Schriftliche Frage 86 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Wie bewertet die Bundesregierung die grundrechtlichen Folgen eines möglichen Social- Media-Verbots für Minderjährige, z. B. mit Blick auf da…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 86 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Wie bewertet die Bundesregierung die grundrechtlichen Folgen eines möglichen Social- Media-Verbots für Minderjährige, z. B. mit Blick auf da…
Frage 86 (Anne-Mieke Bremer, Die Linke):
Wie bewertet die Bundesregierung die grundrechtlichen Folgen eines möglichen Social- Media-Verbots für Minderjährige, z. B. mit Blick auf das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG), das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie die in der UN- Kinderrechtskonvention verankerten Rechte auf Teilhabe, Befähigung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12 des UN-Kinderrechtskonvention)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 12. Mai 2026:
Altersgrenzen mit dem Ziel des Jugendschutzes sind ein probates Mittel, das die deutsche Rechtsordnung auch an anderen Stellen kennt. Bei solchen Regelungen sind die Grundrechte der betroffenen Personen sowie sonstige Güter von Verfassungsrang miteinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Ein etwaiges „Social-Media-Verbot für Minderjährige“ berührt die von Ihnen genannten Grundrechte. Bei einer konkreten Regelung wäre ebenfalls eine solche Abwägung vorzunehmen. Den Handlungsempfehlungen der eingesetzten Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ soll nicht vorgegriffen werden.
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