programm P20 wurde der Aufbau von Fähigkeiten zur Auswertung und Analyse im Rahmen eines modularen Ansatzes beschlossen. Die benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr über eine Kombination einzelner Module bereitgestellt werden. Die weitere Ausgestaltung befindet sich noch im fachlichen Prüfprozess. Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für die automatisierte Datenanalyse verweist die Bundesregierung auf die Entwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus des Bundesministeriums des Innern und auf den Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Zu Einzelheiten laufender fachlicher Prüfungen, möglicher Marktsondierungen oder interner Abstimmungsprozesse äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [125]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120 f.])  1. Welche konkreten Überlegungen haben das Bundesministerium des Innern dazu bewogen, sich für die Anschaffung der Datenanalysesoftware des US-Konzerns Palantir für die Bundespolizei und das BKA auszusprechen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Die Frage beruht auf der Annahme, das Bundesministerium des Innern habe sich für die Anschaffung einer bestimmten Softwarelösung ausgesprochen. Dies trifft nicht zu. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Hat sich die Bundesregierung mit jenen Bundesländern, deren Polizeien die Analysesoftware des Unternehmens Palantir bereits nutzen, über deren Erfahrungen hiermit ausgetauscht? a) Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? b) Wenn nein, ist ein solcher Austausch geplant? Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steht im Rahmen des allgemeinen fachlichen Austauschs regelmäßig mit den Ländern zu Fragen der Weiterentwicklung polizeilicher IT- Fähigkeiten, so auch zum Thema Auswertung und Analyse, im Austausch. Zu Einzelheiten dieses Austauschs äußert sich die Bundesregierung nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Sind der Bundesregierung alternative Angebote zur Analysesoftware des Unternehmens Palantir bekannt? a) Wenn ja, um welche Angebote handelt es sich dabei? b) Wenn nein, wird sich die Bundesregierung um mögliche alternative Angebote zu Palantir bemühen? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen einer fortlaufenden Marktsondierung durch die für polizeiliche IT- Fähigkeiten zuständigen Behörden des Bundes werden, wie grundsätzlich üblich, unterschiedliche technische Lösungsansätze betrachtet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wenn die Frage 3 bejaht wurde, hält die Bundesregierung mögliche Alternativen zur Analysesoftware des Unternehmens Palantir für konkurrenzfähig hinsichtlich a) der Analysefähigkeit großer, auch unstrukturierter Datenmengen aus heterogenen Quellen, b) der verlässlichen Vorhersage möglicher Straftaten, c) der grafischen Aufbereitung des Analyseergebnisses, d) der Bedienbarkeit, e) der Arbeitsgeschwindigkeit, f) des Anschaffungspreises beziehungsweise der Lizenzgebühr, g) der regelmäßig anfallenden Wartungs- und Betriebskosten, h) der Implementierbarkeit in eine bestehende Softwareumgebung, und i) des Datenschutzes? Die Frage setzt voraus, dass seitens der Bundesregierung eine abschließende Bewertung möglicher Alternativen zu der in der Frage genannten Softwarelösung erfolgt ist. Eine solche Bewertung liegt derzeit nicht vor. Im Rahmen etwaiger späterer Vergabeverfahren würden Leistungsanforderungen produktneutral definiert.  5. Welche spezifischen Funktionen der Palantir-Software (etwa Gotham, Foundry oder AIP) sollen für die Bundespolizei und das BKA beschafft werden, und für welche Einsatzszenarien (Terrorabwehr, Organisierte Kriminalität, Alltagsermittlungen) sind diese vorgesehen, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden? Da bislang keine Entscheidung über eine mögliche Beschaffung entsprechender Softwarelösungen getroffen worden ist, können zu möglichen Funktionen keine Angaben gemacht werden. Die Einsatzszenarien richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen. Die von der Bundesregierung geplanten Rechtsgrundlagen sehen eine Anwendung der automatisierten Datenanalyse im Bereich der Abwehr von Terrorismus und weiterer Gefahren für gewichtige Rechtsgüter sowie Bekämpfung schwerer Kriminalität vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  6. Soll die Palantir-Software auch für die Sicherung der deutschen Außengrenzen durch die Bundespolizei eingesetzt werden (bitte ausführen), sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir- Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Soll die Palantir-Software neben dem Einsatz im konkreten Verdachtsfall auch routinemäßig präventiv von der Bundespolizei eingesetzt werden können, um eine Verbrechenswahrscheinlichkeit für bestimmte Regionen bestimmen zu können, und auf welcher gesetzlichen Grundlage geschähe das gegebenenfalls, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden (bitte ausführen und begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Einrichtung, die Nutzungslizenz, die Wartung und für regelmäßige Updates, sollte sie sich für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden, und für welche Vertragsdauer mit dem Unternehmen würde sie gegebenenfalls optieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Wo, also in welchem Land, stünden die Server, auf denen die von der Palantir-Software analysierten, interpretierten und aggregierten Daten, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir- Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden, und kämen hier auch Cloud-Dienstleister US-amerikanischer Herkunft als Verarbeitungs- und Speicheranbieter infrage (bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie lange würden die von der Palantir-Software analysierten, interpretierten und aggregierten Daten gespeichert, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden, und hätte das Unternehmen Palantir direkt oder indirekt Zugriff auf diese Daten (bitte ausführen)? Die Aussonderungsprüf- und Speicherfristen personenbezogener Daten richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen der anwendbaren Fachgesetze. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Hätte die Palantir-Software auch Zugriff auf individuelle Gesundheitsdaten, wie sie bei den Krankenkassen oder auch in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert sind, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden (bitte ausführen)? 