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Situation der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland - Versorgungslage, Finanzierung und struktureller Handlungsbedarf (Antwort zu Drs. 21/5974)

dip / drucksache 02.06.2026 · WP 21 · 21/6257 · Antwort · Original ↗

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Situation der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland - Versorgungslage, Finanzierung und struktureller Handlungsbedarf (Antwort zu Drs. 21/5974) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6257 21. Wahlperiode 02.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert- Gonther, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5974 – Situation der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland – Versorgungslage, Finanzierung und struktureller Handlungsbedarf V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die drohende Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn zum Ende Juni 2026 verschärft die bereits angespannte Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche in Deutschland erheblich. Die Einrichtung stellt derzeit einen wesentlichen Teil der bundesweit verfügbaren spezialisierten Behandlungsplätze für diese Zielgruppe bereit. Ein Wegfall dieser Kapazitäten würde die Versorgungslage suchtkranker Kinder und Jugendlicher deutlich sichtbar verschlechtern und macht zugleich den dringenden Handlungsbedarf zur Behebung struktureller Defizite im Suchthilfesystem sichtbar. Das Suchthilfesystem in Deutschland erfüllt eine zentrale Aufgabe der gesundheitlichen Versorgung und Prävention. Es umfasst insbesondere Angebote der Suchtberatung, niedrigschwellige Hilfen, Präventionsmaßnahmen sowie Entgiftungen und Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Gleichzeitig ist das System durch eine hohe Heterogenität der Angebote, unterschiedliche Zuständigkeiten und komplexe Finanzierungsstrukturen geprägt. Insbesondere auf kommunaler Ebene berichten Träger der Suchtberatung und Suchthilfe seit Jahren von erheblichen Herausforderungen. Dazu zählen eine oftmals unzureichende und nichtdynamisierte Finanzierung, steigende Fallzahlen sowie wachsende Anforderungen an die Angebote, etwa durch veränderte Konsummuster, zunehmenden Mischkonsum und steigende psychosoziale Belastungen. Hinzu kommt eine angespannte Fachkräftesituation, die die Aufrechterhaltung bestehender Angebote vielerorts erschwert. Die Finanzierung der Suchthilfe erfolgt in Deutschland aus unterschiedlichen Quellen, insbesondere durch Kommunen, Länder sowie Sozialversicherungsträger. Entgiftungen und Reha-Leistungen sind in der Regel durch Kranken- und Rentenversicherungsträger finanziert. Dabei bestehen teilweise erhebliche regionale Unterschiede in der Ausstattung und Verfügbarkeit von Angeboten. Eine bundeseinheitliche Steuerung oder ein klar definierter Sicherstellungsauftrag für eine flächendeckende Versorgung existiert bislang nicht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ein wesentlicher Teil der Suchtberatung und insbesondere auch der niedrigschwelligen Suchthilfe wird in Deutschland als freiwillige Leistung durch die Kommunen finanziert. Umfang, Qualität und Verfügbarkeit der Angebote hängen daher häufig von der jeweiligen Haushaltslage vor Ort ab, was zu erheblichen regionalen Unterschieden in der Versorgung führt. Zwar besteht mit § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Möglichkeit, Suchtberatung als kommunale Eingliederungsleistung anzubieten, jedoch handelt es sich hierbei um eine Kann-Leistung ohne bundeseinheitlich gesicherte Ausgestaltung. In der Praxis sind viele Angebote zudem projektbezogen und befristet finanziert. Dies erschwert eine verlässliche Planung, die langfristige Bindung von Fachkräften sowie die Sicherstellung kontinuierlicher Unterstützungsangebote und trägt dazu bei, dass bestehende Versorgungsstrukturen vielerorts nicht bedarfsgerecht ausgebaut werden können. Besonders deutlich treten strukturelle Defizite im Bereich spezialisierter Angebote zutage, etwa bei der Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche oder für Gehörlose in Gebärdensprache. Diese auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichteten Angebote sind in Deutschland nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar. Nach übereinstimmenden Einschätzungen aus Fachkreisen existieren bundesweit derzeit für Kinder und Jugendliche lediglich rund 85 bis 90 spezialisierte Rehabilitationsplätze, ein erheblicher Anteil davon in der