Situation der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland - Versorgungslage, Finanzierung und struktureller Handlungsbedarf (Antwort zu Drs. 21/5974)
Text
Situation der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland - Versorgungslage, Finanzierung und struktureller Handlungsbedarf (Antwort zu Drs. 21/5974)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6257
21. Wahlperiode 02.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-
Gonther, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5974 –
Situation der Suchthilfe und Suchtrehabilitation in Deutschland –
Versorgungslage, Finanzierung und struktureller Handlungsbedarf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die drohende Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn zum
Ende Juni 2026 verschärft die bereits angespannte Versorgungssituation in der
Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche in Deutschland erheblich. Die
Einrichtung stellt derzeit einen wesentlichen Teil der bundesweit verfügbaren
spezialisierten Behandlungsplätze für diese Zielgruppe bereit. Ein Wegfall
dieser Kapazitäten würde die Versorgungslage suchtkranker Kinder und
Jugendlicher deutlich sichtbar verschlechtern und macht zugleich den
dringenden Handlungsbedarf zur Behebung struktureller Defizite im Suchthilfesystem
sichtbar.
Das Suchthilfesystem in Deutschland erfüllt eine zentrale Aufgabe der
gesundheitlichen Versorgung und Prävention. Es umfasst insbesondere Angebote
der Suchtberatung, niedrigschwellige Hilfen, Präventionsmaßnahmen sowie
Entgiftungen und Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Gleichzeitig
ist das System durch eine hohe Heterogenität der Angebote, unterschiedliche
Zuständigkeiten und komplexe Finanzierungsstrukturen geprägt.
Insbesondere auf kommunaler Ebene berichten Träger der Suchtberatung und
Suchthilfe seit Jahren von erheblichen Herausforderungen. Dazu zählen eine
oftmals unzureichende und nichtdynamisierte Finanzierung, steigende
Fallzahlen sowie wachsende Anforderungen an die Angebote, etwa durch
veränderte Konsummuster, zunehmenden Mischkonsum und steigende
psychosoziale Belastungen. Hinzu kommt eine angespannte Fachkräftesituation, die die
Aufrechterhaltung bestehender Angebote vielerorts erschwert.
Die Finanzierung der Suchthilfe erfolgt in Deutschland aus unterschiedlichen
Quellen, insbesondere durch Kommunen, Länder sowie
Sozialversicherungsträger. Entgiftungen und Reha-Leistungen sind in der Regel durch Kranken-
und Rentenversicherungsträger finanziert. Dabei bestehen teilweise erhebliche
regionale Unterschiede in der Ausstattung und Verfügbarkeit von Angeboten.
Eine bundeseinheitliche Steuerung oder ein klar definierter
Sicherstellungsauftrag für eine flächendeckende Versorgung existiert bislang nicht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ein wesentlicher Teil der Suchtberatung und insbesondere auch der
niedrigschwelligen Suchthilfe wird in Deutschland als freiwillige Leistung durch die
Kommunen finanziert. Umfang, Qualität und Verfügbarkeit der Angebote
hängen daher häufig von der jeweiligen Haushaltslage vor Ort ab, was zu
erheblichen regionalen Unterschieden in der Versorgung führt. Zwar besteht mit
§ 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) eine Möglichkeit,
Suchtberatung als kommunale Eingliederungsleistung anzubieten, jedoch
handelt es sich hierbei um eine Kann-Leistung ohne bundeseinheitlich gesicherte
Ausgestaltung.
In der Praxis sind viele Angebote zudem projektbezogen und befristet
finanziert. Dies erschwert eine verlässliche Planung, die langfristige Bindung von
Fachkräften sowie die Sicherstellung kontinuierlicher Unterstützungsangebote
und trägt dazu bei, dass bestehende Versorgungsstrukturen vielerorts nicht
bedarfsgerecht ausgebaut werden können.
Besonders deutlich treten strukturelle Defizite im Bereich spezialisierter
Angebote zutage, etwa bei der Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche
oder für Gehörlose in Gebärdensprache. Diese auf eine bestimmte Zielgruppe
ausgerichteten Angebote sind in Deutschland nur in sehr begrenztem Umfang
verfügbar.
