Schriftliche Frage 190 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum ist die Schrittgeschwindigkeit in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht definiert, und was spricht dagegen, in § 3 Absatz 3 StVO ein…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 190 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum ist die Schrittgeschwindigkeit in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht definiert, und was spricht dagegen, in § 3 Absatz 3 StVO ein…
Frage 190 (Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Warum ist die Schrittgeschwindigkeit in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht definiert, und was spricht dagegen, in § 3 Absatz 3 StVO eine Nummer 1a einzufügen mit etwa folgendem Inhalt: „Ist Schrittgeschwindigkeit angeordnet, dürfen Fahrzeuge nicht mehr als 7 km/h fahren“?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 7. April 2026:
Bei dem Begriff Schrittgeschwindigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dem kein fester numerischer Wert zugeordnet ist. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Gesetzes- und Verordnungstexten ist üblich und oft unumgänglich, um der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit gerecht zu werden. Insgesamt legt die überwiegende Rechtsprechung eine Geschwindigkeit von 6 bis 11 km/h als Schrittgeschwindigkeit zugrunde. Dies entspricht der Intention des Ver- 5 Das Bundesministerium für Verkehr hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ordnungsgebers, schwächere Verkehrsteilnehmer vor schnell fahrenden Fahrzeugen zu schützen.
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