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Schriftliche Frage 46 von Andreas Audretsch (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung trotz der vom Bundeskartellamt festgestellten marktbeherrschenden Stellung von CTS Eventim im de…

dip / schriftliche_frage 24.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 46 von Andreas Audretsch (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung trotz der vom Bundeskartellamt festgestellten marktbeherrschenden Stellung von CTS Eventim im de… Frage 46 (Andreas Audretsch, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung trotz der vom Bundeskartellamt festgestellten marktbeherrschenden Stellung von CTS Eventim im deutschen Ticketvertrieb und trotz der seit dem 7. November 2023 bestehenden neuen Eingriffsbefugnisse nach § 32f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bislang keine Initiative ergriffen, um im Ticketvertrieb wirksamen Wettbewerb und faire Ticketpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher herzustellen, und bis wann wird sie dies nachholen? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 23. April 2026: Das für die Anwendung von § 32f Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zuständige Bundeskartellamt ist als unabhängige Wettbewerbsbehörde nicht weisungsgebunden und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung von Verfahren. Das Bundeskartellamt hat in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahren geführt, an denen CTS Eventim beteiligt war und insbesondere in einem Missbrauchsverfahren sowie im fusionskontrollrechtlichen Hauptprüfverfahren CTS Eventim/Four Artists das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung von CTS Eventim festgestellt (vgl. www.bundeskarte llamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2017/04_12_201 7_CTS_Eventim_Exlusivitaet.html sowie www.bundeskartellamt.de/Sha redDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2017/23_11_2017_CTS_Even tim_Four_Artists.html). Die Anwendung von § 32f Absatz 3 GWB setzt zudem eine „erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs“ voraus. Zusätzlich ist die vorherige Durchführung einer Sektoruntersuchung gesetzlich vorgeschrieben (§ 32f Absatz 1 GWB). Für solche Sektoruntersuchungen ist in § 32e Absatz 3 GWB eine Sollfrist von 18 Monaten vorgesehen. Im Übrigen kann auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 144 der Abgeordneten Awet Tesfaiesus auf Bundestagsdrucksache 21/5249 verwiesen werden.

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