Schriftliche Frage 219 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Prüft die Bundesregierung konkrete, kurzfristige Maßnahmen, die den Weiterbetrieb der Suchtklinik für Kinder und Jugendliche in Alhorn siche…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 219 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Prüft die Bundesregierung konkrete, kurzfristige Maßnahmen, die den Weiterbetrieb der Suchtklinik für Kinder und Jugendliche in Alhorn siche…
Frage 219 (Heidi Reichinnek, Die Linke):
Prüft die Bundesregierung konkrete, kurzfristige Maßnahmen, die den Weiterbetrieb der Suchtklinik für Kinder und Jugendliche in Alhorn sichern, und wenn ja, welche?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. April 2026:
Leistungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation werden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch Krankenkassen in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Versorgungsverträge werden gemäß § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitlich mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen geschlossen, die die gesetzlich genannten Anforderungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen und für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation notwendig sind. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbracht. Rehabilitationseinrichtungen können sowohl von Versicherten der gesetzlichen Kranken- als auch der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung der Versorgungsverträge oder insgesamt der finanziellen Situation einzelner Rehabilitationseinrichtungen vor. Darüber hinaus übt die Bundesregierung keine Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Träger der Rentenversicherung aus und ist diesen gegenüber weder auskunftsberechtigt noch weisungsbefugt. Auch finanzielle Unterstützungen einzelner Einrichtungen durch die Bundesregierung sind ausgeschlossen, da dies in die Autonomie der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Träger der Rentenversicherung eingreifen würde. Der Bundesregierung ist die Geschäftslage der Dietrich Bonhoeffer Klinik in Ahlhorn bekannt. Der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Dr. Hendrik Streeck, hat unabhängig von den oben ausgeführten rechtlichen Rahmenbedingungen bereits mehrere vermittelnde Gespräche mit den zuständigen Kostenträgern und politisch Verantwortlichen im Land Niedersachsen über die Situation der Kinder- und Jugendrehabilitation im Allgemeinen und die Dietrich Bonhoeffer Klinik in Ahlhorn im Speziellen geführt.
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