Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen - Drucksache 21/1865 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen - Drucksache 21/1865 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2467
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1865)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
– Drucksache 21/1865 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h FVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h
Finanzverwaltungsgesetz-E im Hinblick auf die neuen, zusätzlichen Aufgaben des Bundeszentralamts für
Steuern nach § 75a Mindeststeuergesetz-E (Unterrichtungs-, Aufforderungs-, Übermittlungs- und
Ermittlungspflichten) entsprechend zu ergänzen ist.
Begründung:
Die Ergänzung des Mindeststeuergesetzes um § 75a in Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzentwurfes dürfte
eine entsprechende Ergänzung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h Finanzverwaltungsgesetz-E erforderlich
machen.
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 7 EUAHiG), Nummer 2 (§ 20 EUAHiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in gesetzestechnischer Hinsicht sicherzustellen,
dass die mit dem Artikel 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzentwurfes beabsichtigten Änderungen des EU-
Amtshilfegesetzes (EUAHiG) mit denen des Artikels 2 Nummer 3 Buchstaben d bis f, Nummer 4 und Nummer 6
des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8-Umsetzungsgesetz) in
Einklang stehen. Zudem bittet der Bundesrat zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Zusammenfassung der
beabsichtigten Gesetzesänderungen des EU-Amtshilfegesetzes in einem der beiden Gesetzentwürfe in Betracht
kommt.
Des Weiteren bittet der Bundesrat zu prüfen, ob für den Verzicht der Anhörung von Beteiligten nach § 117
Absatz 4 Satz 3 AO bei dem automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten eine Klarstellung in § 7
Absatz 8 EUAHiG erfolgen soll.
Begründung:
Sowohl im Gesetzentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG) als auch in dem zeitgleich
im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2226 (DAC 8-UmsG) sollen Anpassungen in § 7 EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und § 20 EU-
AHiG erfolgen, die nicht konsequent aufeinander abgestimmt erscheinen. Die jeweiligen Änderungen des
EU-Amtshilfegesetzes nach dem Entwurf des MinStAnpG sollen nach dessen Artikel 8 am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Für die jeweiligen Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes nach
dem Entwurf des DAC 8-UmsG ist nach dessen Artikel 7 das Inkrafttreten am 1. Januar 2026 vorgesehen.
Hierdurch kann es zu Fehlern bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetzesänderungen kommen.
Zur Erläuterung sei lediglich beispielhaft auf Folgendes hingewiesen:
– Durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a MinStAnpG-E soll in § 7 EUAHiG nach dem Absatz 14b ein
neuer Absatz 14c eingefügt werden. Die aktuelle Fassung von § 7 EUAHiG hat jedoch lediglich einen
Absatz 14a. Der Absatz 14b wird erst durch den zeitgleich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen
Entwurf des DAC 8-UmsG eingefügt. Der MinStAnpG-E geht daher insoweit offenbar bereits vom
Wortlaut des Entwurfes des DAC 8-UmsG aus, was voraussetzen würde, dass das DAC 8-UmsG vor
dem MinStAnpG in Kraft tritt.
– Anderseits nimmt eine entsprechende redaktionelle Folgeanpassung durch Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe b MinStAnpG-E („In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.“)
insoweit teilweise Bezug auf den aktuellen Wortlaut des § 7 Absatz 15 Satz 1 EUAHiG („14a“ statt
„14b“). Durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe f DAC 8-UmsG-E soll wiederum in § 7 Absatz 15 Satz 1
die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“ ersetzt werden. Dies erscheint insgesamt nicht
konsistent.
– Daneben soll in beiden Gesetzen eine Änderung des § 20 Absatz 1 EUAHiG erfolgen (Artikel 3
Nummer 2 MinStAnpG-E und Artikel 2 Nummer 6 DAC 8-UmsG-E). Dabei sieht der DAC 8-UmsG-E u. a.
vor, dass ein neuer Absatz 1 eingefügt und der aktuelle Absatz 1 von § 20 EUAHiG zu Absatz 2 wird.
