Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes
Text
Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7315
21. Wahlperiode 23.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Robin Jünger, Ruben Rupp, Sebastian Maack und
der Fraktion der AfD
Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei
Verwaltungsentscheidungen des Bundes
Die Bundesregierung verknüpft ihre Vorhaben zur Digitalisierung und
Staatsmodernisierung mit dem Anspruch, die Leistungsfähigkeit, Effizienz und
Bürgerorientierung staatlicher Verwaltungsstrukturen grundlegend zu erhöhen. Der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode sieht
hierfür unter anderem eine umfassende Modernisierung der Verwaltung, einen
spürbaren Bürokratierückbau, stärker wirkungsorientiertes Regierungshandeln
sowie Effizienzsteigerungen durch Digitalisierung vor (www.cdu.de/app/uploa
ds/2025/04/KoaV-2025-Gesamt-final-0424.pdf). Zugleich formuliert die
Bundesregierung das Ziel, Deutschland als KI-Nation zu etablieren und hierfür
insbesondere in Cloud- und KI-Infrastruktur zu investieren. Für die Umsetzung
dieser Vorhaben kommt dem Bundesministerium für Digitalisierung und
Staatsmodernisierung (BMDS) eine zentrale Koordinierungs- und
Steuerungsfunktion zu.
Vor diesem Hintergrund stellt der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der
Bundesverwaltung nicht nur eine technische Modernisierungsfrage dar, sondern
berührt zentrale rechtsstaatliche und organisatorische Grundlagen staatlichen
Verwaltungshandelns. Dies gilt insbesondere für Anwendungen, die über rein
assistierende Funktionen hinausgehen und Einfluss auf Sachverhaltsermittlung,
Verfahrenssteuerung, Priorisierung, rechtliche Bewertung,
Ermessensvorbereitung oder Bescheiderstellung nehmen. Je stärker KI in entscheidungsrelevante
Verwaltungsschritte eingreift, desto klarer und nachvollziehbarer müssen die
Regeln sein. Es geht um Verantwortung, menschliche Letztentscheidung,
Nachvollziehbarkeit und Aktenführung. Ebenso betroffen sind Datenschutz,
Diskriminierungsfreiheit, IT-Sicherheit, Fehlerkorrektur, Haftung, Rechtsschutz und
parlamentarische Kontrolle. Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche
Intelligenz setzt hierfür einen risikobasierten Rahmen. Sie regelt insbesondere
Hochrisiko-KI-Systeme, Risikomanagement, Datenqualität, technische
Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und menschliche Aufsicht.
Auf die Schriftliche Frage 119 auf Bundesdrucksache 21/5846 antwortete die
Bundesregierung, der Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung erfolge
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der KI-
Verordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Datenschutz-
Grundverordnung und der einschlägigen Fachgesetze. Diese Antwort enthält
nach Auffassung der Fragesteller keinen konkreten Kriterienkatalog, keine
Aussage zu internen Prüfmaßstäben, keine Benennung verbindlicher Grenzen
und keine Darstellung möglicher Ausschlussbereiche für vollständig oder
weitgehend KI-basierte Verwaltungsentscheidungen. Sie beantwortet damit den
Kern der Frage nur abstrakt. Dass geltendes Recht einzuhalten ist, stellt eine
Selbstverständlichkeit dar; parlamentarisch relevant ist jedoch, wie die
Bundesregierung die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben praktisch in verbindliche
Verwaltungsvorgaben, technische Prüfverfahren, Freigabeprozesse,
Risikoabwägungen und Projektentscheidungen übersetzt.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz sieht risikobasierte
Vorgaben für KI-Systeme vor und enthält unter anderem Anforderungen an
Hochrisiko-KI-Systeme, menschliche Aufsicht, Risikomanagement,
Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung und Transparenz. Für den
Bereich der öffentlichen Verwaltung kann darüber hinaus je nach Fachrecht
entscheidend sein, ob eine automatisierte oder KI-gestützte Entscheidung mit dem
Grundsatz rechtmäßiger Verwaltung, dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz, der Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten, dem
Untersuchungsgrundsatz, dem Aktenführungsgrundsatz und dem Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung vereinbar ist.
Die Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung
konkret offenlegt, ob sie über allgemeine Gesetzesverweise hinaus bereits
bundesministerielle, ressortübergreifende oder behördeninterne Kriterien für KI-
Einsätze in der Bundesverwaltung entwickelt hat. Von besonderem Interesse
ist, ob die Bundesregierung zwischen rein assistierenden Anwendungen,
entscheidungsvorbereitenden Anwendungen, teilautomatisierten Entscheidungen
und vollständig automatisierten Verwaltungsentscheidungen unterscheidet.