Dietrich- Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn. Neben dieser Einrichtung bestehen nur zwei weitere Angebote mit vergleichbarem Profil und deutlich geringeren Kapazitäten. Sollte die Klinik – wie es derzeit zu befürchten steht – schließen, würden bundesweit voraussichtlich nur noch etwa 20 bis 30 spezialisierte Behandlungsplätze verbleiben. Zum Vergleich: Für erwachsene Menschen mit Suchterkrankungen stehen bundesweit über 13 000 Rehabilitationsplätze zur Verfügung. Der mögliche Wegfall der Klinik in Ahlhorn würde die ohnehin bereits angespannte Versorgungssituation für Kinder und Jugendliche erheblich verschärfen. Gleichzeitig ist die Behandlung suchtkranker Kinder und Jugendlicher besonders komplex und erfordert spezialisierte, interdisziplinäre Versorgungsstrukturen, die medizinische, psychotherapeutische und sozialpädagogische Ansätze eng miteinander verzahnen. Suchterkrankungen in diesem Alter gehen häufig mit weiteren psychischen Belastungen, Traumata und Entwicklungsverzögerungen einher und erfordern daher spezifisch ausgerichtete, häufig längerfristige Behandlungsangebote. Fachliche Einschätzungen, unter anderem der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (www.dhs.de/unsere-arbeit/dhs-jahrbuch-sucht/), verweisen auf bestehende Versorgungslücken insbesondere bei spezialisierten Angeboten sowie auf zunehmende Herausforderungen im Suchthilfesystem insgesamt. Auch der Drogen- und Suchtbericht des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/drogen- und-suchtbericht.html) hebt die Bedeutung bedarfsgerechter, unkompliziert zugänglicher und frühzeitig greifender Hilfeangebote hervor. Strukturelle Herausforderungen ergeben sich auch aus der derzeitigen Finanzierungs- und Zuständigkeitslogik: Die medizinische Suchtrehabilitation wird überwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenv ersicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Sucht-Reha/sucht-reh a.html) getragen, deren gesetzlicher Auftrag primär auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet ist. Bei Kindern und Jugendlichen, die in der Regel noch nicht erwerbstätig waren, entsteht hier ein strukturelles Spannungsfeld hinsichtlich der sachgerechten Zuordnung von Zuständigkeiten und Finanzierungsverantwortung. Vor diesem Hintergrund besteht erheblicher politischer Klärungsbedarf hinsichtlich der aktuellen Versorgungslage, der Finanzierungsstrukturen sowie möglicher Reformansätze zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und langfristig gesicherten Versorgung im Suchthilfesystem in Deutschland. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Suchthilfesystem in Deutschland ist ein komplexes System. Für die Finanzierung von Leistungen für Kinder und Jugendliche sind eine Vielzahl von Akteuren zuständig. Eine bundeseinheitliche Steuerung ist im System nicht vorgesehen. Medizinische und psychiatrische Leistungen werden durch die Krankenversicherungsträger finanziert. Die medizinische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen bei Abhängigkeitserkrankungen liegt in der Zuständigkeit verschiedener Träger, u. a. Krankenkassen, Einrichtungen der Jugendhilfe und Trägern der Rentenversicherung. Gemeinsam stellen sie eine umfassende Gesamtversorgung abhängigkeitserkrankter Kinder und Jugendlicher in Deutschland bereit. Suchtberatung und niedrigschwellige Hilfen sind grundsätzlich Aufgaben der Länder im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Aufgrund finanzverfassungsrechtlicher Vorgaben darf der Bund keine direkte Finanzierung der Suchtberatung, die auf Länder- oder kommunaler Ebene durchgeführt wird, übernehmen. Der Bund hat auch keine Steuerungsfunktion. Die Zuständigkeit für die Sicherstellung, Planung und Finanzierung dieser Angebote liegt primär bei den Ländern und Kommunen. 1. Wie viele Kinder und Jugendliche mit Suchterkrankungen benötigen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit eine Suchtrehabilitation in Deutschland? 2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Wartezeiten auf Suchtrehabilitationsplätze für Kinder und Jugendliche vor? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die einrichtungsspezifische Wartezeit für Rehabilitationen bei Kindern und Jugendlichen mit Abhängigkeitserkrankungen im Public Reporting der Deutschen Rentenversicherung unter www.meine-rehabilitation.de dargestellt; die Wartezeiten werden laufend aktuell angepasst. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche in Deutschland vor, insbesondere a) zur Anzahl der bestehenden Angebote, b) zur Anzahl der verfügbaren Plätze sowie c) zu regionalen Unterschieden (bitte die bekannten Einrichtungen und deren Kapazitäten auflisten)? Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen im gesamten Bundesgebiet in Rehabilitationseinrichtungen für Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene mit Abhängigkeitserkrankungen insgesamt 450 Reha-Plätze für Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 4. Wie viele spezialisierte Rehabilitationsplätze für suchtkranke Kinder und Jugendliche gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 5. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur geplanten Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn, insbesondere a) zu den Gründen der geplanten Schließung, b) zur Anzahl der dort vorgehaltenen Behandlungsplätze sowie c) zur Bedeutung der Einrichtung für die bundesweite Versorgung?  6. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer möglichen Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn auf die Versorgungssicherheit?  7. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung geplant oder vorgesehen, um den möglichen Wegfall der Kapazitäten durch die Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn zu kompensieren oder den Klinikbetrieb zu erhalten? Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung der Versorgungsverträge oder insgesamt der finanziellen Situation einzelner Rehabilitationseinrichtungen vor. Darüber hinaus übt die Bundesregierung keine Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Träger der Rentenversicherung aus und ist diesen gegenüber weder auskunftsanforderungsberechtigt noch weisungsbefugt. Auch finanzielle Unterstützungen einzelner Einrichtungen durch die Bundesregierung sind ausgeschlossen, da dies in die Verantwortung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Träger der Rentenversicherung eingreifen würde. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund arbeiten die Träger der Rentenversicherung kontinuierlich daran, das Rehabilitationsangebot für Kinder und Jugendliche mit Abhängigkeitserkrankungen weiter auszubauen. Der Bundesregierung ist die geplante Schließung der Dietrich Bonhoeffer Klinik in Ahlhorn bekannt. Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Prof. Dr. Hendrik Streeck, hat sich für den Erhalt der Klinik eingesetzt. Er ist seit Sommer 2025 in regelmäßigem Austausch mit der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik, den zuständigen Kostenträgern und politisch Verantwortlichen im Land Niedersachsen.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation vor, insbesondere hinsichtlich vorhandener Kapazitäten und Wartezeiten? Leistungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation werden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch Krankenkassen in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Versorgungsverträge werden gemäß § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitlich mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen geschlossen, die die gesetzlich genannten Anforderungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen und für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation notwendig sind. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbracht. Rehabilitationseinrichtungen können sowohl von Versicherten der gesetzlichen Kranken- als auch der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. Es ist Aufgabe der Selbstverwaltung, entsprechende Kapazitäten vorzuhalten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation für Menschen mit Hörschädigung vor, die auf Gebärdensprache angewiesen sind? Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren Suchthilfeangebote für Menschen mit Hörbehinderung, die an einer Suchterkrankung leiden. Die bestehenden Angebote der Suchtberatung werden als Teil kommunaler Daseinsvorsorge von Ländern und Kommunen finanziert. Die Finanzierung ambulanter und stationärer Rehabilitationsangebote erfolgt über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die gesetzliche Krankenversicherung. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Versorgungslücken im Bereich der Suchthilfe und Suchtberatung vor, insbesondere hinsichtlich regionaler Unterschiede sowie bestehender Bedarfe? 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Finanzierungssituation der Suchtberatung und Suchthilfe vor, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung von Kommunen, Ländern und Sozialversicherungsträgern? 