12. Hätte die Palantir-Software auch Zugriff auf Daten von Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden (bitte ausführen)? 13. Welche Daten der öffentlichen Hand (etwa Melderegister, Verkehrsdaten) würden von der Palantir-Software analysiert und mit polizeiinternen Datenbanken verknüpft und in der Folge aggregiert werden, und auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte in diesem Fall der Zugriff durch die Bundespolizei und oder das BKA, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden? 14. Welche gewerblichen Daten (etwa Reisedaten, Finanztransaktionen, Telekommunikation) würden von der Palantir-Software analysiert und mit polizeiinternen Datenbanken verknüpft und in der Folge aggregiert werden, und auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte in diesem Fall der Zugriff durch die Bundespolizei und oder das BKA, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden? 15. Welche privaten Daten (etwa Social-Media-Daten, Mail- und Messengerverkehr) würden von der Palantir-Software analysiert und mit polizeiinternen Datenbanken verknüpft und in der Folge aggregiert werden, und auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte in diesem Fall der Zugriff durch die Bundespolizei und oder das BKA, sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden? Die Fragen 11 bis 15 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Verarbeitung von Daten durch Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse richtet sich nach den gesetzlichen Befugnissen. Die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gesetzentwürfe des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz befinden sich in der Länder- und Verbändebeteiligung und wurden veröffentlicht. Es wird auf die Entwürfe verwiesen. 16. Unternimmt die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde eigene Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen zur Schaffung einer für die Polizeiarbeit geeigneten, datenschutzkonformen Datenanalysesoftware beziehungsweise hat sie externe Dienstleister mit solchen Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen beauftragt? a) Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand dieser Anstrengungen? b) Wenn ja, um welche Dienstleister handelt es sich? c) Wenn nein, sind solche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben geplant? Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden verfolgen derzeit keine Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Entwicklung einer ganzheitlichen Datenanalysesoftware für die Polizeiarbeit im Sinne der Fragestellung. Im Bund-Länder-Programm P20 wurde der Aufbau von Fähigkeiten zur Auswertung und Analyse im Rahmen eines modularen Ansatzes beschlossen. Die benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr über eine Kombination einzelner Module bereitgestellt werden. Die weitere Ausgestaltung befindet sich noch im fachlichen Prüfprozess. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Welche quantifizierbaren Vorteile (etwa Zeitersparnis bei Ermittlungen, Fallauflösungsrate, Verhinderung von Straftaten) erkennt die Bundesregierung bei der Palantir-Software im Vergleich zu etablierten Systemen der Polizeiarbeit, und liegen der Bundesregierung hierzu unabhängige Studien vor? Die Frage setzt voraus, dass die Bundesregierung eine vergleichende Bewertung der Leistungsfähigkeit einer bestimmten Softwarelösung vorgenommen hat. Eine solche Bewertung ist bislang nicht erfolgt. Unabhängige Studien im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die KI-gestützte Palantir- Software eine Hochrisiko-Anwendung gemäß dem AI‑Act der Europäischen Union (bitte ausführen)? Die Einstufung eines KI-Systems als Hochrisiko-Anwendung im Sinne der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689) erfolgt nicht pauschal für einen Softwarehersteller oder einer spezifischen Software, sondern richtet sich nach dem konkreten Einsatzbereich, dem Verwendungszweck sowie der Funktionsweise der jeweiligen Anwendung im Einzelfall. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 96 KI-VO verpflichtet ist, Leitlinien zur praktischen Anwendung der Kriterien für Hochrisiko-KI-Systeme sowie Konformitätsbewertungen zu veröffentlichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen diese konkretisierenden Leitlinien noch aus. Das Fehlen dieser Leitlinien führt dazu, dass eine abschließende behördliche Bewertung spezifischer Softwarelösungen derzeit unter dem Vorbehalt der künftigen Konkretisierung steht. Ungeachtet der ausstehenden Leitlinien liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung primär beim Anbieter bzw. dem Betreiber. 19. Soll es nach den Vorstellungen der Bundesregierung für den Fall der Anschaffung der Palantir-Software eine datenschutzrechtliche Begleitung der dergestalt KI-gestützten Arbeit der Bundespolizei und des BKA geben, etwa durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (bitte ausführen)? Für IT-Produkte, die von Bundeskriminalamt und Bundespolizei genutzt werden, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Pflichten zur Beteiligung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Diese ist nach Maßgabe von § 69 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuhören. 20. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Verfassungskonformität des Einsatzes der Palantir-Software vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 zur auf der Palantir- Technologie basierenden Polizeisoftware HessenData, deren Vorschriften „insbesondere nicht nach Daten von Personen [unterscheiden], die einen Anlass für die Annahme geben, sie könnten eine Straftat begehen oder in besonderer Verbindung zu solchen Personen stehen, und anderen Personen. Sie lassen eine breite Einbeziehung von Daten Unbeteiligter zu, die deshalb polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen unterzogen werden könnten“ (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilu ngen/DE/2023/bvg23-018.html), sollte sich die Bundesregierung für die Anschaffung der Palantir-Software für die Bundespolizei und das BKA entscheiden? Die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gesetzentwürfe des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sehen Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse vor, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 16. Februar 2023 (Az. 1 BvR 1547/19 u. 1 BvR 2634/20) an die Ausgestaltung entsprechender Befugnisse umsetzen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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