Der neue Wortlaut des § 20 Absatz 1 EUAHiG hängt daher davon ab, welches Gesetz zuerst in Kraft
tritt. Dies dürfte aber nicht gewollt sein.
Eine einfachere Umsetzung und größere Rechtssicherheit könnte durch eine Zusammenfassung der
Gesetzesänderungen zum EU-Amtshilfegesetz in nur einem der beiden Gesetzgebungsverfahren erreicht werden.
Des Weiteren nimmt der DAC 8-UmsG-E klarstellend in § 7 Absatz 8 EUAHiG auf, dass eine Anhörung
der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 AO bei dem automatischen Informationsaustausch von Krypto-
Vermögenswerten nach § 14b EUAHiG-E nicht erforderlich ist (siehe Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d
DAC 8-UmsG-E). Eine entsprechende Regelung für den automatischen Austausch von Mindeststeuer-
Berichten ist zurzeit im MinStAnpG-E nicht vorgesehen. Es wird daher um Prüfung gebeten, ob eine
entsprechende Klarstellung im EU-Amtshilfegesetz ebenfalls aufgenommen werden sollte.
3. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 4i EStG)
Nach Artikel 4 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. § 4i wird gestrichen.“
Folgeänderung:
Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 4i und 4j durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 4i (weggefallen)
§ 4j (weggefallen)“.‘
Begründung:
Zu Nummer 1a – neu – (§ 4i EStG)
Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit
sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. § 4i Satz 2 EStG enthält eine
Ausnahme von diesem Grundsatz, soweit die Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die
bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen
Besteuerung in dem anderen Staat. Die Vorschrift soll einen doppelten Betriebsausgabenabzug (double deduction)
verhindern, der dadurch entsteht, dass in anderen Staaten das deutsche Konzept des
Sonderbetriebsvermögens unbekannt ist.
Der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2035) neu eingeführte § 4k
EStG untersagt ohne weitere Voraussetzungen allgemein den doppelten Abzug von Aufwendungen. Dies
schließt Sonderbetriebsausgaben ein. Für eine Sonderregelung speziell für Sonderbetriebsausgaben besteht
daher kein Bedarf mehr.
Zwar umfasst der persönliche Anwendungsbereich des § 4i EStG im Gegensatz zu § 4k EStG auch
Konstellationen, die sich nicht zwischen nahestehenden Personen oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung
abspielen. Mit Blick auf das verfolgte Ziel des Gesetz- und des Richtliniengebers (Richtlinie (EU) 2017/952
des Rates bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern vom 29. Mai 2017 (ABl. L 144 vom 7.6.2017,
S. 1)), Besteuerungsinkongruenzen gezielt in Gestaltungsfällen zu neutralisieren und nicht sämtliche
zufällige Steuereffekte aufzugreifen, ist die Aufhebung des § 4i EStG gleichwohl auch hinsichtlich des über § 4k
EStG hinausgehenden Anwendungsbereiches sachgerecht. Zudem wird mit der Aufhebung des § 4i EStG
ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
§ 4i EStG wird daher aufgehoben.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Einen inhaltsgleichen Änderungsantrag hatte der Bundesrat bereits zum Jahressteuergesetz 2024 gestellt.
Das BMF hatte diesen ursprünglich im zweiten Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz
vom 2. Dezember 2024 übernommen.
Zu der Folgeänderung
Redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Streichung der §§ 4i und 4j EStG.
4. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 11 Absatz 2, 4, 6 AStG), Nummer 3 (§ 21 Absatz 8 AStG)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist zu streichen.
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) § 13 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den
Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“ “
Begründung:
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 2, 4, 6 AStG)
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung soll bewirken, dass bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages
nach § 11 Absatz 2 Außensteuergesetz (AStG) künftig auch die pauschal nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG generell berücksichtigt werden. Damit soll in Organschafts- und Nicht-
Organschaftsfällen eine einheitliche Behandlung bei der Hinzurechnungsbesteuerung erreicht werden.