Nach übereinstimmenden Einschätzungen aus Fachkreisen existieren
bundesweit derzeit für Kinder und Jugendliche lediglich rund 85 bis 90 spezialisierte
Rehabilitationsplätze, ein erheblicher Anteil davon in der Dietrich-
Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn. Neben dieser Einrichtung bestehen nur zwei weitere
Angebote mit vergleichbarem Profil und deutlich geringeren Kapazitäten.
Sollte die Klinik – wie es derzeit zu befürchten steht – schließen, würden
bundesweit voraussichtlich nur noch etwa 20 bis 30 spezialisierte
Behandlungsplätze verbleiben.
Zum Vergleich: Für erwachsene Menschen mit Suchterkrankungen stehen
bundesweit über 13 000 Rehabilitationsplätze zur Verfügung. Der mögliche
Wegfall der Klinik in Ahlhorn würde die ohnehin bereits angespannte
Versorgungssituation für Kinder und Jugendliche erheblich verschärfen.
Gleichzeitig ist die Behandlung suchtkranker Kinder und Jugendlicher
besonders komplex und erfordert spezialisierte, interdisziplinäre
Versorgungsstrukturen, die medizinische, psychotherapeutische und sozialpädagogische
Ansätze eng miteinander verzahnen. Suchterkrankungen in diesem Alter gehen
häufig mit weiteren psychischen Belastungen, Traumata und
Entwicklungsverzögerungen einher und erfordern daher spezifisch ausgerichtete, häufig
längerfristige Behandlungsangebote.
Fachliche Einschätzungen, unter anderem der Deutschen Hauptstelle für
Suchtfragen (www.dhs.de/unsere-arbeit/dhs-jahrbuch-sucht/), verweisen auf
bestehende Versorgungslücken insbesondere bei spezialisierten Angeboten
sowie auf zunehmende Herausforderungen im Suchthilfesystem insgesamt.
Auch der Drogen- und Suchtbericht des Bundesministeriums für Gesundheit
(www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/drogen-
und-suchtbericht.html) hebt die Bedeutung bedarfsgerechter, unkompliziert
zugänglicher und frühzeitig greifender Hilfeangebote hervor.
Strukturelle Herausforderungen ergeben sich auch aus der derzeitigen
Finanzierungs- und Zuständigkeitslogik: Die medizinische Suchtrehabilitation wird
überwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenv
ersicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Sucht-Reha/sucht-reh
a.html) getragen, deren gesetzlicher Auftrag primär auf die Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet ist. Bei Kindern und Jugendlichen, die in
der Regel noch nicht erwerbstätig waren, entsteht hier ein strukturelles
Spannungsfeld hinsichtlich der sachgerechten Zuordnung von Zuständigkeiten und
Finanzierungsverantwortung.
Vor diesem Hintergrund besteht erheblicher politischer Klärungsbedarf
hinsichtlich der aktuellen Versorgungslage, der Finanzierungsstrukturen sowie
möglicher Reformansätze zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten,
flächendeckenden und langfristig gesicherten Versorgung im Suchthilfesystem in
Deutschland.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Suchthilfesystem in Deutschland ist ein komplexes System. Für die
Finanzierung von Leistungen für Kinder und Jugendliche sind eine Vielzahl von
Akteuren zuständig. Eine bundeseinheitliche Steuerung ist im System nicht
vorgesehen. Medizinische und psychiatrische Leistungen werden durch die
Krankenversicherungsträger finanziert. Die medizinische Rehabilitation von Kindern
und Jugendlichen bei Abhängigkeitserkrankungen liegt in der Zuständigkeit
verschiedener Träger, u. a. Krankenkassen, Einrichtungen der Jugendhilfe und
Trägern der Rentenversicherung. Gemeinsam stellen sie eine umfassende
Gesamtversorgung abhängigkeitserkrankter Kinder und Jugendlicher in
Deutschland bereit.
Suchtberatung und niedrigschwellige Hilfen sind grundsätzlich Aufgaben der
Länder im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Aufgrund
finanzverfassungsrechtlicher Vorgaben darf der Bund keine direkte Finanzierung der
Suchtberatung, die auf Länder- oder kommunaler Ebene durchgeführt wird,
übernehmen. Der Bund hat auch keine Steuerungsfunktion. Die Zuständigkeit für die
Sicherstellung, Planung und Finanzierung dieser Angebote liegt primär bei den
Ländern und Kommunen.
