Schriftliche Frage 55 von Stefan Seidler (fraktionslos): Erwartet die Bundesregierung im Rahmen des Monitoringberichts durch die Bundesnetzagentur die Erreichung der Mindesthandelskapazitätsvorgabe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 55 von Stefan Seidler (fraktionslos): Erwartet die Bundesregierung im Rahmen des Monitoringberichts durch die Bundesnetzagentur die Erreichung der Mindesthandelskapazitätsvorgabe…
Frage 55 (Stefan Seidler, fraktionslos):
Erwartet die Bundesregierung im Rahmen des Monitoringberichts durch die Bundesnetzagentur die Erreichung der Mindesthandelskapazitätsvorgaben für den grenzüberschreitenden Stromhandel im Übertragungsnetz an den sogenannten Interkonnektoren zu den Nachbarländern Deutschlands für das Jahr 2025 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 21/1234), und welche europäischen Sanktionen oder rechtlichen Konsequenzen erwartet die Bundesregierung bei Nichterreichung der in der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Mindestkapazitäten ab dem 31. Dezember 2025?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 21. April 2026:
Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihren Bericht zu den verfügbaren grenzüberschreitenden Mindesthandelskapazitäten für das Jahr 2025 der Bundesnetzagentur noch nicht vorgelegt. Die Bundesnetzagentur wird den Bericht prüfen, sobald ihr der Bericht vorliegt. In den vergangenen Jahren sind die Vorgaben zu den Mindesthandelskapazitäten durchweg eingehalten worden: Die genehmigten Monitoring-Berichte mit den verfügbaren Mindesthandelskapazitäten für die Jahre 2020 bis 2024 sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur abrufbar. Sie kommen zu dem Schluss, dass die deutschen Übertragungsnetzbetreiber die europäischen Stromhandelsvorgaben entlang des linearen Anstiegspfads der Kapazität für den gebotszonenüberschreitenden Stromhandel eingehalten haben. Zum gleichen Ergebnis kommen die europäischen Monitoringberichte von ACER (Agency for the Cooperation of Energy Regulators), die auf deren Homepage ebenfalls einsehbar sind. Die EU-Strommarktverordnung (Verordnung (EU) 2019/943) enthält Regelungen für den Fall, dass die Vorgaben zu den verfügbaren Mindesthandelskapazitäten nicht eingehalten wurden und die Unterschreitungen nicht rechtskonform waren (Artikel 14 bis 16). Die EU- Strommarkt-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/944) enthält in Artikel 59 zudem Befugnisse der Regulierungsbehörden zur Verhängung von Sanktionen gegen Energieunternehmen bei Verletzung der Pflichten der EU- Strommarktverordnung.
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