Die Änderung ist jedoch systematisch verfehlt. Sie stellt mit Blick auf § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG für Fälle
im Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung eine Besserstellung dar und sorgt damit nicht für
die angestrebte Vereinheitlichung. Stattdessen ist zu befürchten, dass in anderen Fällen (reine Inlandsfälle;
Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an inländische Kapitalgesellschaften außerhalb der
Hinzurechnungsbesteuerung) die Anwendung des § 8b Absatz 3 bzw. Absatz 5 KStG in Frage gestellt wird.
Auch die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts
(ATAD) gebietet nicht den Verzicht auf 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben. Nach Artikel 8
Absatz 5 bzw. Absatz 6 ATAD sind die ausgeschütteten Gewinne/Veräußerungserlöse freizustellen, soweit sie
zuvor gemäß Artikel 7 ATAD in die Steuerbemessungsgrundlage des Empfängers einbezogen waren. Dies
ist durch das nationale Recht sichergestellt. § 8b Absatz 3 bzw. Absatz 5 KStG setzt auf einer anderen Ebene
an: Um eine Einzelprüfung der Betriebsausgaben zu vermeiden, werden pauschal 5 Prozent der Dividende
als nicht abziehbare Betriebsausgaben gewertet (vgl. BT-Drucksache 14/1514, Seite 33).
Dennoch sollte die bereits mit der Problematik befasste Arbeitsgruppe ihre Arbeiten fortsetzen. Mögliche
Alternativvorschläge müssen sowohl aus außensteuerlicher als auch aus körperschaftsteuerlicher Sicht zu
stimmigen Ergebnissen führen. Bei der Prüfung sind auch die zu erwartenden Fallzahlen und der Bedarf für
eine gesetzliche Regelung zu hinterfragen.
Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 8 AStG)
Durch den Entfall der Änderung zu § 11 AStG erübrigt sich auch eine diesbezügliche rückwirkende
Anwendungsregelung. Es verbleibt eine Anwendungsvorschrift zum geänderten § 13 AStG.
5. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 21 Absatz 3 AStG)
Artikel 5 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die
Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von
Satz 1 gilt:
1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021
geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 sind nicht mehr zu
berücksichtigen.
2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind
auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr
erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts
des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt;
§ 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend
anzuwenden.
3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Steueranspruch auch nicht entfällt, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder
eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein
Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands
im Sinne des Satzes 1 beträgt.
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die
nach dem 16. August 2023 erfolgen.“
b) Nach Absatz 7 wird << … weiter wie Vorlage … >>“
Begründung:
Im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde die Regelung, nach der
sogenannte substanzielle Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) oder eine
sogenannte substanzielle Einlagenrückgewähr zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und
zum Widerruf der Stundung führen, auf Altfälle (Wegzüge vor dem 1. Januar 2022) ausgeweitet. Diese
Regelung für Altfälle gilt für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August
2023 erfolgen, und soll auch im Rahmen der Rückkehrerregelung nach § 6 Absatz 3 Außensteuergesetz
(AStG) gelten.
Durch die Regelung in § 21 Absatz 3 AStG soll dementsprechend klargestellt werden, dass die
Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substanziellen Gewinnausschüttungen
oder erfolgter substanzieller Einlagenrückgewähr in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und
somit zur Rechtssicherheit beitragen.
Hierdurch wird eine planwidrige Regelungslücke, die von der Finanzverwaltung durch Auslegung praeter
legem geschlossen worden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22. April 2025, BStBl I S. 1007), im
Gesetzeswortlaut adressiert.
Die weiteren Änderungen des § 21 Absatz 3 Satz 2 AStG sind redaktioneller Natur.
6. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b (§ 21 Absatz 9 Satz 1 AStG)
In Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b § 21 Absatz 9 Satz 1 ist nach der Angabe „Erhebungszeitraum, für den“
die Angabe „Zwischeneinkünfte beziehungsweise“ einzufügen.
