Schriftliche Frage 104 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Spricht aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr etwas dagegen, wenn in technischen Regelwerken, z. B. der Forschungsgesellschaft für St…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 104 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Spricht aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr etwas dagegen, wenn in technischen Regelwerken, z. B. der Forschungsgesellschaft für St…
Frage 104 (Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Spricht aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr etwas dagegen, wenn in technischen Regelwerken, z. B. der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), die Schrittgeschwindigkeit definiert wird? 3 Das Bundesministerium für Verkehr hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 29. April 2026:
Bei dem verhaltensrechtlichen Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Gesetzes- und Verordnungstexten ist üblich, um der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit gerecht zu werden. Die überwiegende Rechtsprechung legt eine Geschwindigkeit von 6 bis 11 km/h als Schrittgeschwindigkeit zugrunde. Dies entspricht der Intention des Verordnungsgebers, schwächere Verkehrsteilnehmer vor schnell fahrenden Fahrzeugen zu schützen. Ob in technischen Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen (FGSV) eine Bezugnahme auf verhaltensrechtliche Geschwindigkeitsvorgaben sinnvoll ist, obliegt der FGSV.
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