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Situation von Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe vor, insbesondere a) zur Deckung der tatsächlichen Kosten, b) zur Planungssicherheit sowie c) zu Fällen von Einschränkungen oder Schließungen von Angeboten aus finanziellen Gründen? 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Fachkräftesituation im Bereich der Suchthilfe und Suchtberatung vor? 14. Wie schätzt die Bundesregierung den Fachkräftebedarf und die Fachkräfteverfügbarkeit in der Suchthilfe und Suchtberatung in den kommenden Jahren ein? 15. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen steigender Beratungsbedarfe sowie veränderter Konsummuster auf die bestehenden Strukturen der Suchthilfe? Die Fragen 10 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung hervorgehoben, liegt die Zuständigkeit für den Bereich der Suchtberatung und niedrigschwelligen Hilfen nicht beim Bund. Die Zuständigkeit für die Sicherstellung, Planung und Finanzierung dieser Angebote obliegt primär den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. 16. In wessen Verantwortung sieht die Bundesregierung den Sicherstellungsauftrag für spezialisierte Angebote der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 8 sowie zu den Fragen 10 bis 15 verwiesen. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung für die Finanzierung der Suchtrehabilitation, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen? 18. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf hinsichtlich der Finanzierungs- und Zuständigkeitsstrukturen im Suchthilfesystem, und wenn ja, welchen? 19. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation, dass bei einem Wegfall bestehender Angebote bislang keine eindeutig zuständige Instanz verpflichtet ist, entstehende Versorgungslücken zu schließen? Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, sind verschiedene Akteure im Suchthilfesystem zuständig. Mit dem Versorgungsauftrag haben diese auch die Aufgabe bestehende bzw. entstehende Versorgungslücken zu schließen. 20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine bedarfsgerechte, flächendeckende und langfristig gesicherte Versorgung im Suchthilfesystem sicherzustellen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, obliegt die Sicherung der Versorgung im Suchthilfesystem nicht der Bundesregierung. Auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 wird Bezug genommen. 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung und Anwendung des § 16a SGB II im Bereich der Suchtberatung vor? Bei den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt es sich um Leistungen, die die Kommunen in eigener Zuständigkeit und Finanzverantwortung durchführen. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen zur inhaltlichen Umsetzung und Anwendung der Suchtberatung vor. Hinweise zur Zahl der Zugänge in die Suchtberatung in einzelnen Jobcentern können der Information zur Datenlage über die Inanspruchnahme von kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II unter statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuc he_Formular.html?topic_f=fl-uebersicht entnommen werden. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur personellen Ausstattung der Suchtberatung in Deutschland vor, insbesondere im Hinblick auf fachliche Orientierungswerte wie das von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) vorgeschlagene Verhältnis von einer Vollzeitfachkraft pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner? 23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Verfügbarkeit und regionalen Verteilung niedrigschwelliger Suchthilfeangebote vor? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. 24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden Brüchen in den Versorgungsketten zwischen Suchtberatung, Entgiftung, Therapie und Nachsorge vor? Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Es wird aber darauf verwiesen, dass Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene mit Suchterkrankungen teilweise sehr komplexe Krankheitsbilder und Lebensläufe haben. Dazu gehört auch, dass Behandlungen nicht immer planmäßig verlaufen. Angestrebt wird ein nahtloser Übergang zwischen Suchtberatung, Entgiftung, Therapie und Nachsorge. 25. Plant die Bundesregierung Maßnahmen oder Reformen, um Brüche in den Versorgungsketten künftig zu vermeiden, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob gesetzlicher Handlungsbedarf besteht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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