Begründung:
Nach § 21 Absatz 9 Satz 1 Außensteuergesetz-Entwurf (AStG-E) richtet sich die erstmalige Anwendung der
geänderten Vorschriften § 9 und § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG nach dem Zeitpunkt der Hinzurechnung der
„Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter“.
Im Hinblick auf die Freigrenze des § 9 AStG hält der Bundesrat eine Ergänzung des § 21 Absatz 9 Satz 1
AStG-E um den Begriff „Zwischeneinkünfte“ für erforderlich. Denn § 9 AStG bezieht sich auf die Einkünfte,
für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Während bei der erweiterten
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG allein auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter
abzustellen ist, sind für die Prüfung der Freigrenze nach § 9 AStG im Rahmen der allgemeinen
Hinzurechnungsbesteuerung sämtliche Zwischeneinkünfte einzubeziehen. Diese Zwischeneinkünfte müssen dabei
nicht in allen Fällen „Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter“ umfassen. Es können auch andere sogenannte
passive Einkünfte vorliegen. Für § 9 AStG reicht daher ein Verweis auf die Hinzurechnung von „Einkünften
mit Kapitalanlagecharakter“ nicht aus, es ist auf die Hinzurechnung von „Zwischeneinkünften“ abzustellen.
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b (§ 21 Absatz 9 Satz 2, Satz 3 – neu – AStG)
Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b § 21 Absatz 9 Satz 2 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„§ 18 Absatz 1 Satz 4 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte, die nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen werden, anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte
anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen
werden und die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Anwendung der Änderungen in § 18 Außensteuergesetz (AStG) nur für den
Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nach ATAD-Umsetzungsgesetz, also für
Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, vor. Die Änderung in
§ 18 Absatz 1 Satz 4 AStG betreffend den Ausschluss der entsprechenden Anwendbarkeit von § 183 AO bei
der Bekanntgabe von HZB-Feststellungsbescheiden hat jedoch gleichermaßen Bedeutung für die HZB vor
ATAD-Umsetzungsgesetz. Mit der Änderung des Regelungsentwurfes eines § 21 Absatz 9 Satz 2 AStG wird
der Anwendungsausschluss des § 183 AO auf alle HZB-Feststellungsbescheide ausgeweitet, die nach dem
Tag der Verkündung des Mindeststeueranpassungsgesetzes erlassen werden. Damit wird auch für den
Anwendungsbereich der HZB vor ATAD-Umsetzungsgesetz in Fällen einheitlicher Feststellungen (§ 18
Absatz 1 Satz 3 AStG) und insbesondere einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft
rechtssicher geregelt, wie eine erleichterte Bekanntgabe mit Wirkung gegenüber den Feststellungsbeteiligten zu
erfolgen hat.
Der neue Satz 3 stellt eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung von Satz 2 dar. Die Änderung in § 18
Absatz 2 AStG betrifft ausschließlich die HZB nach ATAD-Umsetzungsgesetz.
8. Zu Artikel 7a – neu – (§ 122 Absatz 7 Satz 1a – neu – AO)
Nach Artikel 7 ist der folgende Artikel 7a einzufügen:
„Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)
wird wie folgt geändert:
Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die
elektronische Bekanntgabe nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine
Ausfertigung zum elektronischen Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a
Absatz 1 Satz 3 benachrichtigt wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2
gestellt hat.“ “
Begründung:
Am 1. Januar 2026 tritt § 122a AO in der gemäß Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Kraft.
Demnach soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische
Bekanntgabe) erfolgen, sofern der Beteiligte oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine
elektronisch abgegebene Steuererklärung zugrunde liegt. Damit wird nach der Überzeugung des Bundesrates
ein bedeutender Schritt zur Digitalisierung der Finanzverwaltung und zum Bürokratieabbau erreicht.
