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Schriftliche Frage 13 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der Direktauszahlungsmechanismus nicht vor, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die den Finanzämtern bereits vorliegend…

dip / schriftliche_frage 05.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 13 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der Direktauszahlungsmechanismus nicht vor, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die den Finanzämtern bereits vorliegend… Frage 13 (Dr. Moritz Heuberger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der Direktauszahlungsmechanismus nicht vor, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die den Finanzämtern bereits vorliegenden Steuer-IDs und IBANs der Bürger selbst verknüpft (www.bundesfinanzministerium.de/Monat sberichte/Ausgabe/2025/04/Kapitel/kapitel-2b-fok us .html), oder wäre es alternativ möglich, mit einer entsprechenden gesetzlichen Änderung, dass andere Institutionen, wie z. B. die Rentenversicherung, IBANs an das BZSt übermitteln, wie das bereits bei den Familienkassen erfolgreich funktioniert hat? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 5. Juni 2026: Eine verpflichtende Übermittlung der bei den Finanzämtern, Rentenversicherungsträgern oder anderen Institutionen genutzten Kontoverbindungen (IBAN) hätte möglicherweise zur Folge, dass zu einer Person verschiedene IBANs an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden können. In diesem Fall wäre unklar, welche Kontoverbindung von der Direktauszahlungsbehörde für eine Direktauszahlung genutzt werden soll. Auch liegt den Finanzämtern, Rentenversicherungsträgern und anderen Institutionen nicht für jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine IBAN vor. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass bei natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, diejenige IBAN gespeichert wird, die auf deren Veranlassung an das BZSt übermittelt wurde. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird auf die IBAN abgestellt, auf die das Kindergeld ausgezahlt wird. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass für alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kindergeld ausgezahlt wird. Dieses Vorgehen lässt sich nicht auf Personen übertragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, da diese oft nicht nur von einer Institution monatliche Überweisungen erhalten.

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