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Schriftliche Frage 11 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des Direktauszahlungsmechanismus, der perspektivisch beispielsweise für ein Klimageld genutzt w…

dip / schriftliche_frage 25.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 11 von Dr. Moritz Heuberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des Direktauszahlungsmechanismus, der perspektivisch beispielsweise für ein Klimageld genutzt w… Frage 11 (Dr. Moritz Heuberger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des Direktauszahlungsmechanismus, der perspektivisch beispielsweise für ein Klimageld genutzt werden könnte, und inwieweit wird der Zeitplan eingehalten, den Basismechanismus für direkte Auszahlungen finanzieller Leistungen des Bundes an Bürgerinnen und Bürger noch im laufenden Jahr einsatzbereit zu etablieren? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 25. Juli 2025: Zum März 2025 wurde der Basismechanismus des Direktauszahlungsmechanismus (sogenanntes Minimal Viable Product) erfolgreich produktiv gesetzt. Mit diesem ist es möglich, antragsbasiert Auszahlungen an Privatpersonen vorzunehmen, die mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind. Der Mechanismus wird im Jahr 2025 weiterentwickelt. Sieht der Gesetzgeber bei eventuellen Leistungsgesetzen keine Antragstellung vor, soll z. B. auch die antragslose, vollautomatisierte Auszahlung möglich sein. Kernelement des Direktauszahlungsmechanismus bildet die Zuspeicherung der Kontoverbindung (IBAN) aller Zahlungsempfängerinnen und -empfänger zur steuerlichen Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Zuspeicherung läuft bereits. Mit der Schaffung des Mechanismus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Leistung oder Auszahlung verbunden. Der Mechanismus kommt zum Einsatz, wenn der Gesetzgeber eine Leistung definiert und eine unbare Auszahlung beauftragt wird. Die Einsatzbereitschaft hängt insoweit auch von den individuellen Vorgaben in einem künftigen Leistungsgesetz ab.

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