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Schriftliche Frage 2 von Sven Lehmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer in den Anwendungsfällen des Haber-Verfahrens beim deutschen…

dip / schriftliche_frage 22.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 2 von Sven Lehmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer in den Anwendungsfällen des Haber-Verfahrens beim deutschen… Frage 2 (Sven Lehmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Dr. Wolfram Weimer in den Anwendungsfällen des Haber-Verfahrens beim deutschen Buchhandlungspreis nach der ersten Abfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz eine Nachfrage – wie es das sogenannte Haber- Verfahren vorsieht – zur Präzisierung und vertieften Analyse der Erkenntnisse unterlassen (vgl. www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/ wolframweimer-keine-nachfrage-beim-verfassungsschutzzu-buchlaeden-110849496.html) oder nicht unterlassen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/5092), und wie erklärt die Bundesregierung die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in der Öffentlichkeit, in der vorgenannten Antwort auf die Kleine Anfrage und durch die im Gerichtsprozess vorgelegten Akten? Antwort des Staatsministers Dr. Wolfram Weimer vom 18. Mai 2026: Es besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Widerspruch zwischen der vorgenannten Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der im vorgenannten Artikel der FAZ vom 6. März 2026 zitierten Aussage eines Sprechers des BKM oder den im Rahmen des äußerungsrechtlichen Eilrechtsschutzes vorgelegten Akten. Im Übrigen kommentiert die Bundesregierung weder den Inhalt laufender gerichtlicher Auseinandersetzungen noch ihre Verfahrensführung.

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