1. Wie viele Kinder und Jugendliche mit Suchterkrankungen benötigen
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit eine Suchtrehabilitation in
Deutschland?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Wartezeiten auf
Suchtrehabilitationsplätze für Kinder und Jugendliche vor?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die
einrichtungsspezifische Wartezeit für Rehabilitationen bei Kindern und Jugendlichen mit
Abhängigkeitserkrankungen im Public Reporting der Deutschen Rentenversicherung
unter www.meine-rehabilitation.de dargestellt; die Wartezeiten werden laufend
aktuell angepasst.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation für Kinder und Jugendliche in
Deutschland vor, insbesondere
a) zur Anzahl der bestehenden Angebote,
b) zur Anzahl der verfügbaren Plätze sowie
c) zu regionalen Unterschieden
(bitte die bekannten Einrichtungen und deren Kapazitäten auflisten)?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen im gesamten
Bundesgebiet in Rehabilitationseinrichtungen für Kinder, junge Erwachsene
und Erwachsene mit Abhängigkeitserkrankungen insgesamt 450 Reha-Plätze
für Kinder und Jugendliche zur Verfügung.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
4. Wie viele spezialisierte Rehabilitationsplätze für suchtkranke Kinder und
Jugendliche gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
bundesweit, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren
entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
5. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur geplanten
Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn, insbesondere
a) zu den Gründen der geplanten Schließung,
b) zur Anzahl der dort vorgehaltenen Behandlungsplätze sowie
c) zur Bedeutung der Einrichtung für die bundesweite Versorgung?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer möglichen
Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn auf die
Versorgungssicherheit?
7. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung geplant
oder vorgesehen, um den möglichen Wegfall der Kapazitäten durch die
Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik in Ahlhorn zu kompensieren
oder den Klinikbetrieb zu erhalten?
Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung der Versorgungsverträge oder
insgesamt der finanziellen Situation einzelner Rehabilitationseinrichtungen vor.
Darüber hinaus übt die Bundesregierung keine Aufsicht über die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Träger der
Rentenversicherung aus und ist diesen gegenüber weder
auskunftsanforderungsberechtigt noch weisungsbefugt. Auch finanzielle Unterstützungen einzelner
Einrichtungen durch die Bundesregierung sind ausgeschlossen, da dies in die
Verantwortung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der
Träger der Rentenversicherung eingreifen würde.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund arbeiten die Träger der
Rentenversicherung kontinuierlich daran, das Rehabilitationsangebot für
Kinder und Jugendliche mit Abhängigkeitserkrankungen weiter auszubauen.
Der Bundesregierung ist die geplante Schließung der Dietrich Bonhoeffer
Klinik in Ahlhorn bekannt.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Prof.
Dr. Hendrik Streeck, hat sich für den Erhalt der Klinik eingesetzt. Er ist seit
Sommer 2025 in regelmäßigem Austausch mit der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik,
den zuständigen Kostenträgern und politisch Verantwortlichen im Land
Niedersachsen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation vor, insbesondere hinsichtlich vorhandener
Kapazitäten und Wartezeiten?
Leistungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation werden im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung durch Krankenkassen in Einrichtungen
erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Versorgungsverträge
werden gemäß § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit
Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitlich mit Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen geschlossen, die die gesetzlich genannten Anforderungen
des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen und für eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit
stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation notwendig sind.
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation in zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 15 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbracht.
Rehabilitationseinrichtungen können sowohl von Versicherten der gesetzlichen
Kranken- als auch der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch
genommen werden.
Es ist Aufgabe der Selbstverwaltung, entsprechende Kapazitäten vorzuhalten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Versorgungssituation in der Suchtrehabilitation für Menschen mit Hörschädigung vor, die
auf Gebärdensprache angewiesen sind?
Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren Suchthilfeangebote für
Menschen mit Hörbehinderung, die an einer Suchterkrankung leiden. Die
bestehenden Angebote der Suchtberatung werden als Teil kommunaler Daseinsvorsorge
von Ländern und Kommunen finanziert. Die Finanzierung ambulanter und
stationärer Rehabilitationsangebote erfolgt über die gesetzliche
Rentenversicherung bzw. die gesetzliche Krankenversicherung.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Versorgungslücken
im Bereich der Suchthilfe und Suchtberatung vor, insbesondere
hinsichtlich regionaler Unterschiede sowie bestehender Bedarfe?
