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Schriftliche Frage 54 von Jan Köstering (DIE LINKE): Wie viele Drohnensichtungen über Kasernen und Truppenübungsplätzen gab es in den Jahren seit 2022, und in welchem Umfang hat die Bundeswehr…

dip / schriftliche_frage 02.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 54 von Jan Köstering (DIE LINKE): Wie viele Drohnensichtungen über Kasernen und Truppenübungsplätzen gab es in den Jahren seit 2022, und in welchem Umfang hat die Bundeswehr… Frage 54 (Jan Köstering, Die Linke): Wie viele Drohnensichtungen über Kasernen und Truppenübungsplätzen gab es in den Jahren seit 2022, und in welchem Umfang hat die Bundeswehr den Schutz ihrer Anlagen seit 2022 gesteigert, angesichts der steigenden Zahl gemeldeter Drohnenüberflüge? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 29. Dezember 2025: Hinsichtlich der Anzahl der Sichtungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1231 verwiesen. Die Bundeswehr hat den Umfang des Schutzes ihrer Anlagen in diesem Zeitraum kontinuierlich gesteigert und ausgebaut. Weitere Einzelheiten zum Umfang der von der Bundeswehr ergriffenen Schutzmaßnahmen sind unauflösbar mit der Art der ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen verbunden und beinhalten daher in besonders hohem Maße Informationen, die das Staatswohl berühren. Eine Beantwortung ist daher selbst in eingestufter Form nicht möglich. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung weitergehender Informationen zu Maßnahmen, die zum Schutz der militärischen Einrichtungen und des Personals der Bundeswehr vor Drohnenüberflügen ergriffen werden, würde die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gefährden und somit die Sicherheit der Anlagen und ihrer Nutzer beeinträchtigen. Die Weitergabe von Informationen über konkrete Sicherheitsvorkehrungen könnte potenziellen Tätern Einblicke in unsere Schutzmaßnahmen gewähren, somit deren Umgehung erleichtern und damit die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr beeinträchtigen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

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