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Schriftliche Frage 5 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Minder- oder Mehreinnahmen für den Staat ergeben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung aus den Hinzurechnungen nach § 8 des Gewer…

dip / schriftliche_frage 13.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 5 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Minder- oder Mehreinnahmen für den Staat ergeben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung aus den Hinzurechnungen nach § 8 des Gewer… Frage 5 (Katharina Beck, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Minder- oder Mehreinnahmen für den Staat ergeben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung aus den Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes und den Kürzungen nach § 9 des Gewerbesteuergesetzes (bitte einzeln nach Untervorschriften auflisten, wenn möglich)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 10. Februar 2026: Nach § 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erheben die Gemeinden eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG folgen aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer. Der Gewerbeertrag wird dabei losgelöst von den an dem Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich beteiligten Personen sowie deren persönlichen Beziehungen zum Unternehmen ermittelt. Maßgeblich ist allein die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebs. Dieses Objektsteuerprinzip – und insbesondere die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzen nach § 8 Nummer 1 GewStG – bildet den zentralen Abgrenzungsmaßstab der Gewerbesteuer gegenüber den übrigen Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer), wie er sich aus Artikel 106 des Grundgesetzes ergibt. Darüber hinaus dienen einzelne Hinzurechnungstatbestände spezifischen Systemzwecken: So verhindert § 8 Nummer 8 GewStG eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften, während § 8 Nummer 4 GewStG sicherstellt, dass der Gewinn einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewerbesteuerlich vollständig erfasst wird, auch soweit er ertragsteuerlich den persönlich haftenden Gesellschaftern zugerechnet wird. Auch die gewerbesteuerlichen Kürzungen tragen dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung. Sie dienen insbesondere der Vermeidung von Doppelbelastungen, etwa indem Erträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften auf Ebene des Gesellschafters nicht erneut der Gewerbesteuer unterworfen werden. Zugleich berücksichtigen die Kürzungsvorschriften das Territorialitätsprinzip der Gewerbesteuer, indem Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten gekürzt und damit von der inländischen Gewerbesteuer freigestellt werden. In der nachfolgenden Tabelle sind die rein rechnerischen Auswirkungen einer Abschaffung der einzelnen Hinzurechnungen und Kürzungen nach den Unterpositionen aufgelistet und berücksichtigen gegenläufige Auswirkungen auf die Einkommensteuer durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handelt sich um eine rein fiktive Berechnung für den Veranlagungszeitraum 2025 auf der Basis von fortgeschriebenen Statistikdaten früherer Veranlagungszeiträume, die aufgrund der Volatilität der Hinzurechnungen und Kürzungen nicht mit den realen Verhältnissen übereinstimmen müssen. Es ist zu beachten, dass eine Summierung der Einzelpositionen nicht mit der Wirkung einer kompletten Abschaffung gleichzusetzen ist. Zudem handelt es sich bei einigen Positionen wie oben ausgeführt um systematische Vorschriften, um beispielsweise eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsvorschrift Rechnerische Auswirkung (Gesamtaufkommen GewSt und ESt wg. § 35 EStG) einer isolierten Abschaffung der jeweiligen Position im Jahr 2025 § 8 Nr. 1 GewStG -1,8 Mrd. Euro § 8 Nr. 4 GewStG -0,1 Mrd. Euro § 8 Nr. 5 GewStG -0,2 Mrd. Euro § 8 Nr. 8 GewStG -0,3 Mrd. Euro § 8 Nr. 9 GewStG -0,2 Mrd. Euro § 8 Nr. 10 GewStG geringfügig § 8 Nr. 12 GewStG geringfügig § 9 Nr. 1 GewStG 2,1 Mrd. Euro § 9 Nr. 2 GewStG 8,3 Mrd. Euro § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG 0,4 Mrd. Euro § 9 Nr. 2b GewStG 0,1 Mrd. Euro § 9 Nr. 3 GewStG 0,2 Mrd. Euro § 9 Nr. 5 GewStG 0,2 Mrd. Euro

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