Ebenso ist zu klären, ob die Bundesregierung bestimmte Einsatzbereiche von
vornherein ausschließt, etwa wegen besonderer Grundrechtsrelevanz, hoher
Fehlerfolgen, fehlender Nachvollziehbarkeit, unzureichender Datenqualität,
mangelnder IT-Sicherheit oder unklarer Verantwortlichkeit.
Die bisherige Antwort der Bundesregierung lässt ferner offen, ob das BMDS in
seiner koordinierenden Rolle gegenüber anderen Ressorts eigene verbindliche
Standards anstrebt oder ob jedes Ressort eigenständig über die Grenzen des KI-
Einsatzes entscheidet. Eine solche Fragmentierung könnte zu unterschiedlichen
Schutzstandards innerhalb der Bundesverwaltung führen. Für Bürger,
Unternehmen und Gerichte wäre dann schwerer nachvollziehbar, welche Maßstäbe
für KI-gestützte Verwaltung gelten. Gleichzeitig könnten Behörden aus
Effizienz- oder Kostengründen KI-Systeme einsetzen, ohne dass vorher
hinreichend geklärt ist, wie menschliche Verantwortung, Akteneinsicht,
Widerspruchsverfahren, Fehlerkorrektur, Haftung und parlamentarische
Nachprüfbarkeit gesichert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten rechtlichen, technischen, organisatorischen, ethischen
und sicherheitsbezogenen Kriterien verwendet die Bundesregierung
derzeit, um zu entscheiden, ob ein KI-System in der Bundesverwaltung
eingesetzt, pilotiert, beschafft, weiterentwickelt oder ausgeschlossen wird?
2. Gibt es innerhalb der Bundesregierung einen ressortübergreifenden
Kriterienkatalog für den Einsatz von KI in der Bundesverwaltung, und wenn ja,
wann wurde er beschlossen, welches Ressort ist federführend, welche
Ressorts waren beteiligt, und welche Verbindlichkeit besitzt er?
3. Falls es keinen ressortübergreifenden Kriterienkatalog gibt, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung einen solchen bislang nicht erstellt, und
bis wann plant sie die Erarbeitung eines solchen Kriterienkatalogs?
4. Wie unterscheidet die Bundesregierung begrifflich und praktisch zwischen
assistierendem KI-Einsatz, entscheidungsvorbereitendem KI-Einsatz,
teilautomatisierter Verwaltungsentscheidung, vollautomatisierter
Verwaltungsentscheidung und agentischer KI im Verwaltungskontext?
5. Welche Verwaltungsbereiche des Bundes hält die Bundesregierung
grundsätzlich für ungeeignet für vollständig oder weitgehend KI-basierte
Entscheidungen, und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und
in welchen Verwaltungsbereichen des Bundes hält die Bundesregierung
vollständig oder weitgehend KI-basierte Verwaltungsentscheidungen
demgegenüber grundsätzlich für denkbar?
6. Welche verbindlichen Ausschlussbereiche für KI-basierte
Verwaltungsentscheidungen plant die Bundesregierung mit Blick auf
Grundrechtsrelevanz, Eingriffsintensität, Ermessensausübung, besondere
Schutzbedürftigkeit Betroffener, Diskriminierungsrisiken oder Fehlerfolgen, und nach
welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, ob eine menschliche
Mitwirkung nur formal oder tatsächlich entscheidungserheblich ist?
7. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an „Human in the
Loop“, „Human on the Loop“ und „Human in Command“ in der
Bundesverwaltung, und welche dieser Aufsichtsformen hält sie in welchen
Verwaltungskonstellationen für ausreichend?
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass menschliche Aufsicht nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 nicht zu einer bloßen
Abzeichnung KI-generierter Ergebnisse wird, und welche Vorgaben bestehen
oder sind geplant, um Automatisierungsbias bei Beschäftigten der
Bundesverwaltung zu verhindern, die KI-generierte Vorschläge prüfen oder
übernehmen?
9. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die
Nachvollziehbarkeit, Begründbarkeit und Aktenmäßigkeit KI-gestützter
Verwaltungsvorgänge, und welche Vorgaben gelten oder sind geplant, damit
Betroffene in Verwaltungsverfahren erkennen können, ob und in welchem Umfang
KI an einer Entscheidung mitgewirkt hat?
