Schriftliche Frage 9 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird das Gewerbesteueraufkommen durch die jeweiligen Hinzurechnungen der Finanzierungsanteile (nach § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuer…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 9 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird das Gewerbesteueraufkommen durch die jeweiligen Hinzurechnungen der Finanzierungsanteile (nach § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuer…
Frage 9 (Karoline Otte, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern wird das Gewerbesteueraufkommen durch die jeweiligen Hinzurechnungen der Finanzierungsanteile (nach § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG) beeinflusst (bitte Einfluss der einzelnen Arten von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f GewStG auf die Gesamtsumme der Gewerbesteuer jeweils unter Nennung der jeweils nominalen Höhe angeben)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 18. Februar 2026:
Die Hinzurechnungen der Finanzierungsanteile nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehen in die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein und erhöhen damit das Gewerbesteueraufkommen. Es wird unterstellt, dass mit dem Einfluss der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG auf das Gewerbesteueraufkommen die rechnerischen Auswirkungen gemeint sind. In der folgenden Tabelle sind die rein rechnerischen geschätzten Auswirkungen der einzelnen Hinzurechnungen der Finanzierungsanteile nach den Unterpositionen aufgelistet und berücksichtigen gegenläufige Auswirkungen auf die Einkommensteuer durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handelt sich um eine rein fiktive Berechnung für den Veranlagungszeitraum 2025 auf der Basis von fortgeschriebenen Statistikdaten früherer Veranlagungszeiträume, die aufgrund der Volatilität der Hinzurechnungen nicht mit den realen Verhältnissen übereinstimmen müssen. Es ist zu beachten, dass eine Summierung der Einzelpositionen aufgrund der Freibetragswirkung nicht mit der Gesamtwirkung gleichzusetzen ist. Hinzurechnungsvorschrift Rechnerische geschätzte Auswirkung beim Wegfall (Gesamtaufkommen GewSt und ESt wg. § 35 EStG) der jeweiligen Position im Jahr 2025 § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG - 1,0 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG geringfügig § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG geringfügig § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG - 0,1 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG - 0,6 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG - 0,2 Mrd. Euro § 8 Nr. 1 GewStG insgesamt - 1,8 Mrd. Euro
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