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Schriftliche Frage 233 von Julian Schmidt (AfD): Welche konkreten Entlastungen wurden auf der Agrarministerkonferenz hinsichtlich der Kontrollanforderungen von Ökoregelung 5 vereinbart, und…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 233 von Julian Schmidt (AfD): Welche konkreten Entlastungen wurden auf der Agrarministerkonferenz hinsichtlich der Kontrollanforderungen von Ökoregelung 5 vereinbart, und… Frage 233 (Julian Schmidt, AfD): Welche konkreten Entlastungen wurden auf der Agrarministerkonferenz hinsichtlich der Kontrollanforderungen von Ökoregelung 5 vereinbart, und sollen diese in allen Bundesländern umgesetzt werden (www.topagrar.com/management-und-pol itik/news/lander-agrarminister-beim-ackerstatus-f ur-stichtagsregelung-b-20024226.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Martina Englhardt-Kopf vom 8. April 2026: Die Agrarministerkonferenz hat auf ihrer Frühjahrssitzung, die am 20. März 2026 in Bad Reichenhall stattgefunden hat, im Rahmen des Tagesordnungspunktes 5 „Anpassungen für den GAP-Strategieplan 2027“ unter anderem beschlossen, die Kontrollanforderungen in Bezug auf die Öko-Regelung 5 zu vereinfachen. Zu diesem Zweck sollen Fotobelege zum Vorhandensein von vier regionalen Kennarten, die der zuständigen Kontrollbehörde bereits vorliegen, zwei aufeinanderfolgende Jahre verwendet werden können. Sie müssen nicht mehr jährlich eingereicht werden. Die Beschlüsse der Agrarministerkonferenzen sind im Wortlaut im Internetauftritt der Agrarministerkonferenz (www.agrarmnisterkonferenz.de) einsehbar. Die Auslegung und der Vollzug der Vorschriften des nationalen GAP- Durchführungsrechtes (GAP = Gemeinsame Agrarpolitik der EU) liegen in der Zuständigkeit der Länder. Daher entscheiden die zuständigen Behörden jedes Landes in eigener Verantwortung und nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles über die zu ergreifenden Vollzugsmaßnahmen.

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