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Schriftliche Frage 6 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Mehreinnahmen für den Staat ergeben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung aus den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a b…

dip / schriftliche_frage 24.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 6 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Mehreinnahmen für den Staat ergeben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung aus den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a b… Frage 6 (Katharina Beck, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Mehreinnahmen für den Staat ergeben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung aus den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f des Gewerbesteuergesetzes (bitte einzeln nach Buchstaben auflisten)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 22. April 2026: In der folgenden Tabelle sind die rein rechnerischen Auswirkungen aus den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach den Unterpositionen (Buchstabe a bis f) aufgelistet. Diese berücksichtigen gegenläufige Auswirkungen auf die Einkommensteuer durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handelt sich um eine rein fiktive Berechnung für den Veranlagungszeitraum 2026 auf der Basis von fortgeschriebenen Statistikdaten früherer Veranlagungszeiträume, die aufgrund der Volatilität der Hinzurechnungen nicht mit den realen Verhältnissen übereinstimmen muss. Es ist zu beachten, dass eine Summierung der Einzelpositionen nicht mit der Wirkung einer kompletten Abschaffung gleichzusetzen ist. Hinzurechnungsvorschrift Rechnerische Auswirkung (Gesamtaufkommen GewSt und ESt wg. § 35 EStG) einer isolierten Abschaffung der jeweiligen Position im Jahr 2026 § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG -1,4 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG – § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG – § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG -0,1 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG -0,5 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG -0,2 Mrd. Euro

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