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Finanzierungssituation der Suchtberatung und Suchthilfe vor, insbesondere im Hinblick auf
die Beteiligung von Kommunen, Ländern und
Sozialversicherungsträgern?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur wirtschaftlichen
Situation von Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe vor,
insbesondere
a) zur Deckung der tatsächlichen Kosten,
b) zur Planungssicherheit sowie
c) zu Fällen von Einschränkungen oder Schließungen von Angeboten
aus finanziellen Gründen?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Fachkräftesituation
im Bereich der Suchthilfe und Suchtberatung vor?
14. Wie schätzt die Bundesregierung den Fachkräftebedarf und die
Fachkräfteverfügbarkeit in der Suchthilfe und Suchtberatung in den kommenden
Jahren ein?
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen steigender
Beratungsbedarfe sowie veränderter Konsummuster auf die bestehenden
Strukturen der Suchthilfe?
Die Fragen 10 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung hervorgehoben, liegt die
Zuständigkeit für den Bereich der Suchtberatung und niedrigschwelligen Hilfen
nicht beim Bund. Die Zuständigkeit für die Sicherstellung, Planung und
Finanzierung dieser Angebote obliegt primär den Ländern und Kommunen.
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.
16. In wessen Verantwortung sieht die Bundesregierung den
Sicherstellungsauftrag für spezialisierte Angebote der Suchthilfe und Suchtrehabilitation
in Deutschland?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 8 sowie zu den Fragen 10 bis 15 verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Zuständigkeit der
Deutschen Rentenversicherung für die Finanzierung der Suchtrehabilitation,
insbesondere bei Kindern und Jugendlichen?
18. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf hinsichtlich der Finanzierungs-
und Zuständigkeitsstrukturen im Suchthilfesystem, und wenn ja,
welchen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation, dass bei einem
Wegfall bestehender Angebote bislang keine eindeutig zuständige
Instanz verpflichtet ist, entstehende Versorgungslücken zu schließen?
Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, sind verschiedene
Akteure im Suchthilfesystem zuständig. Mit dem Versorgungsauftrag haben
diese auch die Aufgabe bestehende bzw. entstehende Versorgungslücken zu
schließen.
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine
bedarfsgerechte, flächendeckende und langfristig gesicherte Versorgung im
Suchthilfesystem sicherzustellen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, obliegt die
Sicherung der Versorgung im Suchthilfesystem nicht der Bundesregierung. Auf die
Antwort zu den Fragen 17 bis 19 wird Bezug genommen.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung und
Anwendung des § 16a SGB II im Bereich der Suchtberatung vor?
Bei den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt es sich um Leistungen, die die Kommunen
in eigener Zuständigkeit und Finanzverantwortung durchführen. Daher liegen
der Bundesregierung keine Informationen zur inhaltlichen Umsetzung und
Anwendung der Suchtberatung vor. Hinweise zur Zahl der Zugänge in die
Suchtberatung in einzelnen Jobcentern können der Information zur Datenlage über
die Inanspruchnahme von kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a
SGB II unter statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuc
he_Formular.html?topic_f=fl-uebersicht entnommen werden.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur personellen
Ausstattung der Suchtberatung in Deutschland vor, insbesondere im Hinblick
auf fachliche Orientierungswerte wie das von der Deutschen Hauptstelle
für Suchtfragen (DHS) vorgeschlagene Verhältnis von einer
Vollzeitfachkraft pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner?
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Verfügbarkeit und
regionalen Verteilung niedrigschwelliger Suchthilfeangebote vor?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden
Brüchen in den Versorgungsketten zwischen Suchtberatung, Entgiftung,
Therapie und Nachsorge vor?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.
Es wird aber darauf verwiesen, dass Kinder und Jugendliche, aber auch
Erwachsene mit Suchterkrankungen teilweise sehr komplexe Krankheitsbilder
und Lebensläufe haben. Dazu gehört auch, dass Behandlungen nicht immer
planmäßig verlaufen. Angestrebt wird ein nahtloser Übergang zwischen
Suchtberatung, Entgiftung, Therapie und Nachsorge.
25. Plant die Bundesregierung Maßnahmen oder Reformen, um Brüche in
den Versorgungsketten künftig zu vermeiden, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob gesetzlicher Handlungsbedarf
besteht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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