10. Welche Vorgaben gelten oder sind geplant, damit Betroffene in
Widerspruchs-, Klage- oder sonstigen Rechtsschutzverfahren die KI-
bezogenen Entscheidungsgrundlagen überprüfen lassen können, und wie
stellt die Bundesregierung sicher, dass KI-gestützte Entscheidungen mit
dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und
der Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung vereinbar bleiben?
11. Welche Rolle spielen Datenschutz-Folgenabschätzungen, Grundrechte-
Folgenabschätzungen, IT-Sicherheitsprüfungen und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Freigabe von KI-Systemen in der
Bundesverwaltung, und welche Bundesbehörden haben seit Beginn der 21. Wahlperiode
KI-Systeme für Verwaltungsverfahren pilotiert, beschafft oder in den
Regelbetrieb übernommen, und für welche konkreten Verfahrensschritte
werden diese Systeme eingesetzt?
12. Welche KI-Systeme in der Bundesverwaltung unterstützen nach Kenntnis
der Bundesregierung bereits die Sachverhaltsermittlung, Rechtsprüfung,
Priorisierung von Vorgängen, Risikobewertung, Ermessensvorbereitung
oder Bescheiderstellung?
13. Welche internen oder externen Gutachten, Studien, Prüfvermerke,
Rechtsgutachten oder Beratungsergebnisse liegen der Bundesregierung zu
Grenzen KI-basierter Verwaltungsentscheidungen vor?
14. Welche externen Dienstleister, Beratungsunternehmen,
Forschungseinrichtungen oder sonstigen Dritten wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode
mit Arbeiten zu Kriterien, Risiken, Grenzen oder Governance des KI-
Einsatzes in der Bundesverwaltung beauftragt?
15. Welche Haushaltsmittel wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode für
Governance, Prüfung, Evaluation, Beschaffung, Entwicklung oder
Pilotierung von KI-Systemen in der Bundesverwaltung veranschlagt, gebunden
oder verausgabt?
16. Welche Rolle hat das BMDS bei der ressortübergreifenden Steuerung des
KI-Einsatzes in der Bundesverwaltung, und welche Weisungs-,
Koordinierungs- oder Standardsetzungskompetenzen bestehen insoweit
gegenüber anderen Ressorts?
17. Welche Abstimmungen gab es seit Beginn der 21. Wahlperiode zwischen
dem BMDS, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
dem Informationstechnikzentrum Bund, der DigitalService GmbH des
Bundes und weiteren Stellen zu Kriterien und Grenzen des KI-Einsatzes
in Verwaltungsverfahren, plant die Bundesregierung eine
Verwaltungsvorschrift, Leitlinie, Rechtsverordnung, technische Richtlinie oder sonstige
verbindliche Regelung zum Einsatz von KI in der Bundesverwaltung, und
wenn ja, mit welchem Inhalt und in welchem Zeitplan?
18. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass unterschiedliche
Ressorts oder Bundesbehörden ohne einheitliche Vorgaben unterschiedliche
Maßstäbe für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen anwenden?
19. Welche messbaren Ziele hat die Bundesregierung für den KI-Einsatz in
der Bundesverwaltung festgelegt, insbesondere mit Blick auf
Bearbeitungsdauer, Kosten, Personalentlastung, Fehlerquote, Rechtsbehelfsquote,
Nutzerzufriedenheit und IT-Sicherheit?
20. Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung, um zu prüfen, ob der
KI-Einsatz in der Bundesverwaltung wirtschaftlicher ist als herkömmliche
IT-Unterstützung oder organisatorische Prozessreform?
21. Welche Fehler-, Schadens- und Haftungsszenarien hat die
Bundesregierung für KI-gestützte Verwaltungsentscheidungen geprüft?
22. Welche Melde-, Prüf- und Korrekturverfahren sind vorgesehen, wenn ein
KI-System in der Bundesverwaltung rechtswidrige, diskriminierende,
fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Ergebnisse erzeugt?
23. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche
Frage 119 auf Bundesdrucksache 21/5846 keine konkreten Kriterien,
Grenzen oder Ausschlussbereiche benannt, obwohl ausdrücklich danach
gefragt wurde?
Berlin, den 3. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Robin Jünger (Kleine Anfrage)
- asked ← Ruben Rupp (Kleine Anfrage)
- asked ← Sebastian Maack (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Robin Jünger
- authored ← Ruben Rupp
- part_of_vorgang → Kriterien und Grenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Verwaltungsentscheidungen des Bundes (Kleine Anfrage)