In konsequenter Ergänzung zu dieser ab 1. Januar 2026 geltenden Regelung des § 122a AO ist für die
elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten eine Änderung des § 122 Absatz 7 AO
erforderlich.
Die Änderung ist notwendig für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf an Ehegatten nach
§ 122a AO, bei der – abweichend von der postalischen Bekanntgabe an eine gemeinsame Anschrift – der
Bescheid in das ELSTER-Konto nur eines Ehegatten/Lebenspartners bereitgestellt wird. Die nach der
aktuellen Rechtslage noch erforderliche Einwilligung in die Bekanntgabe nach § 122a AO erfolgt bis dato in
Form eines einmaligen Einwilligungscodes, den der andere Ehegatte dem Inhaber des
„Bekanntgabeaccounts“ zur Verfügung stellen muss. Aufgrund der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Rechtslage ist auch in
den Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe mit einer erheblichen Steigerung der Fälle zu rechnen, in denen
die Bekanntgabe grundsätzlich nach § 122a AO erfolgen soll. Ein unaufgeforderter Versand an alle in
Betracht kommenden Personen, die noch nicht an der Bekanntgabe nach § 122a AO teilnehmen, würde zum
einen hohe Kosten verursachen und zum anderen von den Betroffenen als unnötiger bürokratischer Akt
verstanden werden.
Mit der Gesetzesänderung wird die Rechtslage, die bereits für die postalische Bekanntgabe an Ehegatten gilt,
im Sinne des Bürokratieabbaus und der Kostenersparnis auf die elektronische Bekanntgabe ausgeweitet.
Beteiligte, die keine Bekanntgabe mittels Datenabruf wünschen, können dem gemäß § 122a Absatz 2 AO
widersprechen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h FVG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Ziffer 2 Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 7 EUAHiG), Nummer 2 (§ 20 EUAHiG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Eine Zusammenfassung der beabsichtigten Gesetzesänderungen des EU-Amtshilfegesetzes in einem der beiden
Gesetzentwürfe (also im Mindeststeueranpassungsgesetz oder im DAC 8-UmsG) wird allerdings nicht
befürwortet, da zum jeweiligen Verfahren jeweils unterschiedliche Inhalte geregelt werden.
Zu Ziffer 3 Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 4i EStG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag.
Zu Ziffer 4 Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 11 Absatz 2, 4, 6 AStG), Nummer 3 (§ 21 Absatz 8 AStG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag.
Mit dem Kürzungsbetrag nach § 11 AStG wird die Doppelbesteuerung aufgrund der zuvor erfolgten Erfassung
des Gewinns in Form des Hinzurechnungsbetrags vermieden. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung
würde zu einer einheitlichen Anwendung des Kürzungsbetrag für Zwecke der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer in Organschaftsfällen auf Ebene der Organgesellschaft führen. Sie würde außerdem die
Fehleranfälligkeit verringern, Umgehungsgestaltungen vermeiden und die Administration der Hinzurechnungsbesteuerung für
die Praxis erleichtern.
Der Länderantrag zielt darauf ab, eine für die Praxis praktikable Lösung für die Anwendung des Kürzungsbetrags
in Organschaftsfällen im Rahmen einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe zu finden; dabei soll aber an der Anwendung
des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG und an § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG (Ansatz von pauschal nicht abziehbaren
Betriebsausgaben von 5 Prozent des jeweiligen Bezugs bzw. des jeweiligen Gewinns) im Rahmen der
Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten werden.
Zu Ziffer 5 Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 21 Absatz 3 AStG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag.
Zu Ziffer 6 Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b (§ 21 Absatz 9 Satz 1 AStG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag im Grundsatz zu. Die konkrete Formulierung der
Anwendungsregelung wird aktuell noch geprüft.
Zu Ziffer 7 Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b (§ 21 Absatz 9 Satz 2, Satz 3 – neu – AStG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Ziffer 8 Zu Artikel 7a – neu – (§ 122 Absatz 7 Satz 1a – neu – AO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
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